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LVwG-2015/31/1419-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/1419-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der A A und des B A, beide wohnhaft in Straße Z Nr. **1, X, beide vertreten durch RA Dr. C C, Adresse, X, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom 15.4.2015, ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der A A und des B A, beide wohnhaft in Straße Z Nr. **1, römisch zehn, beide vertreten durch RA Dr. C C, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 15.4.2015, ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingang vom 31.10.2012 zeigten B und A A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Errichtung einer Einfriedung/Gartenmauer entlang der Grundgrenze straßenseitig hin zur Verkehrsfläche Straße Z in einer Fundamenttiefe von 1,0 m, einer Höhe über Grund von 40 cm entlang der bestehenden Verkehrsfläche sowie einer Höhe über Grund gartenseitig von 50 cm auf (laut Verbesserung der Bauanzeige vom 6.12.2012) Gst **2 KG X an.Mit Eingang vom 31.10.2012 zeigten B und A A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Errichtung einer Einfriedung/Gartenmauer entlang der Grundgrenze straßenseitig hin zur Verkehrsfläche Straße Z in einer Fundamenttiefe von 1,0 m, einer Höhe über Grund von 40 cm entlang der bestehenden Verkehrsfläche sowie einer Höhe über Grund gartenseitig von 50 cm auf (laut Verbesserung der Bauanzeige vom 6.12.2012) Gst **2 KG römisch zehn an. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 19.12.2012, GZ ****1, wurde die Ausführung des Bauvorhabens gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 untersagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das Baugrundstück kein Bebauungsplan bestehe, die geplante Einfriedung vor die ein einheitliches Erscheinungsbild prägende Flucht der vorhandenen nordseitigen Einfriedungen in der Straße Z vorragen würde, und damit das Orts- und Straßenbild erheblich beeinträchtigt wäre. Der Bebauungsplan, dessen Auflegung und Erlassung beschlossen worden wäre, stelle die Grundlage einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dar.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 19.12.2012, GZ ****1, wurde die Ausführung des Bauvorhabens gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 untersagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das Baugrundstück kein Bebauungsplan bestehe, die geplante Einfriedung vor die ein einheitliches Erscheinungsbild prägende Flucht der vorhandenen nordseitigen Einfriedungen in der Straße Z vorragen würde, und damit das Orts- und Straßenbild erheblich beeinträchtigt wäre. Der Bebauungsplan, dessen Auflegung und Erlassung beschlossen worden wäre, stelle die Grundlage einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dar. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde X vom 8.7.2013, GZ ****1, als unbegründet abgewiesen; dies neuerlich mit der Begründung einer erheblichen Ortsbild- und Straßenbildbeeinträchtigung durch die vor die vorhandene Flucht der Einfriedungen vorspringende Ecke der beantragten Bauführung. Der Bebauungsplan sei aufgrund von Anrainerstellungnahmen überarbeitet, eine Beschlussfassung im Gemeinderat aber noch nicht erledigt worden. In jeder Phase des Ermittlungsverfahrens wäre auf den parallel in Bearbeitung befindlichen aber noch nicht rechtskräftigen Bebauungsplan hingewiesen worden.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde römisch zehn vom 8.7.2013, GZ ****1, als unbegründet abgewiesen; dies neuerlich mit der Begründung einer erheblichen Ortsbild- und Straßenbildbeeinträchtigung durch die vor die vorhandene Flucht der Einfriedungen vorspringende Ecke der beantragten Bauführung. Der Bebauungsplan sei aufgrund von Anrainerstellungnahmen überarbeitet, eine Beschlussfassung im Gemeinderat aber noch nicht erledigt worden. In jeder Phase des Ermittlungsverfahrens wäre auf den parallel in Bearbeitung befindlichen aber noch nicht rechtskräftigen Bebauungsplan hingewiesen worden. Der gegen diesen Bescheid gerichteten Vorstellung der Beschwerdeführer gab die Tiroler Landesregierung mit ihrem Bescheid vom 6.12.2013, Zahl ****2, Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der Stadtgemeinde X.Der gegen diesen Bescheid gerichteten Vorstellung der Beschwerdeführer gab die Tiroler Landesregierung mit ihrem Bescheid vom 6.12.2013, Zahl ****2, Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der Stadtgemeinde römisch zehn. Die Vorstellungsbehörde begründete diese Entscheidung damit, dass zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung ein Bebauungsplan (noch) nicht rechtskräftig verordnet worden sei und hinsichtlich des Abstandes baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen damit § 5 Abs 4 TBO 2011 zu beachten wäre. Werde – wie dies erfolgt sei – eine Entscheidung auf eine erst künftig zu beschließende Norm – hier einen Bebauungsplan – gestützt, verstoße dies gegen den Vertrauensgrundsatz und bedeute die ausgesprochene Untersagung eine Enttäuschung des Vertrauens auf die geltende Rechtslage. Bezüglich des Untersagungsgrundes einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes wären nach vorliegenden Unterlagen keine darauf bezogenen Ermittlungen entnehmbar, wäre eine derartige Beurteilung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, habe dieser festzustellen, wie das Orts- und Straßenbild im fraglichen Bereich derzeit in Erscheinung trete und den Grund für eine damit gegebene Unvereinbarkeit der angezeigten Gartenmauer anzugeben. Eine sachverständige Aufbereitung diesbezüglich wäre unterblieben. Für das fortgesetzte Verfahren trug die Vorstellungsbehörde der belangten Behörde