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{'item': 'LVwG-2015/18/2812-1'}

Obsah (5)§ 50§ 45§ 25a§ 21§ 18

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/18/2812-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 08.10.2015, Zl ****, wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als Aufsichtsperson Ihres Sohnes D nicht im Rahmen Ihrer Möglichkeit und des Ihnen Zumutbaren Sorge getragen, dass die für Kinder und Jugendlichen geltenden Bestimmungen des Tiroler Jugendschutzgesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes eingehalten wurden, da Ihr Sohn D, am 09.01.2015, um 22.50 ‚Uhr, in B, Adresse1, im Lokal „E“ alkoholische Getränke in Form von „Cola Weizen“ und gebrannte alkoholische Getränke in Form von „Schnaps“ sowie „Cola Rum, Bacardi Cola, Vodka Red Bull, Amaretto sowie weißer Ramazzotti“ konsumierte.“ Der Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs 1 des Tiroler Jugendschutzgesetzes zur Last gelegt und wurde über sie

§ 21

Abs 1 lit a leg.cit eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,--, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Der Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 12, Absatz eins, des Tiroler Jugendschutzgesetzes zur Last gelegt und wurde über sie

Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, leg.cit eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,--, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht im Ergebnis Beschwerde erhoben. In diesem E-Mail vom 27.10.2015 an die Bezirkshauptmannschaft C wird angeführt, dass nicht eingesehen werde, dass hier eine Verantwortlichkeit vorliegen würde. Der Sohn D sei gut erzogen und sei er mehrmals darauf hingewiesen worden, dass er keine „harten Getränke“ trinken dürfe. Insofern sollte sich die Beschuldigte auf das Jugendschutzgesetz verlassen können und darauf vertrauen können, dass die Wirtin im Pub „E“ dieses Gesetz auch kennen würde und dem Sohn keinen hochprozentigen Alkohol ausschenkt. Weiters könne und wolle die Beschuldigte ihrem Sohn nicht auf Schritt und Tritt folgen. Überdies habe der Sohn ohnehin selbst eine Geldstrafe zu bezahlen gehabt. Dieser Beschwerde kam Berechtigung zu: In der Anzeige der PI F vom 13.02.2015, zu Zl **** ist ausgeführt, dass die Beschuldigte am 09.01.2015 um 22.50 Uhr als Aufsichtsperson nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihr Zumutbaren Sorge dafür getragen habe, dass die geltenden Bestimmungen des Tiroler Jugendschutzgesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes eingehalten wurden, da der Sohn im Pub „Prost“ in B, Adresse1, gebrannte alkoholische Getränke konsumiert habe. Laut Anzeige wurde dieser Umstand im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am 09.01.2015 um 22.50 Uhr im gegenständlichen Lokal festgestellt. Die Konsumation von gebrannten alkoholischen Getränken sei im Zuge eines durchgeführten Turmspieles erfolgt.

§ 21

Abs 1 lit a des Tiroler Jugendschutzgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Aufsichtsperson seiner Verpflichtung nach § 12 Abs 1 nicht nachkommt.

Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Jugendschutzgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Aufsichtsperson seiner Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz eins, nicht nachkommt. Nach § 12 Abs 1 leg.cit haben Aufsichtspersonen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die für Kinder und Jugendliche geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes eingehalten werden. Nach Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit haben Aufsichtspersonen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die für Kinder und Jugendliche geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes eingehalten werden.

§ 18

Abs 4 des Tiroler Jugendschutzgesetzes dürfen Kinder und Jugendliche unter anderem gebrannte alkoholische Getränke sowie Mischungen davon nicht erwerben oder konsumieren.

Paragraph 18, Absatz 4, des Tiroler Jugendschutzgesetzes dürfen Kinder und Jugendliche unter anderem gebrannte alkoholische Getränke sowie Mischungen davon nicht erwerben oder konsumieren. Laut Seite 4 des Straferkenntnisses war der Sohn der Beschuldigten, nämlich DD zum Zeitpunkt der Konsumation des gebrannten Alkoholes zwar noch Jugendlicher, wobei er jedoch schon 17 Jahre alt gewesen war. Dem Aufenthalt um 22.50 Uhr in diesem Lokal unterlagen aufgrund des Alters des Sohnes der Beschuldigten keine Restriktionen nach dem Tiroler Jugendschutzgesetz. Auch aus dieser Sicht ergab sich für die Beschuldigte als Mutter keine nachvollziehbare Verpflichtung zu einer besonderen Vorsorge betreffend das Verhalten des Sohnes in diesem Pub. Auch ansonsten findet sich keinerlei Hinweis dafür, dass der Sohn der Beschuldigten bereits auffällig im Sinne einer Übertretung nach § 18 Abs 4 des Tiroler Jugendschutzgesetzes gewesen wäre, woraus sich eine Verpflichtung der Mutter zu besonderen Vorkehrungsmaßnahmen ergeben hätte. Zudem ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der Behauptung der Beschuldigten, dass sie ihren Sohn in der Vergangenheit mehrmals darauf hingewiesen habe, dass er keine harten Getränke trinken dürfe. Schließlich ist auch auszuführen, dass es nach § 114 der Gewerbeordnung 1994 Gewerbetreibenden, also der Wirtin des gegenständlichen Lokales, untersagt gewesen wäre, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Nach dem Tiroler Jugendschutzgesetz war der Genuss von gebranntem Alkohol und Mischungen davon dem Sohn der Beschuldigten verboten. Damit hätte auch die Wirtin damals dafür Sorge tragen müssen, dass an den Sohn der Beschuldigten kein derartiger Alkohol ausgeschenkt wird. Auch aus dieser Sicht ergab sich für die Beschuldigte als Mutter keine nachvollziehbare Verpflichtung zu einer besonderen Vorsorge betreffend das Verhalten des Sohnes in diesem Pub. Auch ansonsten findet sich keinerlei Hinweis dafür, dass der Sohn der Beschuldigten bereits auffällig im Sinne einer Übertretung nach Paragraph 18, Absatz 4, des Tiroler Jugendschutzgesetzes gewesen wäre, woraus sich eine Verpflichtung der Mutter zu besonderen Vorkehrungsmaßnahmen ergeben hätte. Zudem ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der Behauptung der Beschuldigten, dass sie ihren Sohn in der Vergangenheit mehrmals darauf hingewiesen habe, dass er keine harten Getränke trinken dürfe. Schließlich ist auch auszuführen, dass es nach Paragraph 114, der Gewerbeordnung 1994 Gewerbetreibenden, also der Wirtin des gegenständlichen Lokales, untersagt gewesen wäre, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Nach dem Tiroler Jugendschutzgesetz war der Genuss von gebranntem Alkohol und Mischungen davon dem Sohn der Beschuldigten verboten. Damit hätte auch die Wirtin damals dafür Sorge tragen müssen, dass an den Sohn der Beschuldigten kein derartiger Alkohol ausgeschenkt wird. Unter diesen Gegebenheiten ist es als überzogen zu bewerten, wenn die Bezirkshauptmannschaft C unter anderem davon spricht, dass eine Nachschau bzw Überwachung im Lokal durch die Mutter durchaus zumutbar gewesen wäre, zumal sich der Gastgewerbebetrieb ebenfalls in der Heimatgemeinde befunden habe. Somit kann der Beschuldigten nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Sorgfaltswidrigkeit im Sinne des § 12 Abs 1 des Tiroler Jugendschutzgesetzes nachgewiesen werden.Somit kann der Beschuldigten nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Sorgfaltswidrigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, des Tiroler Jugendschutzgesetzes nachgewiesen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.18.2812.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.