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LVwG-2014/46/1668-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/46/1668-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der Agrargemeinschaft X-Y, vertreten durch den Obmann A A, Y, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.05.2014, Zahl ****1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der Agrargemeinschaft X-Y, vertreten durch den Obmann A A, Y, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.05.2014, Zahl ****1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Spruchpunkte
  2. bis 5.,
  3. und
  4. ersatzlos behoben wird und die Maßnahme zu Spruchpunkt
  5. gem § 52 Abs 2 lit a Tiroler Jagdgesetz 2004 durchzuführen ist.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Spruchpunkte
  6. bis 5.,
  7. und
  8. ersatzlos behoben wird und die Maßnahme zu Spruchpunkt
  9. gem Paragraph 52, Absatz 2, Litera a, Tiroler Jagdgesetz 2004 durchzuführen ist.
  10. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit Schreiben vom 05.08.2011 erstattete die Agrargemeinschaft X/Y, vertreten durch den Obmann A A, eine Anzeige nach § 52 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz an die belangte Behörde. Als Begründung wurde angeführt, dass das Aufkommen des Jungwaldes in weiten Teilen des Waldes durch massiven Wildverbiss verhindert werde. Besonders betroffen seien der Bereich B und E, sowie oberhalb von H bis zum Einzugsgebiet der Hirschfütterung am G. Im Bereich der Hirschfütterung kämen noch massive Schälschäden dazu. In den großen Windwurfschlägen und der Rutschung G sei zunehmend mehr Gamswild zu sehen, das unter anderem in diesem Bereich auch für den Verbiss verantwortlich sein dürfte. Es werde daher eine Anzeige nach § 52 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz erstattet.Mit Schreiben vom 05.08.2011 erstattete die Agrargemeinschaft X/Y, vertreten durch den Obmann A A, eine Anzeige nach Paragraph 52, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz an die belangte Behörde. Als Begründung wurde angeführt, dass das Aufkommen des Jungwaldes in weiten Teilen des Waldes durch massiven Wildverbiss verhindert werde. Besonders betroffen seien der Bereich B und E, sowie oberhalb von H bis zum Einzugsgebiet der Hirschfütterung am G. Im Bereich der Hirschfütterung kämen noch massive Schälschäden dazu. In den großen Windwurfschlägen und der Rutschung G sei zunehmend mehr Gamswild zu sehen, das unter anderem in diesem Bereich auch für den Verbiss verantwortlich sein dürfte. Es werde daher eine Anzeige nach Paragraph 52, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz erstattet. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.09.2011 wurde die Bezirksforstinspektion X um Erstellung eines Gutachtens ersucht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.09.2011 wurde die Bezirksforstinspektion römisch zehn um Erstellung eines Gutachtens ersucht. Mit Schreiben vom 08.03.2012 wurde zu den Revierteilen C, D und B der Genossenschaftsjagd X ein forstliches Gutachten zu landeskulturell unverträglichem Wildeinfluss auf den Wald erstellt. Mit Schreiben vom 08.03.2012 wurde zu den Revierteilen C, D und B der Genossenschaftsjagd römisch zehn ein forstliches Gutachten zu landeskulturell unverträglichem Wildeinfluss auf den Wald erstellt. In allen drei Gutachten (Revierteile D, B und C) wurden eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses laut § 16 Abs 5 Forstgesetz und waldgefährdende Wildschäden gemäß § 52 Tiroler Jagdgesetz 2004 festgestellt. Der derzeitige Wildeinfluss auf den Wald sei daher nicht mit den landeskulturellen Interessen an der Walderhaltung vereinbar. Es seien dringend Maßnahmen zur Erreichung eines landeskulturell verträglichen Wildeinflusses erforderlich. Es sei insgesamt eine Erhöhung des Rotwildabschusses auf 50 Stück, des Rehwildabschusses auf 70 Stück und im Bereich des Revierteiles B des Gamswildabschusses auf 10 Stück erforderlich. Auf den Verjüngungsflächen sei eine Schwerpunktbejagung vorzuschlagen. Des Weiteren sei ein fachgerechter Verbiss- und Pflegeschutz der Forstpflanzen bis sie dem Äser- bzw dem Fegestadium entwachsen sind, zu fordern. Die Rotwildfütterung G sei aufzulassen. Des Weiteren sei die Rotwildfütterung im J aufzulassen. Der Standort der Rehwildfütterung K sei zu überdenken.In allen drei Gutachten (Revierteile D, B und C) wurden eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses laut Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz und waldgefährdende Wildschäden gemäß Paragraph 52, Tiroler Jagdgesetz 2004 festgestellt. Der derzeitige Wildeinfluss auf den Wald sei daher nicht mit den landeskulturellen Interessen an der Walderhaltung vereinbar. Es seien dringend Maßnahmen zur Erreichung eines landeskulturell verträglichen Wildeinflusses erforderlich. Es sei insgesamt eine Erhöhung des Rotwildabschusses auf 50 Stück, des Rehwildabschusses auf 70 Stück und im Bereich des Revierteiles B des Gamswildabschusses auf 10 Stück erforderlich. Auf den Verjüngungsflächen sei eine Schwerpunktbejagung vorzuschlagen. Des Weiteren sei ein fachgerechter Verbiss- und Pflegeschutz der Forstpflanzen bis sie dem Äser- bzw dem Fegestadium entwachsen sind, zu fordern. Die Rotwildfütterung G sei aufzulassen. Des Weiteren sei die Rotwildfütterung im J aufzulassen. Der Standort der Rehwildfütterung K sei zu überdenken. Des Weiteren würden die aus den Abschussplänen erhobenen Daten für die Genossenschaftsjagd X Folgendes ergeben:Des Weiteren würden die aus den Abschussplänen erhobenen Daten für die Genossenschaftsjagd römisch zehn Folgendes ergeben: Die Abschusserfüllung beim Rotwild habe im Durchschnitt der letzten fünf Jahre 86 % betragen. Der Gesamtabgang liege 20 % über dem angegebenen Zuwachs. An den Bestandzahlen habe sich trotzdem nichts geändert. Es sei davon auszugehen, dass der tatsächliche Rotwildbestand wesentlich höher sei. Beim Rehwild habe die Abschusserfüllung (Gesamtabgang) im gleichen Zeitraum durchschnittlich 97 % betragen. Besonders hoch sei der Fallwildanteil am Gesamtabgang. Der getätigte Abschuss der letzten fünf Jahre betrage 134 Stück, der Fallwildanteil 56 Stück. Das seien 42 % des Abschusses. So hohe Fallwildprozente seien eindeutige Hinweise auf hohe Wildstände. In Bezug auf den Revierteil B werde zusätzlich festgestellt, dass auch das Gamswild an den Verbissschäden maßgeblich beteiligt sei, daher empfehle sich diese Wildart auf den Verjüngungsflächen schwerpunktmäßig zu bejagen und den Gamsabschuss zu