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{'item': 'LVwG-2015/42/1892-6'}

Obsah (6)§ 28§ 17§ 25a§ 2§ 46§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/42/1892-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und

§ 17

Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 festgestellt, dass die Verwendung des Wohntraktes des Alpgebäudes auf dem Gst 1**, KG Y, im Umfang der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.10.1975, Zl ****2, erteilten Baubewilligung, sohin betreffendGemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und

Paragraph 17, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 festgestellt, dass die Verwendung des Wohntraktes des Alpgebäudes auf dem Gst 1**, KG Y, im Umfang der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.10.1975, Zl ****2, erteilten Baubewilligung, sohin betreffend a. den Keller im Ausmaß von 4,3 x 4,2 m, b. das Erdgeschoß im Ausmaß von 9,6 x 4,2 m, bestehend aus Küche, Stube, Gang, Vorratsraum (in den Planunterlagen mit dem Kürzel SP eingetragen) und WC und c. das Obergeschoß im Ausmaß von 9,6 x 4,2 m, bestehend aus zwei Schlafräumen und Gang, als Freizeitwohnsitz zulässig ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 27.06.2014, eingelangt beim Gemeindeamt Z am 30.06.2014, meldete die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Gemeinde Z

§ 17

Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nachträglich eine Almhütte zum Freizeitwohnsitz an. Die Antragstellerin sei Eigentümerin der Hütte „Alm B“ in Y auf dem Gst 1**, KG Y. Auf dem Anmeldeformular wurde von der Beschwerdeführerin angemerkt, dass Unterlagen betreffend die Glaubhaftmachung der Verwendung als Freizeitwohnsitz – soweit erforderlich – nachgereicht werden.Mit Eingabe vom 27.06.2014, eingelangt beim Gemeindeamt Z am 30.06.2014, meldete die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Gemeinde Z

Paragraph 17, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nachträglich eine Almhütte zum Freizeitwohnsitz an. Die Antragstellerin sei Eigentümerin der Hütte „Alm B“ in Y auf dem Gst 1**, KG Y. Auf dem Anmeldeformular wurde von der Beschwerdeführerin angemerkt, dass Unterlagen betreffend die Glaubhaftmachung der Verwendung als Freizeitwohnsitz – soweit erforderlich – nachgereicht werden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.08.2014 erging an die Beschwerdeführerin die Aufforderung, der Behörde die Baumasse, Wohnnutzfläche und eine planliche Darstellung zu übermitteln und bekannt zu geben, wer außer der Antragstellerin noch über den Wohnsitz verfügungsberechigt ist. Weiters möge nachgewiesen werden, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Beschwerdeführerin teilte der Behörde mit Schreiben vom 20.08.2014 ua mit, dass die neue Alm B in den Sommermonaten von Juli bis September stets von ihrer Familie im Eigenbedarf verwendet worden sei. C A habe den Wohntrakt der Hütte in den Jahren von 1984 bis 1999 in den genannten Monaten als Freizeitwohnsitz benützt. In den übrigen Monaten hätten mehrere Familien ihren Urlaubs- und Freizeitwohnsitz auf der Hütte gehabt. In den Jahren 1981 bis 1995 habe die Familie D, Adresse, W, die Hütte als Freizeitwohnsitz verwendet. Dazu beigelegt ist im vorangeführten Schreiben eine eidesstattliche Erklärung der Familie D mit folgendem Inhalt: „Hiermit bestätige ich, E D, geb am xx.xx.xxxx, dass unsere Familie die neue Alm B der Familie A auf der Gp 1** der KG Y durchgehend in den Jahren von 1981 bis 1995 als Freizeitwohnsitz genutzt hat. Wir haben dabei allein den gesamten Wohntrakt der Hütte während des ganzen Jahres – ausgenommen der Almzeit von Juli bis September – genutzt.“ Weiters wurde eine eidesstattliche Erklärung des Herrn C A mit folgendem Inhalt beigelegt: „Ich, C A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in X, Adresse,wohnhaft in römisch zehn, Adresse, bestätige hiermit an Eides statt, dass ich in der Zeit von 1984 bis 1999 den Wohntrakt der Neuen Alm B als Freizeitwohnsitz in den Sommermonaten Juli bis September (während der Almzeit) mitbenützt habe. Während der übrigen Zeit bewohnte ausschließlich die Familie D und E D – bis zum Jahr 1995 – die Neue Alm B.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.12.2014 erging an die Beschwerdeführerin die Mitteilung, dass von der baubehördlichen Bewilligung vom 15.10.1975, Zl ****2, ein Kellergeschoß, ein Erdgeschoß und ein 1. Obergeschoß umfasst seien, im Flächennachweis jedoch als genutzte Flächen das 1. und das 2. Obergeschoß angegeben seien. Diese „Diskrepanz“ möge aufgeklärt werden. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.12.2014 samt beigelegten Plänen nach. Aus diesen geht ua hervor, dass im Wohntrakt im Erd- und Obergeschoß der Hütte eine Küche samt E-Herd, ein WC, eine Stube und Schlafräume vorhanden sind. Desweiteren führte die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben eine „Flächen- und Kubaturberechnung der Freizeitwohnsitznutzung“ betreffend Keller-, Erd- und Obergeschoß an. Hinsichtlich der Nutzung verwies die Beschwerdeführerin auf ihr Schreiben an die belangte Behörde vom 20.08.2014. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2015 teilte diese der Beschwerdeführerin ua mit, dass das gegenständlich zu beurteilende Objekt eindeutig ein Almgebäude und für den Betrieb der „Alpe B“ erforderlich sei und es jedenfalls erforderlich sei, dass die Anmeldung von sämtlichen (Mit-) Eigentümern vorgenommen werde oder zumindest eine Zustimmungserklärung der weiteren Miteigentümerin Agrargemeinschaft V vorgelegt werde und erging sohin eine diesbezügliche Aufforderung an die Beschwerdeführerin.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2015 teilte diese der Beschwerdeführerin ua mit, dass das gegenständlich zu beurteilende Objekt eindeutig ein Almgebäude und für den Betrieb der „Alpe B“ erforderlich sei und es jedenfalls erforderlich sei, dass die Anmeldung von sämtlichen (Mit-) Eigentümern vorgenommen werde oder zumindest eine Zustimmungserklärung der weiteren Miteigentümerin Agrargemeinschaft römisch fünf vorgelegt werde und erging sohin eine diesbezügliche Aufforderung an die Beschwerdeführerin. Weiters wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der derzeitige Bestand im Umfang der auch gerichtsanhängigen Zubauten baubehördlich nicht genehmigt sei. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14.05.2015 teilte diese der belangten Behörde mit, dass die gegenständliche Liegenschaft zwar im Miteigentum der Beschwerdeführerin und der Agrargemeinschaft V stehe, der nördliche Teil der Liegenschaft (inklusive des gegenständlichen Gebäudes) aber laut Benützungsregelung der alleinigen Nutzung der Familie A zugewiesen sei. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auch auf die Urteile des Bezirksgerichtes X, Zl ****3 und des Landesgerichtes U, Zl ****5. Dass das Alpgebäude in der alleinigen Nutzung der Familie A stehe, sei weder von der Agrargemeinschaft V, noch von der Gemeinde Z jemals bestritten worden. Eine Zustimmung der Agrargemeinschaft V sei sohin nicht erforderlich. Mit der Verwendung des gegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz gehe eine Gefährdung der Bewirtschaftung der Alm B nicht einher. Von der Beschwerdeführerin wird in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass nicht das gesamte Alpgebäude, sondern nur der Wohntrakt zum Freizeitwohnsitz angemeldet werde. Aus der Anmeldung gehe eindeutig hervor, welcher Teil des Gebäudes als Freizeitwohnsitz gedient habe bzw dienen solle. Dabei handle es sich ausschließlich um Gebäudeteile, welche auf Grundlage des Bescheides der Gemeinde Y (gemeint wohl: des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y) vom 15.10.1975, Zl ****2, rechtmäßig bestünden. Der beantragte Freizeitwohnsitz erstrecke sich nicht auf die nachträglichen Zubauten.Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14.05.2015 teilte diese der belangten Behörde mit, dass die gegenständliche Liegenschaft zwar im Miteigentum der Beschwerdeführerin und der Agrargemeinschaft römisch fünf stehe, der nördliche Teil der Liegenschaft (inklusive des gegenständlichen Gebäudes) aber laut Benützungsregelung der alleinigen Nutzung der Familie A zugewiesen sei. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auch auf die Urteile des Bezirksgerichtes römisch zehn, Zl ****3 und des Landesgerichtes U, Zl ****5. Dass das Alpgebäude in der alleinigen Nutzung der Familie A stehe, sei weder von der Agrargemeinschaft römisch fünf, noch von der Gemeinde Z jemals bestritten worden. Eine Zustimmung der Agrargemeinschaft römisch fünf sei sohin nicht erforderlich. Mit der Verwendung des gegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz gehe eine Gefährdung der Bewirtschaftung der Alm B nicht einher. Von der Beschwerdeführerin wird in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass nicht das gesamte Alpgebäude, sondern nur der Wohntrakt zum Freizeitwohnsitz angemeldet werde. Aus der Anmeldung gehe eindeutig hervor, welcher Teil des Gebäudes als Freizeitwohnsitz gedient habe bzw dienen solle. Dabei handle es sich ausschließlich um Gebäudeteile, welche auf Grundlage des Bescheides der Gemeinde Y (gemeint wohl: des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y) vom 15.10.1975, Zl ****2, rechtmäßig bestünden. Der beantragte Freizeitwohnsitz erstrecke sich nicht auf die nachträglichen Zubauten. Schließlich wies die Beschwerdeführerin auf die ihrer Meinung nach bereits unzumutbar lange Verfahrensdauer hin. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde sodann festgestellt, dass das Objekt auf dem Gst 1** in EZ 3** GB Y („Neue Alm B“) nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt: „

