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{'item': ['LVwG-2015/45/0867-3', 'LVwG-2015/45/2004-3']}

Obsah (5)§ 25a§ 50§ 13§ 62§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/45/0867-3; LVwG-2015/45/2004-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK A.) Das Landesverwaltungsgericht Tirol h

den §§ 27, 31 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 1.

den Paragraphen 27, 31 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 4 Vw

GG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. B.) Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn Mag. A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in X, Adresse, vertreten durch RA Dr. B B, Z, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.02.2015, Zahl ****1 (LVwG 2015/45/2004), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungB.) Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn Mag. A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in römisch zehn, Adresse, vertreten durch RA Dr. B B, Z, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.02.2015, Zahl ****1 (LVwG 2015/45/2004), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die festgesetzte Strafe von Euro 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, auf Euro 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, reduziert wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die festgesetzte Strafe von Euro 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, auf Euro 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, reduziert wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 4 Vw

GG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Zu A.) Mit der angefochtenen, als Straferkenntnis bezeichneten Erledigung wurde dem Beschwerdeführer eine näher konkretisierte Übertretung des § 11 Abs 1 TLPG vorgeworfen und über ihn

§ 13

TLPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben.Mit der angefochtenen, als Straferkenntnis bezeichneten Erledigung wurde dem Beschwerdeführer eine näher konkretisierte Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, TLPG vorgeworfen und über ihn

Paragraph 13, TLPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben. Festgehalten wird, dass die als Straferkenntnis bezeichnete Erledigung auf dem Briefpapier der Landespolizeidirektion Tirol dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Zwar findet sich auf der ersten Seite rechts oben der Name eines Sachbearbeiters, wer diese Erledigung allerdings genehmigt hat, lässt sich nicht entnehmen, da eine Genehmigungsklausel („Für den Landespolizeidirektor“) und der Name des Genehmigenden fehlt. Auch findet sich auf dem Dokument keine händische Unterschrift und fehlen – nach Auskunft des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung – auch auf dem dem Beschwerdeführer zugestellten Exemplar die Unterfertigung, die Fertigungsklausel und der Name des Genehmigenden. Das Straferkenntnis wurde – so dessen Einleitungssatz – „nach Abschluss der Beweisaufnahme durch den Leiter der Amtshandlung verkündet“. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass der Bescheid mündlich verkündet worden ist. Allerdings fehlt im Verwaltungsakt eine Niederschrift über die mündliche Verkündung und wurde diese auch nicht beurkundet. Gegen diese Erledigung hat der Beschwerdeführer in der Folge Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestritten. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Strafverfahrens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu von einer Strafe abzusehen, in eventu die Anwendung des § 20 VStG, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe deutlich überwiegen würden.Gegen diese Erledigung hat der Beschwerdeführer in der Folge Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestritten. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Strafverfahrens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu von einer Strafe abzusehen, in eventu die Anwendung des Paragraph 20, VStG, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe deutlich überwiegen würden. Zu B.) Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.02.2015, Zahl ****1, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „1. Sie haben am 14.07.2014 um 08:57 in Z, Adresse, vor dem Lokal Y durch unaufgefordertes Entkleiden und Herumschreien der Worte „suck my dick“, den öffentlichen Anstand verletzt. Dieses Verhalten konnte von mehreren Personen wahrgenommen werden. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 11

(1)LPolizeiG“Paragraph 11,
(1)LPolizeiG“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

