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{'item': 'LVwG-2015/38/2314-2'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 31§ 54§ 26§ 118§ 55§ 36§ 37

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/38/2314-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: Mit Baugesuch vom 23.04.2015 ersuchte die Bauwerberin um Erteilung der Genehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit sieben Wohneinheiten auf Grundstück ***1, KG Z. Die Gesamtanlage solle in Massivbauweise errichtet werden und nach oben hin würde die Anlage durch ein Satteldach und ein Walmdach in Holz geschlossen werden. Das Parkdeck befinde sich im Erdgeschoß und weise neun Parkplätze auf. Im Erdgeschoss befänden sich zwei Wohnungseinheiten mit Erschließung zu weiteren vier Wohnungseinheiten. Das Dachgeschoß im Osten werde über eine eigene Zufahrt mit zwei Stellplätzen erschlossen. Die Bestandsgebäude würden abgerissen werden. Die mündliche Verhandlung fand am

  1. Juli 2015 vor Ort statt. Schon vor der Verhandlung wurden von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.07.2015 diverse Einwendungen erhoben. Darüber hinaus wurden vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Einwendungen vorgebracht. Schließlich erging der nunmehr bekämpfte Genehmigungsbescheid vom
  2. August
  3. Gegen diesen Baubescheid erhoben die rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten darin im Wesentlichen aus, dass sie gemeinsam Eigentümer des Grundstückes .***0 seien, das nördlich des Grundstückes ***1 (neu gebildet) liegt und dass sie deshalb Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 3 TBO seien.Gegen diesen Baubescheid erhoben die rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten darin im Wesentlichen aus, dass sie gemeinsam Eigentümer des Grundstückes .***0 seien, das nördlich des Grundstückes ***1 (neu gebildet) liegt und dass sie deshalb Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO seien. Es werde nunmehr eingewandt, dass der Bauplatz nicht geeignet sei, um eine derartige Bebauung durchzuführen. Aus den Plänen sei ersichtlich, dass die Bauwerberin plane, direkt an das Grundstück der Nachbarn anzubauen. Es werde dazu festgehalten, dass einer Inanspruchnahme von Fremdgrund im Zuge der Bauführung in welcher Form auch immer jedenfalls nicht zugestimmt würde. Das Bauvorhaben sei somit nicht durchführbar. Weiters werde darauf hingewiesen, dass das geplante Projekt in der gelben Gefahrenzone des E E Baches liege und es an einem Sicherheitskonzept im gegenständlichen Fall fehle. Im Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 30.04.2015 würde angemerkt werden, dass Abflussmulden auf den gegenständlichen Flächen durch die bestehende Einfriedung zwar nicht vorhanden seien. Nachdem die Einfriedungsmauer aber Bestand sei und daher eine Mehrgefährdung mit dem Bauvorhaben nicht verbunden sei, könne dem Bauvorhaben unter der Bedingung zugestimmt werden, dass die Einfriedungsmauer in ihrer wirksamen Höhe bestehen bleibe. Es werde weiters ausgeführt, dass die wirksame Höhe mindestens 30cm betrage. Aus der weiteren Korrespondenz ergebe sich aber, dass durch die notwendigen Asphaltierungsarbeiten auf einer Länge von ca 3m die Höhe der Mauer auf 27cm reduziert würde. Damit sei die entsprechende Höhe der Einfriedungsmauer nicht mehr gegeben. Des Weiteren wurde die Verkehrssituation auch im Rahmen des Bauvorhabens nicht ausreichend berücksichtigt. Aus den Planunterlagen ergebe sich, dass die geplante Zufahrt zum Projekt über den nordwestlichen Teil der Straße „F F“ erfolgen solle. In diesem Ein- und Abfahrtsbereich sei die Straße sehr eng und jedenfalls nur einspurig befahrbar. Aus der Stellungnahme des Straßenverwalters des öffentlichen Gutes sei hervorgegangen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Errichtung der geplanten Zu- und Abfahrt beeinträchtigt werde. Anhand der vorliegenden Pläne sei es gerade offensichtlich, dass das geplante Projekt zu massiven Verkehrsbehinderungen führen würde. Allein schon die Bauarbeiten würden zu massiven Verkehrsbehinderungen führen. Frau Dr. B B sei Sprengelärztin und habe eine entsprechende Blaulichtgenehmigung. In Notfällen könnte eine Behinderung der Straße sogar zu einer Gefährdung von Leib und Leben der Patienten führen. Aber auch im laufenden Betrieb nach Fertigstellung des Projektes müsse man mit Verkehrsbehinderungen rechnen. Allein schon deshalb, weil vom Bauplatz im rechten Winkel in die öffentliche Straße eingefahren werde. Auch daraus resultierend sei eine mangelnde Bauplatzeignung des Grundstückes gegeben. Darüber hinaus wäre

