Obsah (11)
§ 50§ 52§ 25a§ 28§ 99§ 4§ 24§ 7§ 8§ 4c§ 26RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/13/0714-2; LVwG-2015/13/1706-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 248,-- (zu Spruch Punkt 1. Euro 180,-- und zu den Spruch Punkten 2. und 3. jeweils Euro 34,--) zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 248,-- (zu Spruch Punkt
- Euro 180,-- und zu den Spruch Punkten
- und
- jeweils Euro 34,--) zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) zu LVwG-2015/13/1706 (Führerscheinentzugsverfahren): 1.
§ 28Abs 1 Vw
GVG iVm dem § 35 Abs 1 FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit dem Paragraph 35, Absatz eins, FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A) zu LVwG-2015/13/0714 (Verwaltungsstrafverfahren): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „
- Sie haben am 20.02.2014 um 17:25 in Y, Straße das Fahrzeug mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,50 mg/l betrug.
- Sie sind am 20.02.2014 um 17:25 in Y, Straße als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen **** mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.
- Sie sind am 20.02.2014 um 17:25 in Y, Straße als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen **** mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 99 Abs. 1 b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVOParagraph 99, Absatz eins, b in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO § 4 Abs. 1 lit. a StVOParagraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO § 4 Abs. 5 StVOParagraph 4, Absatz 5, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
€ 900,00 8 Tage(
- n)4 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 99 Abs. 1b StVOParagraph 99, Absatz eins b, StVO € 170,00 1 Tage(
- n)13 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 99 Abs. 2 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO € 170,00 3 Tage(
- n)6 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 99 Abs. 3 lit. b StVO“Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO“ Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. Gegen diese Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „In umseitiger Rechtssache wird zum bisherigen Verfahrensergebnis erstattet nachstehende B E S C H W E R D E gegen das Straferkenntnis vom 26.02.2015: Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht: 1) Unrichtige Tatsachenfeststellung 2) Unrichtige rechtliche Beurteilung Das Straferkenntnis wird hinsichtlich Punkt 1) zur Gänze angefochten, hinsichtlich Punkt 2) und 3) in jenem Umfang, dass die verhängte Geldstraße von je € 170,00 zu hoch bemessen ist. Ad 1) Zur unrichtigen Tatsachenfeststellung: Die erkennende Behörde geht unrichtigerweise davon aus, dass der Beschuldigte den Verkehrsunfall in alkoholisiertem Zustand verursacht hat. Dies ist unrichtig und wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen: Die Behörde behauptet, dass die Trinkverantwortung nicht schlüssig nachvollzogen werden konnte und dass dem Meldungsleger zugetraut werden könnte, Verwaltungsübertretungen richtig zu erkennen. Diese Annahmen sind falsch: Richtig ist, dass der Beschuldigte nach dem Unfall im L-Stüberl etwas getrunken hat und in späterer Folge die Nacht im Wohnhaus von B B verbrachte und dort weiter getrunken wurde. Nach dem Aufstehen in der Früh wurde weiter Alkohol konsumiert, insbesondere Prosecco und Schnaps, wie es der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme selbst zugestanden hat und wurde er dann von seinem Arbeitskollegen C abgeholt, welcher mit ihm ins Tal fuhr. Es können aber aufgrund des Zeitverlaufes keine Angaben zur genauen Zeit und Menge der getrunkenen Getränke getätigt werden. Ebenso wurde nach dem Unfall in der Nacht auch etwas gegessen. Nochmals ausdrücklich bestritten wird die Protokollierung des einschreitenden Beamten, dass der Beschuldigte angegeben habe, dass er vor dem Unfall Alkohol konsumiert hat. Es liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, dass der Beschuldigte tatsächlich betrunken war bzw. dass ein derartiger Alkoholgehalt in der Atemluft am 20.02.2014 um 17.25 Uhr vorlag. Der einschreitende Beamte erwähnt in seiner Stellungnahme, dass der Unfallverursacher am Morgen des 21.02.2014 von seinem Arbeitskollegen, B B, zum abgestellten Fahrzeug VW Golf gefahren worden sei. Diese Ausführung ist unrichtig. Der Zeuge C bestätigt, dass er den Beschuldigten zum Fahrzeug gefahren hat. B B ist in seinem Wohnhaus geblieben und ist der Beschuldigte mit C zum Auto gefahren. Das Auto wurde aber nicht in Betrieb genommen und auch nicht gelenkt. Die Fahrt vom Wohnhaus des B B zum Unfallauto auf dem L-Parkplatz legte der Beschuldigte als Beifahrer zurück. Richtig ist, dass der Beschuldigte nach dem Unfall im