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{'item': 'LVwG-2014/30/3203-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/30/3203-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des DI Dr. A A, vertreten durch die B, C & Partner Rechtsanwälte GmbH, Adresse, Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.10.2014, Zl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin sein Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde X, Adresse 1, hat.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin sein Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde römisch zehn, Adresse 1, hat.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde Folgendes verfügt: „BESCHEID Der Landeshauptmann von Tirol als zur Durchführung des Reklamationsverfahren gemäß § 17 Abs 1 Meldegesetz 1991, BGBl Nr 9/1992, idF BGBl I Nr 161/2013, berufene Behörde, entscheidet über den Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 19.05.2014 betreffend Herrn DI Dr. A A wie folgt:Der Landeshauptmann von Tirol als zur Durchführung des Reklamationsverfahren gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, berufene Behörde, entscheidet über den Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 19.05.2014 betreffend Herrn DI Dr. A A wie folgt: SPRUCH 1) Dem Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X wird stattgegeben und der Hauptwohnsitz des Herrn DI Dr. A A, geb am xx.xx.xxxx in X, aufgehoben.Dem Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn wird stattgegeben und der Hauptwohnsitz des Herrn DI Dr. A A, geb am xx.xx.xxxx in römisch zehn, aufgehoben. 2) Dem Betroffenen wird gemäß § 17 Abs 4 Meldegesetz aufgetragen, binnen einem Monat bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde die erforderliche Meldung vorzunehmen.“Dem Betroffenen wird gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Meldegesetz aufgetragen, binnen einem Monat bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde die erforderliche Meldung vorzunehmen.“ In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht: „In umseits näher bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom
  5. Oktober 2014, zugestellt via E-Mail am
  6. Oktober 2014, binnen offener vierwöchiger Frist die nachfolgende B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dazu näher aus wie folgt:
  7. Sachverhalt: Der am xx.xx.xxxx in X geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten an der Adresse X, Adresse 1, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer an der Adresse Z, Adresse 2, seit
  8. Mai 1981 eine Nebenwohnsitzmeldung. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2000 im diplomatischen Dienst als Leiter der Division V Länderberichtsabteilung im Economic Departement der „Organisation S“ tätig, wobei sein Arbeitsplatz in Y ist.Der am xx.xx.xxxx in römisch zehn geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten an der Adresse römisch zehn, Adresse 1, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer an der Adresse Z, Adresse 2, seit
  9. Mai 1981 eine Nebenwohnsitzmeldung. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2000 im diplomatischen Dienst als Leiter der Division römisch fünf Länderberichtsabteilung im Economic Departement der „Organisation S“ tätig, wobei sein Arbeitsplatz in Y ist. Der Beschwerdeführer ist mit Frau DDr. E A, die ihren Hauptwohnsitz ebenfalls an der Adresse X, Adresse 1, hat, verheiratet. Beide gem einsam haben einen Sohn, D A, geboren am xx.xx.xxxx, der in Z studiert und dessen Hauptwohnsitz aus diesem Grund in Z ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Ärztin mit Ordination in Z und einer Wohnsitzordination in X. Sie ist als gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige dabei auch beim Bezirksgericht X sowie bei weiteren Gerichten im Westen Österreichs tätig, wobei sie derzeit pro Jahr rund 60 bis 70 Gutachten in Sachwalterschaftsverfahren erstattet. Gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde ebenfalls ein Reklamationsverfahren gemäß § 1 7 MeldeG 1991 auf Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X (ebenfalls mit Datum vom
  10. Mai 2014) eingeleitet. Auch das gegen die Ehefrau von Herrn DI Dr. A A geführte Verfahren wurde zwischenzeitig mit Bescheid vom
  11. Oktober 2014 abschlägig entschieden.Der Beschwerdeführer ist mit Frau DDr. E A, die ihren Hauptwohnsitz ebenfalls an der Adresse römisch zehn, Adresse 1, hat, verheiratet. Beide gem einsam haben einen Sohn, D A, geboren am xx.xx.xxxx, der in Z studiert und dessen Hauptwohnsitz aus diesem Grund in Z ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Ärztin mit Ordination in Z und einer Wohnsitzordination in römisch zehn. Sie ist als gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige dabei auch beim Bezirksgericht römisch zehn sowie bei weiteren Gerichten im Westen Österreichs tätig, wobei sie derzeit pro Jahr rund 60 bis 70 Gutachten in Sachwalterschaftsverfahren erstattet. Gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde ebenfalls ein Reklamationsverfahren gemäß Paragraph eins, 7 MeldeG 1991 auf Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn (ebenfalls mit Datum vom
  12. Mai 2014) eingeleitet. Auch das gegen die Ehefrau von Herrn DI Dr. A A geführte Verfahren wurde zwischenzeitig mit Bescheid vom
  13. Oktober 2014 abschlägig entschieden. Beweis: im Akt erliegender Auszug aus dem Zentralen Melderegister; im Akt erliegende Wohnsitzerklärung des Beschwerdeführers; im Akt erliegende Bestätigung der „Organisation S“ vom
  14. April 2014; Einvernahme der DDr. E A, p.A. des Beschwerdeführers, als Zeugin Einvernahme des D A p.A. Z, Adresse 2, als Zeuge Akt ****3 des Amtes der Tiroler Landesregierung, dessen Beischaffung beantragt wird. PV des Beschwerdeführers WBv Bereits im Jahr 2001 wurde im Zusammenhang mit der Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers ein nach § 17 Abs. 2 MeldeG 1991, damals jedoch auf Antrag des Bürgermeisters der Stadt Z, vor dem Bundesminister für Inneres abgeführt. Im Rahmen des damaligen Verfahrens wurde der Antrag des Bürgermeisters der Stadt Z auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in X mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer zwei Wohnsitze mit Mittelpunktqualität, nämlich einen in Z und einen in X habe, sodass letztlich das subjektive Kriterium des „überwiegenden Naheverhältnisses", das seinen Niederschlag in der Bezeichnung eines dieser Wohnsitze als Hauptwohnsitz findet, den Ausschlag gibt und der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers daher in X ist.Bereits im Jahr 2001 wurde im Zusammenhang mit der Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers ein nach Paragraph 17, Absatz 2, MeldeG 1991, damals jedoch auf Antrag des Bürgermeisters der Stadt Z, vor dem Bundesminister für Inneres abgeführt. Im Rahmen des damaligen Verfahrens wurde der Antrag des Bürgermeisters der Stadt Z auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in römisch zehn mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer zwei Wohnsitze mit Mittelpunktqualität, nämlich einen in Z und einen in römisch zehn habe, sodass letztlich das subjektive Kriterium des „überwiegenden Naheverhältnisses", das seinen Niederschlag in der Bezeichnung eines dieser Wohnsitze als Hauptwohnsitz findet, den Ausschlag gibt und der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers daher in römisch zehn ist. Beweis: im Akt erliegender Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom
  15. Februar 2002 zur Zl. ****2 Einvernahme der DDr. E A, p.A. des Beschwerdeführers, als Zeugin PV des Beschwerdeführers wBv Aufgrund des Antrages des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom
  16. Mai 2014 wurde nunmehr neuerlich ein Reklamationsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, wobei sich der Bürgermeister der Stadtgemeinde X im Wesentlichen darauf berufen hat, dass der Beschwerdeführer lediglich 80 Tage pro Jahr in X anwesend sei und diese Aufenthaltsdauer im Rahmen von polizeilicher Nachschau nicht bestätigt werden konnte. Aufgrund dieses Antrages wurde letztlich der angefochtene Bescheid erlassen, in welchem dem Antrag stattgegeben und der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in X aufgehoben wurde. Die belangte Behörde begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers nicht Ausgangspunkt seines Weges zum Arbeitsplatz bei der „Organisation S“ in Y sein könne, sowie die Unmöglichkeit der Verifizierung der vom Beschwerdeführer angegebenen Aufenthaltsdauer als auch, dass die Tatsache des 2001 abgeführten Verfahrens weiteres Indiz für einen seltenen Aufenthalt des Beschwerdeführers an der gemeldeten Hauptwohnsitzadresse sei. Hinzu komme, dass auch der Strom verbrauch in der Wohnung nicht belege, dass sich der Beschwerdeführer selbst in der Wohnung aufhalte, da dort ja auch noch seine Frau gemeldet sei. Überdies habe seine Ehefrau eine Ordination und studiere sein Sohn in Z, weshalb davon auszugehen sei, dass er seine Freizeit insb. gemeinsam mit seiner Frau in Z verbringe. Zusammengefasst könne die Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers somit nicht gerechtfertigt werden. Aufgrund des Antrages des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom
  17. Mai 2014 wurde nunmehr neuerlich ein Reklamationsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, wobei sich der Bürgermeister der Stadtgemeinde römisch zehn im Wesentlichen darauf berufen hat, dass der Beschwerdeführer lediglich 80 Tage pro Jahr in römisch zehn anwesend sei und diese Aufenthaltsdauer im Rahmen von polizeilicher Nachschau nicht bestätigt werden konnte. Aufgrund dieses Antrages wurde letztlich der angefochtene Bescheid erlassen, in welchem dem Antrag stattgegeben und der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in römisch zehn aufgehoben wurde. Die belangte Behörde begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers nicht Ausgangspunkt seines Weges zum Arbeitsplatz bei der „Organisation S“ in Y sein könne, sowie die Unmöglichkeit der Verifizierung der vom Beschwerdeführer angegebenen Aufenthaltsdauer als auch, dass die Tatsache des 2001 abgeführten Verfahrens weiteres Indiz für einen seltenen Aufenthalt des Beschwerdeführers an der gemeldeten Hauptwohnsitzadresse sei. Hinzu komme, dass auch der Strom verbrauch in der Wohnung nicht belege, dass sich der Beschwerdeführer selbst in der Wohnung aufhalte, da dort ja auch noch seine Frau gemeldet sei. Überdies habe seine Ehefrau eine Ordination und studiere sein Sohn in Z, weshalb davon auszugehen sei, dass er seine Freizeit insb. gemeinsam mit seiner Frau in Z verbringe. Zusammengefasst könne die Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers somit nicht gerechtfertigt werden.
  18. Zulässigkeit: Bei der angefochtenen Entscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung handelt es sich um einen individuellen Verwaltungsakt, mit dem die belangte Behörde über Rechtsverhältnisse normativ entschieden hat, sodass die Entscheidung als Bescheid zu qualifizieren ist. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am
  19. Oktober 2014 per E-Mail. Die 4 wöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVC ist somit gewahrt. Die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVC iVm Art. 1 31 Abs. 1 B-VG.Bei der angefochtenen Entscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung handelt es sich um einen individuellen Verwaltungsakt, mit dem die belangte Behörde über Rechtsverhältnisse normativ entschieden hat, sodass die Entscheidung als Bescheid zu qualifizieren ist. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am
  20. Oktober 2014 per E-Mail. Die 4 wöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVC ist somit gewahrt. Die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVC in Verbindung mit Artikel eins, 31 Absatz eins, B-VG.
  21. Beschwerdegründe: Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid infolge unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes, unrichtiger Sachverhaltsermittlung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger Anwendung des Meldegesetzes 1991 in seinen Rechten verletzt. Zu den einzelnen Beschwerdegründen wird dazu ausgeführt wie folgt: 3.
