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LVwG-2015/14/2639-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/14/2639-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz gegen die Beschwerde des Herrn A A, Z, Adresse 1, gegen den Teilzahlungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.08.2015, Zl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG mit einer Geldstrafe von Euro 365,-- mittels Strafverfügung bestraft wurde. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG mit einer Geldstrafe von Euro 365,-- mittels Strafverfügung bestraft wurde. Die Hinterlegung der Strafverfügung erfolgte am 11.08.2015 und wurde ein Einspruch nicht erhoben. Bei der Bezirkshauptmannschaft Z ging nachstehendes Ansuchen ein: „Sehr geehrter Herr A A, da ich zurzeit im Notstand bin und Fixkosten von der Höhe von 885,00 habe die sich zusammensetzen aus Miete von 475,00 Kreditrate von 175,00 Berufsunfähigkeits-versicherung von 40,00 Storm und TV von Stadtwerke ca. 70,00 Rate für Verkehrsstrafe 20,00 Rate für Mietrückzahlung 50,00 Bausparer von 25,00 und 30,00 fürs Sparbuch. Mein Anliegen wäre auch eine Ratenzahlung zu vereinbaren weil es mir nicht möglich ist den gesamten Betrag auf einmal zubegleichen. Ich würde mich freuen wenn Sie auf meine bitte eingehen würden. Ich bedanke mich schon mal im voraus. Mit freundlichen Grüßen A A“ In Folge dieses Ansuchens erging der Teilzahlungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.08.2015, welcher dem Beschwerdeführer am 03.09.2015 zugestellt wurde. Dagegen wurde mit Schreiben vom 14.09.2015 eine „Beschwerde“ erhoben, die folgenden Inhalt aufweist: „Sehr geehrte Damen und Herren, da ich zurzeit Notstand beim AMS beziehe und schon zahlreiche Zahlungen habe wollte ich anfragen ob Sie mir einen Aufschub mit der Ratenzahlung geben würden. Ich würde so in 6 Monaten mit der Zahlung beginnen. Wär das möglich? Ich habe meine Ausgaben mal aufgelistet dass Sie sich ein Bild machen können und mich verstehen. Fixausgaben: Miete € 476,00 Rechtsschutzvers. € 10,27 Lebensversicherung € 40,58 Kredit SPK € 175,00 Internet € 19,90 Strom € 60,50 Sparbuch € 30,00 Bausparen € 25,00 Fitnesscenter € 29,90 Mietrückstand € 50,00 Rate für VK € 20.00 Gesamt € 937,00 Einnahmen Notstand AMS € 890,00 Mietzinsbeihilfe € 105,00 Hilfe von Eltern € 150,00 Mir bleiben ca. 200€ zum leben für Lebensmittel! Wär das möglich es zu verschieben weil in ca. 6Monaten habe ich die Raten für den Mietrückstand und die VK bezahlt und könnte dann mit dieser Ratenzahlung beginnen. Vielen Dank im voraus. Mit freundlichen Grüßen A A“ Zufolge § 54b Abs 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen. Zufolge Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen. § 54b Abs 2 leg cit ordnet an, dass die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich oder dies mit Grund anzunehmen ist.Paragraph 54 b, Absatz 2, leg cit ordnet an, dass die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich oder dies mit Grund anzunehmen ist. Zufolge Abs 3 hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wenn einem Bestraften, aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.Zufolge Absatz 3, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wenn einem Bestraften, aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer eine Strafe von Euro 365,-- zu bezahlen. Der Teilzahlungsbescheid stammt vom 28.08.
  3. Aufgrund des Ansuchens wurden dem Beschwerdeführer 8 Teilzahlungen bewilligt und zwar die erste Teilzahlung in Höhe von Euro 50,-- ab 15.12.
  4. Die weiteren 7 Teilbeträge sind in Höhe von Euro 45,--, beginnend mit 15.01.2016 zu bezahlen. Mit diesem Teilzahlungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des § 54 b Abs 3 ein angemessener Aufschub bzw eine angemessene Teilzahlung bewilligt. Eine Abänderung dieses Bescheides ist daher nicht möglich, da es sich nicht mehr um einen angemessenen Aufschub oder eine angemessene Teilzahlungsbewilligung handeln würde.Mit diesem Teilzahlungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 54, b Absatz 3, ein angemessener Aufschub bzw eine angemessene Teilzahlung bewilligt. Eine Abänderung dieses Bescheides ist daher nicht möglich, da es sich nicht mehr um einen angemessenen Aufschub oder eine angemessene Teilzahlungsbewilligung handeln würde. Die „Beschwerde“ des Beschwerdeführers ist daher nicht berechtigt und war daher abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.14.2639.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.