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{'item': 'LVwG-2015/37/2595-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/37/2595-2 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über den als Beschwerde zu qualifizierenden „Einspruch“ gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 02.07.2015, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem KFG 1967, den B E S C H L U S S gefasst: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft S: Mit Schriftsatz vom 14.07.2014, Zl *****, hat die Autobahnpolizeiinspektion (API) T Anzeige gegen die XY GmbH erstattet. In der Anzeige wird der XY GmbH zur Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Sattelfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen **, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) entspreche. Im Zeitpunkt der Kontrolle – 07.07.2014 um 09.34 Uhr, Gemeindegebiet der Gemeinde U, Autobahn A13 Richtung Norden km 34.115 – habe bei dem von C D gelenkten Sattelkraftfahrzeug das Gewicht auf der/den Antriebsachse(

  1. n)nicht mehr als 25 v.H. des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder eines Zuges, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger, betragen, obwohl das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg nicht weniger als 25 v.h. des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder eines Zuges, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger, betragen dürfe. Ausgehend von einem Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 39.650 kg (excl 100 kg Toleranz) habe das Gewicht auf der/den Antriebsachse(
  2. n)nur 8.008 kg (incl 4% Toleranz) betragen. Aufgrund dieser angezeigten Verwaltungsübertretung hat die Bezirkshauptmannschaft S mit Strafverfügung vom 10.11.2014, Zl ***, über E F, Adresse, S, als Geschäftsführer der XY GmbH eine Strafverfügung erlassen und gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.Aufgrund dieser angezeigten Verwaltungsübertretung hat die Bezirkshauptmannschaft S mit Strafverfügung vom 10.11.2014, Zl ***, über E F, Adresse, S, als Geschäftsführer der XY GmbH eine Strafverfügung erlassen und gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Mit Schriftsatz vom 13.01.2015 hat A B in Vertretung des handelsrechtlichen Geschäftsführers Mag. E F fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.11.2014, Zl ***, erhoben. Zudem hat sie nachgewiesen, dass die handelsrechtlichen Geschäftsführer der XY GmbH – Mag. E F und I J – sie zur Verantwortlichen gemäß § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für alle kraftfahrrechtlichen Angelegenheiten der XY GmbH bestellt haben. Mit Schriftsatz vom 13.01.2015 hat A B in Vertretung des handelsrechtlichen Geschäftsführers Mag. E F fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.11.2014, Zl ***, erhoben. Zudem hat sie nachgewiesen, dass die handelsrechtlichen Geschäftsführer der XY GmbH – Mag. E F und römisch eins J – sie zur Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für alle kraftfahrrechtlichen Angelegenheiten der XY GmbH bestellt haben. Über Ersuchen der belangten Behörde hat sich die API T zum Einspruch gegen die Strafverfügung im Schriftsatz vom 07.04.2015, Zl E1/*****/2015, geäußert. Diese Stellungnahme hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin übermittelt, eine Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht abgegeben. Mit Straferkenntnis vom 02.07.2015, Zl VK-*****/2014, hat die Bezirkshauptmannschaft S A B zur Last gelegt, als Geschäftsführerin der XY GmbH in S, Adresse, der Zulassungsbesitzerin des Sattelfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen **, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des KFG 1967 entspreche. Im Zeitpunkt der Kontrolle – 07.07.2014 um 09.34 Uhr, Gemeindegebiet der Gemeinde U, Autobahn A13 Richtung Norden, Kilometer 34.115 – habe bei dem von C D gelenkten Sattelkraftfahrzeug das Gewicht auf der/den Antriebsachse(
  3. n)nicht mehr als 25 v.H. des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder eines Zuges, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger, betragen, obwohl das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg nicht weniger als 25 v.H. des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder eines Zuges, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger, betragen dürfe. Ausgehend von einem Gesamtgewicht von 39.650 kg (excl 100 kg Toleranz) habe das Gewicht auf der/den Antriebsachse(
