Obsah (15)
§ 28§ 25a§ 40§ 69§ 87§ 33§ 7Art 130§ 27§ 9§ 14§ 13§ 71§ 70Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/37/1480-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Ausgangssituation: 1. Historische Regulierungsverfahren: Der zur Agrargemeinschaft S ergangene Regulierungsbescheid (Regelungsplan samt überprüfter Haupturkunde) der Agrarbezirksbehörde U vom 10.10.1945, Zl * **3/61, behandelt(e) drei Liegenschaftskomplexe mit jeweils unterschiedlicher rechtlicher Vorgeschichte. Der erste Liegenschaftskomplex - Einlagezahlen [EZ] *9, 3* und *2, alle GB S - wurde reguliert. Der zweite Liegenschaftskomplex – EZ *0, GB S – wurde
§ 40Abs 3 TFLG 1935 "überprüft", weil diesbezüglich die Agrarbezirksbehörde U mit Bescheid vom 05.02.1925, Zl *6/*8, id
F der Erkenntnisse der Agrarlandesbehörde vom 15.06.1925, Zl 2**/32 A.O., und der Agraroberbehörde vom 23.10.1925, Zl 30***/A.O.-1925, ein Regulierungsverfahren bereits rechtskräftig mit Generalakt abgeschlossen hatte. Der dritte, bereits im Eigentum der Agrargemeinschaft S stehende Liegenschaftskomplex (EZ *6, *7, *9, *7, *8, **, *3 und 7*, alle GB S) wurde der Vollständigkeit halber einbezogen.Der erste Liegenschaftskomplex - Einlagezahlen [EZ] *9, 3* und *2, alle GB S - wurde reguliert. Der zweite Liegenschaftskomplex – EZ *0, GB S – wurde
Paragraph 40, Absatz 3, TFLG 1935 "überprüft", weil diesbezüglich die Agrarbezirksbehörde U mit Bescheid vom 05.02.1925, Zl *6/*8, in der Fassung der Erkenntnisse der Agrarlandesbehörde vom 15.06.1925, Zl 2**/32 A.O., und der Agraroberbehörde vom 23.10.1925, Zl 30***/A.O.-1925, ein Regulierungsverfahren bereits rechtskräftig mit Generalakt abgeschlossen hatte. Der dritte, bereits im Eigentum der Agrargemeinschaft S stehende Liegenschaftskomplex (EZ *6, *7, *9, *7, *8, **, *3 und 7*, alle GB S) wurde der Vollständigkeit halber einbezogen. Die Agrarbezirksbehörde U hat im Bescheid vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, das Regulierungsgebiet festgelegt und als nunmehrige Eigentümerin des gesamten Gebietes die „Agrargemeinschaft S“ (bisher Agrargemeinschaft „Ser Alpe“ und „Gemeinde S ohne CC“) festgestellt. Zudem hat die Agrarbezirksbehörde die Nutzungsmöglichkeiten (Holz- sowie Weidenutzung, Ertrag aus der Jagd und die Einkünfte aus den einbezogenen Vermögenschaften) bestimmt, die nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften aufgelistet und nähere Regelungen über die Ausübung der Anteilsberechtigungen getroffen. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Regelungsplanes vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, hat das Bezirksgericht U mit Beschluss vom 10.06.1950, Zlen **7/50 (Eisb 2*/50 sowie *3/50), folgende Eigentumsübertragungen vorgenommen: ● die EZ *0 II, GB S, von der Agrargemeinschaft „Ser Alpe“ in das Eigentum der Agrargemeinschaft S (Punkt XXI des Beschlusses);die EZ *0 römisch zwei, GB S, von der Agrargemeinschaft „Ser Alpe“ in das Eigentum der Agrargemeinschaft S (Punkt römisch 21 des Beschlusses); ● die EZ 7* I, GB S, von der Agrargemeinschaft „Ser Alpe“ in das Eigentum der Agrargemeinschaft S (Punkt XXII des Beschlusses) sowie die EZ 7* römisch eins, GB S, von der Agrargemeinschaft „Ser Alpe“ in das Eigentum der Agrargemeinschaft S (Punkt römisch 22 des Beschlusses) sowie ● die EZ *9 II, 3* II sowie *2 II, alle GB S, von der „Gemeinde S ohne CC“ in das Eigentum der Agrargemeinschaft S (Punkt XXIII des Beschlusses). die EZ *9 römisch zwei, 3* römisch zwei sowie *2 römisch zwei, alle GB S, von der „Gemeinde S ohne CC“ in das Eigentum der Agrargemeinschaft S (Punkt römisch 23 des Beschlusses). Mit Kundmachung vom 01.09.1950, Zl ***b-3*1/73, hat die Agrarbehörde den Abschluss des Verfahrens betreffend die Regelung des Fraktionsbesitzes S und der Agrargemeinschaft „Ser Alpe“ bekannt gemacht. 2. Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996:Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: Aufgrund entsprechender Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft S und von Mitgliedern der Agrargemeinschaft S sowie der Gemeinde S hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Spruchpunkt I) des Bescheides vom 08.02.2010, Zl AgrB-R**/**4-2010, festgestellt, dass Aufgrund entsprechender Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft S und von Mitgliedern der Agrargemeinschaft S sowie der Gemeinde S hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Spruchpunkt römisch eins) des Bescheides vom 08.02.2010, Zl AgrB-R**/**4-2010, festgestellt, dass
- a)die im Regelungsplan mit überprüfter Haupturkunde der Agrargemeinschaft S vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, angeführten Liegenschaften in EZ *0, *9, 3* und *2, alle GB S, Gemeindegut sind und
- b)die übrigen im Regelungsplan angeführten Liegenschaften in EZ *6, *7, *9, *7, *8, **, *3 und 7*, alle GB S, hingegen kein Gemeindegut sind. Mit Spruchpunkt II) dieses Bescheides hat die Agrarbehörde den Antrag auf Feststellung, dass der politischen Ortsgemeinde S am Regulierungsgebiet keinerlei Rechte, insbesondere keinerlei Substanzrechte im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, zukämen, abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei) dieses Bescheides hat die Agrarbehörde den Antrag auf Feststellung, dass der politischen Ortsgemeinde S am Regulierungsgebiet keinerlei Rechte, insbesondere keinerlei Substanzrechte im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, zukämen, abgewiesen. Über die gegen diese Entscheidung der Agrarbehörde erhobenen Berufungen der Gemeinde S und der Agrargemeinschaft S sowie des DD DD, des A A, des AA AA, des BB BB, des CC CC, des C C sowie des V V erging das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 08.07.2010, Zl LAS-1002/8-10. Über die gegen diese Entscheidung der Agrarbehörde erhobenen Berufungen der Gemeinde S und der Agrargemeinschaft S sowie des DD DD, des A A, des AA AA, des BB BB, des CC CC, des C C sowie des römisch fünf römisch fünf erging das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 08.07.2010, Zl LAS-1002/8-10. Der Landesagrarsenat wies die Berufung der Gemeinde S ab [Spruchteil A)], gab der Berufung der Agrargemeinschaft S und der genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft (nur) insofern Folge, als er die Liegenschaft „Ser Alpe“ in EZ *0, GB S, nicht als Gemeindegut qualifizierte, wies aber im Übrigen auch die Beschwerde der Agrargemeinschaft S und der genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft ab [Spruchteil B)] und behob Spruchpunkt II) des angefochtenen Bescheides ersatzlos [Spruchteil C)].Der Landesagrarsenat wies die Berufung der Gemeinde S ab [Spruchteil A)], gab der Berufung der Agrargemeinschaft S und der genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft (nur) insofern Folge, als er die Liegenschaft „Ser Alpe“ in EZ *0, GB S, nicht als Gemeindegut qualifizierte, wies aber im Übrigen auch die Beschwerde der Agrargemeinschaft S und der genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft ab [Spruchteil B)] und behob Spruchpunkt römisch zwei) des angefochtenen Bescheides ersatzlos [Spruchteil C)]. Gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 08.07.2010, Zl LAS-1002/8-10, hat die Gemeinde S Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 16.12.2010, Zl B 1201/10-06, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese sodann dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Agrargemeinschaft S sowie DD DD, A A, AA AA, BB BB, CC CC, C C und V V haben gegen das zitierte Erkenntnis des Landesagrarsenates Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.Die Agrargemeinschaft S sowie DD DD, A A, AA AA, BB BB, CC CC, C C und römisch fünf römisch fünf haben gegen das zitierte Erkenntnis des Landesagrarsenates Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof verband die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen, rechtlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung. Mit Erkenntnis vom 15.09.2011, Zlen 2010/07/0140-6, 2011/07/0041-8, wurde der Spruchteil B) erster Satz des angefochtenen Bescheides des Landesagrarsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, ansonsten blieben die Beschwerden erfolglos. Mit Erkenntnis vom 23.02.2012, Zl LAS-1002/29-10, hat der Landesagrarsenat die Berufung der Agrargemeinschaft S sowie des DD DD, des A A, des AA AA, des BB BB, des CC CC, des C C und des V V – entsprechend dem vorzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes – auch betreffend die Liegenschaft in EZ *0, GB S, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 23.02.2012, Zl LAS-1002/29-10, hat der Landesagrarsenat die Berufung der Agrargemeinschaft S sowie des DD DD, des A A, des AA AA, des BB BB, des CC CC, des C C und des römisch fünf römisch fünf – entsprechend dem vorzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes – auch betreffend die Liegenschaft in EZ *0, GB S, als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis des Landesagrarsenates von der Agrargemeinschaft S eingebrachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 20.06.2012, B 361/12-4, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl 2012/07/0160-8, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Agrargemeinschaft S gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 23.02.2012, Zl LAS-1002/29-10, als unbegründet abgewiesen. 3. Verfahren betreffend die Abänderung des Regulierungsgebietes: Mit Schriftsatz vom 25.03.2011 hat die Gemeinde S, gestützt auf den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde S vom 17.02.2011, den Antrag gestellt, die Agrarbehörde möge den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft S
§ 69
Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, abändern. Dazu hat sich die Agrargemeinschaft S durch ihren Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 11.04.2011 geäußert und mit Schriftsatz vom 18.06.2012 verschiedene Gegenanträge gestellt. Mit Schriftsatz vom 25.03.2011 hat die Gemeinde S, gestützt auf den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde S vom 17.02.2011, den Antrag gestellt, die Agrarbehörde möge den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft S