  22. Vorliegen einer resiudicata: Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom
  23. Februar 2002 wurde bereits über die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in X hat oder nicht, rechtskräftig abgesprochen. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind dabei Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn seit der „Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist" (VwGH 21.5.2001, GZ 2000/17/0217).Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom
  24. Februar 2002 wurde bereits über die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in römisch zehn hat oder nicht, rechtskräftig abgesprochen. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind dabei Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn seit der „Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist" (VwGH 21.5.2001, GZ 2000/17/0217). Im Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde damals der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt festgehalten: „Die betroffene Partei ist an der im Spruch genannten Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet. In der Gemeinde der Erstbeteiligten ist er mit weiterem Wohnsitz gemeldet. Er verbringt während eines Jahres 100 Tage am Hauptwohnsitz und 80 Tage am weiteren Wohnsitz. Die restliche Zeit ist die betroffene Partei an seinem Arbeitsplatz in Y. Er lebt mit der Gattin und dem Sohn (als Nebenwohnsitz gemeldet) an der Hauptwohnsitzadresse und mit der Gattin und dem Sohn (als Hauptwohnsitz gemeldet) an der Nebenwohnsitzadresse. Der Weg zum Arbeitsplatz in Y wird überwiegend vom Hauptwohnsitz aus angetreten. Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften werden nicht ausgeübt. Ein minderjähriges Kind ist vorhanden. Das minderjährige Kind geht in Z zur Schule." Dass es im gegenständlichen Fall zu maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes gekommen wäre, geht aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dabei nicht hervor und wird von ihr auch im Bescheid nicht behauptet. An die Stelle des minderjährigen Kindes, das nach den Feststellungen bereits damals seinen Hauptwohnsitz in Z hatte, ist der nunmehr volljährige Sohn getreten, der in Z studiert anstatt dort zur Schule zu gehen. Auch in der Relation der Aufenthaltsdauer am gemeldeten Hauptwohnsitz und am weiteren Wohnsitz - die Differenz betrug damals 20 Tage und tut dies auch heute - hat sich nichts geändert. Ebensowenig werden nach den Feststellungen damals wie heute Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften ausgeübt. Die Reduzierung der Aufenthaltsdauer sowohl in X als auch in Z ergibt daraus, dass der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen mehr Zeit im Ausland verbringen muss als er dies noch 2001 musste. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen weichen von jenen, die im Bescheid vom
  25. Februar 2002 getroffenen wurden, dabei nicht bzw. nicht derart erheblich ab, dass eine maßgebliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine andere Entscheidung zu begründen vermag.Die Reduzierung der Aufenthaltsdauer sowohl in römisch zehn als auch in Z ergibt daraus, dass der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen mehr Zeit im Ausland verbringen muss als er dies noch 2001 musste. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen weichen von jenen, die im Bescheid vom
  26. Februar 2002 getroffenen wurden, dabei nicht bzw. nicht derart erheblich ab, dass eine maßgebliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine andere Entscheidung zu begründen vermag. Aus den dargestellten Gründen liegt damit eine entschiedene Rechtssache vor, sodass die belangte Behörde bei richtiger Anwendung des AVG und richtiger rechtlicher Beurteilung den Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X, der auch Beteiligter des vor dem Bundesminister für Inneres geführten Verfahrens war, wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen gehabt hätte.Aus den dargestellten Gründen liegt damit eine entschiedene Rechtssache vor, sodass die belangte Behörde bei richtiger Anwendung des AVG und richtiger rechtlicher Beurteilung den Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn, der auch Beteiligter des vor dem Bundesminister für Inneres geführten Verfahrens war, wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen gehabt hätte. Unzutreffende Sachverhaltsermittlung infolge unrichtiger Beweiswürdigung: 3.2.
  27. Weg zum Arbeitsort Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid an, dass aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der „Organisation S“ die gemeldete Hauptwohnadresse in X naturgemäß nicht Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz sein kann. Dies mag insofern zutreffen, als man hier von einem täglichen Arbeitsweg ausgehen wollte.Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid an, dass aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der „Organisation S“ die gemeldete Hauptwohnadresse in römisch zehn naturgemäß nicht Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz sein kann. Dies mag insofern zutreffen, als man hier von einem täglichen Arbeitsweg ausgehen wollte. Im Übrigen trifft dieses von der belangten Behörde herangezogene Argument auch auf den Wohnsitz in Z zu, dem sie zuletzt Hauptwohnsitzqualität unterstellt. Die Frage des (täglichen) Arbeitsweges kann daher hinsichtlich der hier zu beurteilenden Frage, ob es sich beim Wohnsitz in X um einen Hauptwohnsitz handelt, nicht herangezogen werden.Im Übrigen trifft dieses von der belangten Behörde herangezogene Argument auch auf den Wohnsitz in Z zu, dem sie zuletzt Hauptwohnsitzqualität unterstellt. Die Frage des (täglichen) Arbeitsweges kann daher hinsichtlich der hier zu beurteilenden Frage, ob es sich beim Wohnsitz in römisch zehn um einen Hauptwohnsitz handelt, nicht herangezogen werden. Im Übrigen übersieht die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer den sogenannten „Wochenpendlern'' zuzuordnen ist, sohin jenen Personen, die aufgrund der Entfernung ihres Arbeitsortes (hier: Y) von ihrem Wohnort (hier: X) gezwungen sind, während der Woche am oder in der Nähe ihres Arbeitsortes Aufenthalt zu nehmen und lediglich an den Wochenenden ihre Freizeit am Wohnort bzw. Hauptwohnsitz verbringen (können).Im Übrigen übersieht die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer den sogenannten „Wochenpendlern'' zuzuordnen ist, sohin jenen Personen, die aufgrund der Entfernung ihres Arbeitsortes (hier: Y) von ihrem Wohnort (hier: römisch zehn) gezwungen sind, während der Woche am oder in der Nähe ihres Arbeitsortes Aufenthalt zu nehmen und lediglich an den Wochenenden ihre Freizeit am Wohnort bzw. Hauptwohnsitz verbringen (können). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Stellungnahm e dabei angegeben, seinen Arbeitsweg von X aus anzutreten, was auch insofern zutreffend ist, als er zu Wochenbeginn von X aus zu seinem Arbeitsort reist und zu Wochenende hin von diesem wieder nach X zurück kehrt. Beweisergebnisse, die widerlegen, dass der Beschwerdeführer den Weg zu seinem Arbeitsort zu Wochenbeginn von X aus antritt und dorthin gegen Ende der Woche hin wieder zurück kehrt, liegen nicht vor. Die polizeilichen Kontrollbesuche können in diesem Zusammenhang schon deshalb kein dienliches Beweismittel darstellen, da sich aus den im Akt erliegendem Aktenvermerk keine Daten ergeben, wann (unter der Woche, Abends, etc) die Besuche durchgeführt wurden. Naturgemäß wird man einen Wochenpendler aber unter der Woche weder abends noch unter Tags an seinem Hauptwohnsitz antreffen.Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Stellungnahm e dabei angegeben, seinen Arbeitsweg von römisch zehn aus anzutreten, was auch insofern zutreffend ist, als er zu Wochenbeginn von römisch zehn aus zu seinem Arbeitsort reist und zu Wochenende hin von diesem wieder nach römisch zehn zurück kehrt. Beweisergebnisse, die widerlegen, dass der Beschwerdeführer den Weg zu seinem Arbeitsort zu Wochenbeginn von römisch zehn aus antritt und dorthin gegen Ende der Woche hin wieder zurück kehrt, liegen nicht vor. Die polizeilichen Kontrollbesuche können in diesem Zusammenhang schon deshalb kein dienliches Beweismittel darstellen, da sich aus den im Akt erliegendem Aktenvermerk keine Daten ergeben, wann (unter der Woche, Abends, etc) die Besuche durchgeführt wurden. Naturgemäß wird man einen Wochenpendler aber unter der Woche weder abends noch unter Tags an seinem Hauptwohnsitz antreffen. Die belangte Behörde hatte daher in dem Zusammenhang entsprechende Feststellungen zu treffen gehabt, dass der Beschwerdeführer als Wochenpendler seinen Weg zum Arbeitsort (Y) von X aus antritt und gegen Ende der Woche nach X zurückkehrt.Die belangte Behörde hatte daher in dem Zusammenhang entsprechende Feststellungen zu treffen gehabt, dass der Beschwerdeführer als Wochenpendler seinen Weg zum Arbeitsort (Y) von römisch zehn aus antritt und gegen Ende der Woche nach römisch zehn zurückkehrt. 3.2.
  28. Kontrollbesuche der Polizei: Aus dem Akt ergibt sich, dass die vom Bürgermeister der Stadtgemeinde X in seinem Antrag vom 19.05.2014 erwähnten Meldekontrollen der PI X im Zeitraum von ca. 1 1/2 Monaten - und zwar in der Zeit vom
  29. April 2013 bis
  30. Mai 2013 (!) – stattgefunden haben. Diese Kontrollen kann im gegenständlichen Verfahren schon deshalb keinerlei Beweiskraft zukommen, da - wie dargestellt - nicht festgehalten ist, wann genau die Besuche stattgefunden haben und es sich sohin selbstverständlich der Kenntnis des Beschwerdeführers entzieht, aus welchem Grund er sich n ich t in der Wohnung in X aufgehalten hat. Bei Besuchen unter der Woche ist dabei selbstredend weder die Ehegattin des Beschwerdeführers noch er selbst, da beide ihren (primären) Arbeitsort n ich t in X haben, anwesend.Aus dem Akt ergibt sich, dass die vom Bürgermeister der Stadtgemeinde römisch zehn in seinem Antrag vom 19.05.2014 erwähnten Meldekontrollen der PI römisch zehn im Zeitraum von ca. 1 1/2 Monaten - und zwar in der Zeit vom
  31. April 2013 bis
  32. Mai 2013 (!) – stattgefunden haben. Diese Kontrollen kann im gegenständlichen Verfahren schon deshalb keinerlei Beweiskraft zukommen, da - wie dargestellt - nicht festgehalten ist, wann genau die Besuche stattgefunden haben und es sich sohin selbstverständlich der Kenntnis des Beschwerdeführers entzieht, aus welchem Grund er sich n ich t in der Wohnung in römisch zehn aufgehalten hat. Bei Besuchen unter der Woche ist dabei selbstredend weder die Ehegattin des Beschwerdeführers noch er selbst, da beide ihren (primären) Arbeitsort n ich t in römisch zehn haben, anwesend. Das Reklamationsverfahren ist, wie die belangte Behörde richtig festhält gegenwartsbezogen (vgl. insb. im angefochtenen Bescheid zitiertes Erkenntnis des VwGH vom 13.9.2002, 2001/05/1187). Bei einer Entscheidung im Reklamationsverfahren kommt es daher nicht auf in der Vergangenheit liegende Umstände noch auf zukünftige an, sondern nur auf jene, die zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz maßgeblich sind. Vor diesem Hintergrund haben jedoch die über ein Jahr vor der Antragstellung stattgefundenen Kontrollbesuche der PI X keinerlei Beweiswert mehr, da sie nicht „gegenwartsbezogen" im Sinne der VwGH-Rechtsprechung sondern vielmehr über ein Jahr vor der Antragstellung erfolgten.Das Reklamationsverfahren ist, wie die belangte Behörde richtig festhält gegenwartsbezogen vergleiche insb. im angefochtenen Bescheid zitiertes Erkenntnis des VwGH vom 13.9.2002, 2001/05/1187). Bei einer Entscheidung im Reklamationsverfahren kommt es daher nicht auf in der Vergangenheit liegende Umstände noch auf zukünftige an, sondern nur auf jene, die zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz maßgeblich sind. Vor diesem Hintergrund haben jedoch die über ein Jahr vor der Antragstellung stattgefundenen Kontrollbesuche der PI römisch zehn keinerlei Beweiswert mehr, da sie nicht „gegenwartsbezogen" im Sinne der VwGH-Rechtsprechung sondern vielmehr über ein Jahr vor der Antragstellung erfolgten. 3.2.
