GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) auf Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) auf Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 31.03.2015, Zahl ****1, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben sich am 14.07.2014, um 08:54, in X, Adresse, vor dem Lokal Z trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben wild mit ihren Händen vor dem Gesicht der Beamten herumgefuchtelt, haben sich in aggressiver Art und Weise vor den Beamten aufgebaut, haben die Beamten mehrmals lautstark beschimpft ua entblößten sie sich und schrien in Richtung des Beamten „Suck my dick“, so dass eine Amtshandlung gänzlich unmöglich war.“„Sie haben sich am 14.07.2014, um 08:54, in römisch zehn, Adresse, vor dem Lokal Z trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben wild mit ihren Händen vor dem Gesicht der Beamten herumgefuchtelt, haben sich in aggressiver Art und Weise vor den Beamten aufgebaut, haben die Beamten mehrmals lautstark beschimpft ua entblößten sie sich und schrien in Richtung des Beamten „Suck my dick“, so dass eine Amtshandlung gänzlich unmöglich war.“ Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz begangen und wurde über ihn
der zitierten Strafbestimmung eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten des Behördenverfahrens verhängt.Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz begangen und wurde über ihn
der zitierten Strafbestimmung eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten des Behördenverfahrens verhängt. In der rechtzeitig gegen das genannte Straferkenntnis erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol bestritt der Beschuldigte vehement, dass er sich aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe. Vielmehr sei er von den Beamten grundlos einer Kontrolle unterzogen und in Folgen auf der Straße von den Beamten ausgezogen worden. Dort sei seine Kleidung durchsucht worden. Die Kontrolle habe in einer abgeschirmten Ecke stattgefunden, wo keine Zeugen ersichtlich gewesen seien. Da sich der Beschwerdeführer nur mit einem Studentenausweis legitimiert habe, sei er ins Auto gezerrt worden, damit er seinen Reisepass von zu Hause vorlegen könne. Im Folgenden bemängelte der Beschwerdeführer fehlende Sachverhaltsfeststellungen durch fehlende Zeugeneinvernahmen und die Nichtauseinandersetzung mit seiner Aussage, einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften sowie gegen das Doppelbestrafungsverbot, weil zwei Strafverfügungen des Magistrates der Stadt X und eines der Landespolizeidirektion Tirol vorlägen und schließlich eine unzweckmäßige Ermessensausübung, da die Höhe der verhängten Strafe nicht begründet worden sei. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Im Folgenden bemängelte der Beschwerdeführer fehlende Sachverhaltsfeststellungen durch fehlende Zeugeneinvernahmen und die Nichtauseinandersetzung mit seiner Aussage, einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften sowie gegen das Doppelbestrafungsverbot, weil zwei Strafverfügungen des Magistrates der Stadt römisch zehn und eines der Landespolizeidirektion Tirol vorlägen und schließlich eine unzweckmäßige Ermessensausübung, da die Höhe der verhängten Strafe nicht begründet worden sei. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 13.10.2015 fand in der gegenständlichen Angelegenheit vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen RI C C und RI D D einvernommen wurden. Die Akten LVwG-2015/12/1217, ****2 sowie ****3 wurden dabei zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Aufgrund einer Anzeige, wonach der Beschwerdeführer im Lokal Z in der Adresse in X mit Kokain dealen soll, haben zwei Polizeibeamten der Polizeiinspektion Y den Beschwerdeführer am 14.07.2014 gegen 08:54 Uhr einer Kontrolle unterzogen. Aufgrund einer Anzeige, wonach der Beschwerdeführer im Lokal Z in der Adresse in römisch zehn mit Kokain dealen soll, haben zwei Polizeibeamten der Polizeiinspektion Y den Beschwerdeführer am 14.07.2014 gegen 08:54 Uhr einer Kontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer wurde vor das Lokal in einen etwas blickgeschützteren, aber doch von der Straße aus einsichtigem Bereich geführt und hat er sich dort über Aufforderung mit einem Studentenausweis ausgewiesen. Anschließend wurde von einem Polizeibeamten die Tasche des Beschwerdeführers durchsucht und der zweite Polizeibeamte hat eine oberflächliche Personenkontrolle durch Abtasten durchgeführt. Unaufgefordert hat der alkoholisierte Beschwerdeführer daraufhin begonnen sich