entsprechende weiterführende Ermittlungen zur Untermauerung der wesentlichen Orts- und Straßenbildbeeinträchtigung auf.Die Vorstellungsbehörde begründete diese Entscheidung damit, dass zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung ein Bebauungsplan (noch) nicht rechtskräftig verordnet worden sei und hinsichtlich des Abstandes baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen damit Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 zu beachten wäre. Werde – wie dies erfolgt sei – eine Entscheidung auf eine erst künftig zu beschließende Norm – hier einen Bebauungsplan – gestützt, verstoße dies gegen den Vertrauensgrundsatz und bedeute die ausgesprochene Untersagung eine Enttäuschung des Vertrauens auf die geltende Rechtslage. Bezüglich des Untersagungsgrundes einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes wären nach vorliegenden Unterlagen keine darauf bezogenen Ermittlungen entnehmbar, wäre eine derartige Beurteilung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, habe dieser festzustellen, wie das Orts- und Straßenbild im fraglichen Bereich derzeit in Erscheinung trete und den Grund für eine damit gegebene Unvereinbarkeit der angezeigten Gartenmauer anzugeben. Eine sachverständige Aufbereitung diesbezüglich wäre unterblieben. Für das fortgesetzte Verfahren trug die Vorstellungsbehörde der belangten Behörde entsprechende weiterführende Ermittlungen zur Untermauerung der wesentlichen Orts- und Straßenbildbeeinträchtigung auf. Dieser Bescheid der Vorstellungsbehörde erwuchs in Rechtskraft. Mit in der Folge ergangenem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom 16.6.2014, GZ ****1, wurde die Berufung der Beschwerdeführer (neuerlich) als unbegründet abgewiesen. Begründend stellte die belangte Behörde vorweg fest, dass die Inhalte des Berufungsbescheides vom 8.7.2013 vollinhaltlich aufrecht blieben. Ausgeführt wird weiters, dass sich nicht nur nördlich der Straße Z Grundstücke befänden, sondern auch die westlich an diese Grundstücke anschließenden Grundstücke zum Erscheinungsbild der Straße Z gehören würden. Durch die geplante Baumaßnahme entstünde eine vorspringende Ecke im derzeit homogenen Erscheinungsbild vorhandener Einfriedungen der Straße Z. Während des gesamten Ermittlungsverfahrens wäre auf den parallel in Bearbeitung befindlichen, aber noch nicht rechtskräftigen Bebauungsplan, welcher einer geordneten baulichen Entwicklung im Bereich nördlich der Straße Z diene und Rechtssicherheit für alle Grundeigentümer schaffen solle, hingewiesen worden. Der Bebauungsplan wäre aufgrund Anrainerstellungnahmen überarbeitet worden, werde nunmehr gegenüber der Erstplanung auf einen Grünstreifen verzichtet, verbleibe ein 8 m breiter Straßenraum, der in eine 6 m breite Straße und in einen 2 m breiten Gehsteig aufgeteilt werden solle. Eine diesbezügliche Beschlussfassung im Gemeinderat sei aber noch nicht erfolgt.Mit in der Folge ergangenem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 16.6.2014, GZ ****1, wurde die Berufung der Beschwerdeführer (neuerlich) als unbegründet abgewiesen. Begründend stellte die belangte Behörde vorweg fest, dass die Inhalte des Berufungsbescheides vom 8.7.2013 vollinhaltlich aufrecht blieben. Ausgeführt wird weiters, dass sich nicht nur nördlich der Straße Z Grundstücke befänden, sondern auch die westlich an diese Grundstücke anschließenden Grundstücke zum Erscheinungsbild der Straße Z gehören würden. Durch die geplante Baumaßnahme entstünde eine vorspringende Ecke im derzeit homogenen Erscheinungsbild vorhandener Einfriedungen der Straße Z. Während des gesamten Ermittlungsverfahrens wäre auf den parallel in Bearbeitung befindlichen, aber noch nicht rechtskräftigen Bebauungsplan, welcher einer geordneten baulichen Entwicklung im Bereich nördlich der Straße Z diene und Rechtssicherheit für alle Grundeigentümer schaffen solle, hingewiesen worden. Der Bebauungsplan wäre aufgrund Anrainerstellungnahmen überarbeitet worden, werde nunmehr gegenüber der Erstplanung auf einen Grünstreifen verzichtet, verbleibe ein 8 m breiter Straßenraum, der in eine 6 m breite Straße und in einen 2 m breiten Gehsteig aufgeteilt werden solle. Eine diesbezügliche Beschlussfassung im Gemeinderat sei aber noch nicht erfolgt. Der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.12.2014, ****3, stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom 16.6.2014, Zl ****1, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG an den Stadtrat der Stadtgemeinde X zurückverwiesen.Der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.12.2014, ****3, stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 16.6.2014, Zl ****1, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den Stadtrat der Stadtgemeinde römisch zehn zurückverwiesen. Begründend wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass es die belangte Behörde im neuerlich durchgeführten Verfahren unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens einer Orts- und Straßenbildbeeinträchtigung durch die beantragte Einfriedung einzuholen. In offenkundigem Widerspruch zum Auftrag der Vorstellungsbehörde habe die belangte Behörde zudem angegeben, dass sie, da es sich bei der Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handle, auf eine weitere Beurteilung, inwieweit das Vorhaben diese nachteilig beeinträchtige, verzichte. Es liege zudem kein Gutachten zur Frage der Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch die angezeigte Einfriedung auf Grundlage der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage vor. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehe noch kein rechtsgültiger Bebauungsplan mit näheren Festlegungen für Bauführungen zur Verkehrsfläche hin, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Im fortgesetzten Verfahren wurde am 21.1.2015 ein Bebauungsplan für die Straße Z im Bereich der Gste **3, **4, **5, **2, **7, **8, **9 und einer Teilfläche des Gst **6 erlassen, welcher ordnungsgemäß gemäß § 68 TROG 2011 vom 22.1.2015 bis 6.2.2015 kundgemacht wurde. Die Verordnungsprüfung der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, vom 17.3.2015 ergab, dass gegen den vorgelegten Bebauungsplan weder in inhaltlicher noch in formaler Hinsicht Einwände bestehen.Im fortgesetzten Verfahren wurde am 21.1.2015 ein Bebauungsplan für die Straße Z im Bereich der Gste **3, **4, **5, **2, **7, **8, **9 und einer Teilfläche des Gst **6 erlassen, welcher ordnungsgemäß gemäß Paragraph 68, TROG 2011 vom 22.1.2015 bis 6.2.2015 kundgemacht wurde. Die Verordnungsprüfung der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, vom 17.3.2015 ergab, dass gegen den vorgelegten Bebauungsplan weder in inhaltlicher noch in formaler Hinsicht Einwände bestehen. Aktenkundig ist zudem, dass der gegenständliche Bebauungsplan den Beschwerdeführern bekannt war, zumal diese zum Bebauungsplanentwurf vom 19.11.2014 mit Stellungnahme vom 10.12.2014 eine siebzehnseitige Stellungnahme an die Stadtgemeinde X abgegeben haben.Aktenkundig ist zudem, dass der gegenständliche Bebauungsplan den Beschwerdeführern bekannt war, zumal diese zum Bebauungsplanentwurf vom 19.11.2014 mit Stellungnahme vom 10.12.2014 eine siebzehnseitige Stellungnahme an die Stadtgemeinde römisch zehn abgegeben haben. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom 15.4.2015, ****1, wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer erneut als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass am 7.2.2015 ein Bebauungsplan für den Bereich der Straße Z in X in Kraft getreten sei, von dem auch Gst **2, KG X, somit das Baugrundstück, betroffen sei.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 15.4.2015, ****1, wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer erneut als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass am 7.2.2015 ein Bebauungsplan für den Bereich der Straße Z in römisch zehn in Kraft getreten sei, von dem auch Gst **2, KG römisch zehn, somit das Baugrundstück, betroffen sei. Im nunmehr rechtskräftigen Bebauungsplan ist eine Straßenfluchtlinie ausgewiesen, über die hinaus bauliche Anlagen (mit Ausnahme einiger näher bestimmter untergeordneter Bauteile) gemäß § 5 Abs 3 TBO 2011 nicht errichtet werden dürfen. Die von den Beschwerdeführern angezeigte Einfriedungsmauer überschreite aber diese Straßenfluchtlinie, sodass ein Widerspruch mit dem geltenden Bebauungsplan vorliege.Im nunmehr rechtskräftigen Bebauungsplan ist eine Straßenfluchtlinie ausgewiesen, über die hinaus bauliche Anlagen (mit Ausnahme einiger näher bestimmter untergeordneter Bauteile) gemäß Paragraph 5, Absatz 3, TBO 2011 nicht errichtet werden dürfen. Die von den Beschwerdeführern angezeigte Einfriedungsmauer überschreite aber diese Straßenfluchtlinie, sodass ein Widerspruch mit dem geltenden Bebauungsplan vorliege. Aus diesen Erwägungen heraus kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass das Bauvorhaben des Beschwerdeführers raumordnungsrechtlichen Vorschriften widerspreche und so gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 unzulässig sei.Aus diesen Erwägungen heraus kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass das Bauvorhaben des Beschwerdeführers raumordnungsrechtlichen Vorschriften widerspreche und so gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 unzulässig sei. Die Rechtswidrigkeiten, die im Bescheid der Vorstellungsbehörde und im Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol festgestellt worden seien, beziehen sich auf das Fehlen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens durch einen fachlich qualifizierten Sachverständigen, einerseits bezüglich der Beurteilung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, andererseits bezüglich der Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes. Aufgrund des nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Bebauungsplanes ändere sich die Rechtslage dahingehend, dass § 5 Abs 4 TBO 2011 zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht mehr geeignet ist, da hier explizit davon ausgegangen wird, dass kein Bebauungsplan bestehe. Da nun für das Baugrundstück ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliege, seien nun § 5 Abs 1, 2 und 3 TBO 2011 zur Beurteilung des Bauvorhabens heranzuziehen. Aus diesen angeführten gesetzlichen Bestimmungen sei ersichtlich, dass Einfriedungen und Stützmauern nicht vor die Straßenfluchtlinie ragen dürfen.Aufgrund des nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Bebauungsplanes ändere sich die Rechtslage dahingehend, dass Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht mehr geeignet ist, da hier explizit davon ausgegangen wird, dass kein Bebauungsplan bestehe. Da nun für das Baugrundstück ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliege, seien nun Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 3 TBO 2011 zur Beurteilung des Bauvorhabens heranzuziehen. Aus diesen angeführten gesetzlichen Bestimmungen sei ersichtlich, dass Einfriedungen und Stützmauern nicht vor die Straßenfluchtlinie ragen dürfen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Bauwerber durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umbezeichneter Rechtssache wurde der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom 15.04.2015, ****1, den Beschwerdeführern am 30.04.2015 zugestellt. Innerhalb offener Frist erheben hiermit die Beschwerdeführer durch ihren umseits ausgewiesenen gemäß § 8 RAO bevollmächtigten Vertreter