  33. Hausverkauf durch den Beschwerdeführer: Der Bürgermeister der Stadtgemeinde X vermeint in seiner Stellungnahm e vom
  34. August 2014, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Eigenheim seines verstorbenen Vaters nach dessen Ableben verkaufte sicher auch dem Aspekt geschuldet sei, dass es sich für kurze Aufenthalte in X nicht lohne, ein Haus zu besitzen. Andernfalls könne die Entscheidung, Eigenheim in X in bester Lage zu veräußern, kaum nachvollzogen werden (vgl. angefochtener Bescheid Seite 3).Der Bürgermeister der Stadtgemeinde römisch zehn vermeint in seiner Stellungnahm e vom
  35. August 2014, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Eigenheim seines verstorbenen Vaters nach dessen Ableben verkaufte sicher auch dem Aspekt geschuldet sei, dass es sich für kurze Aufenthalte in römisch zehn nicht lohne, ein Haus zu besitzen. Andernfalls könne die Entscheidung, Eigenheim in römisch zehn in bester Lage zu veräußern, kaum nachvollzogen werden vergleiche angefochtener Bescheid Seite 3). Abgesehen davon, dass die Frage der Kapitalbindung kein taugliches Argument für die Beantwortung der Frage, ob es sich beim Wohnsitz in X um einen Hauptwohnsitz handelt, darstellt, gib t der Bürgermeister der Stadtgemeinde X den Sachverhalt von vornherein unrichtig wieder: In Wahrheit stellte sich die Situation betreffend den Hausverkauf dabei so dar, dass das gegenständliche Eigenheim der Mutter des Beschwerdeführers, die erst vier Jahre nach dessen Vater verstorben ist, gehörte. Der Beschwerdeführer hat die Liegenschaft gemeinsam mit seinen drei Geschwistern daher von der Mutter (und nicht seinem Vater) geerbt und gehörte ihm dem entsprechend nicht die gesamte Liegenschaft, wie der Bürgermeister der Stadtgemeinde X vermeint, sondern nur ein Viertel. Der vom Bürgermeister monierte Verkauf hat sich in der Folge dergestalt zugetragen, dass drei der vier Geschwister ihren jeweiligen Viertelanteil zugunsten ihres Bruders zu einem symbolischen Preis veräußerten. Eine alleinige und ausschließliche Nutzung der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer wäre daher von vornherein aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht möglich gewesen, weshalb der Schluss, es lohne sich nicht ein Haus zu besitzen dergestalt ohnedies nicht gezogen werden kann. Auch aus dem Verkauf der Liegenschaft innerhalb der Familie zu einem symbolischen Preis, kann kein - wie vom Bürgermeister in seiner Stellungnahme vom
  36. August 2014 gezogener - Rückschluss abgeleitet werden.Abgesehen davon, dass die Frage der Kapitalbindung kein taugliches Argument für die Beantwortung der Frage, ob es sich beim Wohnsitz in römisch zehn um einen Hauptwohnsitz handelt, darstellt, gib t der Bürgermeister der Stadtgemeinde römisch zehn den Sachverhalt von vornherein unrichtig wieder: In Wahrheit stellte sich die Situation betreffend den Hausverkauf dabei so dar, dass das gegenständliche Eigenheim der Mutter des Beschwerdeführers, die erst vier Jahre nach dessen Vater verstorben ist, gehörte. Der Beschwerdeführer hat die Liegenschaft gemeinsam mit seinen drei Geschwistern daher von der Mutter (und nicht seinem Vater) geerbt und gehörte ihm dem entsprechend nicht die gesamte Liegenschaft, wie der Bürgermeister der Stadtgemeinde römisch zehn vermeint, sondern nur ein Viertel. Der vom Bürgermeister monierte Verkauf hat sich in der Folge dergestalt zugetragen, dass drei der vier Geschwister ihren jeweiligen Viertelanteil zugunsten ihres Bruders zu einem symbolischen Preis veräußerten. Eine alleinige und ausschließliche Nutzung der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer wäre daher von vornherein aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht möglich gewesen, weshalb der Schluss, es lohne sich nicht ein Haus zu besitzen dergestalt ohnedies nicht gezogen werden kann. Auch aus dem Verkauf der Liegenschaft innerhalb der Familie zu einem symbolischen Preis, kann kein - wie vom Bürgermeister in seiner Stellungnahme vom
  37. August 2014 gezogener - Rückschluss abgeleitet werden. 3.2.
  38. Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in X3.2.
  39. Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in römisch zehn Im Rahmen seiner Wohnsitzerklärung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich rund 80 Tage im Jahr in X aufhält. Dies hätte die belangte Behörde auch so festzustellen gehabt, da ein „anzweifeln " des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X kein geeignetes Beweismittel für eine anderslautende Feststellung ist.Im Rahmen seiner Wohnsitzerklärung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich rund 80 Tage im Jahr in römisch zehn aufhält. Dies hätte die belangte Behörde auch so festzustellen gehabt, da ein „anzweifeln " des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn kein geeignetes Beweismittel für eine anderslautende Feststellung ist. Wie dargelegt vermag auch die Tatsache, dass die Polizei den Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Kontrollbesuche nicht angetroffen hat, daran nichts zu ändern, da auch diesen Kontrollbesuchen im konkreten Fall jeglicher Beweiswert abgesprochen werden muss. Aus dem im Akt erliegenden polizeilichen Aktenvermerk ergibt sich nämlich lediglich, dass der Beschwerdeführer mehrfach nicht angetroffen hat. Konkrete Angaben, wann die jeweiligen Besuche durchgeführt wurden, fehlen daher. Einerseits wurde dadurch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben zu diesem – zumindest indirekt herangezogenen Beweismittel - ausdrücklich und inhaltlich Stellung zu nehmen. Andererseits kann es vor dem Hintergrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers - und der beruflichen Tätigkeit der Gattin des Beschwerdeführers in Z - nicht überraschen, dass insb. unter der Woche weder der Beschwerdeführer selbst noch dessen Ehefrau angetroffen werden konnten. Ein Beweismittel, das der begehrten Feststellung entgegensteht liegt damit nicht vor. Selbiges gilt im Übrigen für die hiemit ebenfalls begehrte Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer rund 60 Tage im Jahr an seinem N ebenwohnsitz in Z aufhält. 3.2.
  40. Vermutung geringen Aufenthalts aufgrund des Reklamationsverfahrens im Jahr 2001 Die nachfolgenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, aufgrund des im Jahr 2001 angestrengte Reklamationsverfahren läge ebenso nahe, dass der Beschwerdeführer sich selten in X aufhalte, ist zurückzuweisen.Die nachfolgenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, aufgrund des im Jahr 2001 angestrengte Reklamationsverfahren läge ebenso nahe, dass der Beschwerdeführer sich selten in römisch zehn aufhalte, ist zurückzuweisen. Ganz im Gegenteil nämlich ergibt sich aus dem im Jahr 2001 abgeführten Verfahren, dass sich der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in X befinde, da er zu diesem Ort das größere Naheverhältnis hat, als zu seinem N ebenwohnsitz in Z. In Wahrheit ist das damalige Verfahren bzw. der in der Folge erlassene Bescheid in Wahrheit ein Indiz für genau die gegenteilige Annahm e, nämlich dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers für die Beurteilung des Wohnsitzes in X als Hauptwohnsitz von ausreichender Dauer, Anzahl und Intensität ist.Ganz im Gegenteil nämlich ergibt sich aus dem im Jahr 2001 abgeführten Verfahren, dass sich der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in römisch zehn befinde, da er zu diesem Ort das größere Naheverhältnis hat, als zu seinem N ebenwohnsitz in Z. In Wahrheit ist das damalige Verfahren bzw. der in der Folge erlassene Bescheid in Wahrheit ein Indiz für genau die gegenteilige Annahm e, nämlich dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers für die Beurteilung des Wohnsitzes in römisch zehn als Hauptwohnsitz von ausreichender Dauer, Anzahl und Intensität ist. 3.2.
  41. Vermutung eines Ferienwohnsitzes infolge Nebenwohnsitz in Z Weshalb die Meldung eines Nebenwohnsitzes des Beschwerdeführers in Z die Annahme rechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer in X nur zu Ferienzeiten aufhalte bzw. sich diese auf eine gewisse Ferienzeit beschränke, wird in der Beschwerde von vornherein nur mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründet.Weshalb die Meldung eines Nebenwohnsitzes des Beschwerdeführers in Z die Annahme rechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer in römisch zehn nur zu Ferienzeiten aufhalte bzw. sich diese auf eine gewisse Ferienzeit beschränke, wird in der Beschwerde von vornherein nur mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründet. Welche allgemeine Lebenserfahrung die belangte Behörde hier heranziehen möchte, bleibt im angefochtenen Bescheid jedoch verborgen. Keinesfalls kann jedoch eine Nebenwohnsitzmeldung, sei es nun in Z oder an einem anderen Ort, von vornherein den Schluss zulassen, dass jemand seinen als Hauptwohnsitz gemeldeten Wohnort nicht auch als solchen nutzt. So existiert, wie bereits unter Punkt 3.2.
  42. dargelegt, das Institut der Wochenpendler, die selbstverständlich an ihrem Arbeitsort einen Nebenwohnsitz begründen, ohne jedoch seinen Hauptwohnsitz an diesen Ort zu verlegen. Darüber hinaus können auch noch andere Gründe einen Nebenwohnsitz rechtfertigen. Im gegenständlichen Fall ist der Nebenwohnsitz in Z „historisch gewachsen", da der Beschwerdeführer damals, als er sich in Z Nebenwohnsitz gemeldet hat, als Lektor an der Technischen Universität Z tätig gewesen ist. Auch aus der vom Beschwerdeführer erstatteten Wohnsitzmeldung ist ersichtlich, dass er sich für rund 60 Tage in Z aufhält, während er 80 in X verbringt. Alleine die zeitliche Differenz, dass nämlich der Beschwerdeführer rund 20 Tage m ehr in X verbringt, rechtfertigt nicht, einen Ferienwohnsitz anzunehmen, nur da der Beschwerdeführer auch einen Nebenwohnsitz in Z gemeldet hat, was wohl gemerkt bei einer relativen Aufenthaltsdauer von 40% jener Zeit, die der Beschwerdeführer überhaupt in Österreich aufhältig ist, schon deshalb verpflichtend aufgrund des Meldegesetzes ist. Daraus nun ableiten zu wollen, jener Wohnsitz an dem sich der Beschwerdeführer m ehr aufhält, sei nur ein Nebenwohnsitz und jener, mit der geringeren Aufenthaltsdauer sei der Hauptwohnsitz, kann nicht überzeugen.Auch aus der vom Beschwerdeführer erstatteten Wohnsitzmeldung ist ersichtlich, dass er sich für rund 60 Tage in Z aufhält, während er 80 in römisch zehn verbringt. Alleine die zeitliche Differenz, dass nämlich der Beschwerdeführer rund 20 Tage m ehr in römisch zehn verbringt, rechtfertigt nicht, einen Ferienwohnsitz anzunehmen, nur da der Beschwerdeführer auch einen Nebenwohnsitz in Z gemeldet hat, was wohl gemerkt bei einer relativen Aufenthaltsdauer von 40% jener Zeit, die der Beschwerdeführer überhaupt in Österreich aufhältig ist, schon deshalb verpflichtend aufgrund des Meldegesetzes ist. Daraus nun ableiten zu wollen, jener Wohnsitz an dem sich der Beschwerdeführer m ehr aufhält, sei nur ein Nebenwohnsitz und jener, mit der geringeren Aufenthaltsdauer sei der Hauptwohnsitz, kann nicht überzeugen. 3.2.
  43. Zum Stromverbrauch Nur mehr als verwunderlich kann das Argument der belangten Behörde angesehen werden, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf gewisse Ferienzeiten beschränkt, auch nicht dadurch entkräftet werden könne, dass „der Stromverbrauch in der Wohnung in X sich im Rahmen der üblichen Verbrauchswerte einer solchen Wohnung bewegt".Stromverbrauch in der Wohnung in römisch zehn sich im Rahmen der üblichen Verbrauchswerte einer solchen Wohnung bewegt". Begründet wird dies von der belangten Behörde nämlich damit, dass sich in der Wohnung nicht nur dieser selbst, sondern vielmehr auch sein Sohn (jedenfalls bis
  44. Jänner 2014) als auch seine Ehefrau aufhalten würden. Gleichzeitig, nämlich nur zwei Absätze später führt die belangte Behörde jedoch aus, dass sich auch die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie sein Sohn in Z aufhalten, sodass anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer dort den Mittelpunkt seiner Interessen habe. Die diesbezüglich Begründung kann dabei schon deshalb lediglich verwundern, da die belangte Behörde in dem Bescheid nur zwei Absätze später festhält, dass der Beschwerdeführer keinen Lebensmittelpunkt in X hätte, da sich seine gesamte Familie in Z befindet, weshalb auch gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Reklamationsverfahren eingeleitet worden ist (und zwischenzeitig abschlägig entschieden wurde).Begründet wird dies von der belangten Behörde nämlich damit, dass sich in der Wohnung nicht nur dieser selbst, sondern vielmehr auch sein Sohn (jedenfalls bis
  45. Jänner 2014) als auch seine Ehefrau aufhalten würden. Gleichzeitig, nämlich nur zwei Absätze später führt die belangte Behörde jedoch aus, dass sich auch die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie sein Sohn in Z aufhalten, sodass anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer dort den Mittelpunkt seiner Interessen habe. Die diesbezüglich Begründung kann dabei schon deshalb lediglich verwundern, da die belangte Behörde in dem Bescheid nur zwei Absätze später festhält, dass der Beschwerdeführer keinen Lebensmittelpunkt in römisch zehn hätte, da sich seine gesamte Familie in Z befindet, weshalb auch gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Reklamationsverfahren eingeleitet worden ist (und zwischenzeitig abschlägig entschieden wurde). Die diesbezügliche Begründung der belangten Behörde kann dem entsprechend nur als widersprüchlich angesehen werden und kann damit nicht bestehen. Unklar bleibt dabei, wie die Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. sein Sohn in der Wohnung Strom verbrauchen sollten, wenn sich diese nach Ansicht der belangten Behörde in Z und nicht in X befinden.Die diesbezügliche Begründung der belangten Behörde kann dem entsprechend nur als widersprüchlich angesehen werden und kann damit nicht bestehen. Unklar bleibt dabei, wie die Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. sein Sohn in der Wohnung Strom verbrauchen sollten, wenn sich diese nach Ansicht der belangten Behörde in Z und nicht in römisch zehn befinden. 3.2.
