GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt: „Sie, Frau AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben am zz.zz.zzzz um 14.59 Uhr in B, C-Straße Fahrtrichtung Westen, gegenüber Objekt Nr 38a, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort durch die Benützung von Rundfunk- und/oder Fernsehgeräten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung
Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz begangen.“Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort durch die Benützung von Rundfunk- und/oder Fernsehgeräten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz begangen.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde im Betrag von € 10,00 festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Beamter der Verkehrsinspektion B im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit die Verwaltungsübertretung festgestellt hätte, die Beschwerdeführerin habe demnach durch lautstarkes Abspielen von Musik bei geöffneten Seitenfenstern des von ihr gelenkten Autos am genannten Tatort und zum angeführten Tatzeitpunkt ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre. Der der Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt sei daher als gesichert anzusehen, sei doch für die Behörde nicht ersichtlich, warum der anzeigende Polizeibeamte unwahre Angaben machen sollte. Auch zu laute Musik sei als störender Lärm zu qualifizieren, dieser sei für die Umgebung auch störend gewesen, dies insbesondere auch darauf bezogen, dass der Musiklärm von Trauergästen auf dem Weg zu einem Begräbnisgottesdienst wahrgenommen hätte werden können. Gegenständlich sei jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei nicht unbeträchtlich, da das Verhalten der Beschwerdeführerin das durch Strafdrohung geschützte Interesse an einem gedeihlichen Zusammenleben beeinträchtigt habe. Die Beschuldigte sei unbescholten und stelle dies einen Milderungsgrund dar. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Einkommenssituation der Beschuldigten sei eine erhebliche Reduzierung der Geldstrafe auf € 70,00 vorzunehmen gewesen, diese Strafe sei jedenfalls schuld- und tatangemessen und auch mit ungünstigen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen vereinbar. Die Verhängung der Geldstrafe sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig, der Ausspruch einer Ermahnung sei nicht möglich gewesen. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher erkennbar die Verfahrenseinstellung beantragt wurde. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass der gegen sie erhobene Vorwurf einer Lärmerregung völlig überzogen erscheine. Der Zustand des Autos und Radios schließe eine Lärmbelästigung zu der vorgeworfenen Uhrzeit aus und habe nach ihren Erkundigungen bei der Pfarre zum Tatzeitpunkt gar kein Begräbnisgottesdienst stattgefunden. Sollte sie eine Trauergesellschaft verstört haben, würde sie sich für ihr Verhalten entschuldigen. Gegenständlich sei polizeiliches Fehlverhalten anzunehmen, habe der anzeigende Polizist vor Ort doch lediglich eine Verwarnung ausgesprochen und den Ratschlag erteilt, die Autofenster zu schließen. Sie könne nicht verstehen, warum normale Arbeiter ausgenommen werden müssten, damit Banken, „arbeitsloses Gesindel“ und Asylanten unterstützt werden könnten. Bevor sie die zu Unrecht ergangene Strafe bezahle, gehe sie lieber ins Gefängnis. 3) Am 03.11.2015 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung in der gegenständlichen Rechtssache durchgeführt, in deren Rahmen der beim beschwerdegegenständlichen Vorfall eingeschrittene Polizeibeamte zeugenschaftlich einvernommen worden ist. Ebenso wurde die Beschwerdeführerin selbst einer Befragung unterzogen. Für die Beschwerdeführerin bestand dabei die Gelegenheit, Fragen an den einvernommenen Zeugen zu richten. Bei der mündlichen Verhandlung am 03.11.2015 bekräftigte die Beschwerdeführerin, die ihr angelastete Lärmerregung nicht begangen zu haben. Es sei nicht legitim, dass für Musikhören am Nachmittag eine Bestrafung erfolge. Es sei gegenständlich auch keine Lärmmessung erfolgt und stehe damit nach objektiven Gesichtspunkten eine Lärmerregung gar nicht fest. Die ausgesprochene Strafe sei nicht gerechtfertigt und davon abgesehen jedenfalls überhöht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nach § 1 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl Nr 60/1976, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2014, ist es verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2014,, ist es verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen. Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (§ 1), insbesondere einer Verordnung nach § 2 zuwiderhandelt, begeht nach § 4 Abs 1 TLPG – sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift strafbar ist - eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 1.450,00 zu bestrafen.Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (Paragraph eins,), insbesondere einer Verordnung nach Paragraph 2, zuwiderhandelt, begeht nach Paragraph 4, Absatz eins, TLPG – sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift strafbar ist - eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 1.450,00 zu bestrafen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) In der vorliegenden Beschwerdesache wird von der Rechtsmittelwerberin die Begehung des ihr angelasteten Verwaltungsdeliktes einer ungebührlicherweise störenden Lärmerregung durch Abspielen zu lauter Musik in Abrede gestellt. Mit Blick auf die abstreitende Verantwortung der Beschwerdeführerin wurde vom erkennenden Gericht auf Ebene des Rechtsmittelverfahrens ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und wurde dabei jener Polizeibeamte zeugenschaftlich einvernommen, der die streitverfangene Lärmerregung wahrnehmen hat können. Ebenso wurde die Beschwerdeführerin selbst befragt. Der Polizeibeamte gab wahrheitserinnert und über die strafgerichtlichen Konsequenzen unrichtiger Angaben belehrt bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.11.2015 Folgendes zu Protokoll: „Ich bin Polizist und bin im Verkehrsdienst in B eingesetzt. Am zz.zz.zzzz nachmittags gegen etwa 3 Uhr habe ich in B in der C-Straße Dienst versehen. Anlass meines damaligen Dienstes war eine Begräbnisfeierlichkeit in der Kirche D. Es ist bei derartigen Gottesdiensten üblich, dass polizeilich eine Verkehrsregelung vorgenommen wird. Aufgrund der dort beengten Verhältnisse ist es nämlich notwendig, Verkehrsregelungen vorzunehmen. So sammeln sich Teilnehmer an Gottesdiensten im Bereich der Kirche D, wodurch die vorbeiführende Straße in Anspruch genommen wird, sodass der Verkehrsfluss behindert wird. Außerdem muss eine Absperrung der E-Gasse vorgenommen werden, um einen Umgang zu ermöglichen. Schließlich ist aufgrund der beengten Platzverhältnisse noch darauf zu schauen, dass die Teilnehmer an Gottesdiensten ihre Fahrzeuge nicht so abstellen, dass die Umgebung verparkt wird und Verkehrshindernisse entstehen. Aus all diesen Gründen ist es überhaupt nicht ungewöhnlich, dass im dortigen Bereich anlässlich von Gottesdiensten verkehrsregelnde Maßnahmen von der Polizei ergriffen werden. Ich kann mich noch erinnern, dass am zz.zz.zzzz ein größeres Begräbnis stattgefunden hat, wo viele Teilnehmer im dortigen Bereich eingetroffen sind. Wenn mir das im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol befindliche Orthofoto über den Gegenstandsbereich vorgezeigt wird, so kann ich bestätigen, dass die Tatörtlichkeit, nämlich der Kreuzungsbereich der C-Straße mit der E-Gasse daraus, gut ersichtlich ist. Als ich damals im Kreuzungsbereich der C-Straße mit der E-Gasse Dienst versehen habe, und zwar gegenüber dem Gebäude 38a, habe ich feststellen müssen, dass ein Auto mit sehr lautstarker Musik zur Kreuzung vorgefahren ist. Im Auto hat sich die Beschwerdeführerin, und zwar alleine, befunden. Die Seitenscheiben des Autos waren geöffnet, und zwar die beiden vorderen Seitenscheiben, sodass die im Auto abgespielte Musik sehr gut nach draußen dringen konnte. Die Lautstärke der Musik würde ich als extrem laut einstufen, die Musik war weithin hörbar. Die abgespielte Musik war sicherlich für die Umgebung störend. Damals wurde der gegenständliche Bereich von vielen Passanten frequentiert, die sich zur Begräbnisfeierlichkeit begeben haben. Diese Passanten haben auch meiner Erinnerung nach ihren Unmut gezeigt, jedenfalls war es so, dass die Musik keine Akzeptanz damals gefunden hat. Ich würde die abgespielte Musik bezüglich ihrer Lautstärke generell als störend bewerten, damals war die abgespielte Musik aufgrund der Umstände jedenfalls störend. Ich habe dann das Fahrzeug der Beschwerdeführerin angehalten und deren Identität festgestellt. Ich habe sie auch auf ihr Fehlverhalten angesprochen und hat sie glaublich dann die Musik auch leiser gedreht. Sie war damals alleine im Auto. Die Dame, die damals das Auto mit der lauten Musik gelenkt hat, befindet sich heute im Verhandlungssaal. Es handelt sich um die Beschwerdeführerin. Über Frage durch die Beschwerdeführerin erklärte der Zeuge, dass er im Gegenstandsfall auch dann mit einer Anzeige vorgegangen wäre, wenn damals kein Begräbnisgottesdienst stattgefunden hätte, zumal im Ortsgebiet die damals abgespielte Musik zweifellos zu laut und störend für den Umgebungsbereich gewesen ist.