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{'item': 'LVwG-2015/29/2660-10'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 25a§ 22§ 1§ 4§ 4a§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/29/2660-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 20.08.2014 bis 03.10.2014 Tatort: Z, Adresse

  1. Mit Schreiben der ha. Behörde vom 18.08.2014 (Strafverfügung ****, hinterlegt am 20.08.2014) wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihr Ehegatte von Ihnen zum Schein abgemeldet wurde, obwohl er an der besagten Adresse aufhältig war bzw. immer noch ist. Sie hätten somit dafür Sorge tragen müssen, dass sich Ihr Ehemann T A an der besagten Adresse in Z, Adresse wieder bei der Meldebehörde der Gemeinde Z polizeilich anmeldet.
  2. Mit 08.09.2014 haben Sie sich bei der Meldebehörde der Gemeinde Z polizeilich abgemeldet, die Unterkunft (Wohnung in Z, Adresse) wurde jedoch von Ihnen nicht aufgegeben. Sie bewohnten weiterhin diese Wohnung/Unterkunft mit Ihren vier minderjährigen Kindern S A, geb. xx.xx.xxxx, E A, geb. am xx.xx.xxxx, I A, geb. am xx.xx.xxxx und J A, geb. am xx.xx.xxxx sowie Ihrem Ehemann T A, geb. am xx.xx.xxxx.Mit 08.09.2014 haben Sie sich bei der Meldebehörde der Gemeinde Z polizeilich abgemeldet, die Unterkunft (Wohnung in Z, Adresse) wurde jedoch von Ihnen nicht aufgegeben. Sie bewohnten weiterhin diese Wohnung/Unterkunft mit Ihren vier minderjährigen Kindern S A, geb. xx.xx.xxxx, E A, geb. am xx.xx.xxxx, römisch eins A, geb. am xx.xx.xxxx und J A, geb. am xx.xx.xxxx sowie Ihrem Ehemann T A, geb. am xx.xx.xxxx. Wer eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben wird, begeht eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz.“ Die Beschwerdeführerin habe dadurch zu Spruchpunkt
  3. eine Verwaltungsübertretung

§ 22Abs 2 Z 5 Melde

G 1991 in Verbindung mit § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 in der geltenden Fassung und zu Spruchpunkt 2. eine Verwaltungsübertretung

§ 22Abs 1 Z 3 Melde

G in Verbindung mit §§ 4 und 4a Meldegesetz 1991 in der geltenden Fassung begangen und wurde über sie

§ 22Abs 2 Z 5 Meldegesetz zu Spruchpunkt 1.

eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstraße 12 Stunden) und zu Spruchpunkt 2.

§ 22

Abs 1 Z 3 Meldegesetz in Höhe von Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Die Beschwerdeführerin habe dadurch zu Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, MeldeG 1991 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz 1991 in der geltenden Fassung und zu Spruchpunkt 2. eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, MeldeG in Verbindung mit Paragraphen 4 und 4 a Meldegesetz 1991 in der geltenden Fassung begangen und wurde über sie

Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, Meldegesetz zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstraße 12 Stunden) und zu Spruchpunkt 2.

