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{'item': 'LVwG-2015/23/2421-3'}

Obsah (9)§ 50§ 25a§ 90§ 71§ 38§ 9§ 4§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/2421-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 31.08.2015, GZ ****, als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 31.08.2015, GZ ****, als unbegründet abgewiesen. 2. Nach § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten.Nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten. 3.

§ 25aVw

GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3.

Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 31.08.2015, GZ ****, wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D GmbH, mit Sitz in B, Adresse, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie am 09.04.2015 um 10:49 Uhr, anlässlich einer amtlichen Probeziehung durch die Lebensmittelaufsicht der Stadt Wiener Neustadt, MA 6 – Gesundheits-, Markt- und Veterinäramt, Hauptplatz 1-3, 2700 Wiener Neustadt, festgestellt wurde, durch die Fa. D GmbH, „F Mild“, Charge/Los: ****, MHD: 06.11.2015, zumindest am 22.01.2015 an die G GmbH, Adresse, ausgeliefert und somit in Verkehr gebracht wurde (§ 3 Z. 9 LMSVG), obwohl die Sachbezeichnung nach der Mineral- und Quellwasserverordnung, BGBl. II 1999/209 idgF für die ggstl. Probe „Natürliches Mineralwasser. Mit wenig Kohlensäure versetzt“ lautete und die o.a. Charge, entgegen dieser Angabe, mit Kohlensäure versetzt war und somit nicht korrekt ist, da diese richtigerweise zu lauten hätte „Natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“.„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D GmbH, mit Sitz in B, Adresse, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie am 09.04.2015 um 10:49 Uhr, anlässlich einer amtlichen Probeziehung durch die Lebensmittelaufsicht der Stadt Wiener Neustadt, MA 6 – Gesundheits-, Markt- und Veterinäramt, Hauptplatz 1-3, 2700 Wiener Neustadt, festgestellt wurde, durch die Fa. D GmbH, „F Mild“, Charge/Los: ****, MHD: 06.11.2015, zumindest am 22.01.2015 an die G GmbH, Adresse, ausgeliefert und somit in Verkehr gebracht wurde (Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG), obwohl die Sachbezeichnung nach der Mineral- und Quellwasserverordnung, BGBl. römisch zwei 1999/209 idgF für die ggstl. Probe „Natürliches Mineralwasser. Mit wenig Kohlensäure versetzt“ lautete und die o.a. Charge, entgegen dieser Angabe, mit Kohlensäure versetzt war und somit nicht korrekt ist, da diese richtigerweise zu lauten hätte „Natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 90 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 98 Abs. 1 und § 6 Lebensmittelsicherheits- § Verbraucherschutzgesetz – LMSVG 2006, BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F. i.V.m. § 10 Abs. 1 der Mineral- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 1999/309 i.d.g.F.“Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz eins und Paragraph 6, Lebensmittelsicherheits- Paragraph Verbraucherschutzgesetz – LMSVG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, der Mineral- und Quellwasserverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 1999/309 i.d.g.F.“ Über den Beschuldigten wurde

§ 90

Abs 1 Z 1 LMSVG eine Geldstrafe von Euro 500,-, im Uneinbringlichkeitsfalle 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zusätzlich wurde ihm die Zahlung von Euro 50,-- als Beitrag zu den Verfahrenskosten und die Kosten der Untersuchung

§ 71Abs 3 LMSVG 2006 in Höhe von Euro 126,40 auferlegt.