§ 31

Abs 5 TROG zur Sicherstellung einer geordneten weiteren Bebauung und zur Gewährleistung einer geordneten verkehrsmäßigen Erschließung ein Bebauungsplan zu erlassen gewesen. Das Fehlen des Bebauungsplanes führe zu einer untragbaren Verkehrssituation und einer erheblichen Immissionsbelastung der Beschwerdeführer. Im unteren nördlichen Bereich des Projektes seien 9 Parkplätze vorgesehen. Dies bedeute, dass bei 3 Ausfahrten pro Tag 54 Mal ein Fahrzeug das Grundstück passieren würde. Darüber hinaus wäre

Paragraph 31, Absatz 5, TROG zur Sicherstellung einer geordneten weiteren Bebauung und zur Gewährleistung einer geordneten verkehrsmäßigen Erschließung ein Bebauungsplan zu erlassen gewesen. Das Fehlen des Bebauungsplanes führe zu einer untragbaren Verkehrssituation und einer erheblichen Immissionsbelastung der Beschwerdeführer. Im unteren nördlichen Bereich des Projektes seien 9 Parkplätze vorgesehen. Dies bedeute, dass bei 3 Ausfahrten pro Tag 54 Mal ein Fahrzeug das Grundstück passieren würde. Der Bescheid sei auch insofern mangelhaft, da trotz der von der Nachbarin Dr. G G getätigten Einwendungen ein geologisches Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden sei. Es wäre unzulässig, eine derartige Einwendung unzulässig zurückzuweisen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde nämlich entweder ein geologisches Gutachten einholen müssen, oder den Antrag der Beschwerdeführer abweisen müssen. Die Abweisung wäre auch zu begründen gewesen. Auch die Einwendung der mangelnden Bauplatzeignung hätte von Seiten der Behörde nicht zurückgewiesen werden dürfen. Die mangelnde Bauplatzeignung hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung von der Behörde von Amts wegen aufgegriffen werden müssen. Mit der Frage der Bauplatzeignung setze sich der angefochtene Bescheid überhaupt nicht auseinander. Was das Fehlen des Bebauungsplanes betrifft, so sei der Einwand von Seiten der Behörde mit der Begründung abgewiesen worden, dass eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplans

§ 54

Abs 4 TROG 2006 nicht bestehe, da es sich beim Grundstück ***1 um ein derzeit bebautes, erschlossenes Grundstück handle. Die Behörde ziehe das TROG 2006 statt der aktuellen Fassung TROG 2011 heran. Die rechtliche Beurteilung sei unabhängig von der Fassung des TROG jedenfalls unrichtig. Nach § 54 Abs 5 TROG 2006 wäre die Baubewilligung wohl schon deshalb zu versagen gewesen, weil für das betreffende Grundstück eben kein Bebauungsplan bestehe. Auch sei die Begründung des Bescheides jedenfalls mangelhaft, weil auch die Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z nicht nachvollziehbar sei.Was das Fehlen des Bebauungsplanes betrifft, so sei der Einwand von Seiten der Behörde mit der Begründung abgewiesen worden, dass eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplans

Paragraph 54, Absatz 4, TROG 2006 nicht bestehe, da es sich beim Grundstück ***1 um ein derzeit bebautes, erschlossenes Grundstück handle. Die Behörde ziehe das TROG 2006 statt der aktuellen Fassung TROG 2011 heran. Die rechtliche Beurteilung sei unabhängig von der Fassung des TROG jedenfalls unrichtig. Nach Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 wäre die Baubewilligung wohl schon deshalb zu versagen gewesen, weil für das betreffende Grundstück eben kein Bebauungsplan bestehe. Auch sei die Begründung des Bescheides jedenfalls mangelhaft, weil auch die Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z nicht nachvollziehbar sei. Die Einwendung zur mangelnden Bauplatzeignung hätte die Behörde dazu veranlassen müssen, sich mit den Einwendungen auseinander zu setzen. Der erhobene Einwand betreffe bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Nachbarn dienen. Es sei auch auf die vermehrten Immissionen nicht näher eingegangen worden. Es werde deshalb der Antrag gestellt, den angefochtenen Baubescheid zu beheben bzw in eventu den angefochtenen Baubescheid aufzuheben und den Akt zur neuerlichen Ermittlung, Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde noch ein raumordnungsfachliches Gutachten von der Amtssachverständigen Frau DI H H eingeholt, das im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Grundstück ***1, KG Z, im Wohngebiet liegt. Die Parzelle wurde aus den Parzellen .***9, .***2 und ***1, alle GB Z, gebildet. Für die Grundstücksvereinigung liegt ein Genehmigungsbescheid vom 11.05.2015, Zl ***, vor. Weiters steht fest, dass für das betreffende Grundstück derzeit kein Bebauungsplan besteht. III. Beweisführung:römisch drei. Beweisführung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Stadtgemeinde Z zur Zl ***, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für Raumplanung von Frau DI. H H. Die Feststellungen betreffend die Widmung und die vor Ort-Situation betreffend den Bebauungsplan ergeben sich aus dem Akt der Stadt Z und aus dem Gutachten der Amtssachverständigen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 26

Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, das Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

Paragraph 26, Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, das Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach dem raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Die übrigen Nachbarn sind

§ 26

Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der im § 26 Abs 3 lit a und b genannten Einwendungen geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind

Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der im Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b genannten Einwendungen geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

§ 118

Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (kurz TROG) sind § 54 Abs 5 und § 55 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 27/2006 bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach §31 Abs 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemein und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt.

Paragraph 118, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (kurz TROG) sind Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach §31 Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemein und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt.

§ 55

Abs 3 TROG 2006 darf auf Grundstücken, für die aufgrund des Abs 1 oder 2 ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan nicht bestehen, die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 55, Absatz 3, TROG 2006 darf auf Grundstücken, für die aufgrund des Absatz eins, oder 2 ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan nicht bestehen, die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn

  1. a)die Bebauung des betreffenden Grundstücks in einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und dem Schutz des Orts – und Straßenbildes nicht zuwiderläuft, und
  2. b)der Neubau eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstücks gewährleistet. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Parzelle .***0, GB Z, das unmittelbar an den Bauplatz von Gst ***1 angrenzt. Sie sind somit berechtigt, sämtliche Einwendungen

§ 26

Abs 3 TBO 2011 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Parzelle .***0, GB Z, das unmittelbar an den Bauplatz von Gst ***1 angrenzt. Sie sind somit berechtigt, sämtliche Einwendungen

Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv–öffentliche Recht zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 ua).Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv–öffentliche Recht zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 ua). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv- öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Die Beschwerdeführer sind direkt angrenzend. Die Beschwerdeführer führen zunächst aus, dass sie einer Fremdgrundinanspruchnahme nicht zustimmen würden, was aber jedenfalls notwendig sei, sodass das geplante Bauvorhaben unmöglich werden würde. In diesem Zusammenhang ist den Beschwerdeführern aber entgegenzuhalten, dass im Bescheid des Bürgermeisters nur über die Baubewilligung entschieden wurde und keine Entscheidung betreffend einer eventuellen Fremdgrundbenützung getroffen worden ist. Sollte es im Rahmen der Bauführung notwendig werden, vorübergehend Nachbargrundstücke zu benützen, so wäre hier

§ 36TBO vorzugehen.