  1. a)Die wesentliche Bestimmung im TROG 2011 lautet wie folgt: […]
  2. b)Die Rechtsvorgänger der Antragstellerin haben im Jahre 1975 bei der Gemeinde Y um die Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung zur Errichtung eines Alpsgebäudes auf der Gp. 1** der KG Y angesucht. Mit Bescheid der Gemeinde Y vom 15.10.1975, Zahl ****2 wurde die baupolizeiliche Bewilligung zur Durchführung des Bauvorhabens nach Maßgabe der vorgelegten Pläne unter Einhaltung der im Bescheid angeführten Bedingungen erteilt. Der angeführte Bescheid enthält unter anderem die nachstehenden Auflagen: Pkt 9) Die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluss ist bewilligungspflichtig. Pkt 14) Jede, auch die geringste bauliche Abänderung gegenüber den eingereichten Bauplänen ist vor Ausführung der Arbeiten der Gemeinde zu melden. Der Vertreter der Agrargemeinschaft V, Herr H H, hat gegen das Bauvorhaben bei plangemäßer Ausführung keinen Einwand erhoben.Der Vertreter der Agrargemeinschaft römisch fünf, Herr H H, hat gegen das Bauvorhaben bei plangemäßer Ausführung keinen Einwand erhoben.
  3. c)Das Objekt befindet sich auf Gst.Nr. 1** in EZ 3** KG Y. Grundbücherliche Miteigentümer dieser Liegenschaft sind jeweils zur ideellen Hälfte die Agrargemeinschaft V und der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft EZ 2** GB Y. Grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ 2** GB Y ist die Antragstellerin A A.
  4. c)Das Objekt befindet sich auf Gst.Nr. 1** in EZ 3** KG Y. Grundbücherliche Miteigentümer dieser Liegenschaft sind jeweils zur ideellen Hälfte die Agrargemeinschaft römisch fünf und der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft EZ 2** GB Y. Grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ 2** GB Y ist die Antragstellerin A A. Die im Hälfteeigentum stehende Alpe B EZ 3** GB Y besteht aus einem Hochleger und einem Niederleger. Der Hochleger wird von den Hälfteeigentümern gemeinsam genutzt. Der Niederleger der Alpe, wozu auch Gst.Nr. 1** gehört, ist hingegen nutzungsgeteilt. Es ist amtsbekannt und aufgrund zahlreicher rechtskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren erwiesen, dass sich die Nutzungsteilung ausschließlich auf die Weidenutzung bezieht. Die Errichtung der Neuen Alpe B war eine Entschädigungsmaßnahme im Zuge des Wildbachprojektes und des Wasserversorgungsprojektes. Im entsprechenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom 13.03.1975, Zahl ****7 sind folgende Auflagen enthalten: Die Eigentümer A werden ab Kollaudierung des neuen Alpgebäudes das alte Stallgebäude für eine Vieheinstellung nicht mehr benützen; Den Eigentümern A verbleibt die weitere Nutzung des mit ihren Anteil verbundenen Alpangers oberhalb der alten Sennhütte. Sie nehmen zur Kenntnis, dass im Folge der wasserrechtlichen Bewilligung zur Fassung und Ableitung der B-Quellen ein Quellschutzgebiet geschaffen werden muss, sodass eine Bewirtschaftungseinschränkung in der Form eintritt, dass kein flüssiger Mist und keine Jauche auf dem Anger aufgebracht werden darf und die Beweidung dieses Angers nicht gestattet ist. Die Entschädigung für diese Einschränkungen ist in dieser Vereinbarung bereits berücksichtigt. Die Agrargemeinschaft V hat als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft dem Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt. Das Alpgebäude Neue B auf Gst.Nr. 1** steht im Umfang der baubehördlichen Genehmigung vom 15.10.1975 in der alleinigen Nutzung der Antragstellerin A A bzw. deren Rechtsvorgänger.Die Agrargemeinschaft römisch fünf hat als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft dem Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt. Das Alpgebäude Neue B auf Gst.Nr. 1** steht im Umfang der baubehördlichen Genehmigung vom 15.10.1975 in der alleinigen Nutzung der Antragstellerin A A bzw. deren Rechtsvorgänger. Vor etwa 10 Jahren hat G A die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, eine überdachte Terrasse und diverse Zubauten beim verfahrensgegenständlichen Alpsgebäude auf Gst.Nr. 1** errichtet. Die Errichtung dieser Gebäudeteile erfolgte ohne baurechtliche Genehmigung (Bauakt der Gemeinde Z, Zahl ****6 Vergrößerung Alpstall). Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens ****3 des Bezirksgerichtes X ist G A (und deren Rechtsnachfolger) gegenüber der Agrargemeinschaft V verpflichtet, diese Gebäudeteile zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Eine Zustimmung der Agrargemeinschaft V als Hälfteeigentümerin zur Errichtung dieser konsenslos errichteten Gebäudeteile liegt nicht vor.Vor etwa 10 Jahren hat G A die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, eine überdachte Terrasse und diverse Zubauten beim verfahrensgegenständlichen Alpsgebäude auf Gst.Nr. 1** errichtet. Die Errichtung dieser Gebäudeteile erfolgte ohne baurechtliche Genehmigung (Bauakt der Gemeinde Z, Zahl ****6 Vergrößerung Alpstall). Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens ****3 des Bezirksgerichtes römisch zehn ist G A (und deren Rechtsnachfolger) gegenüber der Agrargemeinschaft römisch fünf verpflichtet, diese Gebäudeteile zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Eine Zustimmung der Agrargemeinschaft römisch fünf als Hälfteeigentümerin zur Errichtung dieser konsenslos errichteten Gebäudeteile liegt nicht vor. Aufgrund der von der Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Pläne und Unterlagen ist im Vergleich zu den im Akt Zahl ****6 Vergrößerung Alpstall gelegten Bestandsplänen auch ersichtlich, dass insbesondere der südliche Wohnteil des Alpgebäudes nicht entsprechend den Einreichplänen ausgeführt ist.
  5. d)Innerhalb der gesetzlichen Frist wurde zunächst lediglich das Formblatt zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes im Gemeindeamt eingereicht, geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel im Sinne des § 17 Abs. 2 TROG 2011 wurden nicht vorgelegt.
  6. d)Innerhalb der gesetzlichen Frist wurde zunächst lediglich das Formblatt zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes im Gemeindeamt eingereicht, geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 wurden nicht vorgelegt. Über entsprechende Aufforderung wurde von der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Neue Alm B in den Sommermonaten von Juli bis September stets von der Familie A im Eigenbedarf verwendet worden wäre und C A in den Jahren 1984 bis 1999 in den genannten Sommermonaten den Wohntrakt der Hütte als Freizeitwohnsitz mitbenützt habe. Weiters wurde mitgeteilt, dass in den übrigen Monaten mehrere Familien ihre Urlaubs- und Ferienzeit dort verbracht hätten, so hätte von 1981 - 1995 eine Familie aus Deutschland die Neue Alm B als Freizeitwohnsitz verwendet. Als Nachweis wurden unterfertigte Bestätigungen vorgelegt. Weiters wurde ein Plan des Wohntraktes beigelegt. Über weitere Aufforderung des Bürgermeisters hat die Antragstellerin mit Eingabe vom 28.12.2014 Pläne vorgelegt, die offensichtlich aus dem Bauakt stammen. Ein Vergleich mit den Einreichplänen aus den bereits erwähnten Bauakt, Zahl ****6 (Vergrößerung Alpstall) zeigt jedoch auf, dass das Objekt offensichtlich nicht nach den ursprünglichen Einreichplänen errichtet worden ist. Aus der Flächen- und Kubaturberechnung der beabsichtigten Freizeitwohnsitznutzung ergibt sich, dass sich die nachträgliche Anmeldung auf das gesamte Kellergeschoss, das gesamte Erdgeschoss und das gesamte Obergeschoss gem. Einreichplanung beziehen soll. Die Antragstellerin wurde schließlich aufgefordert binnen einer Frist von 2 Wochen eine entsprechende Zustimmungserklärung der Agrargemeinschaft V zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes bzw. Änderung des Verwendungszweckes als Freizeitwohnsitz vorzulegen. In der dazu ergangenen Stellungnahme der Antragstellerin vom 14.05.2015 wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Zustimmung der Agrargemeinschaft V zur gegenständlichen Anmeldung nicht erforderlich sei.Die Antragstellerin wurde schließlich aufgefordert binnen einer Frist von 2 Wochen eine entsprechende Zustimmungserklärung der Agrargemeinschaft römisch fünf zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes bzw. Änderung des Verwendungszweckes als Freizeitwohnsitz vorzulegen. In der dazu ergangenen Stellungnahme der Antragstellerin vom 14.05.2015 wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Zustimmung der Agrargemeinschaft römisch fünf zur gegenständlichen Anmeldung nicht erforderlich sei.
  7. e)Das gegenständlich zu beurteilende Objekt ist ohne Zweifel ein Almgebäude, das die Bewirtschaftung der Alpe B sicherstellen soll. Dieses Almgebäude ist Bestandteil der Alpe B und für den Almbetrieb erforderlich.