“ Die bei der mündlichen Verhandlung am 03.11.2015 befragte Beschwerdeführerin gab wiederum zum inkriminierten Vorfall vor dem erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt an: „Richtig ist, dass ich am zz.zz.zzzz in B nachmittags gegen etwa 3 Uhr mit dem Auto des Herrn F unterwegs gewesen bin. Dabei bin ich auch in den Bereich der C-Straße gekommen. Wenn mir das im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol befindliche Orthofoto vorgezeigt wird, so kann ich bestätigen, dass sich der Vorfall mit dem Polizisten im Kreuzungsbereich der C-Straße mit der E-Gasse zugetragen hat. Damals hat die Ampel auf „Rot“ geschaltet und bin ich mit meinem Fahrzeug stehen geblieben. Richtig ist, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt beide Seitenfenster des Autos im vorderen Bereich geöffnet gewesen sind, aber nicht vollständig. Richtig ist weiters, dass ich damals Musik gehört habe. Meiner Einschätzung nach war die Lautstärke der von mir im Auto abgespielten Musik zwar nicht ganz leise, aber auch nicht störend für die Leute in der Umgebung. Wenn ich gefragt werde, ob damals zahlreiche Fußgänger im Gegenstandsbereich unterwegs gewesen sind, so gebe ich an, dass sich auf der Straße keine Fußgänger befunden haben. Ob sich in der Umgebung Passanten aufgehalten haben, kann ich heute nicht mehr genau angeben.“ 2) Der Zeuge Revierinspektor GG hinterließ beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen äußerst glaubwürdigen Eindruck; weder zögerte er bei den Antworten, noch kam er dabei ins Stocken. Der Zeuge wurde vom erkennenden Verwaltungsgericht auch wahrheitserinnert und wurde er eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Die Angaben des einvernommenen Zeugen sind in sich auch widerspruchsfrei und im Wesentlichen auch mit den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst in Einklang zu bringen, so bestätigte diese, zum Tatzeitpunkt am Tatort mit einem Auto unterwegs gewesen zu sein und dabei Musik gehört zu haben, wobei sie auch als richtig zugestand, dass die beiden Seitenfenster des von ihr verwendeten Autos im vorderen Bereich geöffnet gewesen sind, während sie die Musik abspielte. Ein Unterschied in den Angaben des Zeugen und der Rechtsmittelwerberin besteht insbesondere in Bezug auf die verfahrensentscheidende Lautstärke der abgespielten Musik. Der Zeuge stufte die Lautstärke der von der Rechtsmittelwerberin gehörten Musik als extrem laut und weithin hörbar ein, wobei er weiters ausführte, dass die abgespielte Musik aufgrund ihrer Lautstärke im tatgegenständlichen Ortsgebiet jedenfalls für den Umgebungsbereich störend gewesen ist. Die Rechtsmittelwerberin räumte zwar ein, dass ihrer Einschätzung nach die Lautstärke der von ihr im Auto abgespielten Musik nicht ganz leise gewesen ist, sie bewertete aber die Lautstärke als nicht störend für die Leute in der Umgebung. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich in der vorliegenden Rechtssache keinerlei Veranlassung, die Richtigkeit der Zeugenaussage des einvernommenen Polizeibeamten in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung des verfahrensrelevanten Vorfalles durch den Zeugen ist glaubwürdig und stimmig, weshalb den Angaben des Zeugen vom erkennenden Gericht gefolgt wird. Demgegenüber vermochte das erkennende Gericht der Argumentation der Rechtsmittel-werberin, sie habe die ihr angelastete Übertretung nicht begangen, weil die von ihr abgespielte Musik nicht störend gewesen sei, nicht beizutreten, zumal sich diese Argumentation mit der Zeugenaussage des einvernommenen Polizeibeamten nicht vereinbaren lässt, wobei auch darauf Bedacht zu nehmen war, dass die Beschwerdeführerin keine strafrechtliche Sanktion bei Verletzung der Wahrheit trifft. Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch selbst eingeräumt, dies bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.11.2015, dass die von ihr abgespielte Musik nicht ganz leise gewesen ist, wenn sie auch anfügte, dass die gehörte Musik für die Leute in der Umgebung nicht störend gewesen sein könne. Die mit den Angaben des Polizeibeamten nicht ganz – insbesondere hinsichtlich der Lautstärke der abgespielten Musik – in Einklang zu bringende Rechtfertigung der Rechtsmittelwerberin wird daher vom erkennenden Gericht folgerichtig als Schutzbehauptung und Versuch gewertet, das gesetzte Fehlverhalten zu verharmlosen und in ein besseres Licht zu rücken. Mit Bedachtnahme auf alle Umstände des hier vorliegenden und in Prüfung stehenden Beschwerdefalles geht das erkennende Verwaltungsgericht aufgrund der bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.11.2015 gewonnenen Eindrücke über die einvernommenen Personen davon aus, dass den Angaben des verfahrensbeteiligten Polizeibeamten ein höherer Beweiswert zuzugestehen ist, weswegen dessen Angaben gefolgt wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. 3) Die Beschwerdeführerin hat die strittige Tathandlung nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts aber auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft zu verantworten. Nach § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dass zu lautes Abspielen von Musik in einem Auto bei geöffneten Seitenfenstern im Ortsgebiet dazu geeignet ist, eine ungebührlicherweise störende Lärmerregung herbeizuführen, musste nach Meinung des erkennenden Gerichts für die Beschwerdeführerin jedenfalls erkennbar gewesen sein. Diese Lärmstörung war auch unzweifelhaft vermeidbar, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum die Rechtsmittelwerberin die Musik nicht auch leiser genießen hätte können. Im gegenständlich durchgeführten Verfahren ist es der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zutreffend ist die belangte Behörde daher von jedenfalls fahrlässiger Tatbegehung ausgegangen. Demgemäß steht nach Auffassung des erkennenden Gerichts vorliegend unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht und auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar begangen hat. 4) Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen Folgendes festzuhalten ist: a) Insofern die Beschwerdeführerin bemängelt, im Gegenstandsfall sei keine Lärmmessung erfolgt und stehe damit nach objektiven Gesichtspunkten eine Lärmerregung gar nicht fest, ist ihr die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu Lärmerregungen entgegenzuhalten, wonach unter „störendem Lärm“ alle Geräusche zu verstehen sind, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten, wobei Lärm dann störend ist, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören und dabei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen (vgl dazu den Beschluss des VwGH vom 18.02.2015, Zl Ra 2015/03/0013).Insofern die Beschwerdeführerin bemängelt, im Gegenstandsfall sei keine Lärmmessung erfolgt und stehe damit nach objektiven Gesichtspunkten eine Lärmerregung gar nicht fest, ist ihr die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu Lärmerregungen entgegenzuhalten, wonach unter „störendem Lärm“ alle Geräusche zu verstehen sind, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten, wobei Lärm dann störend ist, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören und dabei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen vergleiche dazu den Beschluss des VwGH vom 18.02.2015, Zl Ra 2015/03/0013). Mit Blick darauf, dass die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Beurteilung einer störenden Lärmerregung ausreichen, kann kein Mangel des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens im Umstand erblickt werden, dass gegenständlich keine Schallpegelmessungen vorliegen (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 15.06.1987, Zl 85/10/0105). b) Von der Rechtsmittelwerberin wurde vorgetragen, dass angesichts des Alters des verwendeten Autos und der darin befindlichen Musikanlage es technisch gar nicht möglich sei, mit der Anlage laute Musik zu erzeugen, die weithin hörbar wäre. Diesem Beschwerdeeinwand steht die glaubwürdige Zeugenaussage des eingeschrittenen Polizisten entgegen, der bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 03.11.2015 für das erkennende Gericht glaubwürdig versichern konnte, dass die Lautstärke der von der Beschwerdeführerin abgespielten Musik extrem laut und weithin hörbar und solcherart störend gewesen ist. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat bei ihrer Befragung am 03.11.2015 eingeräumt, dass die Lautstärke der im Auto abgespielten Musik nicht ganz leise gewesen ist. Dementsprechend vermag die in Rede stehende Beschwerdebehauptung das Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen. c) Insoweit die Beschwerdeführerin ausgeführt hat, nach ihren Erkundigungen hätte zum Tatzeitpunkt gar keine Begräbnisfeierlichkeit stattgefunden, ist seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand nicht verfahrensentscheidend ist, zumal eine ungebührlicherweise störende Lärmerregung auch dann verwirklicht worden wäre, wenn tatsächlich kein Begräbnisgottesdienst stattgefunden hätte. Die streitverfangene Lärmerregung fand jedenfalls im Ortsgebiet in einem dicht verbauten Bereich statt und ist zudem den glaubhaften Ausführungen des zeugenschaftlich einvernommenen Polizisten zu folgen, wonach zum Tatzeitpunkt eine Verkehrsregelung deshalb vorgenommen worden ist, weil in der nahe gelegenen Kirche D ein Gottesdienst – mag es auch kein Begräbnisgottesdienst gewesen sein – stattgefunden hat. d) Wenn die Rechtsmittelwerberin weiters vermeint, ein polizeiliches Fehlverhalten sei gegenständlich deshalb anzunehmen, weil vor Ort ihr gegenüber nur eine Verwarnung ausgesprochen worden sei, sodass die nachfolgende Anzeige nicht erstattet habe werden dürfen, so ist Folgendes vom erkennenden Gericht klarzustellen: Wenn die Rechtmittelwerberin die verfahrensgegenständliche Amtshandlung so verstanden hat, dass sie wegen des polizeilich beanstandeten Musiklärms nur eine Verwarnung, aber keine Anzeige bekomme, so hat sie augenscheinlich die Amtshandlung des eingeschrittenen Polizisten missverstanden. Insgesamt vermag dies nichts am Verfahrensergebnis zu ändern, weswegen das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht. e) Zum Beschwerdevorbringen, es sei nicht einsichtig, dass ein normaler Arbeiter ausgenommen werde müsse, damit Banken, „arbeitsloses Gesindel“ und Asylanten unterstützt werden könnten, ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen in keiner Weise auf den zu beurteilenden Sachverhalt bezieht. Demgemäß kommt diesen Ausführungen keinerlei Verfahrensrelevanz zu. 5) Zur Strafbemessung ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da durch die übertretene Norm das zu schützende öffentliche Interesse an der Vermeidung ungebührlicherweise störender Lärmerregungen und damit an einem gedeihlichen Zusammenleben der Bürger verletzt worden ist, wie dies bereits die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat. Rechtsrichtig hat die belangte Behörde auch die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als strafmildernd in Anschlag gebracht. Im Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde sind auch für das erkennende Gericht keine sonstigen Milderungs- oder Erschwerungsgründe erkennbar. Entsprechend den Angaben der Rechtsmittelwerberin vor dem erkennenden Verwaltungsgericht bei der Verhandlung am 03.11.2015 verfügt sie über ein monatliches Nettoeinkommen von in etwa € 940,00. Sie hat kein nennenswertes Vermögen und hat auch keine Schulden. Für einen Sohn ist sie sorgepflichtig. Diese Angaben zu ihren Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin auch gegenüber der belangten Behörde gemacht, welche infolgedessen bei der Strafbemessung von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen ist und die verhängte Geldstrafe auch mit ungünstigen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen für vereinbar bewertet hat. Dieser Auffassung vermag sich das Landesverwaltungsgericht Tirol anzuschließen, wurde die ausgesprochene Geldstrafe doch von der belangten Behörde im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von € 1.450,00 festgesetzt, womit der Strafrahmen lediglich zu 4,82 % ausgeschöpft wurde. Die verhängte Geldstrafe ist folglich nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen allerdings nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen – wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt – entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches von der Beschwerdeführerin verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass lauter Musiklärm bei offenen Fenstern ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen vermag, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in einer entsprechenden Entscheidung klargestellt (vgl dazu das Erkenntnis vom 26.09.1990, Zl 89/10/0224).Dass lauter Musiklärm bei offenen Fenstern ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen vermag, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in einer entsprechenden Entscheidung klargestellt vergleiche dazu das Erkenntnis vom 26.09.1990, Zl 89/10/0224). Für das erkennende Gericht ist daher im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.2363.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.