nachstehende„In umbezeichneter Rechtssache wurde der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 15.04.2015, ****1, den Beschwerdeführern am 30.04.2015 zugestellt. Innerhalb offener Frist erheben hiermit die Beschwerdeführer durch ihren umseits ausgewiesenen gemäß Paragraph 8, RAO bevollmächtigten Vertreter nachstehende B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Innsbruck. Der Berufungsbescheid vom 15.04.2015 wird vollinhaltlich bekämpft. (Mit dem vorliegenden Berufungsbescheid wird neuerlich, zum dritten Male, vom Stadtrat der Stadtgemeinde X die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die nunmehrige Begründung, die sich entgegen der bisherigen Begründungen ausschließlich auf einen nunmehr rechtskräftig vorliegenden Bebauungsplan bezieht, dokumentiert eindrücklich, dies auch in Hinblick auf den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.12.2013 und den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2014, mit beiden Entscheidungen wurde zunächst der Vorstellung, dann der Berufung der Berufungswerber jeweils vollinhaltlich Folge gegeben, dass die Untersagung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X mit Bescheid vom 19.12.2012, wie auch die Bescheide des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom 08.07.2013, sowie vom 16.06.2014, mit welchen in klarer Missachtung der Rechtslage die von den Beschwerdeführern seinerzeit angezeigte Errichtung eines Gartenzaunes untersagt worden ist, geradezu willkürlich rechtswidrig erfolgt ist, da die angeführte Begründung, wie durch zwei Rechtsmittelentscheidungen bestätigt, offensichtlich unrichtig ist. Dies wird auch dadurch dokumentiert, dass nach Vorliegen des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.12.2013 sich die Unterinstanzen überhaupt nicht bemüht haben, das in diesem Bescheid vorgeschriebene Gutachten zur behaupteten Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes einzuholen und vorzulegen.(Mit dem vorliegenden Berufungsbescheid wird neuerlich, zum dritten Male, vom Stadtrat der Stadtgemeinde römisch zehn die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die nunmehrige Begründung, die sich entgegen der bisherigen Begründungen ausschließlich auf einen nunmehr rechtskräftig vorliegenden Bebauungsplan bezieht, dokumentiert eindrücklich, dies auch in Hinblick auf den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.12.2013 und den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2014, mit beiden Entscheidungen wurde zunächst der Vorstellung, dann der Berufung der Berufungswerber jeweils vollinhaltlich Folge gegeben, dass die Untersagung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn mit Bescheid vom 19.12.2012, wie auch die Bescheide des Stadtrates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 08.07.2013, sowie vom 16.06.2014, mit welchen in klarer Missachtung der Rechtslage die von den Beschwerdeführern seinerzeit angezeigte Errichtung eines Gartenzaunes untersagt worden ist, geradezu willkürlich rechtswidrig erfolgt ist, da die angeführte Begründung, wie durch zwei Rechtsmittelentscheidungen bestätigt, offensichtlich unrichtig ist. Dies wird auch dadurch dokumentiert, dass nach Vorliegen des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.12.2013 sich die Unterinstanzen überhaupt nicht bemüht haben, das in diesem Bescheid vorgeschriebene Gutachten zur behaupteten Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes einzuholen und vorzulegen. Hätte bereits die erstinstanzliche, aber auch die zweitinstanzliche Behörde rechtlich korrekt agiert, hätte die gegenständliche Bauführung nie untersagt werden dürfen. Nunmehr beruft sich die Berufungsbehörde auf einen zwischenzeitlich rechtskräftigen Bebauungsplan. Ob die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Bindung an die bisherigen Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen dann nicht bindend ist, wenn eine wesentliche Änderung der Sachlage und/oder der Rechtslage eingetreten ist, auch tatsächlich den Fall abdecken soll, dass zunächst in geradezu widerrechtlicher Art und Weise die gegenständliche Baumaßnahme untersagt worden ist, zwei Rechtsmittelentscheidungen (Amt der Tiroler Landesregierung, Landesverwaltungsgericht) offensichtlich bewusst von den Unterinstanzen ignoriert worden sind, um, wie ebenfalls im Nachhinein noch näher ausgeführt werden wird, in mehr als fragwürdiger Art und Weise einen Bebauungsplan sich letztlich dieselbe Behörde erlässt, die im gegenständlichen Verfahren die Errichtung des Gartenzaunes der Beschwerdeführer praktisch ohne Rechtsgrundlage untersagt hat, erscheint fraglich, da damit die Rechtsstaatlichkeit praktisch ausgeschalten, ein zunächst eindeutig rechtswidriges Verhalten nachträglich in einem höchst einseitig geführten Widmungsverfahren, in welchem der betroffene Bürger praktisch keine Rechte hat, legitimiert würde. Vorsorglich wird auf den Inhalt der Beschwerde der Beschwerdeführer vom 15.07.2014 und die mit dieser vorgelegten Urkunden verwiesen, wie auch auf die mit gegenständlicher Beschwerde vorgelegte Stellungnahme unter anderem der Beschwerdeführer vom 10.12.2014 im Rahmen des Widmungsverfahrens und den von der Stadtbaumeisterin der Stadtgemeinde X, DI Dr. D D, erstatteten Bericht an den Gemeinderat vom 16.01.2015.Vorsorglich wird auf den Inhalt der Beschwerde der Beschwerdeführer vom 15.07.2014 und die mit dieser vorgelegten Urkunden verwiesen, wie auch auf die mit gegenständlicher Beschwerde vorgelegte Stellungnahme unter anderem der Beschwerdeführer vom 10.12.2014 im Rahmen des Widmungsverfahrens und den von der Stadtbaumeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn, DI Dr. D D, erstatteten Bericht an den Gemeinderat vom 16.01.