§ 13

TLPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben.Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 13, TLPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus: „Es wurde von der Behörde festgestellt, dass es sich beim mit „Straferkenntnis“ titulierten Schriftstück vom 12.08.2014 mit der ****1, um einen Nichtbescheid handelt. Es wurde im bezeichneten Schreiben kein Genehmigungsberechtigter angeführt bzw war im konkreten Fall das Schreiben nicht mit „Für den Landespolizeidirektor, Mag. C C“ gefertigt. Es waren die in § 18 AVG normierten Merkmale, die ausnahmslos in allen schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen erhalten sein müssen nicht erfüllt. Es ergeht daher das gegenständliche Straferkenntnis.“In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus: „Es wurde von der Behörde festgestellt, dass es sich beim mit „Straferkenntnis“ titulierten Schriftstück vom 12.08.2014 mit der ****1, um einen Nichtbescheid handelt. Es wurde im bezeichneten Schreiben kein Genehmigungsberechtigter angeführt bzw war im konkreten Fall das Schreiben nicht mit „Für den Landespolizeidirektor, Mag. C C“ gefertigt. Es waren die in , Paragraph 18, AVG normierten Merkmale, die ausnahmslos in allen schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen erhalten sein müssen nicht erfüllt. Es ergeht daher das gegenständliche Straferkenntnis.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und bestritt darin im Wesentlich den ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Insbesonders führte er aus, dass nicht er sich entkleidet habe, sondern dies von den Polizisten erfolgt sei. Den ihm vorgeworfenen Ausspruch „suck my dick“ habe er auch nicht gemacht. Zudem bestritt er, dass der Vorfall von mehreren Personen wahrgenommen werden konnte. Weiters bemängelte er einen Verstoß gegen das Recht auf Parteiengehör, gegen das Doppelbestrafungsverbot sowie eine unzweckmäßige Ermessensausübung. Er beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 13.10.2015 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen neben dem Beschwerdeführer auch die beiden die damalige Amtshandlung vom 14.07.2014 durchführenden Polizeibeamten, RI D D und RI E E, als Zeugen einvernommen wurden. Die Akten LVwG-****, LVwG-2015/45/0867 sowie LVwG-2015/45/2004 wurden dabei zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Am 14.07.2014 kurz vor 9.00 Uhr befand sich der Beschwerdeführer im Lokal Y in Z, Adresse. Ein namentlich bekannter Mann verständigte die Polizei, dass der Beschwerdeführer ihm im Lokal Drogen angeboten habe. Daraufhin wurde eine Polizeistreife bestehend aus RI D D und RI E E zum Lokal beordert. Als die beiden Beamten dort eintrafen wartete der Anzeiger vor dem Lokal und zeigte ihnen durch ein Fenster die Person des Beschwerdeführers. Die Beamten betraten in der Folge das Lokal, gingen zum Beschwerdeführer und forderten diesen auf ihnen vor das Lokal zu folgen um dort eine Kontrolle durchzuführen. Der zu diesem Zeitpunkt alkoholisierte Beschwerdeführer verlangte zunächst im Lokal kontrolliert zu werden, folgte den beiden Polizisten allerdings nach mehrfacher Aufforderung widerwillig vor das Lokal. Die folgende Kontrolle um 08.54 Uhr wurde dann aus dem Lokal kommend rechts vom Lokaleingang durchgeführt. Dort befindet sich eine Nische bzw ein Durchgang in den unteren Teil des Lokales. Diese Stelle ist etwas blickgeschützt, wenn Passanten auf der Straße vorbeigehen ist sie allerdings einsehbar. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert sich auszuweisen und es wurde ihm der Grund der Amtshandlung mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hat sich durch einen Studentenausweis ausgewiesen. Bei der folgenden Amtshandlung wurde zunächst die Kleidung des Beschwerdeführers oberflächlich durch Abtasten durchsucht, anschließend hat RI E die Tasche, die der Beschwerdeführer bei sich trug, durchsucht. Nachdem sich der Beschwerdeführer zunächst noch kooperativ verhalten hatte, begann er nun die beiden Polizisten lautstark zu beschimpfen, ua mit Worten wie „Nazis“ und „Rassisten“ und mit den Händen vor den Gesichtern der Beamten herumzufuchteln. Er begann auch damit sich auszuziehen, ohne dass er dazu von Seiten der Beamten aufgefordert worden war bzw vielmehr aufgefordert wurde dies zu unterlassen. Der Beschwerdeführer hat sich schließlich vollkommen nackt ausgezogen und zu RI D den Ausspruch „suck my dick“ gerufen. Diese Äußerung wurde auch von RI E deutlich wahrgenommen. Die Polizisten haben den Beschwerdeführer schließlich dazu bewegt sich wieder anzuziehen. Drogen wurden beim Beschwerdeführer keine gefunden. Die gesamte Amtshandlung vor dem Lokal hat ca 15 bis 20 Minuten gedauert. Während dieser Zeit sind immer wieder Passanten vorbeigegangen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend des vorgeworfenen Tatortes und der vorgeworfenen Tatzeit ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und sind unstrittig. Ebenfalls nicht strittig ist, dass es zu einer Kontrolle des Beschwerdeführers durch die beiden Polizeibeamten gekommen ist. Strittig war hingegen der Ablauf der Kontrolle und insbesonders die Frage, wie es zum völligen Entkleiden des Beschwerdeführers