auszuziehen und hat dieses Verhalten – trotz entsprechender Aufforderung durch die Polizeibeamten – nicht eingestellt. Als der Beschwerdeführer nackt war, hat er zum Polizeibeamten „Suck my dick“ gerufen. Während der Kontrolle hat der Beschwerdeführer die Polizeibeamten darüber hinaus lautstark mit den Worten „Nazi“, „Rassisten“ etc beschimpft und hat dabei mit den Händen vor dem Gesicht der Beamten herumgefuchtelt. Obwohl der Beschwerdeführer abgemahnt wurde, hat der Beschwerdeführer das aggressive Verhalten fortgesetzt. Durch dieses Verhalten wurde die Amtshandlung wesentlich erschwert und verzögert. Obige Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere die Tatzeit und der Tatort und die Durchführung der Kontrolle vor dem Lokal aufgrund einer Anzeige wegen Drogenhandels ergeben sich bereits aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 15.07.2014, GZ: ****4, sowie aus den im behördlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der beiden Polizeibeamten. Der Beschwerdeführer, der nach seinen eigenen Angaben zur Tatzeit „etwas alkoholisiert“ gewesen ist, bestritt in seiner Aussage, dass er das ihm vorgeworfene Verhalten gesetzt hat. So gab er an, dass er von den Polizeibeamten gewaltsam vor das Lokal gebracht und dort von ihnen nackt ausgezogen worden sei. Er habe sich als Opfer gefühlt und habe nicht mit den Polizeibeamten geredet, demnach nicht mit ihnen geschrien und auch nicht mit den Händen herumgefuchtelt bzw „Suck my dick“ gesagt. Demgegenüber haben die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol über die Folgen einer Falschaussage belehrten Zeugen klar in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden ist, sich auszuziehen bzw dass sie selbst den Beschwerdeführer ausgezogen hätten, sondern gaben übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer sich selbst - unaufgefordert – seiner Kleider entledigt hat. Aus der Aussage des Zeuge RI C geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Worte „Suck my dick“ verwendet hat, als er nackt vor ihm stand. Der Zeuge RI D war sich zwar sicher, dass diese Worte gegenüber seinem Kollegen verwendet worden sind, konnte aber nicht mehr konkret angegeben, ob sie am Wohnort des Beschwerdeführers oder bereits beim Einschreiten vor dem Lokal gefallen sind, was im Hinblick auf die über ein Jahr zurückliegende Amtshandlung und den Umstand, dass die Äußerung nicht ihm gegenüber gefallen ist, nachvollziehbar ist. Übereinstimmend haben die Polizeibeamten ausgesagt, dass aufgrund des Vorwurfs des Drogenhandels die oberflächliche Durchsuchung der Kleidung und der Taschen des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. Das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers, das Entkleiden und insbesondere auch das lautstarke Beschimpfen der Polizeibeamten und das Herumfuchteln vor deren Gesicht wurde detailliert von beiden einvernommenen Polizeibeamten bestätigt, ebenso dass der Beschwerdeführer wiederholt abgemahnt und aufgefordert wurde, dieses Verhalten einzustellen. Glaubwürdig haben die Polizeibeamten auch angegeben, dass durch das beschriebene Verhalten die Amtshandlung wesentlich verzögert worden ist. Aufgrund der bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung von den beteiligten Personen gewonnenen persönlichen Eindrücke gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der mit Blick auf die teilweise widerstreitenden Angaben vorzunehmenden Beweiswürdigung zum Schluss, dass den Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten der höhere Beweiswert zuzumessen ist als den Angaben des Beschwerdeführers, die als Schutzbehauptungen gewertet werden. Im Hinblick auf die genauen gesetzlichen Vorgaben für Personenkontrollen (vgl etwa §§ 117 StPO ff, § 40 SPG, § 5 RLV, etc) erscheint es wenig wahrscheinlich, dass geschulte Polizeibeamte einen Beschuldigten am Vormittag auf einen von der Straße aus zwar blickgeschützten, aber doch einsichtigen Platz mitten in der Stadt, nackt ausziehen. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge RI D überaus glaubwürdig darauf hingewiesen, dass derartige Kontrollen immer delikat seien und mit möglichster Schonung der Person durchgeführt werden.Aufgrund der bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung von den beteiligten Personen gewonnenen persönlichen Eindrücke gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der mit Blick auf die teilweise widerstreitenden Angaben vorzunehmenden Beweiswürdigung zum Schluss, dass den Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten der höhere Beweiswert zuzumessen ist als den Angaben des Beschwerdeführers, die als Schutzbehauptungen gewertet werden. Im Hinblick auf die genauen gesetzlichen Vorgaben für Personenkontrollen vergleiche etwa Paragraphen 117, StPO ff, Paragraph 40, SPG, Paragraph 5, RLV, etc) erscheint es wenig wahrscheinlich, dass geschulte Polizeibeamte einen Beschuldigten am Vormittag auf einen von der Straße aus zwar blickgeschützten, aber doch einsichtigen Platz mitten in der Stadt, nackt ausziehen. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge RI D überaus glaubwürdig darauf hingewiesen, dass derartige Kontrollen immer delikat seien und mit möglichster Schonung der Person durchgeführt werden. An der inhaltlichen Richtigkeit der in der Anzeige getroffenen Feststellungen sowie der Zeugenaussagen der Polizeibeamten ergeben sich keine Zweifel. Den einschreitenden Polizeibeamten ist schon aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass sie verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrnehmen und wiedergeben vermögen. Ihre Zeugenaussagen waren schlüssig, übereinstimmend und nachvollziehbar. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände sie veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal sie im Falle bewusst unrichtiger Anzeigeerstattung und einer Falschaussage mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müssten. Soweit der Beschwerdeführer moniert hat, dass die Mitarbeiter des Lokals als mögliche Zeugen nicht einvernommen worden sind, ist daraufhin zu weisen, dass nach seinen eigenen Angaben bei der Kontrolle vor dem Lokal – außer den Polizeibeamten und ihm selbst - niemand vor Ort war. Auch der Zeuge RI D gab an, keine anderen Personen bemerkt zu haben, wobei er anmerkte, auf Passanten nicht geachtet zu haben. Nur der Zeuge RI C gab an, dass Passanten vorbeigegangen seien, wer die Personen waren und woher sie gekommen sind, konnte er allerdings nicht angeben. Bei der Ausforschung und beantragten Einvernahme der Mitarbeiter des Lokals handelt es sich daher um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, zu dessen Aufnahme keine Verpflichtung besteht, zumal der Beschwerdeführer selbst bloß vermutet, dass die Lokalmitarbeiter Wahrnehmungen gemacht haben könnten (zum Erkundungsbeweis vgl VwGH 20.02.1991, 90/02/0170 uva).Bei der Ausforschung und beantragten Einvernahme der Mitarbeiter des Lokals handelt es sich daher um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, zu dessen Aufnahme keine Verpflichtung besteht, zumal der Beschwerdeführer selbst bloß vermutet, dass die Lokalmitarbeiter Wahrnehmungen gemacht haben könnten (zum Erkundungsbeweis vergleiche VwGH 20.02.1991, 90/02/0170 uva). III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die für die vorliegende Entscheidung maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 82 SPG, BGBl Nr 566/1991 in der Fassung BGBl I Nr 13/2012, lautet wie folgt:Die für die vorliegende Entscheidung maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Paragraph 82, SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2012,, lautet wie folgt: § 82Paragraph 82 Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen
G dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern auch das Verschulden nachzuweisen ist Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG handelt es sich um ein sogenanntes Erfolgsdelikt vergleiche zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH 04.11.1996, 91/10/0248), sodass
Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern auch das Verschulden nachzuweisen ist Bei dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol außer Zweifel, dass dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten ist. Unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt hat der Beschwerdeführer jedenfalls verkannt, dass er durch sein Verhalten (Schimpfen, Herumfuchteln, Ausziehen etc) den tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht hat. Dem Beschwerdeführer ist daher die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde eine unzulässige Doppelbestrafung behauptet. Dazu ist Folgendes seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol klarzustellen: Eine Doppelbestrafung wäre dann gegeben, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt oder wenn Strafverfolgungen bzw Verurteilungen wegen mehrerer Delikte erfolgen, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen (vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2008, 2005/03/0001).Eine Doppelbestrafung wäre dann gegeben, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt oder wenn Strafverfolgungen bzw Verurteilungen wegen mehrerer Delikte erfolgen, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2008, 2005/03/0001). Im vorliegenden Fall ist die gegenständliche Bestrafung nach § 82 SPG erfolgt. Zu ****2 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe durch das unaufgeforderte Entkleiden und Herumschreien der Worte „suck my dick“ den öffentlichen Anstand verletzt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Privatanklagedelikt einer Ehrenkränkung angelastet (vgl dazu ****5).Im vorliegenden Fall ist die gegenständliche Bestrafung nach Paragraph 82, SPG erfolgt. Zu ****2 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe durch das unaufgeforderte Entkleiden und Herumschreien der Worte „suck my dick“ den öffentlichen Anstand verletzt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Privatanklagedelikt einer Ehrenkränkung angelastet vergleiche dazu ****5). Es ist daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall zu prüfen, ob das Delikt des aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht nach § 82 SPG den Unrechtsgehalt der Verletzung des öffentlichen Anstands nach § 11 Tiroler Landes-Polizeigesetz sowie das Privatanklagedelikt nach § 20 lit c Tiroler Landes-Polizeigesetz in jeder Beziehung mitumfasst.Es ist daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall zu prüfen, ob das Delikt des aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht nach Paragraph 82, SPG den Unrechtsgehalt der Verletzung des öffentlichen Anstands nach Paragraph 11, Tiroler Landes-Polizeigesetz sowie das Privatanklagedelikt nach Paragraph 20, Litera c, Tiroler Landes-Polizeigesetz in jeder Beziehung mitumfasst. Zum Wesen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 SPG gehört unter anderem ein aggressives Verhalten (im gegenständlichen Fall wurde das aggressive Verhalten mit dem Beschimpfen, Herumfuchteln mit den Händen vor dem Gesicht des Organs, dem Ausziehen samt dem Ausspruch „Suck my dick“ umschrieben), das eine Amtshandlung behindert. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 SPG ist daher wesentlich, dass aufgrund eines aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Behinderung einer Amtshandlung bewirkt wird, sodass der Unrechtsgehalt dieses Verwaltungsdeliktes insbesondere darin zu erblicken ist, dass der Normunterworfene mit seinem Verhalten eine Amtshandlung behindert.Zum Wesen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, SPG gehört unter anderem ein aggressives Verhalten (im gegenständlichen Fall wurde das aggressive Verhalten mit dem Beschimpfen, Herumfuchteln mit den Händen vor dem Gesicht des Organs, dem Ausziehen samt dem Ausspruch „Suck my dick“ umschrieben), das eine Amtshandlung behindert. Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG ist daher wesentlich, dass aufgrund eines aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Behinderung einer Amtshandlung bewirkt wird, sodass der Unrechtsgehalt dieses Verwaltungsdeliktes insbesondere darin zu erblicken ist, dass der Normunterworfene mit seinem Verhalten eine Amtshandlung behindert. Demgegenüber sind Schutzzweck des § 11 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten bzw Formen des äußeren Verhaltens. Der Unrechtsgehalt einer Anstandsverletzung besteht daher darin, dass ein Verhalten gesetzt wird, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht, vielmehr einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, mithin ist das geordnete „Miteinander“ gefährdet. Demgegenüber sind Schutzzweck des Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten bzw Formen des äußeren Verhaltens. Der Unrechtsgehalt einer Anstandsverletzung besteht daher darin, dass ein Verhalten gesetzt wird, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht, vielmehr einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, mithin ist das geordnete „Miteinander“ gefährdet. Davon zu unterscheiden ist schließlich noch das Delikt der Ehrenkränkung nach § 20 Tiroler Landes-Polizeigesetz, dessen Schutzzweck die persönliche Ehre ist. Im Rahmen eines Privatanklagedeliktes wird unter anderem derjenige geschützt, der beschimpft und verspottet wurde (vgl § 20 lit c Tiroler Landes-Polizeigesetz).Davon zu unterscheiden ist schließlich noch das Delikt der Ehrenkränkung nach Paragraph 20, Tiroler Landes-Polizeigesetz, dessen Schutzzweck die persönliche Ehre ist. Im Rahmen eines Privatanklagedeliktes wird unter anderem derjenige geschützt, der beschimpft und verspottet wurde vergleiche