GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 14.08.2015, Zahl **** wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,--
Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19.08.2015 mittels Übernahme durch einen Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin zugestellt. Der entsprechende Zustellnachweis liegt im Akt ein.Mit Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn vom 14.08.2015, Zahl **** wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,--
Paragraph 20, Absatz eins, Bundesstraßenmautgesetz verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19.08.2015 mittels Übernahme durch einen Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin zugestellt. Der entsprechende Zustellnachweis liegt im Akt ein. Mit Email von 02.09.2015 um 17:38 Uhr erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom 12.08.2015 und beantragte das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Die Übermittlungsbestätigung liegt ebenfalls im Akt ein. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 21.09.2015, Zahl **** wurde der Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Strafverfügung am 19.08.2015 persönlich übernommen worden sei und gelte mit diesem Datum als zugestellt. Der Einspruch hingegen sei am 02.09.2015, außerhalb der Amtsstunden (17:38 Uhr) eingebracht und damit erst nach Fristablauf. Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe ausgeführt, dass § 13 Abs 5 AVG besage, dass die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet sei, schriftliche Anbringen entgegen zu nehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet sei, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit seien im Internet und an der Amtstafel bekannt zu machen. Wie sich aus dem Internet entnehmen lasse, seien die Amtsstunden des Magistrats der Stadt von 08:00–12:00 Uhr und von 13:00-16:00 Uhr von Montag bis Donnerstag und am Freitag von 08:00-12:00 Uhr. Auf dem per E-mail eingebrachten Einspruch finde sich der Gesendet-Vermerk: Mittwoch, 02.09.2015 17:38 Uhr, der Eingangsvermerk des Stadtmagistrates X: 03.09.2015 07:05 Uhr. Daraus ergebe sich, dass der gegenständliche Einspruch per E-mail außerhalb der Amtsstunden erhoben worden sei, und deshalb erst am 03.09.2015 um 07:05 Uhr bei der Bürgermeisterin der Stadt X eingelangt sei. Zum Zeitpunkt des Einlangens sei die zweiwöchige Beschwerdefrist (gemeint Einspruchsfrist) abgelaufen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn vom 21.09.2015, Zahl , **** wurde der Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Strafverfügung am 19.08.2015 persönlich übernommen worden sei und gelte mit diesem Datum als zugestellt. Der Einspruch hingegen sei am 02.09.2015, außerhalb der Amtsstunden (17:38 Uhr) eingebracht und damit erst nach Fristablauf. Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe ausgeführt, dass Paragraph 13, Absatz 5, AVG besage, dass die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet sei, schriftliche Anbringen entgegen zu nehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet sei, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit seien im Internet und an der Amtstafel bekannt zu machen. Wie sich aus dem Internet entnehmen lasse, seien die Amtsstunden des Magistrats der Stadt von 08:00–12:00 Uhr und von 13:00-16:00 Uhr von Montag bis Donnerstag und am Freitag von 08:00-12:00 Uhr. Auf dem per E-mail eingebrachten Einspruch finde sich der Gesendet-Vermerk: Mittwoch, 02.09.2015 17:38 Uhr, der Eingangsvermerk des Stadtmagistrates X: 03.09.2015 07:05 Uhr. Daraus ergebe sich, dass der gegenständliche Einspruch per E-mail außerhalb der Amtsstunden erhoben worden sei, und deshalb erst am 03.09.2015 um 07:05 Uhr bei der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn eingelangt sei. Zum Zeitpunkt des Einlangens sei die zweiwöchige Beschwerdefrist (gemeint Einspruchsfrist) abgelaufen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Erstbehörde verkenne, dass es bei der gegenständlichen Fristberechnung nicht auf das Einlangen des Einspruches bei der Behörde, sondern auf das Einbringen ankomme. Der gegenständliche Einspruch sei fristgerecht am 02.09.2015 eingebracht, sodass er jedenfalls als rechtzeitig gelte. Diesbezüglich sei insbesondere auch auf die Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung zu verweisen, woraus sich eindeutig ergebe, dass die Rechtzeitigkeit durch die Einbringung gewahrt sei. Zudem sei auf die Bestimmungen des § 32 und § 33 AVG zu verweisen, wonach gesetzliche Fristen, wie jene der Beschwerde, nicht durch Verordnung verkürzt werden könnten. Demzufolge könne auch die von der Erstbehörde ins Treffen geführte Bekanntmachung der Amtsstunden im Internet und auf der Amtstafel keine Verkürzung der gesetzlich bestimmten Frist, die jedenfalls erst um 24:00 Uhr ende bewirken. Ungeachtet dessen wäre ein außerhalb der Amtsstunden per Post eingebrachter Einspruch jedenfalls rechtzeitig. Eine Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Einbringungsmöglichkeiten scheine ungerechtfertigt. Eine Besserstellung per Post außerhalb eingebrachter Einbringen verstoße zweifellos gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zudem stehe auch die auf der Strafverfügung angebrachte Rechtsbelehrung mit der Rechtsansicht sowie der Beschränkung der Einbringungsmöglichkeit via Email in Widerspruch bzw sei die Rechtsmittelbelehrung derart unklar, dass diese keinesfalls gesetzmäßig sei.