  4. n)nur 8.008 kg (incl 4% Toleranz) betragen. Aufgrund dieses Sachverhaltes hat die Bezirkshauptmannschaft S der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 9 lit a KFG 1967 zur Last gelegt und eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Die Kosten für das Strafverfahren hat die Bezirkshauptmannschaft mit Euro 10,-- festgelegt.Aufgrund dieses Sachverhaltes hat die Bezirkshauptmannschaft S der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 9, Litera a, KFG 1967 zur Last gelegt und eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Die Kosten für das Strafverfahren hat die Bezirkshauptmannschaft mit Euro 10,-- festgelegt. Das Straferkenntnis vom 02.07.2015, Zl ***, wurde nach einem Zustellversuch am 08.07.2015 – einem Donnerstag – beim Postamt hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der 09.07.2015 angegeben. Mit dem am 18.08.2015 bei der Post aufgegebenen Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin auf die „Strafverfügung“ vom 02.07.2015, Zl ***, Bezug genommen und „innerhalb der gesetzlichen Frist“ Einspruch erhoben. Darin bringt A B im Wesentlichen vor, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis sei das Gesamtgewicht nicht überstritten gewesen und habe auch die Achslast bei der Beladung den Vorschriften entsprochen. Die Veränderung der Achslast dürfte zu einem späteren Zeitpunkt, etwa durch ein Bremsmanöver bzw bei einer Berg- oder Talfahrt, entstanden sein. Sie beantragt daher, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft S hat sich zu diesem „Einspruch“ die API T mit Schriftsatz vom 05.09.2015, Zl E1/*****/2015, geäußert und hat A B die weitere Stellungnahme vom 08.10.2015 erstattet. Mit Schriftsatz vom 12.10.2015, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft S den Gegenstandsakt mit der Bitte um Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde vorgelegt. 2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 19.10.2015, Zl LVwG-2015/37/2595-1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol A B darauf hingewiesen, dass das Straferkenntnis vom 02.07.2015, Zl ***, nach einem Zustellversuch am 08.07.2015 – einem Donnerstag – beim Postamt hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der 09.07.2015 angegeben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat A B darauf aufmerksam gemacht, dass die vierwöchige Beschwerdefrist am 06.08.2015 geendet hat und ihr als Beschwerde zu qualifizierender Einspruch vom 18.08.2015 erst am 18.08.2015 und damit erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist aufgegeben wurde. Zur Mitteilung des Landesverwaltungsgerichtes hat die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 12.11.2015 Stellung genommen und wörtlich ausgeführt: „ zur Rechtfertigung der Überschreitung der Beschwerdefrist kann ich nur mitteilen, dass ich aus persönlichen und ‚menschlichen‘ Gründen diese einfach übersehen habe. Es könnte sogar sein, das auch diese Mitteilung über die Frist hinaus geht, jedoch muss ich dazu sagen, dass ich abgesehen von meinem Vollzeitberuf als gewerberechtliche Geschäftsführerin in den vergangenen Wochen Urlaubsvertretung in der Disposition zu machen hatte, welche keine Zeit mehr für zusätzliche administrative Arbeit zulässt. Zudem habe ich einen schwer kranken Gatten zu versorgen, welches mich sehr viel Zeitaufwand noch nebenbei kostet. Ein ärztliches Attest, bzw. Auszug aus der Krankengeschichte kann meinerseits jederzeit vorgelegt werden.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Straferkenntnis vom 02.07.2015, Zl VK-*****/2014, hat die Bezirkshauptmannschaft S A B eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 9 lit a KFG 1967 zur Last gelegt und eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Die Kosten für das Strafverfahren hat die Bezirkshauptmannschaft mit Euro 10,-- festgelegt.Mit Straferkenntnis vom 02.07.2015, Zl VK-*****/2014, hat die Bezirkshauptmannschaft S A B eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 9, Litera a, KFG 1967 zur Last gelegt und eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Die Kosten für das Strafverfahren hat die Bezirkshauptmannschaft mit Euro 10,-- festgelegt. Als Zustelladresse ist in diesem Straferkenntnis folgende Adresse angeführt: „Adresse, S“ Es handelt sich dabei um den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin. Das Straferkenntnis vom 02.07.2015, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin nach einem Zustellversuch am 08.07.2015 – einem Donnerstag – beim Postamt hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der 09.07.2015 angegeben. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Hinterlegung an ihrem Hauptwohnsitz und somit an der Abgabestelle anwesend. Mit dem am 18.08.2015 bei der Post aufgegebenen Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin auf die „Strafverfügung“ vom 02.07.2015, Zl ***, Bezug genommen und Einspruch erhoben. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die belangte Behörde hat den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin – Adresse – durch eine Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR-Zahl: ***) erhoben. Eine Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beim Meldeamt des Stadtmagistrates S hat ergeben, dass A B nach wie vor unter der angegebenen Adresse gemeldet ist. Das Datum des Zustellversuchs und der Hinterlegung beim Postamt sowie der Beginn der Abholfrist ergeben sich aus dem der Urschrift des angefochtenen Straferkenntnisses angehefteten Zustellnachweis. Der „Einspruch“ der Beschwerdeführerin vom 18.08.2015 samt Postaufgabeschein liegt vor. Das Landesverwaltungsgericht hat mit Schriftsatz vom 19.10.2015, Zl LVwG-2015/37/2595-1, die Beschwerdeführerin auf das verspätete Einbringen ihres Rechtsmittels hingewiesen. A B hat zur „Überschreitung der Beschwerdefrist“ in ihrem Schriftsatz vom 12.11.2015 mitgeteilt, sie habe diese aus „persönlichen und ‚menschlichen‘ Gründen“ einfach übersehen. Ergänzend dazu hat sie vorgebracht, dass sie beruflich in ihrer Funktion als gewerberechtliche Geschäftsführerin voll ausgelastet sei und zudem ihren kranken Gatten zu versorgen habe. Dass sie zum Zeitpunkt der Hinterlegung von ihrer Abgabestelle abwesend war, hat sie weder in ihrem „Einspruch“ noch in ihrem Schriftsatz vom 12.11.2015 behauptet. Auf der Grundlage dieser Beweisergebnisse hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Kapitel III. des gegenständlichen Beschlusses den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt.Auf der Grundlage dieser Beweisergebnisse hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Kapitel römisch drei. des gegenständlichen Beschlusses den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt. IV.römisch vier. Rechtslage: 1. Zustellgesetz: Die entscheidungswesentliche Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I 33/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: […] 2. Zustelladresse‘: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5),Zustelladresse‘: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,), 3. ‚Abgabestelle‘: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle der Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort, […]“ „Hinterlegung § 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. […]
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestellt nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestellt nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. […]“
  1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wir folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten auszugsweise samt Überschriften wir folgt: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist §
  2. […]Paragraph 7, […]
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. […]“
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. […]“ „Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ V.römisch fünf. Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über den als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 02.07.2015, Zl ***.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über den als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 02.07.2015, Zl ***.
  2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: 2.
  3. Zum Tatbestand des § 17 Abs 3 ZustG:2.
  4. Zum Tatbestand des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG: Die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. „Rechtzeitig“ iSd dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (so VwGH 25.04.2014, Zl 2012/10/0060, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.
  5. Zur Beschwerde vom 18.08.2015: Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 02.07.2015, Zl ***, wurde nach einem Zustellversuch am Hauptwohnsitz und damit an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin (vgl § 2 Z 4 ZustG) am 08.07.2015 – einem Donnerstag – beim Postamt hinterlegt und wurde als Beginn der Abholfrist der 09.07.2015 angegeben. Ausgehend davon endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 33 Abs 2 AVG am Donnerstag, dem 06.08.
  6. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 02.07.2015, Zl ***, wurde nach einem Zustellversuch am Hauptwohnsitz und damit an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin vergleiche Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG) am 08.07.2015 – einem Donnerstag – beim Postamt hinterlegt und wurde als Beginn der Abholfrist der 09.07.2015 angegeben. Ausgehend davon endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG am Donnerstag, dem 06.08.
