← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/18/2525-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/18/2525-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des A A, X, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.08.2015, Zahl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des A A, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.08.2015, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.08.2015, Zahl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2015, GZ: ****, vollstreckbar seit 20.05.2015, wurde Ihre Lenkberechtigung entzogen. Sie haben es von 20.05.2015 bis zumindest 26.05.2015 unterlassen, den über Ihre entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.“ Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs 3 des Führerscheingesetzes zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 29, Absatz 3, des Führerscheingesetzes zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses zur Last gelegt werde, es in der Zeit vom 20.05.2015 bis 26.05.2015 unterlassen zu haben, den über seine entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies aufgrund des Entziehungsbescheides vom 28.04.2015, welcher am 05.05.2015 Adresse Z hinterlegt worden sei. Da der Bescheid weder behoben noch dagegen ein Rechtsmittel eingebracht worden sei, sei dieser am 20.05.2015 vollstreckbar gewesen. Gemäß § 29 Abs 3 FSG sei nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Der strafbare Zustand habe demnach mit 20.05.2015 begonnen. In der Begründung des Straferkenntnisses sei hingegen davon die Rede, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 05.05.2015 bis 11.05.2015 ausreichend Zeit gehabt hätte, den Entzugsbescheid bei der Post abzuholen, sowie den Führerschein abzugeben. Dem Beschuldigten werde daher ein Verhalten in einem Zeitraum zur Last gelegt, das sich nicht mit jenem des Spruches deckt. Es liege daher ein rechtserheblicher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Straferkenntnisses vor und belaste dieser daher die Verfügung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Eine Verpflichtung, bereits vor Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides die Lenkberechtigung auszuhändigen, sei dem § 29 FSG jedenfalls nicht zu entnehmen, sodass insofern auch keine Verwaltungsübertretung vorliege. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes hätte die Bezirkshauptmannschaft Y daher zum Schluss kommen müssen, dass der Beschuldigte keine Übertretung begangen habe. Dass der Beschuldigte nach Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides die Aushändigung des Führerscheines unterlassen habe, sei auf die bereits dargelegten Umstände zurückzuführen. So sei der Beschuldigte am 11.05.2015 inhaftiert worden und seien ihm zugleich sämtliche Dokumente abgenommen worden. Es sei ihm daher in weiterer Folge nicht mehr möglich gewesen, frei darüber zu verfügen. Vor allem sei es ihm aber nicht mehr möglich gewesen, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - beginnend mit 20.05.2015 – bei der Behörde vorstellig zu werden. Weiters sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gar nicht in Kenntnis von der Tatsache gewesen sei, seinen Führerschein abgeben zu müssen. Bekanntlich könne ein hinterlegtes Poststück zumindest binnen 14 Tagen abgeholt werden. Dass der Beschuldigte nicht am
  5. Tag dieser Frist die Behebung vorgenommen habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal er nicht wissen hätte können, dass ihm aufgrund seiner Inhaftierung nicht der gesamte Zeitraum der Hinterlegung zur Verfügung stehen würde. Den Beschuldigten treffe daher jedenfalls kein Verschulden daran, den Führerschein im Tatzeitraum nicht abgeliefert zu haben. Aufgrund der Überschneidung der Inhaftierung des Beschuldigten mit der Abholfrist der hinterlegten Postsendung, sei diese nicht behoben worden. In weiterer Folge sei es auch nicht zur Aushändigung des Führerscheins gekommen. Der Beschuldigte habe im Tatzeitraum weder über den Führerschein verfügen können, noch habe er bescheid gewusst von der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses zur Last gelegt werde, es in der Zeit vom 20.05.2015 bis 26.05.2015 unterlassen zu haben, den über seine entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies aufgrund des Entziehungsbescheides vom 28.04.2015, welcher am 05.05.2015 Adresse Z hinterlegt worden sei. Da der Bescheid weder behoben noch dagegen ein Rechtsmittel eingebracht worden sei, sei dieser am 20.05.2015 vollstreckbar gewesen. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG sei nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Der strafbare Zustand habe demnach mit 20.05.2015 begonnen. In der Begründung des Straferkenntnisses sei hingegen davon die Rede, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 05.05.2015 bis 11.05.2015 ausreichend Zeit gehabt hätte, den Entzugsbescheid bei der Post abzuholen, sowie den Führerschein abzugeben. Dem Beschuldigten werde daher ein Verhalten in einem Zeitraum zur Last gelegt, das sich nicht mit jenem des Spruches deckt. Es liege daher ein rechtserheblicher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Straferkenntnisses vor und belaste dieser daher die Verfügung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Eine Verpflichtung, bereits vor Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides die Lenkberechtigung auszuhändigen, sei dem Paragraph 29, FSG jedenfalls nicht zu entnehmen, sodass insofern auch keine Verwaltungsübertretung vorliege. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes hätte die Bezirkshauptmannschaft Y daher zum Schluss kommen müssen, dass der Beschuldigte keine Übertretung begangen habe. Dass der Beschuldigte nach Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides die Aushändigung des Führerscheines unterlassen habe, sei auf die bereits dargelegten Umstände zurückzuführen. So sei der Beschuldigte am 11.05.2015 inhaftiert worden und seien ihm zugleich sämtliche Dokumente abgenommen worden. Es sei ihm daher in weiterer Folge nicht mehr möglich gewesen, frei darüber zu verfügen. Vor allem sei es ihm aber nicht mehr möglich gewesen, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - beginnend mit 20.05.2015 – bei der Behörde vorstellig zu werden. Weiters sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gar nicht in Kenntnis von der Tatsache gewesen sei, seinen Führerschein abgeben zu müssen. Bekanntlich könne ein hinterlegtes Poststück zumindest binnen 14 Tagen abgeholt werden. Dass der Beschuldigte nicht am
