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{'item': 'LVwG-2015/20/2548-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/20/2548-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B B, Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.09.2015, Zahl ***, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B B, Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.09.2015, Zahl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit einem Antrag vom 06.05.2015 begehrte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X im Zusammenhang mit der „C1/C95-Verlängerung“ die Ausstellung eines Führerscheinduplikats.Mit einem Antrag vom 06.05.2015 begehrte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn im Zusammenhang mit der „C1/C95-Verlängerung“ die Ausstellung eines Führerscheinduplikats. Seitens der Bezirkshauptmannschaft X wurden in der Folge Ermittlungen durchgeführt, welche vor allem die Frage betrafen, inwieweit beim Beschwerdeführer ein Wohnsitz in Österreich vorliegt und deshalb für die Erledigung dieses Antrags eine österreichischen Behörde zuständig ist. Die Bezirkshauptmannschaft X sprach mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.09.2015 darüber ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2015 „Auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Klasse B“ gemäß den §§ 5 Abs 1 Z 1 und 15 Abs 3 FSG aufgrund fehlender Voraussetzungen, nämlich eines fehlenden Wohnsitzes in Österreich als unzulässig zurückgewiesen werde. Seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurden in der Folge Ermittlungen durchgeführt, welche vor allem die Frage betrafen, inwieweit beim Beschwerdeführer ein Wohnsitz in Österreich vorliegt und deshalb für die Erledigung dieses Antrags eine österreichischen Behörde zuständig ist. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sprach mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.09.2015 darüber ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2015 „Auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Klasse B“ gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer eins und 15 Absatz 3, FSG aufgrund fehlender Voraussetzungen, nämlich eines fehlenden Wohnsitzes in Österreich als unzulässig zurückgewiesen werde. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 06.05.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikats mit der Begründung der C1/C/D95-Verlängerung eingebracht habe. Nachfolgend wurde die Situation des Beschwerdeführers betreffend seinen Wohnsitz näher dargelegt und zusammenfassend festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass keine persönliche oder berufliche Bindung in Österreich bestehen würde und lediglich ein (Schein)-Wohnsitz zur leichteren Erlangung einer Lenkberechtigung angemeldet worden sei. Gegen diesen Bescheid wurde (zunächst ohne Begründung) Beschwerde erhoben. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.10.2015 wurde diese Beschwerde auch begründet und dabei im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich einen ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt habe. Die Stellungnahme der Polizeiinspektion X vom 24.06.2015, wonach der Beschwerdeführer am 24.06.2015 gegen 12.20 Uhr nicht an der Wohnsitzadresse angetroffen werden hätte können, könne nicht als Argument gegen den Beschwerdeführer herangezogen werden, zumal er am besagten Tag aufgrund seines bestehenden Anstellungsverhältnisses als Berufskraftfahrer bei der Firma C C, W, gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen die Absicht, in naher Zukunft in X ein kleines Haus mit Grund zu erwerben und gemeinsam mit seiner Familie in X zu wohnen. Im Übrigen sei der Lkw-Führerschein noch immer nicht verlängert worden und stehe tagtäglich die Kündigung des Beschwerdeführers als Berufs-Lkw-Fahrer bei der Firma C C im Raum.Gegen diesen Bescheid wurde (zunächst ohne Begründung) Beschwerde erhoben. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.10.2015 wurde diese Beschwerde auch begründet und dabei im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich einen ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt habe. Die Stellungnahme der Polizeiinspektion römisch zehn vom 24.06.2015, wonach der Beschwerdeführer am 24.06.2015 gegen 12.20 Uhr nicht an der Wohnsitzadresse angetroffen werden hätte können, könne nicht als Argument gegen den Beschwerdeführer herangezogen werden, zumal er am besagten Tag aufgrund seines bestehenden Anstellungsverhältnisses als Berufskraftfahrer bei der Firma C C, W, gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen die Absicht, in naher Zukunft in römisch zehn ein kleines Haus mit Grund zu erwerben und gemeinsam mit seiner Familie in römisch zehn zu wohnen. Im Übrigen sei der Lkw-Führerschein noch immer nicht verlängert worden und stehe tagtäglich die Kündigung des Beschwerdeführers als Berufs-Lkw-Fahrer bei der Firma C C im Raum. II. Beweislage:römisch zwei. Beweislage: Diese Feststellungen gehen sich auf der Grundlage des verwaltungsbehördlichen Aktes bzw des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer hatte in seinem Antrag die Ausstellung eines Führerscheinduplikates im Zusammenhang mit einer C1/C95-Verlängerung begehrt. Im angefochtenen Bescheid sprach die Verwaltungsbehörde über einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B ab. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0134). Da sich der Spruch des angefochtenen Bescheides auf die (Nicht-)Erteilung einer Lenkberechtigung (für die Klasse B) bezog, hatte sich das erkennende Gericht somit mit der Frage der Erteilung der Lenkberechtigung auseinanderzusetzen. Diese Frage war jedoch nicht Gegenstand der verwaltungsbehördlichen Angelegenheit, bei welcher es um die Ausstellung eines Führerscheinduplikates ging. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und war dementsprechend zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren hat die Verwaltungsbehörde über den tatsächlich gestellten Antrag, wenngleich wiederum unter Prüfung der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses zu, entscheiden.Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0134). Da sich der Spruch des angefochtenen Bescheides auf die (Nicht-)Erteilung einer Lenkberechtigung (für die Klasse B) bezog, hatte sich das erkennende Gericht somit mit der Frage der Erteilung der Lenkberechtigung auseinanderzusetzen. Diese Frage war jedoch nicht Gegenstand der verwaltungsbehördlichen Angelegenheit, bei welcher es um die Ausstellung eines Führerscheinduplikates ging. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und war dementsprechend zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren hat die Verwaltungsbehörde über den tatsächlich gestellten Antrag, wenngleich wiederum unter Prüfung der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses zu, entscheiden. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.2548.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.