gekommen ist. Dass dieses erfolgt ist, wurde übereinstimmend angegeben, der Beschwerdeführer hat allerdings behauptet, die beiden Polizisten hätten ihn ausgezogen. Demgegenüber haben die Polizisten angegeben, dass der Beschwerdeführer sich aus eigenem Antrieb ausgezogen hat. Aufgrund der erfolgten Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung sind dem Landesverwaltungsgericht keine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der beiden Polizisten entstanden. Diese haben übereinstimmend und unter Wahrheitspflicht angegeben, dass sich der Beschwerdeführer selbst ausgezogen hat und mehrfach aufgefordert wurde, dieses Verhalten zu unterlassen. Diese Aussagen sind auch nachvollziehbar, da es wohl im Rahmen einer derartigen Kontrolle weder angebracht noch geboten ist, dass sich eine Person auf offener Straße völlig entkleidet. RI E hat angegeben, dass derartige Durchsuchungen immer „sehr delikat“ seien und unter möglichster Schonung der Person durchzuführen sind. Außerdem haben die beiden Polizisten nachvollziehbar dargelegt, dass – sollte eine weiterführende Kontrolle mit Entkleiden notwendig sein – diese keinesfalls auf offener Straße durchgeführt werden würde. Aus dem Gesamtbild der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung ergibt sich vielmehr der Eindruck, dass der – laut eigenen Aussagen zumindest leicht alkoholisierte – Beschwerdeführer, der sich im Zuge der Amtshandlung gegen diese gewehrt hat bzw sich unkooperativ verhalten hat, von sich aus das Entkleiden vorgenommen hat. Seine diesbezüglich gegenteiligen Aussagen waren als Schutzbehauptungen zu werten bzw hat er selbst angegeben, sich aufgrund seiner Alkoholisierung nicht mehr genau erinnern zu können. Zudem hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass er sich sicher ist, dass es in Österreich erlaubt ist, wem auch immer, auf der Straße nackt auszuziehen – diese Aussage deutet ebenfalls auf ein Ausziehen aus eigenem Antrieb hin. Über Vorhalt dieser Aussage in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer angegeben dieses Protokoll nicht zu akzeptieren, da er damals die Beiziehung eines Dolmetscher verlangt hätte; ein entsprechender Vermerk geht aus dem Protokoll allerdings nicht hervor. Somit bestand für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen der beiden Beamten Glauben zu schenken und sie den Feststellungen zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer hat auch bestritten, den ihm vorgeworfenen Ausspruch „suck my dick“ getätigt zu haben. Der Zeuge D hat dagegen angegeben mit Sicherheit sagen zu können, dass er diesen Ausspruch, nachdem er sich vollkommen entkleidet hatte, ihm gegenüber gemacht hat. Auch der Zeuge E war sich sicher, diesen Ausspruch vernommen zu haben, wobei er aufgrund der zeitlichen Dimension nicht mehr genau sagen konnte zu welchem Zeitpunkt, was aufgrund der Tatsache, dass seit dem Vorfall mehr als eineinhalb Jahre vergangen sind, die Beamten in der Zwischenzeit sicherlich zahlreiche Amtshandlungen durchgeführt haben und der Ausspruch gegenüber RI D gefallen ist, jedenfalls nachvollziehbar ist. Dem Landesverwaltungsgericht sind aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der beiden Zeugen keine Bedenken entstanden, dass der Beschwerdeführer diese Aussage getätigt hat. Hinsichtlich der Örtlichkeit der Kontrolle haben alle Beteiligten übereinstimmend angegeben, dass diese rechts vom Ausgang des Lokales stattgefunden hat. Die Amtshandlung selbst hat zwischen 15 bis 20 Minuten gedauert, was angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer unkooperativ verhalten hat, sich ausgezogen und in der Folge wieder angezogen hat, jedenfalls plausibel erscheint. Der Zeuge D hat angegeben, dass während dieser Zeit mehrere Passanten vorbeigegangen sind und über Nachfrage bestätigt, dass er sich hier absolut sicher ist; wer diese Personen waren und woher sie gekommen sind, konnte er nicht angeben. Aufgrund der Tatsache, dass der Tatort mitten in Z liegt und es 9.00 Uhr vormittags war ist diese Aussage absolut nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme des Türstehers und der Kellnerin war als unzulässiger Erkundungsbeweis zu werten, zu dessen Aufnahme keine Verpflichtung besteht, zumal der Beschwerdeführer selbst bloß vermutete, dass die Lokalmitarbeiter Wahrnehmungen gemacht haben könnten (zum Erkundungsbeweis vgl VwGH 20.02.1991, 90/02/0170 uva) und er aber in seiner Einvernahme angegeben hat niemand anderen am Tatort gesehen zu haben. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme des Türstehers und der Kellnerin war als unzulässiger Erkundungsbeweis zu werten, zu dessen Aufnahme keine Verpflichtung besteht, zumal der Beschwerdeführer selbst bloß vermutete, dass die Lokalmitarbeiter Wahrnehmungen gemacht haben könnten (zum Erkundungsbeweis vergleiche VwGH 20.02.1991, 90/02/0170 uva) und er aber in seiner Einvernahme angegeben hat niemand anderen am Tatort gesehen zu haben. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt: Zu A.) Vorab war im gegenständlichen Fall hinsichtlich der als Straferkenntnis bezeichneten Erledigung vom 12.08.2014 zu prüfen, ob das angefochtene Straferkenntnis mündlich erlassen worden ist.