  7. A B hat ihren als Beschwerde zu qualifizierenden „Einspruch“ gegen die „Strafverfügung“ zu Zl *** – gemeint wohl das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 02.07.2015, Zl ***, – am 18.08.2015 und somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Nach ständiger Judikatur hat die Behörde vor Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist – wenn Umstände auf einen solchen hinweisen -, oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl VwGH 25.04.2014, Zl 2012/10/0060).Nach ständiger Judikatur hat die Behörde vor Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist – wenn Umstände auf einen solchen hinweisen -, oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH 25.04.2014, Zl 2012/10/0060). Aus dem Akt der belangten Behörde ergibt sich kein Hinweis auf einen Zustellmangel, einen solchen hat auch die Beschwerdeführerin in ihrem „Einspruch“ vom 18.08.2015 nicht behauptet. Mit Schriftsatz vom 19.10.2015, Zl LVwG-2015/37/2595-1, nachweislich am 23.10.2014 zugestellt, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerdeführerin die Verspätung des als Beschwerde zu qualifizierenden „Einspruchs“ vom 18.08.2015 vorgehalten. A B hat zur „Überschreitung der Beschwerdefrist“ in ihrem Schriftsatz vom 12.11.2015 mitgeteilt, sie habe diese aus „persönlichen und ‚menschlichen‘ Gründen“ einfach übersehen. Dass sie zum Zeitpunkt der Hinterlegung von ihrer Abgabestelle abwesend war, hat sie weder in ihrem „Einspruch“ noch in ihrem Schriftsatz vom 12.11.2015 behauptet. Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntisses durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: 09.07.2015) ist folglich als ordnungsgemäß anzusehen. A B hat ihren als Beschwerde zu qualifizierenden „Einspruch“ am 18.08.2015 und somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben und damit ihre Beschwerde verspätet eingebracht. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Die Bezirkshauptmannschaft S hat ihr Straferkenntnis vom 02.07.2015, Zl ***, der Beschwerdeführerin an deren Hauptwohnsitz und damit an einer Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG zugestellt. Das Straferkenntnis vom 02.07.2015, Zl ***, wurde nach einem Zustellversuch am 08.07.2015 beim Postamt hinterlegt und wurde als Beginn der Abholfrist der 09.07.2015 angegeben. A B war zum Zeitpunkt der Hinterlegung an der Abgabestelle anwesend.Die Bezirkshauptmannschaft S hat ihr Straferkenntnis vom 02.07.2015, Zl ***, der Beschwerdeführerin an deren Hauptwohnsitz und damit an einer Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG zugestellt. Das Straferkenntnis vom 02.07.2015, Zl ***, wurde nach einem Zustellversuch am 08.07.2015 beim Postamt hinterlegt und wurde als Beginn der Abholfrist der 09.07.2015 angegeben. A B war zum Zeitpunkt der Hinterlegung an der Abgabestelle anwesend. Die Beschwerdeführerin hat ihren als Beschwerde zu qualifizierenden „Einspruch“ vom 18.08.2015 am 18.08.2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist von vier Wochen bei der Post aufgegeben. Sie hat damit ihre Beschwerde verspätet eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat entsprechend der ständigen Judikatur A B die Verspätung ihres Rechtsmittels vorgehalten. Sie hat dazu im Schriftsatz vom 12.11.2015 lediglich mitgeteilt, aus Versehen ihre Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht zu haben. Die Beschwerde der A B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 02.07.2015, Zl ***, ist daher als verspätet zurückzuweisen. Die Zurückweisung der Beschwerde ist nicht als Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses anzusehen, für das Beschwerdeverfahren darf das Landesverwaltungs-gericht Tirol daher keine Kosten iSd § 52 Abs 1 und 2 VwGVG vorschreiben [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 52 Anm 4]. Die Zurückweisung der Beschwerde ist nicht als Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses anzusehen, für das Beschwerdeverfahren darf das Landesverwaltungs-gericht Tirol daher keine Kosten iSd Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG vorschreiben [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 52, Anmerkung 4]. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Im gegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob A B ihren als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch vom 18.08.2015 nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht hat und ihre Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Klärung dieser Rechtsfrage an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Es war daher keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt
  1. des gegenständlichen Beschlusses).Im gegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob A B ihren als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch vom 18.08.2015 nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht hat und ihre Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Klärung dieser Rechtsfrage an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Es war daher keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt
  2. des gegenständlichen Beschlusses). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.2595.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.