RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/2131-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, B Nr 99, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 27.07.2015, Zl ****, betreffend die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 2 VVGDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, B Nr 99, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 27.07.2015, Zl ****, betreffend die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 20.08.2012, Zl **** wurde unter anderem Herrn AA (im folgenden Beschwerdeführer) als Eigentümer der baulichen Anlagen deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes Gp. **2, KG B aufgetragen. Weiters wurde festgestellt, dass ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 lit a TBO 2011vorliegt, da sich das Grundstück auf dem die baulichen Anlagen errichtet worden sind, im Freiland befindet und die Anlagen dort nicht genehmigt werden können. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 20.08.2012, Zl **** wurde unter anderem Herrn AA (im folgenden Beschwerdeführer) als Eigentümer der baulichen Anlagen deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes Gp. **2, KG B aufgetragen. Weiters wurde festgestellt, dass ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011vorliegt, da sich das Grundstück auf dem die baulichen Anlagen errichtet worden sind, im Freiland befindet und die Anlagen dort nicht genehmigt werden können. Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde B vom 12.10.2012, Zl ****/2 wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.04.2013, Zl **** wurde die Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Mit E-Mail vom 02.08.2013 ersuchte die Gemeinde B die Bezirkshauptmannschaft C um Einleitung des Vollstreckungsverfahrens. Mit Schreiben vom 05.09.2013, Zl **** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Ersatzvornahme hinsichtlich der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 20.08.2012, Zl **** aufgetragenen Leistung angedroht. Dem Verpflichteten wurden weitere 8 Wochen zur Erbringung der Leistung gewährt, widrigenfalls die Leistung auf dessen Gefahr und Kosten von jemandem anderen erbracht werden würde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 08.11.2013, Zl **** wurde die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 03.10.2013 betreffend die Errichtung eines Stallgebäudes, Futterlager, Aufenthaltsgebäudes sowie eines Gewächshauses wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde B vom 19.12.2013, Zl **** wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.04.2014, Zl **** wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 16.06.2014 erstattete der Amtstechniker der Bezirkshauptmannschaft C eine Kostenschätzung für die durchzuführenden Abbrucharbeiten und Revitalisierung. Die errechnete Gesamtsumme belief sich dabei - unter detaillierter Aufschlüsselung in einzelne Positionen für das Stallgebäude, das Futterlager, das Aufenthaltsgebäude, das Gewächshaus und den Reitplatz inklusive Umzäunung und Beleuchtung sowie Aufräumarbeiten und Abtransport - gerundet auf Euro 20.700,--. Diese Schätzung der voraussichtlich anfallenden Kosten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C vom 20.06.2014, Zl **** in Wahrung des Parteiengehörs mit Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin mit Schriftsatz vom 04.07.2014 im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die geschätzten Abbruchkosten zu hoch seien. Mit Erledigung vom 09.10.2014 teilte DI DD, Amtstechniker der Bezirkshauptmannschaft C mit, dass am 08.10.2014 ein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei. Hierbei konnte festgestellt werden, dass mit der Entfernung des Stallgebäudes und des Futtermittellagers begonnen worden sei aber noch nicht abgeschlossen sei. Beim Stallgebäude seien der nördliche Teil (ca die Hälfte des Gebäudes) und die Außenwände zur Gänze entfernt worden. Beim südlichen Gebäudeabschnitt seien der Fußbodenaufbau, die Stützen und die Dachkonstruktion jedoch noch vorhanden. Unter der Dachkonstruktion sei im Wesentlichen Abbruchmaterial gelagert. Eine Nutzung als Stallgebäude sei nicht mehr gegeben. Beim Futtermittellager sei die ost- und nordseitige Holzschalung entfernt worden. Die tragende Unterkonstruktion bei der ostseitigen Außenwand sei noch vorhanden. Bei den übrigen zu entfernenden baulichen Anlagen hätten keine wesentlichen Änderungen festgestellt werden können, ausgenommen davon einige Laufmeter Metall- Weidezaun am südlichen Gelände vor dem Reitplatz. Mit weiterer Erledigung vom 14.07.2015 erstellte DI DD, Amtstechniker der Bezirkshauptmannschaft C eine neuerliche Kostenschätzung für die anfallenden Abbruchkosten auf Grundlage der Ortsaugenscheine vom 08.10.2014 und vom 13.07.
