RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/2435-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des A A, Adresse 1, X, vertreten durch B & C Rechtsanwälte, Adresse, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 19.08.2015, Zahl ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des A A, Adresse 1, römisch zehn, vertreten durch B & C Rechtsanwälte, Adresse, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn vom 19.08.2015, Zahl ****1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: Gemäß § 35 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 – wird dem Bauherrn, Herrn A A, die weitere Ausführung der ohne die zumindest erforderliche Bauanzeige im nordöstlichen Eck der Liegenschaft auf Gst **1 KG X errichteten Mauer aus Betonsteinen, welche über 2,00 m aufweist, untersagt.Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 – wird dem Bauherrn, Herrn A A, die weitere Ausführung der ohne die zumindest erforderliche Bauanzeige im nordöstlichen Eck der Liegenschaft auf Gst **1 KG römisch zehn errichteten Mauer aus Betonsteinen, welche über 2,00 m aufweist, untersagt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 19.08.2015, Zl ****1, wurde dem Bauherrn die weitere Ausführung untersagt, sowie aufgetragen um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Als Termin für die Behebung der geforderten Mängel wurde gemäß § 35 Abs 3 TBO 2011 eine Frist von einem Monat ab Erhalt des Schreibens gewährt.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn vom 19.08.2015, Zl ****1, wurde dem Bauherrn die weitere Ausführung untersagt, sowie aufgetragen um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Als Termin für die Behebung der geforderten Mängel wurde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 eine Frist von einem Monat ab Erhalt des Schreibens gewährt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Bescheid auf das Ergebnis des durchgeführten Augenscheines am 12.08.2015 stütze. Es sei hierbei festgestellt worden, dass beim Bestandsobjekt Adresse 1, auf Gst **1 KG in X im nordöstlichen Eck der Liegenschaft eine Mauer aus Betonsteinen errichtet worden sei, welche über 2 m Höhe aufweise und somit gemäß § 21 Abs 1 lit e einer Baubewilligung bedürfe. Der Berufung gegen einen solchen Bescheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Der Kostenspruch stütze sich auf die bezogenen Gesetzesbestimmungen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Bescheid auf das Ergebnis des durchgeführten Augenscheines am 12.08.2015 stütze. Es sei hierbei festgestellt worden, dass beim Bestandsobjekt Adresse 1, auf Gst **1 KG in römisch zehn im nordöstlichen Eck der Liegenschaft eine Mauer aus Betonsteinen errichtet worden sei, welche über 2 m Höhe aufweise und somit gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, einer Baubewilligung bedürfe. Der Berufung gegen einen solchen Bescheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Der Kostenspruch stütze sich auf die bezogenen Gesetzesbestimmungen. Der Zustellverfügung entsprechend erging der Bescheid an Herrn A A, Adresse 1, X. Der Zustellverfügung entsprechend erging der Bescheid an Herrn A A, Adresse 1, römisch zehn. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid keinen Bescheidadressaten enthalte. Im Spruch würden Angaben und die Ausführung darüber fehlen, welches Bauvorhaben untersagt worden sei. Der Auftrag, um eine Baubewilligung anzusuchen, sei nicht dem Gesetz entsprechend. Ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben sei nicht ausgeführt und auch nicht auszuführen begonnen. Er habe lediglich mit der Errichtung einer Außenmauer eines Geräteschuppens begonnen. Dieser Geräteschuppen habe ein Flächenausmaß von 7 m² und eine Höhe von maximal 2,60 m. Er sei nicht bewilligungspflichtig, sondern nur bauanzeigepflichtig. Ein Ansuchen um eine Baubewilligung sei bei einem bauanzeigepflichtigen Bauvorhaben nicht erforderlich und könne daher auch nicht aufgetragen werden. Soweit im Bescheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, fehle dem Bescheid jede Begründung dafür. Der zitierte § 35 Abs 3 TBO 2011 enthalte keine Bestimmung dahingehend, dass einer Berufung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid keinen Bescheidadressaten enthalte. Im Spruch würden Angaben und die Ausführung darüber fehlen, welches Bauvorhaben untersagt worden sei. Der Auftrag, um eine Baubewilligung anzusuchen, sei nicht dem Gesetz entsprechend. Ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben sei nicht ausgeführt und auch nicht auszuführen begonnen. Er habe lediglich mit der Errichtung einer Außenmauer eines Geräteschuppens begonnen. Dieser Geräteschuppen habe ein Flächenausmaß von 7 m² und eine Höhe von maximal 2,60 m. Er sei nicht bewilligungspflichtig, sondern nur bauanzeigepflichtig. Ein Ansuchen um eine Baubewilligung sei bei einem bauanzeigepflichtigen Bauvorhaben nicht erforderlich und könne daher auch nicht aufgetragen werden. Soweit im Bescheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, fehle dem Bescheid jede Begründung dafür. Der zitierte Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 enthalte keine Bestimmung dahingehend, dass einer Berufung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Dem vorgelegten Bauakt der Stadtgemeinde X waren zwei Lichtbilder angeschlossen, aus denen die Ausführung des in Rede stehenden Bauvorhabens ersichtlich ist.Dem vorgelegten Bauakt der Stadtgemeinde römisch zehn waren zwei Lichtbilder angeschlossen, aus denen die Ausführung des in Rede stehenden Bauvorhabens ersichtlich ist. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der TBO 2011, LGBl Nr 57 idF LGBl Nr 83/2015, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 21
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
- a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit c fallen;die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
- c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
- a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
- b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
- c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
- d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
- e)die Anbringung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
- f)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind. § 35Paragraph 35
(1)Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.