L-Stüberl etwas getrunken hat und in späterer Folge die Nacht im Wohnhaus von B B verbrachte und dort weiter getrunken wurde. Nach dem Aufstehen in der Früh wurde weiter Alkohol konsumiert, insbesondere Prosecco und Schnaps, wie es der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme selbst zugestanden hat und wurde er dann von seinem Arbeitskollegen C abgeholt, welcher mit ihm ins Tal fuhr. Ausdrücklich bestritten wird die Protokollierung des einschreitenden Beamten, dass der Beschuldigte angegeben habe, dass er vor dem Unfall Alkohol konsumiert hat. Der Beamte geht in keiner Weise in seiner Stellungnahme darauf ein, warum er, sollte der Beschuldigte tatsächlich angegeben haben, dass er vor dem Unfall Alkohol getrunken habe, von ihm kein Protokoll anfertigen ließ. Derartiges wird im gesamten Akt nicht erwähnt. Ausdrücklich bestritten wird daher die Behauptung, dass der Beschuldigte angegeben habe, vor dem Lenken des Autos Alkohol konsumiert zu haben. Unabhängig davon lässt sich aber auf eine derartige Mutmaßung keine Verurteilung stützen, da nur bei einer allfälligen Angabe, dass vor dem Unfall Alkohol konsumiert worden sei, „noch nicht fest steht, wieviel Alkohol konsumiert wurde und ob der Beschuldigte sich tatsächlich in einem fahruntauglichen Zustand befunden hatte. Der in der Aufforderung zur Rechtfertigung enthaltene Umstand, dass der Beschuldigte am 20.02.2014 um 17.25 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den Unfall verursacht habe, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,5 mg/l betrug, ist daher unrichtig. Es liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, dass der Beschuldigte tatsächlich betrunken war bzw. dass ein derartiger Alkoholgehalt in der Atemluft am 20.02.2014 um 17.25 Uhr vorlag. Der Beschuldigte gesteht zu, dass er den Unfall nicht gemeldet hat und auch nicht angehalten hat und ersucht er daher in diesem Zusammenhang um Auferlegung einer milde Strafe. Der Meldungsleger gibt laut Akt unterschiedliche Angaben an. In der Anzeige vom 25.02.2014 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, vor dem Lenken des Fahrzeuges Einiges an Alkohol konsumiert zu haben. In der gleichen Anzeige schreibt der Beamte (vgl. Seite 5, Angabe des A), dass er vor dem Lenken des Fahrzeuges Alkohol konsumiert habe.In der gleichen Anzeige schreibt der Beamte vergleiche Seite 5, Angabe des A), dass er vor dem Lenken des Fahrzeuges Alkohol konsumiert habe. Im Protokoll vom 21.02.2014 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer angab, am Vortag viel Alkohol konsumiert zu haben. Diese Ausführungen von ein und demselben Beamten sind in sich widersprüchlich, da es einmal um viel Alkohol, einmal um Einiges an Alkohol und einmal nur um Alkohol geht. Dem Beschuldigten zu unterstellen, dass der alkoholisiert war bzw. die Atemluft 0,50 mg/l am 20.02.2014 um 17.25 Uhr betrug, obwohl die Kontrolle erst 15 Stunden später erfolgte, ist durch keinen Akteninhalt, Gutachten oder keine Berechnungsmethode gedeckt. Daher sind die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den Unfall in alkoholisiertem Zustand mit 05 mg/l verursacht hat, unrichtig. Hinsichtlich des Vorwurfes betreffend Unfallverursachung in alkoholisiertem Zustand wird daher nochmals gestellt der A N T R A G , der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 2) Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Sämtliche Ausführungen, wie zu Punkt 1) werden hiermit nochmals vollinhaltlich wiederholt. Es liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, dass der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert war, sodass die rechtliche Beurteilung unrichtig ist. Auch wenn der Beschwerdeführer vor dem Unfall etwas getrunken haben sollte, ist in keiner Weise bewiesen, dass er die gesetzlichen Grenzen überschritten hat. Hinsichtlich des Vorwurfes betreffend Unfallverursachung in alkoholisiertem Zustand wird daher nochmals gestellt der A N T R A G , der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die festgesetzte Geldstrafe von je € 170,00 zu Punkt 2) und 3) des Straferkenntnisses ist überhöht und nicht gerechtfertigt. Es wird beantragt, die Geldstrafe angemessen herabzusetzen. X, am 04.03.2015 Für den Beschwerdeführer“römisch zehn, am 04.03.2015 Für den Beschwerdeführer“ B) zu LVwG-2015/13/1706 (Führerscheinentzugsverfahren): Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 02.06.2015, Geschäftszahl **** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM/B auf die Dauer von 3 Monaten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen, dies ab Rechtskraft dieses Bescheides. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht von einer allfälligen im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung eines Verkehrscoachings sowie die Beibringung einer diesbezüglichen Bestätigung binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides angeordnet. Einer allfällig dagegen eingebrachten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Beschwerde ein. Ihr Inhalt deckt sich mit jenen Ausführungen, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis getätigt hat. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Behebung des Bescheides beantragt. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 08.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen Gruppeninspektor D D. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Schließlich wurde Einsicht genommen in die Akten LVwG Tirol 2015/23/0016 und 2015/23/0006 betreffend den Beschwerdeführer A A, vertreten durch Rechtsanwalt. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer A A lenke am 20.02.2014 um 17:25 Uhr in Y auf der Gemeindestraße den PKW der Marke VW Golf mit dem Kennzeichen **** talwärts. Auf Höhe des Hauses Straße kollidierte er mit dem in der Ausweiche stehenden PKW der Marke Mazda 3 mit dem Kennzeichen ****, gelenkt von E E. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Lenken des in Rede stehenden Fahrzeuges Alkohol konsumiert, einen Verkehrsunfall verursacht und anschließend Fahrerflucht begangen hat. Aufgrund der Verkehrsunfallanzeige von E E am 20.02.2014 gegen 17:30 Uhr bei der Polizeiinspektion Y nahm Gruppeninspektor D D seine Ermittlungen auf. Nach Aufnahme dieser Anzeige hatte er Dienstschluss und wurden die weiteren Erhebungen an diesem Tag von der Nachtsektorstreife vorgenommen. Als er am nächsten Tag um 08:00 Uhr wieder seinen Dienst antrat, versuchte er den Fahrzeuglenker über die Zulassungsdaten auszuforschen. Nachdem ihm dies nicht gelungen ist, hielt er gemeinsam mit seinem Kollegen nochmals Nachschau nach dem beschädigten Unfallfahrzeug des Beschwerdeführers, welches sein Kollege Abteilungsinspektor F F in der Nacht am Parkplatz der R-Bahn in Y, Straße (L-Stüberlparkplatz) abgestellt insofern vorgefunden hat, als der linke Außenspiegel beschädigt war. Am „L-Stüberlparkplatz“ konnte Inspektor D D sodann ein Fahrzeug mit Zer Kennzeichen wahrnehmen, dessen Lenker C C war. Beifahrer war der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer gab über Befragung durch Gruppeninspektor D D an, dass er Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges vom Vortag gewesen ist. Da der Beschwerdeführer auf Gruppeninspektor D D einen offensichtlich alkoholisierten Eindruck machte, forderte er ihn zur Durchführung des Alkotestes auf der Polizeiinspektion Y auf. Dieser Aufforderung leistete der Beschwerdeführer Folge. Der Alkomattest brachte am 21.02.2014 um 09:08 Uhr ein Ergebnis von 0,50 mg/l und am 21.02.2014 um 09:09 Uhr ein solches von 0,51 mg/l. Befragt nach seinem Alkoholkonsum vor dem Verkehrsunfall gab der Beschwerdeführer gegenüber Gruppeninspektor D D an, vor dem Unfall am 20.02.2014 um 17:25 Uhr reichlich Alkohol getrunken zu haben. Auch machte der Beschwerdeführer einen Nachtrunk insofern geltend, als er angab, am Morgen des 21.02.2014 4 Schnaps und 3 Prosecco getrunken zu haben. Anlässlich seiner Einvernahmen vor dem Landesverwaltungsgericht im Verfahren 2015/23/0006 und 0016 am 04.02.2015 und in den gegenständlichen Verfahren am 08.05.2015 sagte der Beschwerdeführer zu seiner Trinkverantwortung Folgendes aus: Er habe gegenüber dem kontrollierenden Beamten Gruppeninspektor D D gesagt, dass er vor dem Lenken und vor dem Unfall am 20.02.2014 um 17:25 Uhr reichlich Alkohol getrunken habe. Er glaube, dass er zu ihm gesagt habe, er habe Bier getrunken. Erstmals anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 08.10.2015 gab er an, könne sich erinnern, er habe 2 kleine Bier getrunken. Über weitere Befragung durch Gruppeninspektor D D habe er immer gesagt, dass er nichts sage. Es sei auch richtig, dass er Inspektor D D gesagt habe, er hätte 4 Schnäpse und 3 Prosecco getrunken dies in der Früh ca eine Halbe-/Dreiviertelstunde bevor es zur Anhaltung kam. Was er jetzt genau getrunken habe vor dem Unfall und nach dem Unfall könne er nicht genau sagen. Unmittelbar nach dem Unfall im L-Stüberl habe er ein großes Bier getrunken. Dann habe ihn B B und C C abgeholt. Sie seien zu einer Tante von C C gefahren, wo sie glaublich 3 Weizenbiere getrunken hätten. Dann seien sie weiter auf die Hütte des B B gefahren und hätten dort weitere Bier und Schnaps getrunken. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gab Gruppeninspektor D D an, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber angegeben hat, am Vortag Alkohol getrunken zu haben aber keine genaue Angaben gemacht hat, wann und was. In Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf eine allfällige Alkoholaufnahme nach dem Lenken bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus – hingewiesen wird. Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat (vgl Erkenntnis vom 18.11.2011, Zahl 2010/02/0219).In Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf eine allfällige Alkoholaufnahme nach dem Lenken bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus – hingewiesen wird. Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat vergleiche , Erkenntnis vom 18.11.2011, Zahl 2010/02/0219). Aufgrund obiger Angaben des Beschwerdeführers hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren seinen Alkoholkonsum nicht hinreichend präzisiert. Er vermochte es sohin auch nicht zu widerlegen, dass er zum Lenkzeitpunkt am 20.02.2014 gegen 17:25 Uhr nicht alkoholisiert war. Diesbezüglich gaben nämlich der Beschwerdeführer und Gruppeninspektor D D übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer vor dem Lenkzeitpunkt am 20.02.2014 um 17:25 Uhr reichlich Alkohol getrunken hat. Über näheres Befragen gab der Beschwerdeführer an, nichts zu sagen. Die Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers war zum einen unvollständig gegenüber dem kontrollierenden Beamten anlässlich der Amtshandlung (er gab an am Morgen des 21.02.2014 4 Schnäpse und 3 Prosecco getrunken zu haben, im weiteren Verwaltungsstrafverfahren gab er an, Bier bei der Tante des C C und weiters in der Hütte des B B getrunken zu haben, ohne die Menge näher zu bezeichnen) und zum anderen wechselnd insofern, als er betreffend seines Alkoholkonsums vor dem Lenken angab einiges an Alkohol konsumiert zu haben, im weiteren Verwaltungsstrafverfahren wieder angab 1 großes Bier im L-Stüberl, sodann wieder 2 Biere ohne nähere Angabe wo. Schließlich gab er anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass er nicht genau sagen könne, was er jetzt genau vor dem Unfall und nach dem Unfall getrunken hat. Unbestritten blieb jedoch, dass der Beschwerdeführer zum Messzeitpunkt am 21.02.2014 um 09:08 Uhr eine Alkoholisierung im Ausmaß von 0,50 mg/l aufgewiesen hat und der Beschwerdeführer angab, jedenfalls vor dem Lenkzeitpunkt reichlich Alkohol konsumiert zu haben. Es ist somit insbesondere aufgrund der Zeugenaussage des Gruppeninspektor D D in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 21.02.2014, Geschäftszahl **** sowie in Verbindung mit der Aussage des Beschwerdeführers selbst, sowie letztlich aufgrund des unbestrittenen Alkomatmessergebnisses von 0,15 mg/l (1 Promille) als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt dem 20.02.2014 gegen 17:25 Uhr das in Rede stehende Fahrzeug mit einem Alkoholisierungsgrad von jedenfalls 1,0 Promille gelenkt hat. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Zu Spruchpunkt 1: Nach § 5 Abs 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
§ 99Abs 1b St
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 800,-- bis Euro 3.700,--, im Falle einer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis 6 Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 800,-- bis Euro 3.700,--, im Falle einer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis 6 Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades von 1,0 Promille kommt als Strafbestimmung § 99 Abs 1b StVO zur Anwendung.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades von 1,0 Promille kommt als Strafbestimmung Paragraph 99, Absatz eins b, StVO zur Anwendung. Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahr durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt und wird ihm zumindest grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Es lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangende Strafrahmen reicht von Euro 800,-- bis Euro 3.700,--. Im Gegenstandsfall wurde von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 900,-- bei einem Alkoholisierungsgrad von 1,0 Promille verhängt. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er monatlich Euro 2.050,-- ins Verdienen bringt, dies ohne Sorgepflichten. Diese über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und sowohl aus generalpräventiven als auch spezialpräventiven Gründen notwendig um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Zu den Spruchpunkten 2. und 3.: Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten mit dem gegenständlichen Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten zu haben, ebenso hat der die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht verständigt. Zu diesen beiden Spruchpunkten richtet sich die Beschwerde nur mehr gegen die Strafhöhe, sodass die Spruchpunkte 2. und 3. bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
§ 4Abs 1 lit a St
VO habe alle Personen, die ein Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken sofort anzuhalten.
Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO habe alle Personen, die ein Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken sofort anzuhalten.
§ 4Abs 5 St
VO haben die in Abs 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben wenn die in Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben die in Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben wenn die in Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
§ 99Abs 2 lit a St
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00, in Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.
Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00, in Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.
§ 99Abs 3 lit b St
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Falle einer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wäre in anderer
Abs 2 lit a bezeichneter Weise in die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Falle einer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wäre in anderer
Absatz 2, Litera a, bezeichneter Weise in die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet. Diesbezüglich wurde über den Beschwerdeführer sowohl zu Spruchpunkt
- als auch zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 170,00 verhängt. Unter Bezugnahme auf die oben ausgeführten Strafzumessungskriterien waren auch diese über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen und auch bei den vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht überhöht, sodass insgesamt wie im Spruch unter A. ausgeführt zu entscheiden war. B) Zu LVwG-2015/13/1706 (Führerscheinentzugsverfahren): Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AN/B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von drei Monaten, ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde ihm das Recht zur einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung eines Verkehrscoachings sowie die Beibringung der Bestätigung darüber innerhalb von drei Monaten gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides angeordnet. Gesetzliche Bestimmungen:
§ 24
Abs 1 Ziffer 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
§ 7Abs.
1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz 1 hat insbesondere nach § 7 Abs 3 Ziffer 1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
§ 99Abs 1 bis 1b St
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz 1 hat insbesondere nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist.
§ 7
Abs 4 FSG sind für die Wertung der im Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der im Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
§ 24
Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.Ziffer eins wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.Ziffer 3 wegen einer Übertretung
§ 99Abs. 1 oder 1a St
VO 1960.wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
§ 4cAbs.
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Nach Abs 3a dieser Bestimmung ist, wenn sich im Laufe des
Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens herausstellt, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen
Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.Nach Absatz 3 a, dieser Bestimmung ist, wenn sich im Laufe des
Absatz 3, durchgeführten Entziehungsverfahrens herausstellt, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen
Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
§ 26
Abs 1 Z 2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
§ 99
Abs 1b begangen wird und wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens 3 Monate zu betragen.
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, begangen wird und wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens 3 Monate zu betragen. Nach § 30 Abs 1 ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.Nach Paragraph 30, Absatz eins, ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von drei Monaten auch die damit verbundene Anordnung als gerechtfertigt zu betrachten ist. Die belangte Behörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 99 Abs 1b StVO aus, weiters davon, dass es sich beim gegenständlichen Führerscheinentzug um den Ersten des Beschwerdeführers handelt. Bei der Entzugsdauer von 3 Monaten handelt es sich um die Mindestentzugsdauer im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall einen Verkehrsunfall verschuldet hat.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von drei Monaten auch die damit verbundene Anordnung als gerechtfertigt zu betrachten ist. Die belangte Behörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO aus, weiters davon, dass es sich beim gegenständlichen Führerscheinentzug um den Ersten des Beschwerdeführers handelt. Bei der Entzugsdauer von 3 Monaten handelt es sich um die Mindestentzugsdauer im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit mit den daneben verbundenen Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Absolvierung eines Verkehrscoachings innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.Die angeordnete Absolvierung eines Verkehrscoachings innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision zu den Spruchpunkten 1. und 2. sowie im Führerscheinentzugsverfahren ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision zu den Spruchpunkten 1. und 2. sowie im Führerscheinentzugsverfahren ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision durch den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 3. ist
§ 25aAbs 4 Vw
GG ausgeschlossen, weil Die Revision durch den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 3. ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen, weil
- in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
- im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00, im Gegenstandsfall Euro 170,00 verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.13.0714.2