  5. Zu diesem Bericht der Stadtbaumeisterin seien zusammengefasst folgende wesentliche Fakten festgehalten: Da sich die Ausführungen in diesem Bericht nicht mit den Ausführungen in dem von der Y GmbH vom 08.04.2014, samt technischen Bericht, der ebenfalls beigelegt wird, wie auch nicht in seinen Ausführungen mit dem dem hier bekämpften Berufungsbescheid beiliegenden von der V KG erstellten Erläuterungsbericht vom 19.11.2014 deckt, wird der schon in der beiliegenden Stellungnahme zum Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte Eindruck erhärtet, dass hier von der Stadtbaumeisterin insbesondere dem Planungsbüro entsprechende Vorgaben gemacht wurden, die jedoch nicht den Mindesterfordernissen der RVS 03.04.12 und 03.02.12 entsprechen (siehe dazu die Stellungnahme zum Bebauungsplan vom 10.12.2014, Seite 4 f.). Wozu ein solcher technischer Bericht und ein solcher Erläuterungsbericht eingeholt wurden, obwohl die Stadtbaumeisterin dies alles offensichtlich vorgegeben hat, erscheint zumindest fragwürdig. Weiters überrascht der Inhalt dieses Berichtes der Stadtbaumeisterin, da im ursprünglichen Bebauungsplan auch ein Grünstreifen in einer Breite von 1 m erforderlich gewesen sein soll, was im letzten Bebauungsplan nicht mehr so gesehen wurde, wie auch in Verhandlungen mit den Anrainern von der Widmungsbehörde eine Zurverfügungstellung von lediglich 0,6 m als möglich erachtet worden ist. Auch widersprechen die Ausführungen der Stadtbaumeisterin einerseits den rechtlichen Gegebenheiten, was die Eigentumsverhältnisse im gegenständlichen Bereich anlangt, in Verbindung mit den klaren Äußerungen des Bürgermeisters und des Rechtsausschusses der Stadtgemeinde X, die zur Umsetzung einer solchen Widmung in der Natur mangels Zustimmung der Anrainer erforderliche Enteignung der Flächen abzulehnen.Da sich die Ausführungen in diesem Bericht nicht mit den Ausführungen in dem von der Y GmbH vom 08.04.2014, samt technischen Bericht, der ebenfalls beigelegt wird, wie auch nicht in seinen Ausführungen mit dem dem hier bekämpften Berufungsbescheid beiliegenden von der römisch fünf KG erstellten Erläuterungsbericht vom 19.11.2014 deckt, wird der schon in der beiliegenden Stellungnahme zum Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte Eindruck erhärtet, dass hier von der Stadtbaumeisterin insbesondere dem Planungsbüro entsprechende Vorgaben gemacht wurden, die jedoch nicht den Mindesterfordernissen der RVS 03.04.12 und 03.02.12 entsprechen (siehe dazu die Stellungnahme zum Bebauungsplan vom 10.12.2014, Seite 4 f.). Wozu ein solcher technischer Bericht und ein solcher Erläuterungsbericht eingeholt wurden, obwohl die Stadtbaumeisterin dies alles offensichtlich vorgegeben hat, erscheint zumindest fragwürdig. Weiters überrascht der Inhalt dieses Berichtes der Stadtbaumeisterin, da im ursprünglichen Bebauungsplan auch ein Grünstreifen in einer Breite von 1 m erforderlich gewesen sein soll, was im letzten Bebauungsplan nicht mehr so gesehen wurde, wie auch in Verhandlungen mit den Anrainern von der Widmungsbehörde eine Zurverfügungstellung von lediglich 0,6 m als möglich erachtet worden ist. Auch widersprechen die Ausführungen der Stadtbaumeisterin einerseits den rechtlichen Gegebenheiten, was die Eigentumsverhältnisse im gegenständlichen Bereich anlangt, in Verbindung mit den klaren Äußerungen des Bürgermeisters und des Rechtsausschusses der Stadtgemeinde römisch zehn, die zur Umsetzung einer solchen Widmung in der Natur mangels Zustimmung der Anrainer erforderliche Enteignung der Flächen abzulehnen. Bei einer derartigen Vorgehensweise der Widmungsbehörde wie im gegenständlichen Fall muss man dem Landesvolksanwalt (Tiroler Tageszeitung vom 03.07.2013, Seite 4) absolut Recht geben, dass es verwunderlich ist, dass das System, dass praktisch über die Raumordnung allein der Gemeinderat entscheidet und es dagegen kein Rechtsmittel gibt, noch hält, zumal sich bei der Landesvolksanwaltschaft die Zahl der Beschwerden von Jahr zu Jahr erhöhe. Im gegenständlichen Fall spiegelt sich aus der Vorgehensweise der Widmungsbehörde die fragwürdige Rechtsstaatlichkeit eines solchen Systems anschaulich wieder. Zunächst wollte sich unter Hinweis auf das Protokoll einer Straßenverhandlung vom 27.10.1965 (I), an der keiner der jetzigen Anrainer beteiligt gewesen ist, sich die Stadtgemeinde X überhaupt den gesamten bisher als Privatweg benutzten 4 m breiten Streifen aneignen. Als sich dagegen die Anrainer zur Wehr gesetzt haben, wurde dahingehend Druck gemacht, dass ihnen keine unmittelbare Zufahrt von ihrem Grundstück auf die neue Straße eingeräumt werde, sondern sie dann eben über den Privatweg Richtung Norden fahren müssen, bis dort eine gemeinsame Einmündung erfolgt. Dann kam es zu einem Gespräch mit dem Bürgermeister, einem Vertreter des Bauamtes - nicht der Stadtbaumeisterin - und einem Vertreter der Rechtsabteilung der Stadtgemeinde, in welchem von Seiten des Bürgermeisters klar erklärt worden ist, dass auch er der Ansicht sei, dass es keiner Grundinanspruchnahme von den