Paragraph 69, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446 aus 2008,, abändern. Dazu hat sich die Agrargemeinschaft S durch ihren Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 11.04.2011 geäußert und mit Schriftsatz vom 18.06.2012 verschiedene Gegenanträge gestellt. Mit Bescheid vom 31.07.2012, Zl AgrB-R***/**5-2012, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz im Sinne des Antrages der Gemeinde S den Regulierungsplan vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, durch einen Anhang I abgeändert und mit dieser Abänderung den Substanzwertanspruch der Gemeinde S an den Grundstücken des Gemeindegutes im Regulierungsplan verankert. Mit Bescheid vom 31.07.2012, Zl AgrB-R***/**5-2012, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz im Sinne des Antrages der Gemeinde S den Regulierungsplan vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, durch einen Anhang römisch eins abgeändert und mit dieser Abänderung den Substanzwertanspruch der Gemeinde S an den Grundstücken des Gemeindegutes im Regulierungsplan verankert. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Agrargemeinschaft S und weiterer Mitglieder der Agrargemeinschaft sowie die Berufung der Gemeinde S hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 23.06.2014, Zl LVwG-2014/37/0060-9, im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, allerdings Spruchpunkt I. ersatzlos behoben und Spruchpunkt II. teilweise abgeändert. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Agrargemeinschaft S und weiterer Mitglieder der Agrargemeinschaft sowie die Berufung der Gemeinde S hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 23.06.2014, Zl LVwG-2014/37/0060-9, im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, allerdings Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos behoben und Spruchpunkt römisch zwei. teilweise abgeändert. Die Behandlung der Beschwerde mehrerer Mitglieder der Agrargemeinschaft S gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.06.2014, Zl LVwG-2014/37/0060-9, hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.09.2014, Zl E 1036/2014-4, abgelehnt. II.römisch zwei. Verfahrensablauf:
- Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 11.03.2015 haben die Gemeindegutsagrargemeinschaft S sowie Nutzungsberechtigte, alle vertreten durch Obmann A A, dieser vertreten durch ***, beantragt festzustellen, dass aufgrund des Bescheides der Agrarbehörde vom 10.10.1945, ZL *-**3/61, die gesamte Holznutzung unter den einzelnen Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft entsprechend ihrem Anteilsrechtsverhältnis zu verteilen ist. Diesen Antrag hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Bescheid vom 06.05.2015, Zl AGM-R***/**0-2015, als unbegründet abgewiesen. Gegen den Bescheid vom 06.05.2015, Zl AGM-R***/**0-2015, haben die Gemeindegutsagrargemeinschaft S und namentlich genannte Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S, jeweils vertreten durch den Obmann A A, dieser vertreten durch ***, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und dem Antrag vom 11.03.2015 vollinhaltlich Folge zu geben; hilfsweise haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Agrarbehörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer angeregt, durch den Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen, ob die Bestimmungen der §§ 86d und 87 Abs 2 TFLG 1996 verfassungskonform sind. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer angeregt, durch den Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen, ob die Bestimmungen der Paragraphen 86 d und 87 Absatz 2, TFLG 1996 verfassungskonform sind.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat Rechtsanwalt *** mit den Schriftsätzen vom 06.
- und 03.09.2015 jene Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S bekannt gegeben, die als Beschwerdeführer auftreten und klargestellt, dass auch die Gemeindegutsagrargemeinschaft S selbst Beschwerdeführerin ist. Mit Schriftsatz vom 06.07.2015 wurden der anlässlich der Sitzung am 04.02.2015 gefasste Beschluss des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft S, die Einladung zur „internen Mitgliederversammlung vom 09.10.2014“ einschließlich des Protokolls über diese Sitzung und des Protokolls über die Abstimmung betreffend den Feststellungsantrag sowie das an den Substanzverwalter gerichtete Schreiben vom 21.10.2014 – jeweils in Kopie – dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Zur Beschwerde hat sich die Gemeinde S durch ihren Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 07.07.2015 geäußert. Zu den Ausführungen der Gemeinde S haben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 14.09.2015 erstattet. Am 29.10.2015 und am 12.11.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die beschwerdeführende Gemeindeguts-agrargemeinschaft S und die beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere jenes in der Beschwerde vom 26.05.2015 und der Stellungnahme vom 14.09.2015, wiederholt und ergänzt haben. Die Gemeinde S hat auf ihre Stellungnahme vom 07.07.2015 verwiesen und ihre Ausführungen näher erläutert. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Obmannes der Gemeindegutsagrargemeinschaft S als Partei sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, der Rechtsvertreter der Gemeinde S und der Substanzverwalter haben keine Anträge auf Einholung weiterer Beweismittel gestellt. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Gemeinde S:
- Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführer bestreiten nicht den auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides von der Agrarbehörde festgestellten Sachverhalt, sie bringen aber vor, die belangte Behörde habe diesen Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt. Die Erstbehörde stütze die Abweisung des Antrages vom 11.03.2015 im Wesentlichen darauf, dass trotz des Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides, nämlich des Regulierungsplanes vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, das Anteilsrecht der Nutzungsberechtigten nicht – wie im Regulierungsbescheid vorgesehen – hinsichtlich des gesamten Holzeinschlages auf alle Nutzungsberechtigten anteilsmäßig verteilt werden, sondern – entgegen dem eindeutigen und klaren Wortlaut des zitierten Bescheides – den jeweiligen Nutzungsberechtigten lediglich der historische Haus- und Gutsbedarf zukommen solle. Die belangte Behörde habe ausgeführt, der rechtsgültige Regulierungsplan vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, widerspreche den Bestimmungen des TFLG 1996 und seien gem § 87 Abs 2 TFLG 1996 die einschlägigen Gesetzesbestimmungen anzuwenden. Punkt IV. des Regulierungsplanes vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, würde einen anteiligen Anspruch der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft am „Holzüberling“ nicht zu begründen vermögen. Dies ergäbe sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, ln G 550/2012 ua.Die belangte Behörde habe ausgeführt, der rechtsgültige Regulierungsplan vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, widerspreche den Bestimmungen des TFLG 1996 und seien gem Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 die einschlägigen Gesetzesbestimmungen anzuwenden. Punkt römisch vier. des Regulierungsplanes vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, würde einen anteiligen Anspruch der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft am „Holzüberling“ nicht zu begründen vermögen. Dies ergäbe sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, ln G 550 aus 2012, ua. Die Beschwerdeführer halten demgegenüber fest, dass – dies übersehe die belangte Behörde – eine vergleichbare rechtskräftige Entscheidung betreffend den „Holzüberling“ hinsichtlich der Gemeindegutsagrargemeinschaft S nicht vorliege. Darüber hinaus erläutere die belangte Behörde nicht, worin der Widerspruch zwischen dem rechtsgültigen Regulierungsplan aus dem Jahr 1945 und den gesetzlichen Bestimmungen des TFLG 1996 konkret bestehe. Die Beschwerdeführer räumen ein, dass die Bestimmung des § 33 Abs 5 TFLG 1996 den Substanzwert näher definiere. Entsprechend der Festlegung im Punkt IV. des Regulierungsplanes vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, sei aber bei der Gemeindegutsagrargemeinschaft S ein sogenannter „Holzüberling“ nicht denkbar, zumal der gesamte Holzeinschlag unter den Mitgliedern anteilsmäßig zu verteilen und nicht auf den jeweiligen Haus- und Gutsbedarf der einzelnen Mitglieder abzustellen sei. Die Agrarbehörde unterstelle somit, dass der Holznutzungserlös unter den Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft S nach dem Haus- und Gutsbedarf aufzuteilen sei, obwohl eine derartige Regelung im derzeit gültigen Regulierungsplan fehle. Der geltende Regulierungsplan sehe vielmehr die Verteilung der gesamten Holznutzung und der daraus erwirtschafteten Erlöse nach dem Anteilsrechtsverhältnis an die jeweiligen Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft vor. Die gegenteilige, auf § 87 Abs 2 TFLG 1996 gestützte Rechtsauffassung der belangten Behörde sei rechtswidrig.Die Beschwerdeführer räumen ein, dass die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 den Substanzwert näher definiere. Entsprechend der Festlegung im Punkt römisch vier. des Regulierungsplanes vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, sei aber bei der Gemeindegutsagrargemeinschaft S ein sogenannter „Holzüberling“ nicht denkbar, zumal der gesamte Holzeinschlag unter den Mitgliedern anteilsmäßig zu verteilen und nicht auf den jeweiligen Haus- und Gutsbedarf der einzelnen Mitglieder abzustellen sei. Die Agrarbehörde unterstelle somit, dass der Holznutzungserlös unter den Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft S nach dem Haus- und Gutsbedarf aufzuteilen sei, obwohl eine derartige Regelung im derzeit gültigen Regulierungsplan fehle. Der geltende Regulierungsplan sehe vielmehr die Verteilung der gesamten Holznutzung und der daraus erwirtschafteten Erlöse nach dem Anteilsrechtsverhältnis an die jeweiligen Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft vor. Die gegenteilige, auf Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 gestützte Rechtsauffassung der belangten Behörde sei rechtswidrig. Die Beschwerdeführer bringen vor, mit der gegenständlichen Entscheidung werde das Prinzip der Geltung von rechtskräftigen Bescheiden durchbrochen. Aufgrund der Bestimmung des § 87 Abs 2 TFLG 1996 sei unklar, ob der rechtskräftige Regulierungsbescheid des Jahres 1945 oder eine gesetzliche Regelung zur Anwendung käme. Es sei für den einzelnen Rechtsunterworfenen nicht nachvollziehbar, welche Bestimmungen im Einzelfall auf einen ihn betreffenden Sachverhalt nun anzuwenden seien. § 87 Abs 2 TFLG 1996 widerspreche somit dem in der österreichischen Bundesverfassung verankerten Determinierungsgebot und sei diese Vorschrift daher verfassungswidrig.Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 sei unklar, ob der rechtskräftige Regulierungsbescheid des Jahres 1945 oder eine gesetzliche Regelung zur Anwendung käme. Es sei für den einzelnen Rechtsunterworfenen nicht nachvollziehbar, welche Bestimmungen im Einzelfall auf einen ihn betreffenden Sachverhalt nun anzuwenden seien. Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 widerspreche somit dem in der österreichischen Bundesverfassung verankerten Determinierungsgebot und sei diese Vorschrift daher verfassungswidrig. Abschließend bringen die Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde ein Verfahren nach § 68 AVG oder den §§ 63 und 69 TFLG 1996 in Betracht ziehen hätte müssen, um ihre Rechte zu wahren. Sie habe aber zu den genannten Bestimmungen kein Ermittlungsverfahren abgewickelt und damit das Recht auf Parteigehör verletzt. Abschließend bringen die Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde ein Verfahren nach Paragraph 68, AVG oder den Paragraphen 63 und 69 TFLG 1996 in Betracht ziehen hätte müssen, um ihre Rechte zu wahren. Sie habe aber zu den genannten Bestimmungen kein Ermittlungsverfahren abgewickelt und damit das Recht auf Parteigehör verletzt. In ihrer Äußerung vom 14.09.2015 bringen die Beschwerdeführer vor, zur Gemeindegutsagrargemeinschaft S liege – im Gegensatz zur Gemeindeguts-agrargemeinschaft KK – kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vor. Die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage sei daher einer Klärung zuzuführen. Ausgehend vom rechtskräftigen Regulierungsplan vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, sei entgegen dem Vorbringen der Gemeinde S ein „Holzüberling“ nicht denkbar, da in dem zitierten Regulierungsplan über den gesamten Holzeinschlag rechtsgültig eine Verfügung getroffen worden und dieser unter den Mitgliedern zu verteilen sei, ohne auf den jeweiligen Haus- und Gutsbedarf der einzelnen Mitglieder abzustellen. Auch vor der Übertragung des Gemeindegutes auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft S seien die Nutzungsberechtigten nicht auf den Haus- und Gutsbedarf beschränkt gewesen. Schon seit alter Übung sei der gesamte Holzeinschlag – unabhängig von einem allfälligen Haus- und Gutsbedarf – anteilig auf die Nutzungsberechtigten aufgeteilt worden. Diese Übung habe im Regulierungsplan vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, seinen Niederschlag gefunden. Auf diesen, bislang nicht geänderten Bescheid könnten sich die beschwerde-führenden Parteien auch nach der derzeit geltenden Rechtslage berufen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, jene Agrargemeinschaft zu benachteiligen, deren Mitglieder die „Früchte ihrer Tätigkeit“ nicht ausgeschüttet, sondern im Vermögen der Agrargemeinschaft bzw in ihrem Vermögen belassen hätten. Eine materielle Derogation des Regulierungsplanes vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, durch die Bestimmung des § 87 Abs 2 TFLG 1996 sei schon deshalb nicht eingetreten, weil die Agrarbehörde bislang keinen neuen, den bestehenden Regulierungsplan außer Kraft setzenden Bescheid erlassen habe.Eine materielle Derogation des Regulierungsplanes vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, durch die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 sei schon deshalb nicht eingetreten, weil die Agrarbehörde bislang keinen neuen, den bestehenden Regulierungsplan außer Kraft setzenden Bescheid erlassen habe. Abschließend wiederholen die Beschwerdeführer die in ihrem Rechtsmittel gestellten Anträge. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.11.2015 bringen die Beschwerdeführer noch ergänzend vor, in den 70iger Jahren hätten die damaligen Mitglieder der Agrargemeinschaft S umfangreich entschädigungslos auf Weiderechte verzichtet, um eine Verbesserung der Holznutzung zu ermöglichen. Auch dies mache deutlich, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft S bei der Holznutzung nicht auf die Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfes eingeschränkt gewesen seien. Eine solche Einschränkung habe niemals bestanden und sei deswegen auch nicht in den Regelungsplan vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, aufgenommen worden.
- Stellungnahme der Gemeinde S: In ihrer Stellungnahme vom 07.07.2015 verweist die Gemeinde S ausdrücklich auf § 33 Abs 5 lit b TFLG
- Diese Bestimmung würde den sogenannten „Überling“, also den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, dem Substanzwert zuordnen, der wiederum der substanzberechtigten Gemeinde zukomme. § 87 Abs 2 TFLG 1996 ergänze diese eindeutige Anordnung nur insofern, als den Bestimmungen des TFLG 1996 entgegen-stehende Regelungen von Regulierungsplänen, von Satzungen oder von Wirtschaftsplänen einer Agrargemeinschaft keine Rechtswirksamkeit entfalten würden. Punkt IV. des Regulierungsplanes vom 10.10.1945 wäre daher
§ 87Abs 2 letzter Satz TFLG 1996 an die bestehende Gesetzeslage anzupassen.
In ihrer Stellungnahme vom 07.07.2015 verweist die Gemeinde S ausdrücklich auf Paragraph 33, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996. Diese Bestimmung würde den sogenannten „Überling“, also den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, dem Substanzwert zuordnen, der wiederum der substanzberechtigten Gemeinde zukomme. Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 ergänze diese eindeutige Anordnung nur insofern, als den Bestimmungen des TFLG 1996 entgegen-stehende Regelungen von Regulierungsplänen, von Satzungen oder von Wirtschaftsplänen einer Agrargemeinschaft keine Rechtswirksamkeit entfalten würden. Punkt römisch vier. des Regulierungsplanes vom 10.10.1945 wäre daher
Paragraph 87, Absatz 2, letzter Satz TFLG 1996 an die bestehende Gesetzeslage anzupassen. Ausdrücklich bringt die Gemeinde S vor, dass § 87 Abs 2 TFLG 1996 keinesfalls verfassungswidrig sei. Vor der Übertragung des Gemeindegutes an die Agrargemeinschaft S und vor der Erlassung des Regulierungsplanes vom 10.10.1945 seien die Beschwerdeführer und ihre Rechtsvorgänger auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Umfang ihres Haus- und Gutsbedarfes beschränkt gewesen. Die Übertragung des Gemeindegutes sei ohne rechtliche Grundlage geschehen und sei der Substanzwert bei der Gemeinde verblieben. Es wäre deshalb vielmehr verfassungswidrig, würde man nunmehr den Beschwerdeführern eine Berechtigung zuerkennen, die ihnen vor der gesetzlosen Übertragung des Gemeindegutes nicht eingeräumt gewesen sei. Dies ergäbe sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/
- Ausdrücklich bringt die Gemeinde S vor, dass Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 keinesfalls verfassungswidrig sei. Vor der Übertragung des Gemeindegutes an die Agrargemeinschaft S und vor der Erlassung des Regulierungsplanes vom 10.10.1945 seien die Beschwerdeführer und ihre Rechtsvorgänger auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Umfang ihres Haus- und Gutsbedarfes beschränkt gewesen. Die Übertragung des Gemeindegutes sei ohne rechtliche Grundlage geschehen und sei der Substanzwert bei der Gemeinde verblieben. Es wäre deshalb vielmehr verfassungswidrig, würde man nunmehr den Beschwerdeführern eine Berechtigung zuerkennen, die ihnen vor der gesetzlosen Übertragung des Gemeindegutes nicht eingeräumt gewesen sei. Dies ergäbe sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/
- Abschließend beantragt die Gemeinde S, der Beschwerde der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft S sowie der Nutzungsberechtigten keine Folge zu geben. Ihre Ausführungen hat die Gemeinde S im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.11.2015 noch näher erläutert. IV.römisch vier. Sachverhalt:
- Allgemeine Feststellungen zur Agrargemeinschaft S: Die Agrargemeinschaft S besteht im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend genau bezeichneter Liegenschaften des GB S [vgl die Auflistung von Grundstücken und von zwei Teilflächen im Spruchteil B)/I./
- des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2014, Zl LVwG-2014/37/0060-9] auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Agrargemeinschaft S besteht im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 betreffend genau bezeichneter Liegenschaften des GB S [vgl die Auflistung von Grundstücken und von zwei Teilflächen im Spruchteil B)/I./
- des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2014, Zl LVwG-2014/37/0060-9] auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke und Teilflächen der EZ *0, *9, 3*, *2, **1, **3, **5, **7, **9, *1*, *16, *3*, *34, *36, *39 und *8*, alle GB S, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft S. Der Substanzwert
§ 33
Abs 5 TFLG 1996 steht der Gemeinde S zu.Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke und Teilflächen der EZ *0, *9, 3*, *2, **1, **3, **5, **7, **9, *1*, *16, *3*, *34, *36, *39 und *8*, alle GB S, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft S. Der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Gemeinde S zu. Die Agrargemeinschaft S besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan mit überprüfter Haupturkunde vom 10.10.1945, Zl *-**3/61 idgF, definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Gemeinde S.