Etwaige Gegenargumente müssen in einem derartigen Verfahren vorgebracht werden. Sollte es im Rahmen der Bauführung notwendig werden, vorübergehend Nachbargrundstücke zu benützen, so wäre hier

Paragraph 36, TBO vorzugehen. Etwaige Gegenargumente müssen in einem derartigen Verfahren vorgebracht werden. Die Beschwerdeführer führen weiters aus, dass es dem gegenständlichen Grundstück auch an der Bauplatzeignung fehle. Besonders wird auf das Liegen des Grundstücks in der gelben Gefahrenzone hingewiesen. Die für gefährdete Grundstücke geltenden Baubeschränkungen des § 3 Abs 1 und 2 TBO dienen primär dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, welche sich in der Baulichkeit aufhalten werden, allenfalls darüber hinaus auch dem öffentlichen Interesse an einer den Naturgefahren angemessenen Bebauung, nicht jedoch dem Interesse des Nachbarn. Der Nachbar hat unter baurechtlichen Gesichtspunkten weder ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die benachbarten Grundeigentümer die Auswirkung eines Hochwassers auf ihrer Liegenschaft im bisherigen Umfang weiterhin hinzunehmen hätten, noch darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für sein Grundstück zu erwartende Hochwassergefahr keine quantitative Veränderung erfährt. Es ist in erster Linie Sache jedes Grundeigentümers, sich durch geeignete Schutzvorrichtungen selbst vor den Auswirkungen vor Naturgewalten zu schützen. (vgl VwGH 23.01.1992, 91/06/0239).Die für gefährdete Grundstücke geltenden Baubeschränkungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 TBO dienen primär dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, welche sich in der Baulichkeit aufhalten werden, allenfalls darüber hinaus auch dem öffentlichen Interesse an einer den Naturgefahren angemessenen Bebauung, nicht jedoch dem Interesse des Nachbarn. Der Nachbar hat unter baurechtlichen Gesichtspunkten weder ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die benachbarten Grundeigentümer die Auswirkung eines Hochwassers auf ihrer Liegenschaft im bisherigen Umfang weiterhin hinzunehmen hätten, noch darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für sein Grundstück zu erwartende Hochwassergefahr keine quantitative Veränderung erfährt. Es ist in erster Linie Sache jedes Grundeigentümers, sich durch geeignete Schutzvorrichtungen selbst vor den Auswirkungen vor Naturgewalten zu schützen. vergleiche VwGH 23.01.1992, 91/06/0239). Es fehlt den Beschwerdeführern somit rechtlich die Möglichkeit, eine derartige Gefährdung bzw mangelnde Bauplatzeignung einzuwenden, da es sich um eine objektiv-öffentlich rechtliche Einwendung handelt, die somit zu Recht zurückgewiesen wurde. Am Rande sei darüber hinaus erwähnt, dass es zur Frage der Hochwassersituation sowohl eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung im gegenständlichen Akt gibt und auch die Reduktion der Mauerhöhe durch die Asphaltierungsarbeiten positiv beurteilt wurde, sodass auch dieser Einwendung inhaltlich keine Berechtigung zukommt. Auch die Einwendung bezüglich der Einholung eines geologischen Sachverständigengutachtens steht nicht im Bereich der subjektiv-öffentlich rechtlichen Einwendungen, die die Beschwerdeführer vorbringen könnten. Somit ist auch diese Einwendung unzulässig und letztendlich richtigerweise von Seiten der Baubehörde als unzulässig zurückgewiesen worden. Von Seiten der Beschwerdeführer wird weiters eingewandt, dass die Zufahrtssituation zur geplanten Wohnanlage nicht ausreichend sei. Es ergebe sich aus der Stellungnahme des Straßenverwalters, dass die Sicherheit zur Leichtigkeit des Verkehrs auf den öffentlichen Gemeindestraßen beeinträchtigt werde. Auch bei der Frage, inwieweit eine Bauführung allfällig die Verkehrsverhältnisse beeinflusst, steht dem Nachbarn kein subjektives öffentliches Recht einer Einwendung zu. Die Wahrnehmung dieses öffentlichen Interesses hinsichtlich der Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung ist ausschließlich Angelegenheit der als Baubehörde einschreitenden Stelle (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198).Auch bei der Frage, inwieweit eine Bauführung allfällig die Verkehrsverhältnisse beeinflusst, steht dem Nachbarn kein subjektives öffentliches Recht einer Einwendung zu. Die Wahrnehmung dieses öffentlichen Interesses hinsichtlich der Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung ist ausschließlich Angelegenheit der als Baubehörde einschreitenden Stelle vergleiche VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198). Diese Einwendung ist somit nicht zielführend und war mangels subjektiv öffentlichem Nachbarrecht zurückzuweisen. Wenn die Beschwerdeführer in weiterer Folge einwenden, dass die Beschwerdeführerin als Sprengelärztin mit einer Blaulichtgenehmigung jedenfalls eine ungestörte Zufahrt zu ihrem Grundstück haben müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass bei Einsatz des Blaulichtes allein schon aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen hier ein entsprechender Vorrang eingeräumt ist und eine Ein- und Ausfahrt auf die öffentliche Verkehrsfläche vom gegenständlichen Grundstück aus nicht zu erwarten sein kann, wenn sie unter Einsatz des Blaulichtes von ihrem Grundstück abfährt. Zudem darf noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung kein subjektives öffentliches Nachbarrecht darstellt. Die Wahrnehmung dieses öffentlichen Interesses hinsichtlich der Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung ist ausschließlich Angelegenheit der Baubehörde. Somit wurde zu Recht von Seiten der Baubehörde dieser Einwendungsbereich als unzulässig zurückgewiesen. Von den Beschwerdeführern wird weiter vorgebracht, dass für das vorliegende Projekt

