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{'item': 'LVwG-2015/16/2733-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/2733-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Dr. A A, Adresse, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.09.2015, ****1Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Dr. A A, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.09.2015, ****1 zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Begründung: Mit E-Mail vom 27.07.2015 übermittelte der spätere Beschwerdeführer eine Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz an die Bezirkshauptmannschaft Z, betreffend einen Hubschrauberflugplatz für überwiegend Rettungsflüge in P. Er begehrte der Übermittlung folgende Informationen: 1) „Wie lauten die Bescheide der BH Z mit der in die Bewilligung für die Errichtung und dem Betrieb dieses Helibports erteilt wurde konkret im Detail? 2) Welche konkreten Auflagen wurden mit diesem oben genannten Bescheid erteilt? Dabei sollen auch Umweltinformationen mitumfasst werden, die für die informationspflichtige Stelle bereitgehalten werden. Sollte die Behörde das Begehren nicht erfüllen können oder wollen so wird eine bescheidmäßige Erledigung der Anfrage beantragt.“ Die Antwort der belangten Behörde lautete wie folgt: „Sehr geehrter Herr Dr. A! Aufgrund Ihrer E-Mail vom 27.07.2015 kann Ihnen seitens der Bezirkshauptmannschaft Z als zuständige informationspflichtige Stelle nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 UIG und nach § 3 Abs. 1 lit. a TUIG 2005 Nachstehendes mitgeteilt werden:Aufgrund Ihrer E-Mail vom 27.07.2015 kann Ihnen seitens der Bezirkshauptmannschaft Z als zuständige informationspflichtige Stelle nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 1 UIG und nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, TUIG 2005 Nachstehendes mitgeteilt werden: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.01.2003, GZI ****5, wurde der W GmbH, Y, gemäß §§ 68 und 72 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) die Zivilflugplatzbewilligung für einen privaten Zivilflugplatz für Hubschrauber in P, eingeschränkt für den vorwiegenden Betrieb als Notarzthubschrauber, bestehend aus einer Hubschrauberpiste der Klasse C gemäß § 13 Abs. 3 der Zivilflugplatzverordnung - ZFV 1972, BGBl. Nr. 313/1972 mit einer Landefläche von 15 m Durchmesser in Asphalt, der von einem Sicherheitsstreifen mit 25 m Durchmesser umgeben ist für Sichtflugbetrieb bei Tag und Sichtflugbetrieb bei Nacht und gemäß § 78 Abs. 1 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) die Errichtung eines Hangars samt Büro- und Sanitärraumen und einer Betankungsanlage erteilt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.01.2003, GZI ****5, wurde der W GmbH, Y, gemäß Paragraphen 68 und 72 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) die Zivilflugplatzbewilligung für einen privaten Zivilflugplatz für Hubschrauber in P, eingeschränkt für den vorwiegenden Betrieb als Notarzthubschrauber, bestehend aus einer Hubschrauberpiste der Klasse C gemäß Paragraph 13, Absatz 3, der Zivilflugplatzverordnung - ZFV 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972, mit einer Landefläche von 15 m Durchmesser in Asphalt, der von einem Sicherheitsstreifen mit 25 m Durchmesser umgeben ist für Sichtflugbetrieb bei Tag und Sichtflugbetrieb bei Nacht und gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) die Errichtung eines Hangars samt Büro- und Sanitärraumen und einer Betankungsanlage erteilt. Nach Antrag erfolgte dann die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung für den privaten Hubschrauberflugplatz sowie die Erteilung der Benützungsbewilligung für zivile Bodeneinrichtungen hinsichtlich den Bestimmungen nach § 73 und 78 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) mittels Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.06.2004, GZI. ****4.Nach Antrag erfolgte dann die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung für den privaten Hubschrauberflugplatz sowie die Erteilung der Benützungsbewilligung für zivile Bodeneinrichtungen hinsichtlich den Bestimmungen nach Paragraph 73 und 78 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) mittels Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.06.2004, GZI. ****4. Darüber hinaus wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.11.2002, GZI. ****6, die forstrechtliche und die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Hubschrauberlandesplatzes in P auf den Gst.Nr. 1**, 