← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/31/1767-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/1767-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der A A, geboren am xx.xx.2012, wohnhaft in Adresse, X, vertreten durch die Kindesmutter B A, wohnhaft ebendort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.6.2015, ****1, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der A A, geboren am xx.xx.2012, wohnhaft in Adresse, römisch zehn, vertreten durch die Kindesmutter B A, wohnhaft ebendort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.6.2015, ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß §§ 27 und 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.6.2015 wurden gemäß § 5 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) für den Zeitraum vom 1.6.2015 bis zum 31.5.2016 einmalig die Kosten der Ergotherapie im Ausmaß von 80 Stunden bei der Mutter der Beschwerdeführerin zum geltenden Tarif übernommen. Das Mehrbegehren von 24 Jahresstunden wurde abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.6.2015 wurden gemäß Paragraph 5, Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) für den Zeitraum vom 1.6.2015 bis zum 31.5.2016 einmalig die Kosten der Ergotherapie im Ausmaß von 80 Stunden bei der Mutter der Beschwerdeführerin zum geltenden Tarif übernommen. Das Mehrbegehren von 24 Jahresstunden wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den befürworteten 80 Einheiten bereits um das erhöhte (doppelte) Ausmaß handle und dieser Leistungsumfang mit amtsärztlicher Stellungnahme des Dr. D D vom 21.4.2015, ****2, als ausreichend angesehen worden sei. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Rechtsmittelwerberin durch ihre gesetzliche Vertreterin vor wie folgt: „lch möchte gegen den Bescheid vom 29.06.15, entschieden von der Bezirkshauptmannschaft Z, Behindertenhilfe, Amtsarzt Herr Dr. D, eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Ich begehre für meine Tochter A A, geb. am xx.xx.12 , mit der schwerwiegenden Diagnose Trisomie 18, ein Mehrbegehren an Stunden (von 80 auf 104 Stunden pro Jahr) für die ergotherapeutische Behandlung. Von den bewilligten 80 Stunden wurde um eine Erhöhung auf 104 Stunden pro Jahr angesucht. Diese wurden abgelehnt, mit der Begründung, die ergotherapeutische und ärtzliche Stellungnahmen wären unzureichend nachvollziebar. Es wird seitens der Bezirkshauptmannschaft Z darauf hingewiesen, daß die 80 Stunden bereits einem erhöhten Ausmaß ensprechen und diese für den Zeitraum eines Jahres unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Ferienzeiten ein Ausmaß von 2 Stunden pro Woche entsprechen würden. Meine Gründe der Rechtswidrigkeit sind Folgende: Im Ergotherapiebefund werden die Maßnahmen, Ziele und Fortschritte beschrieben. Im Anschluß daran wird darauf hingewiesen, daß A‘s Wachheit eine Ergotherapie für 2x pro Woche erlauben würde. Das bedeutet, es ist aus ergotherapeutischer Sicht sinnvoll und für A zumutbar, 2x pro Woche eine Ergotherapie zu bekommen. Herr Dr. C (Kinderarzt) hat diesbezüglich am 02.02.15 im Arztbrief Stellung genommen. Das Schreiben war im Ansuchen mit dabei. Er befürwortet eine Erhöhung der Ergotherapiemaßnahmen. Somit haben Sie eine ergotherapeutische Stellungnahme und eine ärztliche Befürwortung für das Ansuchen. Von Seiten des Amtsarztes Herr Dr. D allerdings „nicht nachvollziebar begründet". Aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Z, ensprechen unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Ferienzeiten 80 Einheiten 2Stunden pro Woche. Aus meiner praktischen Arbeit mit Schulkindern weiß ich, daß dies dem so ist. Aufgrund 14 tägiger Semester- und 2 monatige Schulferien mit ensprechenden Feiertagen kommt man auf einen Leerlauf von 3 Monaten sprich 80 Einheiten Therapie. (Außer die Eltern wollen in den Sommerferien auch eine Therapie bekommen). Meine Tochter ist aber nicht im Kindergartenalter und hat nicht entsprechende Semester- und Sommerferien und demzufolge keinen Leerlauf von 3 Monaten. Dies ist bei A bitte anders zu bewerten. ( Bei Babys und Kleinkindern im Allgemeinen, die nicht im Schul- oder Kindergartenalter sind). Weiters obliegt jedem persönlich, ob er auf Urlaub fahren will oder nicht und ob es zu einem Leerlauf von Therapien