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Meldegesetz in Höhe von Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass ihr Ehegatte T A nicht zum Schein abgemeldet worden sei. Er wohne seit April 2014 bei seiner Mutter in Deutschland. Sie habe sich zudem korrekterweise am 08.09.2014 in Z abgemeldet, da sie mit ihren Kindern nach W übersiedeln habe wollen. Das Mietverhältnis habe sich dann leider kurzfristig zerschlagen und es sei eine Neuanmeldung in Z durch die fehlende Unterschrift auf der Anmeldung vom Vermieter B B verhindert worden. Der Bürgermeister der Gemeinde Z, C C, habe ohne Unterschrift des Vermieters keine erneute Anmeldung vornehmen wollen bzw können. Ein runder Tisch, der die Problematik behandeln hätte sollen, sei im Oktober 2014 auf Initiative des Bürgermeisters einberufen worden, dieser blieb jedoch hinsichtlich einer Neuanmeldung ohne Ergebnis. Am 10.11.2014 sei sie dann mit den Kindern nach Deutschland übersiedelt und bleibe darauf hinzuweisen, dass sie schon in den Jahren 2006/2007 und 2008 bis 2010 in Österreich wohnhaft gewesen seien und dort immer korrekt gemeldet gewesen seien. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass ihr Ehegatte T A nicht zum Schein abgemeldet worden sei. Er wohne seit April 2014 bei seiner Mutter in Deutschland. Sie habe sich zudem korrekterweise am 08.09.2014 in Z abgemeldet, da sie mit ihren Kindern nach W übersiedeln habe wollen. Das Mietverhältnis habe sich dann leider kurzfristig zerschlagen und es sei eine Neuanmeldung in Z durch die fehlende Unterschrift auf der Anmeldung vom Vermieter B B verhindert worden. Der Bürgermeister der Gemeinde Z, C C, habe ohne Unterschrift des Vermieters keine erneute Anmeldung vornehmen wollen bzw können. Ein runder Tisch, der die Problematik behandeln hätte sollen, sei im Oktober 2014 auf Initiative des Bürgermeisters einberufen worden, dieser blieb jedoch hinsichtlich einer Neuanmeldung ohne Ergebnis. Am 10.11.2014 sei sie dann mit den Kindern nach Deutschland übersiedelt und bleibe darauf hinzuweisen, dass sie schon in den Jahren 2006 aus 2007, und 2008 bis 2010 in Österreich wohnhaft gewesen seien und dort immer korrekt gemeldet gewesen seien. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie des Bezirksgerichtes Y zu **** sowie die Akten der Bezirkshauptmannschaft Y zu **** und zu ****, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.08.2014, **** sowie die Abmeldung vom 07.04.2014. Am 25.11.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Zeuge B B einvernommen wurde. Die Beschwerdeführerin ist trotz ausgewiesener Ladung nicht zur Verhandlung erschienen und ihr Nichterscheinen am 25.11.2015 damit begründet, dass ihr 15-monatiger Sohn krank geworden sei und sie deshalb anreisen habe können. I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin war vom 16.10.2013 bis 08.09.2014 an der Adresse, Z, polizeilich gemeldet. Am 08.09.2014 erfolgte die Abmeldung bei der Gemeinde Z (ZMR-Auszug vom 03.10.2014). Die Unterkunft an der vorgenannten Adresse wurde von der Beschwerdeführerin und ihren vier minderjährigen Kindern jedoch tatsächlich erst am 10.11.2014 aufgegeben (eigene Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, T A, war vom 16.10.2013 bis 07.04.2014 an der Adresse in Z, polizeilich gemeldet und hat sich mit 07.04.2014 abgemeldet, wobei die Abmeldung von der Beschwerdeführerin unterschrieben wurde. Obwohl die Abmeldung mit 07.04.2014 erfolgte, hielt sich T A nach wie vor mit seiner Ehegattin und den Kindern an der sogenannten Adresse wohnlich auf (ZV B). Mieter der gegenständlichen Wohnung in Adresse, Z, waren die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte T A (Mietvertrag vom 28.09.2013). T A war in der Zeit vom 07.04.2014 bis 30.04.2014, in der Zeit vom 10.06.2014 bis 30.06.2014 (02.07.2014 bis 27.07.2014 Krankengeldbezug) und in der Zeit vom 23.09.2014 bis 30.09.2014 jeweils bei Dienstgebern in V, U und als Angestellter gemeldet (Versicherungsdatenauszug vom 24.11.2015).T A war in der Zeit vom 07.04.2014 bis 30.04.2014, in der Zeit vom 10.06.2014 bis 30.06.2014 (02.07.2014 bis 27.07.2014 Krankengeldbezug) und in der Zeit vom 23.09.2014 bis 30.09.2014 jeweils bei Dienstgebern in römisch fünf, U und als Angestellter gemeldet (Versicherungsdatenauszug vom 24.11.2015). Die Feststellungen hinsichtlich der An- und Abmeldungen beim zentralen Melderegister ergeben sich aus den diesbezüglich eingeholten ZMR-Abfragen. Dass die Beschwerdeführerin trotz Abmeldung mit 08.09.2014 an der genannten Wohnadresse ihre Unterkunft dort nicht aufgegeben hat, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen und wurde dies auch vom Zeugen B B, welcher Vermieter der gegenständlichen Wohnung war, bestätigt, nämlich dass die Familie erst im November 2014 aus der gegenständlichen Wohnung ausgezogen sei. Ebenso wurde von Seiten des Zeugen B glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dass auch T A sich bis zum Auszug im November regelmäßig an der genannten Adresse aufgehalten und dort gewohnt hat. Der Zeuge gab diesbezüglich glaubwürdig an, dass er sich aufgrund des Umstandes, dass in dem gegenständlichen Haus, welches zwar im Eigentum seines ältesten Sohnes steht, er und seine Gattin jedoch ein lebenslanges Fruchtgenussrecht hätten, noch 6 weitere Wohnungen vermietet wurden, er dort täglich vorbeigeschaut hat, dies auch aufgrund des Umstandes, dass sich in dem Haus ein SPAR-Geschäft befand. Auch wenn er selbst nicht an der gegenständlichen Adresse wohnhaft war, habe er sich dort täglich aufgehalten und habe er Herrn A T auch fast täglich dort gesehen, auch habe er seines Wissens nach noch nach seiner Abmeldung in Österreich gearbeitet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich ihr Gatte seit 07.04.2014 bei seiner Mutter in Deutschland aufgehalten habe, war daher als reine Schutzbehauptung zu werten. II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