2**, 3** und 4**, alle KG P, einschließlich Hangar, Büro- und Sanitärräumlichkeiten und Betankungsanlage erteilt. Mit der naturschutzrechtlichen Bewilligung wurde vorgeschrieben, dass zur Aufschüttung ausnahmslos reines Erdaushubmaterial zu verwenden und das Dach des Hangars nicht spiegelnd und nicht glänzend auszuführen ist. Vorschreibungen, wonach Messungen betreffend Lärm- und Geruchsemissionen sowie die Freisetzung von Luftschadstoffen durchzuführen und allfällige Ergebnisse der Behörde vorzulegen wären, bestehen nicht. In Hinblick auf die Informationen nach § 4 UIG sowie 4 TUIG 2005 kann Ihnen mitgeteilt werden, dass hinsichtlich der Errichtung des Heliports - wie oben schon genannt - ein forst- und naturschutzrechtliches Verfahren anhängig gewesen ist. Weiters wurden die eingesetzten Luftfahrzeuge am Heliport nach den Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrgerät-Verordnung 2010 - ZLLV 2010) von der zuständigen Behörde zugelassen.In Hinblick auf die Informationen nach Paragraph 4, UIG sowie 4 TUIG 2005 kann Ihnen mitgeteilt werden, dass hinsichtlich der Errichtung des Heliports - wie oben schon genannt - ein forst- und naturschutzrechtliches Verfahren anhängig gewesen ist. Weiters wurden die eingesetzten Luftfahrzeuge am Heliport nach den Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrgerät-Verordnung 2010 - ZLLV 2010) von der zuständigen Behörde zugelassen. Beim Hubschrauberflugplatz in P befindet sich weiters eine Tankstelle zur Betankung von Hubschraubern. Das Kerosin wird in einem doppelwandigen unterirdischen Stahltank mit einem Inhalt von 40.000 l gelagert. Die Befüllung dieser Behälter erfolgt über den dicht aufgeschweißten Domschacht, welcher sich in einem nicht überfahrbaren Bereich befindet. Die Abgabe des Treibstoffes erfolgt über eine kompakte Zapfanlage. In einem Gehäuse aus Formrohren ist die Zapfsäule, die Steuerung sowie die Schlauchtrommel unterbracht. Die Zapfeinrichtung befindet sich an der nördlichen Grundgrenze am Fuße der do. Böschung zw. Landeplatz und Hangar. Hinsichtlich des Schutzes bezüglich der Tankstelle wurden Auflagen vorgeschrieben. Bezüglich der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen wurden Auflagen entsprechend den Bestimmungen der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnung vorgeschrieben, weiters ist auch ein normgerechter Handfeuerlöscher bei der Zapfsäule angebracht und gekennzeichnet. Die gesammelten Dachwässer und allenfalls anfallende Hangwässer werden über ein Rohrrigol versickert, die übrigen Niederschlagswässer des Betriebsareals werden über Grünflächen und Rasenmulden großflächig auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht. Im Bereich des Zivilflugplatzes sind mind. 50 kg Ölbindemittel ständig bereitgehalten, welches auch als solches gekennzeichnet wurde. Wird Waschmittel eingesetzt, dürfen diese die Abscheideleistung des Mineralölabscheiders nicht negativ beeinflussen. Für die Beheizung des Hangars und der Nebenräumen wurde eine Flüssiggasanlage errichtet. Diesbezüglich wurde ein Unterflurtank mit einem Inhalt von 4.800 I verlegt. In einem Raum wurde eine Außenwandtherme mit einer Heizleistung von 24 kW (Anschlusswert 1,86 kg/

  1. h)und im Hangar ein Warmluftgebläse mit einer Heizleistung 35 kW (Anschlusswert 2,71 kg/
  2. h)installiert.“Für die Beheizung des Hangars und der Nebenräumen wurde eine Flüssiggasanlage errichtet. Diesbezüglich wurde ein Unterflurtank mit einem Inhalt von 4.800 römisch eins verlegt. In einem Raum wurde eine Außenwandtherme mit einer Heizleistung von 24 kW (Anschlusswert 1,86 kg/
  3. h)und im Hangar ein Warmluftgebläse mit einer Heizleistung 35 kW (Anschlusswert 2,71 kg/
  4. h)installiert.“ Der Beschwerdeführer bedankte sich für die rasche Antwort und das Schreiben vom 02.08.2015, bat aber um die Übermittlung des genauen und ganzen Wortlautes der gewünschten Bescheide. Vielleicht könnte die belangte Behörde ihm eine Kopie der Bescheide zusenden oder die eingescannten Bescheide mailen. Mit dem Schreiben vom 04.08.2015 zeigte die belangte Behörde weitere folgende Mitteilung: „Sehr geehrter Herr Dr. A! Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.08.2015, GZI. ****2 ist die Bezirkshauptmannschaft Z der Verpflichtung im Hinblick auf die Bestimmungen des UIG bzw. nach dem TUIG 2005 nachgekommen. Im genannten Schreiben wurden die gewünschten Informationen wiedergegeben. Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.01.2003, GZI. ****5: Der Fa. W GmbH, Y, wird gemäß den §§ 68 und 72 LFG, BGBl. Nr. 253/1957 i.d.F. BGBl. Nr. 65/2002 die Zivilflugplatzbewilligung für einen privaten Zivilflugplatz für Hubschrauber in P, eingeschränkt für den vorwiegenden Betrieb als Notarzthubschrauber, bestehend aus einer Hubschrauberpiste der Klasse C gemäß § 13 Abs. 3 der Zivilflugplatzverordnung - ZFV 1972, BGBl. Nr. 313/1972 mit einer Landefläche von 15 m Durchmesser in Asphalt, der von einem Sicherheitsstreifen mit 25 m Durchmesser umgeben ist für Sichtflugbetrieb bei Tag und Sichtflugbetrieb bei Nacht erteilt.Der Fa. W GmbH, Y, wird gemäß den Paragraphen 68 und 72 LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 2002, die Zivilflugplatzbewilligung für einen privaten Zivilflugplatz für Hubschrauber in P, eingeschränkt für den vorwiegenden Betrieb als Notarzthubschrauber, bestehend aus einer Hubschrauberpiste der Klasse C gemäß Paragraph 13, Absatz 3, der Zivilflugplatzverordnung - ZFV 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972, mit einer Landefläche von 15 m Durchmesser in Asphalt, der von einem Sicherheitsstreifen mit 25 m Durchmesser umgeben ist für Sichtflugbetrieb bei Tag und Sichtflugbetrieb bei Nacht erteilt. Der Fa. W GmbH, Y, wird gemäß § 78 Abs. 1 LFG, BGBl. Nr. 253/1957 i.d.F BGBL Nr. 65/2002 für die Errichtung eines Hangars samt Büro- und Sanitärräumen und einer Betankungsanlage die Bewilligung erteilt.Der Fa. W GmbH, Y, wird gemäß Paragraph 78, Absatz eins, LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der Fassung BGBL Nr. 65 aus 2002, für die Errichtung eines Hangars samt Büro- und Sanitärräumen und einer Betankungsanlage die Bewilligung erteilt. Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.06.2004, GZI. ****4: Der Landeshauptmann von Tirol als Luftfahrbehörde erteilt der Firma W GmbH, Y Gemäß § 73 LFG, BGBL Nr.253/1957, idF BGBl.Nr.73/2003 die Betriebsaufnahmebewilligung für den mit ha. Bescheid vom 29.01.2003, ZL: ****5 bewilligten privaten Hubschrauberflugplatz „Hubschrauberflugplatz P" unter folgenden Bedingungen und Auflagen (...)Der Landeshauptmann von Tirol als Luftfahrbehörde erteilt der Firma W GmbH, Y Gemäß Paragraph 73, LFG, BGBL Nr.253 aus 1957,, in der Fassung BGBl.Nr.73 aus 2003, die Betriebsaufnahmebewilligung für den mit ha. Bescheid vom 29.01.2003, ZL: ****5 bewilligten privaten Hubschrauberflugplatz „Hubschrauberflugplatz P" unter folgenden Bedingungen und Auflagen (...) Der Landeshauptmann von Tirol als Luftfahrtbehörde erteilt gem. § 78 LFG i.d.F. BGBl.lMr. 73/2003 die Bewilligung zur Benützung der aufgrund des ha. Bescheides vom 29.01.2003, ZI.: ****5 errichteten zivilen Bodeneinrichtungen und die Bewilligung zur Benützung der neu errichteten Flüssiggasanlage für die Beheizung des Hangars und der Nebenräume unter folgenden Bedingungen und Auflagen (...)Der Landeshauptmann von Tirol als Luftfahrtbehörde erteilt gem. Paragraph 78, LFG in der Fassung BGBl.lMr. 73 aus 2003, die Bewilligung zur Benützung der aufgrund des ha. Bescheides vom 29.01.2003, ZI.: ****5 errichteten zivilen Bodeneinrichtungen und die Bewilligung zur Benützung der neu errichteten Flüssiggasanlage für die Beheizung des Hangars und der Nebenräume unter folgenden Bedingungen und Auflagen (...) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.11.2002. GZI. ****6: Die Bezirkshauptmannschaft Z entscheidet über den zuvor zitierten Antrag als ermächtigte Behörde gemäß § 40 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBI. Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 74/2002 (TNSchG 1997), wie folgt:Die Bezirkshauptmannschaft Z entscheidet über den zuvor zitierten Antrag als ermächtigte Behörde gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBI. Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 74 aus 2002, (TNSchG 1997), wie folgt: Der Fa. W GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer C C, Y, wird gemäß den §§ 1, 9 lit. a, c und e, 27 Abs 2 lit. a Z 2, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 7 TNSchG 1997 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines vorwiegenden Rettungseinsätzen dienenden Hubschrauberplatzes samt Hangar sowie Büro und Sanitärräumlichkeiten und Betankungsanlage auf den Gpn. 1**, 2** und 3**, sowie auf einer Teilfläche der Gp.4**, alle KG P, nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen einschließlich des Landschaftspflegerischen Begleitplanes, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, erteilt.