§ 62

Abs 2 AVG ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides am Schluss der Verhandlungsniederschrift bzw in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden. Im vorliegenden Fall fehlt eine solche Niederschrift zur Gänze und damit auch die Beurkundung der Verkündung des mündlichen Bescheides. Damit wurde der Bescheid aber jedenfalls mündlich nicht rechtswirksam erlassen (vgl VwGH 26.11.2010, 2010/02/0011; 30.09.2010, 2007/09/0315; 20.03.2001, 2000/11/0285; 05.09.2002, 99/21/0247; 29.01.2009, 2006/09/0202).Vorab war im gegenständlichen Fall hinsichtlich der als Straferkenntnis bezeichneten Erledigung vom 12.08.2014 zu prüfen, ob das angefochtene Straferkenntnis mündlich erlassen worden ist.

Paragraph 62, Absatz 2, AVG ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides am Schluss der Verhandlungsniederschrift bzw in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden. Im vorliegenden Fall fehlt eine solche Niederschrift zur Gänze und damit auch die Beurkundung der Verkündung des mündlichen Bescheides. Damit wurde der Bescheid aber jedenfalls mündlich nicht rechtswirksam erlassen vergleiche VwGH 26.11.2010, 2010/02/0011; 30.09.2010, 2007/09/0315; 20.03.2001, 2000/11/0285; 05.09.2002, 99/21/0247; 29.01.2009, 2006/09/0202). In der Folge war weiter zu klären, ob mit der Zustellung des Straferkenntnisses vom 12.08.2014 der Bescheid rechtswirksam schriftlich erlassen wurde. Aus § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG folgt, dass jede schriftliche Ausfertigung eines Bescheides die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit diesem nach dem AVG notwendigen Merkmal jeder Erledigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss (vgl VwGH 24.10.2000, 2000/05/0162). Daraus folgt, dass zumindest der (Nach-)Name (VwGH 18.03.1993, 92/09/0283) des Genehmigenden leserlich aus der Ausfertigung der Erledigung (insb der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (vgl VwGH VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195, vgl hiezu Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband Rz 19 zu § 18 AVG). Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die im Briefkopf als Sachbearbeiter angeführt werden, zumal daraus keinesfalls hervorgeht, dass sie damit auch als Genehmigender in der Sache tätig geworden sind und nicht auszuschließen ist, dass die Erledigungen von einer anderen Person als dem Sachbearbeiter genehmigt wurde. In der Folge war weiter zu klären, ob mit der Zustellung des Straferkenntnisses vom 12.08.2014 der Bescheid rechtswirksam schriftlich erlassen wurde. Aus Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG folgt, dass jede schriftliche Ausfertigung eines Bescheides die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit diesem nach dem AVG notwendigen Merkmal jeder Erledigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss vergleiche VwGH 24.10.2000, 2000/05/0162). Daraus folgt, dass zumindest der (Nach-)Name (VwGH 18.03.1993, 92/09/0283) des Genehmigenden leserlich aus der Ausfertigung der Erledigung (insb der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig vergleiche VwGH VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195, vergleiche hiezu Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband Rz 19 zu Paragraph 18, AVG). Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die im Briefkopf als Sachbearbeiter angeführt werden, zumal daraus keinesfalls hervorgeht, dass sie damit auch als Genehmigender in der Sache tätig geworden sind und nicht auszuschließen ist, dass die Erledigungen von einer anderen Person als dem Sachbearbeiter genehmigt wurde. Im vorliegenden Fall fehlt die Fertigungsklausel zur Gänze und ist auch in keiner Weise – weder aus dem im Akt einliegenden noch aus dem dem Beschwerdeführer zugestellten Dokument – der Name des Genehmigenden aus dem Straferkenntnis ersichtlich. Die Anführung des Sachbearbeiters im Briefkopf genügt – wie oben ausgeführt – nicht. Daher handelt es sich unter dem Blickwinkel der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung um einen absolut nichtigen Bescheid. Die dagegen erhobene Beschwerde geht daher ins Leere und ist mangels eines geeigneten Anfechtungsobjektes