kommt. Somit liegt nicht die Entscheidung bei der Bezirkshauptmannschaft sondern der persönlichen Entscheidung. Demzufolge kommen bei einem Jahr mit 52 Wochen, bei 2 Stunden pro Woche, gesamt 104 Einheiten zustande. Weiters weist die Bezirkshauptmannschaft darauf hin, daß es wissenschaftlich nicht nachweisbar ist, daß ein „Mehr" an Therapien, besonders im Bereich der Wahrnehmungs- und Entwicklungsstörungen, ein besseres Behandlungsergebnis garantiert wird. Ich weise darauf hin, daß meine Tochter nicht nur eine Wahrnehmungsstörung sondern einen schwerwiegenden Gendeffekt hat und zu 100% behindert ist. Weiters wird im Ergotherapieverlauf wohl eindeutig beschrieben, welche Fortschritte A A gemacht hat und warum eine Erhöhung sinnvoll ist. Nicht desto trotz ob Fortschritte erreicht werden oder nicht, geht es auch um die Erhaltung der erworbenen Fähigkeiten. Nach einem Telefonat mit Frau E vom Land Tirol wurde mir mitgeteilt, daß es sich so eingebürgert hat und nicht m ehr üblich ist, mehr Stunden zu bewilligen. (Im Jahr 2007 wurden noch 104 Stunden in der Ergotherapie bewilligt. Man sei dann zum Entschluß gekommen dies zu kürzen, da man in der Praxis gesehen hat, daß diese 104 Einheiten selten gebraucht wurden. Ich weise nochmal darauf hin, daß es sich hier um Schulkinder handelt. Babys werden hier nicht berücksichtigt.) Außerdem verstehe ich nicht, daß es anscheinend Berufsgruppenabhängig sein zu scheint, wieviel Stunden genehmigt werden. W ie etwa in der Frühförderung bei A anfangs 2x pro Woche genehmigt wurden. W arum differenzieren Sie bei Berufsgruppen? Weiters weist Herr Dr. D darauf hin, daß es kritisch „beäugt" wird, daß ich als Mutter mein eigenes Kind therapiere. Entsprechende Kontrollen und Einsichtgabe der Dokumentationen wurden bereits verlangt. Das dürfte wohl ausreichende Bestätigung sein. Daß ich mich dazu in der Lage fühle und Zeit dafür habe, obliegt meiner Einschätzung. Als Therapeut ist man zur Selbstreflexion geschult und zum Ehrlich sein sich und Anderen gegenüber. Daß Ihre Stellungnahme und der Bescheid allerdings mehr als 4 Monate gedauert hat, stellt sich mir die Frage, ob die zeitliche Verzögerung damit zusammenhängt, daß wir diese kritische Position haben. Einem behinderten Kind diese lange Wartezeit zuzumuten empfinde ich als Unverantwortlich. Ich sehe auch im Allgemeinen, daß bei Ansuchen um Therapien bei den Krankenkassen nicht so lange Wartezeiten enstehen. Nur bei Menschen mit besonderen Bedürfnissen und bei den Ansuchen um Rehamaßnahmen sehe ich diese langen Verzögerungen. So richtet sich meine Beschwerde einerseits auf die Ablehnung der Erhöhung der Ergotherapie auf 104 Stunden und die lange Bearbeitungszeit von Seiten der Bezirkshauptmannschaft. Deshalb bitte ich Sie dringend, besonders bei dieser schwerwiegenden Diagnose mit Trisomie 18 und der Lebensverkürzenden Erkrankung, um ein vorrangiges Bearbeiten. Falls es zu einer gerichtlichen Einvernahme kommt, bitte ich um eine Anhörungsverlegung ins Bezirksgericht Z. Der Weg nach Y und die Dauer der Termine ist für meine behinderte Tochter unzumutbar. Da ich Alleinerziehend bin und keine betreuende Person für eine längere Zeit für meine Tochter gefunden habe, müßte ich A mitnehmen“. Aus Anlass dieser Beschwerde wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.7.2015 die Landessanitätsdirektion um Erstattung eines Gutachtens zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der amtsärztlichen Beurteilung ersucht. Mit Stellungnahme der Landessanitätsdirektion vom 8.9.2015, ****3, wurde auf der Grundlage des gesamten Akteninhaltes eine Beurteilung und amtsärztliche Stellungnahme abgegeben. Dabei wurde zusammenfassend ausgeführt, dass eine Beurteilung darüber, dass eine Erhöhung der Ergotherapie auf 104 Stunden pro Jahr zu den bereits mehrgleisig parallel laufenden Therapien (Frühförderung und Physiotherapie) einen zusätzlichen Effekt auf den Rehabilitationserfolg habe, nach derzeitigem Wissens- und Kenntnisstand und bisherigem Entwicklungsverlauf nicht weiter begründet werden könne. Dieses Gutachten wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und teilte B A mit Schreiben vom 27.10.2015 zusammenfassend mit, dass die Gründe der Ablehnung auf Erhöhung der Ergotherapie auf 104 Stunden pro Jahr für sie nicht