§ 2Abs.

2 Tiroler Almschutzgesetz sind insbesondere die Almgebäude ein zu erhaltender Bestandteil einer Alm. Die Baubewilligung bezieht sich ausdrücklich auf die Errichtung eines Alpbäudes.e) Das gegenständlich zu beurteilende Objekt ist ohne Zweifel ein Almgebäude, das die Bewirtschaftung der Alpe B sicherstellen soll. Dieses Almgebäude ist Bestandteil der Alpe B und für den Almbetrieb erforderlich.

Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Almschutzgesetz sind insbesondere die Almgebäude ein zu erhaltender Bestandteil einer Alm. Die Baubewilligung bezieht sich ausdrücklich auf die Errichtung eines Alpbäudes. Die Agrargemeinschaft V hat als Hälfteeigentümerin ausdrücklich der Errichtung eines Alpsgebäudes zugestimmt. Jede Änderung des Verwendungszweckes ist von der Zustimmung nicht erfasst, selbst wenn die Antragstellerin A A als Verfügungsberechtigte über das Alpsgebäude anzusehen ist. Eine Zustimmung der Agrargemeinschaft V zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes konnte von der Antragstellerin nicht vorgelegt werden.Die Agrargemeinschaft römisch fünf hat als Hälfteeigentümerin ausdrücklich der Errichtung eines Alpsgebäudes zugestimmt. Jede Änderung des Verwendungszweckes ist von der Zustimmung nicht erfasst, selbst wenn die Antragstellerin A A als Verfügungsberechtigte über das Alpsgebäude anzusehen ist. Eine Zustimmung der Agrargemeinschaft römisch fünf zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes konnte von der Antragstellerin nicht vorgelegt werden.