§ 31

Abs 5 TROG 2011 zur Sicherstellung einer geordneten weiteren Bebauung und zur Gewährleistung einer geordneten verkehrsmäßigen Erschließung ein Bebauungsplan zu erlassen gewesen wäre. Hier rügen die Beschwerdeführer auch, dass die Begründung des Baubescheides einen Fehler aufweise, da von Seiten der Behörde die Einwendung abgewiesen wurde mit der Begründung, dass eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplans

§ 54

Abs 4 TROG 2006 nicht bestehe, da es sich bei dem Grundstück Nr ***1 um ein derzeit bebautes, erschlossenes Grundstück handle. Die Behörde hätte bei der Beurteilung die aktuelle Fassung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 heranzuziehen gehabt. Ungeachtet dessen hätte in beiden Versionen des Tiroler Raumordnungsgesetzes die Verpflichtung bestanden, einen Bebauungsplan zu erlassen.Von den Beschwerdeführern wird weiter vorgebracht, dass für das vorliegende Projekt

Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2011 zur Sicherstellung einer geordneten weiteren Bebauung und zur Gewährleistung einer geordneten verkehrsmäßigen Erschließung ein Bebauungsplan zu erlassen gewesen wäre. Hier rügen die Beschwerdeführer auch, dass die Begründung des Baubescheides einen Fehler aufweise, da von Seiten der Behörde die Einwendung abgewiesen wurde mit der Begründung, dass eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplans

Paragraph 54, Absatz 4, TROG 2006 nicht bestehe, da es sich bei dem Grundstück Nr ***1 um ein derzeit bebautes, erschlossenes Grundstück handle. Die Behörde hätte bei der Beurteilung die aktuelle Fassung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 heranzuziehen gehabt. Ungeachtet dessen hätte in beiden Versionen des Tiroler Raumordnungsgesetzes die Verpflichtung bestanden, einen Bebauungsplan zu erlassen. Zunächst handelt es sich bei der Einwendung des Fehlens eines Bebauungsplanes um eine Einwendung, die

§ 26

Abs 3 lit f TBO ein subjektives öffentliches Nachbarrecht darstellt, sodass die Einwendung an sich zulässig ist.Zunächst handelt es sich bei der Einwendung des Fehlens eines Bebauungsplanes um eine Einwendung, die

Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO ein subjektives öffentliches Nachbarrecht darstellt, sodass die Einwendung an sich zulässig ist. Was die Fassung des Raumordnungsgesetzes betrifft, so ist

§ 118

Abs 3 TROG 2011 normiert, dass bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren die § 54 Abs 5 und 55 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemein und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt.Was die Fassung des Raumordnungsgesetzes betrifft, so ist

Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 normiert, dass bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren die Paragraph 54, Absatz 5 und 55 dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemein und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Da die Stadtgemeinde Z noch keine Festlegungen nach § 31 Abs 5 TROG 2011 bei der Fortschreibung ihres Raumordnungskonzeptes im Jahr 2012 getroffen hat, ist die Baubehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 heranzuziehen sind.Da die Stadtgemeinde Z noch keine Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2011 bei der Fortschreibung ihres Raumordnungskonzeptes im Jahr 2012 getroffen hat, ist die Baubehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 heranzuziehen sind. Der Rüge über die Anwendung einer alten Fassung des Gesetzes kommt somit keine Berechtigung zu. Was die Erlassung des Bebauungsplanes in Bezug auf § 55 Abs 1 TROG 2006 betrifft, so wurde diesbezüglich ein Gutachten der Amtssachverständigen für Raumplanung Frau DI H H eingeholt.Was die Erlassung des Bebauungsplanes in Bezug auf Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 betrifft, so wurde diesbezüglich ein Gutachten der Amtssachverständigen für Raumplanung Frau DI H H eingeholt. Die Gutachterin kommt in diesem Gutachten zum Ergebnis, dass für den gegenständlichen Bereich kein Bebauungsplan zu erlassen gewesen wäre. Somit war für die Beschwerdeführer auch mit dieser Einwendung nichts zu gewinnen. Auch die Frage der Immissionen

§ 26Abs 3 lit a TBO wird von Seiten der Nachbarn eingewandt.

Sie führen darin aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid 9 Parkplätze im unteren nördlichen Bereich vorgesehen sind, was bei 3 Ausfahrten pro Tag ein 54maliges Passieren des Grundstückes der Beschwerdeführer mit sich bringe.Auch die Frage der Immissionen

Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO wird von Seiten der Nachbarn eingewandt. Sie führen darin aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid 9 Parkplätze im unteren nördlichen Bereich vorgesehen sind, was bei 3 Ausfahrten pro Tag ein 54maliges Passieren des Grundstückes der Beschwerdeführer mit sich bringe. Grundsätzlich ist die Frage der Immissionen, soweit mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplans ein Immissionsschutz verbunden ist, eine zulässige nachbarrechtliche Einwendung. Die Widmung Bauland-Wohngebiet stellt eine derartige Widmung dar, die einen Immissionsschutz beinhaltet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen hat; die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 01.04.2008, 2008/06/0009). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen hat; die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH 01.04.2008, 2008/06/0009). Im gegenständlichen Fall entspricht die Anzahl der geschaffenen Stellplätze bloß jener der Pflichtstellplätze. Es können somit keine außergewöhnlichen Umstände erkannt werden, die dem üblichen Ausmaß der Widmungskategorie widersprechen (vgl auch VwGH 07.12.2011, 2011/06/0141). Im gegenständlichen Fall entspricht die Anzahl der geschaffenen Stellplätze bloß jener der Pflichtstellplätze. Es können somit keine außergewöhnlichen Umstände erkannt werden, die dem üblichen Ausmaß der Widmungskategorie widersprechen vergleiche auch VwGH 07.12.2011, 2011/06/0141). Das erkennende Gericht kam deshalb auch zum Ergebnis, dass auch diese Einwendung nicht zielführend ist und deshalb im Ergebnis abzuweisen ist. Die Beschwerdeführer bringen noch weiters vor, dass auf die Einwendungen der Nachbarin Dr. G G nicht eingegangen worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Nachbar sich nur auf eigene Einwendungen berufen kann und nicht berechtigt ist, Einwendungen anderer Nachbarn im Beschwerdefall vorzubringen. Der Nachbarin wäre es offen gestanden, innerhalb der Beschwerdefrist selbst Beschwerde zu erheben. Wenn letztendlich noch das Fehlen eines Parteiengehörs

§ 37

AVG eingewandt wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine eventuelle Verletzung eines Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren mit dem Vorbringen letztendlich nachgeholt werden konnte, sodass auch diesbezüglich kein essentieller Mangel mehr gegeben ist.Wenn letztendlich noch das Fehlen eines Parteiengehörs

Paragraph 37, AVG eingewandt wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine eventuelle Verletzung eines Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren mit dem Vorbringen letztendlich nachgeholt werden konnte, sodass auch diesbezüglich kein essentieller Mangel mehr gegeben ist. Was die unzureichende Begründung noch betrifft, so ist dies von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar, da die Behörde sehr wohl auf die einzelnen Punkte, die eingewandt wurden, eingegangen ist. Gesamt gesehen kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass den Beschwerden keine Berechtigung zukommt und es war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.38.2314.2

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