erhöhen. So seien in früheren Jahren bei etwas niederem Sommerstand einmal 15 Stück (2003/2004) und im Jahr danach 12 Stück erlegt worden und solle es kein Problem sein, bei 35 Stück Sommerstand 10 Stück zu erlegen. In Bezug auf den Revierteil B werde zusätzlich festgestellt, dass auch das Gamswild an den Verbissschäden maßgeblich beteiligt sei, daher empfehle sich diese Wildart auf den Verjüngungsflächen schwerpunktmäßig zu bejagen und den Gamsabschuss zu erhöhen. So seien in früheren Jahren bei etwas niederem Sommerstand einmal 15 Stück (2003 aus 2004,) und im Jahr danach 12 Stück erlegt worden und solle es kein Problem sein, bei 35 Stück Sommerstand 10 Stück zu erlegen. Mit Schreiben vom 04.09.2012 gab der Hegemeister des Hegebezirkes X eine Stellungnahme zu den forstfachlichen Gutachten ab. Im Wesentlichen würden das in den Gutachten festgestellte Schadensausmaß und die dabei angewandten Aufnahmeverfahren angezweifelt. Das Revier der Genossenschaftsjagd X stelle durch seine zentrale Lage einen Verkehrsknotenpunkt des Bezirkes dar, was im Verhältnis zum übrigen Bezirk eine überdurchschnittliche Anzahl von Fallwild durch Straße und Eisenbahn zur Folge habe, was in den Gutachten keine Berücksichtigung finde. Es könne kein Zusammenhang zwischen Fallwild und Bestand auf jeden Fall als gegeben angesehen werden. Versuche, Wildbestände anhand von Abschusszahlen mehrerer Jahre zurückzurechnen, habe bisher nicht den gewünschten Erfolg gebracht. In geografischen Lagen mit strengen Wintern und entsprechender Schneelage ergäben sich aus dem Futtermittelverbrauch der Realität sicherlich näherkommende Zahlen als durch reine Spekulationen. Mit Schreiben vom 04.09.2012 gab der Hegemeister des Hegebezirkes römisch zehn eine Stellungnahme zu den forstfachlichen Gutachten ab. Im Wesentlichen würden das in den Gutachten festgestellte Schadensausmaß und die dabei angewandten Aufnahmeverfahren angezweifelt. Das Revier der Genossenschaftsjagd römisch zehn stelle durch seine zentrale Lage einen Verkehrsknotenpunkt des Bezirkes dar, was im Verhältnis zum übrigen Bezirk eine überdurchschnittliche Anzahl von Fallwild durch Straße und Eisenbahn zur Folge habe, was in den Gutachten keine Berücksichtigung finde. Es könne kein Zusammenhang zwischen Fallwild und Bestand auf jeden Fall als gegeben angesehen werden. Versuche, Wildbestände anhand von Abschusszahlen mehrerer Jahre zurückzurechnen, habe bisher nicht den gewünschten Erfolg gebracht. In geografischen Lagen mit strengen Wintern und entsprechender Schneelage ergäben sich aus dem Futtermittelverbrauch der Realität sicherlich näherkommende Zahlen als durch reine Spekulationen. Weiters folgten Ausführungen speziell zum Thema Rotwild und zum Thema Gamswild. Am 05.09.2012 fand eine mündliche Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft X unter Beiziehung der Parteien des Verfahrens statt. Dabei wurde bestimmt, dass folgende Maßnahmen von den Jagdpächtern umzusetzen seien:Am 05.09.2012 fand eine mündliche Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unter Beiziehung der Parteien des Verfahrens statt. Dabei wurde bestimmt, dass folgende Maßnahmen von den Jagdpächtern umzusetzen seien:
  11. Fachgerechter Verbiss- und Fegeschutz bei Fichten und Lärchen.
  12. Schwerpunktbejagung in den von den Schäden betroffenen Revierteilen.
  13. Bestmögliche Abschusserfüllung bei allen Schalenwildarten, insbesondere jedoch beim Rotwild. Auf Auftrag der belangten Behörde gab der zuständige Hegemeister mit Schreiben vom 23.01.2013 eine Stellungnahme zu den Unstimmigkeiten in den eingereichten Abschussplänen der Genossenschaftsjagden L und X ab.Auf Auftrag der belangten Behörde gab der zuständige Hegemeister mit Schreiben vom 23.01.2013 eine Stellungnahme zu den Unstimmigkeiten in den eingereichten Abschussplänen der Genossenschaftsjagden L und römisch zehn ab. Seitens des Hegemeisters wird zusammenfassend festgestellt, dass eine effiziente Rotwildplanung nur über größere Lebensräume möglich sei, weshalb zumindest der Hegebereich und nicht die einzelnen Jagdgebiete als Einheit gesehen werden müssten. Die jährlich von der Bezirksverwaltungsbehörde in Auftrag gegebenen Rotwildzählungen hätten in den letzten Jahren mit 164 Stück

(2006)und 178 Stück
(2012)einen nahezu konstant bleibenden Rotwildstand an den Fütterungen des Hegebereiches X-Umgebung ergeben. Unabhängig von Dunkelziffern dürfe diese gleich bleibende Zahl einen Indikator für einen gleich bleibenden Rotwildbestand im Hegebereich darstellen, auch wenn es teils Verschiebungen zwischen den einzelnen Revieren gegeben habe. Die gängige Methode sei die Zählung bei den Fütterungen, sollte diese Methode keine brauchbaren und anerkannten Zahlen liefern, solle diese baldmöglichst abgeschafft und eine neue Art der Wildstandserhebung eingeführt werden. Der konstante Wildbestand des Hegebereiches lasse jedenfalls auf eine ausgewogene Abschussplanung hinsichtlich der Nachwuchszahlen und des Bestandes schließen. Die in den Gutachten erfassten Schadensflächen würden einen geringen Prozentsatz des gesamten Jagdgebietes darstellen, weshalb nicht automatisch auf generell überhöhte Bestände geschlossen werden könne. Mit Schwerpunktbejagung in den Schadensgebieten könne hier möglicherweise schnell und effektiv entgegengewirkt werden. Es stelle sich jedoch die Frage, wie hoch ein dem Lebensraum angepasster Wildstand sein dürfe. Es gebe selbst Seiten des Forstes keine nähere Definition. Zum Rehwild sei anzuführen, dass der tatsächliche Wildbestand des Rehwildes nicht ermittelt werden könne. Trotz Studiums unzähliger Fachlektüren sei ihm keine Methode einer Erfassung des Rehwildbestandes bekannt. Es könne nur eine Schätzung unter Einbeziehung des Futterverbrauches erfolgen. Es scheine daher wesentlich einfacher, eine Rückrechnung auf Grundlage von Abschussplänen und Abschusslisten durchzuführen. Die Wildbestände seien nach bestem Wissen und Gewissen erhoben bzw geschätzt worden und habe dabei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wald und Wild immer im Vordergrund gestanden. Im Auftrag der belangten Behörde wurde seitens eines Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei, Land- und Forstwirtschaftsrecht, mit Schreiben vom 09.08.2013, ****3, ein wildökologisch-jagdfachliches Gutachten abgegeben. In diesem Gutachten wurde zusammengefasst für die nächsten drei Jagdjahre vorgeschlagen, eine Erhöhung des Rehwildabschusses auf insgesamt 59 Stück (15 Böcke, 25 Geißen, 19 Kitze) inklusive Grünvorlage der erlegten/gefundenen weiblichen und juvenilen Stücke, eine Erhöhung des Rotwildabschusses auf insgesamt 39 Stück (7 Hirsche, 19 Tiere, 13 Kälber) in der Genossenschaftsjagd X und aliquot bei Tieren und Kälbern dieselbe Erhöhung in allen Revieren des Hegebezirkes, eine zeitliche Abfolge der Abschüsse, nämlich die Freigabe von Hirschen der Klassen I, II und III (Ausnahme: Einjährige) solle erst erfolgen, wenn spätestens bis zum