  1. f)Abgesehen davon, handelt es sich beim Alpsgebäude (Neue B) nicht um einen Wohnsitz, der bereits am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Die von der Antragstellerin behauptete jahrelange Nutzung als Freizeitwohnsitz durch eine Familie aus Deutschland bedeutet keine rechtmäßige Verwendung als Freizeitwohnsitz. Im Übrigen sind die von der Antragstellerin vorgelegten Bestätigungen sehr vage formuliert und sind für die Behörde nicht glaubhaft. Es lassen sich daraus die rechtliche Qualität der Unterbringung und der Unterbringungszeitraum nicht nachvollziehen. Keinesfalls kann auch angenommen werden, dass die eigenen Familienmitglieder die Alpe B als Freizeitwohnsitz verwendet haben. Überdies wurde das Gebäude nicht nach den Einreichplänen ausgeführt und erfolge eine erhebliche Vergrößerung des Gebäudes durch nicht bewilligte Anbauten und Zubauten. Die Kubatur dieser nicht bewilligten Zubauten beträgt nach den eigenen Angaben der Rechtsvorgängerin G A 337,44 m3.
  2. g)Schließlich ist die Anmeldung der A A verfristet, da am 30. Juni 2014 lediglich das Formblatt über die Anmeldung eingereicht wurde, jedoch innerhalb der Frist keinerlei geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel vorgelegt wurden. Insgesamt liegen somit die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen gem. § 17 TROG 2011 nicht vor.Insgesamt liegen somit die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen gem. Paragraph 17, TROG 2011 nicht vor. Das Gesetz kennt im Übrigen auch keine Möglichkeit der Anmeldung eines temporären Freizeitwohnsitzes, der sich lediglich auf einen Zeitraum außerhalb der Almzeit beziehen soll. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde der Frau Ing. A, M.A., führt diese begründend aus wie folgt: „1. Recht auf ein faires Verfahren/Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter: Das gegenständliche Freizeitwohnsitzgebäude Neue Alm B befindet sich auf Gst 1** der Liegenschaft in EZ 3** GB Y. Grundbücherliche Miteigentümer dieser Liegenschaft sind zur ideellen Hälfte die Gemeindegutsagrargemeinschaft V sowie A A (als alleinige Eigentümerin der EZ 2** GB Y).Das gegenständliche Freizeitwohnsitzgebäude Neue Alm B befindet sich auf Gst 1** der Liegenschaft in EZ 3** GB Y. Grundbücherliche Miteigentümer dieser Liegenschaft sind zur ideellen Hälfte die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf sowie A A (als alleinige Eigentümerin der EZ 2** GB Y). Im gegenständlichen Verfahren über die nachträgliche Anmeldung dieses Freizeitwohnsitzes erhebt sich der Verdacht, dass die bescheiderlassende Behörde befangen ist und die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren sowie ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wurde, dies aus mehreren Umständen: - Mit Schreiben vom 27.06.2014, eingelangt bei der Gemeinde Z am 30.06.2014, habe ich betreffend Teile des verfahrensgegenständlichen Alpgebäudes auf Gst 1** rechtzeitig einen Freizeitwohnsitz im Sinne des § 17 TROG 2011 nachträglich angemeldet.- Mit Schreiben vom 27.06.2014, eingelangt bei der Gemeinde Z am 30.06.2014, habe ich betreffend Teile des verfahrensgegenständlichen Alpgebäudes auf Gst 1** rechtzeitig einen Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 17, TROG 2011 nachträglich angemeldet. Trotz der 6-monatigen Entscheidungspflicht gem. § 73 AVG hat die Behörde erst nach mehrfacher Urgenz der Beschwerdeführerin – nach über 12 Monaten Verfahrensdauer den gegenständlichen Bescheid erlassen. Wenn die belangte Behörde jetzt erstmals im bekämpften Bescheid die Mangelhaftigkeit der vorgelegten Urkunden über den Nachweis der Freizeitwohnsitzung moniert, erscheint diese Vorgehensweise im Sinne der §§ 13, 13a AVG äußerst fragwürdig. Trotz der 6-monatigen Entscheidungspflicht gem. Paragraph 73, AVG hat die Behörde erst nach mehrfacher Urgenz der Beschwerdeführerin – nach über 12 Monaten Verfahrensdauer den gegenständlichen Bescheid erlassen. Wenn die belangte Behörde jetzt erstmals im bekämpften Bescheid die Mangelhaftigkeit der vorgelegten Urkunden über den Nachweis der Freizeitwohnsitzung moniert, erscheint diese Vorgehensweise im Sinne der Paragraphen 13, 13 a, AVG äußerst fragwürdig. - Da es sich bei der Agrargemeinschaft V um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, hat im gegenständlichen Verfahren quasi der Liegenschaftsmiteigentümer über die Rechtmäßigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz abgesprochen. Es ist amtsbekannt, dass zwischen den Miteigentümern der Alm B mehrere Gerichtsverfahren anhängig sind und es ist daher eine objektive Beurteilung des gegenständlichen Falles in Zweifel zu ziehen.- Da es sich bei der Agrargemeinschaft römisch fünf um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, hat im gegenständlichen Verfahren quasi der Liegenschaftsmiteigentümer über die Rechtmäßigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz abgesprochen. Es ist amtsbekannt, dass zwischen den Miteigentümern der Alm B mehrere Gerichtsverfahren anhängig sind und es ist daher eine objektive Beurteilung des gegenständlichen Falles in Zweifel zu ziehen. - Seitens der Behörde wurde der Beschwerdeführerin die Einholung der Zustimmung der Gemeindegutsagrargemeinschaft V aufgetragen. Hiezu ist festzuhalten, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z deren Substanzverwalter ist, dies obwohl der Bürgermeister selbst Mitglied der Agrargemeinschaft ist und im Ausschusses derselben ist bzw. war; dieser Umstand erscheint daher im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des § 36b Abs 4 TFLG sehr fragwürdig.- Seitens der Behörde wurde der Beschwerdeführerin die Einholung der Zustimmung der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf aufgetragen. Hiezu ist festzuhalten, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z deren Substanzverwalter ist, dies obwohl der Bürgermeister selbst Mitglied der Agrargemeinschaft ist und im Ausschusses derselben ist bzw. war; dieser Umstand erscheint daher im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des , Paragraph 36 b, Absatz 4, TFLG sehr fragwürdig. - Es verwundert weiters, wenn die belangte Behörde auf Seite 3 des bekämpften Bescheides folgendes feststellt: o Es ist amtsbekannt und aufgrund zahlreicher rechtskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren erwiesen, dass sich die Nutzungsteilung ausschließlich auf die Weidenutzung bezieht. o [...] Das Alpgebäude Neue Alm B auf Gst.Nr. 1** steht im Umfang der baubehördlichen Genehmigung vom 15.10.1975 in der alleinigen Nutzung der Antragstellerin A A bzw. deren Rechtsvorgänger. Zum einen liegt darin schon ein Widerspruch in sich, da sich eine ausschließliche Weidenutzung nicht auf die alleinige Nutzung eines Alpgebäudes erstrecken kann und zum anderen wurde keines dieser zahlreichen Verfahren zitiert; tatsächlich ist es nämlich so, dass im letzten rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren hiezu ausgeführt wurde, dass sich die alleinige Nutzung gerade nicht nur auf die Weide bezieht: o BG X ****3:(Seite 34 am Ende) .... Dass der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern neben einem Weiderecht auch ein Almgebäude zugestanden wurde, spricht eindeutig für ein über ein bloßes Weiderecht hinausgehendes Almnutzungsrecht der Beklagten.(Seite 48):... Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich ein obligatorisches Alm- und Weidenutzungsrecht der Beklagten. BG römisch zehn ****3:, (Seite 34 am Ende) .... Dass der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern neben einem Weiderecht auch ein Almgebäude zugestanden wurde, spricht eindeutig für ein über ein bloßes Weiderecht hinausgehendes Almnutzungsrecht der Beklagten., (Seite 48):... Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich ein obligatorisches Alm- und Weidenutzungsrecht der Beklagten. o LG U ****5:(Seite 21)...Sachlich bezog sich die Nutzungsteilung auf die Alm- und Weidenutzung, nicht aber auf die Jagd."LG U ****5:, (Seite 21)...Sachlich bezog sich die Nutzungsteilung auf die Alm- und Weidenutzung, nicht aber auf die Jagd." - Schließlich erhebt sich der Eindruck, dass die belangte Behörde jedes mögliche Mittel gesucht hat um einen negativen Bescheid zu erlassen, wenn etwa unter littera
  3. g)die Anmeldung als verfristet beurteilt wird, obwohl die Anmeldung rechtzeitig am 30.06.2014 unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblattes bei der Behörde eingelangt ist. Der Antrag wurde darüber hinaus von der Beschwerdeführerin persönlich bei der Behörde überreicht, und würde diese rechtliche Beurteilung wohl einen groben Verstoß gegen §§ 13, 13a AVG bedeuten.- Schließlich erhebt sich der Eindruck, dass die belangte Behörde jedes mögliche Mittel gesucht hat um einen negativen Bescheid zu erlassen, wenn etwa unter littera
  4. g)die Anmeldung als verfristet beurteilt wird, obwohl die Anmeldung rechtzeitig am 30.06.2014 unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblattes bei der Behörde eingelangt ist. Der Antrag wurde darüber hinaus von der Beschwerdeführerin persönlich bei der Behörde überreicht, und würde diese rechtliche Beurteilung wohl einen groben Verstoß gegen Paragraphen 13, 13 a, AVG bedeuten. 2. Aktenwidrigkeit/mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen/materielle Rechtswidrigkeit: - Aktivlegitimation, alleinige Berechtigung zur Anmeldung des Freizeitwohnsitzes: Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der falschen Feststellungen zur Nutzungsteilung auf Seite 3 des bekämpften Bescheides auf die obigen Ausführungen verwiesen. Richtig hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Nutzungsteilung hinsichtlich des gesamten Gst 1** die alleinige Alm- und Weidenutzung zukommt. Dies ist wesentlich, da die alleinige Almnutzung sehr weitreichend ist und - im Unterschied zu einer schlichten Weidenutzung - auch die Nutzung von Gebäuden umfasst. Das gegenständliche Alpgebäude auf diesem Grundstück steht zur Gänze in der alleinigen Nutzung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist daher die Eigentümerin bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigte im Sinne des § 17 Abs 1 TROG 2011.Die Beschwerdeführerin ist daher die Eigentümerin bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigte im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011. - Baubehördlich rechtmäßiger Bestand des Freizeitwohnsitzes: Die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes war eine Entschädigungsmaßnahme im Wildbachverbauungsprojekt Bach S - Bach B - Ergänzungsprojekt 1971