§ 1

Abs 1 Meldegesetz 1991 sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

Paragraph eins, Absatz eins, Meldegesetz 1991 sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

Abs 2 leg cit ist Unterkunftgeber, wer jemandem, aus welchem Grund immer, Unterkunft gewährt.

Absatz 2, leg cit ist Unterkunftgeber, wer jemandem, aus welchem Grund immer, Unterkunft gewährt.

Abs 4 leg cit sind Wohnungen Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als 3 Tage als Unterkunft dienen.

Absatz 4, leg cit sind Wohnungen Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als 3 Tage als Unterkunft dienen.

Abs 6 leg cit ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

Absatz 6, leg cit ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist

Abs 7 leg cit an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zudem er das überwiegende Naheverhältnis hat.Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist

Absatz 7, leg cit an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zudem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind

Abs 8 leg cit insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen im öffentlichen und privaten Körperschaften. Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind

Absatz 8, leg cit insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen im öffentlichen und privaten Körperschaften.

§ 4

Abs 1 Meldegesetz 1991 ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von 3 Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

§ 4a

Abs 1 Meldegesetz ist die An- und Abmeldung erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt.

Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz 1991 ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von 3 Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

Paragraph 4 a, Absatz eins, Meldegesetz ist die An- und Abmeldung erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt.

§ 8

Abs 1 Meldegesetz 1991 hat der Unterkunftgeber alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Die Unterschrift als Unterkunftgeber hat zu verweigern, wer Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird.

Paragraph 8, Absatz eins, Meldegesetz 1991 hat der Unterkunftgeber alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Die Unterschrift als Unterkunftgeber hat zu verweigern, wer Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird. Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er

§ 8

Abs 2 Meldegesetz 1991 verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen. Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er

Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz 1991 verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.

§ 22

Abs 1 Z 3 Meldegesetz 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 726,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,-- zu bestrafen, wer eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll.

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Meldegesetz 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 726,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,-- zu bestrafen, wer eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll.

§ 22

Abs 2 Z 5 Meldegesetz 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,-- im Wiederholungsfall bis zu Euro 1.090,-- zu bestrafen, wer als Unterkunftgeber

gegen § 8 Abs 2 verstößt.

Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, Meldegesetz 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,-- im Wiederholungsfall bis zu Euro 1.090,-- zu bestrafen, wer als Unterkunftgeber

