GVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 31.08.2015, GZ ****, als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 31.08.2015, GZ ****, als unbegründet abgewiesen. 2. Nach § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten.Nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten. 3.
GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3.
Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 31.08.2015, GZ ****, wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D GmbH, mit Sitz in B, Adresse, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie am 09.04.2015 um 10:49 Uhr, anlässlich einer amtlichen Probeziehung durch die Lebensmittelaufsicht der Stadt Wiener Neustadt, MA 6 – Gesundheits-, Markt- und Veterinäramt, Hauptplatz 1-3, 2700 Wiener Neustadt, festgestellt wurde, durch die Fa. D GmbH, „F Mild“, Charge/Los: ****, MHD: 06.11.2015, zumindest am 22.01.2015 an die G GmbH, Adresse, ausgeliefert und somit in Verkehr gebracht wurde (§ 3 Z. 9 LMSVG), obwohl die Sachbezeichnung nach der Mineral- und Quellwasserverordnung, BGBl. II 1999/209 idgF für die ggstl. Probe „Natürliches Mineralwasser. Mit wenig Kohlensäure versetzt“ lautete und die o.a. Charge, entgegen dieser Angabe, mit Kohlensäure versetzt war und somit nicht korrekt ist, da diese richtigerweise zu lauten hätte „Natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“.„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D GmbH, mit Sitz in B, Adresse, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie am 09.04.2015 um 10:49 Uhr, anlässlich einer amtlichen Probeziehung durch die Lebensmittelaufsicht der Stadt Wiener Neustadt, MA 6 – Gesundheits-, Markt- und Veterinäramt, Hauptplatz 1-3, 2700 Wiener Neustadt, festgestellt wurde, durch die Fa. D GmbH, „F Mild“, Charge/Los: ****, MHD: 06.11.2015, zumindest am 22.01.2015 an die G GmbH, Adresse, ausgeliefert und somit in Verkehr gebracht wurde (Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG), obwohl die Sachbezeichnung nach der Mineral- und Quellwasserverordnung, BGBl. römisch zwei 1999/209 idgF für die ggstl. Probe „Natürliches Mineralwasser. Mit wenig Kohlensäure versetzt“ lautete und die o.a. Charge, entgegen dieser Angabe, mit Kohlensäure versetzt war und somit nicht korrekt ist, da diese richtigerweise zu lauten hätte „Natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 90 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 98 Abs. 1 und § 6 Lebensmittelsicherheits- § Verbraucherschutzgesetz – LMSVG 2006, BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F. i.V.m. § 10 Abs. 1 der Mineral- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 1999/309 i.d.g.F.“Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz eins und Paragraph 6, Lebensmittelsicherheits- Paragraph Verbraucherschutzgesetz – LMSVG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, der Mineral- und Quellwasserverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 1999/309 i.d.g.F.“ Über den Beschuldigten wurde
Abs 1 Z 1 LMSVG eine Geldstrafe von Euro 500,-, im Uneinbringlichkeitsfalle 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zusätzlich wurde ihm die Zahlung von Euro 50,-- als Beitrag zu den Verfahrenskosten und die Kosten der Untersuchung
Über den Beschuldigten wurde
Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG eine Geldstrafe von Euro 500,-, im Uneinbringlichkeitsfalle 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zusätzlich wurde ihm die Zahlung von Euro 50,-- als Beitrag zu den Verfahrenskosten und die Kosten der Untersuchung
Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG 2006 in Höhe von Euro 126,40 auferlegt. In der Begründung des Straferkenntnisses wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut dem Gutachter der AGES Mineralwasser das mit Kohlendioxid versetzt wurde – egal ob mit viel oder wenig – als „Natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“ zu bezeichnen sei. Im gegenständlichen Fall sei die rechtlich vorgesehene Sachbezeichnung unzulässig abgeändert worden. Im Zuge der Rechtfertigung habe die D GmbH die nicht korrekte Bezeichnung zugegeben und das Etikett für „F mild“ mit dem Aufdruck „Natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“ korrigiert. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und – zusammengefasst - vorgebracht, dass eine Täuschung bzw Irreführung wegen der (konkretisierenden) Angabe der Menge der versetzten Kohlensäure mit dem Attribut „wenig“ innerhalb der Wortfolge der legal definierten Sachbezeichnung nicht herbeigeführt werde. Im Gegenteil werde der Verbraucher durch diese Konkretisierung besser, produktnäher informiert. Aus Sicht des Beschwerdeführers habe die unrichtige Sachbezeichnung überhaupt keine, allenfalls nur eine sehr geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes „Schutz des Verbrauchers vor Täuschung“ ergeben. Der Schutzzweck der Norm liege insbesondere in der Information der Konsumenten, welche nicht behindert worden sei. Die Abweichung von der geforderten Bezeichnung sei nur geringfügig. Von der Verhängung einer Strafe sei abzusehen, weil das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers erheblich hinter dem in der betreffenden Strafbedrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibe. Der Anwendungsbereich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG sei daher eröffnet. In eventu sei eine Ermahnung zu erteilen, welche den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlung gleicher Art abhalten solle. Ab Kenntnis der richtigen Rechtslage habe der Beschwerdeführer auch umgehend für ein gesetzeskonformes Verhalten gesorgt und veranlasst, dass die mit der Fehlbezeichnung belasteten Etiketten vernichtet worden seien.