Über den Beschuldigten wurde

Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG eine Geldstrafe von Euro 500,-, im Uneinbringlichkeitsfalle 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zusätzlich wurde ihm die Zahlung von Euro 50,-- als Beitrag zu den Verfahrenskosten und die Kosten der Untersuchung

Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG 2006 in Höhe von Euro 126,40 auferlegt. In der Begründung des Straferkenntnisses wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut dem Gutachter der AGES Mineralwasser das mit Kohlendioxid versetzt wurde – egal ob mit viel oder wenig – als „Natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“ zu bezeichnen sei. Im gegenständlichen Fall sei die rechtlich vorgesehene Sachbezeichnung unzulässig abgeändert worden. Im Zuge der Rechtfertigung habe die D GmbH die nicht korrekte Bezeichnung zugegeben und das Etikett für „F mild“ mit dem Aufdruck „Natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“ korrigiert. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und – zusammengefasst - vorgebracht, dass eine Täuschung bzw Irreführung wegen der (konkretisierenden) Angabe der Menge der versetzten Kohlensäure mit dem Attribut „wenig“ innerhalb der Wortfolge der legal definierten Sachbezeichnung nicht herbeigeführt werde. Im Gegenteil werde der Verbraucher durch diese Konkretisierung besser, produktnäher informiert. Aus Sicht des Beschwerdeführers habe die unrichtige Sachbezeichnung überhaupt keine, allenfalls nur eine sehr geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes „Schutz des Verbrauchers vor Täuschung“ ergeben. Der Schutzzweck der Norm liege insbesondere in der Information der Konsumenten, welche nicht behindert worden sei. Die Abweichung von der geforderten Bezeichnung sei nur geringfügig. Von der Verhängung einer Strafe sei abzusehen, weil das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers erheblich hinter dem in der betreffenden Strafbedrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibe. Der Anwendungsbereich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG sei daher eröffnet. In eventu sei eine Ermahnung zu erteilen, welche den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlung gleicher Art abhalten solle. Ab Kenntnis der richtigen Rechtslage habe der Beschwerdeführer auch umgehend für ein gesetzeskonformes Verhalten gesorgt und veranlasst, dass die mit der Fehlbezeichnung belasteten Etiketten vernichtet worden seien.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und – zusammengefasst - vorgebracht, dass eine Täuschung bzw Irreführung wegen der (konkretisierenden) Angabe der Menge der versetzten Kohlensäure mit dem Attribut „wenig“ innerhalb der Wortfolge der legal definierten Sachbezeichnung nicht herbeigeführt werde. Im Gegenteil werde der Verbraucher durch diese Konkretisierung besser, produktnäher informiert. Aus Sicht des Beschwerdeführers habe die unrichtige Sachbezeichnung überhaupt keine, allenfalls nur eine sehr geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes „Schutz des Verbrauchers vor Täuschung“ ergeben. Der Schutzzweck der Norm liege insbesondere in der Information der Konsumenten, welche nicht behindert worden sei. Die Abweichung von der geforderten Bezeichnung sei nur geringfügig. Von der Verhängung einer Strafe sei abzusehen, weil das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers erheblich hinter dem in der betreffenden Strafbedrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibe. Der Anwendungsbereich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sei daher eröffnet. In eventu sei eine Ermahnung zu erteilen, welche den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlung gleicher Art abhalten solle. Ab Kenntnis der richtigen Rechtslage habe der Beschwerdeführer auch umgehend für ein gesetzeskonformes Verhalten gesorgt und veranlasst, dass die mit der Fehlbezeichnung belasteten Etiketten vernichtet worden seien. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren

§ 38Vw

GVG iVm § 45 Abs 1 Z 4 VStG einstellen, in eventu das Verfahren

§ 38Vw

GVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einstellen, in eventu das Verfahren