- Feststellungen zur Holznutzung: In der Vergangenheit hat die Holznutzung wie folgt stattgefunden: Die einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft S haben eine nach Festmetern (fm) bestimmte Menge an Holz zugeteilt bekommen. Dieses Holz haben die Agrargemeinschaftsmitglieder selbst „geschlagen“, es handelte sich dabei insbesondere um Schadholz. Hat ein Mitglied einen konkreten höheren Bedarf an Bauholz nachgewiesen, wurde diesem Mitglied eine größere Menge an Holz im Voraus zugeteilt. Dafür erhielt er dann in den nächsten Jahren kein Holz oder eine geringere Menge an Holz. Unabhängig von dem von den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft selbst „geernteten“ Holz haben beauftragte Unternehmen „Gemeinschaftsschlägerungen“ durchgeführt. Die aus dem Verkauf dieses Holzes erzielten Erlöse wurden teils auf die Mitglieder der Agrargemeinschaft aufgeteilt und teils auf dem dafür vorgesehenen Sparbuch angelegt. Nunmehr teilt der Substanzverwalter jedem Agrargemeinschaftsmitglied eine bestimmte Menge an Holz zu. Die durch Holzverkäufe erwirtschafteten Gelder werden dem Substanzkonto der Gemeindegutsagrargemeinschaft S gutgeschrieben, Aus-schüttungen an die Mitglieder der Agrargemeinschaft S werden nicht mehr vorgenommen. V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Die allgemeinen Feststellungen zur Agrargemeinschaft S des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses sind der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.06.2014, Zl LVwG-2014/37/0060-9, entnommen und nicht weiter strittig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.11.2015 hat sich A A, Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft S, zu der in der Vergangenheit geübten Holznutzung geäußert. Ausführlich hat er dargelegt, dass den jeweiligen Mitgliedern eine bestimmte Menge an Holz zugeteilt worden sei und unabhängig davon beauftragte Unternehmen „Gemeinschaftsschlägerungen“ durchgeführt hätten. Die daraus erzielten Erlöse seien teils an die Agrargemeinschaftsmitglieder ausgeschüttet, teils auf einem dafür vorgesehenen Sparbuch angelegt worden. Die nunmehrige Vorgangsweise bei der Holznutzung – Zuteilung einer bestimmten Menge an Holz an die Agrargemeinschaftsmitglieder durch den Substanzverwalter und Einzahlung der aus Holzverkäufen lukrierten Erlöse auf das Substanzkonto – hat Obmann A A ebenfalls klar dargelegt. Dementsprechend lauten die Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses. VI.römisch sechs. Rechtslage:
- Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) LGBl Nr 94/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) Landesgesetzblatt Nr 94 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Bestimmungen § 33.
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.Paragraph 33,
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
- a)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
- b)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
- c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
- d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Absatz 3,) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera c, zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der Litera c, Ziffer 2, bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der Litera c, Ziffer 2, geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
(3)Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs. 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Absatz eins, genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
- a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
- b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(6)Ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück ist, hat im Zweifel die Agrarbehörde zu entscheiden. Die gemeinderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(7)Ein Grundstück kann auf Antrag des bücherlichen Eigentümers von der Agrarbehörde neu als agrargemeinschaftliches Grundstück gewidmet werden. Teilwaldrechte können nicht neu begründet werden.“ „Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten§ 37.
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich aufParagraph 37,
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
- a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
- b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. [...]
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
- a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“
(8)In Verfahren nach den Absatz 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Absatz 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ist auch die Gemeinde Partei.“ „Feststellung der Anteilsrechte § 54.
(1)Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.Paragraph 54,
(1)Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
(2)Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so ist bei der Ermittlung der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise über ihren Bestand und ihren Umfang vorhanden sind, von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften auszugehen. Dabei ist § 64 Z 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Fehlen die zur Ermittlung des Bestandes oder des Umfanges eines Teilwaldes nötigen urkundlichen Nachweise, so ist vom letzten ruhigen Besitzstand auszugehen.
(2)Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so ist bei der Ermittlung der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise über ihren Bestand und ihren Umfang vorhanden sind, von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften auszugehen. Dabei ist Paragraph 64, Ziffer 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Fehlen die zur Ermittlung des Bestandes oder des Umfanges eines Teilwaldes nötigen urkundlichen Nachweise, so ist vom letzten ruhigen Besitzstand auszugehen.
(3)Bei der Ermittlung des Haus- und Gutsbedarfes sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a)hinsichtlich der Weide die Viehzahl, die der nach der landwirtschaftlichen Nutzfläche gegebenen Überwinterungsmöglichkeit entspricht;
- b)hinsichtlich des Nutzholzes der Bedarf für die Erhaltung eines Wohnhauses ortsüblicher Größe und Bauart und eines Wirtschaftsgebäudes ortsüblicher Bauart, das der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes der Stammsitzliegenschaft unter Berücksichtigung der Viehzahl (lit.
- a)entspricht, sowie der Bedarf für das ortsübliche Zubehör (Zäune, Schupfen);hinsichtlich des Nutzholzes der Bedarf für die Erhaltung eines Wohnhauses ortsüblicher Größe und Bauart und eines Wirtschaftsgebäudes ortsüblicher Bauart, das der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes der Stammsitzliegenschaft unter Berücksichtigung der Viehzahl (Litera a,) entspricht, sowie der Bedarf für das ortsübliche Zubehör (Zäune, Schupfen);
- c)hinsichtlich des Brennholzes der ortsübliche Bedarf für den Haushalt einer Familie.
(4)Bei der Beurteilung des Haus- und Gutsbedarfes an Holznutzungen sind die nach der Bonität möglichen Erträge eigener, vor dem Jahr 1930 erworbener oder zur ausschließlichen Nutzung zugewiesener Wälder nur insoweit zu berücksichtigen, als deren Anrechnung im Sinne der gemeinderechtlichen Bestimmungen über das Gemeindegut ortsüblich ist.
(5)Das Ruhen von Nutzungsrechten ist entsprechend der örtlichen Übung zu verfügen.
(6)Gehören zu einer Stammsitzliegenschaft weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß, so ist das mit ihr verbundene Anteilsrecht als erloschen zu erklären.
(7)Mit Zustimmung ihrer Eigentümer können außer den agrargemeinschaftlichen auch im Einzeleigentum stehende Grundstücke in das Regulierungsverfahren einbezogen, bewertet und in Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft abgegolten werden.“ „Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens § 73. Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,Paragraph 73, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu,
- a)ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
- b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (Paragraph 33,),
- c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs. 1),wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins,),
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt,
- e)ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“ „Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen§ 87.
(1)..Paragraph 87,
(1)..
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahrs ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung zur Genehmigung vorzulegen.“
- Tiroler Gemeindeordnung 1866: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 63 der Tiroler Gemeindeordnung 1866, LGBl Nr 9/1866, lautet auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 63, der Tiroler Gemeindeordnung 1866, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 1866,, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 63 In Bezug auf das Recht und das Maß der Theilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist sich nach der bisherigen gültigen Übung zu benehmen, mit der Beschränkung jedoch, daß, soferne nicht spezielle Rechtstitel Ausnahmen begründen, kein zum Bezuge Berechtigtes aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist. […]“
- Tiroler Gemeindeordnung 1935: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 1935, LGBl Nr 36/1935, wieder in Kraft gesetzt durch das vorläufige Gemeindegesetz vom 10.07.1945, StGBl Nr 66/1945, iVm mit der Außerkraftsetzung der Verordnung über die Einführung der deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15.09.1938, Dt RGBl I S 1167 (GblfdLÖ Nr 408/1938), durch die Kundmachung der provisorischen Staatsregierung vom 10.07.1945, StGBl Nr 68/1945, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 1935, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 1935,, wieder in Kraft gesetzt durch das vorläufige Gemeindegesetz vom 10.07.1945, StGBl Nr 66 aus 1945,, in Verbindung mit mit der Außerkraftsetzung der Verordnung über die Einführung der deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15.09.1938, Dt RGBl römisch eins S 1167 (GblfdLÖ Nr 408 aus 1938,), durch die Kundmachung der provisorischen Staatsregierung vom 10.07.1945, StGBl Nr 68 aus 1945,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „§ 77
(1)Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, die mittelbar und oder unmittelbar Verwaltungszwecken dienen, bilden das Gemeindevermögen, soweit diese Sachen und Rechte aber dem Gemeingebrauch aller Bewohner der Gemeinde, eines Teiles dieser Bewohner einzelner Teile einer Gemeinde gewidmet sind, bilden sie das Gemeindegut.
(2)Die Erträgnisse des Gemeindevermögens fließen in die Gemeindekassa, die Erträgnisse des Gemeindegutes kommen den Nutzungsberechtigten nach Maßgabe dieses Gesetzes zu.“ „Von den Nutzungen des Gemeindegutes § 114Paragraph 114
(1)Für das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist vor allem die bisherige Übung maßgebend.
(2)Die Übung wird im Streitfall durch Urkunden, rechtskräftige Entscheidungen der zuständigen Stellen oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Ausübung der Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes bei Nutzungen, die ihrer Natur nach aber jährlich auszuüben sind, durch die unbeanstandete Ausübung in den letzten Jahren dargetan. […] § 115Paragraph 115
(1)Sofern nicht besondere Rechtstitel eine Ausnahme begründen, darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist. Bei der Beurteilung des Haus- und Gutsbedarfes ist insoweit keine Rücksicht darauf zu nehmen, ob der Berechtigte diesen Bedarf ganz oder zum Teil aus seinen eigenen oder ihm zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Waldungen decken könnte, als nicht in der Gemeinde in dieser Hinsicht eine gegenteilige Übung besteht. […]“ 4. Tiroler Gemeindeordnung 2001: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 70 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr 36/2001 idF LGBl Nr 130/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 70, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt: „Nutzungen des Gemeindegutes§ 70.