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und – zusammengefasst - vorgebracht, dass eine Täuschung bzw Irreführung wegen der (konkretisierenden) Angabe der Menge der versetzten Kohlensäure mit dem Attribut „wenig“ innerhalb der Wortfolge der legal definierten Sachbezeichnung nicht herbeigeführt werde. Im Gegenteil werde der Verbraucher durch diese Konkretisierung besser, produktnäher informiert. Aus Sicht des Beschwerdeführers habe die unrichtige Sachbezeichnung überhaupt keine, allenfalls nur eine sehr geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes „Schutz des Verbrauchers vor Täuschung“ ergeben. Der Schutzzweck der Norm liege insbesondere in der Information der Konsumenten, welche nicht behindert worden sei. Die Abweichung von der geforderten Bezeichnung sei nur geringfügig. Von der Verhängung einer Strafe sei abzusehen, weil das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers erheblich hinter dem in der betreffenden Strafbedrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibe. Der Anwendungsbereich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sei daher eröffnet. In eventu sei eine Ermahnung zu erteilen, welche den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlung gleicher Art abhalten solle. Ab Kenntnis der richtigen Rechtslage habe der Beschwerdeführer auch umgehend für ein gesetzeskonformes Verhalten gesorgt und veranlasst, dass die mit der Fehlbezeichnung belasteten Etiketten vernichtet worden seien. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren
GVG iVm § 45 Abs 1 Z 4 VStG einstellen, in eventu das Verfahren
GVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einstellen, in eventu das Verfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde am 09.11.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Prokurist der D GmbH, HH, als Zeuge einvernommen wurde. Im Ladungsbeschluss wurde dem Zeugen aufgetragen, die Bestellungsurkunde als strafrechtlicher Verantwortlicher nach § 9 VStG als Beweismittel beizubringen.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde am 09.11.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Prokurist der D GmbH, HH, als Zeuge einvernommen wurde. Im Ladungsbeschluss wurde dem Zeugen aufgetragen, die Bestellungsurkunde als strafrechtlicher Verantwortlicher nach Paragraph 9, VStG als Beweismittel beizubringen. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt in wesentlichen Teilen unbestritten blieb. Feststeht, dass der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH ist. Der Prokurist HH, der für die Gestaltung und inhaltlichen Angaben auf den Etiketten verantwortlich ist, konnte eine Bestellungsurkunde als verantwortlicher Beauftragter nicht vorweisen. Von der D GmbH wurde Mineralwasser, welches mit Kohlensäure versetzt wurde, mit der Sachbezeichnung „Natürliches Mineralwasser. Mit wenig Kohlensäure versetzt“ in Verkehr gebracht, obwohl diese richtigerweise zu lauten hat „Natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die vorstehenden unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft C zur Zahl **** sowie aus dem ergänzenden Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge HH zu seiner Position im Unternehmen der D GmbH befragt, um klarzustellen, wer
G verantwortlicher Beauftragter ist. Der Zeuge gab an, als Prokurist für das operative Geschäft im Unternehmen verantwortlich zu sein. Eine Bestellungsurkunde als verantwortlicher Beauftragter gebe es nicht. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge HH zu seiner Position im Unternehmen der D GmbH befragt, um klarzustellen, wer
Paragraph 9, VStG verantwortlicher Beauftragter ist. Der Zeuge gab an, als Prokurist für das operative Geschäft im Unternehmen verantwortlich zu sein. Eine Bestellungsurkunde als verantwortlicher Beauftragter gebe es nicht. Betreffend die Etikettierung hat der Beschuldigte selbst eingeräumt, dass im Gegenstandsfall die falsche Sachbezeichnung, nämlich „Natürliches Mineralwasser. Mit wenig Kohlensäure versetzt“, verwendet wurde. Der Beschuldigte brachte lediglich Einwendungen vor, die sich auf die innere Tatseite beziehen. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, lauten wie folgt: Schuld § 5Paragraph 5
Abs. 1, die bestimmen, dass Lebensmittel nur unter einer bestimmten Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen und die der Information und dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.