  1. Juli des jeweiligen Jagdjahres ein Drittel der Alttiere (Klassen II und I) erlegt worden seien, dem Rot- und Rehwild sei erst nach Erfüllung des Abschussplanes, jedoch keinesfalls vor Eintritt der winterlichen Notzeit, an den gewohnten Futterplätzen ausschließlich Heu in der für die Wildart geeigneten Qualität vorzulegen. Des Weiteren seien § 52 Flächen mit zahlenmäßig vorgegebenen und örtlich nachgewiesenen Abschüssen auf den waldverwüsteten Flächen und den Aufforstungsflächen auf geologisch besonders sensiblen Standorten (Hangrutschgefährdung) auszuweisen. Eine jährliche Evaluierung bezüglich Umsetzung und Wirksamkeit der Reduktionsmaßnahmen durch den Unterfertigten sei für das Rehwild auf Revierebene und für das Rotwild darüber hinaus auch auf Hegebezirksebene vorzuschreiben. Eine Schwerpunktbejagung in den verjüngungs-notwendigen Flächen (Schläge und aufgelichtete Althölzer), insbesondere in den Schadflächen nach § 16 Forstgesetz, sei vorzuschreiben. An den Winterfütterungen und in den verjüngungsnotwendigen Flächen solle keine Salzvorlage erlaubt sein. Über eine mögliche notwendig werdende Verlegung bzw Auflassung von Futterplätzen solle erst nach erfolgter Reduktion nachgedacht werden, das Rotwild betreffend in Form eines Fütterungskonzeptes für den gesamten Hegebezirk.In diesem Gutachten wurde zusammengefasst für die nächsten drei Jagdjahre vorgeschlagen, eine Erhöhung des Rehwildabschusses auf insgesamt 59 Stück (15 Böcke, 25 Geißen, 19 Kitze) inklusive Grünvorlage der erlegten/gefundenen weiblichen und juvenilen Stücke, eine Erhöhung des Rotwildabschusses auf insgesamt 39 Stück (7 Hirsche, 19 Tiere, 13 Kälber) in der Genossenschaftsjagd römisch zehn und aliquot bei Tieren und Kälbern dieselbe Erhöhung in allen Revieren des Hegebezirkes, eine zeitliche Abfolge der Abschüsse, nämlich die Freigabe von Hirschen der Klassen römisch eins, römisch zwei und römisch drei (Ausnahme: Einjährige) solle erst erfolgen, wenn spätestens bis zum
  2. Juli des jeweiligen Jagdjahres ein Drittel der Alttiere (Klassen römisch zwei und römisch eins) erlegt worden seien, dem Rot- und Rehwild sei erst nach Erfüllung des Abschussplanes, jedoch keinesfalls vor Eintritt der winterlichen Notzeit, an den gewohnten Futterplätzen ausschließlich Heu in der für die Wildart geeigneten Qualität vorzulegen. Des Weiteren seien Paragraph 52, Flächen mit zahlenmäßig vorgegebenen und örtlich nachgewiesenen Abschüssen auf den waldverwüsteten Flächen und den Aufforstungsflächen auf geologisch besonders sensiblen Standorten (Hangrutschgefährdung) auszuweisen. Eine jährliche Evaluierung bezüglich Umsetzung und Wirksamkeit der Reduktionsmaßnahmen durch den Unterfertigten sei für das Rehwild auf Revierebene und für das Rotwild darüber hinaus auch auf Hegebezirksebene vorzuschreiben. Eine Schwerpunktbejagung in den verjüngungs-notwendigen Flächen (Schläge und aufgelichtete Althölzer), insbesondere in den Schadflächen nach Paragraph 16, Forstgesetz, sei vorzuschreiben. An den Winterfütterungen und in den verjüngungsnotwendigen Flächen solle keine Salzvorlage erlaubt sein. Über eine mögliche notwendig werdende Verlegung bzw Auflassung von Futterplätzen solle erst nach erfolgter Reduktion nachgedacht werden, das Rotwild betreffend in Form eines Fütterungskonzeptes für den gesamten Hegebezirk. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Zu diesem Gutachten wurden seitens des Bezirksjägermeisters und seitens des Hegemeisters Stellungnahmen abgegeben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2013, Zahl ****2, wurden erstmals Maßnahmen nach § 52 Abs 1, Abs 2 lit a und lit b und Abs 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 in der damals geltenden Fassung vorgeschrieben, wobei keine zusätzlichen Abschüsse zum Abschussplan vorgeschrieben wurden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2013, Zahl ****2, wurden erstmals Maßnahmen nach Paragraph 52, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und Litera b und Absatz 4, Tiroler Jagdgesetz 2004 in der damals geltenden Fassung vorgeschrieben, wobei keine zusätzlichen Abschüsse zum Abschussplan vorgeschrieben wurden. In der Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen dargelegt, dass sich ein Wildschaden ereignet habe. Die Beurteilung eines solchen Nachteiles sei vergangenheitsorientiert. Nunmehr seien Folgen daran zu knüpfen, nämlich besondere forstrechtliche wie jagdrechtliche Maßnahmen vorzuschreiben, weil ein gravierender Schaden die Umwelt und die Umweltsicherung betreffende Auswirkungen haben könne. So könne eine Baumartenmischung eine Destabilisierung und damit eine vermehrte Anfälligkeit des Waldes gegenüber anderen Gefährdungen bedeuten. Der Wert- und Zuwachsverlust bedeute auch einen ökologisch bedenklichen Nachteil, insbesondere infolge der Verjüngungsbehinderung. Diese Feststellungen gingen auch aus den der Behörde vorliegenden Gutachten hervor. Die Schadenssituation in der Genossenschaftsjagd X sei durchaus kritisch, daher erscheine zur Verbesserung der Situation die Vorschreibung der angeführten Maßnahmen als unumgänglich. In der Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen dargelegt, dass sich ein Wildschaden ereignet habe. Die Beurteilung eines solchen Nachteiles sei vergangenheitsorientiert. Nunmehr seien Folgen daran zu knüpfen, nämlich besondere forstrechtliche wie jagdrechtliche Maßnahmen vorzuschreiben, weil ein gravierender Schaden die Umwelt und die Umweltsicherung betreffende Auswirkungen haben könne. So könne eine Baumartenmischung eine Destabilisierung und damit eine vermehrte Anfälligkeit des Waldes gegenüber anderen Gefährdungen bedeuten. Der Wert- und Zuwachsverlust bedeute auch einen ökologisch bedenklichen Nachteil, insbesondere infolge der Verjüngungsbehinderung. Diese Feststellungen gingen auch aus den der Behörde vorliegenden Gutachten hervor. Die Schadenssituation in der Genossenschaftsjagd römisch zehn sei durchaus kritisch, daher erscheine zur Verbesserung der Situation die Vorschreibung der angeführten Maßnahmen als unumgänglich. Die vom wildökologischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen (Erhöhung der Abschusszahlen beim Rot- und Rehwild, zeitliche Abfolge der Abschüsse beim Rotwild und Ausweisung von § 52 – Flächen mit zahlenmäßig vorgegebenen und örtlich nachgewiesenen Abschüssen) würden bei der Abschussplanung für das Jagdjahr 2014/2015 vorgeschrieben bzw Anwendung finden. Die vom wildökologischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen (Erhöhung der Abschusszahlen beim Rot- und Rehwild, zeitliche Abfolge der Abschüsse beim Rotwild und Ausweisung von Paragraph 52, – Flächen mit zahlenmäßig vorgegebenen und örtlich nachgewiesenen Abschüssen) würden bei der Abschussplanung für das Jagdjahr 2014 aus 2015, vorgeschrieben bzw Anwendung finden. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt
  3. des Bescheides ersatzlos behoben wurde. Dies aufgrund der Überlegung, dass diese gesetzwidrig sei. In weiterer Folge erging der Auftrag der belangten Behörde an die Bezirksforstinspektion X, zu überprüfen, ob die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.09.2013 vorgeschriebene Maßnahme (Anbringung von chemischen und mechanischen Verbiss- und Pflegeschutzmitteln in den von den Wildschäden betroffenen Revierteilen) umgesetzt worden sei. In weiterer Folge erging der Auftrag der belangten Behörde an die Bezirksforstinspektion römisch zehn, zu überprüfen, ob die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.09.2013 vorgeschriebene Maßnahme (Anbringung von chemischen und mechanischen Verbiss- und Pflegeschutzmitteln in den von den Wildschäden betroffenen Revierteilen) umgesetzt worden sei. Mit Bericht vom 30.04.2014 wurde von der Bezirksforstinspektion mitgeteilt, dass der Revierteil „B“ aufgrund großer Steinschlaggefahr nicht betreten werden solle. Es könnten daher dort auch keine Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Revierteile „C“ und „D“ seien am 10.04.2014 kontrolliert worden. Im Revierteil „C“ seien Schutzmaßnahmen durchgeführt worden. Es sei wesentlich weniger Verbiss und keine neuen Hegeschäden festgestellt worden. Im Revierteil „D“ sei die betroffene Verjüngung aus Naturverjüngung hervorgegangen. Es seien keine Schutzmaßnahmen durchgeführt worden. Die Verbissintensität sei unverändert hoch. In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 05.05.2014, Zahl ****1, mit dem wiederum dieselben Auflagen gemäß § 52 Abs 1, Abs 2 lit a und Abs 4 TJG 2004 in der damals geltenden Fassung vorgeschrieben wurden (ein falsches Datum wurde mit Berichtigungsbescheid korrigiert).In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 05.05.2014, Zahl ****1, mit dem wiederum dieselben Auflagen gemäß Paragraph 52, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und Absatz 4, TJG 2004 in der damals geltenden Fassung vorgeschrieben wurden (ein falsches Datum wurde mit Berichtigungsbescheid korrigiert). Dagegen wurde vom Obmann der Agrargemeinschaft X/Y fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Obmann der Agrargemeinschaft X/Y und vertrete diese somit nach außen hin. Ich erhebe gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.05.2014, Zahl ****1, innerhalb offener Frist Beschwerde und begründe dies wie folgt:ich bin Obmann der Agrargemeinschaft X/Y und vertrete diese somit nach außen hin. Ich erhebe gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.05.2014, Zahl ****1, innerhalb offener Frist Beschwerde und begründe dies wie folgt: Vorerst möchte ich auf die Vorgeschichte verweisen: Mit Bescheid der BH X vom 25.09.2013, Zahl ****2, wurden der GJ X 9 verschiedene Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden vorgeschrieben. Diese Maßnahmen hatten keinerlei Erfolg bzw. wurden sie nicht durchgeführt.Mit Bescheid der BH römisch zehn vom 25.09.2013, Zahl ****2, wurden der GJ römisch zehn 9 verschiedene Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden vorgeschrieben. Diese Maßnahmen hatten keinerlei Erfolg bzw. wurden sie nicht durchgeführt. Folgende Maßnahmen wurden angeordnet:
  4. Sollte der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X für das Jagdjahr 2013/2014 bewilligte Abschussplan für Schalenwild bis zum 31.
  5. nicht vollständig erfüllt sein, wird die Schusszeit für alle Schalenwildarten bis 31.
  6. verlängert. Diese Schusszeitverlängerung beschränkt sich aber nur auf den Bereich der potentiellen Schadflächen.
  7. Sollte der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn für das Jagdjahr 2013 aus 2014, bewilligte Abschussplan für Schalenwild bis zum 31.
  8. nicht vollständig erfüllt sein, wird die Schusszeit für alle Schalenwildarten bis 31.
  9. verlängert. Diese Schusszeitverlängerung beschränkt sich aber nur auf den Bereich der potentiellen Schadflächen.
  10. Ab dem 01.10.2013 können beim Rotwild Kälber und Tiere auch zur Nachtzeit erlegt werden.
  11. Die Nachtabschüsse sind möglichst in hellen Mondnächten durchzuführen und dürfen nur von den Jagdpächtern und den für die Genossenschaftsjagd X bestellten und vereidigten Jagdschutzorganen vorgenommen werden.
  12. Die Nachtabschüsse sind möglichst in hellen Mondnächten durchzuführen und dürfen nur von den Jagdpächtern und den für die Genossenschaftsjagd römisch zehn bestellten und vereidigten Jagdschutzorganen vorgenommen werden.
  13. Die Jagdpächter und die Jagdschutzorgane haben diesen Bescheid bei der Durchführung der Nachtabschüsse mit sich zu führen.
  14. Jeder Nachtabschuss ist der Behörde unter Verwendung der Abschussmeldung binnen 10 Tagen mit dem Zusatz „Nachtabschuss“ zu melden.
  15. In den von den Wildschäden betroffenen Revierteilen sind noch ungeschädigte Forstpflanzen durch entsprechenden Einsatz von chemischen und mechanischen Verbiss- und Fegeschutzmitteln nach den Vorgaben der Forstaufsichtsorgane der Gemeinde X und der Bezirksforstinspektion X gegen Verbiss- und Fegeschäden zu schützen.
  16. In den von den Wildschäden betroffenen Revierteilen sind noch ungeschädigte Forstpflanzen durch entsprechenden Einsatz von chemischen und mechanischen Verbiss- und Fegeschutzmitteln nach den Vorgaben der Forstaufsichtsorgane der Gemeinde römisch zehn und der Bezirksforstinspektion römisch zehn gegen Verbiss- und Fegeschäden zu schützen.
  17. Schwerpunktbejagung in den verjüngungsnotwendigen Flächen (Schläge und aufgelichtete Althölzer), insbesondere in den Schadflächen nach § 1 6 Forstgesetz.
  18. Schwerpunktbejagung in den verjüngungsnotwendigen Flächen (Schläge und aufgelichtete Althölzer), insbesondere in den Schadflächen nach Paragraph eins, 6 Forstgesetz.
