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{'item': 'LVwG-2015/36/1548-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/36/1548-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn AA, wohnhaft in B, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 09.06.2015, Zl ****, mit dem das Baugesuch um nachträgliche Bewilligung des bereits errichten Carports abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen,Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass das Bauansuchen gemäß § 27 Abs 4 lit b und f TBO 2011 abgewiesen wird.dies mit der Maßgabe, dass das Bauansuchen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Litera b und f TBO 2011 abgewiesen wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben der Baubehörde vom 18.12.2014 wurde Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) insbesondere mitgeteilt, dass er auf den Gsten **1 und **2, beide KG B, einen überdachten Parkplatz ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet hat. Er wurde daher ersucht, bis spätestens 30.01.2015 um die baubehördliche Bewilligung unter Vorlage der erforderlichen Planunterlagen anzusuchen, da ansonsten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vorgeschrieben werden muss. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass Voraussetzung einer Baubewilligung im Freiland die Zusammenlegung der Grundstücke mit dem Gst **3 KG B und eine positive Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung ist. In weiterer Folge brachte der nunmehrige Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Baugesuch vom 16.03.2015 ein, bei der Baubehörde eingelangt am 18.03.2015, und beantragte die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Carports als Nebengebäude zum bestehenden Wohnhaus auf Gst **2 KG B. Mit Schreiben vom 26.03.2015 teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, dass bei der Prüfung des Bauansuchens festgestellt wurde, dass ein Lageplan nach § 24 TBO 2011 sowie die Zustimmung des Gemeinderates zur Überbauung des öffentlichen Gutes mit dem Vordach der gegenständlichen baulichen Anlage fehlt und bis 13.04.2015 nachzureichen sei. Mit Schreiben vom 26.03.2015 teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, dass bei der Prüfung des Bauansuchens festgestellt wurde, dass ein Lageplan nach Paragraph 24, TBO 2011 sowie die Zustimmung des Gemeinderates zur Überbauung des öffentlichen Gutes mit dem Vordach der gegenständlichen baulichen Anlage fehlt und bis 13.04.2015 nachzureichen sei. Der Lageplan nach § 24 TBO 2011 ist am 01.04.2015 bei der Baubehörde eingelangt.Der Lageplan nach Paragraph 24, TBO 2011 ist am 01.04.2015 bei der Baubehörde eingelangt. Am 15.04.2015 erfolgte die Begutachtung des beantragten Bauvorhabens durch den hochbautechnischen Sachverständigen und ist in dessen schriftlicher Stellungnahme Folgendes ausgeführt: Die Überprüfung der eingereichten Planunterlagen hat ergeben, dass der mit Verordnung der Gemeinde B geforderte Mindestabstand zum öffentlichen Weg Gst **4/1 KG B von 1 m nicht eingehalten bzw vorhanden ist. Das geplante Vordach überragt die Grundgrenze und ist ohne Zustimmung der betreffenden Eigentümer nicht zulässig. Aus hochbautechnischer Sicht ist das geplante Bauvorhaben in der eingereichten Form daher nicht genehmigungsfähig. Mit Schreiben der Baubehörde vom 15.04.2015 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Dazu teilte der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2015, zusammengefasst mit, dass er im vergangenen Herbst für das Objekt Adresse1 in B auf dem Gst **2 einen überdachten Autoabstellplatz errichtet hat. Aufgrund des eingereichten Baugesuches und der durchgeführten Vermessungen hat sich ergeben, dass die Gemeindestraße auf Grundstück **4/1 KG B geringfügig mit einem Teil des Vordaches des Abstellplatzes überbaut wurde. Zumal sich das errichtete Objekt am Ende der Gemeindestraße befindet und die Straße in einer Sackgasse endet, ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer den Gemeinderat der Gemeinde B, ihm diese geringfügige Überbauung mit einer Abstandsnachsicht zu bewilligen. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 02.06.2015 wurden die Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers zur Zustimmung der Überbauung der Straße sowie zum Verkauf des erforderlichen Bereiches abgelehnt. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 09.06.2015, Zl ****, das Baugesuch abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 15.06.2015 nachweislich zugestellt. Weiters wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 10.06.2015, Zl ****, hinsichtlich des ohne Bewilligung errichteten Carports auf Gst **2 KG B aufgetragen, bis spätestens 10.09.2015 dieses zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes herzustellen. Weiters wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 10.06.2015, , Zl ****, hinsichtlich des ohne Bewilligung errichteten Carports auf Gst **2 KG B aufgetragen, bis spätestens 10.09.2015 dieses zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes herzustellen. Gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 09.06.2015, Zl ****, und vom 10.06.2015, Zl ****, brachte Herr AA fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 15.06.2015 ein und führte darin zusammengefasst Folgendes aus: Er habe bei der Gemeinde B einen Antrag zum Kauf der erforderlichen Grundfläche für den Mindestabstand des errichteten Carports eingebracht und solle daher die Entscheidung bzw Beschlussfassung des Gemeinderates über diesen Antrag abgewartet werden. Mit Schreiben vom 15.06.2015 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde B die nochmalige Behandlung seiner Angelegenheit und beantragte den Kauf der erforderlichen Grundfläche, damit das errichtete Gebäude den erforderlichen Mindestabstand aufweist. Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde B vom 30.06.2015 wurde dann dem beantragten Grundkauf zugestimmt. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde am 23.09.2015 das noch von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung – Gebietsbauleitung C vom 23.09.2015, Zl ****, dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Daraus ergibt sich ua, dass sich das bereits errichtete Carport teilweise in der roten und teilweise in der gelben Gefahrenzone des D-Baches befindet. Weiters wurde von der belangten Behörde am 24.09.2015 der Vermessungsplan der Vermessung E GmbH vom 23.09.2015, GZ ****, betreffend den beabsichtigten Grundkauf übermittelt. Mit Ladungsbeschlüssen vom 06.10.2015 wurde den Parteien des Verfahrens das Gutachten des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung – Gebietsbauleitung C vom 23.09.2015, Zl ****, zur Kenntnis übermittelt. Am 28.10.2015 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der belangten Behörde und des Sachverständigen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung – Gebietsbauleitung C eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei sagte der Beschwerdeführer aus, dass der angestrebte Grundkauf bislang noch nicht grundbücherlich durchgeführt wurde. Zudem wurde vom Sachverständigen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung – Gebietsbauleitung C dessen schriftliches Gutachten vom 23.09.2015, Zl ****, ausführlich dargetan und mit den Parteien des Verfahrens abschließend erörtert. Dabei hat sich ergeben, dass hinsichtlich des Standortes des verfahrensgegenständlichen Carports keine Bauplatzeignung gegeben ist. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zu Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Baubehörde und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.10.
  3. Dabei hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan – ergeben, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Baugesuchs zur nachträglichen Genehmigung des bereits errichteten Carports keine Genehmigungsfähigkeit gegeben ist. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 83/2015: Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 83/2015: „§ 3, „§ 3 Bauplatzeignung(…), (…)

(2)Auf Grundstücken, die einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren ausgesetzt sind, sind der Neu-, Zu- und Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes bzw. der sonstigen baulichen Anlage, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Soweit aktuelle Gefahrenzonenpläne vorhanden sind, ist bei der Beurteilung der Gefahrensituation darauf Bedacht zu nehmen. (…) § 5, , Paragraph 5 Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen(…), (…)
(5)Verkehrsflächen überspannende bauliche Anlagen sind zulässig, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. (…)
(7)Die in den Abs. 3 und 5 genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen sich über die Grenzen des Bauplatzes zu den Verkehrsflächen hinweg erstrecken.
