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{'item': 'LVwG-2014/32/2364-56'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/32/2364-56 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl aufgrund der Beschwerden von DD, vertreten durch die Rechtsanwälte, Adresse, DI Dr. tech. EE, Dr. FE, GG und HH, alle vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH, Adresse, und Mag. II, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl aufgrund der Beschwerden von DD, vertreten durch die Rechtsanwälte, Adresse, DI Dr. tech. EE, Dr. FE, GG und HH, alle vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH, Adresse, und Mag. römisch zwei, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Bescheid des Bürgermeisters der der Stadtgemeinde J vom 30.06.2014, Zahl ****, mit Ausnahme des Kostenspruches bezüglich Kommissionsgebühren und der Barauslagen betreffend die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Bescheid des Bürgermeisters der der Stadtgemeinde J vom 30.06.2014, Zahl ****, mit Ausnahme des Kostenspruches bezüglich Kommissionsgebühren und der Barauslagen betreffend die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung ersatzlos behoben. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom
  2. August 2013, eingegangen bei der Baubehörde am
  3. August 2013, hat Herr AA die Baubewilligung für Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Wohnhaus und für einen Zubau eines Wohnhauses auf der Decke über der bestehenden Tiefgarage auf Grundstück Nr. **1/24 (EZ 1**, KG C), Adresse1, beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde J vom
  4. Juni 2014, Zahl ****, wurde die nachgesuchte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gegen diesen Baubescheid haben die rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn DD, Mag. II, DI Dr. EE, Dr. FE, GG und HH Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.Gegen diesen Baubescheid haben die rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn DD, Mag. römisch zwei, DI Dr. EE, Dr. FE, GG und HH Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde das Ansuchen durch den Antragsteller modifiziert. Auch wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Mit der Eingabe vom 25.11.2015 hat der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (§ 22 TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (vgl die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht

(2003), § 21 Rz 1). Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (Paragraph 22, TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen vergleiche die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003), Paragraph 21, Rz 1). Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag aufgrund der Zurückziehung vom 25.11.2015 weggefallen ist, war die erteilte Baubewilligung sowie die damit verbundenen Verwaltungsabgaben gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben. Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag aufgrund der Zurückziehung vom 25.11.2015 weggefallen ist, war die erteilte Baubewilligung sowie die damit verbundenen Verwaltungsabgaben gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben. Die Barauslagen im Zusammenhang mit der Befassung der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung (vgl § 76 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) und die Kommissionsgebühren (vgl § 77 AVG) hat der Antragsteller auch nach Behebung der Baubewilligung aufgrund seines verfahrenseinleitenden Antrages zu entrichten.Die Barauslagen im Zusammenhang mit der Befassung der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vergleiche Paragraph 76, allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) und die Kommissionsgebühren vergleiche Paragraph 77, AVG) hat der Antragsteller auch nach Behebung der Baubewilligung aufgrund seines verfahrenseinleitenden Antrages zu entrichten. Die Vorschreibung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1956 war wegen Unzuständigkeit der Baubehörde zu beheben (§ 3 Gebührengesetz 1957). Die Vorschreibung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1956 war wegen Unzuständigkeit der Baubehörde zu beheben (Paragraph 3, Gebührengesetz 1957). Es wird aber darauf hingewiesen, dass Gebühren grundsätzlich zu entrichten sind. Die genannten Gesetzesstellen können im Internet unter der Adresse www.ris.bka.gv.at bezogen werden. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen angefallen sind (Tiroler Landesstelle für Brandverhütung). Der Ersatz dieser Barauslagen wird gesondert vorgeschrieben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.32.2364.56

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.