“Der Fa. W GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer C C, Y, wird gemäß den Paragraphen eins, 9, Litera a, c und e, 27 Absatz 2, Litera a, Ziffer 2,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 7, TNSchG 1997 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines vorwiegenden Rettungseinsätzen dienenden Hubschrauberplatzes samt Hangar sowie Büro und Sanitärräumlichkeiten und Betankungsanlage auf den Gpn. 1**, 2** und 3**, sowie auf einer Teilfläche der Gp.4**, alle KG P, nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen einschließlich des Landschaftspflegerischen Begleitplanes, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, erteilt.“ Vollständigkeitshalber wird noch mitgeteilt, dass für den Hubschrauberlandeplatz und Hangar P bzw. die Versickerung von Niederschlagswässern eine wasserrechtliche Bewilligung seitens der Bezirkshauptmannschaft Z (22.01.2003, GZ ****3) erteilt wurde. Eine Übermittlung der gewünschten Bescheide kann seitens der Behörde nicht erfolgen, zumal sie keine Parteistellung in den jeweiligen Verfahren innehaben und somit kein Recht auf Akteneinsicht besteht. Dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde erstens das Begehren des Beschwerdeführers über Übermittlung des genauen und ganzen Wortlautes des luftfahrtrechtlichen Bewilligungsbescheides und des forstrechtlichen Bewilligungsbescheides bzw auf Übermittlung dieser Bescheide als Umweltinformationen ab. Zweitens das Begehren des Beschwerdeführers auf Übermittlung des genauen und ganzen Wortlautes des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides bzw. Übermittlung dieses Bescheides als Umweltinformation und schützt ihre Entscheidung bezüglich der luftfahrtrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligungsbescheide auf § 8 Abs 1 UIG und bezüglich der naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheide auf § 8 Abs 1 TUIG. Vollständigkeitshalber wird noch mitgeteilt, dass für den Hubschrauberlandeplatz und Hangar P bzw. die Versickerung von Niederschlagswässern eine wasserrechtliche Bewilligung seitens der Bezirkshauptmannschaft Z (22.01.2003, GZ ****3) erteilt wurde. Eine Übermittlung der gewünschten Bescheide kann seitens der Behörde nicht erfolgen, zumal sie keine Parteistellung in den jeweiligen Verfahren innehaben und somit kein Recht auf Akteneinsicht besteht. Dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde erstens das Begehren des Beschwerdeführers über Übermittlung des genauen und ganzen Wortlautes des luftfahrtrechtlichen Bewilligungsbescheides und des forstrechtlichen Bewilligungsbescheides bzw auf Übermittlung dieser Bescheide als Umweltinformationen ab. Zweitens das Begehren des Beschwerdeführers auf Übermittlung des genauen und ganzen Wortlautes des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides bzw. Übermittlung dieses Bescheides als Umweltinformation und schützt ihre Entscheidung bezüglich der luftfahrtrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligungsbescheide auf Paragraph 8, Absatz eins, UIG und bezüglich der naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheide auf Paragraph 8, Absatz eins, TUIG. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid der BH Z in seinem Recht auf Auskunft nach dem Tiroler Umweltinformationsgesetz (TUIG 2005) und dem Umweltinformationsgesetz (UIG) verletzt. Als Rechtsgrund wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass jede natürliche oder juristische Person ohne Geltendmachung eines Interesses ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat. Es sei notwendig, dass alle Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich gemacht werden und zu verbreiten sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 1993/313/EWG umfasse der Begriff „Informationen über die Umwelt“ auch sämtliche Informationen über Tätigkeiten, die den Zustand der Umwelt beeinträchtigen könnten. Verwaltungsakte: Unter den Begriff „Umweltinformationen“ würden alle Formen hoheitlichen Handelns von Behörden fallen insbesondere in Form von Bescheiden. Entsprechend dem Zweck der Norm umfasse die Mitteilungspflicht im Sinne des UIG bzw des TUIG sämtliche Informationen über Maßnahmen die sich auf die Umwelt auswirken würden, sämtliche Informationen über Kosten/Nutzen-Analysen, sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen zu diesen Maßnahmen sowie die Auswirkung auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit. Letztlich beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides bzw. die Anweisung an die Behörde dem Informationsbegehren statt zu geben. Rechtslage: Die Bestimmungen des § 2 