GVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 20.08.2014 bis 03.10.2014 Tatort: Z, Adresse
G 1991 in Verbindung mit § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 in der geltenden Fassung und zu Spruchpunkt 2. eine Verwaltungsübertretung
G in Verbindung mit §§ 4 und 4a Meldegesetz 1991 in der geltenden Fassung begangen und wurde über sie
eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstraße 12 Stunden) und zu Spruchpunkt 2.
Abs 1 Z 3 Meldegesetz in Höhe von Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Die Beschwerdeführerin habe dadurch zu Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, MeldeG 1991 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz 1991 in der geltenden Fassung und zu Spruchpunkt 2. eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, MeldeG in Verbindung mit Paragraphen 4 und 4 a Meldegesetz 1991 in der geltenden Fassung begangen und wurde über sie
Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, Meldegesetz zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstraße 12 Stunden) und zu Spruchpunkt 2.
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Meldegesetz in Höhe von Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass ihr Ehegatte T A nicht zum Schein abgemeldet worden sei. Er wohne seit April 2014 bei seiner Mutter in Deutschland. Sie habe sich zudem korrekterweise am 08.09.2014 in Z abgemeldet, da sie mit ihren Kindern nach W übersiedeln habe wollen. Das Mietverhältnis habe sich dann leider kurzfristig zerschlagen und es sei eine Neuanmeldung in Z durch die fehlende Unterschrift auf der Anmeldung vom Vermieter B B verhindert worden. Der Bürgermeister der Gemeinde Z, C C, habe ohne Unterschrift des Vermieters keine erneute Anmeldung vornehmen wollen bzw können. Ein runder Tisch, der die Problematik behandeln hätte sollen, sei im Oktober 2014 auf Initiative des Bürgermeisters einberufen worden, dieser blieb jedoch hinsichtlich einer Neuanmeldung ohne Ergebnis. Am 10.11.2014 sei sie dann mit den Kindern nach Deutschland übersiedelt und bleibe darauf hinzuweisen, dass sie schon in den Jahren 2006/2007 und 2008 bis 2010 in Österreich wohnhaft gewesen seien und dort immer korrekt gemeldet gewesen seien. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass ihr Ehegatte T A nicht zum Schein abgemeldet worden sei. Er wohne seit April 2014 bei seiner Mutter in Deutschland. Sie habe sich zudem korrekterweise am 08.09.2014 in Z abgemeldet, da sie mit ihren Kindern nach W übersiedeln habe wollen. Das Mietverhältnis habe sich dann leider kurzfristig zerschlagen und es sei eine Neuanmeldung in Z durch die fehlende Unterschrift auf der Anmeldung vom Vermieter B B verhindert worden. Der Bürgermeister der Gemeinde Z, C C, habe ohne Unterschrift des Vermieters keine erneute Anmeldung vornehmen wollen bzw können. Ein runder Tisch, der die Problematik behandeln hätte sollen, sei im Oktober 2014 auf Initiative des Bürgermeisters einberufen worden, dieser blieb jedoch hinsichtlich einer Neuanmeldung ohne Ergebnis. Am 10.11.2014 sei sie dann mit den Kindern nach Deutschland übersiedelt und bleibe darauf hinzuweisen, dass sie schon in den Jahren 2006 aus 2007, und 2008 bis 2010 in Österreich wohnhaft gewesen seien und dort immer korrekt gemeldet gewesen seien. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie des Bezirksgerichtes Y zu **** sowie die Akten der Bezirkshauptmannschaft Y zu **** und zu ****, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.08.2014, **** sowie die Abmeldung vom 07.04.2014. Am 25.11.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Zeuge B B einvernommen wurde. Die Beschwerdeführerin ist trotz ausgewiesener Ladung nicht zur Verhandlung erschienen und ihr Nichterscheinen am 25.11.2015 damit begründet, dass ihr 15-monatiger Sohn krank geworden sei und sie deshalb anreisen habe können. I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin war vom 16.10.2013 bis 08.09.2014 an der Adresse, Z, polizeilich gemeldet. Am 08.09.2014 erfolgte die Abmeldung bei der Gemeinde Z (ZMR-Auszug vom 03.10.2014). Die Unterkunft an der vorgenannten Adresse wurde von der Beschwerdeführerin und ihren vier minderjährigen Kindern jedoch tatsächlich erst am 10.11.2014 aufgegeben (eigene Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, T