- Die errechnete Gesamtsumme belief sich dabei unter detaillierter Aufschlüsselung in einzelne Positionen für Abbruch und Entsorgung auf eine Gesamtsumme von gerundet Euro 9.980,--. Da der Auftrag zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes nicht eindeutig zu sein scheine sei diese aus der Kostenschätzung vom 16.06.2014 herausgenommen und nur noch informationshalber angeführt. Das Durchführen von Aufräumarbeiten, Einebnen der von den Abbrucharbeiten betroffenen Fläche von insgesamt ca 870 m² und der Begrünung der selber belaufe sich auf Euro 5.220,--. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.07.2015, Zl **** der Bezirkshauptmannschaft C wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom 05.09.2013, Zl **** angedrohten Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 2 VVG einen Betrag von Euro 9.980,-- bei der Bezirkshauptmannschaft C zu hinterlegen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen nach Wiedergabe des Verfahrensganges und vollständiger Wiedergabe der Stellungnahme des Amtstechnikers vom 14.07.2015 im Wesentlichen zusammengefast ausgeführt, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, die gegenständlichen baulichen Anlagen einer baurechtlichen Sanierung zuzuführen. Eine baurechtliche Sanierung der gegenständlichen Anlagen sei zurzeit nicht möglich. Die Kosten für die Ersatzvornahme der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes hätten mangels Bestimmtheit der Leistung im Titelbescheid nicht aufgetragen werden können.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.07.2015, Zl **** der Bezirkshauptmannschaft C wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom 05.09.2013, Zl **** angedrohten Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG einen Betrag von Euro 9.980,-- bei der Bezirkshauptmannschaft C zu hinterlegen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen nach Wiedergabe des Verfahrensganges und vollständiger Wiedergabe der Stellungnahme des Amtstechnikers vom 14.07.2015 im Wesentlichen zusammengefast ausgeführt, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, die gegenständlichen baulichen Anlagen einer baurechtlichen Sanierung zuzuführen. Eine baurechtliche Sanierung der gegenständlichen Anlagen sei zurzeit nicht möglich. Die Kosten für die Ersatzvornahme der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes hätten mangels Bestimmtheit der Leistung im Titelbescheid nicht aufgetragen werden können. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass mittlerweile die Gebäude entfernt worden seien bzw würden gerade rückbebaut. Im Mai 2014 hätten sie mit dem Rückbau der Gebäude (Gewächshaus, Pferdebox und Heulager) begonnen. Von
- Oktober bis Ende November 2014 sei der Zufahrtsweg zur Gp. **2, KG B, durch einen Hangrutsch verlegt worden und von Dezember bis März 2015 sei der Weg aufgrund von Schnee und Eis nicht gefahrlos zu befahren gewesen. Dieser Gemeindeweg werde von der Gemeinde B nicht geräumt bzw gebe es hier keinen Winterdienst. Deshalb sei es zu Verzögerungen bei den Rückbaumaßnahmen der Gebäude gekommen. Im Frühjahr 2015 sei von ihnen die westliche Teilfläche begradigt und begrünt worden. Bei der Gemeinderatssitzung vom
- Dezember 2014 seien Änderungen des Flächenwidmungsplanes auf der Gp. **3, KG B, von Freiland in landwirtschaftliches Mischgebiet beschlossen worden. Auf dieser Gp. **3 befinde sich ein Gebäude. Da solche Widmungen in B trotz der Widmungssperre möglich seien, seien sie der Meinung, dass ihr Antrag (Änderung des Flächenwidmungsplans von Freiland und Sonderfläche Reitplatz) sicher demnächst weiter bearbeitet werden könne. Deshalb werde die Hemmung bzw Aufhebung des Vollstreckungsverfahrens bis der Gemeinderat über ihren Antrag entschieden habe, beantragt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gilt folgende Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991-VVG, BGBl Nr 53/1991 (WV) in der Fassung BGBl I. Nr 33/2013:Es gilt folgende Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991-VVG, Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991, (WV) in der Fassung BGBl römisch eins. Nr 33/2013: Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen a) Ersatzvornahme § 4.