Umweltinformationsgesetz(UIG) lauten:Die Bestimmungen des Paragraph 2, Umweltinformationsgesetz(UIG) lauten: „Umweltdaten § 2. Umweltdaten sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen überParagraph 2, Umweltdaten sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen über 1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie seine Veränderungen oder die Lärmbelastung; […]“ 2. Die sich daran anlehnende Bestimmung des § des Tiroler Umweltinformationsgesetzes, dass für die Landesvolllziehung gilt, lautet:Die sich daran anlehnende Bestimmung des Paragraph des Tiroler Umweltinformationsgesetzes, dass für die Landesvolllziehung gilt, lautet: „§ 2 Umweltinformationen Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
  5. a)den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
  6. b)Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in der lit. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in der Litera a, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  7. c)Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie beispielsweise Politiken, Gesetze, Pläne, Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den lit. a und b genannten Umweltbestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz;Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie beispielsweise Politiken, Gesetze, Pläne, Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Litera a und b genannten Umweltbestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz;
  8. d)Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
  9. e)Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in der lit. c genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, undKosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in der Litera c, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, und
  10. f)den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maß, in dem sie vom Zustand der in der lit. a genannten Umweltbestandteile oder durch diese Umweltbestandteile von den in den lit. b und c genannten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.“den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maß, in dem sie vom Zustand der in der Litera a, genannten Umweltbestandteile oder durch diese Umweltbestandteile von den in den Litera b und c genannten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.“ Die Bestimmung des § 8 UIG über den Rechtsschutz lautet:Die Bestimmung des Paragraph 8, UIG über den Rechtsschutz lautet: „§ 8.

(1)Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden. […]“ Die sich daran anlehnende Bestimmung des § 8 TUIG über den Rechtsschutz lautet:Die sich daran anlehnende Bestimmung des Paragraph 8, TUIG über den Rechtsschutz lautet: § 8Paragraph 8 „
(1)Werden die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im verlangten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem abgesprochen werden. […]“ In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 08.04.2014, 2012/05/0061 in dem es auch zur Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde kam, jedenfalls ausgeführt, dass das UIG dem Informationsberechtigten lediglich Zugang zu Umweltinformationen gewährt, nicht aber das Recht auf bestimmte Dokumente oder Verfahrensakte. Aus der Wiedergabe des Sachverhaltes ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls die Umweltinformationen wie der Spruchteil des luftfahrtrechtlichen Bewilligungsbescheides und des forstrechtlichen Bewilligungsbescheides sowie des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides mitgeteilt wurde. Mit dem Schreiben vom 02.08.2015 wurden dem Beschwerdeführer auch die behördlichen Maßnahmen, welche als Umweltinformationen anzusehen sind, mitgeteilt. Damit ist nach Ansicht des entscheidenden Richters dem Verlangen auf Umweltinformationen stattgegeben worden. Ein darüber hinausgehendes Recht auf Übermittlung von Dokumenten, also des luftfahrrechtlichen und forstrechtlichen sowie des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides besteht nicht. Zu Recht wurde daher dieses Begehren in beiden Fällen nach den Bestimmungen des UIG und des TUIG abgewiesen. Erwägungen zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision : von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie zitiert wurde, zu den Bestimmungen des UIG wurde nicht abgewichen. Es ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum UIG nicht als uneinheitlich zu bezeichnen. Daher ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.2733.1

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