RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/36/1549-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn AA, wohnhaft in B, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 10.06.2015, Zl ****, mit dem ihm aufgetragen wurde bis spätestens 10.09.2015 das ohne Baubewilligung errichtete Carport zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes herzustellen, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe,Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist mit 3 Monaten ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben der Baubehörde vom 18.12.2014 wurde Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) insbesondere mitgeteilt, dass er auf den Gsten **1 und **2, beide KG B, einen überdachten Parkplatz ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet hat. Er wurde daher ersucht, bis spätestens 30.01.2015 um die baubehördliche Bewilligung unter Vorlage der erforderlichen Planunterlagen anzusuchen, da ansonsten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vorgeschrieben werden muss. In weiterer Folge brachte der nunmehrige Beschwerdeführer das Baugesuch vom 16.03.2015 ein, bei der Baubehörde eingelangt am 18.03.2015, und beantragte die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Carports als Nebengebäude zum bestehenden Wohnhaus auf Gst **2 KG B. Mit Schreiben vom 26.03.2015 teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, dass bei der Prüfung des Bauansuchens festgestellt wurde, dass ein Lageplan nach § 24 TBO 2011 sowie die Zustimmung des Gemeinderates zur Überbauung des öffentlichen Gutes mit dem Vordach der gegenständlichen baulichen Anlage fehlt und bis 13.04.2015 nachzureichen sei. Mit Schreiben vom 26.03.2015 teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, dass bei der Prüfung des Bauansuchens festgestellt wurde, dass ein Lageplan nach Paragraph 24, TBO 2011 sowie die Zustimmung des Gemeinderates zur Überbauung des öffentlichen Gutes mit dem Vordach der gegenständlichen baulichen Anlage fehlt und bis 13.04.2015 nachzureichen sei. Der Lageplan nach § 24 TBO 2011 ist am 01.04.2015 bei der Baubehörde eingelangt.Der Lageplan nach Paragraph 24, TBO 2011 ist am 01.04.2015 bei der Baubehörde eingelangt. Am 15.04.2015 erfolgte die Begutachtung des beantragten Bauvorhabens durch den hochbautechnischen Sachverständigen und wird in dessen Stellungnahme ua ausgeführt, dass das geplante Vordach die Grundgrenze überragt und ohne Zustimmung der betreffenden Grundeigentümer nicht zulässig ist. Aus hochbautechnischer Sicht ist das geplante Bauvorhaben in der eingereichten Form daher nicht genehmigungsfähig. Mit Schreiben der Baubehörde vom 15.04.2015 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Dazu teilte der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2015, zusammengefasst mit, dass er im vergangenen Herbst für das Objekt Adresse1 in B auf dem Gst **2 einen überdachten Autoabstellplatz errichtet hat. Aufgrund des eingereichten Baugesuches und der durchgeführten Vermessungen hat sich ergeben, dass die Gemeindestraße auf Grundstück **3/1 KG B geringfügig mit einem Teil des Vordaches des Abstellplatzes überbaut wurde. Zumal sich das errichtete Objekt am Ende der Gemeindestraße befindet und die Straße in einer Sackgasse endet, ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer den Gemeinderat der Gemeinde B, ihm diese geringfügige Überbauung mit einer Abstandsnachsicht zu bewilligen. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 02.06.2015 wurden die Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers zur Zustimmung der Überbauung der Straße sowie zum Verkauf des erforderlichen Bereiches abgelehnt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 09.06.2015, Zl ****, das Baugesuch zur nachträglichen Genehmigung des bereits errichteten Carports abgewiesen. Weiters wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 10.06.2015, Zl ****, hinsichtlich des ohne Bewilligung errichteten Carports auf Gst **2 KG B aufgetragen, bis spätestens 10.09.2015 dieses zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes herzustellen. Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 15.06.2015 nachweislich zugestellt. Dagegen sowie gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 09.06.2015, Zl ****, brachte Herr AA fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 15.06.2015 ein und führte darin zusammengefasst Folgendes aus: Er habe bei der Gemeinde B einen Antrag zum Kauf der erforderlichen Grundfläche für den Mindestabstand des errichteten Carports eingebracht und solle daher die Entscheidung bzw Beschlussfassung des Gemeinderates über diesen Antrag abgewartet werden. Mit Schreiben vom 15.06.2015 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde B die nochmalige Behandlung seiner Angelegenheit und beantragte den Kauf der erforderlichen Grundfläche, damit das errichtete Gebäude den erforderlichen Mindestabstand aufweist. Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde B vom 30.06.2015 wurde dann dem beantragten Grundkauf zugestimmt. In weiterer Folge wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der belangten Behörde am 23.09.2015 das noch von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung – Gebietsbauleitung C vom 23.09.2015, Zl ****, übermittelt.In weiterer Folge wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der belangten Behörde am 23.09.2015 das noch von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung – Gebietsbauleitung C vom 23.09.2015, , Zl ****, übermittelt. Weiters wurde von der belangten Behörde am 24.09.2015 der Vermessungsplan der Vermessung D GmbH vom 23.09.2015, GZ ****, betreffend den beabsichtigten Grundkauf übermittelt. Mit Ladungsbeschlüssen vom 06.10.2015 wurden den Parteien des Verfahrens das Gutachten des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung – Gebietsbauleitung C vom 23.09.2015, Zl ****, zur Kenntnis übermittelt. Am 28.10.2015 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der belangten Behörde und des Sachverständigen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung – Gebietsbauleitung C eine mündliche Verhandlung durchgeführt bei der sich insbesondere ergab, dass der im Hinblick auf die Abstandsbestimmungen nach § 5 TBO 2011 erforderliche Grundkauf bislang noch nicht grundbücherlich durchgeführt wurde und zudem für das verfahrensgegenständliche Carport am gegenständlichen Standort im Bereich des Gst **2 KG B keine Bauplatzeignung nach § 3 Abs 2 TBO 2011 gegeben ist.Am 28.10.2015 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der belangten Behörde und des Sachverständigen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung – Gebietsbauleitung C eine mündliche Verhandlung durchgeführt bei der sich insbesondere ergab, dass der im Hinblick auf die Abstandsbestimmungen nach Paragraph 5, TBO 2011 erforderliche Grundkauf bislang noch nicht grundbücherlich durchgeführt wurde und zudem für das verfahrensgegenständliche Carport am gegenständlichen Standort im Bereich des Gst **2 KG B keine Bauplatzeignung nach Paragraph 3, Absatz 2, TBO 2011 gegeben ist. Es wurde daher die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 09.06.2015, Zl ****, mit dem das Baugesuch zur nachträglichen Genehmigung des bereits errichteten Carports abgewiesen wurde, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.11.2015, Zl ****, abgewiesen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zu Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Baubehörde und wurde zudem am 28.10.2015 eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt bei der ua auch der Beschwerdeführer anwesend war. Daraus hat sich – wie vorstehend und nachfolgend im Detail dargetan - geben, dass die Voraussetzungen für einen baupolizeilichen Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 gegenständlich gegeben sind. Daraus hat sich – wie vorstehend und nachfolgend im Detail dargetan - geben, dass die Voraussetzungen für einen baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 gegenständlich gegeben sind. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 83/2015: Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 83/2015: § 39Paragraph 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden. (…) IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bei der Gemeinde B einen Antrag zum Kauf der erforderlichen Grundfläche für den Mindestabstand des bereits errichteten Carports eingebracht hat und daher die Entscheidung bzw Beschlussfassung des Gemeinderates über diesen Antrag abgewartet werden solle, so ist dazu Folgendes auszuführen: Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Das bereits errichtete verfahrensgegenständliche Carport auf den nunmehrigen Gst **2 KG B ist aufgrund seiner konkreten baulichen Ausgestaltung als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zu qualifizieren. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nie bestritten. So wurde auch vom Beschwerdeführer mit Baugesuch vom 16.03.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 18.03.2015, nachträglich die Erteilung der Baubewilligung für dieses Carport beantragt.Das bereits errichtete verfahrensgegenständliche Carport auf den nunmehrigen Gst **2 , KG B ist aufgrund seiner konkreten baulichen Ausgestaltung als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zu qualifizieren. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nie bestritten. So wurde auch vom Beschwerdeführer mit Baugesuch vom 16.03.