  6. Tag dieser Frist die Behebung vorgenommen habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal er nicht wissen hätte können, dass ihm aufgrund seiner Inhaftierung nicht der gesamte Zeitraum der Hinterlegung zur Verfügung stehen würde. Den Beschuldigten treffe daher jedenfalls kein Verschulden daran, den Führerschein im Tatzeitraum nicht abgeliefert zu haben. Aufgrund der Überschneidung der Inhaftierung des Beschuldigten mit der Abholfrist der hinterlegten Postsendung, sei diese nicht behoben worden. In weiterer Folge sei es auch nicht zur Aushändigung des Führerscheins gekommen. Der Beschuldigte habe im Tatzeitraum weder über den Führerschein verfügen können, noch habe er bescheid gewusst von der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. Dieser Beschwerde kam im Rahmen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG Berechtigung zu. Dieser Beschwerde kam im Rahmen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG Berechtigung zu. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Erhebungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol haben ergeben, dass dem Beschuldigten mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2015 zu Zahl **** die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen worden ist. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Mandatsbescheid nach § 57 Abs 1 AVG, wobei die Bezirkshauptmannschaft Y eigens unter dem Punkt „Rechtsgrundlage“ auf diese Bestimmung verwiesen hat und in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich anführt, das gemäß § 57 Abs 2 AVG gegen diesen Bescheid binnen 2 Wochen nach Zustellung schriftlich Vorstellung erhoben werden kann, wobei dieser keine aufschiebende Wirkung zukommt. Erhebungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol haben ergeben, dass dem Beschuldigten mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2015 zu Zahl **** die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen worden ist. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Mandatsbescheid nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG, wobei die Bezirkshauptmannschaft Y eigens unter dem Punkt „Rechtsgrundlage“ auf diese Bestimmung verwiesen hat und in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich anführt, das gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG gegen diesen Bescheid binnen 2 Wochen nach Zustellung schriftlich Vorstellung erhoben werden kann, wobei dieser keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dieser Bescheid wurde laut Begründung des Straferkenntnisses am 05.05.2015 postamtlich hinterlegt (und offenbar am 06.05.2015 erstmalig zur Abholung bereitgehalten). Daraus schließt die Bezirkshauptmannschaft Y, dass die Vollstreckbarkeit (offenbar nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Erhebung der Vorstellung) mit 20.05.2015 zu laufen begonnen habe. Da jedoch bei einem Mandatsbescheid nach § 57 Abs 1 AVG die Vollstreckbarkeit des Bescheides bereits mit dessen Zustellung eintritt, wäre die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines bereits mit diesem Datum entstanden. § 29 Abs 3 des Führerscheingesetzes sieht nämlich vor, dass nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist. Dieser Bescheid wurde laut Begründung des Straferkenntnisses am 05.05.2015 postamtlich hinterlegt (und offenbar am 06.05.2015 erstmalig zur Abholung bereitgehalten). Daraus schließt die Bezirkshauptmannschaft Y, dass die Vollstreckbarkeit (offenbar nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Erhebung der Vorstellung) mit 20.05.2015 zu laufen begonnen habe. Da jedoch bei einem Mandatsbescheid nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Vollstreckbarkeit des Bescheides bereits mit dessen Zustellung eintritt, wäre die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines bereits mit diesem Datum entstanden. Paragraph 29, Absatz 3, des Führerscheingesetzes sieht nämlich vor, dass nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist. Eine Anfrage bei der Justizanstalt Y hat erheben, dass der Beschuldigte seit 11.05.2015 07:50 Uhr inhaftiert ist. Eine telefonische Auskunft von Herrn B, Effektenmagazin, der JA Y, hat zudem ergeben, dass dem Beschuldigten bei Haftantritt unter anderem der Führerschein abgenommen worden ist und sich dieser nach wie vor in der JA Y befindet. Damit ist zusammengefasst davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund der Nichtabholung des Entzugsbescheides im vorgeworfenen Tatzeitraum auch nicht in Kenntnis davon gewesen ist, dass ihm die Lenkberechtigung für ein Monat entzogen worden ist und zudem ohnehin nach Abnahme des Führerscheines anlässlich seiner Inhaftierung über dieses Dokument nicht mehr frei verfügen konnte. Aufgrund dieser Umstände liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Zif 4 VStG vor. Damit war der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Aufgrund dieser Umstände liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Zif 4 VStG vor. Damit war der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Vorgängerbestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, nämlich § 21 Abs 1 VStG, ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, nämlich Paragraph 21, Absatz eins, VStG, ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.18.2525.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.