  46. Funktionen in Körperschaften Zutreffend mag sein, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten in X nicht dem Kriterium von Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften entsprechen. Die belangte Behörde verkennt jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eines von vielen Kriterien, noch dazu im Gesetz lediglich demonstrativ angeführten, handelt. Dass keine Mitgliedschaft in irgendwelchen Körperschaften vorliegt, kann jedoch für sich genommen nicht als Begründung für eine mangelnde Hauptwohnsitzqualität herangezogen werden, müsste nämlich diesfalls jeder Person, die beispielsweise nicht Mitglied eines Vereins ist, der Hauptwohnsitz entzogen werden.Zutreffend mag sein, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten in römisch zehn nicht dem Kriterium von Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften entsprechen. Die belangte Behörde verkennt jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eines von vielen Kriterien, noch dazu im Gesetz lediglich demonstrativ angeführten, handelt. Dass keine Mitgliedschaft in irgendwelchen Körperschaften vorliegt, kann jedoch für sich genommen nicht als Begründung für eine mangelnde Hauptwohnsitzqualität herangezogen werden, müsste nämlich diesfalls jeder Person, die beispielsweise nicht Mitglied eines Vereins ist, der Hauptwohnsitz entzogen werden. 3.2.
  47. Gesamtbetrachtung Wesentlich ist bei der Frage, ob es sich bei einem Wohnsitz um einen Hauptwohnsitz handelt, eine Gesamtbetrachtung der Umstände, wobei dem Parteiengehör besondere Beachtung zu schenken ist. Sämtliche vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente wurden von der Behörde - wie soeben unter Punkt 3.2.
  48. bis 3.2.
  49. dargestellt - mit Scheinbegründungen „widerlegt". Bei richtiger Würdigung vermögen weder die Polizeibesuche, schon mangels Anführung der genauen Daten, noch die „Zweifel des Bürgermeisters daran etwas ändern, dass der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen gemeinsam mit seiner Frau an den Wochenenden in X aufhält und mit ihr dort seine ihm zur Verfügung stehende Freizeit nutzt. Von seinem Wohnsitz aus in X pendelt der Beschwerdeführer als Wochenpendler nach Y zu seinem Arbeitsort. Gegenteilige Feststellungen wurden von der belangten Behörde nicht getroffen.Wesentlich ist bei der Frage, ob es sich bei einem Wohnsitz um einen Hauptwohnsitz handelt, eine Gesamtbetrachtung der Umstände, wobei dem Parteiengehör besondere Beachtung zu schenken ist. Sämtliche vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente wurden von der Behörde - wie soeben unter Punkt 3.2.
  50. bis 3.2.
  51. dargestellt - mit Scheinbegründungen „widerlegt". Bei richtiger Würdigung vermögen weder die Polizeibesuche, schon mangels Anführung der genauen Daten, noch die „Zweifel des Bürgermeisters daran etwas ändern, dass der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen gemeinsam mit seiner Frau an den Wochenenden in römisch zehn aufhält und mit ihr dort seine ihm zur Verfügung stehende Freizeit nutzt. Von seinem Wohnsitz aus in römisch zehn pendelt der Beschwerdeführer als Wochenpendler nach Y zu seinem Arbeitsort. Gegenteilige Feststellungen wurden von der belangten Behörde nicht getroffen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer als Mitarbeiter im diplomatischen Dienst bei der „Organisation S“ das Recht zukommt, seine Arbeit in einem gewissen Ausmaß auch von einem anderen Ort (zB seinem Wohnsitz) als Y aus via Telearbeit zu erledigen. Der Beschwerdeführer m acht von dieser Möglichkeit regelmäßig Gebrauch und arbeitet, insb. wenn seine Frau in X Sachverständigengutachten erstattet, auch von seinem Hauptwohnsitz aus.Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer als Mitarbeiter im diplomatischen Dienst bei der „Organisation S“ das Recht zukommt, seine Arbeit in einem gewissen Ausmaß auch von einem anderen Ort (zB seinem Wohnsitz) als Y aus via Telearbeit zu erledigen. Der Beschwerdeführer m acht von dieser Möglichkeit regelmäßig Gebrauch und arbeitet, insb. wenn seine Frau in römisch zehn Sachverständigengutachten erstattet, auch von seinem Hauptwohnsitz aus. 3.
  52. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Selbst jedoch wenn man von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ausgeht, wäre eine andere Entscheidung, als dass der Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X abgewiesen wird, nicht zu treffen gewesen:Selbst jedoch wenn man von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ausgeht, wäre eine andere Entscheidung, als dass der Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn abgewiesen wird, nicht zu treffen gewesen: Die belangte Behörde verkennt, wie schon unter Punkt 3.
  53. dargelegt, dass Institut des „Wochenpendlers. Darunter ist eine Person zu verstehen, die ob eines entsprechend langen Anfahrtsweges am Ort ihrer Berufstätigkeit ebenso Aufenthalt n im m t und daher den Weg zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort nicht täglich zurücklegt. Eine tägliche Anreise des Beschwerdeführers von X nach Y ist dabei schon aufgrund der Entfernung von vornherein nicht denkbar. Aus der angefochtenen Entscheidung wird dabei jedoch eindeutig klar, dass sich die belangte Behörde zur Verweigerung der Hauptwohnsitzqualität überwiegend auch auf dieses Kriterium gestützt hat (Fettdruck der diesbezüglichen Ausführungen; angefochtener Bescheid, Seite 5, vorletzter Absatz).Die belangte Behörde verkennt, wie schon unter Punkt 3.
  54. dargelegt, dass Institut des „Wochenpendlers. Darunter ist eine Person zu verstehen, die ob eines entsprechend langen Anfahrtsweges am Ort ihrer Berufstätigkeit ebenso Aufenthalt n im m t und daher den Weg zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort nicht täglich zurücklegt. Eine tägliche Anreise des Beschwerdeführers von römisch zehn nach Y ist dabei schon aufgrund der Entfernung von vornherein nicht denkbar. Aus der angefochtenen Entscheidung wird dabei jedoch eindeutig klar, dass sich die belangte Behörde zur Verweigerung der Hauptwohnsitzqualität überwiegend auch auf dieses Kriterium gestützt hat (Fettdruck der diesbezüglichen Ausführungen; angefochtener Bescheid, Seite 5, vorletzter Absatz). In Wahrheit vermag die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer unter der Woche nicht in X an seinem Hauptwohnsitz aufhält, nichts am Vorliegen eines Hauptwohnsitzes ändern. Dass nämlich der Beschwerdeführer die Wochenenden nicht mit seiner Frau in X verbringt, wurde nämlich von der belangten Behörde gerade n ich t festgestellt.In Wahrheit vermag die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer unter der Woche nicht in römisch zehn an seinem Hauptwohnsitz aufhält, nichts am Vorliegen eines Hauptwohnsitzes ändern. Dass nämlich der Beschwerdeführer die Wochenenden nicht mit seiner Frau in römisch zehn verbringt, wurde nämlich von der belangten Behörde gerade n ich t festgestellt. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang nämlich ausgesprochen, dass „Wochenpendler, die eine Unterkunft (Wohnung am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes) als weiteren Wohnsitz nehmen ... damit keinen Hauptwohnsitz begründet." (vgl. VwGH 19.6.2002, GZ 2002/05/0238). Vor dem Hintergrund der ständigen Rsp des VwGH vermag daher die Abwesenheit des Beschwerdeführers von seinem Hauptwohnsitz in X für die Werktage nicht zu rechtfertigen, diesen Wohnsitz nicht als Hauptwohnsitz zu qualifizieren.Der VwGH hat in diesem Zusammenhang nämlich ausgesprochen, dass „Wochenpendler, die eine Unterkunft (Wohnung am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes) als weiteren Wohnsitz nehmen ... damit keinen Hauptwohnsitz begründet." vergleiche VwGH 19.6.2002, GZ 2002/05/0238). Vor dem Hintergrund der ständigen Rsp des VwGH vermag daher die Abwesenheit des Beschwerdeführers von seinem Hauptwohnsitz in römisch zehn für die Werktage nicht zu rechtfertigen, diesen Wohnsitz nicht als Hauptwohnsitz zu qualifizieren. Da dem Parteiengehör im Reklamationsverfahren besondere Beachtung geschenkt werden muss und nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer weniger als 80 Tage im Jahr in X ist bzw. sich mehr oder weniger als 60 Tage in Z aufhält, sind diese in der Wohnsitzerklärung des Beschwerdeführers gem achten Angaben als richtig der Entscheidung und rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.Da dem Parteiengehör im Reklamationsverfahren besondere Beachtung geschenkt werden muss und nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer weniger als 80 Tage im Jahr in römisch zehn ist bzw. sich mehr oder weniger als 60 Tage in Z aufhält, sind diese in der Wohnsitzerklärung des Beschwerdeführers gem achten Angaben als richtig der Entscheidung und rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Insofern spricht auch die höhere Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in X für das dortige Vorliegen eines Hauptwohnsitzes, wobei der Beschwerdeführer die Wochenenden gemeinsam mit seiner Frau in X verbringt, sodass der Beschwerdeführer letztlich in X auch den Lebensmittelpunkt des gemeinsamen Lebens mit seiner Ehefrau hat.Insofern spricht auch die höhere Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in römisch zehn für das dortige Vorliegen eines Hauptwohnsitzes, wobei der Beschwerdeführer die Wochenenden gemeinsam mit seiner Frau in römisch zehn verbringt, sodass der Beschwerdeführer letztlich in römisch zehn auch den Lebensmittelpunkt des gemeinsamen Lebens mit seiner Ehefrau hat. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in X ist daher schon aus diesen Gründen gegeben. Die belangte Behörde hätte daher bei richtiger rechtliche Beurteilung den Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X abzuweisen gehabt.Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in römisch zehn ist daher schon aus diesen Gründen gegeben. Die belangte Behörde hätte daher bei richtiger rechtliche Beurteilung den Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn abzuweisen gehabt. Letztlich ist hier noch festzuhalten, dass sich am Ergebnis, dass es sich beim Wohnsitz in X um den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers handelt, auch dann nichts ändert, wenn man davon ausgehen wollte, dass auch in Z ein Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers begründet ist. Bereits die zeitliche Aufenthaltsdauer in X (80 Tage pro Jahr) mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Aufenthaltsdauer in Z (60 Tage pro Jahr) in Relation gesetzt, legt nämlich nur den Schluss nahe, dass wenn - wovon die belangte Behörde offenbar ausgeht - Z jener Wohnsitz des Beschwerdeführers ist, an dem er einen Lebensmittelpunkt hat, auch in X die gleiche Wohnsitzqualität zuzubilligen ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer und auch dessen Frau in dem sie betreffenden Reklamationsverfahren übereinstimmend angegeben haben, die Wochenenden gemeinsam in X zu verbringen, sodass jedenfalls auch ein sozialer Lebensmittelpunkt vorliegt.Letztlich ist hier noch festzuhalten, dass sich am Ergebnis, dass es sich beim Wohnsitz in römisch zehn um den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers handelt, auch dann nichts ändert, wenn man davon ausgehen wollte, dass auch in Z ein Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers begründet ist. Bereits die zeitliche Aufenthaltsdauer in römisch zehn (80 Tage pro Jahr) mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Aufenthaltsdauer in Z (60 Tage pro Jahr) in Relation gesetzt, legt nämlich nur den Schluss nahe, dass wenn - wovon die belangte Behörde offenbar ausgeht - Z jener Wohnsitz des Beschwerdeführers ist, an dem er einen Lebensmittelpunkt hat, auch in römisch zehn die gleiche Wohnsitzqualität zuzubilligen ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer und auch dessen Frau in dem sie betreffenden Reklamationsverfahren übereinstimmend angegeben haben, die Wochenenden gemeinsam in römisch zehn zu verbringen, sodass jedenfalls auch ein sozialer Lebensmittelpunkt vorliegt. In einem solchen Fall sieht § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 jedoch vor, dass diese Person jenen Wohnsitz als Hauptwohnsitz zu bezeichnen hat, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Der Beschwerdeführer hat nichts anderes durch Meldung seines Wohnsitzes in X als Hauptwohnsitz getan. Das überwiegende Naheverhältnis ist dabei ein subjektives Kriterium und wird im Fall des Beschwerdeführers dadurch begründet, dass er in X aufgewachsen ist, sich dort 80 Tage im Jahr, in der Regel auch gemeinsam mit seiner Gattin, aufhält sowie dort auch familiäre Anbindungen (früher Besuche bei den Eltern, nunmehr Grabpflege), gemeinsame Freizeit mit seiner Gattin besitzt.In einem solchen Fall sieht Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG 1991 jedoch vor, dass diese Person jenen Wohnsitz als Hauptwohnsitz zu bezeichnen hat, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Der Beschwerdeführer hat nichts anderes durch Meldung seines Wohnsitzes in römisch zehn als Hauptwohnsitz getan. Das überwiegende Naheverhältnis ist dabei ein subjektives Kriterium und wird im Fall des Beschwerdeführers dadurch begründet, dass er in römisch zehn aufgewachsen ist, sich dort 80 Tage im Jahr, in der Regel auch gemeinsam mit seiner Gattin, aufhält sowie dort auch familiäre Anbindungen (früher Besuche bei den Eltern, nunmehr Grabpflege), gemeinsame Freizeit mit seiner Gattin besitzt. Insofern hätte die belangte Behörde auch dann festzuhalten gehabt, dass infolge Bezeichnung des Wohnsitzes in X als Hauptwohnsitz dieser Wohnsitz des Beschwerdeführers gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 auch der Hauptwohnsitz aufgrund des überwiegenden Naheverhältnisses ist. Der Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung daher auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen.Insofern hätte die belangte Behörde auch dann festzuhalten gehabt, dass infolge Bezeichnung des Wohnsitzes in römisch zehn als Hauptwohnsitz dieser Wohnsitz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG 1991 auch der Hauptwohnsitz aufgrund des überwiegenden Naheverhältnisses ist. Der Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung daher auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen.