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom 13.03.1975, GZ ****7, für die Familie A. Die Gemeinde Z wurde als Konsenswerberin verpflichtet das gegenständliche Alpgebäude zu errichten. lm zitierten Bescheid heißt es dazu auszugsweise: Bei diesem Objekt ist eine Unterkunft für Alppersonal, bestehend aus Küche, Schlafzimmer, einem Wirtschaftskeller und einem WC einzuplanen. Die Ausführung hat nach Plänen und nach einer genauen Baubeschreibung, die von Fachkräften des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abt.***, erstellt werden, in landesüblicher und zweckdienlicher Bauweise zu erfolgen. [...] Mit der Kollaudierung dieses Objektes durch Sachverständige der Abt.*** sowie unter Beiziehung eines Vertreters der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol sind die Pflichten der Konsenswerberin für dieses Objekt erfüllt. Daraus ergibt sich, dass die Gemeinde Z (zugleich Baubehörde I. Instanz) für die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes bis zu deren Kollaudierung selbst verantwortlich war. Es ist daher absurd, wenn im bekämpften Bescheid festgestellt wird, dass der südliche Wohnteil des Alpgebäudes nicht entsprechend den Einreichplänen ausgeführt ist. Dieser Wohntrakt des Alpgebäudes wurde seit der vorangeführten Kollaudierung baulich nicht mehr verändert. Es ist daher jedenfalls von einem baubehördlich genehmigten Bestand auszugehen. Die gegenständliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes bezieht sich naturgemäß nur auf den Wohntrakt des Alpgebäudes.Daraus ergibt sich, dass die Gemeinde Z (zugleich Baubehörde römisch eins. Instanz) für die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes bis zu deren Kollaudierung selbst verantwortlich war. Es ist daher absurd, wenn im bekämpften Bescheid festgestellt wird, dass der südliche Wohnteil des Alpgebäudes nicht entsprechend den Einreichplänen ausgeführt ist. Dieser Wohntrakt des Alpgebäudes wurde seit der vorangeführten Kollaudierung baulich nicht mehr verändert. Es ist daher jedenfalls von einem baubehördlich genehmigten Bestand auszugehen. Die gegenständliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes bezieht sich naturgemäß nur auf den Wohntrakt des Alpgebäudes. Die von der belangten Behörde genannten nachträglichen Zubauten (Milchkammer, Viehunterstand, Holzlager und überdachte Terrasse) sind laut dem Gerichtsverfahren ****3 zu entfernen; diesbezüglich sind jedoch weitere Gerichtsverfahren anhängig. Außerdem wären diese Zubauten baubehördlich alle zu genehmigen, sobald die fehlende Zustimmung der grundbücherlichen Hälfteeigentümerin gerichtlich ersetzt wurde. Die diesbezüglichen Bauanzeige/Baugenehmigungsverfahren sind bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung einstweilen ausgesetzt. Die belangte Behörde hat jedoch nicht erkannt, dass diese Zubauten von der gegenständlichen Anmeldung des Freizeitwohnsitzes gar nicht umfasst sind. Jedenfalls handelt es sich hier um kein Hindernis für die zulässige Verwendung des angemeldeten Gebäudeteils als Freizeitwohnsitz. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Plänen in Verbindung mit den eingebrachten Formularen und Schriftsätzen, insbesondere aus der Stellungnahme vom 14.05.2015, ergibt sich eindeutig, dass sich der angemeldete Freizeitwohnsitz nur auf den baubehördlich genehmigten Wohntrakt des Alpgebäudes bezieht und erstreckt. - Rechtmäßige Verwendung des Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz Die Feststellungen und die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in der littera f) sind mangelhaft und verfehlt. Mit den vorgelegten Bestätigungen und Urkunden hat die Beschwerdeführerin bewiesen, dass der gegenständliche Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und auch so wie bisher weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Die Beschwerdeführerin hat die dazu erforderlichen Beweismittel

§ 46

AVG vorgelegt.Die Beschwerdeführerin hat die dazu erforderlichen Beweismittel

Paragraph 46, AVG vorgelegt. Darüber hinaus hat die Agrargemeinschaft V (welche wohl als Gemeindegutsagrargemeinschaft der Gemeinde Z zuzurechnen ist) in zahlreichen Gerichtsverfahren selbst vorgebracht, die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgängerin verwende die Neue Alm B weiterhin illegal als Freizeitwohnsitz.Darüber hinaus hat die Agrargemeinschaft römisch fünf (welche wohl als Gemeindegutsagrargemeinschaft der Gemeinde Z zuzurechnen ist) in zahlreichen Gerichtsverfahren selbst vorgebracht, die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgängerin verwende die Neue Alm B weiterhin illegal als Freizeitwohnsitz. Dies jüngst auch vertreten durch den Substanzverwalter und Bürgermeister J J im derzeit noch anhängigen Verfahren zur richterlichen Ersetzung der Zustimmung für bauliche Veränderungen (=Zubauten) vor dem Bezirksgericht X, GZ ****4.Dies jüngst auch vertreten durch den Substanzverwalter und Bürgermeister J J im derzeit noch anhängigen Verfahren zur richterlichen Ersetzung der Zustimmung für bauliche Veränderungen (=Zubauten) vor dem Bezirksgericht römisch zehn, GZ ****4. Tatsächlich ist die gegenständliche Verwendung des Wohntraktes des Almgebäudes als Freizeitwohnsitz jedoch nicht illegal. Dies ergibt sich einerseits aus den vorgelegten Bestätigungen und sonstigen Unterlagen, welche geeignete Beweismittel im Sinne des § 46 AVG darstellen. Hätte die Behörde tatsächlich begründete Bedenken gegen die vorgelegten Urkunden gehabt, wäre sie verpflichtet gewesen im Sinne des § 47 AVG der Partei aufzutragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.Dies ergibt sich einerseits aus den vorgelegten Bestätigungen und sonstigen Unterlagen, welche geeignete Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG darstellen. Hätte die Behörde tatsächlich begründete Bedenken gegen die vorgelegten Urkunden gehabt, wäre sie verpflichtet gewesen im Sinne des Paragraph 47, AVG der Partei aufzutragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.