nachvollziehbar seien und auf das beschwerdegegenständliche Vorbringen, wonach Babys und Kleinkinder ein Mehr an Therapien bedürfen, da sie keine Schulferien haben, gar nicht eingegangen worden sei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Rehabilitationsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.10.2015 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu beantragen. Mit Stellungnahme vom 27.10.2015 teilte die gesetzliche Vertreterin mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. II. Maßgeblicher Sachverhaltrömisch zwei. Maßgeblicher Sachverhalt A A leidet an einer seltenen chromosomal bedingten komplexen Entwicklungsstörung im Rahmen einer Trisomie 18 (Edwards-Syndrom). Aufgrund der komplexen Störung liegen bei A neben dem psychomentalen motorischen Entwicklungsrückstand ein komplexer Herzfehler sowie eine sekundäre pulmonale Hypertonie mit Sauerstoffpflichtigkeit nachts und gehäuft auftretende respiratorische Infekte vor. Es liegt eine 100 %ige Behinderung vor. Zurzeit werden bei A folgende Therapien durchgeführt: ● Frühförderung und Familienbegleitung über die Lebenshilfe, 104 Stunden jährlich. ● Ergotherapie über die Mutter, 80 Stunden jährlich. ● Physiotherapie mit Hausbesuch über F F, 80 Stunden jährlich. III. Rechtliche Grundlagen:römisch drei. Rechtliche Grundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl Nr 58/1983 idF LGBl Nr 130/2013 (TRG), von Relevanz:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1983, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TRG), von Relevanz: „Anspruch § 3.

(1)Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen ist, dass der BehinderteParagraph 3,
(1)Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen ist, dass der Behinderte
  1. a)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
  2. b)in Tirol seinen Hauptwohnsitz hat,
  3. c)rehabilitationsfähig ist,
  4. d)rehabilitationswillig ist,
  5. e)keine Möglichkeit hat, nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen zu erhalten. …
(5)Auf Leistungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von Leistungen nach § 14 und § 15 Abs. 1 und 2, besteht ein Anspruch. Ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme besteht nicht.
(5)Auf Leistungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von Leistungen nach Paragraph 14 und Paragraph 15, Absatz eins und 2, besteht ein Anspruch. Ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme besteht nicht. Rehabilitationsmaßnahmen §
  1. Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind:Paragraph 4, Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind: a) medizinische Rehabilitationsmaßnahmen:
  2. Heilbehandlung,
  3. Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel,
  4. Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie); … Heilbehandlung § 5.
(1)Die Heilbehandlung umfaßt ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe sowie Pflege und Behandlung in Krankenanstalten, Kuranstalten oder sonstigen geeigneten Anstalten oder Einrichtungen, soweit dies im Zusammenhang mit der Rehabilitation des Behinderten erforderlich ist.Paragraph 5,
(1)Die Heilbehandlung umfaßt ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe sowie Pflege und Behandlung in Krankenanstalten, Kuranstalten oder sonstigen geeigneten Anstalten oder Einrichtungen, soweit dies im Zusammenhang mit der Rehabilitation des Behinderten erforderlich ist.
(2)Zur Heilbehandlung gehören auch die notwendigen Untersuchungen, Befunde und Gutachten. Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) § 7.
(1)Die Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) hat die Aufgabe, für jene Behinderten, deren physischer oder psychischer Zustand einer beruflichen Eingliederung entgegensteht, Einrichtungen und Mittel zur Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie Einrichtungen und Mittel zur Eingliederung in die Gesellschaft bereitzustellen.Paragraph 7,
(1)Die Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) hat die Aufgabe, für jene Behinderten, deren physischer oder psychischer Zustand einer beruflichen Eingliederung entgegensteht, Einrichtungen und Mittel zur Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie Einrichtungen und Mittel zur Eingliederung in die Gesellschaft bereitzustellen.
