RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/43/3494-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der A A und des B B, beide vertreten durch Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt X vom 03.11.2014, Zl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der A A und des B B, beide vertreten durch Rechtsanwalt in römisch zehn, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt römisch zehn vom 03.11.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: „Gemäß § 39 Abs. 6 lit. a TBO 2011 wird Ihnen die Benützung des nördlichen Teils des auf Gst Nr **0, KG Y, an der westlichen Grundstücksgrenze befindlichen Gartenhäuschens untersagt.“Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 wird Ihnen die Benützung des nördlichen Teils des auf Gst Nr **0, KG Y, an der westlichen Grundstücksgrenze befindlichen Gartenhäuschens untersagt.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 03.11.2014, Zl ****, untersagte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die Benützung des an der westlichen Grundstücksgrenze befindlichen Gartenhäuschens auf **0, KG Y. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Am 17.11.2015 fand in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: An der westlichen Grundgrenze des Gst Nr **0 (vormals Gst Nr **9/1), KG Y, besteht ein Gartenhäuschen, welches eine Grundfläche von nicht mehr als 10 m² und eine Höhe von weniger als 2,80 m aufweist. Dieses Gartenhäuschen steht im Eigentum der Xer Immobilien GmbH & Co KG als Grundeigentümerin, benützt wird es jedoch von den beiden Beschwerdeführern. Das Gartenhäuschen besteht aus einem südlichen und einem nördlichen Teil, wovon Ersterer der Verwahrung von Gegenständen dient; Zweiterer wird als Aufenthaltsraum für Personen genutzt. Eine Baubewilligung bzw Bauanzeige für das Gartenhäuschen liegt nicht vor. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des vorgelegten Akts, einer Nachschau im TIRIS und insbesondere des am 17.11.2015 durchgeführten Lokalaugenscheins sowie der angefertigten Fotos. Bei dem Lokalaugenschein konnte festgestellt werden, dass im Gartenhäuschen ein Radio sowie CDs und Musikkassetten griffbereit vorhanden sind. Ebenso steht dort ein Heizlüfter zur Verfügung, ist unterhalb des Tisches und Stuhles ein Teppich ausgelegt und sind an der Wand Regale mit Dekorationsgegenständen sowie ein Setzkasten angebracht. Das Arrangement dieser Gegenstände – die ganz offensichtlich nicht bloß verstaut wurden (was üblicherweise deren platzsparende und staubgeschützte Verwahrung bedeuten würde) zeigt eindeutig, dass das Gartenhäuschen als Aufenthaltsraum benutzt wird. Dies ungeachtet der zwischen dem vom hochbautechnischen Amtssachverständigen am 19.10.2015 und dem am 17.11.2015 durchgeführten Lokalaugenscheinen zusätzlich im Raum abgestellten Gartenutensilien und dem Vorbringen der Beschwerdeführer, das Gartenhäuschen lediglich als Stauraum zu benutzen. Dass das Gartenhaus von beiden Beschwerdeführern benutzt wird, haben sie in ihrer Stellungnahme vom 31.07.2014 ausdrücklich zugestanden. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2015 zwar erklärt, dass sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht mehr im Hof/Garten aufhalte, dies schließt jedoch im gegebenen Zusammenhang eine Benützung des Gartenhäuschens (allenfalls bloß als Stauraum) nicht aus. Dass für das Gartenhaus eine Baubewilligung vorläge, haben die Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, idF LGBl Nr 83/2015, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen […]
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
- a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
- b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
- c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
- d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
- e)die Anbringung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
- f)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind. § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes […]
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass das im westlichen Bereich das Gst Nr **0, KG Y, situierte zweigeteilte Gartenhäuschen keine bauliche Anlage nach § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 darstelle, sondern – wie den im Akt befindlichen Lichtbildern zweifelsohne zu entnehmen sei – auch dem Aufenthalt von Menschen diene und daher einer baurechtlichen Bewilligung bedürfe. Sie beschreibt das Gartenhaus als zweigeteilt, wobei im Teil hinter der gelben Tür Gartengeräte aufbewahrt würden, im restlichen Teil ua eine Eckbank mit Tisch und zwei Stühlen sowie ein Aquarium vorhanden seien. Da eine Baubewilligung für das gegenständliche Gebäude nicht vorläge, sei bescheidgemäß mit einer Benützungsuntersagung vorzugehen gewesen.Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass das im westlichen Bereich das Gst Nr **0, KG Y, situierte zweigeteilte Gartenhäuschen keine bauliche Anlage nach Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 darstelle, sondern – wie den im Akt befindlichen Lichtbildern zweifelsohne zu entnehmen sei – auch dem Aufenthalt von Menschen diene und daher einer baurechtlichen Bewilligung bedürfe. Sie beschreibt das Gartenhaus als zweigeteilt, wobei im Teil hinter der gelben Tür Gartengeräte aufbewahrt würden, im restlichen Teil ua eine Eckbank mit Tisch und zwei Stühlen sowie ein Aquarium vorhanden seien. Da eine Baubewilligung für das gegenständliche Gebäude nicht vorläge, sei bescheidgemäß mit einer Benützungsuntersagung vorzugehen gewesen. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es sich bei dem Gebäude um einen „Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen“ iSd § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 handle. Es seien lediglich im Zeitpunkt der Anfertigung der genannten Lichtbilder diverse Hausgeräte, ua eine Eckbank und ein Aquarium, während Malerarbeiten in der Wohnung des Beschwerdeführers zwischengelagert gewesen. Diese Gerätschaften seien (wie schon in der Stellungnahme vom 31.07.2014 ausgeführt) bereits entfernt worden, sodass das Gartenhaus nunmehr ausschließlich der Lagerung von Gartengeräten diene. Das Gartenhaus bestehe aus zwei im Jahr 1973 bzw später errichteten Gartenhäuschen, die nunmehr zusammengebaut und im Jahr 2012 um ca 20 cm versetzt „abgestellt“ worden seien. Überdies weise das gegenständliche Gartenhaus entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Grundfläche von lediglich 9,35 m² auf. In ihrer Stellungnahme vom 12.11.2015 – samt Fotodokumentation – führen die Beschwerdeführer aus, dass das östlich gelegene Gartenhäuschen ausschließlich der Verstauung von Gartenutensilien diene. Der auf den Fotos ersichtliche Tisch samt Stuhl diene der Gartenbenutzung und werde bei schönem Wetter im Garten verwendet, danach im Gartenhäuschen verstaut. In der mündlichen Verhandlung am 17.11.2015 erklärte der Beschwerdeführer, er könne jedenfalls für den südlichen Teil des zweigeteilten Gartenhäuschens ausschließen, dass dieser jemand zum Aufenthalt von Personen genutzt worden sei. Überdies halte sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht mehr in dem hinter dem Haus Adresse befindlichen Hof bzw. Garten auf. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer brachte weiters vor, der angefochtene Bescheid sei undeutlich, da einerseits die Benützung des Gartenhäuschens an sich untersagt werde, andererseits nicht auf die 2 Bauteile Rücksicht genommen werde.Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es sich bei dem Gebäude um einen „Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen“ iSd Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 handle. Es seien lediglich im Zeitpunkt der Anfertigung der genannten Lichtbilder diverse Hausgeräte, ua eine Eckbank und ein Aquarium, während Malerarbeiten in der Wohnung des Beschwerdeführers zwischengelagert gewesen. Diese Gerätschaften seien (wie schon in der Stellungnahme vom 31.07.2014 ausgeführt) bereits entfernt worden, sodass das Gartenhaus nunmehr ausschließlich der Lagerung von Gartengeräten diene. Das Gartenhaus bestehe aus zwei im Jahr 1973 bzw später errichteten Gartenhäuschen, die nunmehr zusammengebaut und im Jahr 2012 um ca 20 cm versetzt „abgestellt“ worden seien. Überdies weise das gegenständliche Gartenhaus entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Grundfläche von lediglich 9,35 m² auf. In ihrer Stellungnahme vom 12.11.2015 – samt Fotodokumentation – führen die Beschwerdeführer aus, dass das östlich gelegene Gartenhäuschen ausschließlich der Verstauung von Gartenutensilien diene. Der auf den Fotos ersichtliche Tisch samt Stuhl diene der Gartenbenutzung und werde bei schönem Wetter im Garten verwendet, danach im Gartenhäuschen verstaut. In der mündlichen Verhandlung am 17.11.2015 erklärte der Beschwerdeführer, er könne jedenfalls für den südlichen Teil des zweigeteilten Gartenhäuschens ausschließen, dass dieser jemand zum Aufenthalt von Personen genutzt worden sei. Überdies halte sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht mehr in dem hinter dem Haus Adresse befindlichen Hof bzw. Garten auf. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer brachte weiters vor, der angefochtene Bescheid sei undeutlich, da einerseits die Benützung des Gartenhäuschens an sich untersagt werde, andererseits nicht auf die 2 Bauteile Rücksicht genommen werde. Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Landesverwaltungsgericht seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Benützungsverbotes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu Grunde zu legen (vgl VwGH 2005/06/0137 vom 26.05.2008).Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Landesverwaltungsgericht seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Benützungsverbotes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 2005/06/0137 vom 26.05.2008). Zur baurechtlichen Qualifikation der gegenständlichen Baulichkeit Wie sich aufgrund des oben zitierten § 2 Abs. 2 TBO 2011 ergibt, handelt es sich bei der vorliegenden Baulichkeit um ein Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung. So ist den im Behörden- und landesverwaltungsgerichtlichen Akt befindlichen Fotos zu entnehmen, dass sie über ein Dach verfügt und allseits umschlossen ist. Weiters dient sie dem Schutz von Sachen (unbestritten) und Menschen (vgl Sachverhaltsfeststellungen unter Punkt II.).Wie sich aufgrund des oben zitierten Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 ergibt, handelt es sich bei der vorliegenden Baulichkeit um ein Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung. So ist den im Behörden- und landesverwaltungsgerichtlichen Akt befindlichen Fotos zu entnehmen, dass sie über ein Dach verfügt und allseits umschlossen ist. Weiters dient sie dem Schutz von Sachen (unbestritten) und Menschen vergleiche Sachverhaltsfeststellungen unter Punkt römisch zwei.). Als Gebäude unterliegt das gegenständliche Gartenhäuschen grundsätzlich der Bewilligungspflicht nach § 21 Abs. 1 lit. a TBO 2011. Eine Ausnahme sieht § 21 Abs. 3 lit. f leg cit für „Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen“ bis zu einer gewissen Größe und bei entsprechender Zugänglichkeit vor. Wie Schwaighofer ausführt, sind dies Gebäude, die ausschließlich dem Schutz von Sachen dienen (Schwaighofer, Tiroler Baurecht § 20 RZ 41). Diese Voraussetzung ist gegenständlich nicht erfüllt. Vielmehr zeigt der oben festgestellte Sachverhalt, dass der nördliche Teil des gegenständlichen Gartenhäuschens unzweifelhaft auch dem Aufenthalt von Menschen dient. Daher kommt die Anwendung des § 21 Abs. 3 lit. f TBO 2011 in der vorliegenden Angelegenheit nicht in Betracht und handelt es sich bei dem Gartenhäuschen um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage nach § 21 Abs. 1 lit. a TBO 2011.Als Gebäude unterliegt das gegenständliche Gartenhäuschen grundsätzlich der Bewilligungspflicht nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011. Eine Ausnahme sieht Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, leg cit für „Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen“ bis zu einer gewissen Größe und bei entsprechender Zugänglichkeit vor. Wie Schwaighofer ausführt, sind dies Gebäude, die ausschließlich dem Schutz von Sachen dienen (Schwaighofer, Tiroler Baurecht Paragraph 20, RZ 41). Diese Voraussetzung ist gegenständlich nicht erfüllt. Vielmehr zeigt der oben festgestellte Sachverhalt, dass der nördliche Teil des gegenständlichen Gartenhäuschens unzweifelhaft auch dem Aufenthalt von Menschen dient. Daher kommt die Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 in der vorliegenden Angelegenheit nicht in Betracht und handelt es sich bei dem Gartenhäuschen um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011. Zur Benützungsuntersagung nach § 39 Abs. 6 lit. a TBO 2011Zur Benützungsuntersagung nach Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 Da es sich, wie oben gezeigt, beim gegenständlichen Gartenhäuschen um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handelt, für die keine Baubewilligung vorliegt, war gemäß § 39 Abs. 6 lit. a TBO 2011 mit einer Benützungsuntersagung vorzugehen. Da sich der Spruch des angefochtenen Bescheids lediglich auf § 39 Abs. 6 TBO 2011 stützt, nahm das Landesverwaltungsgericht eine entsprechende Konkretisierung vor. Des Weiteren erfolgte eine Einschränkung der Benützungsuntersagung auf den nördlichen Teil des Gartenhäuschens, da es sich gezeigt hat, dass dessen südlicher Teil tatsächlich nur als Stauraum dient.Da es sich, wie oben gezeigt, beim gegenständlichen Gartenhäuschen um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handelt, für die keine Baubewilligung vorliegt, war gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 mit einer Benützungsuntersagung vorzugehen. Da sich der Spruch des angefochtenen Bescheids lediglich auf Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 stützt, nahm das Landesverwaltungsgericht eine entsprechende Konkretisierung vor. Des Weiteren erfolgte eine Einschränkung der Benützungsuntersagung auf den nördlichen Teil des Gartenhäuschens, da es sich gezeigt hat, dass dessen südlicher Teil tatsächlich nur als Stauraum dient. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.43.3494.6