  19. An den Winterfütterungen und in den verjüngungsnotwendigen Flächen darf dem Schalenwild kein Salz vorgelegt werden.
  20. Dem Rot- und Rehwild darf erst nach Erfüllung des Abschussplanes –jedoch keinesfalls vor Eintritt der winterlichen Notzeit - an den gewohnten Futterplätzen ausschließlich Heu in für die Wildart geeigneter Qualität vorgelegt werden. Der Pkt 1 wurde nicht erfüllt. Pkt 2 wurde nach unserer Kenntnis ebenfalls nicht erfüllt. Die Pkte 3, 4 und 5 sind Verwaltungsauflagen und helfen nicht Wildschaden zu vermeiden. Pkt. 6 wurde nur teilweise erfüllt. Pkt 7 dürfte erfüllt sein. Pkt 8 Vorlage von Heu nach Abschusserfüllung bzw. keinesfalls vor Eintritt der winterlichen Notzeit wurde ebenfalls nicht erfüllt. Die neuerliche Vorschreibung der gleichen Maßnahmen erscheint uns nicht zweckmäßig. Nach der Anzeige durch mich, Obmann der Agrargemeinschaft X/Y, wurde der jagdfachliche Amtssachverständige von der BH X beauftragt ein Gutachten zu erstellen. Die in diesem Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen blieben bis auf die Schwerpunktbejagung und keine Salzvorlage bei der Fütterung und in den verjüngungsnotwendigen Flächen unberücksichtigt.Die neuerliche Vorschreibung der gleichen Maßnahmen erscheint uns nicht zweckmäßig. Nach der Anzeige durch mich, Obmann der Agrargemeinschaft X/Y, wurde der jagdfachliche Amtssachverständige von der BH römisch zehn beauftragt ein Gutachten zu erstellen. Die in diesem Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen blieben bis auf die Schwerpunktbejagung und keine Salzvorlage bei der Fütterung und in den verjüngungsnotwendigen Flächen unberücksichtigt. Wir fordern daher die Vorschreibung aller im Gutachten empfohlenen Maßnahmen, die die GJ X betreffen um die Wildschadenssituation zu verbessern. Diese lauten:Wir fordern daher die Vorschreibung aller im Gutachten empfohlenen Maßnahmen, die die GJ römisch zehn betreffen um die Wildschadenssituation zu verbessern. Diese lauten: • Für mindestens die nächsten 3 Jagdjahre: • Erhöhung des Rehwildabschusses auf insgesamt 59 Stück (15 Böcke, 25 Geißen, 19 Kitze) inklusive Grünvorlage der erlegten/gefundenen weiblichen und juvenilen Stücke. • Erhöhung des Rotwildabschusses auf insgesamt 39 Stück (7 Hirsche, 19 Tiere, 13 Kälber) in der GJ X und aliquot bei Tieren und Kälbern dieselbe Erhöhung in allen Revieren des Hegebezirkes.• Erhöhung des Rotwildabschusses auf insgesamt 39 Stück (7 Hirsche, 19 Tiere, 13 Kälber) in der GJ römisch zehn und aliquot bei Tieren und Kälbern dieselbe Erhöhung in allen Revieren des Hegebezirkes. • Zur Sicherstellung einer zufriedenstellenden Erfüllung bei den Zuwachsträgern (= Alttiere) ist eine zeitliche Abfolge der Abschüsse sinnvoll. Die Freigabe von Hirschen der Klasse I, II und III (Ausnahme Einjährige) sollte erst erfolgen, wenn spätestens bis zum
  21. Juli des jeweiligen Jagdjahres ein Drittel der Alttiere (Klasse II und I) erlegt worden sind.• Zur Sicherstellung einer zufriedenstellenden Erfüllung bei den Zuwachsträgern (= Alttiere) ist eine zeitliche Abfolge der Abschüsse sinnvoll. Die Freigabe von Hirschen der Klasse römisch eins, römisch zwei und römisch drei (Ausnahme Einjährige) sollte erst erfolgen, wenn spätestens bis zum
  22. Juli des jeweiligen Jagdjahres ein Drittel der Alttiere (Klasse römisch zwei und römisch eins) erlegt worden sind. • Dem Rot- und Rehwild ist erst nach Erfüllung des Abschussplanes jedoch keinesfalls vor Eintritt der winterlichen Notzeit an den gewohnten Futterplätzen ausschließlich Heu in für die Wildart geeigneter Qualität vorzulegen. • Ausweisung von §52-Flächen mit zahlenmäßig vorgegeben (erforderlichenfalls klassefrei oder auch über den Abschussplan hinaus) und örtlich nachgewiesenen Abschüssen auf den waldverwüsteten Flächen und den Aufforstungsflächen auf geologisch besonders sensiblen Standorten (Hangrutschgefährdung). • Jährliche Evaluierung bezüglich Umsetzung und Wirksamkeit der Reduktionsmaßnahmen durch den Unterfertigten für das Rehwild auf Revierebene und für das Rotwild darüber hinaus auch auf Hegebezirksebene. • Schwerpunktbejagung in den verjüngungsnotwenigen Flächen (Schläge und aufgelichtete Althölzer), insbesondere in den Schadflächen nach §16 Forstgesetz. • Keine Salzvorlage an den Winterfütterungen und in den verjüngungsnotwendigen Flächen. • Über eine möglicherweise notwendig werdende Verlegung bzw. Auflassung von Futterplätzen sollte erst nach erfolgter Reduktion nachgedacht werden, das Rotwild betreffend in Form eines Fütterungskonzeptes für den gesamten Hegebezirk. Begründung: Der ohnehin niedrige Abschuss wurde beim Rotwild bei weitem nicht und beim Rehwild nur mit einer hohen Fallwildquote erfüllt. Die Erfüllung bei den attraktiven Trophäenträgern KL I und II sowohl bei Rotwild als auch beim Rehwild war jedoch sehr gut. Die Schadenssituation hat sich jedoch nicht verbessert. Wie aus dem Gutachten des Sachverständigen schlüssig hervorgeht, sind diese vorgeschlagenen Maßnahmen für mindestens drei Jahre erforderlich, um weitere für die Verbesserung notwendige Maßnahmen überhaupt umsetzen zu können.“Der ohnehin niedrige Abschuss wurde beim Rotwild bei weitem nicht und beim Rehwild nur mit einer hohen Fallwildquote erfüllt. Die Erfüllung bei den attraktiven Trophäenträgern KL römisch eins und römisch zwei sowohl bei Rotwild als auch beim Rehwild war jedoch sehr gut. Die Schadenssituation hat sich jedoch nicht verbessert. Wie aus dem Gutachten des Sachverständigen schlüssig hervorgeht, sind diese vorgeschlagenen Maßnahmen für mindestens drei Jahre erforderlich, um weitere für die Verbesserung notwendige Maßnahmen überhaupt umsetzen zu können.“ Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.09.2015 erging eine weitere jagdfachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.10.2015, Zahl ****4, in der zusammengefasst festgestellt wurde, dass in Bezug auf die Genossenschaftsjagd X weder beim Rot- noch beim Rehwild von der belangten Behörde seitens der Abschussplanvorgaben vor oder nach dem Jahr 2012 numerisch noch strukturell Maßnahmen ergriffen worden seien, die eine Regulierung der Bestände ermöglicht hätten, insbesondere weil sich die Abschussplanvorgaben der vergangenen Jahre strukturell nicht verändert, im Falle des Rotwildes nur marginal verändert, hätten.Über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.09.2015 erging eine weitere jagdfachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.10.2015, Zahl ****4, in der zusammengefasst festgestellt wurde, dass in Bezug auf die Genossenschaftsjagd römisch zehn weder beim Rot- noch beim Rehwild von der belangten Behörde seitens der Abschussplanvorgaben vor oder nach dem Jahr 2012 numerisch noch strukturell Maßnahmen ergriffen worden seien, die eine Regulierung der Bestände ermöglicht hätten, insbesondere weil sich die Abschussplanvorgaben der vergangenen Jahre strukturell nicht verändert, im Falle des Rotwildes nur marginal verändert, hätten. Am 20.10.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol folgender Sachverhalt: Die Genossenschaftsjagd X hat eine Größe von 1.585,33 ha und bietet einen Lebensraum für die drei Schalenwildarten Rot-, Reh- und Gamswild. Mit den Jagdteilgebieten Eigenjagd N, Genossenschaftsjagd O, Genossenschaftsjagd P, Genossenschaftsjagd L und Eigenjagd M bildet die Genossenschaftsjagd X den Hegebezirk X. Die Genossenschaftsjagd römisch zehn hat eine Größe von 1.585,33 ha und bietet einen Lebensraum für die drei Schalenwildarten Rot-, Reh- und Gamswild. Mit den Jagdteilgebieten Eigenjagd N, Genossenschaftsjagd O, Genossenschaftsjagd P, Genossenschaftsjagd L und Eigenjagd M bildet die Genossenschaftsjagd römisch zehn den Hegebezirk römisch zehn. Eigentümerin der Genossenschaftsjagd X ist die Agrargemeinschaft X/Y, diese wird vertreten durch den Obmann A A. Jagdleiter der Genossenschaftsjagd X ist F F. Eigentümerin der Genossenschaftsjagd römisch zehn ist die Agrargemeinschaft X/Y, diese wird vertreten durch den Obmann A A. Jagdleiter der Genossenschaftsjagd römisch zehn ist F F. In den Revierteilen „D“, „B“ und „C“ wurden seitens der Bezirksforstinspektion X im März 2012 waldgefährdende Wildschäden gemäß § 52 Tiroler Jagdgesetz iddgF und eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses laut § 16 Abs 5 Forstgesetz iddgF festgestellt. In den Revierteilen „C“ und „D“ beträgt die Größe der Schadensfläche jeweils 1 ha, im Revierteil „B“ 0,76 ha. Daraus ergibt sich für alle drei Revierteile, dass die Standzahl auf den erfassten Schadensflächen weit unter der landeskulturell erforderlichen Mindestanzahl liegt bzw Blößen wildbedingt entstanden sind und es auf den erfassten Schadensflächen zu wildbedingtem Ausfall des mindesterforderlichen Anteils an Mischbaumarten kommt. Die in der Richtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Wasser- und Umweltschutz, Zahl 55.600/37-VB5/96, festgelegten Flächengrößen für die erwähnten Schadenskriterien sind überschritten. Es war daher zum Zeitpunkt der Erstellung des forstlichen Gutachtens der Wildeinfluss auf den Wald nicht mit den landeskulturellen Interessen an der Walderhaltung vereinbar. Es wurde festgestellt, dass dringend Maßnahmen zur Erreichung eines landeskulturell verträglichen Wildeinflusses erforderlich sind.In den Revierteilen „D“, „B“ und „C“ wurden seitens der Bezirksforstinspektion römisch zehn im März 2012 waldgefährdende Wildschäden gemäß Paragraph 52, Tiroler Jagdgesetz iddgF und eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses laut Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz iddgF festgestellt. In den Revierteilen „C“ und „D“ beträgt die Größe der Schadensfläche jeweils 1 ha, im Revierteil „B“ 0,76 ha. Daraus ergibt sich für alle drei Revierteile, dass die Standzahl auf den erfassten Schadensflächen weit unter der landeskulturell erforderlichen Mindestanzahl liegt bzw Blößen wildbedingt entstanden sind und es auf den erfassten Schadensflächen zu wildbedingtem Ausfall des mindesterforderlichen Anteils an Mischbaumarten kommt. Die in der Richtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Wasser- und Umweltschutz, Zahl 55.600/37-VB5/96, festgelegten Flächengrößen für die erwähnten Schadenskriterien sind überschritten. Es war daher zum Zeitpunkt der Erstellung des forstlichen Gutachtens der Wildeinfluss auf den Wald nicht mit den landeskulturellen Interessen an der Walderhaltung vereinbar. Es wurde festgestellt, dass dringend Maßnahmen zur Erreichung eines landeskulturell verträglichen Wildeinflusses erforderlich sind. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht als erwiesen fest, dass eine Waldverwüstung im Sinne des § 16 Forstgesetzes in den Revierteilen „D“, „B“ und „C“ vorliegt und in der Genossenschaftsjagd X kein im Sinne des § 37a Abs 3 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF angemessener Wildstand besteht.Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht als erwiesen fest, dass eine Waldverwüstung im Sinne des Paragraph 16, Forstgesetzes in den Revierteilen „D“, „B“ und „C“ vorliegt und in der Genossenschaftsjagd römisch zehn kein im Sinne des Paragraph 37 a, Absatz 3, Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF angemessener Wildstand besteht. Sowohl beim Rotwild als auch beim Rehwild hat sich bei der Abschussplanung weder vor, noch nach dem Jahr 2012 eine signifikante Veränderung hinsichtlich der Abschusszahlen gezeigt. Es kann daher festgestellt werden, dass in Bezug auf die Abschussplanvorgaben weder vor, noch nach dem Jahr 2012 nummerisch oder strukturell Maßnahmen ergriffen worden sind, die dazu geeignet gewesen wären, einen angemessenen Wildstand im Sinne des § 37a Abs 3 zu gewährleisten.Sowohl beim Rotwild als auch beim Rehwild hat sich bei der Abschussplanung weder vor, noch nach dem Jahr 2012 eine signifikante Veränderung hinsichtlich der Abschusszahlen gezeigt. Es kann daher festgestellt werden, dass in Bezug auf die Abschussplanvorgaben weder vor, noch nach dem Jahr 2012 nummerisch oder strukturell Maßnahmen ergriffen worden sind, die dazu geeignet gewesen wären, einen angemessenen Wildstand im Sinne des Paragraph 37 a, Absatz 3, zu gewährleisten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, insbesondere in die Gutachten der Bezirksforstinspektion X betreffend die drei Revierteile vom 08.03.2012, in das Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei vom 09.08.2013, Zahl ****3, sowie in die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 12.10.2015, Zahl ****
  23. Insbesondere kommen alle Gutachter übereinstimmend zu dem Schluss, dass eine Erhöhung der Abschusszahlen sowohl beim Rehwild als auch beim Rotwild unbedingt erforderlich wären, um zu einem landeskulturell verträglichen Niveau zu kommen. Allein hinsichtlich der konkreten Zahlen differieren die Gutachten, die Bezirksforstinspektion kommt beim Rotwild auf eine Erhöhung des Abschusses um 50 Stück, der Amtssachverständige auf 39 Stück, hinsichtlich des Rehwildabschusses kommt der Amtssachverständige auf insgesamt 59 Stück, die Bezirksforstinspektion auf 70 Stück. Dennoch ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol klar ersichtlich und nachvollziehbar, dass beide Gutachten zu dem Schluss kommen, dass eine Erhöhung des Abschusses notwendig ist. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, insbesondere in die Gutachten der Bezirksforstinspektion römisch zehn betreffend die drei Revierteile vom 08.03.2012, in das Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei vom 09.08.2013, Zahl ****3, sowie in die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 12.10.2015, Zahl ****
  24. Insbesondere kommen alle Gutachter übereinstimmend zu dem Schluss, dass eine Erhöhung der Abschusszahlen sowohl beim Rehwild als auch beim Rotwild unbedingt erforderlich wären, um zu einem landeskulturell verträglichen Niveau zu kommen. Allein hinsichtlich der konkreten Zahlen differieren die Gutachten, die Bezirksforstinspektion kommt beim Rotwild auf eine Erhöhung des Abschusses um 50 Stück, der Amtssachverständige auf 39 Stück, hinsichtlich des Rehwildabschusses kommt der Amtssachverständige auf insgesamt 59 Stück, die Bezirksforstinspektion auf 70 Stück. Dennoch ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol klar ersichtlich und nachvollziehbar, dass beide Gutachten zu dem Schluss kommen, dass eine Erhöhung des Abschusses notwendig ist. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2015, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015,, lauten wie folgt: § 37aParagraph 37 a
(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zur nachhaltigen Herstellung eines angemessenen Wildbestandes kann kurzfristig vom geschlechtlich ausgewogenen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild durch vermehrten bzw. verminderten Abschuss von weiblichen Zuwachsträgern abgewichen werden, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des Wildbestandes im landeskulturellen Interesse erforderlich ist.
(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach Paragraph eins a, so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zur nachhaltigen Herstellung eines angemessenen Wildbestandes kann kurzfristig vom geschlechtlich ausgewogenen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild durch vermehrten bzw. verminderten Abschuss von weiblichen Zuwachsträgern abgewichen werden, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des Wildbestandes im landeskulturellen Interesse erforderlich ist.
(2)Der Abschussplan ist auf der Grundlage des Wildbestandes, der Verjüngungsdynamik sowie der Wildgesundheit jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(2)Der Abschussplan ist auf der Grundlage des Wildbestandes, der Verjüngungsdynamik sowie der Wildgesundheit jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ist, zu erstellen.
(3)Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für denbetreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau und die Wildgesundheit, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild, auf die Verjüngungsdynamik sowie auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist auf die Erfüllung des Abschussplanes in den vorangegangenen drei Jagdjahren Bedacht zu nehmen. Die Wildbestandserhebung ist vom Hegemeister zu koordinieren und auf ihre ordnungsgemäße Durchführung und Schlüssigkeit zu überprüfen. …
(6)Die im Abschussplan in Aussicht genommene Anzahl an Abschüssen ist zu erfüllen.