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 18.03.2015, nachträglich die Erteilung der Baubewilligung für dieses Carport beantragt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 09.06.2015, Zl ****, wurde dieses Baugesuch zur nachträglichen Genehmigung jedoch abgewiesen. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 10.06.2015, Zl **** – wie auch vom Beschwerdeführer unbestritten - keine Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche, bereits errichtete, Carport vorlag. Es waren daher im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 10.06.2015, Zl ****, mit welchem dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen wurde das ohne Bewilligung errichtete Carport zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes herzustellen, die Voraussetzungen für einen baupolizeilichen Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 gegeben und erging diese Entscheidung daher zu Recht. Es waren daher im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 10.06.2015, Zl ****, mit welchem dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen wurde das ohne Bewilligung errichtete Carport zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes herzustellen, die Voraussetzungen für einen baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 gegeben und erging diese Entscheidung daher zu Recht. Im Baubewilligungsverfahren zur nachträglichen Genehmigung des bereits errichteten Carports wurde dann im Weiteren mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.11.2015, Zl LVwG-2015/36/1549-5, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 09.06.2015, Zl ****, als unbegründet abgewiesen, da hinsichtlich des beantragten Bauvorhabens neben der nach wie vor gegeben Verletzung der Abstandsvorschriften nach § 5 TBO 2011 zudem auch keine Bauplatzeignung gemäß § 3 Abs 2 TBO 2011 gegeben war, wie sich aus den schlüssig nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung – Gebietsbauleitung C in dessen Gutachten vom 23.09.2015, Zl ****, sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.10.2015 eindeutig ergab. Im Baubewilligungsverfahren zur nachträglichen Genehmigung des bereits errichteten Carports wurde dann im Weiteren mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.11.2015, Zl LVwG-2015/36/1549-5, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 09.06.2015, Zl ****, als unbegründet abgewiesen, da hinsichtlich des beantragten Bauvorhabens neben der nach wie vor gegeben Verletzung der Abstandsvorschriften nach Paragraph 5, TBO 2011 zudem auch keine Bauplatzeignung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, TBO 2011 gegeben war, wie sich aus den schlüssig nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung – Gebietsbauleitung C in dessen Gutachten vom 23.09.2015, Zl ****, sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.10.2015 eindeutig ergab. Da sohin für das verfahrensgegenständliche bewilligungspflichtige Carport nach wie vor keine Baubewilligung gegeben ist, sind die Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 TBO 2011 auch derzeit erfüllt und war daher die Beschwerde abzuweisen.Da sohin für das verfahrensgegenständliche bewilligungspflichtige Carport nach wie vor keine Baubewilligung gegeben ist, sind die Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 auch derzeit erfüllt und war daher die Beschwerde abzuweisen. Ergänzend ist abschließend auszuführen, dass die Leistungsfrist mit 3 Monaten ab Erlassung dieses Erkenntnisses neu festzulegen war. Die Dauer von 3 Monaten ist in Anbetracht des Umfanges und der Art der konkret durchzuführenden Maßnahmen – auch während der Wintermonate - jedenfalls als ausreichend zu betrachten (vgl VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva). Dies insbesondere auch im Hinblick auf die vom Sachverständigen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung – ausgeführte mögliche Gefährdung des Wohnhauses des Beschwerdeführers durch die konsenslose Errichtung des verfahrensgegenständlichen Carports.Die Dauer von 3 Monaten ist in Anbetracht des Umfanges und der Art der konkret durchzuführenden Maßnahmen – auch während der Wintermonate - jedenfalls als ausreichend zu betrachten vergleiche VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva). Dies insbesondere auch im Hinblick auf die vom Sachverständigen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung – ausgeführte mögliche Gefährdung des Wohnhauses des Beschwerdeführers durch die konsenslose Errichtung des verfahrensgegenständlichen Carports. Die bereits in dieser Dauer im bekämpften Bescheid festgesetzte Leistungsfrist wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch weder als zu kurz angefochten noch im Verfahren überhaupt entsprechend thematisiert. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.36.1549.5