  55. Antrag: Aus den dargestellten Gründen stellt der Beschwerdeführer daher die A N T R Ä G E , das Landesverwaltungsgericht Tirol möge ● den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X nicht stattgegeben und der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in X nicht aufgehoben wird;den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn nicht stattgegeben und der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in römisch zehn nicht aufgehoben wird; ● den angefochtenen Bescheid aufheben; ● jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen Z, am
  56. November 2014 DI Dr. A A“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Weiters wurden im Beschwerdeverfahren aktuelle Meldeauskünfte aus dem Zentralen Melderegister eingeholt und am 20.10.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer zum Sachverhalt ausführlich mündlich befragt. Der Beschwerdeführer gab hierbei Folgendes an: „Ich bin seit dem Jahre 2000 als Vertreter für Österreich bei der „Organisation S“ in Y beschäftigt. Es ist bei der „Organisation S“ so, dass man bei Erreichen des
  57. Lebensjahres in Pension geht. Dies wird auch bei mir so der Fall sein. Ich habe mich deshalb bereits um eine Tätigkeit für die Zeit danach umgesehen. Aus der aus dem Akt hervorgehenden Beschäftigung als Professur an der Uni Q ist nichts geworden. Ich habe mich auch bei der Uni V um eine Professur beworben. Ich hab mich bei der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften um eine Stelle im Bereich regionale Ökonomie beworben. Diese Stelle war ausgeschrieben. Die Stelle war für das Wintersemester 2015/16 ausgeschrieben. Bis jetzt habe ich noch keine Information erhalten. Dies ist aber nicht unüblich. Ich bin an der Technischen Universität in Z habilitiert für Volkswirtschaftslehre. Ich kann also an jeder österreichischen Universität eine Vortragstätigkeit aufnehmen. Beruflich hat sich im letzten Jahr nur meine Zuständigkeit betreffend die involvierten Länder verändert. Ich bin nunmehr auch für Südafrika, Russland und die baltischen Republiken zuständig. Üblicherweise verbringe ich meine Wochenenden in X, unter der Woche bin ich dann im Ausland. Wobei der Hin- und Rückflug davon abhängt, in welches Land ich gerade hinfliegen muss. Es kann Z oder W sein, auch manchmal V. Ich habe in Z mein Studium im Jahr 1969 begonnen. Abgeschlossen habe ich das Diplomstudium im Jahr
  58. Das Doktorrat habe ich im Jahr 1981 abgeschlossen. Am Anfang habe ich in einem Studentenheim gewohnt. Meine Wohnung in Z, bei der ich einen Nebenwohnsitz laut Melderegister habe, bewohne ich seit
  59. Ich bin seit Mitte 1973 verheiratet. Die Wohnung in Z, Adresse 2, habe ich damals mit meiner Frau, ab 1987 mit unserem gemeinsamen Kind bewohnt. Bei der Wohnung in Z handelt es sich um eine Dachbodenwohnung mit ca 160 m². Die Wohnung wird jetzt von meinem Sohn und dessen Lebensgefährtin als Hauptwohnsitz verwendet. Ich und meine Ehefrau haben dort noch einen Nebenwohnsitz und benützen die Wohnung natürlich, wenn wir uns in Z aufhalten. Auf nochmalige Nachfrage wie viel Tage ich mich im Jahr in Z aufhalte gebe ich an, dass ich im Verfahren 60 Tage im Jahr angegeben habe. Diese 60 Tage sind sicher die Obergrenze. In diesen 60 Tagen sind auch Tage dabei, wo ich mich beruflich in Z aufhalten muss, weil meine Berufstätigkeit in Z auszuüben ist. Ich halte mich sicher mindestens 80 Tage pro Jahr in X auf, dies ist sicherlich die Untergrenze. Die restlichen Tage im Jahr halte ich mich in Ausland beruflich auf und zwar überwiegend in Y oder in Ländern, in denen ich Zuständigkeiten wahrzunehmen habe. Viele meiner noch lebenden nahen Verwandten halten sich im Großraum X und im Bundesland P auf. Ich pflege auch Familienkontakte im Bundesland P. Ich nehme dort auch familiäre Termine (Feierlichkeiten, Beerdigungen und dergleichen) war. In Z habe ich diesbezüglich keine nahen Verwandten. Berichtigen möchte ich, dass nunmehr eine Schwester aus dem Bundesland U nach Z gezogen ist. Ich treffe in X natürlich meine Schulfreunde und Kollegen, auch Studienkollegen. Ich bin beruflich sehr beansprucht und ich bin eigentlich froh, wenn ich in meiner kargen Freizeit keinen Freizeitaktivitäten/Hobbies nachgehen muss. Ich habe mich mein ganzes Leben als Einwohner der Stadt X und des Bundeslandes P gefühlt. Ich habe mich nie als Einwohner von Z gefühlt oder identifiziert. Ich habe mein Wahlrecht auch immer im Bundesland P und in X ausgeübt. Bei den Wahlen habe ich mit Wahlkarten teilgenommen. Meine Frau ist Psychiaterin. Sie ist selbstständig tätig. Sie hat eine Ordination in Z und übt Gutachtertätigkeiten in ganz Österreich aus. Soweit ich weiß, kann man mit meiner Frau die Termine nur ausmachen. Sie hat keine fixen Ordinationszeiten für öffentliche Ordinationen. Ich versuche natürlich, meine Freizeit möglichst mit meiner Frau zu verbringen. Meine Frau besucht mich auch in Y und nimmt nach Möglichkeit auch an interessanten Dienstreisen zum Beispiel nach R teil. Zur gemeinsamen Zeit mit meiner Frau möchte ich angeben, dass die Wochenenden zumeist gemeinsam in X verbracht werden. Die Arbeitswochen werden getrennt verbracht. Ich begleite auch meine Frau bei ihrer beruflichen Tätigkeit, die sie auch im Bundesland P ausübt. Sie muss dabei Besuche durchführen in X und ganz P. Ihre gutachterliche Tätigkeit übt sie für diverse Gerichte im Bundesland P aus. „Ich bin seit dem Jahre 2000 als Vertreter für Österreich bei der „Organisation S“ in Y beschäftigt. Es ist bei der „Organisation S“ so, dass man bei Erreichen des
  60. Lebensjahres in Pension geht. Dies wird auch bei mir so der Fall sein. Ich habe mich deshalb bereits um eine Tätigkeit für die Zeit danach umgesehen. Aus der aus dem Akt hervorgehenden Beschäftigung als Professur an der Uni Q ist nichts geworden. Ich habe mich auch bei der Uni römisch fünf um eine Professur beworben. Ich hab mich bei der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften um eine Stelle im Bereich regionale Ökonomie beworben. Diese Stelle war ausgeschrieben. Die Stelle war für das Wintersemester 2015/16 ausgeschrieben. Bis jetzt habe ich noch keine Information erhalten. Dies ist aber nicht unüblich. Ich bin an der Technischen Universität in Z habilitiert für Volkswirtschaftslehre. Ich kann also an jeder österreichischen Universität eine Vortragstätigkeit aufnehmen. Beruflich hat sich im letzten Jahr nur meine Zuständigkeit betreffend die involvierten Länder verändert. Ich bin nunmehr auch für Südafrika, Russland und die baltischen Republiken zuständig. Üblicherweise verbringe ich meine Wochenenden in römisch zehn, unter der Woche bin ich dann im Ausland. Wobei der Hin- und Rückflug davon abhängt, in welches Land ich gerade hinfliegen muss. Es kann Z oder W sein, auch manchmal römisch fünf. Ich habe in Z mein Studium im Jahr 1969 begonnen. Abgeschlossen habe ich das Diplomstudium im Jahr
  61. Das Doktorrat habe ich im Jahr 1981 abgeschlossen. Am Anfang habe ich in einem Studentenheim gewohnt. Meine Wohnung in Z, bei der ich einen Nebenwohnsitz laut Melderegister habe, bewohne ich seit
  62. Ich bin seit Mitte 1973 verheiratet. Die Wohnung in Z, Adresse 2, habe ich damals mit meiner Frau, ab 1987 mit unserem gemeinsamen Kind bewohnt. Bei der Wohnung in Z handelt es sich um eine Dachbodenwohnung mit ca 160 m². Die Wohnung wird jetzt von meinem Sohn und dessen Lebensgefährtin als Hauptwohnsitz verwendet. Ich und meine Ehefrau haben dort noch einen Nebenwohnsitz und benützen die Wohnung natürlich, wenn wir uns in Z aufhalten. Auf nochmalige Nachfrage wie viel Tage ich mich im Jahr in Z aufhalte gebe ich an, dass ich im Verfahren 60 Tage im Jahr angegeben habe. Diese 60 Tage sind sicher die Obergrenze. In diesen 60 Tagen sind auch Tage dabei, wo ich mich beruflich in Z aufhalten muss, weil meine Berufstätigkeit in Z auszuüben ist. Ich halte mich sicher mindestens 80 Tage pro Jahr in römisch zehn auf, dies ist sicherlich die Untergrenze. Die restlichen Tage im Jahr halte ich mich in Ausland beruflich auf und zwar überwiegend in Y oder in Ländern, in denen ich Zuständigkeiten wahrzunehmen habe. Viele meiner noch lebenden nahen Verwandten halten sich im Großraum römisch zehn und im Bundesland P auf. Ich pflege auch Familienkontakte im Bundesland P. Ich nehme dort auch familiäre Termine (Feierlichkeiten, Beerdigungen und dergleichen) war. In Z habe ich diesbezüglich keine nahen Verwandten. Berichtigen möchte ich, dass nunmehr eine Schwester aus dem Bundesland U nach Z gezogen ist. Ich treffe in römisch zehn natürlich meine Schulfreunde und Kollegen, auch Studienkollegen. Ich bin beruflich sehr beansprucht und ich bin eigentlich froh, wenn ich in meiner kargen Freizeit keinen Freizeitaktivitäten/Hobbies nachgehen muss. Ich habe mich mein ganzes Leben als Einwohner der Stadt römisch zehn und des Bundeslandes P gefühlt. Ich habe mich nie als Einwohner von Z gefühlt oder identifiziert. Ich habe mein Wahlrecht auch immer im Bundesland P und in römisch zehn ausgeübt. Bei den Wahlen habe ich mit Wahlkarten teilgenommen. Meine Frau ist Psychiaterin. Sie ist selbstständig tätig. Sie hat eine Ordination in Z und übt Gutachtertätigkeiten in ganz Österreich aus. Soweit ich weiß, kann man mit meiner Frau die Termine nur ausmachen. Sie hat keine fixen Ordinationszeiten für öffentliche Ordinationen. Ich versuche natürlich, meine Freizeit möglichst mit meiner Frau zu verbringen. Meine Frau besucht mich auch in Y und nimmt nach Möglichkeit auch an interessanten Dienstreisen zum Beispiel nach R teil. Zur gemeinsamen Zeit mit meiner Frau möchte ich angeben, dass die Wochenenden zumeist gemeinsam in römisch zehn verbracht werden. Die Arbeitswochen werden getrennt verbracht. Ich begleite auch meine Frau bei ihrer beruflichen Tätigkeit, die sie auch im Bundesland P ausübt. Sie muss dabei Besuche durchführen in römisch zehn und ganz P. Ihre gutachterliche Tätigkeit übt sie für diverse Gerichte im Bundesland P aus. Auf Befragung gebe ich an, dass ich sicherlich an ca 60 Tagen im Jahr als Chauffeur meiner Frau bei Fahrten zu Patienten/Mandanten, die sie untersuchen muss, tätig bin. Diese Fahrten führen mich durch das ganze Bundesland P. Eine diesbezügliche Aufstellung wird noch als Beweismittel zum Verfahren genommen werden. Auf Befragung durch den Vertreter des Bürgermeisters der Gemeinde X gebe ich an, dass ich im April/Mai 2013 nicht von der Polizei angetroffen werden konnte, weil ich vielleicht damals mit meiner Frau untertags im Bundesland P auf Visitationen war. Wobei ich an den Werktagen von Montag bis Freitag üblicherweise in Y oder in einem sonstigen fremden