(1)Das Recht und der Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richten sich grundsätzlich nach der bisherigen Übung. Diese ist im Zweifel durch geeignete Urkunden, Bescheide oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch die unbeanstandete Ausübung während der letzten vierzig Jahre nachzuweisen. Auf Nutzungen zu gewerblichen Zwecken besteht, von Privatrechten abgesehen, kein Anspruch.Paragraph 70,
(1)Das Recht und der Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richten sich grundsätzlich nach der bisherigen Übung. Diese ist im Zweifel durch geeignete Urkunden, Bescheide oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch die unbeanstandete Ausübung während der letzten vierzig Jahre nachzuweisen. Auf Nutzungen zu gewerblichen Zwecken besteht, von Privatrechten abgesehen, kein Anspruch.
(2)Die Nutzung des Gemeindegutes darf den Haus- oder Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft nicht übersteigen. Bei der Beurteilung des Haus- oder Gutsbedarfes an Holznutzungen ist, soweit in der Gemeinde keine gegenteilige Übung besteht, Rücksicht darauf zu nehmen, ob der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft diesen Bedarf ganz oder zum Teil aus seinen eigenen oder ihm zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Waldungen decken könnte. Ein Haus- oder Gutsbedarf an Weidenutzungen ist nur für so viel Vieh gegeben, als der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft aus eigenen in der Gemeinde erzeugten Futterbeständen zu überwintern vermag.“
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist §
- […]Paragraph 7, […]
(3)Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. […]“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VII.römisch sieben. Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.05.2015, Zl AGM-R***/**0-
- Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.05.2015, Zl AGM-R***/**0-
- Zur Rechtzeitigkeit:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters am 12.05.2015 zugestellt. Die am 28.05.2015 auf digitalem Weg bei der Agrarbehörde eingebrachte Beschwerde ist daher fristgerecht.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters am 12.05.2015 zugestellt. Die am 28.05.2015 auf digitalem Weg bei der Agrarbehörde eingebrachte Beschwerde ist daher fristgerecht.
- Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Gegenstand des vom bekämpften Bescheid erfassten Antrages vom 11.03.2015 ist eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde S als substanzberechtigtem Mitglied und 22 anderen Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft S sowie zwischen der Gemeinde S und der Agrargemeinschaft selbst über den Inhalt des Anteilsrechts an der Holznutzung an Gemeindegutsgrundstücken des Regulierungsgebietes und in weiterer Folge über die Verteilung der bei der Holznutzung erzielten Erlöse. Die Beschwerdeführer bestreiten unter Hinweis auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, die Einschränkung der mit dem zitierten Bescheid festgelegten Anteilsrechte an der Holznutzung auf den Bezug von Holz als Naturalleistung zur Deckung des jeweiligen Haus- und Gutsbedarfes. Der Antrag vom 11.03.2015 ist somit als solcher nach § 37 Abs 7 lit a und b TFLG 1996 zu qualifizieren. Die Agrargemeinschaft S und die namentlich genannten Mitglieder dieser Agrargemeinschaft waren daher berechtigt, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2015, Zl AGM-R***/**0-2015, Beschwerde zu erheben.Gegenstand des vom bekämpften Bescheid erfassten Antrages vom 11.03.2015 ist eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde S als substanzberechtigtem Mitglied und 22 anderen Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft S sowie zwischen der Gemeinde S und der Agrargemeinschaft selbst über den Inhalt des Anteilsrechts an der Holznutzung an Gemeindegutsgrundstücken des Regulierungsgebietes und in weiterer Folge über die Verteilung der bei der Holznutzung erzielten Erlöse. Die Beschwerdeführer bestreiten unter Hinweis auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, die Einschränkung der mit dem zitierten Bescheid festgelegten Anteilsrechte an der Holznutzung auf den Bezug von Holz als Naturalleistung zur Deckung des jeweiligen Haus- und Gutsbedarfes. Der Antrag vom 11.03.2015 ist somit als solcher nach Paragraph 37, Absatz 7, Litera a und b TFLG 1996 zu qualifizieren. Die Agrargemeinschaft S und die namentlich genannten Mitglieder dieser Agrargemeinschaft waren daher berechtigt, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2015, Zl AGM-R***/**0-2015, Beschwerde zu erheben. Gem Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gem Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ist in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann gem § 7 Abs 3 VwGVG die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.Ist in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann gem Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid nachweislich der Gemeindegutsagrargemeinschaft S zuhanden ihres Rechtsvertreter Rechtsanwalt *** zugestellt, an die beschwerdeführenden Agrargemeinschafts-mitglieder zuhanden deren Rechtsvertreters ist eine Zustellung nicht erfolgt. Ausgehend von § 7 Abs 3 VwGVG sind die 22 Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, da der Bescheid an die Gemeindegutsagrargemeinschaft S wirksam ergangen ist und somit ihr zustellungsbevollmächtigter Rechtsvertreter vom Inhalt des Bescheides der Agrarbehörde vom 06.05.2015, Zl AGM-R***/**0-2015, vollinhaltlich Kenntnis erlangt hat (vgl VwGH 22.11.2011, Zl 2007/04/0082, zu der mit § 7 Abs 3 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 26 Abs 2 VwGG).Ausgehend von Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG sind die 22 Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, da der Bescheid an die Gemeindegutsagrargemeinschaft S wirksam ergangen ist und somit ihr zustellungsbevollmächtigter Rechtsvertreter vom Inhalt des Bescheides der Agrarbehörde vom 06.05.2015, Zl AGM-R***/**0-2015, vollinhaltlich Kenntnis erlangt hat vergleiche VwGH 22.11.2011, Zl 2007/04/0082, zu der mit Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG).
- Zum Prüfungsumfang:
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Unter Berücksichtigung des Vorbringens in der vorliegenden Beschwerde ist der gesamte Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.05.2015, Zl AGM-R***/**0-2015, Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerde-verfahrens. 5. Zur Vertretungsbefugnis des Obmannes der Gemeindegutsagrargemeinschaft S: Die derzeit geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 31.07.2012, Zl AgrB-R***/**5-2012, bewilligt. Regelungen zum Obmann treffen die §§ 14 und 15 dieser Satzung.
§ 14
Abs 2 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung und dem Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
§ 13
der Satzung fällt die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten in den Wirkungskreis des Ausschusses. Der Ausschuss der Gemeindeguts-agrargemeinschaft S hat in seiner Sitzung am 04.02.2015 beschlossen, bei der Agrarbehörde einen Feststellungsantrag betreffend den Umfang der Anteilsrechte aller ihrer Mitglieder einzubringen.Die derzeit geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 31.07.2012, Zl AgrB-R***/**5-2012, bewilligt. Regelungen zum Obmann treffen die Paragraphen 14 und 15 dieser Satzung.
Paragraph 14, Absatz 2, vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung und dem Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
Paragraph 13, der Satzung fällt die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten in den Wirkungskreis des Ausschusses. Der Ausschuss der Gemeindeguts-agrargemeinschaft S hat in seiner Sitzung am 04.02.2015 beschlossen, bei der Agrarbehörde einen Feststellungsantrag betreffend den Umfang der Anteilsrechte aller ihrer Mitglieder einzubringen. Der verfahrensgegenständliche Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft S – so wie auch der namentlich genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft S – ist als solcher nach § 37 Abs 7 lit a und b TFLG 1996 zu qualifizieren. Der verfahrensgegenständliche Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft S – so wie auch der namentlich genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft S – ist als solcher nach Paragraph 37, Absatz 7, Litera a und b TFLG 1996 zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall ist nicht von einer Angelegenheit im Sinne des § 36c Abs 6 TFLG 1996 auszugehen. Darüber hinaus hat bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs 8 TFLG 1996 die Gemeinde Parteistellung. In solchen Verfahren ist daher von der Vertretungsbefugnis des Obmannes und nicht des Substanzverwalters der Agrargemeinschaft nach außen auszugehen. Im gegenständlichen Fall ist nicht von einer Angelegenheit im Sinne des Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG 1996 auszugehen. Darüber hinaus hat bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 die Gemeinde Parteistellung. In solchen Verfahren ist daher von der Vertretungsbefugnis des Obmannes und nicht des Substanzverwalters der Agrargemeinschaft nach außen auszugehen. Der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft S war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Beschlusses des Ausschusses vom 04.02.2015 berechtigt, den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 11.03.2015 durch den Rechtsvertreter bei der Agrarbehörde einzubringen und in weiterer Folge auch rechtsgültig gegen den Bescheid vom 06.05.2015, Zl AGM-R***/**0-2015, Beschwerde zu erheben. Die Einbringung des Antrages durch die namentlich genannten Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S sowie deren Beschwerdeerhebung bedurften keiner Genehmigung. 6. In der Sache: 6.1. Zur Bezeichnung der belangten Behörde: Die Beschwerdeführer haben in ihrem Rechtsmittel vom 26.05.2015 das „Amt der Tiroler Landesregierung“ als belangte Behörde bezeichnet. Die Bezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde als „Amt der Landesregierung“ (richtig: „Landesregierung“) schadet nicht, weil eine derartige Bezeichnung dann als ausreichend anzusehen ist, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde in Verbindung mit den maßgebenden Organisationsvorschriften kein Zweifel über das Organ besteht, für das die Dienststelle tätig wurde (VwGH 13.11.2014, Zl RA2014/12/0010-5, mit Hinweisen auf weitere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Nach dem Inhalt des Bescheides vom 06.05.2015, Zl AGM-R***/**0-2015, insbesondere seiner Fertigungsklausel, kann in Verbindung mit den maßgebenden Organisations-vorschriften kein Zweifel daran bestehen, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als Hilfsapparat der – im Rahmen ihrer
§ 71Abs 1 erster Satz TFLG 1996 begründeten Zuständigkeit als Agrarbehörde einschreitenden – Landesregierung tätig wurde (Vw
GH 13.11.2014, Zl RA 2014/12/0010-5 mit Hinweisen auf die Judikatur).Nach dem Inhalt des Bescheides vom 06.05.2015, Zl AGM-R***/**0-2015, insbesondere seiner Fertigungsklausel, kann in Verbindung mit den maßgebenden Organisations-vorschriften kein Zweifel daran bestehen, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als Hilfsapparat der – im Rahmen ihrer
Paragraph 71, Absatz eins, erster Satz TFLG 1996 begründeten Zuständigkeit als Agrarbehörde einschreitenden – Landesregierung tätig wurde (VwGH 13.11.2014, Zl RA 2014/12/0010-5 mit Hinweisen auf die Judikatur). 6.