gegen Paragraph 8, Absatz 2, verstößt. Zu Spruchpunkt 1.: Mit Spruchpunkt 1. wird der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sie dafür Sorge tragen hätte müssen, dass sich ihr Ehemann T A an der besagten Adresse wieder bei der Meldebehörde, der Gemeinde Z, polizeilich anmelde, da ihr von Seiten der erkennenden Behörde am 20.08.2014 zur Kenntnis gebracht worden sei, dass ihr Ehegatte von ihr zum Schein abgemeldet worden sei, obwohl er an der besagten Adresse aufhältig (gewesen) sei, wobei als Tatzeitraum der 20.08.2014 bis 03.10.2014 festgehalten ist. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass T A bereits mit 07.04.2014 an der Adresse Z, Straße, von der Beschwerdeführerin abgemeldet wurde, obwohl er offensichtlich nach wie vor an der genannten Adresse wohnhaft war und dort seinen Lebensmittelpunkt hatte. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Beschuldigte als seine Ehegattin, sowie die drei (bzw ab 07.08.2014 vier) Kinder dort ebenfalls wohnhaft waren, weiters wurde er an der Adresse regelmäßig angetroffen und wahrgenommen und hatte er auch bis September 2014 immer wieder Arbeit in Österreich in der Nähe der Unterkunft. Dass er seinen Lebensmittelpunkt daher seit 07.04.2014 bei seiner Mutter in Deutschland gehabt haben sollte, ist keinesfalls nachvollziehbar. Insbesondere, da er in der Zeit vom 07.04.2014 (Tag der Abmeldung) bis 30.04.2014 bei einer Firma in V als Angestellter gemeldet war.Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass T A bereits mit 07.04.2014 an der Adresse Z, Straße, von der Beschwerdeführerin abgemeldet wurde, obwohl er offensichtlich nach wie vor an der genannten Adresse wohnhaft war und dort seinen Lebensmittelpunkt hatte. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Beschuldigte als seine Ehegattin, sowie die drei (bzw ab 07.08.2014 vier) Kinder dort ebenfalls wohnhaft waren, weiters wurde er an der Adresse regelmäßig angetroffen und wahrgenommen und hatte er auch bis September 2014 immer wieder Arbeit in Österreich in der Nähe der Unterkunft. Dass er seinen Lebensmittelpunkt daher seit 07.04.2014 bei seiner Mutter in Deutschland gehabt haben sollte, ist keinesfalls nachvollziehbar. Insbesondere, da er in der Zeit vom 07.04.2014 (Tag der Abmeldung) bis 30.04.2014 bei einer Firma in römisch fünf als Angestellter gemeldet war. Da die Beschwerdeführerin – sofern sie Unterkunftgeberin wäre -sohin bereits am dem Tag der „Scheinabmeldung“ Grund zur Annahme haben musste, dass T A seiner Meldepflicht nicht nachkommt, hätte sie

den Bestimmungen des § 8 Abs 2 MeldeG bis 22.04.2014 die entsprechende Meldung an die Behörde machen müssen. Dies wurde der Beschwerdeführerin jedoch von der Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgeworfen. Wesentliches Tatbestandselement ist bei Übertretungen nach § 8 Abs 2 MeldeG weiters immer, dass einem Beschuldigten die Übertretung nach § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 als Unterkunftgeber vorgehalten wird, was jedoch gegenständlichenfalls binnen der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist ebenfalls nicht erfolgt ist.Da die Beschwerdeführerin – sofern sie Unterkunftgeberin wäre -sohin bereits am dem Tag der „Scheinabmeldung“ Grund zur Annahme haben musste, dass T A seiner Meldepflicht nicht nachkommt, hätte sie

den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG bis 22.04.2014 die entsprechende Meldung an die Behörde machen müssen. Dies wurde der Beschwerdeführerin jedoch von der Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgeworfen. Wesentliches Tatbestandselement ist bei Übertretungen nach Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG weiters immer, dass einem Beschuldigten die Übertretung nach Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz 1991 als Unterkunftgeber vorgehalten wird, was jedoch gegenständlichenfalls binnen der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist ebenfalls nicht erfolgt ist. Die belangte Behörde übersieht jedoch insbesondere auch, dass sich die Verpflichtung nach § 8 Abs 2 an den Unterkunftgeber richtet und dass dieser verpflichtet ist, der Behörde mitzuteilen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass er jemandem Unterkunft gewährt oder gewährt hat, der die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt. Unterkunftgeber ist zB der Haus- bzw Wohnungseigentümer gegenüber seinem Hauptmieter, der Hauptmieter gegenüber seinem Untermieter etc. Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch T A Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung Adresse waren, Unterkunftgeber des T A war daher B B und nicht die Beschwerdeführerin.Die belangte Behörde übersieht jedoch insbesondere auch, dass sich die Verpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 2, an den Unterkunftgeber richtet und dass dieser verpflichtet ist, der Behörde mitzuteilen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass er jemandem Unterkunft gewährt oder gewährt hat, der die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt. Unterkunftgeber ist zB der Haus- bzw Wohnungseigentümer gegenüber seinem Hauptmieter, der Hauptmieter gegenüber seinem Untermieter etc. Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch T A Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung Adresse waren, Unterkunftgeber des T A war daher B B und nicht die Beschwerdeführerin. Insbesondere ist aber in § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 keine Verpflichtung – für wen auch immer -vorgesehen, dafür Sorge zu tragen, dass sich jemand, der sich nur zum Schein abgemeldet hat, wieder bei der Gemeinde polizeilich anmeldet wird, sondern besteht eine Verpflichtung des Unterkunftgebers