Anrainer bedürfe, sondern eine etw a 7 m breite Fläche, die der Stadtgemeinde auf eigenem Grund zur Verfügung steht, ausreichend sein müsse (siehe Aktennotiz vom 04.06.2012 mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 17.09.2012). Sodann wurde im Rechtsausschuss der Stadtgemeinde dies mehr oder weniger in der Form bestätigt, als ausgeschlossen wurde, hier rechtlich gegen die Anrainer vorzugehen (siehe E-Mail des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 16.08.2012). In weiterer Folge wurde allerdings von Seiten des Bürgermeisters sein Standpunkt revidiert und auf die Anrainer insofern Druck ausgeübt, als im Bebauungsplan vorgesehen war, zunächst zusätzlich einen 1 m breiten Grünstreifen einzubauen, womit die betroffenen Anrainer einen 2 m breiten Grundstreifen abtreten hätten sollen, auf den von Seiten der Widmungsbehörde verzichtet würde, wenn die Anrainer eine Grundfläche in einer Breite von 1 m abtreten. Sodann wurden eben Gutachten eingeholt, die inhaltlich ebenso wenig von Fakten teilweise ausgehen, wie die Darlegung der Widmungsbehörde, dass es dem Standard in X entspricht, dass Gehsteige eine Breite von 2 m aufweisen. Eine derartige Gehsteigbreite stellt in X die Ausnahme dar, im gegenständlichen Bereich in einem weiten Umkreis ist dies in der Natur tatsächlich nicht der Fall (siehe Stellungnahme zum Bebauungsplan vom 10.12.2014, Seiten 3 f.). Selbst dort, wo die Gemeinde genügend Fläche für einen 2 m breiten Gehsteig zur Verfügung hätte, nutzt sie diese nicht, indem sie neben dem wesentlich schmäleren Gehsteig einen Grünstreifen angelegt hat. Dies entlang einer vielbefahrenen Durchzugsstraße, die mit der Straße Z in keiner Weise vergleichbar ist. Im weiteren wurde einem Bauträger, der wesentlichen Zeit nach dem Zeitpunkt, als die gegenständliche Problematik in der Straße Z aufgetreten ist, nicht untersagt, sein Gebäude direkt an den bestehenden Gehsteig heranzubauen, obwohl dieser auch lediglich eine Breite von 1,8 m aufweist, dies ebenfalls entlang der Durchzugsstraße, die im gegenständlichen Bereich aufgrund einer Kurve für Fußgänger gar nicht ungefährlich ist (siehe Stellungnahme zum Bebauungsplan vom 10.12.2014, Seite 5). In diesem Bereich hat es die Widmungsbehörde, wie auch die Baubehörde nicht für erforderlich erachtet, dass vom Bauträger eine Grundfläche zur Verfügung gestellt wird, die, wenn auch nur in diesem Bereich, eine Gehsteigbreite von 2 m ermöglicht. Mit welch unterschiedlichem Maß gemessen wird, dokumentiert auch eindrücklich, dass für eine Wohnanlage in diesem Bereich einem anderen Bauträger nicht die Errichtung einer Tiefgarage aufgetragen wurde, wie man diesem auch dadurch unter die Arme greifen wollte, dass man den Bebauungsplan bereit war zu ändern, da der Bauträger nicht gemäß diesem Bebauungsplan gebaut hat (siehe Stellungnahme zum Bebauungsplan vom 10.12.2014, Seite 10).Im gegenständlichen Fall spiegelt sich aus der Vorgehensweise der Widmungsbehörde die fragwürdige Rechtsstaatlichkeit eines solchen Systems anschaulich wieder. Zunächst wollte sich unter Hinweis auf das Protokoll einer Straßenverhandlung vom 27.10.1965 (römisch eins), an der keiner der jetzigen Anrainer beteiligt gewesen ist, sich die Stadtgemeinde römisch zehn überhaupt den gesamten bisher als Privatweg benutzten 4 m breiten Streifen aneignen. Als sich dagegen die Anrainer zur Wehr gesetzt haben, wurde dahingehend Druck gemacht, dass ihnen keine unmittelbare Zufahrt von ihrem Grundstück auf die neue Straße eingeräumt werde, sondern sie dann eben über den Privatweg Richtung Norden fahren müssen, bis dort eine gemeinsame Einmündung erfolgt. Dann kam es zu einem Gespräch mit dem Bürgermeister, einem Vertreter des Bauamtes - nicht der Stadtbaumeisterin - und einem Vertreter der Rechtsabteilung der Stadtgemeinde, in welchem von Seiten des Bürgermeisters klar erklärt worden ist, dass auch er der Ansicht sei, dass es keiner Grundinanspruchnahme von den Anrainer bedürfe, sondern eine etw a 7 m breite Fläche, die der Stadtgemeinde auf eigenem Grund zur Verfügung steht, ausreichend sein müsse (siehe Aktennotiz vom 04.06.2012 mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 17.09.2012). Sodann wurde im Rechtsausschuss der Stadtgemeinde dies mehr oder weniger in der Form bestätigt, als ausgeschlossen wurde, hier rechtlich gegen die Anrainer vorzugehen (siehe E-Mail des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 16.08.2012). In weiterer Folge wurde allerdings von Seiten des Bürgermeisters sein Standpunkt revidiert und auf die Anrainer insofern Druck ausgeübt, als im Bebauungsplan vorgesehen war, zunächst zusätzlich einen 1 m breiten Grünstreifen einzubauen, womit die betroffenen Anrainer einen 2 m breiten Grundstreifen abtreten hätten sollen, auf den von Seiten der Widmungsbehörde verzichtet würde, wenn die Anrainer eine Grundfläche in einer Breite von 1 m abtreten. Sodann wurden eben Gutachten eingeholt, die inhaltlich ebenso wenig von Fakten teilweise ausgehen, wie die Darlegung der Widmungsbehörde, dass es dem Standard