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{'item': 'LVwG-2015/20/1831-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/20/1831-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, X, vertreten durch die B & C Rechtsanwälte, Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.06.2015, Zl ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, römisch zehn, vertreten durch die B & C Rechtsanwälte, Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.06.2015, Zl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz ((VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz ((VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen führerscheinrechtlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Weiters wurde das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges in Österreich Gebrauch zu machen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beizubringen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 27.02.2015 um 13.25 Uhr in X ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXXX auf der Landesstraße Y bei Strkm 11,000 gelenkt und dabei im Ortsteil V/W (gemeint W) mit überhöhter Geschwindigkeit unmittelbar vor einer unübersichtlichen Linkskurve eine Kolonne von 3 Pkws überholt habe, wobei es bei einem möglichen Gegenverkehr unweigerlich zu einem folgenschweren Frontalzusammenstoß gekommen wäre. Dieser Sachverhalt erfülle den Entziehungstatbestand des § 7 Abs 3 Z 3 FSG und müsse daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt die vom Führerscheingesetz geforderte Verkehrszuverlässigkeit abgesprochen werden, wobei gemäß § 26 Abs 2a FSG in diesem Fall die Entziehungsdauer mit mindestens sechs Monaten festzusetzen sei. Nachdem in der Probezeit nunmehr bereits das zweite gravierende Delikt im Straßenverkehr gesetzt worden sei, bezweifle die Behörde die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, weshalb eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen gewesen wäre. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 27.02.2015 um 13.25 Uhr in römisch zehn ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXXX auf der Landesstraße Y bei Strkm 11,000 gelenkt und dabei im Ortsteil V/W (gemeint W) mit überhöhter Geschwindigkeit unmittelbar vor einer unübersichtlichen Linkskurve eine Kolonne von 3 Pkws überholt habe, wobei es bei einem möglichen Gegenverkehr unweigerlich zu einem folgenschweren Frontalzusammenstoß gekommen wäre. Dieser Sachverhalt erfülle den Entziehungstatbestand des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG und müsse daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt die vom Führerscheingesetz geforderte Verkehrszuverlässigkeit abgesprochen werden, wobei gemäß Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG in diesem Fall die Entziehungsdauer mit mindestens sechs Monaten festzusetzen sei. Nachdem in der Probezeit nunmehr bereits das zweite gravierende Delikt im Straßenverkehr gesetzt worden sei, bezweifle die Behörde die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, weshalb eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen gewesen wäre. Gegen diesen führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass nicht er sondern seine Mutter das Fahrzeug gelenkt habe. Das Strafverfahren sei derzeit noch nicht abgeschlossen. In diesem Verfahren habe die Mutter des Beschwerdeführers ausgesagt, dass sie selbst „zum Zeitpunkt gefahren“ sei. Nach Vorlage des führerscheinrechtlichen Aktes an das erkennende Gericht richtete dieses nachfolgendes Schreiben vom 30.07.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Z: „Beim Landesverwaltungsgericht Tirol behängt ein führerscheinrechtliches Verfahren gegen Herrn A A. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.06.2015, Zl ****1, wurde Herrn A A die Lenkberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Weiters wurde er aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beizubringen. Diese Entziehung der Lenkberechtigung steht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe mit einem PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX am 27.02.2015 um 13.25 Uhr in X im Ortsteil V/W mit überhöhter Geschwindigkeit unmittelbar vor einer unübersichtlichen Kurve eine Kolonne von 3 PKW`s überholt, wobei es bei möglichem Gegenverkehr unweigerlich zu einem folgenschweren Frontalzusammenstoß gekommen wäre. Dadurch sei ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG gesetzt worden. Da innerhalb der Probezeit nunmehr bereits das zweite gravierende Delikt im Straßenverkehr gesetzt worden sei, würden Zweifel in Bezug auf Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehen, weshalb eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen gewesen wäre.Diese Entziehung der Lenkberechtigung steht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe mit einem PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX am 27.02.2015 um 13.25 Uhr in römisch zehn im Ortsteil V/W mit überhöhter Geschwindigkeit unmittelbar vor einer unübersichtlichen Kurve eine Kolonne von 3 PKW`s überholt, wobei es bei möglichem Gegenverkehr unweigerlich zu einem folgenschweren Frontalzusammenstoß gekommen wäre. Dadurch sei ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG gesetzt worden. Da innerhalb der Probezeit nunmehr bereits das zweite gravierende Delikt im Straßenverkehr gesetzt worden sei, würden Zweifel in Bezug auf Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehen, weshalb eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsächlich nicht von A A sondern von dessen Mutter D A gelenkt worden sei. Im derzeit noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren hätte Frau D A unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass sie selbst zum Tatzeitpunkt gefahren sei (gemeint gelenkt habe). Es wird nunmehr ersucht, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dieses Strafverfahrens bzw relevante Anordnungen bzw Entscheidungen samt einer Information über den aktuellen Stand des Verfahrens anher zu übermitteln.“ Im bezughabenden Antwortschreiben wurden von der Bezirkshauptmannschaft Z niederschriftliche Einvernahmen mit der Mutter des Beschwerdeführers D A und dem Meldungsleger CI E E übermittelt. Schließlich wurde am 20.10.2015 das in dieser Angelegenheit ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.10.2015, Zl ****2, übermittelt. Mit einem Schreiben vom 05.11.2015 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem erkennenden Gericht mit, dass das vorgenannte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.10.2015 zwischenzeitlich rechtskräftig sei. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass im Straferkenntnis die Bestimmung des § 16 Abs 2 lit b herangezogen worden sei und eine Bestrafung nach § 99 Abs 3 lit a StVO erfolgt sei. Es würden daher die qualifizierten Verhältnisse, welche für einen „Führerscheinentzug“ erforderlich seien, tatsächlich nicht vorliegen. Aufgrund der Bindungswirkung im Führerscheinentzugsverfahren sei daher ebenfalls von fehlenden qualifizierten Verhältnissen auszugehen und der Beschwerde entsprechend Folge zu geben. Mit einem Schreiben vom 05.11.2015 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem erkennenden Gericht mit, dass das vorgenannte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.10.2015 zwischenzeitlich rechtskräftig sei. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass im Straferkenntnis die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, herangezogen worden sei und eine Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO erfolgt sei. Es würden daher die qualifizierten Verhältnisse, welche für einen „Führerscheinentzug“ erforderlich seien, tatsächlich nicht vorliegen. Aufgrund der Bindungswirkung im Führerscheinentzugsverfahren sei daher ebenfalls von fehlenden qualifizierten Verhältnissen auszugehen und der Beschwerde entsprechend Folge zu geben. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
  3. vorgeworfen, er habe am 27.02.2015 um 13.25 Uhr als Lenker eines PKW´s in der Gemeinde X, Landesstraße Y bei Straßenkilometer 11,00 im Bereich der nördlichen Ortseinfahrt nach V/W vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) ein Fahrzeug überholt.Mit einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
  4. vorgeworfen, er habe am 27.02.2015 um 13.25 Uhr als Lenker eines PKW´s in der Gemeinde römisch zehn, Landesstraße Y bei Straßenkilometer 11,00 im Bereich der nördlichen Ortseinfahrt nach V/W vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) ein Fahrzeug überholt. Dadurch habe er gegen § 16 Abs 2 lit b StVO verstoßen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.Dadurch habe er gegen Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO verstoßen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt. Unter Spruchpunkt
  5. wurde eine Übertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG vorgeworfen. Unter Spruchpunkt
  6. wurde eine Übertretung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG vorgeworfen. Die durch die Bezirkshauptmannschaft Z erfolgte Bestrafung hat zwischenzeitlich Rechtskraft erlangt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Z sowie des erkennenden Gerichtes. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis vom 20.10.2015 wurde dem erkennenden Gericht von der Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt. Weiters wurde am 25.11.2015 von dieser Behörde mitgeteilt, dass das Straferkenntnis Rechtskraft erlangt habe. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO lauten wie folgt: § 16 Abs 1 lit b StVOParagraph 16, Absatz eins, Litera b, StVO Außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.Außer in den im Absatz eins, angeführten Fällen darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (Paragraph 55, Absatz 2,) geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird. § 99 Abs 2 lit cParagraph 99, Absatz 2, Litera c Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs. 2d oder 2e vorliegt.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Absatz 2 d, oder 2e vorliegt. § 99 Abs 3 lit a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, lauten wie folgt: § 7 Abs 3 Paragraph 7, Absatz 3, Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: ……
  7. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; … V. Rechtliche Würdigung:römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Die verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung des Überholmanövers am 27.02.2015 um 13.25 Uhr auf der Landesstraße Y bei Strkm 11,000 stellt eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG für das führerscheinrechtliche Verfahren dar. Entgegen der von der Führerscheinbehörde getroffenen Würdigung, welche davon ausging, dass das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen Verkehrsvorschriften verstoßen worden sei, ging die Verwaltungsstrafbehörde nicht vom Vorliegen eines im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO qualifizierten Deliktes aus. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs 2 lit c StVO von einer Bindungswirkung der Führerscheinbehörde auszugehen, sodass diese das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG zugrunde zu legen hat (vgl VwGH 23.04.2002, Zl 2002/11/0063). Dies bedeutet aber umgekehrt, dass, wenn die Bestrafung (lediglich) nach § 99 Abs 3 lit c StVO erfolgt, keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG verwirklicht wurde. Es ist daher im gegenständlichen Fall das Vorliegen des Entziehungstatbestandes zu verneinen.Die verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung des Überholmanövers am 27.02.2015 um 13.25 Uhr auf der Landesstraße Y bei Strkm 11,000 stellt eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG für das führerscheinrechtliche Verfahren dar. Entgegen der von der Führerscheinbehörde getroffenen Würdigung, welche davon ausging, dass das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen Verkehrsvorschriften verstoßen worden sei, ging die Verwaltungsstrafbehörde nicht vom Vorliegen eines im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO qualifizierten Deliktes aus. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO von einer Bindungswirkung der Führerscheinbehörde auszugehen, sodass diese das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG zugrunde zu legen hat vergleiche VwGH 23.04.2002, Zl 2002/11/0063). Dies bedeutet aber umgekehrt, dass, wenn die Bestrafung (lediglich) nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera c, StVO erfolgt, keine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG verwirklicht wurde. Es ist daher im gegenständlichen Fall das Vorliegen des Entziehungstatbestandes zu verneinen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.1831.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.