(7)Wurde der Abschussplan hinsichtlich der weiblichen Stücke sowie der Kälber bzw. der Kitze des Rot- bzw. des Rehwildes in dem vorangegangenen Jagdjahr in einem den angemessenen Wildbestand erheblich beeinträchtigenden Ausmaß oder in den vorangegangenen Jagdjahren wiederholt nicht erfüllt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse nach § 37b Abs. 6 lit. a vorschreiben, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung des Abschussplans erforderlich ist.
(7)Wurde der Abschussplan hinsichtlich der weiblichen Stücke sowie der Kälber bzw. der Kitze des Rot- bzw. des Rehwildes in dem vorangegangenen Jagdjahr in einem den angemessenen Wildbestand erheblich beeinträchtigenden Ausmaß oder in den vorangegangenen Jagdjahren wiederholt nicht erfüllt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse nach Paragraph 37 b, Absatz 6, Litera a, vorschreiben, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung des Abschussplans erforderlich ist. … § 38Paragraph 38 …
(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und einer effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes durch Verordnung bestimmen, dass der Nachweis für den Abschuss sämtlicher oder einzelner Klassen des weiblichen Rehwildes und von dessen Kitze dadurch zu erbringen ist, dass erlegte Wildstücke vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen ist (Grünvorlage). Eine solche Verordnung ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen. Ist die Grünvorlage angeordnet, so ist die Erlegung in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. In einer Verordnung, mit welcher die Grünvorlage angeordnet wird, sind nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung einer fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen.
(5)Der Tiroler Jägerverband hat Verordnungen nach Abs. 4 in seinem Mitteilungsblatt bekannt zu machen; dies ist auf die Rechtswirksamkeit der Verordnungen ohne Einfluss.
(5)Der Tiroler Jägerverband hat Verordnungen nach Absatz 4, in seinem Mitteilungsblatt bekannt zu machen; dies ist auf die Rechtswirksamkeit der Verordnungen ohne Einfluss. § 52Paragraph 52
(1)Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs. 1 und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,
(1)Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 37 a, Absatz eins und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,
  1. a)einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben, wobei ein solcher Abschuss auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan vorgeschrieben werden kann, sowie
  2. b)die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach lit. a erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach lit. a erforderlich ist.die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach Litera a, erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach Litera a, erforderlich ist.
(2)Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 1 oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag
(2)Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Absatz eins, oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag
  1. a)die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Einzelschutz gefährdeter Forstpflanzen, wie die Anwendung geeigneter mechanischer oder chemischer Schutzmittel,
  2. b)die Errichtung, Änderung, Verlegung oder Auflassung von Fütterungsanlagen,
  3. c)die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen zum Schutz von Waldbeständen gegen Verbiss- oder Schälschäden vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. In Schutzwaldsanierungsgebieten können Maßnahmen nach lit. a, b oder c auch dann vorgeschrieben werden, wenn durch vermehrtes Auftreten von Wildschäden das festgelegte Sanierungsziel gefährdet wird.vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. In Schutzwaldsanierungsgebieten können Maßnahmen nach Litera a, b, oder c auch dann vorgeschrieben werden, wenn durch vermehrtes Auftreten von Wildschäden das festgelegte Sanierungsziel gefährdet wird.
(3)Vor der Erlassung eines Auftrages nach Abs. 1 oder 2 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(3)Vor der Erlassung eines Auftrages nach Absatz eins, oder 2 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(4)Maßnahmen nach Abs. 2 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage einer Fütterungsanlage oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. c dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.
(4)Maßnahmen nach Absatz 2, sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Absatz 2, Litera b, sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage einer Fütterungsanlage oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Absatz 2, Litera c, dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Absatz eins, oder Absatz 2, Litera a, oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.
(5)Die Entfernung von Fütterungsanlagen im Sinn des Abs. 2 lit. b ist vom Grundeigentümer zu dulden. In den übrigen Fällen des Abs. 2 lit. b und in jenen des Abs. 2 lit. c ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Entfernung von Fütterungsanlagen im Sinn des Absatz 2, Litera b, ist vom Grundeigentümer zu dulden. In den übrigen Fällen des Absatz 2, Litera b und in jenen des Absatz 2, Litera c, ist Paragraph 43, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses in Kenntnis zu setzen.
(6)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach Paragraph 16, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses in Kenntnis zu setzen. … Die hier relevante Bestimmung des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 102/2015, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2015,, lautet wie folgt: § 16Paragraph 16
(1)Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2)Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
  1. a)die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
  2. b)der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
  3. c)die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
  4. d)der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß Paragraph 47,, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird. …
(5)(Verfassungsbestimmung) Wurde eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses festgestellt, so sind durch das zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes ein Gutachten über Ursachen, Art und Ausmaß der Gefährdung und Vorschläge zur Abstellung der Gefährdung an die Jagdbehörde und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung zu erstatten. Diesem kommt in den landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden Antragsrecht und Parteistellung zu. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol das zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hatte (vgl VwGH vom 23.4.1991, Zl 90/11/0189). Es war daher das Tiroler Jagdgesetz 2004 idF LgBl Nr 64/2015 anzuwenden.Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol das zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hatte vergleiche VwGH vom 23.4.1991, Zl 90/11/0189). Es war daher das Tiroler Jagdgesetz 2004 in der Fassung LgBl Nr 64 aus 2015, anzuwenden. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.05.2014 wurde dem Jagdleiter der Genossenschaftsjagd X aufgetragen, verschiedene Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden, gestützt auf § 52 Abs 1, Abs 2 lit a und Abs 4 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 130/2013, durchzuführen. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch kein über den Abschussplan hinausgehender weiterer Abschuss angeordnet. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.05.2014 wurde dem Jagdleiter der Genossenschaftsjagd römisch zehn aufgetragen, verschiedene Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden, gestützt auf Paragraph 52, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und Absatz 4, Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, durchzuführen. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch kein über den Abschussplan hinausgehender weiterer Abschuss angeordnet. Unangemessene Wildstände sind jedoch auf Grundlage des § 37a TJG idgF vorrangig und primär bei der Erstellung des Abschussplanes zu berücksichtigen. Schon mit der Abschussplanung muss nach § 37a TJG 2004 ein den Interessen der Landeskultur entsprechender angemessener Wildstand erreicht und erhalten werden. Daher ist der Abschussplan so zu erstellen, dass eine Waldverwüstung iSd § 16 Forstgesetz hintangehalten wird. Bei einem zu waldgefährdenden Wildschäden führenden Wildstand, der letztlich Maßnahmen nach § 52 Abs 2 TJG 2004 rechtfertigen würde (wie im gegenständlichen Fall auch vorgeschrieben), kann es sich nicht um einen angemessenen Wildstand nach § 37a Abs 3 TJG 2004 handeln. Unangemessene Wildstände sind jedoch auf Grundlage des Paragraph 37 a, TJG idgF vorrangig und primär bei der Erstellung des Abschussplanes zu berücksichtigen. Schon mit der Abschussplanung muss nach Paragraph 37 a, TJG 2004 ein den Interessen der Landeskultur entsprechender angemessener Wildstand erreicht und erhalten werden. Daher ist der Abschussplan so zu erstellen, dass eine Waldverwüstung iSd Paragraph 16, Forstgesetz hintangehalten wird. Bei einem zu waldgefährdenden Wildschäden führenden Wildstand, der letztlich Maßnahmen nach Paragraph 52, Absatz 2, TJG 2004 rechtfertigen würde (wie im gegenständlichen Fall auch vorgeschrieben), kann es sich nicht um einen angemessenen Wildstand nach Paragraph 37 a, Absatz 3, TJG 2004 handeln. In der vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen der Tiroler Landesregierung vom 12.10.2015, Zl ****4, wurde festgestellt, dass unter Begutachtung der Abschusspläne und der Abschussplanerfüllung der Genossenschaftsjagd X seit 2004, „weder beim Rot- noch beim Rehwild seitens der Abschussplanvorgaben vor und nach dem Jahr 2012 numerisch noch strukturell Maßnahmen ergriffen worden sind, die eine Regulierung der Bestände ermöglicht hätten, insbesondere weil sich die Abschussplanvorgaben der vergangenen Jahre strukturell nicht verändert – im Falle des Rotwildes nur marginal – haben…“. In der vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen der Tiroler Landesregierung vom 12.10.2015, Zl ****4, wurde festgestellt, dass unter Begutachtung der Abschusspläne und der Abschussplanerfüllung der Genossenschaftsjagd römisch zehn seit 2004, „weder beim Rot- noch beim Rehwild seitens der Abschussplanvorgaben vor und nach dem Jahr 2012 numerisch noch strukturell Maßnahmen ergriffen worden sind, die eine Regulierung der Bestände ermöglicht hätten, insbesondere weil sich die Abschussplanvorgaben der vergangenen Jahre strukturell nicht verändert – im Falle des Rotwildes nur marginal – haben…“. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht aufgrund der im Akt erliegenden Gutachten davon aus, dass auf dem Gebiet der Genossenschaftsjagd X (Revierteile „D“, „B“, „C“) waldgefährdende Wildschäden vorliegen. Die Problematik der Waldschäden bzw sogar Waldverwüstung in den gegenständlichen Revierteilen der Genossenschaftsjagd X wurde laut dem Vertreter des Landesforstdirektors schon seit 1995 festgestellt. Über die Abschussplanung wurde seitens der belangten Behörde nicht auf diese Problematik eingegangen, wie dies gesetzlich vorrangig zu tun ist. Insbesondere erscheint es dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wie bereits im Jagdjahr 2013/2014, zum zweiten Mal dieselben Maßnahmen nach § 52 TJG 2004 vorschreibt, ohne in der Abschussplanung auf diese Problematik zu reagieren und eine Erhöhung der Abschüsse vorzuschreiben. Des Weiteren wurden im „Vorverfahren“ zur zweitmaligen Vorschreibung der Maßnahmen lediglich Erhebungen dahingehend in Auftrag gegeben, ob die im Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2013, Zl ****2 unter der Ziffer
  1. vorgeschriebenen Maßnahmen, umgesetzt wurden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht aufgrund der im Akt erliegenden Gutachten davon aus, dass auf dem Gebiet der Genossenschaftsjagd römisch zehn (Revierteile „D“, „B“, „C“) waldgefährdende Wildschäden vorliegen. Die Problematik der Waldschäden bzw sogar Waldverwüstung in den gegenständlichen Revierteilen der Genossenschaftsjagd römisch zehn wurde laut dem Vertreter des Landesforstdirektors schon seit 1995 festgestellt. Über die Abschussplanung wurde seitens der belangten Behörde nicht auf diese Problematik eingegangen, wie dies gesetzlich vorrangig zu tun ist. Insbesondere erscheint es dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wie bereits im Jagdjahr 2013 aus 2014,, zum zweiten Mal dieselben Maßnahmen nach Paragraph 52, TJG 2004 vorschreibt, ohne in der Abschussplanung auf diese Problematik zu reagieren und eine Erhöhung der Abschüsse vorzuschreiben. Des Weiteren wurden im „Vorverfahren“ zur zweitmaligen Vorschreibung der Maßnahmen lediglich Erhebungen dahingehend in Auftrag gegeben, ob die im Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2013, Zl ****2 unter der Ziffer
  2. vorgeschriebenen Maßnahmen, umgesetzt wurden. Darüber hinaus unterscheidet das TJG 2004 idgF zwischen zwei verschiedenen Regimen. § 52 Abs 1 TJG 2004 (in der alten wie in der nunmehr geltenden Fassung) bietet die Rechtsgrundlage dafür, einem Jagdrevier einen über den Abschussplan hinausgehenden Abschuss vorzuschreiben. In § 37a TJG 2004 idgF (ehemals § 37 TJG 2004) findet sich die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Maßnahmen zur Bewirtschaftung im Rahmen eines behördlich genehmigten Abschussplans. Paragraph 52, Absatz eins, TJG 2004 (in der alten wie in der nunmehr geltenden Fassung) bietet die Rechtsgrundlage dafür, einem Jagdrevier einen über den Abschussplan hinausgehenden Abschuss vorzuschreiben. In Paragraph 37 a, TJG 2004 idgF (ehemals Paragraph 37, TJG 2004) findet sich die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Maßnahmen zur Bewirtschaftung im Rahmen eines behördlich genehmigten Abschussplans. Da die belangte Behörde in dem gegenständlich angefochtenen Bescheid betreffend die Spruchpunkte 1., 2.,
  3. und 7., gestützt auf § 52 Abs 1 TJG 2004, keinen über den Abschussplan hinausgehenden weiteren Abschuss vorgeschrieben hat, hat sie in Wahrheit keine Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden im Sinne des § 52 Abs 1 TJG 2004 angeordnet, sondern lediglich besondere Modalitäten zur Erfüllung des auf § 37 TJG 2004 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung gestützten Abschussplanes vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat daher in Bezug auf die Spruchpunkte 1., 2.,
  4. und
  5. ihren Bescheid auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt. Diesbezüglich wäre es dem Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde, welche die Vorschreibung von zusätzlichen Abschüssen beantragt, möglich gewesen, diese auch festzusetzen. Aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen ist jedoch festzuhalten, dass die Regulierung und Hintanhaltung eines zu Waldverwüstungen führenden unangemessenen Wildstandes zunächst über die Abschussplanung zu erfolgen hat und dies durch die belangte Behörde verabsäumt wurde, sodass der Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2.,
  6. und
  7. nur behoben werden konnte. Da die belangte Behörde in dem gegenständlich angefochtenen Bescheid betreffend die Spruchpunkte 1., 2.,
  8. und 7., gestützt auf Paragraph 52, Absatz eins, TJG 2004, keinen über den Abschussplan hinausgehenden weiteren Abschuss vorgeschrieben hat, hat sie in Wahrheit keine Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, TJG 2004 angeordnet, sondern lediglich besondere Modalitäten zur Erfüllung des auf Paragraph 37, TJG 2004 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung gestützten Abschussplanes vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat daher in Bezug auf die Spruchpunkte 1., 2.,
  9. und
  10. ihren Bescheid auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt. Diesbezüglich wäre es dem Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde, welche die Vorschreibung von zusätzlichen Abschüssen beantragt, möglich gewesen, diese auch festzusetzen. Aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen ist jedoch festzuhalten, dass die Regulierung und Hintanhaltung eines zu Waldverwüstungen führenden unangemessenen Wildstandes zunächst über die Abschussplanung zu erfolgen hat und dies durch die belangte Behörde verabsäumt wurde, sodass der Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2.,
  11. und
  12. nur behoben werden konnte. Hinsichtlich des Spruchpunktes
  13. des bekämpften Bescheides ist festzuhalten, dass dies nunmehr gesetzlich vorgeschrieben ist und daher keiner Vorschreibung mehr bedarf. Bei den Spruchpunkten
  14. und
  15. des bekämpften Bescheides handelt es sich um in der Praxis sicherlich zweckmäßige Vorgehensweisen, jedoch mangelt es an der gesetzlichen Grundlage für die Möglichkeit der Vorschreibung dieser Auflagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.1668.3

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