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde am 09.11.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Prokurist der D GmbH, HH, als Zeuge einvernommen wurde. Im Ladungsbeschluss wurde dem Zeugen aufgetragen, die Bestellungsurkunde als strafrechtlicher Verantwortlicher nach § 9 VStG als Beweismittel beizubringen.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde am 09.11.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Prokurist der D GmbH, HH, als Zeuge einvernommen wurde. Im Ladungsbeschluss wurde dem Zeugen aufgetragen, die Bestellungsurkunde als strafrechtlicher Verantwortlicher nach Paragraph 9, VStG als Beweismittel beizubringen. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt in wesentlichen Teilen unbestritten blieb. Feststeht, dass der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH ist. Der Prokurist HH, der für die Gestaltung und inhaltlichen Angaben auf den Etiketten verantwortlich ist, konnte eine Bestellungsurkunde als verantwortlicher Beauftragter nicht vorweisen. Von der D GmbH wurde Mineralwasser, welches mit Kohlensäure versetzt wurde, mit der Sachbezeichnung „Natürliches Mineralwasser. Mit wenig Kohlensäure versetzt“ in Verkehr gebracht, obwohl diese richtigerweise zu lauten hat „Natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die vorstehenden unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft C zur Zahl **** sowie aus dem ergänzenden Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge HH zu seiner Position im Unternehmen der D GmbH befragt, um klarzustellen, wer

§ 9VSt

G verantwortlicher Beauftragter ist. Der Zeuge gab an, als Prokurist für das operative Geschäft im Unternehmen verantwortlich zu sein. Eine Bestellungsurkunde als verantwortlicher Beauftragter gebe es nicht. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge HH zu seiner Position im Unternehmen der D GmbH befragt, um klarzustellen, wer

Paragraph 9, VStG verantwortlicher Beauftragter ist. Der Zeuge gab an, als Prokurist für das operative Geschäft im Unternehmen verantwortlich zu sein. Eine Bestellungsurkunde als verantwortlicher Beauftragter gebe es nicht. Betreffend die Etikettierung hat der Beschuldigte selbst eingeräumt, dass im Gegenstandsfall die falsche Sachbezeichnung, nämlich „Natürliches Mineralwasser. Mit wenig Kohlensäure versetzt“, verwendet wurde. Der Beschuldigte brachte lediglich Einwendungen vor, die sich auf die innere Tatseite beziehen. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, lauten wie folgt: Schuld § 5Paragraph 5

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9Paragraph 9
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5)Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 67/2014, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 67 aus 2014,, lauten wie folgt: Verordnungsermächtigung für Lebensmittel und Wasser für den menschlichen Gebrauch § 6Paragraph 6
(1)Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung Vorschriften für Lebensmittel, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen, das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Verwendung von Angaben zu erlassen.
(2)Verordnungen

Abs. 1, die bestimmen, dass Lebensmittel nur unter einer bestimmten Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen und die der Information und dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.

(2)Verordnungen

Absatz eins,, die bestimmen, dass Lebensmittel nur unter einer bestimmten Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen und die der Information und dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.

(3)Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission die Voraussetzungen für das Bereitstellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch mit Verordnung näher zu regeln.
(4)Verordnungen

Abs. 1 zur Festlegung von Rückstandshöchstwerten von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.

(4)Verordnungen

Absatz eins, zur Festlegung von Rückstandshöchstwerten von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen. VerwaltungsstrafbestimmungenTatbestände§ 90Paragraph 90

(1)Wer
  1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
  2. Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,
  3. Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
  4. kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,
  5. Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,
  6. Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder sie wertgemindert sind, in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Ziffer eins und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2)
(3)Wer 1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

§ 4Abs.

3 oder § 15 zuwiderhandelt,1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt,

  1. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
  2. den Bestimmungen einer auf Grund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10, Absatz 7, oder 8, der Paragraphen 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47, Absatz 2, 53, Absatz 7, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
  3. den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,
  4. den Bestimmungen der in den Paragraphen 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,
  5. den Bestimmungen des in § 24 Abs. 1 Z 1 angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zuwiderhandelt.
  6. den Bestimmungen des in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zuwiderhandelt. begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. … § 98Paragraph 98