§ 8Abs 2 Melde

G nur darin, der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, dass für jemanden, dem man Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde. Auch hinsichtlich dieses Tatbildes erfolgte von Seiten der Behörde keine entsprechende Verfolgungshandlung, insbesondere wurde der Beschwerdeführerin immer nur vorgeworfen, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass sich ihr Ehegatte wieder anmeldet, nicht aber der im § 8 Abs 2 MeldeG normierte Umstand, dass sie es unterlassen hat, die Behörde binnen der 14-tägigen Frist ab Annahme der der Verfehlung nach dem MeldeG zu verständigen.Insbesondere ist aber in Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz 1991 keine Verpflichtung – für wen auch immer -vorgesehen, dafür Sorge zu tragen, dass sich jemand, der sich nur zum Schein abgemeldet hat, wieder bei der Gemeinde polizeilich anmeldet wird, sondern besteht eine Verpflichtung des Unterkunftgebers

Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG nur darin, der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, dass für jemanden, dem man Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde. Auch hinsichtlich dieses Tatbildes erfolgte von Seiten der Behörde keine entsprechende Verfolgungshandlung, insbesondere wurde der Beschwerdeführerin immer nur vorgeworfen, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass sich ihr Ehegatte wieder anmeldet, nicht aber der im Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG normierte Umstand, dass sie es unterlassen hat, die Behörde binnen der 14-tägigen Frist ab Annahme der der Verfehlung nach dem MeldeG zu verständigen. Die Beschwerdeführerin hat sohin die zu ihr zu Spruchpunkt 1. vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G einzustellen war. Die Beschwerdeführerin hat sohin die zu ihr zu Spruchpunkt 1. vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war. Zu Spruchpunkt 2.: Zu Spruchpunkte

  1. ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.05.2015, **** zu Spruchpunkt
  2. exakt derselbe Tatvorwurf gemacht wurde, wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis, nämlich dass sie sich am 08.09.2014 bei der zuständigen Meldebehörde polizeilich abgemeldet habe, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben wurde. Diese Strafverfügung wurde der Beschuldigten (gleichzeitig mit dem gegenständlichen Straferkenntnis) nachweislich am 10.09.2015 zugestellt, bis zum 24.11.2015 langte bei der Behörde kein Einspruch gegen die Strafverfügung bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein (Mail BH Y vom 24.11.2015). Auch wenn in der Strafverfügung vom 19.05.2015, ****, als Tatzeitraum „08.10.2014 – 27.10.2014“ angeführt ist und im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Tatzeitraum mit „20.08.2014 bis 03.10.2014“ angegeben ist, ist festzuhalten, dass es sich bei der unzulässigen Abmeldung iSd § 4 MeldeG um kein Dauerdelikt wie beim Unterlassen der Anmeldung zB handelt, sondern der Tatbestand mit der zu Unrecht erfolgten Abmeldung erfüllt ist, Tatzeitpunkt der in beiden Verfahren zu Spruchpunkt
  3. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist daher der 08.09.2014.Auch wenn in der Strafverfügung vom 19.05.2015, ****, als Tatzeitraum „08.10.2014 – 27.10.2014“ angeführt ist und im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Tatzeitraum mit „20.08.2014 bis 03.10.2014“ angegeben ist, ist festzuhalten, dass es sich bei der unzulässigen Abmeldung iSd Paragraph 4, MeldeG um kein Dauerdelikt wie beim Unterlassen der Anmeldung zB handelt, sondern der Tatbestand mit der zu Unrecht erfolgten Abmeldung erfüllt ist, Tatzeitpunkt der in beiden Verfahren zu Spruchpunkt
  4. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist daher der 08.09.
  5. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sohin bereits wegen derselben Verwaltungsübertretung, nämlich der unberechtigten Abmeldung bei der Gemeinde Z am 08.09.2014, einmal rechtskräftig bestraft wurde, verstößt die neuerliche Bestrafung wegen derselben Verwaltungsübertretung gegen das gesetzlich normierte Doppelbestrafungsverbot. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher auch zu Spruchpunkt
  6. gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen und war spruchgemäß zu entscheiden.Das Verwaltungsstrafverfahren war daher auch zu Spruchpunkt
  7. gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen und war spruchgemäß zu entscheiden. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.2660.10

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