Land aufhältig bin. Auf Befragung durch den Vertreter des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn gebe ich an, dass ich im April/Mai 2013 nicht von der Polizei angetroffen werden konnte, weil ich vielleicht damals mit meiner Frau untertags im Bundesland P auf Visitationen war. Wobei ich an den Werktagen von Montag bis Freitag üblicherweise in Y oder in einem sonstigen fremden Land aufhältig bin. Auf Nachfrage der Vertreterin der belangten Behörde wird noch festgehalten, dass sich mein Sohn natürlich mit Hauptwohnsitz in Z aufhält. Er hat auch einen Nebenwohnsitz in X. Üblicherweise werden die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage gemeinsam in X verbracht. Bei meiner Wohnung in X handelt es sich sicherlich um unseren Alterswohnsitz. Wir wollen in dieser Wohnung bleiben. Ein angedachter und von uns gewünschter Erwerb dieser Wohnung war leider nicht möglich. Eine Wohnsitzveränderung ist nicht geplant. In die Wohnung wurde auch bereits Geld hineingesteckt. Die Wohnung ist an und für sich günstig. Die monatliche Miete beträgt € 550,-- exklusive Strom. Heizung und Warmwasser sind bereits bei der monatlichen Miete inkludiert. Es handelt sich um eine wohnbaugeförderte Wohnung eines gemeinnützigen Wohnbauträgers. Die Wohnung wird als Hauptwohnsitz bereits seit 39 Jahren verwendet und dieser Zustand soll sich auch nicht ändern. Auf Nachfrage der Vertreterin der belangten Behörde wird noch festgehalten, dass sich mein Sohn natürlich mit Hauptwohnsitz in Z aufhält. Er hat auch einen Nebenwohnsitz in römisch zehn. Üblicherweise werden die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage gemeinsam in römisch zehn verbracht. Bei meiner Wohnung in römisch zehn handelt es sich sicherlich um unseren Alterswohnsitz. Wir wollen in dieser Wohnung bleiben. Ein angedachter und von uns gewünschter Erwerb dieser Wohnung war leider nicht möglich. Eine Wohnsitzveränderung ist nicht geplant. In die Wohnung wurde auch bereits Geld hineingesteckt. Die Wohnung ist an und für sich günstig. Die monatliche Miete beträgt € 550,-- exklusive Strom. Heizung und Warmwasser sind bereits bei der monatlichen Miete inkludiert. Es handelt sich um eine wohnbaugeförderte Wohnung eines gemeinnützigen Wohnbauträgers. Die Wohnung wird als Hauptwohnsitz bereits seit 39 Jahren verwendet und dieser Zustand soll sich auch nicht ändern. Auf Befragung meines Rechtsvertreters gebe ich an, dass mein Vater im Jahre 2001 testamentslos verstorben ist. Die Kinder haben damals zugunsten der Mutter auf ihren Hälfteanteil verzichtet. Sodass die Mutter, die im Jahre 2005 verstorben ist, Eigentümerin des elterlichen Zweifamilienhauses wurde. Wir haben uns damals in der Erbengemeinschaft geeinigt, dass 2/3 des Hauses ein Bruder von mir in sein Eigentum übertragen bekommt und 1/3 meine Schwester. Ich und eine weitere Schwester haben auf unseren Erbanteil verzichtet und wurden diesbezüglich entschädigt. Mein älterer Bruder hat auch meine Mutter in den letzten Jahren ihres Lebens gepflegt und es war auch deshalb gerechtfertigt, dass er einen größeren Teil des Hauses übernimmt. Auf Frage gebe ich an, dass ich vor ca 10 Jahren ca € 100.000,-- in die Erneuerung meiner Mietwohnung hineingesteckt habe. Üblicherweise lande ich häufig am Donnerstagnachmittag in Z, dann holt mich meine Frau am Flughafen ab und fährt mit mir nach X. Am Sonntag bringt sie mich dann zumeist zum Abflug mit dem Auto wieder nach Z. Die Flüge gehen häufig am führen Abend. Ich möchte berichtigen, dass zumeist ich selbst unseren PKW lenke. Die Fahrten geben sich auch am Tachostand meines PKWs wieder. Unser gemeinsames Auto ist ca 5 Jahre alt und hat einen Kilometerstand von 204.000 km. Meine Arbeit ist zunehmend auch elektronisch zu erledigen, zum Beispiel erfolgt das Ausbessern der Manuskripte mit elektronischer Unterstützung. Die „Organisation S“ fördert auch, dass man von zu Hause aus arbeitet. Diese Tätigkeiten für die „Organisation S“, die außerhalb der Büroraumlichkeiten gemacht werden können, werden von mir in X in meiner Wohnung gemacht. Die erforderlichen elektronischen Voraussetzungen habe ich in X. Die diesbezügliche Anbindung funktioniert sehr gut. Ich arbeite auch an jeden Flughafen und auch in Z, wenn es gerade möglich ist.Auf Frage gebe ich an, dass ich vor ca 10 Jahren ca € 100.000,-- in die Erneuerung meiner Mietwohnung hineingesteckt habe. Üblicherweise lande ich häufig am Donnerstagnachmittag in Z, dann holt mich meine Frau am Flughafen ab und fährt mit mir nach römisch zehn. Am Sonntag bringt sie mich dann zumeist zum Abflug mit dem Auto wieder nach Z. Die Flüge gehen häufig am führen Abend. Ich möchte berichtigen, dass zumeist ich selbst unseren PKW lenke. Die Fahrten geben sich auch am Tachostand meines PKWs wieder. Unser gemeinsames Auto ist ca 5 Jahre alt und hat einen Kilometerstand von 204.000 km. Meine Arbeit ist zunehmend auch elektronisch zu erledigen, zum Beispiel erfolgt das Ausbessern der Manuskripte mit elektronischer Unterstützung. Die „Organisation S“ fördert auch, dass man von zu Hause aus arbeitet. Diese Tätigkeiten für die „Organisation S“, die außerhalb der Büroraumlichkeiten gemacht werden können, werden von mir in römisch zehn in meiner Wohnung gemacht. Die erforderlichen elektronischen Voraussetzungen habe ich in römisch zehn. Die diesbezügliche Anbindung funktioniert sehr gut. Ich arbeite auch an jeden Flughafen und auch in Z, wenn es gerade möglich ist. Befragt zu meiner Funktion bei der „Organisation S“ gebe ich an, dass ich eine leitende Funktion ausübe. Ich erstelle Länderberichte. Zu meiner Tätigkeit gebe ich einen Bericht der „Organisation S“ mit Stand September 2015 zum Verhandlungsprotokoll. Auf Befragung gebe ich an, dass ich im Jahr 6 Wochen Erholungsurlaub habe. Rückscheinbriefe bekommen ich und meine Frau in X zugestellt. Meine Frau hat ein Postfach in X und dort werden die Schriftstücke abgeholt. Ich hätte bei Bedarf unzählige Rückscheinabrisse bzw Kuverts von den Gerichten zum Vorlegen. Die Gerichtsakten für die gutachterlichen Tätigkeiten werden in X zugestellt. Auf Befragung gebe ich an, dass ich im Jahr 6 Wochen Erholungsurlaub habe. Rückscheinbriefe bekommen ich und meine Frau in römisch zehn zugestellt. Meine Frau hat ein Postfach in römisch zehn und dort werden die Schriftstücke abgeholt. Ich hätte bei Bedarf unzählige Rückscheinabrisse bzw Kuverts von den Gerichten zum Vorlegen. Die Gerichtsakten für die gutachterlichen Tätigkeiten werden in römisch zehn zugestellt. Auf Befragung durch die Vertreterin der belangten Behörde gebe ich an, dass ich bei der zuständigen Mitarbeiterin angerufen habe, weil ich wissen wollte, wie das Ergebnis aussieht. Ich habe auch der Zustellung per E-Mail zugestimmt. Auf Frage durch den Vertreter der Stadtgemeinde X, warum ich mir für Wahlen Wahlkarten ausstellen lasse, gebe ich an, dass ich das nicht immer mache. Wenn ich das mache, hat es meistens den Grund, dass ich am Wahltag beruflich im Ausland bin.“Auf Frage durch den Vertreter der Stadtgemeinde römisch zehn, warum ich mir für Wahlen Wahlkarten ausstellen lasse, gebe ich an, dass ich das nicht immer mache. Wenn ich das mache, hat es meistens den Grund, dass ich am Wahltag beruflich im Ausland bin.“ Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme beantragte der Vertreter des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X und die Vertreterin der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben werden möge. Die „Wochenpendlereigenschaft“ des Beschwerdeführers rechtfertige noch nicht die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Hauptwohnsitz in seiner Heimatgemeinde X mehr habe.Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme beantragte der Vertreter des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn und die Vertreterin der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben werden möge. Die „Wochenpendlereigenschaft“ des Beschwerdeführers rechtfertige noch nicht die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Hauptwohnsitz in seiner Heimatgemeinde römisch zehn mehr habe. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Geburt mit Hauptwohnsitz in seiner Heimatgemeinde X gemeldet. Der Beschwerdeführer, der in Z studierte, verfügt weiters seit dem Jahre 1981 über eine Wohnung in Z, Adresse
  63. Der Beschwerdeführer ist an dieser Adresse seit 12.05.1981 mit Wohnsitz aber nicht mit Hauptwohnsitz, sondern nur mit einem Nebenwohnsitz (Wohnsitz gemäß § 1 Abs 6 MeldeG) gemeldet. An der angeführten Adresse hat auch seine Ehefrau, Frau DDr. E A, geb am xx.xx.xxxx, einen Nebenwohnsitz. Der nunmehr knapp 30-jährige Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hat an der angeführten Adresse in Z mit seiner Lebensgefährtin den Hauptwohnsitz. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahre 2000 im diplomatischen Dienst als Leiter einer Länderberichtsabteilung bei der „Organisation S“ mit Arbeitsplatz in Y tätig. Diese Tätigkeit endet mit dem Erreichen des Pensionsantrittsalters (
  64. Lj.) im Frühjahr
  65. Der Beschwerdeführer hat sich für die Zeit nach der Pensionierung bereits um eine seiner universitären Ausbildung entsprechende Beschäftigung an den seinem Hauptwohnsitz nächstliegenden Universitäten in Q und V beworben. Wobei die Bewerbung an der Universität Q nicht zum Erfolgt führte. Die Bewerbung an der Universität V ist noch anhängig. Weiters hilft der Beschwerdeführer seiner Ehefrau, die als medizinische Gutachterin in den letzten Jahren verstärkt in P tätig war. Im Beschwerdeverfahren konnte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nachgewiesen werden, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen Mai 2013 und Oktober 2015 insgesamt knapp über 300 Akten, davon 159 Akten vom Landesgericht V und 141 Akten des Bezirksgerichts X zur Bearbeitung und Gutachtenserstellung zugeteilt wurden. Die zu untersuchenden Personen hatten vorwiegend ihren Wohnsitz im Großraum X und zum Teil im restlichen Bundesland P und im angrenzenden Bundesland Q. Der Beschwerdeführer unterstützte seine Ehefrau bei deren Tätigkeit als Chauffeur. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Geburt mit Hauptwohnsitz in seiner Heimatgemeinde römisch zehn gemeldet. Der Beschwerdeführer, der in Z studierte, verfügt weiters seit dem Jahre 1981 über eine Wohnung in Z, Adresse