Absatz eins,, die bestimmen, dass Lebensmittel nur unter einer bestimmten Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen und die der Information und dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.
Abs. 1 zur Festlegung von Rückstandshöchstwerten von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.
Absatz eins, zur Festlegung von Rückstandshöchstwerten von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen. VerwaltungsstrafbestimmungenTatbestände§ 90Paragraph 90
3 oder § 15 zuwiderhandelt,1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte
Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt,
Natürliches Mineralwasser kann zusätzlich als „Säuerling” bezeichnet werden, wenn es aus einer natürlich oder künstlich erschlossenen Quelle stammt, einen natürlichen Gehalt an Kohlendioxid von mehr als 250 mg/l aufweist und, abgesehen von einem weiteren Zusatz an Kohlendioxid, keine anderen Veränderungen erfahren hat. Die Möglichkeit zur Behandlung
Paragraph 5, bleibt davon unberührt. 5. Anstelle von „Säuerling”
Z 4 kann die Bezeichnung „Sprudel” für Säuerlinge verwendet werden, die unter natürlichem Gas oder hydrostatischem Druck hervortreten. Der Zusatz von Kohlendioxid zu einem Sprudel ist statthaft.5. Anstelle von „Säuerling”
Ziffer 4, kann die Bezeichnung „Sprudel” für Säuerlinge verwendet werden, die unter natürlichem Gas oder hydrostatischem Druck hervortreten. Der Zusatz von Kohlendioxid zu einem Sprudel ist statthaft.
2 Z 2 stattgefunden hat; der Hinweis ist in unmittelbarer Nähe des Kennzeichnungselementes
Z 2 anzubringen,3. der Hinweis: „Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden“, wenn eine Behandlung
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, stattgefunden hat; der Hinweis ist in unmittelbarer Nähe des Kennzeichnungselementes
Ziffer 2, anzubringen, 4. im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung die Angaben „Kohlensäure ganz entzogen”, oder „Kohlensäure teilweise entzogen”, wenn eine Behandlung
2 Z 3 stattgefunden hat und4. im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung die Angaben „Kohlensäure ganz entzogen”, oder „Kohlensäure teilweise entzogen”, wenn eine Behandlung
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, stattgefunden hat und 5. der Hinweis: „Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet“, wenn das Wasser mehr als 1,5 mg/l Fluorid enthält. Dieser Hinweis ist deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung anzubringen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zunächst war zu klären, ob der Beschuldigte überhaupt verantwortlicher Beauftragter der D GmbH
G ist. Zunächst war zu klären, ob der Beschuldigte überhaupt verantwortlicher Beauftragter der D GmbH
Paragraph 9, VStG ist. In den Fällen des § 9 Abs 1 VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982, 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (vgl VwGH vom 22.10.1971, 443/71; ua). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen (§9 Abs 2 VStG).In den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982, 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen vergleiche VwGH vom 22.10.1971, 443/71; ua). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen (§9 Absatz 2, VStG). Der Prokurist hat zwar Vertretungsmacht, er unterfällt aber nicht § 9 Abs 1 VStG; eine Bestellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG ist diesfalls allerdings möglich [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
G führt der unverschuldete Verbotsirrtum zur Straflosigkeit des Täters. § 5 Abs 2 2. Halbsatz VStG begrenzt die Anwendung des Verbotsirrtums auf solche Fälle, in denen das Unrecht ohne Verbotskenntnis nicht zu erkennen ist; für solche Fälle gilt daher, dass sich der Handelnde mit den entsprechenden Rechtsvorschriften vertraut machen muss, (Erkundigungspflicht).