(2)Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) darf nicht gleichzeitig mit der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung oder mit der Hilfe zur beruflichen Eingliederung gewährt werden.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage eines Tiroler Rehabilitationsgesetzes wird zu § 3 Abs 5 TRG (auszugsweise) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage eines Tiroler Rehabilitationsgesetzes wird zu Paragraph 3, Absatz 5, TRG (auszugsweise) Folgendes ausgeführt: „Abs 5 stellt klar, dass auf die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen und auf die Gewährung einer Pflegebeihilfe ein Anspruch besteht. Ausgenommen sind Maßnahmen nach den §§ 14 und 15 des vorliegenden Entwurfes… Der zweiter Satz des Abs 5 bringt eine Klarstellung dahingehend, dass sich der Behinderte die Rehabilitationsmaßnahmen nicht aussuchen kann. Welche Rehabilitationsmaßnahme für den Behinderten die geeignete ist, kann nur durch ein Ermittlungsverfahren der Behörde geklärt werden, in dem Sachverständige zu hören sind (siehe § 25 Abs 3)“.„Abs 5 stellt klar, dass auf die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen und auf die Gewährung einer Pflegebeihilfe ein Anspruch besteht. Ausgenommen sind Maßnahmen nach den Paragraphen 14 und 15 des vorliegenden Entwurfes… Der zweiter Satz des Absatz 5, bringt eine Klarstellung dahingehend, dass sich der Behinderte die Rehabilitationsmaßnahmen nicht aussuchen kann. Welche Rehabilitationsmaßnahme für den Behinderten die geeignete ist, kann nur durch ein Ermittlungsverfahren der Behörde geklärt werden, in dem Sachverständige zu hören sind (siehe Paragraph 25, Absatz 3,)“. Gemäß § 3 Abs 5 zweiter Satz TRG hat der Behinderte – ungeachtet eines Anspruchs auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen – keinen Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt, hat die Behörde in einem Ermittlungsverfahren, in dem gemäß § 25 Abs 3 TRG der Amtsarzt zu hören ist, zu beurteilen, welche Rehabilitationsmaßnahme für den Behinderten die geeignetste ist (vgl ausführlich VwGH 29.1.2009, 2008/10/0131).Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, zweiter Satz TRG hat der Behinderte – ungeachtet eines Anspruchs auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen – keinen Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt, hat die Behörde in einem Ermittlungsverfahren, in dem gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TRG der Amtsarzt zu hören ist, zu beurteilen, welche Rehabilitationsmaßnahme für den Behinderten die geeignetste ist vergleiche ausführlich VwGH 29.1.2009, 2008/10/0131). Im Gegenstandsfall wurde dieser Obliegenheit durch die Einholung der amtsärztlichen Stellungnahme des Dr. D D vom 21.4.2015 erfüllt. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass eine allfällige Erhöhung der Ergotherapie auf 104 Stunden nicht nachvollziehbar begründet ist, jedenfalls nicht mit dem beigelegten „Attest“ des Kinderfacharztes Dr. C und auch nicht durch die Stellungnahme der Ergotherapeutin, die zugleich die Mutter des zu betreuenden Kindes ist. Mit der Schlüssigkeit dieser amtsärztlichen Schlussfolgerungen hat sich das Gutachten der Landessanitätsdirektion vom 8.9.2015 detailliert auseinandergesetzt und diese bestätigt. Die Beschwerdeführerin ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern vermeint, dass bis zum Jahre 2007 noch 104 Einheiten für Ergotherapie bewilligt wurden und Babys und Kleinkinder ein Mehr an Therapien bedürfen. Dieses Vorbringen vermag vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt des Ergotherapeutischen Verlaufsberichts vom 8.1.2015 bei einem Lebensalter von 18 Monaten gerade einmal 64,5 cm groß war und 6 kg gewogen hat, nicht zu überzeugen. Gerade bei Kleinkindern ist vielmehr davon auszugehen, dass auf Grund der geringeren Belastbarkeit Therapiepausen erforderlich sind. Ebenfalls zu berücksichtigen ist dabei, dass für A A bereits für Frühförderung und Familienbegleitung über die Lebenshilfe ein Jahreskontingent von 104 Stunden sowie für Physiotherapie mit Hausbesuche ein solches in der Höhe von 80 Stunden, zuerkannt wurde. Das zusätzliche Ergotherapievolumen von 80 Stunden erhöht das Jahresgesamttherapieausmaß auf 264 Stunden, was einem wöchentlichen Ausmaß von mehr als 5 Stunden entspricht. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin, welche gleichzeitig als Ergotherapeutin fungiert, verweist selbst darauf, dass die therapeutischen Elemente im Alltag teilweise nur jeweils 5 Minuten am Stück dauern, da diese zu anstrengend für eine Stunde wären. Aus § 3 Abs 5 zweiter Satz TRG ist die klare Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, dass die Bestimmung, welche Rehabilitationsmaßnahmen konkret, d.h. im einzelnen Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, der Behörde überlassen bleiben soll (vgl VwGH 29.1.2009, 2008/10/0131). Hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme bejaht, so kann der Behinderte mangels eines Rechtsanspruches die konkrete Festlegung der Rehabilitationsmaßnahme sowie deren gewährtes Ausmaß, jedenfalls sofern darin nicht der Sache nach eine Abweisung des Rehabilitationsantrages zu erblicken ist, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen (vgl auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2007, 2006/10/0183 zu einem Fall nach dem niederösterreichischen Sozialhilfegesetz 2000).Aus Paragraph 3, Absatz 5, zweiter Satz TRG ist die klare Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, dass die Bestimmung, welche Rehabilitationsmaßnahmen konkret, d.h. im einzelnen Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, der Behörde überlassen bleiben soll vergleiche VwGH 29.1.2009, 2008/10/0131). Hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme bejaht, so kann der Behinderte mangels eines Rechtsanspruches die konkrete Festlegung der Rehabilitationsmaßnahme sowie deren gewährtes Ausmaß, jedenfalls sofern darin nicht der Sache nach eine Abweisung des Rehabilitationsantrages zu erblicken ist, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2007, 2006/10/0183 zu einem Fall nach dem niederösterreichischen Sozialhilfegesetz 2000). Der angefochtene Bescheid spricht über einen Zeitraum von 12 Monaten ab. Die beantragte Rehabilitationsmaßnahme wird nach Einbindung des Amtsarztes im Ermittlungsverfahren im Ausmaß von zwei Wochenstunden gewährt und zwar wegen des Ausfalls von Wochenstunden in Folge von Schulferien und Urlaubsabwesenheiten bis zu einer Höchstzahl von 80 Stunden. Ein Fall in dem – im Sinne des oben Gesagten – der Rehabilitationsanspruch abgewiesen worden wäre, liegt hier somit nicht vor; dies deutet auch die Beschwerde nicht einmal an (vgl wiederum VwGH vom 29.1.2009, 2008/10/0131).Der angefochtene Bescheid spricht über einen Zeitraum von 12 Monaten ab. Die beantragte Rehabilitationsmaßnahme wird nach Einbindung des Amtsarztes im Ermittlungsverfahren im Ausmaß von zwei Wochenstunden gewährt und zwar wegen des Ausfalls von Wochenstunden in Folge von Schulferien und Urlaubsabwesenheiten bis zu einer Höchstzahl von 80 Stunden. Ein Fall in dem – im Sinne des oben Gesagten – der Rehabilitationsanspruch abgewiesen worden wäre, liegt hier somit nicht vor; dies deutet auch die Beschwerde nicht einmal an vergleiche wiederum VwGH vom 29.1.2009, 2008/10/0131). Dadurch, dass der angefochtene Bescheid eine nach Auffassung der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin insgesamt zu geringe Zahl von Stunden an Ergotherapie für den Gewährungszeitraum vorsieht, wurde die Beschwerdeführerin nach den bisherigen Ausführungen im Hinblick auf § 3 Abs 5 zweiter Satz TRG nicht in Rechten verletzt. Dadurch, dass der angefochtene Bescheid eine nach Auffassung der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin insgesamt zu geringe Zahl von Stunden an Ergotherapie für den Gewährungszeitraum vorsieht, wurde die Beschwerdeführerin nach den bisherigen Ausführungen im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 5, zweiter Satz TRG nicht in Rechten verletzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.1767.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.