(1)Verordnungen auf Grund des LMG 1975 und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.
(2)Die bisher erfolgten Veröffentlichungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) gelten als Verlautbarungen im Sinne des § 76 dieses Bundesgesetzes.
(2)Die bisher erfolgten Veröffentlichungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) gelten als Verlautbarungen im Sinne des Paragraph 76, dieses Bundesgesetzes. Weiters ist folgende Bestimmung der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl II Nr 309/1999 idgF BGBl II Nr 500/2004, maßgeblich:Weiters ist folgende Bestimmung der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 309 aus 1999, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 500 aus 2004,, maßgeblich: Besondere Bestimmungen für natürliches Mineralwasser§ 10Paragraph 10 Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung sind natürliche Mineralwässer wie folgt zu kennzeichnen:Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung sind natürliche Mineralwässer wie folgt zu kennzeichnen:
(1)Die handelsübliche Sachbezeichnung für natürliche Mineralwässer ist „natürliches Mineralwasser”:
  1. Als „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser” ist ein Wasser zu bezeichnen, das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine entsprechende Menge Kohlendioxids desselben Quellvorkommens ersetzt wurde.
  2. Als „natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt” ist ein Wasser zu bezeichnen, dessen Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach eventueller Dekantation und nach der Abfüllung, höher ist als am Quellaustritt.
  3. Als „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt” ist ein Wasser zu bezeichnen, das mit Kohlendioxid versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.
  4. Natürliches Mineralwasser kann zusätzlich als „Säuerling” bezeichnet werden, wenn es aus einer natürlich oder künstlich erschlossenen Quelle stammt, einen natürlichen Gehalt an Kohlendioxid von mehr als 250 mg/l aufweist und, abgesehen von einem weiteren Zusatz an Kohlendioxid, keine anderen Veränderungen erfahren hat. Die Möglichkeit zur Behandlung

§ 5bleibt davon unberührt.4.

Natürliches Mineralwasser kann zusätzlich als „Säuerling” bezeichnet werden, wenn es aus einer natürlich oder künstlich erschlossenen Quelle stammt, einen natürlichen Gehalt an Kohlendioxid von mehr als 250 mg/l aufweist und, abgesehen von einem weiteren Zusatz an Kohlendioxid, keine anderen Veränderungen erfahren hat. Die Möglichkeit zur Behandlung

Paragraph 5, bleibt davon unberührt. 5. Anstelle von „Säuerling”

Z 4 kann die Bezeichnung „Sprudel” für Säuerlinge verwendet werden, die unter natürlichem Gas oder hydrostatischem Druck hervortreten. Der Zusatz von Kohlendioxid zu einem Sprudel ist statthaft.5. Anstelle von „Säuerling”

Ziffer 4, kann die Bezeichnung „Sprudel” für Säuerlinge verwendet werden, die unter natürlichem Gas oder hydrostatischem Druck hervortreten. Der Zusatz von Kohlendioxid zu einem Sprudel ist statthaft.

(2)Weitere zwingende Kennzeichnungselemente sind:
  1. der Ort der Gewinnung und der Name der Quelle,
  2. die Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile (Analysenauszug); bei einem Gehalt von mehr als 1,5 mg/l Fluorid der vorhandene Fluoridgehalt,
  3. der Hinweis: „Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden“, wenn eine Behandlung

§ 5Abs.

2 Z 2 stattgefunden hat; der Hinweis ist in unmittelbarer Nähe des Kennzeichnungselementes

Z 2 anzubringen,3. der Hinweis: „Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden“, wenn eine Behandlung

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, stattgefunden hat; der Hinweis ist in unmittelbarer Nähe des Kennzeichnungselementes

Ziffer 2, anzubringen, 4. im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung die Angaben „Kohlensäure ganz entzogen”, oder „Kohlensäure teilweise entzogen”, wenn eine Behandlung

§ 5Abs.