in römisch zehn entspricht, dass Gehsteige eine Breite von 2 m aufweisen. Eine derartige Gehsteigbreite stellt in römisch zehn die Ausnahme dar, im gegenständlichen Bereich in einem weiten Umkreis ist dies in der Natur tatsächlich nicht der Fall (siehe Stellungnahme zum Bebauungsplan vom 10.12.2014, Seiten 3 f.). Selbst dort, wo die Gemeinde genügend Fläche für einen 2 m breiten Gehsteig zur Verfügung hätte, nutzt sie diese nicht, indem sie neben dem wesentlich schmäleren Gehsteig einen Grünstreifen angelegt hat. Dies entlang einer vielbefahrenen Durchzugsstraße, die mit der Straße Z in keiner Weise vergleichbar ist. Im weiteren wurde einem Bauträger, der wesentlichen Zeit nach dem Zeitpunkt, als die gegenständliche Problematik in der Straße Z aufgetreten ist, nicht untersagt, sein Gebäude direkt an den bestehenden Gehsteig heranzubauen, obwohl dieser auch lediglich eine Breite von 1,8 m aufweist, dies ebenfalls entlang der Durchzugsstraße, die im gegenständlichen Bereich aufgrund einer Kurve für Fußgänger gar nicht ungefährlich ist (siehe Stellungnahme zum Bebauungsplan vom 10.12.2014, Seite 5). In diesem Bereich hat es die Widmungsbehörde, wie auch die Baubehörde nicht für erforderlich erachtet, dass vom Bauträger eine Grundfläche zur Verfügung gestellt wird, die, wenn auch nur in diesem Bereich, eine Gehsteigbreite von 2 m ermöglicht. Mit welch unterschiedlichem Maß gemessen wird, dokumentiert auch eindrücklich, dass für eine Wohnanlage in diesem Bereich einem anderen Bauträger nicht die Errichtung einer Tiefgarage aufgetragen wurde, wie man diesem auch dadurch unter die Arme greifen wollte, dass man den Bebauungsplan bereit war zu ändern, da der Bauträger nicht gemäß diesem Bebauungsplan gebaut hat (siehe Stellungnahme zum Bebauungsplan vom 10.12.2014, Seite 10). All diese Fakten, zu denen auf die im gegenständlichen Verfahren zunächst eingebrachte Vorstellung, die Beschwerde vom 15.07.2014, die mit diesen Rechtsmitteln und der nunmehr eingebrachten Beschwerde vorgelegten Urkunden, die Stellungnahmen zum Bebauungsplan vom 13.12.2012 und vom 10.12.2014 verwiesen wird, dokumentieren, dass es sich hier von Seiten der Vertreter der Stadtgemeinde X immerhin einer Körperschaft öffentlichen Rechts, die eigentlich Vorbild für rechtsstaatliches Vorgehen sein sollte, um eine tatsächlich sachlich nicht gerechtfertigte und unangemessene Vorgehensweise gegenüber den betroffenen Anrainern handelt.All diese Fakten, zu denen auf die im gegenständlichen Verfahren zunächst eingebrachte Vorstellung, die Beschwerde vom 15.07.2014, die mit diesen Rechtsmitteln und der nunmehr eingebrachten Beschwerde vorgelegten Urkunden, die Stellungnahmen zum Bebauungsplan vom 13.12.2012 und vom 10.12.2014 verwiesen wird, dokumentieren, dass es sich hier von Seiten der Vertreter der Stadtgemeinde römisch zehn immerhin einer Körperschaft öffentlichen Rechts, die eigentlich Vorbild für rechtsstaatliches Vorgehen sein sollte, um eine tatsächlich sachlich nicht gerechtfertigte und unangemessene Vorgehensweise gegenüber den betroffenen Anrainern handelt. Die Beschwerdeführer beantragen sohin, dass der vorliegende Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom 15.04.2015, ****1, und damit auch der erstinstanzliche Bescheid vom 19.12.2012, ****1, als rechtswidrig aufgehoben und dahingehend abgeändert werden, dass das gegenständlich beantragte Bauvorhaben nicht untersagt, bzw. diesem ausdrücklich zugestimmt wird.Die Beschwerdeführer beantragen sohin, dass der vorliegende Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 15.04.2015, ****1, und damit auch der erstinstanzliche Bescheid vom 19.12.2012, ****1, als rechtswidrig aufgehoben und dahingehend abgeändert werden, dass das gegenständlich beantragte Bauvorhaben nicht untersagt, bzw. diesem ausdrücklich zugestimmt wird. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird hiermit beantragt.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Stadtgemeinde X.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Stadtgemeinde römisch zehn. In Ansehung der Vorgaben des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz eines entsprechenden Antrages abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz eines entsprechenden Antrages abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015 (TBO 2011), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015, (TBO 2011), von Relevanz: „§ 5 Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen

(1)Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(1)Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2)Nebengebäude und Nebenanlagen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:
  1. a)Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;
  2. b)offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m;
  3. c)fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;
  4. d)unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;
  5. e)Erker bis zu 1,50 m;
  6. f)Terrassen und dergleichen;
  7. g)unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.
