RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/2224-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsident Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 17.08.2015, Zahl **** zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis warf die Bezirkshauptmannschaft C dem Beschwerdeführer folgendes vor: „Am 10.03.2013 wurde in D die Pflichttrophäenschau des Tiroler Jägerverbandes, Bezirk C, für das Jagdjahr 2012/2013 abgehalten.„Am 10.03.2013 wurde in D die Pflichttrophäenschau des Tiroler Jägerverbandes, Bezirk C, für das Jagdjahr 2012 aus 2013, abgehalten. Herr AA, geb. xx.xx.xxxx hat es unterlassen, die Trophäen der am
- Mai 2012 von ihm als Jagdausübungsberechtigten im Genossenschaftsjagdgebiet „E“ in B erlegten zwei Junghirsche anlässlich dieser Pflichttrophäen vorzulegen, obwohl die Trophäen des Schalenwildes, bei männlichen Rot- und Rehwild zusätzlich der linke Unterkieferast, bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 38 Abs. 1 TJG 2004, vorzulegen sind.“Herr AA, geb. xx.xx.xxxx hat es unterlassen, die Trophäen der am
- Mai 2012 von ihm als Jagdausübungsberechtigten im Genossenschaftsjagdgebiet „E“ in B erlegten zwei Junghirsche anlässlich dieser Pflichttrophäen vorzulegen, obwohl die Trophäen des Schalenwildes, bei männlichen Rot- und Rehwild zusätzlich der linke Unterkieferast, bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TJG 2004, vorzulegen sind.“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde in dieser Beschwerde unter anderem vorgebracht, dass der Beschuldigte nicht Jagdausübungsberechtigter im Genossenschaftsrevier „E“ in B sei. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde die Bezirkshauptmannschaft C aufgefordert dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitzuteilen, wer Jagdausübungsberechtigter in diesem Jagdrevier ist. Mit Email vom 04.11.2015 teilte die Bezirkshauptmannschaft C dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass zu Beginn der Pachtperiode zwar der Beschwerdeführer Jagdausübungsberechtigter als gemeldeter Jagdleiter gewesen sei, dass allerdings zwischenzeitlich ein Wechsel stattgefunden habe, sodass zum Tatzeitpunkt als Jagdleiter Dr. FF bestellt war. Die Bezirkshauptmannschaft C wirft dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 38 Tiroler Jagdgesetz vor.Die Bezirkshauptmannschaft C wirft dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach Paragraph 38, Tiroler Jagdgesetz vor. § 38 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz verpflichtet den Jagdausübungsberechtigten die Trophäen des Schalenwildes bei männlichen Rot- und Rehwild zusätzlich den linken Unterkieferast bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes vorzulegen. Paragraph 38, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz verpflichtet den Jagdausübungsberechtigten die Trophäen des Schalenwildes bei männlichen Rot- und Rehwild zusätzlich den linken Unterkieferast bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes vorzulegen. Gem § 11 Abs 6 Tiroler Jagdgesetz steht die Ausübung des Jagdrechtes, das an eine Mehrheit von Personen verpachtet wurde, dem Jagdleiter zu. Gem Paragraph 11, Absatz 6, Tiroler Jagdgesetz steht die Ausübung des Jagdrechtes, das an eine Mehrheit von Personen verpachtet wurde, dem Jagdleiter zu. Im hier vorliegenden Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer zu Unrecht als Jagdausübungsberechtigter angesehen und ist dieser nicht mehr bestellter Jagdleiter und somit auch nicht verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmung des § 38 Tiroler Jagdgesetz.Im hier vorliegenden Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer zu Unrecht als Jagdausübungsberechtigter angesehen und ist dieser nicht mehr bestellter Jagdleiter und somit auch nicht verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 38, Tiroler Jagdgesetz. Gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat das Landesverwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.Gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat das Landesverwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Im vorliegenden Sachverhalt war der Beschwerde Folge zu geben und aufgrund der fehlenden Jagdleiterbestellung des Beschuldigten das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. II. Revisionsbegründung:römisch zwei. Revisionsbegründung: Durch die vorliegende Entscheidung werden weder wesentliche Rechtsfragen berührt noch weißt diese Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder findet sich für diese Frage keine Lösung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und war daher die ordentliche Revision auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.2224.3