- Allgemeines: Zum Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft S wurde, gestützt auf § 73 lit d TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt (vgl Ausführungen im Kapitel I.). Zum Regulierungsgebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft S wurde, gestützt auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt vergleiche Ausführungen im Kapitel römisch eins.). Aufgrund dieses Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft S von folgenden Prämissen auszugehen: ● Die Agrargemeinschaft S besteht im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend genau bezeichneter Liegenschaften des GB S [vgl die Auflistung von Grundstücken und von zwei Teilflächen im Spruchteil B)/I./
- des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.06.2014, Zl LVwG-2014/37/0060-9] auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Agrargemeinschaft S besteht im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 betreffend genau bezeichneter Liegenschaften des GB S [vgl die Auflistung von Grundstücken und von zwei Teilflächen im Spruchteil B)/I./
- des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.06.2014, Zl LVwG-2014/37/0060-9] auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. ● Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke und Teilflächen der EZ *0, *9, 3*, *2, **1, **3, **5, **7, **9, *1*, *16, *3*, *34, *36, *39 und *8*, alle GB S, stehen im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft S. Der Substanzwert
§ 33Abs 5 TFLG 1996 steht der Gemeinde S zu.
Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke und Teilflächen der EZ *0, *9, 3*, *2, **1, **3, **5, **7, **9, *1*, *16, *3*, *34, *36, *39 und *8*, alle GB S, stehen im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft S. Der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Gemeinde S zu. ● Die Gemeindegutsgrargemeinschaft S besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan mit überprüfter Haupturkunde vom 10.10.1945, Zl *-**3/61 idgF, definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Gemeinde S. 6.
- Zum Antrag der Beschwerdeführer vom 11.03.2015: Gegenstand des vom bekämpften Bescheid erfassten Antrages vom 11.03.2015 ist eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde S als substanzberechtigtem Mitglied und 22 anderen Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft S sowie zwischen der Gemeinde S und der Agrargemeinschaft selbst über den Inhalt des Anteilsrechts an der Holznutzung an Gemeindegutsgrundstücken des Regulierungsgebietes und in weiterer Folge über die Verteilung der bei der Holznutzung erzielten Erlöse. Die Beschwerdeführer bestreiten unter Hinweis auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, die Einschränkung der mit dem zitierten Bescheid festgelegten Anteilsrechte an der Holznutzung auf den Bezug von Holz als Naturalleistung zur Deckung des jeweiligen Haus- und Gutsbedarfes. Der Antrag vom 11.03.2015 bezweckt nicht die Abänderung des Regulierungsplanes, sondern eine Klarstellung des Umfangs des Anteilsrechts der Agrargemeinschaftsmitglieder an der Holznutzung an Gemeindegutsgrundstücken des Regulierungsgebietes und damit zusammenhängend der Verteilung der bei der Holznutzung erzielten Erlöse. Der Antrag vom 11.03.2015 ist somit als solcher nach § 37 Abs 7 lit a und b TFLG 1996 und nicht nach § 69 Abs 1 TFLG 1996 zu qualifizieren.Der Antrag vom 11.03.2015 bezweckt nicht die Abänderung des Regulierungsplanes, sondern eine Klarstellung des Umfangs des Anteilsrechts der Agrargemeinschaftsmitglieder an der Holznutzung an Gemeindegutsgrundstücken des Regulierungsgebietes und damit zusammenhängend der Verteilung der bei der Holznutzung erzielten Erlöse. Der Antrag vom 11.03.2015 ist somit als solcher nach Paragraph 37, Absatz 7, Litera a und b TFLG 1996 und nicht nach Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 zu qualifizieren. 6.
- Zum Substanzwert: § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 stellt klar, dass der Substanzwert alle Substanzerlöse umfasst, das sind die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde. Der nunmehr legal definierte Begriff „Substanzerlöse“ deckt also unmittelbar wie mittelbar aus der Substanz Erwirtschaftetes ab. Darüber hinaus zählt auch der in § 33 Abs 5 lit b TFLG 1996 definierte Überling – der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung – zum Substanzwert. Die beschriebenen Klarstellungen in § 33 Abs 5 lit a und b TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 sind das Ergebnis der jüngsten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zlen B 220/2012 ua, wonach sowohl „die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling)“ als auch alle „Erträge, die dem Substanzwert des Gemeindegutes entspringen“ zum Substanzwert gehören [Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996].Paragraph 33, Absatz 5, Litera a, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, stellt klar, dass der Substanzwert alle Substanzerlöse umfasst, das sind die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde. Der nunmehr legal definierte Begriff „Substanzerlöse“ deckt also unmittelbar wie mittelbar aus der Substanz Erwirtschaftetes ab. Darüber hinaus zählt auch der in Paragraph 33, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996 definierte Überling – der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung – zum Substanzwert. Die beschriebenen Klarstellungen in Paragraph 33, Absatz 5, Litera a und b TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, sind das Ergebnis der jüngsten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zlen B 220 aus 2012, ua, wonach sowohl „die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling)“ als auch alle „Erträge, die dem Substanzwert des Gemeindegutes entspringen“ zum Substanzwert gehören [Erläuternde Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996]. 6.
- Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten am Gemeindegut: Das Gemeindegut wird aufgrund alter Übung unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften genutzt. § 68 Abs 3 TGO 2011 definiert das Gemeindegut als jenen Teil des Gemeindevermögens, „der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient“. Hinsichtlich der Zweckwidmung des Grundstücks unterscheidet sich das Gemeindegut nicht von den sonstigen agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die
§ 33
Abs 1 TFLG 1996 „ von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden“. Das Gemeindegut wird aufgrund alter Übung unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften genutzt. Paragraph 68, Absatz 3, TGO 2011 definiert das Gemeindegut als jenen Teil des Gemeindevermögens, „der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient“. Hinsichtlich der Zweckwidmung des Grundstücks unterscheidet sich das Gemeindegut nicht von den sonstigen agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die
Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996 „ von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden“. Die Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. § 54 Abs 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten. Dementsprechend ist die Agrarbehörde verpflichtet, bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen.Die Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Paragraph 54, Absatz 3, TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten. Dementsprechend ist die Agrarbehörde verpflichtet, bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen. Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft (so auch § 70 Abs 2 erster Satz TGO 2011). Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu (VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua). Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft (so auch Paragraph 70, Absatz 2, erster Satz TGO 2011). Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu (VfGH 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua).
§ 70
Abs 1 TGO 2011 richtet sich das Recht und der Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes grundsätzlich nach der bisherigen Übung, die im Zweifel durch geeignete Urkunden, Bescheide oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch die unbeanstandete Ausübung während der letzten 40 Jahre nachzuweisen ist.