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Paragraph 4,
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Gegenständlich liegt ein rechtskräftiger baupolizeilicher Auftrag, nämlich die Beseitigung von 3 konsenslos errichteten Gebäuden sowie eines Reitplatzes im Bereich des Gst **2 KG B, vor. Der Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst **2 KG B hat diesem baupolizeilichen Auftrag nachzukommen und wurde diesem Auftrag nicht bzw nicht zur Gänze entsprochen. Das gegenständliche Vollstreckungsverfahren wurde daher zu Recht eingeleitet. Die Einholung einer Kostenschätzung durch die Sachverständigengutachten des Amtstechnikers der belangten Behörde vom 16.06.2014 bzw 14.07.2015 sind eine geeignete Methode zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten (vgl etwa VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191). Die amtliche Sachverständigenkostenschätzung ist ausreichend aufgeschlüsselt, sodass dem Beschwerdeführer als Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung einer allfälligen preislichen Unangemessenheit eingeräumt ist (vgl etwa VwGH 23.05.2002, 2001/07/0183). Die Einholung einer Kostenschätzung durch die Sachverständigengutachten des Amtstechnikers der belangten Behörde vom 16.06.2014 bzw 14.07.2015 sind eine geeignete Methode zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten vergleiche etwa VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191). Die amtliche Sachverständigenkostenschätzung ist ausreichend aufgeschlüsselt, sodass dem Beschwerdeführer als Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung einer allfälligen preislichen Unangemessenheit eingeräumt ist vergleiche etwa VwGH 23.05.2002, 2001/07/0183). Wurden die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer amtlichen Kostenschätzung ermittelt, muss die verpflichtete Partei in ihren dagegen erhobenen Rechtsmittel konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben; den Verpflichteten trifft dabei die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme (vgl etwa VwGH 23.05.2002, 2001/07/0183). Wurden die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer amtlichen Kostenschätzung ermittelt, muss die verpflichtete Partei in ihren dagegen erhobenen Rechtsmittel konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben; den Verpflichteten trifft dabei die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme vergleiche etwa VwGH 23.05.2002, 2001/07/0183). Der Beschwerdeführer erhob im Rahmen seiner Beschwerde weder gegen die Erforderlichkeit der einzelnen angeführten Leistungspositionen an sich, noch gegen ihre höhenmäßige Veranschlagung Einwendungen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war mangels jeglicher dagegen gerichteter Vorbringen nicht verpflichtet, die Festsetzung der Höhe der Kostenvorauszahlung von sich aus zu prüfen. Der Vollständigkeit halber hingewiesen wird jedoch darauf, dass die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist (vgl etwa VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191). Der Vollständigkeit halber hingewiesen wird jedoch darauf, dass die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist vergleiche etwa VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191). Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde einwendet, dass eine Änderung des Flächenwidmungsplanes angestrebt werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass dadurch die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages für sich nicht gehindert ist. Lediglich während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Bewilligung ist dem gegenüber jedoch die tatsächliche Vollstreckung eines Abbruchauftrages unzulässig. Gegenständlich handelt es sich jedoch nicht um die Vollstreckung eines Abbruchauftrages sondern (lediglich) um die Vorauszahlung für die Kosten der angedrohten Ersatzvornahme. Nach § 10 Abs 1 VVG ist im Vollstreckungsverfahren der zweite Teil des AVG mit seinen Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren und das Parteiengehör nicht anzuwenden. Die Vollstreckungsbehörden müssten allerdings auf konkretes Vorbringen des Verpflichteten zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Verfahrens eingehen. Den Verpflichteten trifft somit im Vollstreckungsverfahren eine besondere Mitwirkungsverpflichtung (vgl VwGH 15.09.1997, Zl 97/10/0056). Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, dass nämlich die Gebäude entfernt bzw gerade rückbebaut würden wurde kein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zu den allenfalls bereits durchgeführten Maßnahmen erstattet. Insbesondere im Rahmen der Beschwerde wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, konkret anzugeben, welche baulichen Maßnahmen konkret durchgeführt worden sind, um dem rechtskräftigen Abbruchbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B zu entsprechen. Im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht des Verpflichteten im Vollstreckungsverfahren wäre es daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, konkrete Beweismittel für seine Behauptungen vorzulegen. Nach Paragraph 10, Absatz eins, VVG ist im Vollstreckungsverfahren der zweite Teil des AVG mit seinen Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren und das Parteiengehör nicht anzuwenden. Die Vollstreckungsbehörden müssten allerdings auf konkretes Vorbringen des Verpflichteten zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Verfahrens eingehen. Den Verpflichteten trifft somit im Vollstreckungsverfahren eine besondere Mitwirkungsverpflichtung vergleiche VwGH 15.09.1997, Zl 97/10/0056). Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, dass nämlich die Gebäude entfernt bzw gerade rückbebaut würden wurde kein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zu den allenfalls bereits durchgeführten Maßnahmen erstattet. Insbesondere im Rahmen der Beschwerde wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, konkret anzugeben, welche baulichen Maßnahmen konkret durchgeführt worden sind, um dem rechtskräftigen Abbruchbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B zu entsprechen. Im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht des Verpflichteten im Vollstreckungsverfahren wäre es daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, konkrete Beweismittel für seine Behauptungen vorzulegen. Die belangte Behörde geht bereits im Rahmen ihrer Entscheidung davon aus, dass das Stallgebäude, das Futterlager und der Reitplatz bereits teilweise rückgebaut wurden. Dementsprechend wurden die Kosten der Ersatzvornahme bereits reduziert. Durch das bloß teilweise Entfernen wurde der Anordnung im Vollstreckungstitel nicht entsprochen, sodass darin auch keine Wesentliche, zur Unzulässigkeit der Vollstreckung führende Sachverhaltsänderung zu erblicken ist. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung des erkennenden Gerichtes vorherrschenden Sach- und Rechtslage liegt sohin weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Unmöglichkeit einer Vollstreckung gemäß Titelbescheid vor. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.2131.2