A, war vom 16.10.2013 bis 07.04.2014 an der Adresse in Z, polizeilich gemeldet und hat sich mit 07.04.2014 abgemeldet, wobei die Abmeldung von der Beschwerdeführerin unterschrieben wurde. Obwohl die Abmeldung mit 07.04.2014 erfolgte, hielt sich T A nach wie vor mit seiner Ehegattin und den Kindern an der sogenannten Adresse wohnlich auf (ZV B). Mieter der gegenständlichen Wohnung in Adresse, Z, waren die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte T A (Mietvertrag vom 28.09.2013). T A war in der Zeit vom 07.04.2014 bis 30.04.2014, in der Zeit vom 10.06.2014 bis 30.06.2014 (02.07.2014 bis 27.07.2014 Krankengeldbezug) und in der Zeit vom 23.09.2014 bis 30.09.2014 jeweils bei Dienstgebern in V, U und als Angestellter gemeldet (Versicherungsdatenauszug vom 24.11.2015).T A war in der Zeit vom 07.04.2014 bis 30.04.2014, in der Zeit vom 10.06.2014 bis 30.06.2014 (02.07.2014 bis 27.07.2014 Krankengeldbezug) und in der Zeit vom 23.09.2014 bis 30.09.2014 jeweils bei Dienstgebern in römisch fünf, U und als Angestellter gemeldet (Versicherungsdatenauszug vom 24.11.2015). Die Feststellungen hinsichtlich der An- und Abmeldungen beim zentralen Melderegister ergeben sich aus den diesbezüglich eingeholten ZMR-Abfragen. Dass die Beschwerdeführerin trotz Abmeldung mit 08.09.2014 an der genannten Wohnadresse ihre Unterkunft dort nicht aufgegeben hat, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen und wurde dies auch vom Zeugen B B, welcher Vermieter der gegenständlichen Wohnung war, bestätigt, nämlich dass die Familie erst im November 2014 aus der gegenständlichen Wohnung ausgezogen sei. Ebenso wurde von Seiten des Zeugen B glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dass auch T A sich bis zum Auszug im November regelmäßig an der genannten Adresse aufgehalten und dort gewohnt hat. Der Zeuge gab diesbezüglich glaubwürdig an, dass er sich aufgrund des Umstandes, dass in dem gegenständlichen Haus, welches zwar im Eigentum seines ältesten Sohnes steht, er und seine Gattin jedoch ein lebenslanges Fruchtgenussrecht hätten, noch 6 weitere Wohnungen vermietet wurden, er dort täglich vorbeigeschaut hat, dies auch aufgrund des Umstandes, dass sich in dem Haus ein SPAR-Geschäft befand. Auch wenn er selbst nicht an der gegenständlichen Adresse wohnhaft war, habe er sich dort täglich aufgehalten und habe er Herrn A T auch fast täglich dort gesehen, auch habe er seines Wissens nach noch nach seiner Abmeldung in Österreich gearbeitet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich ihr Gatte seit 07.04.2014 bei seiner Mutter in Deutschland aufgehalten habe, war daher als reine Schutzbehauptung zu werten. II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:
Abs 1 Meldegesetz 1991 sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
Paragraph eins, Absatz eins, Meldegesetz 1991 sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
Abs 2 leg cit ist Unterkunftgeber, wer jemandem, aus welchem Grund immer, Unterkunft gewährt.
Absatz 2, leg cit ist Unterkunftgeber, wer jemandem, aus welchem Grund immer, Unterkunft gewährt.
Abs 4 leg cit sind Wohnungen Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als 3 Tage als Unterkunft dienen.
Absatz 4, leg cit sind Wohnungen Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als 3 Tage als Unterkunft dienen.
Abs 6 leg cit ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
Absatz 6, leg cit ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist
Abs 7 leg cit an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zudem er das überwiegende Naheverhältnis hat.Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist
Absatz 7, leg cit an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zudem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind
Abs 8 leg cit insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen im öffentlichen und privaten Körperschaften. Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind
Absatz 8, leg cit insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen im öffentlichen und privaten Körperschaften.
Abs 1 Meldegesetz 1991 ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von 3 Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
Abs 1 Meldegesetz ist die An- und Abmeldung erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt.
Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz 1991 ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von 3 Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
Paragraph 4 a, Absatz eins, Meldegesetz ist die An- und Abmeldung erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt.
Abs 1 Meldegesetz 1991 hat der Unterkunftgeber alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Die Unterschrift als Unterkunftgeber hat zu verweigern, wer Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird.
Paragraph 8, Absatz eins, Meldegesetz 1991 hat der Unterkunftgeber alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Die Unterschrift als Unterkunftgeber hat zu verweigern, wer Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird. Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er
Abs 2 Meldegesetz 1991 verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen. Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er
Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz 1991 verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.
Abs 1 Z 3 Meldegesetz 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 726,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,-- zu bestrafen, wer eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll.
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Meldegesetz 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 726,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,-- zu bestrafen, wer eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll.
Abs 2 Z 5 Meldegesetz 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,-- im Wiederholungsfall bis zu Euro 1.090,-- zu bestrafen, wer als Unterkunftgeber
gegen § 8 Abs 2 verstößt.
Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, Meldegesetz 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,-- im Wiederholungsfall bis zu Euro 1.090,-- zu bestrafen, wer als Unterkunftgeber
gegen Paragraph 8, Absatz 2, verstößt. Zu Spruchpunkt 1.: Mit Spruchpunkt 1. wird der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sie dafür Sorge tragen hätte müssen, dass sich ihr Ehemann T A an der besagten Adresse wieder bei der Meldebehörde, der Gemeinde Z, polizeilich anmelde, da ihr von Seiten der erkennenden Behörde am 20.08.2014 zur Kenntnis gebracht worden sei, dass ihr Ehegatte von ihr zum Schein abgemeldet worden sei, obwohl er an der besagten Adresse aufhältig (gewesen) sei, wobei als Tatzeitraum der 20.08.2014 bis 03.10.2014 festgehalten ist. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass T A bereits mit 07.04.2014 an der Adresse Z, Straße, von der Beschwerdeführerin abgemeldet wurde, obwohl er offensichtlich nach wie vor an der genannten Adresse wohnhaft war und dort seinen Lebensmittelpunkt hatte. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Beschuldigte als seine Ehegattin, sowie die drei (bzw ab 07.08.2014 vier) Kinder dort ebenfalls wohnhaft waren, weiters wurde er an der Adresse regelmäßig angetroffen und wahrgenommen und hatte er auch bis September 2014 immer wieder Arbeit in Österreich in der Nähe der Unterkunft. Dass er seinen Lebensmittelpunkt daher seit 07.04.2014 bei seiner Mutter in Deutschland gehabt haben sollte, ist keinesfalls nachvollziehbar. Insbesondere, da er in der Zeit vom 07.04.2014 (Tag der Abmeldung) bis 30.04.2014 bei einer Firma in V als Angestellter gemeldet war.Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass T A bereits mit 07.04.2014 an der Adresse Z, Straße, von der Beschwerdeführerin abgemeldet wurde, obwohl er offensichtlich nach wie vor an der genannten Adresse wohnhaft war und dort seinen Lebensmittelpunkt hatte. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Beschuldigte als seine Ehegattin, sowie die drei (bzw ab 07.08.2014 vier) Kinder dort ebenfalls wohnhaft waren, weiters wurde er an der Adresse regelmäßig angetroffen und wahrgenommen und hatte er auch bis September 2014 immer wieder Arbeit in Österreich in der Nähe der Unterkunft. Dass er seinen Lebensmittelpunkt daher seit 07.04.2014 bei seiner Mutter in Deutschland gehabt haben sollte, ist keinesfalls nachvollziehbar. Insbesondere, da er in der Zeit vom 07.04.2014 (Tag der Abmeldung) bis 30.04.2014 bei einer Firma in römisch fünf als Angestellter gemeldet war. Da die Beschwerdeführerin – sofern sie Unterkunftgeberin wäre -sohin bereits am dem Tag der „Scheinabmeldung“ Grund zur Annahme haben musste, dass T A seiner Meldepflicht nicht nachkommt, hätte sie