(2)Wird dem Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen nicht entsprochen oder ungeachtet des vorzeitigen Endens der Tätigkeit des Bauverantwortlichen ein neuer Bauverantwortlicher nicht bestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung des betreffenden Bauvorhabens oder Bauabschnittes oder der betreffenden Bauarbeiten bis zur Bestellung oder Neubestellung eines Bauverantwortlichen zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(2)Wird dem Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen nicht entsprochen oder ungeachtet des vorzeitigen Endens der Tätigkeit des Bauverantwortlichen ein neuer Bauverantwortlicher nicht bestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung des betreffenden Bauvorhabens oder Bauabschnittes oder der betreffenden Bauarbeiten bis zur Bestellung oder Neubestellung eines Bauverantwortlichen zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
- a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
- b)bei 1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder 2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(4)Abs. 3 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Abs 3 erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens entgegen dem § 30 Abs 2 begonnen wird.
(4)Absatz 3, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Absatz 3, erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens entgegen dem Paragraph 30, Absatz 2, begonnen wird.
(5)Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs 3 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten“
(5)Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Absatz 3, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **1 KG X. Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben nach mit der Errichtung einer Außenmauer eines Geräteschuppens begonnen. Für dieses Vorhaben liegt unbestritten weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vor. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **1 KG römisch zehn. Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben nach mit der Errichtung einer Außenmauer eines Geräteschuppens begonnen. Für dieses Vorhaben liegt unbestritten weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vor. Die in § 35 TBO 2011 vorgesehenen baupolizeilichen Aufträge beziehen sich nur auf während der Bauausführung der Behörde zur Kenntnis gelangende Sachverhalte („im Rahmen der Bauaufsicht“). Eine Baueinstellung wie hier im gegenständlichen Fall darf sohin nur unter der Voraussetzung einer tatsächlichen, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht abgeschlossenen Bauführung verfügt werden (VwGH 28.06.1990, 89/06/0050 ua).Die in Paragraph 35, TBO 2011 vorgesehenen baupolizeilichen Aufträge beziehen sich nur auf während der Bauausführung der Behörde zur Kenntnis gelangende Sachverhalte („im Rahmen der Bauaufsicht“). Eine Baueinstellung wie hier im gegenständlichen Fall darf sohin nur unter der Voraussetzung einer tatsächlichen, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht abgeschlossenen Bauführung verfügt werden (VwGH 28.06.1990, 89/06/0050 ua). Entsprechend den im Akt einliegenden Lichtbildern und auch den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde mit der Errichtung einer Außenmauer für einen Geräteschuppen begonnen. Die in Rede stehende Bauführung ist somit nicht abgeschlossen, ein baupolizeilicher Auftrag nach § 35 TBO 2011 war daher zulässig.Entsprechend den im Akt einliegenden Lichtbildern und auch den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde mit der Errichtung einer Außenmauer für einen Geräteschuppen begonnen. Die in Rede stehende Bauführung ist somit nicht abgeschlossen, ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 35, TBO 2011 war daher zulässig. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass der Geräteschuppen lediglich ein Flächenausmaß von 7 m² und eine Höhe von max 2,60 m aufweisen würde und damit offenbar zu argumentieren versucht, dass der gegenständliche Geräteschuppen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfe, so ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 21 Abs 3 lit f nur jene Geräteschuppen keine Baubewilligung bzw keine Bauanzeige bedürfen, die vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest 3 Seiten von außen zugänglich sind. Die im Akt einliegenden Fotos beweisen jedoch eindeutig das Gegenteil. Der gegenständliche Geräteschuppen ist vom Bauplatz aus lediglich auf einer Seite zugänglich. Eine Anwendbarkeit des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 scheidet daher aus.Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass der Geräteschuppen lediglich ein Flächenausmaß von 7 m² und eine Höhe von max 2,60 m aufweisen würde und damit offenbar zu argumentieren versucht, dass der gegenständliche Geräteschuppen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfe, so ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, nur jene Geräteschuppen keine Baubewilligung bzw keine Bauanzeige bedürfen, die vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest 3 Seiten von außen zugänglich sind. Die im Akt einliegenden Fotos beweisen jedoch eindeutig das Gegenteil. Der gegenständliche Geräteschuppen ist vom Bauplatz aus lediglich auf einer Seite zugänglich. Eine Anwendbarkeit des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 scheidet daher aus. Sollte die gegenständliche Betonsteinmauer tatsächlich der Errichtung eines Geräteschuppens dienen, so ist zumindest von einer Anzeigepflicht im Sinne des § 21 Abs 2 erster Satz auszugehen. Diesbezüglich war daher der Spruch des angefochtenen Bescheides zu korrigieren. Sollte die gegenständliche Betonsteinmauer tatsächlich der Errichtung eines Geräteschuppens dienen, so ist zumindest von einer Anzeigepflicht im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz auszugehen. Diesbezüglich war daher der Spruch des angefochtenen Bescheides zu korrigieren. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass im Spruch Angaben und die Ausführung darüber, welches Bauvorhaben untersagt wurde fehlen. Diesbezüglich war daher ebenfalls der Spruch des angefochtenen Bescheides zu konkretisieren. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass der angefochtene Bescheid keinen Bescheidadressaten enthalte. Es trifft grundsätzlich zu, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Bescheidadressat nicht namentlich genannt ist. Aus der Zustellverfügung ergibt sich jedoch eindeutig, dass Bescheidadressat Herr A A ist. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Partei einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173). In Zusammenschau mit dem Spruch, der Begründung und der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides ist als Bescheidadressat ausschließlich Herr A A anzusehen. Es besteht darüber kein Zweifel. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer weiters darauf, dass der Auftrag, um eine Baubewilligung anzusuchen, nicht dem Gesetz entsprechend ist. § 35 Abs 3 TBO 2011 enthält diesbezüglich keinerlei Grundlage für einen derartigen Auftrag. Es ist daher Sache des Bauherrn, innerhalb der Monatsfrist des § 35 Abs 3 TBO 2011 die erforderliche Bauanzeige nachzuholen. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Monatsfrist ist Sache der Baubehörde.Zutreffend verweist der Beschwerdeführer weiters darauf, dass der Auftrag, um eine Baubewilligung anzusuchen, nicht dem Gesetz entsprechend ist. Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 enthält diesbezüglich keinerlei Grundlage für einen derartigen Auftrag. Es ist daher Sache des Bauherrn, innerhalb der Monatsfrist des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 die erforderliche Bauanzeige nachzuholen. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Monatsfrist ist Sache der Baubehörde. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass dem Bescheid jede Begründung dafür fehle, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, so ist auf die eindeutige Rechtslage in § 35 Abs 3 zweiter Satz zu verweisen. Dieser verweist auf § 35 Abs 1 zweiter Satz, wonach der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolgt daher bereits ex lege, sodass eine nähere Begründung durch die belangte Behörde nicht erforderlich war. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass dem Bescheid jede Begründung dafür fehle, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, so ist auf die eindeutige Rechtslage in Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz zu verweisen. Dieser verweist auf Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz, wonach der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolgt daher bereits ex lege, sodass eine nähere Begründung durch die belangte Behörde nicht erforderlich war. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 TBO 2011, nämlich wesentliche Ausführungsmängel, nicht vorlegen, so ist darauf zu verweisen, dass diese ohnehin nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, TBO 2011, nämlich wesentliche Ausführungsmängel, nicht vorlegen, so ist darauf zu verweisen, dass diese ohnehin nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Ergänzend ist anzumerken, dass eine Fristsetzung für die Behebung der geforderten Mängel gemäß § 35 Abs 3 TBO 2011 ebenfalls nicht der klaren Regelung des § 35 Abs 3 TBO 2011 zu subsumieren ist. Diesbezüglich war der Spruch ebenfalls zu korrigieren.Ergänzend ist anzumerken, dass eine Fristsetzung für die Behebung der geforderten Mängel gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 ebenfalls nicht der klaren Regelung des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 zu subsumieren ist. Diesbezüglich war der Spruch ebenfalls zu korrigieren. Insgesamt erweist sich daher das Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise als berechtigt, im Ergebnis war jedoch dem Bauherrn die weitere Ausführung der konsenslosen Bauführung zu untersagen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegen standen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist geklärt. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Darüber hinaus betrifft ein Baueinstellungsauftrag überhaupt kein „Civil Right“ im Sinne des Art 6 EMRK (VfSlg 9887/1983, 10913/1986).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegen standen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist geklärt. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Darüber hinaus betrifft ein Baueinstellungsauftrag überhaupt kein „Civil Right“ im Sinne des Artikel 6, EMRK (VfSlg 9887 aus 1983,, 10913 aus 1986,). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.2435.1