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Erstbehörde verkenne, dass es bei der gegenständlichen Fristberechnung nicht auf das Einlangen des Einspruches bei der Behörde, sondern auf das Einbringen ankomme. Der gegenständliche Einspruch sei fristgerecht am 02.09.2015 eingebracht, sodass er jedenfalls als rechtzeitig gelte. Diesbezüglich sei insbesondere auch auf die Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung zu verweisen, woraus sich eindeutig ergebe, dass die Rechtzeitigkeit durch die Einbringung gewahrt sei. Zudem sei auf die Bestimmungen des Paragraph 32 und Paragraph 33, AVG zu verweisen, wonach gesetzliche Fristen, wie jene der Beschwerde, nicht durch Verordnung verkürzt werden könnten. Demzufolge könne auch die von der Erstbehörde ins Treffen geführte Bekanntmachung der Amtsstunden im Internet und auf der Amtstafel keine Verkürzung der gesetzlich bestimmten Frist, die jedenfalls erst um 24:00 Uhr ende bewirken. Ungeachtet dessen wäre ein außerhalb der Amtsstunden per Post eingebrachter Einspruch jedenfalls rechtzeitig. Eine Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Einbringungsmöglichkeiten scheine ungerechtfertigt. Eine Besserstellung per Post außerhalb eingebrachter Einbringen verstoße zweifellos gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zudem stehe auch die auf der Strafverfügung angebrachte Rechtsbelehrung mit der Rechtsansicht sowie der Beschränkung der Einbringungsmöglichkeit via Email in Widerspruch bzw sei die Rechtsmittelbelehrung derart unklar, dass diese keinesfalls gesetzmäßig sei. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nachstehende Bestimmungen sind zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung von Bedeutung: Nach § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Nach Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf desjenigen Tages der Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (vgl § 32 Abs 2 AVG).Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf desjenigen Tages der Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind
Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 schriftlich einzubringen.
Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und dem Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind
Paragraph 13, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 schriftlich einzubringen.
Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und dem Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen. Die Behörde ist
Abs 5 AVG nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.Die Behörde ist
Paragraph 13, Absatz 5, AVG nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. Im Internet auf der Homepage des Stadtmagistrates X findet sich im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde folgende Bekanntmachung des Stadtmagistrates X nach § 13 und § 42 Abs 1a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:Im Internet auf der Homepage des Stadtmagistrates römisch zehn findet sich im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde folgende Bekanntmachung des Stadtmagistrates römisch zehn nach Paragraph 13 und Paragraph 42, Absatz eins a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: „I. Rechtswirksame Einbringung Für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen (§ 13 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, § 86b Bundesabgabenordnung – BAO) und von schriftlichen Mitteilungen an alle bei der Stadt X eingerichteten Behörden und Dienststellen stehen Ihnen folgende Adressen zur Verfügung:Für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen (Paragraph 13, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Paragraph 86 b, Bundesabgabenordnung – BAO) und von schriftlichen Mitteilungen an alle bei der Stadt römisch zehn eingerichteten Behörden und Dienststellen stehen Ihnen folgende Adressen zur Verfügung: Einbringung über: Post: XPost: römisch zehn Straße PLZ X PLZ römisch zehn Persönliche Abgabe bei: Allgemeine Servicedienste, Posteinlauf, Zimmer 1302 Bauwesen – Einlaufstelle, Zimmer 3143 Telefax: +43
GH 23.05.2012, 2012/08/0102). Wann eine Berufung, die nicht zur Post gegeben wird, per E-Mail oder Fax übermittelt werden muss, um noch als am selben Tag eingebracht und eingelangt zu gelten, ist nicht in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben, sondern ergibt sich aus einer allfälligen Kundmachung im Internet
Paragraph 13, Absatz 2, AVG (VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102). Die vom Beschwerdeführer herangezogenen Rechtswidrigkeiten bzw eine gleichheitswidrige Besserstellung der Übermittlung per Post liegt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde und in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde. Im Hinblick auf die insofern klare Sach- und Rechtslage ließen die Akten zudem erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung wie der Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Karte der Grundrechte der europäischen Union dem entgegenstanden.
Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde und in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde. Im Hinblick auf die insofern klare Sach- und Rechtslage ließen die Akten zudem erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung wie der Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Karte der Grundrechte der europäischen Union dem entgegenstanden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.2799.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.