Baubescheid vom 15.10.1975 handelt es sich beim gegenständlichen Bauwerk um ein Alpgebäude. Der Verwendungszweck Alpgebäude ist nach wie vor gegeben und wurde auch nicht verändert. Das gesamte Alpgebäude (bestehend aus Stall und Wohntrakt) dient während der Almzeit (ca. Juni bis September) der Bewirtschaftung der bestoßenen Alm B. Diese Alm wird allein von der Familie A bewirtschaftet. Das Alpgebäude dient während der Almzeit zur Einstellung von Weidevieh, als Unterkunft des Almpersonals sowie zur Verwendung als Almausschank. Nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung sowie am 31.12.1993 war und ist es rechtmäßig den Wohntrakt dieses Alpgebäude als Freizeitwohnsitz zu verwenden. Dadurch wird der Verwendungszweck Alpgebäude nicht geändert. Die Zulässigkeit eines Freizeitwohnsitzes hängt nicht davon ab, dass dieses Gebäude bzw die entsprechenden Gebäudeteile während des ganzen Jahres ununterbrochen als Freizeitwohnsitz genutzt werden. Zum Verweis der belangten Behörde auf das Tiroler Almschutzgesetz sei festgehalten, dass eine Freizeitwohnsitznutzung eines Almgebäudes in den Monaten außerhalb der Almzeit keinesfalls den Grundsätzen dieses Gesetzes widerspricht. Die Almbewirtschaftung erfährt dadurch in keinster Weise einen Nachteil. lm Gegenteil scheint die behördliche Berufung darauf schikanös und unbegründet. Schließlich ist die Feststellung bzw. rechtliche Beurteilung der belangten Behörde auf Seite 4, und zwar: Keinesfalls kann auch angenommen werden, dass die eigenen Familienmitglieder die Alpe B als Freizeitwohnsitz verwendet haben. völlig verfehlt. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften unterscheiden in keinster Weise, ob ein Freizeitwohnsitz von eigenen Familienmitgliedern selbst verwendet wird oder dieser an andere Personen vermietet ist (vgl. LVwG-*******).Schließlich ist die Feststellung bzw. rechtliche Beurteilung der belangten Behörde auf Seite 4, und zwar: Keinesfalls kann auch angenommen werden, dass die eigenen Familienmitglieder die Alpe B als Freizeitwohnsitz verwendet haben. völlig verfehlt. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften unterscheiden in keinster Weise, ob ein Freizeitwohnsitz von eigenen Familienmitgliedern selbst verwendet wird oder dieser an andere Personen vermietet ist vergleiche LVwG-*******). Zur Klarstellung wird seitens der Beschwerdeführerin folgendes festgehalten und zum wiederholtem Male vorgebracht: Der baubehördlich genehmigte Wohntrakt des Alpgebäudes auf Gst 1** (Neue Alm B) wurde bereits am 31. Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet und soll auch weiterhin wie bisher als Freizeitwohnsitz verwendet werden. Davon nicht umfasst sind die noch nicht baubehördlich genehmigten nachträglichen Zubauten zum Alpgebäude. Die Bewirtschaftung der Alm B wird dadurch nicht beeinträchtigt. Es handelt sich bei dem im Antrag planlich dargestellten Wohntrakt dieses Alpgebäudes um einen Teil des Gebäudes, der nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient, sondern unter anderem zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes bzw. zeitweilig zu Erholungszwecken weiterhin verwendet werden soll. Es liegt keine gewerbliche Vermietung dieses Wohntraktes vor. Darüber hinaus werden zum Beweis dafür, dass das gegenständliche Alpgebäude bereits vor 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet wurde, zwei entsprechende Mietverträge aus der damaligen Zeit im Original vorgelegt. Die weiteren Verträge aus dieser Zeit konnte die Beschwerdeführerin aufgrund der langen Zeitspanne nicht mehr ausfindig machen. Deshalb wurde ja die bereits im Akt erliegende Bestätigung der damaligen Mieter eingeholt. Aus den vorangeführten Gründen ersuche ich höflich um antragsgemäße Erledigung meiner Beschwerde. Weiters bitte ich nach Verfahrensabschluss um Rückübermittlung der vorgelegten Original-Mietverträge.“ Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde zwei Mietverträge betreffend das gegenständliche Objekt („Zweitwohnung für’s Wochenende“ vom 29.12.1982 – 15.05.1983 bzw vom 15.10.1984 – 15.05.1989), jeweils abgeschlossen mit der Familie D, im Original bei. Mit Schreiben vom 02.09.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin dem erkennenden Gericht Auszüge aus den Urteilen des Bezirksgerichtes X, Zl ****3, bzw des Landesgerichtes U, Zl ****5, zum Beweis der „alleinigen Verfügungsberechtigung über den Freizeitwohnsitz“. Darüber hinaus erklärte die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben ausdrücklich, dass sie auf das Anbot weiterer Beweise sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht verzichte.Mit Schreiben vom 02.09.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin dem erkennenden Gericht Auszüge aus den Urteilen des Bezirksgerichtes römisch zehn, Zl ****3, bzw des Landesgerichtes U, Zl ****5, zum Beweis der „alleinigen Verfügungsberechtigung über den Freizeitwohnsitz“. Darüber hinaus erklärte die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben ausdrücklich, dass sie auf das Anbot weiterer Beweise sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht verzichte. Seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung wurden dem erkennenden Gericht mit Schreiben vom 12.10.2015 (nach vorheriger Anfrage durch das Gericht) die Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.04.1989, Zl ****8/1, und vom 18.02.1992, Zl ****8/2, übermittelt. Diese und das bereits genannte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 02.09.2015 samt Anlagen wurden sodann zwecks Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 21.10.2015, Zl LVwG-2015/42/1892-4, an die belangte Behörde unter Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 10.11.2015 samt Anlagen bringt die belangte Behörde durch ihren Rechtsvertreter RA Mag. F F, X, zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass der Niederleger der EZ 3**, KG Y, zu welchem auch das gegenständliche Grundstück gehöre, nutzungsgeteilt sei, sich diese Nutzungsteilung jedoch ausschließlich auf die Weidenutzung beziehe und sich die Beschwerdeführerin offensichtlich auf den Begriff Almnutzung versteife, der jedoch im Zusammenhang mit der obligatorischen Nutzungserteilung der Alpe B nichts anderes bedeute, als Weidenutzung und Nutzung des Almgebäudes im baubewilligten Umfang. Die Agrargemeinschaft V habe als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft diesem Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt und stehe dieses Alpgebäude im Umfang der baubehördlichen Bewilligung tatsächlich in der alleinigen Nutzung der Familie A. Entscheidungswesentlich sei aber die Tatsache, dass der Niederleger obligatorisch nutzungsgeteilt sei und eine Änderung der Nutzungsart des Alpgebäudes der Familie A bereits ohne Zustimmung der Agrargemeinschaft V als Hälfteeigentümerin nicht möglich wäre.Mit Schreiben vom 10.11.2015 samt Anlagen bringt die belangte Behörde durch ihren Rechtsvertreter RA Mag. F F, römisch zehn, zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass der Niederleger der EZ 3**, KG Y, zu welchem auch das gegenständliche Grundstück gehöre, nutzungsgeteilt sei, sich diese Nutzungsteilung jedoch ausschließlich auf die Weidenutzung beziehe und sich die Beschwerdeführerin offensichtlich auf den Begriff Almnutzung versteife, der jedoch im Zusammenhang mit der obligatorischen Nutzungserteilung der Alpe B nichts anderes bedeute, als Weidenutzung und Nutzung des Almgebäudes im baubewilligten Umfang. Die Agrargemeinschaft römisch fünf habe als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft diesem Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt und stehe dieses Alpgebäude im Umfang der baubehördlichen Bewilligung tatsächlich in der alleinigen Nutzung der Familie A. Entscheidungswesentlich sei aber die Tatsache, dass der Niederleger obligatorisch nutzungsgeteilt sei und eine Änderung der Nutzungsart des Alpgebäudes der Familie A bereits ohne Zustimmung der Agrargemeinschaft römisch fünf als Hälfteeigentümerin nicht möglich wäre. II. Sachverhalt:Die Agrargemeinschaft V ist Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ 3**, KG Y („Alpe B“), welche ua das Gst 1** umfasst, auf welchem sich das gegenständliche Alpgebäude befindet. Weitere Hälfteeigentümerin genannter Liegenschaft ist die Eigentümerin der EZ 2**, KG Y. Derzeit ist die Beschwerdeführerin und war sie dies auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Freizeitwohnsitzanmeldung, Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 2**, KG Y. römisch zwei. Sachverhalt:, , Die Agrargemeinschaft römisch fünf ist Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ 3**, KG Y („Alpe B“), welche ua das Gst 1** umfasst, auf welchem sich das gegenständliche Alpgebäude befindet. Weitere Hälfteeigentümerin genannter Liegenschaft ist die Eigentümerin der EZ 2**, KG Y. Derzeit ist die Beschwerdeführerin und war sie dies auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Freizeitwohnsitzanmeldung, Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 2**, KG Y. Die sogenannte Alpe B besteht aus einem Hochleger, welcher von den Hälfteeigentümern gemeinsam genutzt wird und einem Niederleger. Der Niederleger ist grundsätzlich nutzungsgeteilt. Über das Ausmaß der Nutzungsteilung waren und sind zahlreiche Verfahren vor Zivilgerichten anhängig. Fest steht und wird dies explizit seitens der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10.11.2015 außer Streit gestellt, dass das gegenständliche Alpgebäude im Umfang der baubehördlichen Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.10.1975, Zl ****2, in der alleinigen Nutzung der Beschwerdeführerin steht. Das Gebäude umfasst

Baubeschreibung einen Keller, ein Erdgeschoß, bestehend aus Küche, Stube, Gang, Vorratsraum, WC und Stall für 20 GVE mit Schwemmentmistung (Mittellangstand) und Futtergang sowie ein Obergeschoß, bestehend aus zwei Schlafräumen, Gang und Heueinlage über dem Stall. Der derzeitige Bestand umfasst darüber hinaus noch diverse Zubauten, bezüglich derer ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil des LG U vom 15.05.2009, Zl ****5, welches auf Beseitigung der Zubauten und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes lautet, ergangen ist. Seitens der Beschwerdeführerin wurde im Laufe des Verfahrens ihre Anmeldung dahingehend präzisiert, dass die Anmeldung lediglich den Wohntrakt des gegenständlichen Gebäudes und hievon lediglich jene Räumlichkeiten, welche im Rahmen des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.10.1975, Zl ****2, baubehördlich bewilligt worden sind, umfasst. Dieser Wohntrakt, baubehördlich bewilligt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.10.1975, Zl ****2, besteht aus ● dem Keller im Ausmaß von 4,3 x 4,2 m, ● dem Erdgeschoß im Ausmaß von 9,6 x 4,2 m, bestehend aus Küche, Stube, Gang, Vorratsraum (in den Planunterlagen mit dem Kürzel SP eingetragen) und WC und ● dem Obergeschoß im Ausmaß von 9,6 x 4,2 m, bestehend aus zwei Schlafräumen und Gang. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt, den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, durch Einsichtnahme in die Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.04.1989, Zl ****8/1, und vom 18.02.1992, Zl ****8/2, sowie durch Einholung der EZen 3** und 2**, jeweils KG Y. Der vorstehend angeführte Sachverhalt ergibt sich zweifellos und schlüssig aus den vorgenannten Beweismitteln. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 (WV) idF LGBl 2013/130 (TROG 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 (WV) in der Fassung LGBl 2013/130 (TROG 2011) lautet wie folgt: „§ 17 Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren

(1)Wohnsitze, die
  1. a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
  2. b)weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und im Fall des Absatz 2, dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(6)Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.
(6)Nach Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997, anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Absatz 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Absatz 2, erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, zugrunde zu legen.
(7)Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(8)Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die Anmeldung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze zu verwendenden Formulare festlegen.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Einleitend wird seitens des erkennenden Gerichtes bezüglich littera g) der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach die Anmeldung der nunmehrigen Beschwerdeführerin verfristet sei, weil am 30.06.2014 lediglich das Formblatt über die Anmeldung eingereicht worden sei, jedoch innerhalb der Frist keinerlei geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel vorgelegt worden seien, festgehalten wie folgt: Wie die belangte Behörde selbst ausführt, ist das gegenständliche Ansuchen mittels eigens dafür vorgesehenem Formblatt am 30.06.2014, sohin noch innerhalb der gesetzlich festgelegten Anmeldefrist des § 17 Abs 1 TROG 2011, bei der hiefür zuständigen Behörde eingelangt. Wie die belangte Behörde selbst ausführt, ist das gegenständliche Ansuchen mittels eigens dafür vorgesehenem Formblatt am 30.06.2014, sohin noch innerhalb der gesetzlich festgelegten Anmeldefrist des Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011, bei der hiefür zuständigen Behörde eingelangt. Bei der Anmeldung zum Freizeitwohnsitz handelt es sich um ein Anbringen

§ 13

Abs 1 AVG 1991.Bei der Anmeldung zum Freizeitwohnsitz handelt es sich um ein Anbringen

Paragraph 13, Absatz eins, AVG 1991.

§ 13

Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach Einlangen der gegenständlichen Anmeldung entwickelte sich ein Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und der nunmehrigen Beschwerdeführerin, in welchem die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde sukzessive um Nachreichung diverser Informationen bzw Unterlagen aufgefordert worden ist und diese den Aufforderungen jeweils fristgerecht nachgekommen ist. Sohin hat die belangte Behörde zwar

§ 13

Abs 3 AVG gehandelt, begründet jedoch ihre Entscheidung unter anderem auch damit, dass die gegenständliche Anmeldung verfristet sei. Wäre dieser Ansicht der belangten Behörde tatsächlich zu folgen gewesen, was im gegenständlichen Verfahren zweifellos nicht der Fall ist, hätte sie von Anfang an die Anmeldung als verfristet zurückzuweisen gehabt.Nach Einlangen der gegenständlichen Anmeldung entwickelte sich ein Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und der nunmehrigen Beschwerdeführerin, in welchem die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde sukzessive um Nachreichung diverser Informationen bzw Unterlagen aufgefordert worden ist und diese den Aufforderungen jeweils fristgerecht nachgekommen ist. Sohin hat die belangte Behörde zwar

Paragraph 13, Absatz 3, AVG gehandelt, begründet jedoch ihre Entscheidung unter anderem auch damit, dass die gegenständliche Anmeldung verfristet sei. Wäre dieser Ansicht der belangten Behörde tatsächlich zu folgen gewesen, was im gegenständlichen Verfahren zweifellos nicht der Fall ist, hätte sie von Anfang an die Anmeldung als verfristet zurückzuweisen gehabt. In der Sache selbst wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ 3**, KG Y, ist, zu welcher auch das gegenständliche Gst 1** gehört. Weitere Hälfteeigentümerin ist die Agrargemeinschaft V, welche sich wie bereits erwähnt mit der Beschwerdeführerin bzw deren Rechtsvorgängern seit Jahren unter anderem betreffend das Ausmaß der Nutzungsteilung hinsichtlich des gegenständlichen Grundstückes im Rechtsstreit vor den Zivilgerichten befindet.In der Sache selbst wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ 3**, KG Y, ist, zu welcher auch das gegenständliche Gst 1** gehört. Weitere Hälfteeigentümerin ist die Agrargemeinschaft römisch fünf, welche sich wie bereits erwähnt mit der Beschwerdeführerin bzw deren Rechtsvorgängern seit Jahren unter anderem betreffend das Ausmaß der Nutzungsteilung hinsichtlich des gegenständlichen Grundstückes im Rechtsstreit vor den Zivilgerichten befindet.

§ 17Abs 1 TROG 2011 können Wohnsitze, die am 31.

Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (lit a) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (lit b), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 nachträglich angemeldet werden. Antragslegitimiert sind sohin der/die Eigentümer oder die sonst über den Wohnsitz hierüber Verfügungsberechtigten.

Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 können Wohnsitze, die am

  1. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (Litera a,) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (Litera b,), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum
  2. Juni 2014 nachträglich angemeldet werden. Antragslegitimiert sind sohin der/die Eigentümer oder die sonst über den Wohnsitz hierüber Verfügungsberechtigten. Die Prüfung der Antragslegitimation des Antragstellers hat sich auf das Vorliegen einer alleinigen Verfügungsberechtigung des Antragstellers über den angemeldeten Wohnsitz zu beschränken. Ob der (allein verfügungsberechtigte) Antragsteller in der Art der Nutzung des Wohnsitzes durch zivilrechtliche Vereinbarungen etwa z.Bsp. durch eingeräumte Dienstbarkeiten beschränkt ist, ist von der Behörde und letztendlich auch dem Landesverwaltungsgericht aus dem Titel der Antragslegitimation nicht weiter zu prüfen. Die alleinige Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin an den angemeldeten Räumlichkeiten wird von der belangten Behörde genauso wenig bestritten wie auch die Tatsache, dass diese Räumlichkeiten von der Beschwerdeführerin zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Wenn nun die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10.11.2015 ausführt, dass eine Änderung der Nutzungsart des Alpgebäudes nur mit Zustimmung der Agrargemeinschaft V als Hälfteeigentümerin möglich wäre (und in diesem Zusammenhang auf Zivilrechtsurteile verweist), und deshalb ein Versagungsgrund vorliege, verkennt sie – soweit sie mit dieser Argumentation eine Änderung der Nutzungsart von ursprünglich rein landwirtschaftlicher Wohnnutzung hin zu Freizeitwohnsitznutzung meint -, dass die Behörde in einem Verfahren nach § 17 TROG 2011 ausschließlich über die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes zu Freizeitwohnsitzzwecken befindet. Ob allfällige zivilrechtliche Nutzungsvereinbarungen einer faktischen Freizeitwohnsitznutzung entgegenstehen, ist nicht Beweisgegenstand in einem Verfahren nach § 17 TROG
  3. Maßgeblich ist aus öffentlich-rechtlicher Sicht „lediglich“ das Vorliegen der tatsächlichen Verfügungsberechtigung über den Wohnsitz durch den Antragsteller im Sinne einer formalen Prozessvoraussetzung.Wenn nun die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10.11.2015 ausführt, dass eine Änderung der Nutzungsart des Alpgebäudes nur mit Zustimmung der Agrargemeinschaft römisch fünf als Hälfteeigentümerin möglich wäre (und in diesem Zusammenhang auf Zivilrechtsurteile verweist), und deshalb ein Versagungsgrund vorliege, verkennt sie – soweit sie mit dieser Argumentation eine Änderung der Nutzungsart von ursprünglich rein landwirtschaftlicher Wohnnutzung hin zu Freizeitwohnsitznutzung meint -, dass die Behörde in einem Verfahren nach Paragraph 17, TROG 2011 ausschließlich über die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes zu Freizeitwohnsitzzwecken befindet. Ob allfällige zivilrechtliche Nutzungsvereinbarungen einer faktischen Freizeitwohnsitznutzung entgegenstehen, ist nicht Beweisgegenstand in einem Verfahren nach Paragraph 17, TROG
  4. Maßgeblich ist aus öffentlich-rechtlicher Sicht „lediglich“ das Vorliegen der tatsächlichen Verfügungsberechtigung über den Wohnsitz durch den Antragsteller im Sinne einer formalen Prozessvoraussetzung. Im gegenständlichen Fall gab die Beschwerdeführerin im Formular zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 TROG 2011 an, sie sei Eigentümerin des Freizeitwohnsitzes. Aus dem gesamten Akt der Verwaltungsbehörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes geht zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des angemeldeten Wohnsitzes nicht nur Hälfteeigentümerin, sondern tatsächlich verfügungsberechtigt und sohin antragslegitimiert ist.Im gegenständlichen Fall gab die Beschwerdeführerin im Formular zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 17, TROG 2011 an, sie sei Eigentümerin des Freizeitwohnsitzes. Aus dem gesamten Akt der Verwaltungsbehörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes geht zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des angemeldeten Wohnsitzes nicht nur Hälfteeigentümerin, sondern tatsächlich verfügungsberechtigt und sohin antragslegitimiert ist. Darüber hinaus geht aus der Baubewilligung des gegenständlichen Gebäudes hervor, dass es sich hiebei um ein „Alpgebäude“ handelt, welches zweifellos das Merkmal der Wohnnutzung aufweist. Wenn also seitens der belangten Behörde außer Streit gestellt wird, dass das gegenständliche Alpgebäude im Umfang der baubehördlichen Bewilligung in der alleinigen Nutzung der Beschwerdeführerin steht, so ist die Wohnnutzung unstrittig und die Beschwerdeführerin hinsichtlich des angemeldeten Wohnsitzes zweifellos auch verfügungsberechtigt. Somit steht aber auch fest, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der „neuen Alm B“ zur Antragsstellung

§ 17

TROG 2011 berechtigt ist.Somit steht aber auch fest, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der „neuen Alm B“ zur Antragsstellung

Paragraph 17, TROG 2011 berechtigt ist. Wie bereits ausgeführt, können

§ 17Abs 1 TROG 2011 Wohnsitze, die am 31.

Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (lit a) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (lit b), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 nachträglich angemeldet werden.Wie bereits ausgeführt, können

Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 Wohnsitze, die am

  1. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (Litera a,) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (Litera b,), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum
  2. Juni 2014 nachträglich angemeldet werden. Wie den Erläuternden Bemerkungen der mit LGBl 2011/47 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen § 17 TROG 2011 ua zu entnehmen ist, wurde damit die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am
  3. Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum
  4. Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum
  5. Juni 2014 angemeldet werden können. Wie den Erläuternden Bemerkungen der mit LGBl 2011/47 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen Paragraph 17, TROG 2011 ua zu entnehmen ist, wurde damit die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am
  6. Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum
  7. Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum
  8. Juni 2014 angemeldet werden können. Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 3 TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt und dieser zudem am
  9. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll.Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt und dieser zudem am
  10. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am
  11. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung

§ 17

Abs 1 TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am

  1. Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am
  2. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung

Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach § 17 Abs 2 TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht (vgl VwGH 16.10.2014, Ro 2014/06/0050; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066; ua).In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht vergleiche VwGH 16.10.2014, Ro 2014/06/0050; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066; ua). Für das gegenständliche Gebäude liegt eine baubehördliche Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.10.1975, Zl ****2, vor.

diesbezüglicher Baubeschreibung umfasst das Gebäude einen Keller, ein Erdgeschoß, bestehend aus Küche, Stube, Gang, Vorratsraum, WC und Stall für 20 GVE mit Schwemmentmistung (Mittellangstand) und Futtergang sowie ein Obergeschoß, bestehend aus zwei Schlafräumen, Gang und Heueinlage über dem Stall. Der derzeitige Bestand umfasst jedoch über den mit genanntem Bescheid genehmigten Bestand noch diverse Zubauten, bezüglich derer ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil des LG U vom 15.05.2009, Zl ****5, welches auf Beseitigung der Zubauten und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes lautet, ergangen ist. Im Laufe des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung mehrfach - auch in ihrer Beschwerde - dahingehend präzisiert, dass die Anmeldung lediglich den Wohntrakt des gegenständlichen Gebäudes und hievon lediglich jene Räumlichkeiten, welche im Rahmen des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.10.1975, Zl ****2, baubehördlich bewilligt worden sind, umfasse. Dieser Wohntrakt, baubehördlich bewilligt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.10.1975, Zl ****2, besteht aus ● dem Keller im Ausmaß von 4,3 x 4,2 m, ● dem Erdgeschoß im Ausmaß von 9,6 x 4,2 m, bestehend aus Küche, Stube, Gang, Vorratsraum und WC und ● dem Obergeschoß im Ausmaß von 9,6 x 4,2 m, bestehend aus zwei Schlafräumen und Gang. Sohin steht fest, dass sämtliche von der Anmeldung als Freizeitwohnsitz erfassten Räumlichkeiten baurechtlich rechtmäßig bestehen. Zudem sind die angemeldeten Räumlichkeiten jedenfalls für (Freizeit-) Wohnzwecke geeignet. Dies geht nicht zuletzt aus der Baubeschreibung hervor, wonach das Erdgeschoß ua über eine Küche, Vorratsraum und WC verfügt und das Obergeschoß aus zwei Schlafräumen besteht. Darüber hinaus geht aus der Baubewilligung des gegenständlichen Gebäudes hervor, dass es sich hiebei um ein „Alpgebäude“ handelt, welches zweifellos das Merkmal der Wohnnutzung aufweist. Schließlich geht auch aus den von der Beschwerdeführerin übermittelten Nachweisen der Nutzung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken hervor (siehe ua die übermittelten Mietverträge und den darin genannten Mietzweck „Zweitwohnung für’s Wochenende“). Die zwingenden Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Nutzung eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz zulässig ist, wonach das Objekt baurechtlich rechtmäßig bestehen muss und es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz [also um ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes für (Freizeit-) Wohnzwecke] handeln muss, sind sohin zweifellos erfüllt. Betreffend den

§ 17

TROG seitens der Antragstellerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin zu erbringenden Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, wird ausgeführt wie folgt:Betreffend den

Paragraph 17, TROG seitens der Antragstellerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin zu erbringenden Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am

  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, wird ausgeführt wie folgt: Die Beschwerdeführerin teilte der Behörde mit Schreiben vom 20.08.2014 unter anderem mit, dass die neue Alm B in den Sommermonaten von Juli bis September stets von ihrer Familie im Eigenbedarf verwendet worden sei. C A habe den Wohntrakt der Hütte in den Jahren von 1984 bis 1999 in den genannten Monaten als Freizeitwohnsitz benützt und übermittelte die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine eidesstattliche Erklärung des Herrn C A, wonach dieser in der Zeit von 1984 bis 1999 den Wohntrakt der Neuen Alm B als Freizeitwohnsitz in den Sommermonaten Juli bis September (während der Almzeit) mitbenützt und in der übrigen Zeit ausschließlich die Familie D und E D – bis zum Jahr 1995 – die Neue Alm B bewohnt habe. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass in den übrigen Monaten mehrere Familien ihren Urlaubs- und Freizeitwohnsitz auf der Hütte gehabt haben. In den Jahren 1981 bis 1995 habe die Familie D, Adresse, W, die Hütte als Freizeitwohnsitz verwendet. Diesbezüglich wurde von der Beschwerdeführerin eine eidesstattliche Erklärung der Familie D, wonach diese die neue Alm B der Familie A auf der Gp 1**, KG Y, durchgehend in den Jahren von 1981 bis 1995 als Freizeitwohnsitz genutzt gehabt habe, vorgelegt. Laut eidesstattlicher Erklärung sei von der Familie D der gesamte Wohntrakt der Hütte während des ganzen Jahres – ausgenommen der Almzeit von Juli bis September – genutzt worden. Zudem legte die Beschwerdeführerin der Beschwerde zwei Mietverträge, abgeschlossen zwischen unter anderem der Beschwerdeführerin und der Familie D, betreffend das gegenständliche Objekt („Alphütte B“) im Original bei. Als Mietzweck ist jeweils „Zweitwohnung für’s Wochenende“ angegeben und dauerten die Mietverhältnisse vom 29.12.1982 – 15.05.1983 bzw vom 15.10.1984 – 15.05.
  2. Laut Beschwerdeführerin konnten weitere Verträge aus der Zeit bis zum gesetzlich determinierten Stichtag 31.12.1993 lediglich aufgrund der langen Zeitspanne seither nicht mehr ausfindig gemacht werden. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, den im Verwaltungsakt befindlichen eidesstattlichen Erklärungen der Familie D und des Herrn C A sowie sämtlicher vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin, insbesondere der beiden genannten Mietverträge, besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten jedenfalls zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz genutzt worden sind. Der gegenständliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden. Vor diesem Hintergrund konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, welche von beiden Parteien des Verfahrens auch nicht beantragt wurde, entfallen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).Der gegenständliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden. Vor diesem Hintergrund konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, welche von beiden Parteien des Verfahrens auch nicht beantragt wurde, entfallen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.42.1892.6

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