  66. Der Beschwerdeführer ist an dieser Adresse seit 12.05.1981 mit Wohnsitz aber nicht mit Hauptwohnsitz, sondern nur mit einem Nebenwohnsitz (Wohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG) gemeldet. An der angeführten Adresse hat auch seine Ehefrau, Frau DDr. E A, geb am xx.xx.xxxx, einen Nebenwohnsitz. Der nunmehr knapp 30-jährige Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hat an der angeführten Adresse in Z mit seiner Lebensgefährtin den Hauptwohnsitz. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahre 2000 im diplomatischen Dienst als Leiter einer Länderberichtsabteilung bei der „Organisation S“ mit Arbeitsplatz in Y tätig. Diese Tätigkeit endet mit dem Erreichen des Pensionsantrittsalters (
  67. Lj.) im Frühjahr
  68. Der Beschwerdeführer hat sich für die Zeit nach der Pensionierung bereits um eine seiner universitären Ausbildung entsprechende Beschäftigung an den seinem Hauptwohnsitz nächstliegenden Universitäten in Q und römisch fünf beworben. Wobei die Bewerbung an der Universität Q nicht zum Erfolgt führte. Die Bewerbung an der Universität römisch fünf ist noch anhängig. Weiters hilft der Beschwerdeführer seiner Ehefrau, die als medizinische Gutachterin in den letzten Jahren verstärkt in P tätig war. Im Beschwerdeverfahren konnte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nachgewiesen werden, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen Mai 2013 und Oktober 2015 insgesamt knapp über 300 Akten, davon 159 Akten vom Landesgericht römisch fünf und 141 Akten des Bezirksgerichts römisch zehn zur Bearbeitung und Gutachtenserstellung zugeteilt wurden. Die zu untersuchenden Personen hatten vorwiegend ihren Wohnsitz im Großraum römisch zehn und zum Teil im restlichen Bundesland P und im angrenzenden Bundesland Q. Der Beschwerdeführer unterstützte seine Ehefrau bei deren Tätigkeit als Chauffeur. Ein vom Bürgermeister der Stadt Z eingebrachter Antrag vom 30.07.2001 auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in X wurde mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesministeriums für Inneres, Zl ****2, vom 16.02.2002 abgewiesen. Der Bescheid beruhte auf der gleichen Rechtslage wie das gegenständliche Verfahren. Das Meldegesetz wurde diesbezüglich nicht in verfahrensrelevanten Punkten abgeändert. Die Hauptwohnsitzdefinition und die wesentlichen Bestimmungen über das Reklamationsverfahren sind unverändert. Das Bundesministerium für Inneres hat mit Bescheid vom 16.02.2002 festgestellt, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer zwei Wohnsitze mit Mittelpunktqualität besitze. Weiters habe das Ermittlungsverfahren auch gezeigt, dass die betroffene Partei aufgrund einer Gesamtbetrachtung ihrer Lebensbeziehungen an jenen Wohnsitz, an dem sie mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat, maßgebliche Kriterien des § 1 Abs 8 Meldegesetz würden auf diesen zutreffen. Weiters habe die betroffene Partei (= der Beschwerdeführer) zum Ausdruck gebracht, dass er ein überwiegendes Naheverhältnis zum Wohnsitz in der Stadtgemeinde X habe. Es konnte seinerzeit vom BMI keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die betroffene Partei (der Beschwerdeführer) ihren Hauptwohnsitz nicht weiterhin an jenem Wohnsitz haben solle, an dem sie derzeit mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Es wurde daher spruchgemäß der vom Bürgermeister der Stadt Z gestellte Antrag abgewiesen.Ein vom Bürgermeister der Stadt Z eingebrachter Antrag vom 30.07.2001 auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in römisch zehn wurde mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesministeriums für Inneres, Zl ****2, vom 16.02.2002 abgewiesen. Der Bescheid beruhte auf der gleichen Rechtslage wie das gegenständliche Verfahren. Das Meldegesetz wurde diesbezüglich nicht in verfahrensrelevanten Punkten abgeändert. Die Hauptwohnsitzdefinition und die wesentlichen Bestimmungen über das Reklamationsverfahren sind unverändert. Das Bundesministerium für Inneres hat mit Bescheid vom 16.02.2002 festgestellt, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer zwei Wohnsitze mit Mittelpunktqualität besitze. Weiters habe das Ermittlungsverfahren auch gezeigt, dass die betroffene Partei aufgrund einer Gesamtbetrachtung ihrer Lebensbeziehungen an jenen Wohnsitz, an dem sie mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat, maßgebliche Kriterien des Paragraph eins, Absatz 8, Meldegesetz würden auf diesen zutreffen. Weiters habe die betroffene Partei (= der Beschwerdeführer) zum Ausdruck gebracht, dass er ein überwiegendes Naheverhältnis zum Wohnsitz in der Stadtgemeinde römisch zehn habe. Es konnte seinerzeit vom BMI keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die betroffene Partei (der Beschwerdeführer) ihren Hauptwohnsitz nicht weiterhin an jenem Wohnsitz haben solle, an dem sie derzeit mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Es wurde daher spruchgemäß der vom Bürgermeister der Stadt Z gestellte Antrag abgewiesen. Seit den Feststellungen des im Jahre 2001 eingeleiteten Reklamationsverfahrens durch das BMI im Bescheid vom 16.02.2002 hat sich eine Verlagerung und Verschiebung der Interessen des Beschwerdeführers weg von der Stadt hin zu seinem bisherigen Hauptwohnsitz dadurch ergeben, dass das gemeinsame damals noch minderjährige Kind nunmehr knapp 30 Jahre alt ist und die seinerzeit im Familienverband gemeinsam genutzte Wohnung in Z mit seiner Lebensgefährtin als Hauptwohnsitz bewohnt. Weiters hat sich auch das berufliche Betätigungsfeld der Ehefrau des Beschwerdeführers innerhalb der letzten Jahre nach P und den Großraum X verlagert. Der Beschwerdeführer übt seit Erlangung des aktiven Wahlrechts sein Wahlrecht ausschließlich in X bzw in weiterer Folge im Bundesland P aus. Eine Teilnahme an den politischen Entscheidungsprozessen in der Stadt Z liegt und lag nie vor. Eine Intensivierung der Beziehungen und der Aufenthaltsdauer in der Stadt wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und dargelegt und konnte auch vom antragstellenden Bürgermeister diesbezüglich nichts Näheres ausgeführt und nachgewiesen werden. Seit den Feststellungen des im Jahre 2001 eingeleiteten Reklamationsverfahrens durch das BMI im Bescheid vom 16.02.2002 hat sich eine Verlagerung und Verschiebung der Interessen des Beschwerdeführers weg von der Stadt hin zu seinem bisherigen Hauptwohnsitz dadurch ergeben, dass das gemeinsame damals noch minderjährige Kind nunmehr knapp 30 Jahre alt ist und die seinerzeit im Familienverband gemeinsam genutzte Wohnung in Z mit seiner Lebensgefährtin als Hauptwohnsitz bewohnt. Weiters hat sich auch das berufliche Betätigungsfeld der Ehefrau des Beschwerdeführers innerhalb der letzten Jahre nach P und den Großraum römisch zehn verlagert. Der Beschwerdeführer übt seit Erlangung des aktiven Wahlrechts sein Wahlrecht ausschließlich in römisch zehn bzw in weiterer Folge im Bundesland P aus. Eine Teilnahme an den politischen Entscheidungsprozessen in der Stadt Z liegt und lag nie vor. Eine Intensivierung der Beziehungen und der Aufenthaltsdauer in der Stadt wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und dargelegt und konnte auch vom antragstellenden Bürgermeister diesbezüglich nichts Näheres ausgeführt und nachgewiesen werden. Da sich der zu beurteilende Sachverhalt gegenüber der Entscheidung durch das Bundesministerium für Inneres im Jahre 2002 im gegenständlichen Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers und des Hauptwohnsitzes in X doch verschoben hat, ist zumindest von einem geänderten Sachverhalt auszugehen. Der Beschwerdeführer ist für gewöhnlich an den Werktagen bedingt durch seine Tätigkeit bei einer internationalen Organisation mit Sitz in Y auswärts beruflich tätig und verbringt glaubhaft die wochenendliche Freizeit und auch zum Beispiel die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage in seiner Heimatgemeinde X. Er will glaubhaft in seiner Wohnung, die er bereits seit 39 Jahren als Hauptwohnsitz bewohnt, bleiben und ist eine Wohnsitzveränderung nicht geplant. An den bestehenden familiären und wirtschaftlichen Beziehungen und Bindungen hat sich nach dem Reklamationsverfahren im Jahre 2001/2002 nichts zu Lasten des Beschwerdeführers, das gegen die Hauptwohnsitzqualität in X sprechen würde, verändert. Diesbezügliche nahe Beziehungen konnten mit dem Wohnsitz in Z nicht hergestellt werden. Der Beschwerdeführer ist besonders auch emotional mit seiner Geburtsstadt X, in der er Zeit seines Lebens auch über einen Hauptwohnsitz verfügte, sehr verbunden.Da sich der zu beurteilende Sachverhalt gegenüber der Entscheidung durch das Bundesministerium für Inneres im Jahre 2002 im gegenständlichen Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers und des Hauptwohnsitzes in römisch zehn doch verschoben hat, ist zumindest von einem geänderten Sachverhalt auszugehen. Der Beschwerdeführer ist für gewöhnlich an den Werktagen bedingt durch seine Tätigkeit bei einer internationalen Organisation mit Sitz in Y auswärts beruflich tätig und verbringt glaubhaft die wochenendliche Freizeit und auch zum Beispiel die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage in seiner Heimatgemeinde römisch zehn. Er will glaubhaft in seiner Wohnung, die er bereits seit 39 Jahren als Hauptwohnsitz bewohnt, bleiben und ist eine Wohnsitzveränderung nicht geplant. An den bestehenden familiären und wirtschaftlichen Beziehungen und Bindungen hat sich nach dem Reklamationsverfahren im Jahre 2001 aus 2002, nichts zu Lasten des Beschwerdeführers, das gegen die Hauptwohnsitzqualität in römisch zehn sprechen würde, verändert. Diesbezügliche nahe Beziehungen konnten mit dem Wohnsitz in Z nicht hergestellt werden. Der Beschwerdeführer ist besonders auch emotional mit seiner Geburtsstadt römisch zehn, in der er Zeit seines Lebens auch über einen Hauptwohnsitz verfügte, sehr verbunden. II. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 lauten wie folgt: § 1 Meldegesetz 1991Paragraph eins, Meldegesetz 1991 „…

(7)Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8)Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. …“ § 17 Meldegesetz 1991Paragraph 17, Meldegesetz 1991 „
(1)Der Landeshauptmann führt über Antrag (Abs. 2) ein Reklamationsverfahren durch und entscheidet darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat. Über einen Antrag gemäß Abs. 2 Z 2 wird das Verfahren jedoch vom Bundesminister für Inneres geführt, wenn sich die beiden betroffenen Gemeinden in verschiedenen Bundesländern befinden.„
(1)Der Landeshauptmann führt über Antrag (Absatz 2,) ein Reklamationsverfahren durch und entscheidet darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat. Über einen Antrag gemäß Absatz 2, Ziffer 2, wird das Verfahren jedoch vom Bundesminister für Inneres geführt, wenn sich die beiden betroffenen Gemeinden in verschiedenen Bundesländern befinden.