(7)Die in den Absatz 3 und 5 genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen sich über die Grenzen des Bauplatzes zu den Verkehrsflächen hinweg erstrecken. § 27, , Paragraph 27 Baubewilligung (…), (…)
(4)Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn (…)
  1. b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3),
  2. b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (Paragraph 3,), (…)
  3. f)das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht. (…) IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht in einem Verfahren aufgrund einer Beschwerde in einem Baubewilligungsverfahren von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts auszugehen hat und war daher der aktuelle Sachverhalt zu ermitteln und der Entscheidung zugrunde zu legen. Gemäß § 5 Abs 5 TBO 2011 sind Verkehrsflächen überspannende bauliche Anlagen nur zulässig, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und zudem die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, TBO 2011 sind Verkehrsflächen überspannende bauliche Anlagen nur zulässig, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und zudem die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. Die in § 5 Abs 3 und 5 TBO 2011 genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen sich über die Grenzen des Bauplatzes zu den Verkehrsflächen hinweg erstrecken.Die in Paragraph 5, Absatz 3 und 5 TBO 2011 genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen sich über die Grenzen des Bauplatzes zu den Verkehrsflächen hinweg erstrecken. Wie die Prüfung des gegenständlich beantragten Bauvorhabens durch den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen ergab, ragen Teile des Vordaches über die Grenzen des Bauplatzes (Gst **2 KG B) in die Verkehrsfläche auf Gst **4/1 KG B hinein. Zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung lag eine Zustimmung des Straßenverwalters nach § 5 Abs 5 TBO 2011 nicht vor und ist diese auch nach wie vor nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung lag eine Zustimmung des Straßenverwalters nach Paragraph 5, Absatz 5, TBO 2011 nicht vor und ist diese auch nach wie vor nicht gegeben. Auch der vom Beschwerdeführer beantragte Grundkauf, dem mit Gemeinderatsbeschluss vom 30.06.2015 zugestimmt wurde, wurde - wie vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.10.2015 ausgesagt - bislang nicht grundbücherlich durchgeführt. Daraus folgt sohin zusammengefasst, dass der der bekämpften Entscheidung zugrunde liegende Abweisungsgrund nach wie vor gegeben ist und war daher bereits aus diesem Grund der Beschwerde keine Folge zu geben. Zudem sind gemäß § 3 Abs 2 TBO 2011 auf Grundstücken, die einer Gefährdung ua durch Wildbäche ausgesetzt sind, der Neubau von baulichen Anlagen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit der baulichen Anlage, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Soweit aktuelle Gefahrenzonenpläne vorhanden sind, ist bei der Beurteilung der Gefahrensituation darauf Bedacht zu nehmen.Zudem sind gemäß Paragraph 3, Absatz 2, TBO 2011 auf Grundstücken, die einer Gefährdung ua durch Wildbäche ausgesetzt sind, der Neubau von baulichen Anlagen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit der baulichen Anlage, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Soweit aktuelle Gefahrenzonenpläne vorhanden sind, ist bei der Beurteilung der Gefahrensituation darauf Bedacht zu nehmen. Wie sich aus dem von der belangten Behörde ergänzend vorgelegten Gutachten des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung – Gebietsbauleitung C vom 23.09.2015, Zl ****, sowie dem Auszug aus dem aktuellen und ministeriell genehmigten Gefahrenzonenplan der Gemeinde B eindeutig ergibt, befindet sich der Standort des verfahrensgegenständlichen Carports auf dem Gst **2 KG B überwiegend in der roten Wildbach-Gefahrenzone und im Übrigen in der gelben Wildbach-Gefahrenzone des D-Baches. Ergänzend zu den Ausführungen in dessen schriftlicher Stellungnahme teilte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung schlüssig nachvollziehbar mit, dass das verfahrensgegenständliche Carport in der konkret beantragten Ausgestaltung einem 150-jährigen Ereignis, wovon bei der Beurteilung auszugehen ist, nicht standhalten würde. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Carports in der derzeit konkret beantragten Form kein ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist und damit keine Bauplatzeignung iSd § 3 Abs 2 TBO 2011 gegeben ist. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Carports in der derzeit konkret beantragten Form kein ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist und damit keine Bauplatzeignung iSd Paragraph 3, Absatz 2, TBO 2011 gegeben ist. Im Hinblick auf die grundsätzlich bestehende und zu gewährende Möglichkeit einer Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung geprüft, ob aufgrund einer der in § 3 Abs 2 TBO 2011 normierten Möglichkeiten allenfalls eine Genehmigungsfähigkeit hinsichtlich der Bauplatzeignung zu erlangen ist. Dabei führte der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung schlüssig nachvollziehbar zusammengefasst Folgendes aus:Im Hinblick auf die grundsätzlich bestehende und zu gewährende Möglichkeit einer Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung geprüft, ob aufgrund einer der in Paragraph 3, Absatz 2, TBO 2011 normierten Möglichkeiten allenfalls eine Genehmigungsfähigkeit hinsichtlich der Bauplatzeignung zu erlangen ist. Dabei führte der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung schlüssig nachvollziehbar zusammengefasst Folgendes aus: Die Möglichkeit durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, eine Bauplatzeignung zu erlagen, wurde vom Sachverständigen mit näheren Ausführungen ausgeschlossen, da bei einer Gefährdung durch Wildbäche eine entsprechende Beurteilung und Festlegung von Maßnahmen grundsätzlich schwierig ist und daher diese Möglichkeit gegenständlich nicht in Betracht kommt. Zur Möglichkeit der entsprechenden Anordnung der baulichen Anlage wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass aufgrund der räumlichen Gegebenheiten in steiler Hanglage sowie aufgrund der bestehenden Grundstücks- und Eigentumssituation eine Veränderung des Standortes außerhalb des Gefahrenbereiches auf Eigengrund nicht in Betracht kommt. Auch im Gutachten vom 23.09.2015, Zl ****, wird auf die beengte Lage hingewiesen. Hinsichtlich der Möglichkeit der sonstigen baulichen Vorkehrungen im gegenständlichen Bereich wurde vom Sachverständigen zusammengefasst ausgeführt, dass dies an der Gefahrensituation keine Änderung ergeben würde und im Übrigen durch eine bauliche „Einbunkerung“ das Wohnhaus des Bauwerbers sicher mehr gefährdet würde. Durch die künstliche Schaffung einer neuen zweiten Tiefenlinie würde zudem – unbeschadet der damit verbundenen Kosten in Relation zum beantragten Bauvorhaben - Verkehrsfläche verloren gehen. In Bezug auf die bauliche Beschaffenheit des beantragten Carports wurde vom Sachverständigen zusammengefasst ausgeführt, dass der gegenständliche Standort in einer Tiefenlinie steht und bei einer entsprechenden Änderung des beantragten Bauvorhabens (zB Änderung der baulicher Ausgestaltung, Einschüttung des nördlichen Bereichs,
  4. ua)das Carport jedenfalls umflossen werden muss. Im günstigen Fall wird dies rechts umflossen, im ungünstigen Fall wird der Abfluss allerdings nach links zum Wohnhaus geleitet. Zur grundsätzlichen Möglichkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren teilte der Bauwerber in der mündlichen Verhandlung dazu ausdrücklich befragt mit, dass er davon keinen Gebrauch machen möchte und der Antrag in der derzeitigen Form unverändert aufrecht bleibt. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass hinsichtlich der beantragten Erteilung der nachträglichen Genehmigung für das bereits errichtete Carport neben dem Abweisungsgrund aufgrund der Verletzung der Abstandbestimmungen nach § 5 TBO 2011 zudem auch keine Bauplatzeignung gemäß § 3 Abs 2 TBO 2011 gegeben ist. Es war daher kein weiteres Zuwarten geboten und die Beschwerde abzuweisen, wobei ergänzend zudem der Abweisungsgrund nach § 27 Abs 4 lit b TBO 2011 aufzunehmen war.Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass hinsichtlich der beantragten Erteilung der nachträglichen Genehmigung für das bereits errichtete Carport neben dem Abweisungsgrund aufgrund der Verletzung der Abstandbestimmungen nach Paragraph 5, TBO 2011 zudem auch keine Bauplatzeignung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, TBO 2011 gegeben ist. Es war daher kein weiteres Zuwarten geboten und die Beschwerde abzuweisen, wobei ergänzend zudem der Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 4, Litera b, TBO 2011 aufzunehmen war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.36.1548.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.