RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/1953-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 1Abs 3 FSG und 2.
§
§ 29Abs 3 FSG wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von zu 1.
Euro 1.000,00, Ersatzarrest von 462 Stunden, und zu
- Euro 100,00, Ersatzarrest von 46 Stunden, zuzüglich der Verfahrenskosten I. Instanz von Euro 110,00, verhängt. Wegen Übertretungen nach
- Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG und
- Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 3, FSG wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von zu
- Euro 1.000,00, Ersatzarrest von 462 Stunden, und zu
- Euro 100,00, Ersatzarrest von 46 Stunden, zuzüglich der Verfahrenskosten römisch eins. Instanz von Euro 110,00, verhängt. Als mildernd wurde nichts gewertet, da der Beschuldigte bereits verwaltungsstrafvorgemerkt aufschien. Als erschwerend wurde nichts gewertet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass der Führerscheinentzug rechtswidrig wäre. Als Beweis wurde der Akt **** angeboten. Es wurde beantragt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des FSE-Verfahrens, ****, und des Verwaltungsstrafverfahrens, ****, auszusetzen und anschließend das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben, eventualiter die Geldstrafe herabzusetzen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sowohl über das Verwaltungsstrafverfahren, betreffend den Vorfall vom 05.02.2015 um 06.55 Uhr wegen Übertretungen nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO und § 14 Abs 1 Z 1 FSG sowie § 102 Abs 5 lit b KFG als auch die Beschwerde gegen den Führerscheinentzug von der zuständigen Richterin mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.11.2015 mit den Zahlen LVwG-**** und LVwG-**** als unbegründet abgewiesen worden. Somit ist sowohl die Bestrafung wegen Alkotestverweigerung, Nichtaushändigung des Führerscheines und Nichtmitführen des Zulassungsscheines rechtskräftig geworden, als auch der der gegenständlichen Bestrafung zugrunde liegende Führerscheinentzug. Es liegt damit objektiv die zu Punkt
- und
- angelastete Übertretung fest. Als Verschuldensgrad ist Vorsatz anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen ist schwerwiegend, da der Führerscheinentzug eine Sicherheitsmaßnahme ist, der unbedingt Folge zu leisten ist und da bei Fahrten während des Führerscheinentzuges kein Versicherungsschutz besteht. Ebenso ist der Unrechtsgehalt des Nichtablieferns des Führerscheines während eines Führerscheinentzugsverfahrens schwerwiegend, da dadurch die Aufsicht über den Führerscheinentzug erschwert wird. Als mildernd ist nichts zu werten, da der Beschwerdeführer sonstige Vormerkungen aufweist. Aufgrund der angewandten Strafrahmen des §
§ 37Abs 4 Z 1 zu Punkt 1.
und des § 37 Abs 1 FSG zu Punkt
- erscheinen beide Strafen absolut angemessen. Sie werden daher bestätigt, weshalb 20 % der verhängten Geldstrafen als Beschwerdekosten erwachsen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sowohl über das Verwaltungsstrafverfahren, betreffend den Vorfall vom 05.02.2015 um 06.55 Uhr wegen Übertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG sowie Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG als auch die Beschwerde gegen den Führerscheinentzug von der zuständigen Richterin mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.11.2015 mit den Zahlen LVwG-**** und LVwG-**** als unbegründet abgewiesen worden. Somit ist sowohl die Bestrafung wegen Alkotestverweigerung, Nichtaushändigung des Führerscheines und Nichtmitführen des Zulassungsscheines rechtskräftig geworden, als auch der der gegenständlichen Bestrafung zugrunde liegende Führerscheinentzug. Es liegt damit objektiv die zu Punkt
- und
- angelastete Übertretung fest. Als Verschuldensgrad ist Vorsatz anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen ist schwerwiegend, da der Führerscheinentzug eine Sicherheitsmaßnahme ist, der unbedingt Folge zu leisten ist und da bei Fahrten während des Führerscheinentzuges kein Versicherungsschutz besteht. Ebenso ist der Unrechtsgehalt des Nichtablieferns des Führerscheines während eines Führerscheinentzugsverfahrens schwerwiegend, da dadurch die Aufsicht über den Führerscheinentzug erschwert wird. Als mildernd ist nichts zu werten, da der Beschwerdeführer sonstige Vormerkungen aufweist. Aufgrund der angewandten Strafrahmen des Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, zu Punkt
- und des Paragraph 37, Absatz eins, FSG zu Punkt
- erscheinen beide Strafen absolut angemessen. Sie werden daher bestätigt, weshalb 20 % der verhängten Geldstrafen als Beschwerdekosten erwachsen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtsprechung zu den Übertretungen des §
§ 1
Abs 3 FSG und des §
§ 29
Abs 3 FSG seitens des Verwaltungsgerichtshofes als nicht uneinheitlich zu bezeichnen ist und diese Rechtsprechung eingehalten wurde. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtsprechung zu den Übertretungen des Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG und des Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 3, FSG seitens des Verwaltungsgerichtshofes als nicht uneinheitlich zu bezeichnen ist und diese Rechtsprechung eingehalten wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.1953.1