den Bestimmungen des § 8 Abs 2 MeldeG bis 22.04.2014 die entsprechende Meldung an die Behörde machen müssen. Dies wurde der Beschwerdeführerin jedoch von der Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgeworfen. Wesentliches Tatbestandselement ist bei Übertretungen nach § 8 Abs 2 MeldeG weiters immer, dass einem Beschuldigten die Übertretung nach § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 als Unterkunftgeber vorgehalten wird, was jedoch gegenständlichenfalls binnen der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist ebenfalls nicht erfolgt ist.Da die Beschwerdeführerin – sofern sie Unterkunftgeberin wäre -sohin bereits am dem Tag der „Scheinabmeldung“ Grund zur Annahme haben musste, dass T A seiner Meldepflicht nicht nachkommt, hätte sie
den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG bis 22.04.2014 die entsprechende Meldung an die Behörde machen müssen. Dies wurde der Beschwerdeführerin jedoch von der Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgeworfen. Wesentliches Tatbestandselement ist bei Übertretungen nach Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG weiters immer, dass einem Beschuldigten die Übertretung nach Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz 1991 als Unterkunftgeber vorgehalten wird, was jedoch gegenständlichenfalls binnen der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist ebenfalls nicht erfolgt ist. Die belangte Behörde übersieht jedoch insbesondere auch, dass sich die Verpflichtung nach § 8 Abs 2 an den Unterkunftgeber richtet und dass dieser verpflichtet ist, der Behörde mitzuteilen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass er jemandem Unterkunft gewährt oder gewährt hat, der die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt. Unterkunftgeber ist zB der Haus- bzw Wohnungseigentümer gegenüber seinem Hauptmieter, der Hauptmieter gegenüber seinem Untermieter etc. Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch T A Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung Adresse waren, Unterkunftgeber des T A war daher B B und nicht die Beschwerdeführerin.Die belangte Behörde übersieht jedoch insbesondere auch, dass sich die Verpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 2, an den Unterkunftgeber richtet und dass dieser verpflichtet ist, der Behörde mitzuteilen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass er jemandem Unterkunft gewährt oder gewährt hat, der die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt. Unterkunftgeber ist zB der Haus- bzw Wohnungseigentümer gegenüber seinem Hauptmieter, der Hauptmieter gegenüber seinem Untermieter etc. Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch T A Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung Adresse waren, Unterkunftgeber des T A war daher B B und nicht die Beschwerdeführerin. Insbesondere ist aber in § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 keine Verpflichtung – für wen auch immer -vorgesehen, dafür Sorge zu tragen, dass sich jemand, der sich nur zum Schein abgemeldet hat, wieder bei der Gemeinde polizeilich anmeldet wird, sondern besteht eine Verpflichtung des Unterkunftgebers
G nur darin, der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, dass für jemanden, dem man Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde. Auch hinsichtlich dieses Tatbildes erfolgte von Seiten der Behörde keine entsprechende Verfolgungshandlung, insbesondere wurde der Beschwerdeführerin immer nur vorgeworfen, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass sich ihr Ehegatte wieder anmeldet, nicht aber der im § 8 Abs 2 MeldeG normierte Umstand, dass sie es unterlassen hat, die Behörde binnen der 14-tägigen Frist ab Annahme der der Verfehlung nach dem MeldeG zu verständigen.Insbesondere ist aber in Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz 1991 keine Verpflichtung – für wen auch immer -vorgesehen, dafür Sorge zu tragen, dass sich jemand, der sich nur zum Schein abgemeldet hat, wieder bei der Gemeinde polizeilich anmeldet wird, sondern besteht eine Verpflichtung des Unterkunftgebers
Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG nur darin, der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, dass für jemanden, dem man Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde. Auch hinsichtlich dieses Tatbildes erfolgte von Seiten der Behörde keine entsprechende Verfolgungshandlung, insbesondere wurde der Beschwerdeführerin immer nur vorgeworfen, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass sich ihr Ehegatte wieder anmeldet, nicht aber der im Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG normierte Umstand, dass sie es unterlassen hat, die Behörde binnen der 14-tägigen Frist ab Annahme der der Verfehlung nach dem MeldeG zu verständigen. Die Beschwerdeführerin hat sohin die zu ihr zu Spruchpunkt 1. vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1
G einzustellen war. Die Beschwerdeführerin hat sohin die zu ihr zu Spruchpunkt 1. vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war. Zu Spruchpunkt 2.: Zu Spruchpunkte
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.