Paragraph 20, Litera c, Tiroler Landes-Polizeigesetz). Da keiner der genannten Delikttypen den Unrechtsgehalt des jeweils anderen erschöpft und die Voraussetzungen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion nicht gegeben sind, liegt die vom Beschwerdeführer behauptete Doppelbestrafung nicht vor. Soweit in der Beschwerde darüber hinaus Verletzungen von Verfahrensvorschriften im Behördenverfahren bemängelt werden, wird vorab auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zl ****6 verwiesen. Aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.11.2015 geht klar hervor, dass das in der gegenständlichen Angelegenheit bereits erlassene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 03.11.2014 mangels Angabe des Namen des Genehmigenden absolut nichtig gewesen ist, und ist dieses daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Allfällige sonstige Verfahrensfehler im Behördenverfahren können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf Beschwerdeebene saniert werden(vgl VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0005 uva). Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol fand – wie oben bereits ausgeführt – am 13.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, sodass allfällige Verletzungen von Verfahrensvorschriften im Behördenverfahren nicht mehr entscheidungswesentlich sind. Die Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. V.römisch fünf. Strafbemessung:
Abs 1 SPG ist bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach der genannten Bestimmung eine Geldstrafe bis zu 350 Euro zu verhängen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Absatz eins, SPG ist bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach der genannten Bestimmung eine Geldstrafe bis zu 350 Euro zu verhängen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 82 Abs 1 SPG ist grundsätzlich nicht unerheblich, da die Bestimmung sicherstellen soll, dass Organe der öffentlichen Aufsicht bei Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht durch aggressive Verhaltensweisen behindert werden. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.Der Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG ist grundsätzlich nicht unerheblich, da die Bestimmung sicherstellen soll, dass Organe der öffentlichen Aufsicht bei Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht durch aggressive Verhaltensweisen behindert werden. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren angegeben zu studieren und lediglich Euro 580,-- im Monat zu verdienen. Als Verschuldensform kommt im gegenständlichen Fall zumindest Fahrlässigkeit in Betracht. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Strafmildernd ist die absolute Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Obwohl der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorgemerkt ist, hat die belangte Behörde den Strafrahmen zu fast 23 % ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen und der absoluten Unbescholtenheit des Beschwerdeführers war im Hinblick auf den Strafrahmen von bis zu Euro 350,00 eine Herabsetzung der Strafhöhe geboten. Die nunmehr verhängte Geldstrafe von Euro 50,00 ist schuld- und tatangemessen. Damit wurde der gesetzlichen Strafrahmen nunmehr zu fast 15% ausgeschöpft. Dies erscheint ausreichend, um den Beschuldigte in Zukunft von derartigen Taten abzuhalten. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs 1 Z4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Z4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. VI.römisch sechs. Ergebnis: Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Es war nicht erforderlich, die Kosten des Behördenverfahrens neu festzusetzen, zumal der Beitrag zu den Verfahrenskosten des Behördenverfahrens von Euro 10,00 aufgrund der Bestimmung des § 64 Abs 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, sich nicht geändert hat.Es war nicht erforderlich, die Kosten des Behördenverfahrens neu festzusetzen, zumal der Beitrag zu den Verfahrenskosten des Behördenverfahrens von Euro 10,00 aufgrund der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, sich nicht geändert hat. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision durch den Beschwerdeführer
GG wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) schon deshalb ausgeschlossen, da
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision durch den Beschwerdeführer
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) schon deshalb ausgeschlossen, da
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.