als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 26.01.2000, 98/03/0310 ua).Die dagegen erhobene Beschwerde geht daher ins Leere und ist mangels eines geeigneten Anfechtungsobjektes als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 26.01.2000, 98/03/0310 ua). In verfahrensrechtlicher Sicht ist noch anzumerken: Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der „Erledigung“ vom 12.08.2014 ebenfalls zu dem Schluss gekommen, dass ein Nichtbescheid vorliegt (vgl dazu die Begründung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vom 26.02.2015). Sie hat allerdings über die gegen dieses vermeintliche Straferkenntnis erhobene Beschwerde nicht in formeller Form durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung entschieden bzw hat die dagegen erhobene Beschwerde erst mit der nachfolgenden Beschwerde zu LVwG 2015/45/2004 dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Der in der Begründung des Folgebescheides vom 26.02.2015 enthaltene Hinweis vermag dem Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers jedenfalls nicht Rechnung zu tragen. In verfahrensrechtlicher Sicht ist noch anzumerken: Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der „Erledigung“ vom 12.08.2014 ebenfalls zu dem Schluss gekommen, dass ein Nichtbescheid vorliegt vergleiche dazu die Begründung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vom 26.02.2015). Sie hat allerdings über die gegen dieses vermeintliche Straferkenntnis erhobene Beschwerde nicht in formeller Form durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung entschieden bzw hat die dagegen erhobene Beschwerde erst mit der nachfolgenden Beschwerde zu LVwG 2015/45/2004 dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Der in der Begründung des Folgebescheides vom 26.02.2015 enthaltene Hinweis vermag dem Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers jedenfalls nicht Rechnung zu tragen. Zu B.)

§ 11

Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG) ist es verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.

Abs 2 leg cit gilt als Verletzung des öffentlichen Anstandes jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt.

Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG) ist es verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.

Absatz 2, leg cit gilt als Verletzung des öffentlichen Anstandes jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass es nicht den allgemein anerkannten Grundsätzen der Sittlichkeit entspricht, sich mitten am Vormittag auf einer öffentliche Straße im Zentrum von Z nackt auszuziehen und ein solches Verhalten gegen § 11 Abs 1 TLPG verstößt.Für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass es nicht den allgemein anerkannten Grundsätzen der Sittlichkeit entspricht, sich mitten am Vormittag auf einer öffentliche Straße im Zentrum von Z nackt auszuziehen und ein solches Verhalten gegen Paragraph 11, Absatz eins, TLPG verstößt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits klargestellt, dass durch das Beschimpfen auf unflätige und obszöne Weise der öffentliche Anstand verletzt wird (vgl VwGH 25.11.1975, 2287/74). Die vom Beschwerdeführer geäußerten Worte „suck my dick“ im Zusammenhang mit der Tatsache, dass er sich nackt vor dem Beamten entkleidet hat, sind jedenfalls als obszöne Beschimpfung iSd dieser Judikatur zu werten. Dieses Verhalten ist jedenfalls dazu geeignet einen anderen zu beschimpfen oder zu verspotten und ist in einem sehr abwertenden Konnex zu verstehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits klargestellt, dass durch das Beschimpfen auf unflätige und obszöne Weise der öffentliche Anstand verletzt wird vergleiche VwGH 25.11.1975, 2287/74). Die vom Beschwerdeführer geäußerten Worte „suck my dick“ im Zusammenhang mit der Tatsache, dass er sich nackt vor dem Beamten entkleidet hat, sind jedenfalls als obszöne Beschimpfung iSd dieser Judikatur zu werten. Dieses Verhalten ist jedenfalls dazu geeignet einen anderen zu beschimpfen oder zu verspotten und ist in einem sehr abwertenden Konnex zu verstehen. Wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs 1 TLPG ist, dass das inkriminierte Verhalten „öffentlich“ erfolgt. Das Merkmal der Öffentlichkeit ist dabei