2 Z 3 stattgefunden hat und4. im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung die Angaben „Kohlensäure ganz entzogen”, oder „Kohlensäure teilweise entzogen”, wenn eine Behandlung

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, stattgefunden hat und 5. der Hinweis: „Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet“, wenn das Wasser mehr als 1,5 mg/l Fluorid enthält. Dieser Hinweis ist deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung anzubringen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zunächst war zu klären, ob der Beschuldigte überhaupt verantwortlicher Beauftragter der D GmbH

§ 9VSt

G ist. Zunächst war zu klären, ob der Beschuldigte überhaupt verantwortlicher Beauftragter der D GmbH

Paragraph 9, VStG ist. In den Fällen des § 9 Abs 1 VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982, 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (vgl VwGH vom 22.10.1971, 443/71; ua). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen (§9 Abs 2 VStG).In den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982, 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen vergleiche VwGH vom 22.10.1971, 443/71; ua). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen (§9 Absatz 2, VStG). Der Prokurist hat zwar Vertretungsmacht, er unterfällt aber nicht § 9 Abs 1 VStG; eine Bestellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG ist diesfalls allerdings möglich [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013), § 9 Rz 13].Der Prokurist hat zwar Vertretungsmacht, er unterfällt aber nicht Paragraph 9, Absatz eins, VStG; eine Bestellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG ist diesfalls allerdings möglich [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013), Paragraph 9, Rz 13]. Im vorliegenden Fall konnte der im Unternehmen tätige Prokurist HH jedoch keine derartige Bestellungsurkunde als verantwortlicher Beauftragter vorweisen. Für die D GmbH ist demnach kein verantwortlicher Beauftragter bestellt und ist deshalb der handelsrechtliche Geschäftsführer, sohin der Beschuldigte, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 9 VStG.Für die D GmbH ist demnach kein verantwortlicher Beauftragter bestellt und ist deshalb der handelsrechtliche Geschäftsführer, sohin der Beschuldigte, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich im Sinne des Paragraph 9, VStG. Hinsichtlich der verwendeten Etikettierung ist auszuführen, dass nach § 10 Abs 1 Z 3 Mineralwasser- und Quellwasserverordnung ein Wasser als „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt” zu bezeichnen ist, das mit Kohlendioxid versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.Hinsichtlich der verwendeten Etikettierung ist auszuführen, dass nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Mineralwasser- und Quellwasserverordnung ein Wasser als „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt” zu bezeichnen ist, das mit Kohlendioxid versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt. Auch der Gutachter der AGES, Dr. II, hat ausgeführt, dass Mineralwasser, das mit Kohlensäure versetzt wird – egal ob mit viel oder wenig – als „Natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“ zu bezeichnen ist.Auch der Gutachter der AGES, Dr. römisch zwei, hat ausgeführt, dass Mineralwasser, das mit Kohlensäure versetzt wird – egal ob mit viel oder wenig – als „Natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“ zu bezeichnen ist. In § 1 LMSVG sind die Anforderungen an Lebensmittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer geregelt. Das Gesetz beschränkt sich jedoch darauf einen Teil der an Lebensmittel zu stellenden Anforderungen zu regeln, indem es zB anordnet, dass Waren sicher sein und den nach dem Gesetz erlassenen Verordnungen entsprechen müssen sowie nicht verfälscht, wertgemindert und irreführend bezeichnet sein dürfen.In Paragraph eins, LMSVG sind die Anforderungen an Lebensmittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer geregelt. Das Gesetz beschränkt sich jedoch darauf einen Teil der an Lebensmittel zu stellenden Anforderungen zu regeln, indem es zB anordnet, dass Waren sicher sein und den nach dem Gesetz erlassenen Verordnungen entsprechen müssen sowie nicht verfälscht, wertgemindert und irreführend bezeichnet sein dürfen. Im vorliegenden Fall wurde Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt und die Kennzeichnung „Natürliches Mineralwasser. Mit wenig Kohlensäure versetzt“ verwendet. Nach der vorangeführten Bestimmung hat die Sachbezeichnung eines derartigen Mineralwassers jedoch zu lauten „Natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“. Es wurde sohin eine nicht dem Gesetz bzw den nach dem Gesetz erlassene Verordnung entsprechende Sachbezeichnung verwendet. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher in objektiver Hinsicht begangen. Zum Verschulden ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Zum Verschulden ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zur inneren Tatseite brachte der Beschwerdeführer vor, dass die gewählte (unrichtige) Etikettierung seit langer Zeit unbeanstandet blieb und er davon ausgegangen sei, dass das verwendete Etikett rechtmäßig sei. Mit dieser Rechtfertigung unterliegt er jedoch einem vorwerfbaren Verbotsirrtum.