(2)Das Reklamationsverfahren wird über Antrag des Bürgermeisters
  1. der Gemeinde, in der ein Mensch mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, oder
  2. einer Gemeinde, in der ein Mensch zwar nicht mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, aber einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, geführt. In diesem Verfahren sind der Betroffene, der Antragsteller und der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Betroffene mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, Partei.
(3)Die Entscheidung wird auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen, die zur Mitwirkung in besonderem Maße verpflichtet sind; die Bürgermeister dürfen hiebei jedoch nur Tatsachen geltend machen, die sie in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben und die keinem Übermittlungsverbot unterliegen. Bestehen auf Grund dieser Vorbringen Zweifel darüber, ob der Betroffene In einer bestimmten Gemeinde (Abs. 2 Z 1 oder 2) einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, so kann zum Ermittlungsergebnis eine Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes eingeholt werden.
(3)Die Entscheidung wird auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen, die zur Mitwirkung in besonderem Maße verpflichtet sind; die Bürgermeister dürfen hiebei jedoch nur Tatsachen geltend machen, die sie in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben und die keinem Übermittlungsverbot unterliegen. Bestehen auf Grund dieser Vorbringen Zweifel darüber, ob der Betroffene In einer bestimmten Gemeinde (Absatz 2, Ziffer eins, oder 2) einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, so kann zum Ermittlungsergebnis eine Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes eingeholt werden.
(3a)Anträge gemäß Abs. 2 Z 2 sind auch ohne Nachweis des Bestehens eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde zulässig, wenn der Betroffene keine vollständige oder eine in sich widersprüchliche Wohnsitzerklärung abgegeben hat, obwohl er unter Setzung einer Nachfrist auf diese Folge hingewiesen wurde. In Fällen, in denen der Bürgermeister ein Reklamationsverfahren beantragt, nachdem der Betroffene trotz Hinweises auf diese Folge seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Wohnsitzerklärung innerhalb der Nachfrist nicht nachgekommen ist, haben die Bezirksverwaltungs-, Schul-, Kraftfahr- und Finanzbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung dem Bürgermeister auf Anfrage alle Hinweise auf das Vorliegen eines Wohnsitzes des Betroffenen, dessen Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partner und dessen ledige minderjährige Kinder mitzuteilen; solche Auskünfte können auch von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices eingeholt werden, die zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Dieses Auskunftsrecht kommt dem Bürgermeister auch zu, wenn sich ein Betroffener - trotz Hinweises auf diese Folge - weigert, im Reklamationsverfahren mitzuwirken.
(3a)Anträge gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind auch ohne Nachweis des Bestehens eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde zulässig, wenn der Betroffene keine vollständige oder eine in sich widersprüchliche Wohnsitzerklärung abgegeben hat, obwohl er unter Setzung einer Nachfrist auf diese Folge hingewiesen wurde. In Fällen, in denen der Bürgermeister ein Reklamationsverfahren beantragt, nachdem der Betroffene trotz Hinweises auf diese Folge seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Wohnsitzerklärung innerhalb der Nachfrist nicht nachgekommen ist, haben die Bezirksverwaltungs-, Schul-, Kraftfahr- und Finanzbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung dem Bürgermeister auf Anfrage alle Hinweise auf das Vorliegen eines Wohnsitzes des Betroffenen, dessen Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partner und dessen ledige minderjährige Kinder mitzuteilen; solche Auskünfte können auch von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices eingeholt werden, die zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Dieses Auskunftsrecht kommt dem Bürgermeister auch zu, wenn sich ein Betroffener - trotz Hinweises auf diese Folge - weigert, im Reklamationsverfahren mitzuwirken.
(4)Wird der Hauptwohnsitz des Betroffenen aufgehoben, so ist diesem in dem Bescheid außerdem aufzutragen, binnen einem Monat bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde die erforderliche Meldung vorzunehmen; dies gilt nicht, wenn Grund zur Annahme besteht, der Betroffene habe im Inland keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen.
(5)Der Bescheid ist nach Eintritt der Rechtskraft den für die betroffenen Gemeinden zuständigen Meldebehörden mitzuteilen. Die für die Unterkunft gemäß Abs. 2 Z 1 zuständige Meldebehörde hat allenfalls auf Grund des Bescheides ihr Melderegister mit dem Datum der Rechtskraft des Bescheides zu berichtigen.
(5)Der Bescheid ist nach Eintritt der Rechtskraft den für die betroffenen Gemeinden zuständigen Meldebehörden mitzuteilen. Die für die Unterkunft gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zuständige Meldebehörde hat allenfalls auf Grund des Bescheides ihr Melderegister mit dem Datum der Rechtskraft des Bescheides zu berichtigen.
(6)Gegen den Bescheid können die Bürgermeister, die im Verfahren Parteienstellung hatten, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Erkenntnis Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes in dem der Betroffene bei Einleitung des Reklamationsverfahrens mit Hauptwohnsitz angemeldet war.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist die Meldung des Betroffenen mit Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Adresse sehr wohl gerechtfertigt. Gegenüber den im Jahre 2001 eingeleiteten Reklamationsverfahrens, das mit rechtskräftigen Bescheid des BMI vom 16.02.2002 zu Gunsten des Beschwerdeführers mit der Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes in der Geburts- und Heimatstadt des Beschwerdeführers endete, hat sich der in der Beschwerde angeführte Lebenssachverhalt des Beschwerdeführer und seiner Familie nicht zu Ungunsten der bestehenden Hauptwohnsitzmeldung in X verändert. Der Beschwerdeführer hält sich weiterhin an wesentlich mehr Tagen im Jahr an seinem Hauptwohnsitz als an seinem Nebenwohnsitz in Z auf. Wobei der Nebenwohnsitz nunmehr als Hauptwohnsitz für den zwischenzeitlich erwachsenen Sohn und dessen Lebensgefährtin in Z dient. Der Nebenwohnsitz in Z wird nur bei Aufenthalten in der Stadt, ob privat oder beruflich, mitgenutzt. Der Hauptwohnsitz in X wird vom Beschwerdeführer auch für berufliche Tätigkeiten glaubhaft verwendet. Weiters übt die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem Hauptwohnsitz in X nachweislich eine berufliche Tätigkeit in nicht unbeträchtlichen Umfang (mehr als 300 Begutachtungen in Gerichtsverfahren innerhalb der letzten 2 ½ Jahre!!) aus und wird sie hierbei, insbesondere bei den Auswärtsterminen an den Wohnsitzen der zu untersuchenden Personen vom Beschwerdeführer tatkräftig unterstützt. Da sich die verantwortungsvolle Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der „Organisation S“ in Y aufgrund der bevorstehenden Pensionierung dem Ende zuneigt, hat sich der Beschwerdeführer um eine anschließende weitere berufliche Tätigkeit nicht im Nahbereich des Nebenwohnsitzes in Z, sondern im Umfeld seines Hauptwohnsitzes in X an der Universität Q bzw nunmehr an der Universität V bemüht. Der Beschwerdeführer hat sich an seinem Hauptwohnsitz in X, Adresse 1, in der erweislichen und auch aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen, diesen Wohnsitz zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Diese sachliche Voraussetzung trifft bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen entgegen den Ausführungen im zitierten Bescheid des BMI aus dem Jahre 2002 nunmehr nicht mehr auf den weiteren Wohnsitz in der Stadt Z zu und hat der Beschwerdeführer ebenfalls auch im gegenständlichen Reklamationsverfahren wieder nachgewiesen, dass das überwiegende Naheverhältnis zu seinem Hauptwohnsitz in seiner Geburts- und Heimatstadt X weiterhin aufrecht besteht.Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist die Meldung des Betroffenen mit Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Adresse sehr wohl gerechtfertigt. Gegenüber den im Jahre 2001 eingeleiteten Reklamationsverfahrens, das mit rechtskräftigen Bescheid des BMI vom 16.02.2002 zu Gunsten des Beschwerdeführers mit der Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes in der Geburts- und Heimatstadt des Beschwerdeführers endete, hat sich der in der Beschwerde angeführte Lebenssachverhalt des Beschwerdeführer und seiner Familie nicht zu Ungunsten der bestehenden Hauptwohnsitzmeldung in römisch zehn verändert. Der Beschwerdeführer hält sich weiterhin an wesentlich mehr Tagen im Jahr an seinem Hauptwohnsitz als an seinem Nebenwohnsitz in Z auf. Wobei der Nebenwohnsitz nunmehr als Hauptwohnsitz für den zwischenzeitlich erwachsenen Sohn und dessen Lebensgefährtin in Z dient. Der Nebenwohnsitz in Z wird nur bei Aufenthalten in der Stadt, ob privat oder beruflich, mitgenutzt. Der Hauptwohnsitz in römisch zehn wird vom Beschwerdeführer auch für berufliche Tätigkeiten glaubhaft verwendet. Weiters übt die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem Hauptwohnsitz in römisch zehn nachweislich eine berufliche Tätigkeit in nicht unbeträchtlichen Umfang (mehr als 300 Begutachtungen in Gerichtsverfahren innerhalb der letzten 2 ½ Jahre!!) aus und wird sie hierbei, insbesondere bei den Auswärtsterminen an den Wohnsitzen der zu untersuchenden Personen vom Beschwerdeführer tatkräftig unterstützt. Da sich die verantwortungsvolle Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der „Organisation S“ in Y aufgrund der bevorstehenden Pensionierung dem Ende zuneigt, hat sich der Beschwerdeführer um eine anschließende weitere berufliche Tätigkeit nicht im Nahbereich des Nebenwohnsitzes in Z, sondern im Umfeld seines Hauptwohnsitzes in römisch zehn an der Universität Q bzw nunmehr an der Universität römisch fünf bemüht. Der Beschwerdeführer hat sich an seinem Hauptwohnsitz in römisch zehn, Adresse 1, in der erweislichen und auch aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen, diesen Wohnsitz zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Diese sachliche Voraussetzung trifft bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen entgegen den Ausführungen im zitierten Bescheid des BMI aus dem Jahre 2002 nunmehr nicht mehr auf den weiteren Wohnsitz in der Stadt Z zu und hat der Beschwerdeführer ebenfalls auch im gegenständlichen Reklamationsverfahren wieder nachgewiesen, dass das überwiegende Naheverhältnis zu seinem Hauptwohnsitz in seiner Geburts- und Heimatstadt römisch zehn weiterhin aufrecht besteht. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalt und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu beheben und aufgrund des beantragten Reklamationsverfahrens festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin den Hauptwohnsitz in X, Adresse 1, hat. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalt und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu beheben und aufgrund des beantragten Reklamationsverfahrens festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin den Hauptwohnsitz in römisch zehn, Adresse 1, hat. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.30.3203.8

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