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann erfüllt, wenn die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben ist (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 08.11.1978, Slg NF9684/A ua; vom 22.03.1993, 91/10/0178; vom 26.06.1995, 93/10/0201 uvm). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei auch klargestellt, dass Zeugen einer öffentlichen Anstandsverletzung keineswegs als „Beteiligte“ an derselben anzusehen sind (vgl VwGH 29.06.1987, 85/10/0084). Er hat auch in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Anstandsverletzung, damit sie als „öffentlich“ begangen anzusehen ist, keineswegs von mehr als einer Person unmittelbar wahrnehmbar sein muss (vgl VwGH 29.04.1985, 85/10/0038; VwGH 18.06.1984, 84/10/0023 sowie VwGH 29.06.1987, 85/10/0084). Wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz eins, TLPG ist, dass das inkriminierte Verhalten „öffentlich“ erfolgt. Das Merkmal der Öffentlichkeit ist dabei

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann erfüllt, wenn die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben ist vergleiche etwa die hg Erkenntnisse vom 08.11.1978, Slg NF9684/A ua; vom 22.03.1993, 91/10/0178; vom 26.06.1995, 93/10/0201 uvm). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei auch klargestellt, dass Zeugen einer öffentlichen Anstandsverletzung keineswegs als „Beteiligte“ an derselben anzusehen sind vergleiche VwGH 29.06.1987, 85/10/0084). Er hat auch in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Anstandsverletzung, damit sie als „öffentlich“ begangen anzusehen ist, keineswegs von mehr als einer Person unmittelbar wahrnehmbar sein muss vergleiche VwGH 29.04.1985, 85/10/0038; VwGH 18.06.1984, 84/10/0023 sowie VwGH 29.06.1987, 85/10/0084). Im konkreten Fall ist die Anstandsverletzung des völligen Entkleidens jedenfalls öffentlich erfolgt. Sie fand mitten am Vormittag auf einer öffentlichen Straße im Zentrum von Z statt und wurde jedenfalls von den beiden Beamten wahrgenommen. Daneben sind noch weitere Passanten an der Örtlichkeit vorbeigekommen. Die Beschimpfung des Beschwerdeführers mit den Worten „suck my dick“ erfolgte gegenüber RI D. Diese Beschimpfung wurden unmittelbar von einem Zeugen – RI E – wahrgenommen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist damit der Tatbestand der „Öffentlichkeit“ iSd der oben zitierten Judikatur hinreichend erfüllt. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 TLPG jedenfalls erfüllt.Durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 11, Absatz eins, TLPG jedenfalls erfüllt. Was die innere Tatseite anlangt ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt bestritten und kein weiteres Vorbringen zur subjektiven Tatseite gemacht. Die vor der belangten Behörde protokollierte Aussage des Beschwerdeführers, dass er davon ausgehe, dass es in Österreich erlaubt sei sich nackt auszuziehen, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten bzw in Abrede gestellt; zudem wäre eine solche Aussage als Schutzbehauptung zu werten. Soweit in der Verhandlung darauf verwiesen wurde, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls ungerecht behandelt gefühlt hat, so ist ihm entgegen zu halten, dass es ohne Belang ist, ob das als Anstandsverletzung zu qualifizierende Verhalten durch eine vom Täter verschiedene Person hervorgerufen oder mitverursacht worden ist (vgl VwGH 29.06.1987, 85/10/0084). Selbst wenn der Beschwerdeführer sich ungerecht behandelt gefühlt haben sollte, so besteht noch kein Grund für das von ihm an den Tag gelegte Verhalten. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Was die innere Tatseite anlangt ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt bestritten und kein weiteres Vorbringen zur subjektiven Tatseite gemacht. Die vor der belangten Behörde protokollierte Aussage des Beschwerdeführers, dass er davon ausgehe, dass es in Österreich erlaubt sei sich nackt auszuziehen, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten bzw in Abrede gestellt; zudem wäre eine solche Aussage als Schutzbehauptung zu werten. Soweit in der Verhandlung darauf verwiesen wurde, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls ungerecht behandelt gefühlt hat, so ist ihm entgegen zu halten, dass es ohne Belang ist, ob das als Anstandsverletzung zu qualifizierende Verhalten durch eine vom Täter verschiedene Person hervorgerufen oder mitverursacht worden ist vergleiche VwGH 29.06.1987, 85/10/0084). Selbst wenn der Beschwerdeführer sich ungerecht behandelt gefühlt haben sollte, so besteht noch kein Grund für das von ihm an den Tag gelegte Verhalten. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Hinsichtlich der Verschuldensform war dabei von Vorsatz auszugehen. Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass das völlige Entkleiden in der Öffentlichkeit sowie das obszöne Beschimpfen nicht geboten ist. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt gefühlt haben sollte, so besteht noch kein Grund dafür, in dieser Weise zu reagieren. Es kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde eine unzulässige Doppelbestrafung behauptet. Dazu ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol Folgendes klarzustellen: Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf Grund des Art 4 des