§ 5Abs 2 VSt

G führt der unverschuldete Verbotsirrtum zur Straflosigkeit des Täters. § 5 Abs 2 2. Halbsatz VStG begrenzt die Anwendung des Verbotsirrtums auf solche Fälle, in denen das Unrecht ohne Verbotskenntnis nicht zu erkennen ist; für solche Fälle gilt daher, dass sich der Handelnde mit den entsprechenden Rechtsvorschriften vertraut machen muss, (Erkundigungspflicht).

Paragraph 5, Absatz 2, VStG führt der unverschuldete Verbotsirrtum zur Straflosigkeit des Täters. Paragraph 5, Absatz 2, 2. Halbsatz VStG begrenzt die Anwendung des Verbotsirrtums auf solche Fälle, in denen das Unrecht ohne Verbotskenntnis nicht zu erkennen ist; für solche Fälle gilt daher, dass sich der Handelnde mit den entsprechenden Rechtsvorschriften vertraut machen muss, (Erkundigungspflicht). Beim Verbotsirrtum verkennt der Täter – bei korrekt wahrgenommenem Sachverhalt – die Existenz oder Reichweite der einschlägigen Verbotsnorm und gelangt deshalb nicht zur Unrechtseinsicht; es fehlt ihm ein Unrechtsbewusstsein. Für die Frage der Strafbarkeit ist nun entscheidend, ob dem Täter ein solcher Mangel an Unrechtsbewusstsein vorzuwerfen ist. Handelt es sich um einen vorwerfbaren Verbotsirrtum (hätte der Täter also zur Unrechtseinsicht gelangen können) so bleibt er strafbar; ist der Mangel an Unrechtsbewusstsein nicht vorwerfbar (hätte der Täter also nicht zur Unrechtseinsicht gelangen können) so bleibt der Täter straflos. [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013), § 5 Rz 15]. Beim Verbotsirrtum verkennt der Täter – bei korrekt wahrgenommenem Sachverhalt – die Existenz oder Reichweite der einschlägigen Verbotsnorm und gelangt deshalb nicht zur Unrechtseinsicht; es fehlt ihm ein Unrechtsbewusstsein. Für die Frage der Strafbarkeit ist nun entscheidend, ob dem Täter ein solcher Mangel an Unrechtsbewusstsein vorzuwerfen ist. Handelt es sich um einen vorwerfbaren Verbotsirrtum (hätte der Täter also zur Unrechtseinsicht gelangen können) so bleibt er strafbar; ist der Mangel an Unrechtsbewusstsein nicht vorwerfbar (hätte der Täter also nicht zur Unrechtseinsicht gelangen können) so bleibt der Täter straflos. [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013), Paragraph 5, Rz 15]. Bei den meisten Verwaltungsbereichen bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschriften, um das Unrecht der Tat zu erkennen. In einer solchen Konstellation ist dem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hierzu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht insoweit eine Erkundungspflicht. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartiger Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar. Eine plausible eigene Rechtsauffassung des Beschuldigten oder gar dessen guter (eigener) Glaube vermag das Unterbleiben der gebotenen Erkundigung nicht zu kompensieren. [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013), § 5 Rz 18].Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartiger Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar. Eine plausible eigene Rechtsauffassung des Beschuldigten oder gar dessen guter (eigener) Glaube vermag das Unterbleiben der gebotenen Erkundigung nicht zu kompensieren. [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013), Paragraph 5, Rz 18]. Bei der begangenen Verwaltungsübertretung hat es der Beschwerdeführer verabsäumt, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Der von ihm geltend gemachte Verbotsirrtum ist somit nicht unverschuldet und ihm jedenfalls vorwerfbar. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Strafbemessung:

§ 19VSt

G ist die Grundlage für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im ordentlichen Verfahren abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im ordentlichen Verfahren abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da der Beschuldigte keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, war von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen, dies zumal er Geschäftsführer der D GmbH ist. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend war nichts zu werten. Zu berücksichtigen ist, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, zumal er wesentlichen Bestimmungen, die dem Schutz der Verbraucher vor täuschenden und irreführenden Handlungen dienen, zuwidergehandelt hat. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Strafzumessungsgründe und in Anbetracht dessen, dass der Strafrahmen des § 90 Abs 1 Z 1 LMSVG lediglich zu 1% ausgeschöpft wurde, erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen.Unter Berücksichtigung der oben angeführten Strafzumessungsgründe und in Anbetracht dessen, dass der Strafrahmen des Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG lediglich zu 1% ausgeschöpft wurde, erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen. Dem Einwand des Beschuldigten, dass das Verschulden bloß geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien und daher die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens gegeben seien, ist entgegenzuhalten, dass die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (vgl VwGH vom 05.05.2014, Ro 2014/03/0052). Im Gegenstandsfall wurde durch die falsch verwendete Sachbezeichnung den gesetzlichen Vorgaben zuwidergehandelt. Dadurch wurden jedenfalls Verbraucherschutzinteressen beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung erfolgte überdies über einen längeren Zeitraum, nämlich - nach eigenen Angaben des Beschuldigten – über zirka 15 Jahre. Es kann also weder von einer geringen Bedeutung des verletzten Rechtsgutes (Schutz des Verbrauchers) noch von einer geringen Intensität seiner Beeinträchtigung die Rede sein und ist das Vorliegen eines Einstellungsgrundes im gegenständlichen Fall daher zu verneinen.Dem Einwand des Beschuldigten, dass das Verschulden bloß geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien und daher die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens gegeben seien, ist entgegenzuhalten, dass die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG voraussetzt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind vergleiche VwGH vom 05.05.2014, Ro 2014/03/0052). Im Gegenstandsfall wurde durch die falsch verwendete Sachbezeichnung den gesetzlichen Vorgaben zuwidergehandelt. Dadurch wurden jedenfalls Verbraucherschutzinteressen beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung erfolgte überdies über einen längeren Zeitraum, nämlich - nach eigenen Angaben des Beschuldigten – über zirka 15 Jahre. Es kann also weder von einer geringen Bedeutung des verletzten Rechtsgutes (Schutz des Verbrauchers) noch von einer geringen Intensität seiner Beeinträchtigung die Rede sein und ist das Vorliegen eines Einstellungsgrundes im gegenständlichen Fall daher zu verneinen. Auch wenn das Verschulden im vorliegenden Fall als geringfügig eingeschätzt wird, lagen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG nicht vor. Eine bloße Ermahnung erschien dem erkennenden Gericht in Anbetracht der vorgenannten Strafzumessungsgründe als nicht geeignet, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch wenn das Verschulden im vorliegenden Fall als geringfügig eingeschätzt wird, lagen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG nicht vor. Eine bloße Ermahnung erschien dem erkennenden Gericht in Anbetracht der vorgenannten Strafzumessungsgründe als nicht geeignet, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war sohin wie in Spruchpunkt 1. zu entscheiden. Eine Kostenersatzpflicht entsteht dem Grunde nach (§71 LMSVG) wenn der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Sachverhalt erfüllt. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.2421.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.