Paragraph 70, Absatz eins, TGO 2011 richtet sich das Recht und der Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes grundsätzlich nach der bisherigen Übung, die im Zweifel durch geeignete Urkunden, Bescheide oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch die unbeanstandete Ausübung während der letzten 40 Jahre nachzuweisen ist. Daraus ergibt sich eine Begrenzungsfunktion des Haus- und Gutsbedarfes für den Umfang der (maximal) zulässigen Nutzung an einem Gemeindegut. Dem aktuellen Haus- und Gutsbedarf kommt nur hinsichtlich des aktuell konkreten Bezugsrechtes Bedeutung zu; nur wenn ein Haus- und Gutsbedarf nach wie vor (konkret) besteht, gibt es ein Bezugsrecht. Geht dieser aktuelle Bedarf jedoch über das nach Maßgabe der bisherigen Übung festgestellte Art und Ausmaß des Nutzungsrechtes hinaus, dann besteht für den über das Nutzungsrecht hinausgehenden Teil des aktuellen Bedarfes kein Anspruch auf Gemeindegutnutzung. Ist der aktuelle Bedarf geringer, dann besteht nur ein darauf eingeschränkter Anspruch auf Nutzung des Gemeindegutes [vgl Erläuterungen zur Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 mit Hinweis auf VwGH 25.07.2013, Zl 2012/07/0029].Daraus ergibt sich eine Begrenzungsfunktion des Haus- und Gutsbedarfes für den Umfang der (maximal) zulässigen Nutzung an einem Gemeindegut. Dem aktuellen Haus- und Gutsbedarf kommt nur hinsichtlich des aktuell konkreten Bezugsrechtes Bedeutung zu; nur wenn ein Haus- und Gutsbedarf nach wie vor (konkret) besteht, gibt es ein Bezugsrecht. Geht dieser aktuelle Bedarf jedoch über das nach Maßgabe der bisherigen Übung festgestellte Art und Ausmaß des Nutzungsrechtes hinaus, dann besteht für den über das Nutzungsrecht hinausgehenden Teil des aktuellen Bedarfes kein Anspruch auf Gemeindegutnutzung. Ist der aktuelle Bedarf geringer, dann besteht nur ein darauf eingeschränkter Anspruch auf Nutzung des Gemeindegutes [vgl Erläuterungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996 mit Hinweis auf VwGH 25.07.2013, Zl 2012/07/0029]. Der Umfang des Haus- und Gutsbedarfes am Gemeindegut wird daher durch § 70 Abs 1 und 2 TGO 2011 und somit das Gemeinderecht definiert. Ihrem Inhalt nach entspricht diese Bestimmung früheren gemeinderechtlichen Vorschriften zur Nutzung des Gemeindegutes zur Deckung des Haus– und Gutsbedarfes. So stimmt inhaltlich die im § 70 Abs 1 und 2 TGO 2011 vorgesehene „doppelte Beschränkung“ der Nutzungsrechte am Gemeindegut weitgehend mit § 63 TGO 1866, aber auch mit den am 10.10.1945 geltenden §§ 114 und 115 Tiroler Gemeindeordnung 1935 überein.Der Umfang des Haus- und Gutsbedarfes am Gemeindegut wird daher durch Paragraph 70, Absatz eins und 2 TGO 2011 und somit das Gemeinderecht definiert. Ihrem Inhalt nach entspricht diese Bestimmung früheren gemeinderechtlichen Vorschriften zur Nutzung des Gemeindegutes zur Deckung des Haus– und Gutsbedarfes. So stimmt inhaltlich die im Paragraph 70, Absatz eins und 2 TGO 2011 vorgesehene „doppelte Beschränkung“ der Nutzungsrechte am Gemeindegut weitgehend mit Paragraph 63, TGO 1866, aber auch mit den am 10.10.1945 geltenden Paragraphen 114 und 115 Tiroler Gemeindeordnung 1935 überein. § 54 TFLG 1996 verdrängt nicht die zitierten gemeinderechtlichen Bestimmungen, sondern legt fest, auf welche Weise der zur Feststellung der Anteilsrechte relevante Haus- und Gutsbedarf zu ermitteln ist. Insbesondere beseitigt § 54 TFLG 1996 nicht den Grundsatz, dass sich das Recht und der Umfang an den Nutzungen des Gemeindegutes nach der bisherigen Übung und somit dem historischen Haus- und Gutsbedarf richten. Überschreitet der aktuelle Bedarf das historische Maß, darf dennoch nur das historische Maß bezogen werden; ist der aktuelle Bedarf geringer als das historische Maß, dann besteht nur ein darauf – also ein auf den aktuellen Bedarf – eingeschränkter Anspruch auf Nutzung des Gemeindegutes.Paragraph 54, TFLG 1996 verdrängt nicht die zitierten gemeinderechtlichen Bestimmungen, sondern legt fest, auf welche Weise der zur Feststellung der Anteilsrechte relevante Haus- und Gutsbedarf zu ermitteln ist. Insbesondere beseitigt Paragraph 54, TFLG 1996 nicht den Grundsatz, dass sich das Recht und der Umfang an den Nutzungen des Gemeindegutes nach der bisherigen Übung und somit dem historischen Haus- und Gutsbedarf richten. Überschreitet der aktuelle Bedarf das historische Maß, darf dennoch nur das historische Maß bezogen werden; ist der aktuelle Bedarf geringer als das historische Maß, dann besteht nur ein darauf – also ein auf den aktuellen Bedarf – eingeschränkter Anspruch auf Nutzung des Gemeindegutes. 6.
- Schlussfolgerungen: Mit dem Regulierungsplan vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.06.2014, Zl LVwG-2014/37/0060-9 (vgl Spruchteil B/2.) wurden die Anteilsrechte für die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften festgelegt. Mit dem Regulierungsplan vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.06.2014, Zl LVwG-2014/37/0060-9 vergleiche Spruchteil B/2.) wurden die Anteilsrechte für die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften festgelegt. Für den Umfang der (höchsten) zulässigen Holznutzung an den als atypisches Gemeindegut zu qualifizierenden Waldgrundstücken des Regulierungsgebietes der Gemeindeguts-agrargemeinschaft S ist der historische Haus- und Gutsbedarf zum Zeitpunkt der historischen Regulierung maßgeblich. Die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfes, bezogen auf die jeweilige Stammsitzliegenschaft, zu nutzen. Recht und Umfang der Nutzungen richten sich nach dem historischen Haus- und Gutsbedarf.Die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfes, bezogen auf die jeweilige Stammsitzliegenschaft, zu nutzen. Recht und Umfang der Nutzungen richten sich nach dem historischen Haus- und Gutsbedarf. Die Beschwerdeführer verweisen mehrfach auf Punkt IV., Seite 9 des Regulierungsplanes vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, wonach sich die jeweils ergebende Holznutzung auf die einzelnen Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S nach dem Anteilsrechtsverhältnis zu verteilen sei. Ausgehend von diesem Regulierungsplan sei ein „Holzüberling“ gar nicht vorstellbar. Im gültigen Regulierungsplan fehle eine Regelung, wonach der „Holznutzungserlös“ unter die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S nach dem Haus- und Gutsbedarf aufzuteilen sei. Eine andere Aufteilung werde von der belangten Behörde lediglich unterstellt.Die Beschwerdeführer verweisen mehrfach auf Punkt römisch vier., Seite 9 des Regulierungsplanes vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, wonach sich die jeweils ergebende Holznutzung auf die einzelnen Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S nach dem Anteilsrechtsverhältnis zu verteilen sei. Ausgehend von diesem Regulierungsplan sei ein „Holzüberling“ gar nicht vorstellbar. Im gültigen Regulierungsplan fehle eine Regelung, wonach der „Holznutzungserlös“ unter die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S nach dem Haus- und Gutsbedarf aufzuteilen sei. Eine andere Aufteilung werde von der belangten Behörde lediglich unterstellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellt dazu Folgendes fest: Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107).Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012, ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012,). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107). Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S an Gemeindegutsgrundstücken bestehen (und bestanden) somit ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten, gehören (und gehörten) nicht zum Haus- und Gutsbedarf. Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft. Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu. Folglich ist § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten muss, auf Agrargemeinschaften auf Gemeindegut nicht anzuwenden (vgl VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua, mit Hinweis auf die Judikatur; zuletzt VfGH 09.12.2014, Zlen B 891/2013-10 ua). Satzungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 1 und 2 haben daher keine Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse zu enthalten (so ausdrücklich § 36 lit f und § 36 a Abs 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014).Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft. Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu. Folglich ist Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten muss, auf Agrargemeinschaften auf Gemeindegut nicht anzuwenden vergleiche VfGH 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua, mit Hinweis auf die Judikatur; zuletzt VfGH 09.12.2014, Zlen B 891/2013-10 ua). Satzungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins und 2 haben daher keine Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse zu enthalten (so ausdrücklich Paragraph 36, Litera f und Paragraph 36, a Absatz 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,). Dementsprechend zählt § 33 Abs 5 lit b TFLG 1996 den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung („Überling“) zum Substanzwert von atypischen Gemeindegutsgrundstücken im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.Dementsprechend zählt Paragraph 33, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996 den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung („Überling“) zum Substanzwert von atypischen Gemeindegutsgrundstücken im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- Die Behauptung der Beschwerdeführer, entsprechend der Formulierung in Punkt IV. erster Absatz des geltenden Regulierungsplanes – Verteilung der sich nach dem festgelegten Anteilrechtsverhältnis jeweils ergebenden Holznutzung auf die einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft – sei ein „Holzüberling“ gar nicht vorstellbar, ist verfehlt. Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil bedeuten, dienen (und dienten) nicht der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Solche – auch bei der Bewirtschaftung der zum Regulierungsgebiet der Gemeindeguts-agrargemeinschaft S gehörenden Waldflächen – erzielten Überschüsse gelten bei allen Grundstücken iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, als „Überling“ und sind dem Substanzwert zuzuordnen.Die Behauptung der Beschwerdeführer, entsprechend der Formulierung in Punkt römisch vier. erster Absatz des geltenden Regulierungsplanes – Verteilung der sich nach dem festgelegten Anteilrechtsverhältnis jeweils ergebenden Holznutzung auf die einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft – sei ein „Holzüberling“ gar nicht vorstellbar, ist verfehlt. Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil bedeuten, dienen (und dienten) nicht der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Solche – auch bei der Bewirtschaftung der zum Regulierungsgebiet der Gemeindeguts-agrargemeinschaft S gehörenden Waldflächen – erzielten Überschüsse gelten bei allen Grundstücken iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, als „Überling“ und sind dem Substanzwert zuzuordnen. Dementsprechend haben auch die Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S keinen Anspruch auf Ausschüttung der Ertragsüberschüsse, bezogen auf die als atypisches Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücke des Regulierungsgebietes. Entsprechend den Darlegungen im Kapitel 6.5 der rechtlichen Erwägungen bestehen und bestanden die Nutzungsrechte der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S an Gemeindegutsgrundstücken des Regulierungsgebietes ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Der Regulierungsplan vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, konnte diese – nunmehr auch gesetzlich verankerte – Beschränkung von Nutzungsrechten auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes nicht beseitigen. Die von den Beschwerdeführern mehrfach zitierte Passage des Punktes IV. des Regulierungsplanes vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, vermag den von ihnen behaupteten anteilsmäßigen Anspruch der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S an dem aus atypischen Gemeindegutsgrundstücken erzielten „Überling“ nicht zu begründen. Deren Vorbringen, ausgehend von der zitierten Bestimmung des Regulierungsplanes vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, sei ein „Holzüberling“ nicht vorstellbar, ist nicht schlüssig. Durch die Bewirtschaftung der Waldflächen des Regulierungsgebiets wurden und werden geldwerte Erlöse erzielt, die eindeutig als „Überling“ iSd § 33 Abs 5 lit b TFLG 1996 zu qualifizieren sind.Die von den Beschwerdeführern mehrfach zitierte Passage des Punktes römisch vier. des Regulierungsplanes vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, vermag den von ihnen behaupteten anteilsmäßigen Anspruch der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S an dem aus atypischen Gemeindegutsgrundstücken erzielten „Überling“ nicht zu begründen. Deren Vorbringen, ausgehend von der zitierten Bestimmung des Regulierungsplanes vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, sei ein „Holzüberling“ nicht vorstellbar, ist nicht schlüssig. Durch die Bewirtschaftung der Waldflächen des Regulierungsgebiets wurden und werden geldwerte Erlöse erzielt, die eindeutig als „Überling“ iSd Paragraph 33, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996 zu qualifizieren sind. Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer auf der Grundlage des TFLG 1996 erlassenen Verordnung, so sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 87 Abs 2 TFLG 1996 die einschlägigen Bestimmungen des zitierten Gesetzes oder der betreffenden Verordnung anzuwenden. Die von den Beschwerdeführern herangezogene Bestimmung des Punktes IV. des Regulierungsplans vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, widerspricht im Hinblick auf einen allenfalls erwirtschafteten „Holzüberling“ aus atypischen Gemeindegutsgrundstücken der Regelung des § 33 Abs 5 lit b TFLG 1996 und dem mit dieser Regelung eigens geschaffenen Anspruch der jeweiligen Gemeinde auf den Substanzwert. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist der Widerspruch zwischen der von ihnen mehrfach zitierten Bestimmung des Punktes IV. des Regulierungsplanes und § 33 Abs 5 TFLG 1996 offenkundig. Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer auf der Grundlage des TFLG 1996 erlassenen Verordnung, so sind nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 die einschlägigen Bestimmungen des zitierten Gesetzes oder der betreffenden Verordnung anzuwenden. Die von den Beschwerdeführern herangezogene Bestimmung des Punktes römisch vier. des Regulierungsplans vom 10.10.1945, Zl *-**3/61, widerspricht im Hinblick auf einen allenfalls erwirtschafteten „Holzüberling“ aus atypischen Gemeindegutsgrundstücken der Regelung des Paragraph 33, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996 und dem mit dieser Regelung eigens geschaffenen Anspruch der jeweiligen Gemeinde auf den Substanzwert. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist der Widerspruch zwischen der von ihnen mehrfach zitierten Bestimmung des Punktes römisch vier. des Regulierungsplanes und Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 offenkundig. Dementsprechend war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen durchzuführen. Unter Berücksichtigung der klaren Bestimmung des § 87 Abs TFLG 1996 ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar, aus welchen Gründen im Zusammenhang mit der begehrten Klarstellung zum Umfang der Anteilsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder ein Verfahren nach § 68 AVG einzuleiten wäre.Dementsprechend war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen durchzuführen. Unter Berücksichtigung der klaren Bestimmung des Paragraph 87, Abs TFLG 1996 ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar, aus welchen Gründen im Zusammenhang mit der begehrten Klarstellung zum Umfang der Anteilsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder ein Verfahren nach Paragraph 68, AVG einzuleiten wäre. VIII.römisch acht. Ergebnis: Gegenstand des vom bekämpften Bescheid erfassten Antrages vom 11.03.2015 ist eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde S als substanzberechtigtem Mitglied und 22 anderen Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft S sowie zwischen der Gemeinde S und der Agrargemeinschaft selbst über den Inhalt des Anteilsrechts an der Holznutzung an Gemeindegutgrundstücken des Regulierungsgebietes und in weiterer Folge über die Verteilung der bei der Holznutzung erzielten Erlöse. Der Antrag vom 11.03.2015 ist somit als solcher nach § 37 Abs 7 lit a und b TFLG 1996 zu qualifizieren.Gegenstand des vom bekämpften Bescheid erfassten Antrages vom 11.03.2015 ist eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde S als substanzberechtigtem Mitglied und 22 anderen Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft S sowie zwischen der Gemeinde S und der Agrargemeinschaft selbst über den Inhalt des Anteilsrechts an der Holznutzung an Gemeindegutgrundstücken des Regulierungsgebietes und in weiterer Folge über die Verteilung der bei der Holznutzung erzielten Erlöse. Der Antrag vom 11.03.2015 ist somit als solcher nach Paragraph 37, Absatz 7, Litera a und b TFLG 1996 zu qualifizieren. Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren besteht die Agrargemeinschaft S betreffend genau bezeichneter Liegenschaften des GB S auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
- Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren besteht die Agrargemeinschaft S betreffend genau bezeichneter Liegenschaften des GB S auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft (so nunmehr § 70 Abs 2 erster Satz TGO 2011). Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S an Gemeindegutsgrundstücken des Regulierungsgebietes bestehen und bestanden ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Der Regulierungsplan vom 10.10.1945, Zl * **3/61, konnte diese – nunmehr auch gesetzlich verankerte – Beschränkung von Nutzungsrechten auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes nicht beseitigen. Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft (so nunmehr Paragraph 70, Absatz 2, erster Satz TGO 2011). Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zu. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S an Gemeindegutsgrundstücken des Regulierungsgebietes bestehen und bestanden ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Der Regulierungsplan vom 10.10.1945, Zl * **3/61, konnte diese – nunmehr auch gesetzlich verankerte – Beschränkung von Nutzungsrechten auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes nicht beseitigen. Die von den Beschwerdeführern mehrfach zitierte Passage des Punktes IV. des Regulierungsplanes vom 10.10.1945, Zl * **3/61, vermag den von ihnen behaupteten anteilsmäßigen Anspruch der Mitglieder der Agrargemeinschaft S an dem aus atypischen Gemeindegutsgrundstücken erzielten „geldwerten Erlösen“ nicht zu begründen.Die von den Beschwerdeführern mehrfach zitierte Passage des Punktes römisch vier. des Regulierungsplanes vom 10.10.1945, Zl * **3/61, vermag den von ihnen behaupteten anteilsmäßigen Anspruch der Mitglieder der Agrargemeinschaft S an dem aus atypischen Gemeindegutsgrundstücken erzielten „geldwerten Erlösen“ nicht zu begründen. Die von den Beschwerdeführern herangezogene Bestimmung des Punktes IV. des Regulierungsplans vom 10.10.1945, Zl * **3/61, widerspricht im Hinblick auf einen allenfalls erwirtschafteten „Holzüberling“ aus atypischen Gemeindegutsgrundstücken offenkundig der Regelung des § 33 Abs 5 lit b TFLG 1996 und dem mit dieser Regelung eigens geschaffenen Anspruch der jeweiligen Gemeinde auf den Substanzwert. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 87 Abs 2 TFLG 1996 gilt daher nicht die von den Beschwerdeführern zitierte Passage des Punktes IV. des Regulierungsplanes vom 10.10.1945, Zl * **3/61, sondern die im § 33 Abs 5 TFLG 1996 normierte Anordnung über die Zuordnung des Substanzwertes. Aufgrund des klaren Inhalts des § 87 Abs 2 TFLG 1996 war die Behörde auch nicht verpflichtet, Ermittlungen durchzuführen und Näheres zu prüfen.Die von den Beschwerdeführern herangezogene Bestimmung des Punktes römisch vier. des Regulierungsplans vom 10.10.1945, Zl * **3/61, widerspricht im Hinblick auf einen allenfalls erwirtschafteten „Holzüberling“ aus atypischen Gemeindegutsgrundstücken offenkundig der Regelung des Paragraph 33, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996 und dem mit dieser Regelung eigens geschaffenen Anspruch der jeweiligen Gemeinde auf den Substanzwert. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 gilt daher nicht die von den Beschwerdeführern zitierte Passage des Punktes römisch vier. des Regulierungsplanes vom 10.10.1945, Zl * **3/61, sondern die im Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 normierte Anordnung über die Zuordnung des Substanzwertes. Aufgrund des klaren Inhalts des Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 war die Behörde auch nicht verpflichtet, Ermittlungen durchzuführen und Näheres zu prüfen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist eine Verfassungswidrigkeit des § 87 Abs 2 TFLG 1996 nicht erkennbar, vielmehr handelt es sich im Hinblick auf dem TFLG 1996 widersprechende Regelungen in Regulierungsplänen etc um eine notwendige Bestimmung.Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 nicht erkennbar, vielmehr handelt es sich im Hinblick auf dem TFLG 1996 widersprechende Regelungen in Regulierungsplänen etc um eine notwendige Bestimmung. Der ebenfalls als verfassungswidrig bezeichnete § 86d TFLG 1996 ist nicht entscheidungswesentlich.Der ebenfalls als verfassungswidrig bezeichnete Paragraph 86 d, TFLG 1996 ist nicht entscheidungswesentlich. Dementsprechend war die Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft S und von 22 Agrargemeinschaftsmitgliedern gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.05.2015, Zl AGM-R***/**0-2015, als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). IX.römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei den zu klärenden Rechtsfragen – Substanz-anspruch der Gemeinde, Umfang der am Gemeindegut bestehenden Nutzungsrechte etc – an der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 02.10.2013, Zl B 550/2012
- ua)und zudem am Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 25.07.2013, Zl 2012/07/0029, orientiert. Die ordentliche Revision wird daher für unzulässig erklärt.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei den zu klärenden Rechtsfragen – Substanz-anspruch der Gemeinde, Umfang der am Gemeindegut bestehenden Nutzungsrechte etc – an der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012,
- ua)und zudem am Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 25.07.2013, Zl 2012/07/0029, orientiert. Die ordentliche Revision wird daher für unzulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.1480.9