  1. ZP zur MRK erst dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (Hinweis E VfGH
  2. Oktober 1998, VfSlg 15293 A/1998; vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2008, 2005/03/0001).Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde eine unzulässige Doppelbestrafung behauptet. Dazu ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol Folgendes klarzustellen: Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf Grund des Artikel 4, des
  3. ZP zur MRK erst dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (Hinweis E VfGH
  4. Oktober 1998, VfSlg 15293 A/1998; vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2008, 2005/03/0001). Im vorliegenden Fall ist die gegenständliche Bestrafung nach § 11 Abs 1 TLPG erfolgt. Zu LVwG-**** wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, trotz vorausgegangener Abmahnung sich gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert zu haben. Er habe wild mit seinen Händen vor dem Gesicht der Beamten herumgefuchtelt, habe sich in aggressiver Art und Weise vor den Beamten aufgebaut, habe die Beamten mehrmals lautstark beschimpft, sich entblößten und in Richtung des Beamten „Suck my dick“ geschrien, sodass eine Amtshandlung gänzlich unmöglich war. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Privatanklagedelikt einer Ehrenkränkung angelastet (vgl dazu LVwG-****).Im vorliegenden Fall ist die gegenständliche Bestrafung nach Paragraph 11, Absatz eins, TLPG erfolgt. Zu LVwG-**** wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, trotz vorausgegangener Abmahnung sich gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert zu haben. Er habe wild mit seinen Händen vor dem Gesicht der Beamten herumgefuchtelt, habe sich in aggressiver Art und Weise vor den Beamten aufgebaut, habe die Beamten mehrmals lautstark beschimpft, sich entblößten und in Richtung des Beamten „Suck my dick“ geschrien, sodass eine Amtshandlung gänzlich unmöglich war. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Privatanklagedelikt einer Ehrenkränkung angelastet vergleiche dazu LVwG-****). Es ist daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall zu prüfen, ob das Delikt der Verletzung des öffentlichen Anstands nach § 11 TLPG den Unrechtsgehalt des aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht nach § 82 SPG sowie das Privatanklagedelikt nach § 20 lit c TLPG in jeder Beziehung mitumfasst.Es ist daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall zu prüfen, ob das Delikt der Verletzung des öffentlichen Anstands nach Paragraph 11, TLPG den Unrechtsgehalt des aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht nach Paragraph 82, SPG sowie das Privatanklagedelikt nach Paragraph 20, Litera c, TLPG in jeder Beziehung mitumfasst. Schutzzweck des § 11 Abs 1 TLPG sind die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten bzw Formen des äußeren Verhaltens. Der Unrechtsgehalt einer Anstandsverletzung besteht daher darin, dass ein Verhalten gesetzt wird, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht, vielmehr einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, mithin ist das geordnete „Miteinander“ gefährdet. Schutzzweck des Paragraph 11, Absatz eins, TLPG sind die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten bzw Formen des äußeren Verhaltens. Der Unrechtsgehalt einer Anstandsverletzung besteht daher darin, dass ein Verhalten gesetzt wird, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht, vielmehr einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, mithin ist das geordnete „Miteinander“ gefährdet. Demgegenüber gehört zum Wesen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 SPG unter anderem ein aggressives Verhalten, das eine Amtshandlung behindert. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 SPG ist daher wesentlich, dass aufgrund eines aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Behinderung einer Amtshandlung bewirkt wird, sodass der Unrechtsgehalt dieses Verwaltungsdeliktes insbesondere darin zu erblicken ist, dass der Normunterworfene mit seinem Verhalten eine Amtshandlung behindert.Demgegenüber gehört zum Wesen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, SPG unter anderem ein aggressives Verhalten, das eine Amtshandlung behindert. Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG ist daher wesentlich, dass aufgrund eines aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Behinderung einer Amtshandlung bewirkt wird, sodass der Unrechtsgehalt dieses Verwaltungsdeliktes insbesondere darin zu erblicken ist, dass der Normunterworfene mit seinem Verhalten eine Amtshandlung behindert. Davon zu unterscheiden ist schließlich noch das Delikt der Ehrenkränkung nach § 20 TLPG, dessen Schutzzweck die persönliche Ehre ist. Im Rahmen eines Privatanklagedeliktes wird unter anderem derjenige geschützt, der beschimpft und verspottet wurde (vgl § 20 lit c TLPG).Davon zu unterscheiden ist schließlich noch das Delikt der Ehrenkränkung nach Paragraph 20, TLPG, dessen Schutzzweck die persönliche Ehre ist. Im Rahmen eines Privatanklagedeliktes wird unter anderem derjenige geschützt, der beschimpft und verspottet wurde vergleiche Paragraph 20, Litera c, TLPG). Da keiner der genannten Deliktstypen den Unrechtsgehalt des jeweils anderen erschöpft und die Voraussetzungen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion nicht gegeben sind, liegt die vom Beschwerdeführer behauptete Doppelbestrafung im konkreten Fall nicht vor. Soweit in der Beschwerde allfällige Verfahrensfehler im Behördenverfahren bemängelt werden, ist darauf zu verweisen, dass diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf Beschwerdeebene saniert werden können (vgl VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0005 uva). Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol fand – wie oben bereits ausgeführt – am 13.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, sodass allfällige Verletzungen von Verfahrensvorschriften im Behördenverfahren nicht mehr entscheidungswesentlich sind.Soweit in der Beschwerde allfällige Verfahrensfehler im Behördenverfahren bemängelt werden, ist darauf zu verweisen, dass diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf Beschwerdeebene saniert werden können vergleiche VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0005 uva). Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol fand – wie oben bereits ausgeführt – am 13.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, sodass allfällige Verletzungen von Verfahrensvorschriften im Behördenverfahren nicht mehr entscheidungswesentlich sind. Die Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Zur Strafbemessung:

§ 13

TLPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 360,00 zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt.

Paragraph 13, TLPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 360,00 zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er neben seinem Studium zweimal wöchentlich arbeitet und dabei maximal Euro 580,-- monatlich verdient, ansonsten verfügt er über kein weiteres Einkommen. Unter diesen Voraussetzungen ist von einem jedenfalls leicht unterdurchschnittlichen Einkommen auszugehen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er neben seinem Studium zweimal wöchentlich arbeitet und dabei maximal Euro 580,-- monatlich verdient, ansonsten verfügt er über kein weiteres Einkommen. Unter diesen Voraussetzungen ist von einem jedenfalls leicht unterdurchschnittlichen Einkommen auszugehen. Mildernd war im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu bewerten, Erschwerungsgründe lagen keine vor. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,-verhängt, das entspricht ca 22% des Strafrahmens. In Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse war für das Landesverwaltungsgericht diese Strafe zu hoch bemessen, weshalb eine Herabsetzung auf Euro 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, vorzunehmen war. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen, damit wurde der gesetzlichen Strafrahmen nunmehr zu fast 14% ausgeschöpft. Dies erscheint ausreichend, um den Beschuldigten in Zukunft von derartigen Taten abzuhalten. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlte.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlte. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich der Kosten war es im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, die Kosten des Behördenverfahrens neu festzusetzen, zumal der Beitrag zu den Verfahrenskosten des Behördenverfahrens von Euro 10,00 aufgrund der Bestimmung des § 64 Abs 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, sich nicht geändert hat.Hinsichtlich der Kosten war es im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, die Kosten des Behördenverfahrens neu festzusetzen, zumal der Beitrag zu den Verfahrenskosten des Behördenverfahrens von Euro 10,00 aufgrund der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, sich nicht geändert hat. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer

§ 25aAbs 4 Vw

GG schon deshalb ausgeschlossen, da Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da

  1. in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.45.0867.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.