Paragraph 5, Absatz 2, VStG führt der unverschuldete Verbotsirrtum zur Straflosigkeit des Täters. Paragraph 5, Absatz 2, 2. Halbsatz VStG begrenzt die Anwendung des Verbotsirrtums auf solche Fälle, in denen das Unrecht ohne Verbotskenntnis nicht zu erkennen ist; für solche Fälle gilt daher, dass sich der Handelnde mit den entsprechenden Rechtsvorschriften vertraut machen muss, (Erkundigungspflicht). Beim Verbotsirrtum verkennt der Täter – bei korrekt wahrgenommenem Sachverhalt – die Existenz oder Reichweite der einschlägigen Verbotsnorm und gelangt deshalb nicht zur Unrechtseinsicht; es fehlt ihm ein Unrechtsbewusstsein. Für die Frage der Strafbarkeit ist nun entscheidend, ob dem Täter ein solcher Mangel an Unrechtsbewusstsein vorzuwerfen ist. Handelt es sich um einen vorwerfbaren Verbotsirrtum (hätte der Täter also zur Unrechtseinsicht gelangen können) so bleibt er strafbar; ist der Mangel an Unrechtsbewusstsein nicht vorwerfbar (hätte der Täter also nicht zur Unrechtseinsicht gelangen können) so bleibt der Täter straflos. [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
G ist die Grundlage für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im ordentlichen Verfahren abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im ordentlichen Verfahren abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da der Beschuldigte keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, war von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen, dies zumal er Geschäftsführer der D GmbH ist. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend war nichts zu werten. Zu berücksichtigen ist, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, zumal er wesentlichen Bestimmungen, die dem Schutz der Verbraucher vor täuschenden und irreführenden Handlungen dienen, zuwidergehandelt hat. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Strafzumessungsgründe und in Anbetracht dessen, dass der Strafrahmen des § 90 Abs 1 Z 1 LMSVG lediglich zu 1% ausgeschöpft wurde, erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen.Unter Berücksichtigung der oben angeführten Strafzumessungsgründe und in Anbetracht dessen, dass der Strafrahmen des Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG lediglich zu 1% ausgeschöpft wurde, erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen. Dem Einwand des Beschuldigten, dass das Verschulden bloß geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien und daher die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens gegeben seien, ist entgegenzuhalten, dass die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (vgl VwGH vom 05.05.2014, Ro 2014/03/0052). Im Gegenstandsfall wurde durch die falsch verwendete Sachbezeichnung den gesetzlichen Vorgaben zuwidergehandelt. Dadurch wurden jedenfalls Verbraucherschutzinteressen beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung erfolgte überdies über einen längeren Zeitraum, nämlich - nach eigenen Angaben des Beschuldigten – über zirka 15 Jahre. Es kann also weder von einer geringen Bedeutung des verletzten Rechtsgutes (Schutz des Verbrauchers) noch von einer geringen Intensität seiner Beeinträchtigung die Rede sein und ist das Vorliegen eines Einstellungsgrundes im gegenständlichen Fall daher zu verneinen.Dem Einwand des Beschuldigten, dass das Verschulden bloß geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien und daher die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens gegeben seien, ist entgegenzuhalten, dass die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG voraussetzt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind vergleiche VwGH vom 05.05.2014, Ro 2014/03/0052). Im Gegenstandsfall wurde durch die falsch verwendete Sachbezeichnung den gesetzlichen Vorgaben zuwidergehandelt. Dadurch wurden jedenfalls Verbraucherschutzinteressen beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung erfolgte überdies über einen längeren Zeitraum, nämlich - nach eigenen Angaben des Beschuldigten – über zirka 15 Jahre. Es kann also weder von einer geringen Bedeutung des verletzten Rechtsgutes (Schutz des Verbrauchers) noch von einer geringen Intensität seiner Beeinträchtigung die Rede sein und ist das Vorliegen eines Einstellungsgrundes im gegenständlichen Fall daher zu verneinen. Auch wenn das Verschulden im vorliegenden Fall als geringfügig eingeschätzt wird, lagen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG nicht vor. Eine bloße Ermahnung erschien dem erkennenden Gericht in Anbetracht der vorgenannten Strafzumessungsgründe als nicht geeignet, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch wenn das Verschulden im vorliegenden Fall als geringfügig eingeschätzt wird, lagen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG nicht vor. Eine bloße Ermahnung erschien dem erkennenden Gericht in Anbetracht der vorgenannten Strafzumessungsgründe als nicht geeignet, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war sohin wie in Spruchpunkt 1. zu entscheiden. Eine Kostenersatzpflicht entsteht dem Grunde nach (§71 LMSVG) wenn der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Sachverhalt erfüllt. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.2421.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.