(3)Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m und die im Abs. 2 lit. a bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.
(3)Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m und die im Absatz 2, Litera a bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. … § 23 BauanzeigeParagraph 23, Bauanzeige
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.…
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen., … § 27 BaubewilligungParagraph 27, Baubewilligung …
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass…,
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass a) das Bauvorhaben,
  1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,
  2. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan,
  3. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder
  4. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder
  5. örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder…“widerspricht oder, …“ Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 56/2011 idF LGBl Nr 82/2015 (TROG 2011), maßgeblich:Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2015, (TROG 2011), maßgeblich: „§ 58 Straßenfluchtlinien
(1)Die Straßenfluchtlinien grenzen die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen von Straßen und die der Gestaltung des Straßenraumes dienenden Flächen von den übrigen Grundflächen ab.
(2)Die Straßenfluchtlinien sind unter Bedachtnahme auf die allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse nach § 37 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes festzulegen.…“
(2)Die Straßenfluchtlinien sind unter Bedachtnahme auf die allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse nach Paragraph 37, Absatz eins, des Tiroler Straßengesetzes festzulegen., …“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist, trat am 7.2.2015 ein Bebauungsplan für den Bereich der Straße Z in X in Rechtskraft. Der Planungsbereich dieses Bebauungplanes umfasst auch das Baugrundstück Gst **2, KG X. Die darin festgelegte Straßenfluchtlinie, die der Gestaltung des Straßenraumes dienende Flächen von den übrigen Grundflächen abgrenzt, weist eine Breite von 8 Metern auf und ragt gut einen Meter in den südlichen Bereich des Baugrundstückes hinein.Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist, trat am 7.2.2015 ein Bebauungsplan für den Bereich der Straße Z in römisch zehn in Rechtskraft. Der Planungsbereich dieses Bebauungplanes umfasst auch das Baugrundstück Gst **2, KG römisch zehn. Die darin festgelegte Straßenfluchtlinie, die der Gestaltung des Straßenraumes dienende Flächen von den übrigen Grundflächen abgrenzt, weist eine Breite von 8 Metern auf und ragt gut einen Meter in den südlichen Bereich des Baugrundstückes hinein. Durch die Festlegungen dieses Bebauungsplanes ist ua eine Straßenfluchtlinie ausgewiesen worden, über die lediglich im Rahmen des § 5 Abs 2 und 3 TBO 2011 bauliche Anlagen und Bauteile ragen dürfen. Die gegenständliche Einfriedung, die gemäß der Einreichung vom 31.10.2012 direkt entlang der südlichen Grundgrenze des Gst **2 zur öffentlichen Verkehrsfläche auf Gst **6 hin situiert werden soll, ragt einerseits zweifelsfrei über die mittels Bebauungsplan festgelegte Straßenfluchtlinie und handelt es sich andererseits bei der projektierten Gartenmauer nicht um eine solche bauliche Anlage, die gemäß § 5 Abs 2 und 3 TBO 2011 vor die Straßenfluchtlinie ragen darf. Durch die Festlegungen dieses Bebauungsplanes ist ua eine Straßenfluchtlinie ausgewiesen worden, über die lediglich im Rahmen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 TBO 2011 bauliche Anlagen und Bauteile ragen dürfen. Die gegenständliche Einfriedung, die gemäß der Einreichung vom 31.10.2012 direkt entlang der südlichen Grundgrenze des Gst **2 zur öffentlichen Verkehrsfläche auf Gst **6 hin situiert werden soll, ragt einerseits zweifelsfrei über die mittels Bebauungsplan festgelegte Straßenfluchtlinie und handelt es sich andererseits bei der projektierten Gartenmauer nicht um eine solche bauliche Anlage, die gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 TBO 2011 vor die Straßenfluchtlinie ragen darf. Damit liegt aber der von der belangten Behörde vermeinte Widerspruch des Bauvorhabens zum Bebauungsplan vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger gesicherter Judikatur ausgesprochen hat, ist in einem Projektverfahren, wie es das Anzeigeverfahren im Sinne der Tiroler Bauordnung ist, von Seiten des Verwaltungsgerichtes die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgerichts heranzuziehen (vgl VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger gesicherter Judikatur ausgesprochen hat, ist in einem Projektverfahren, wie es das Anzeigeverfahren im Sinne der Tiroler Bauordnung ist, von Seiten des Verwaltungsgerichtes die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgerichts heranzuziehen vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Aus diesen Erwägungen kommt der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach das Bauvorhaben der Beschwerdeführer dem Bebauungsplan, welcher am 7.2.2015 in Rechtskraft erwachsen ist, widerspreche, Berechtigung zu und war daher die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.1419.1

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