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{'item': 'LVwG-2015/15/1820-3'}

Obsah (11)§ 52§ 25a§ 1§ 7Art 135§ 20§ 15§ 11§ 2§ 5Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/15/1820-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 72,00 zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 72,00 zu bezahlen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Sie sind Einzelunternehmerin bzw. Inhaber der Firma Y e.U., X, Adresse, und betreiben an diesem Standort das „Hotel Y“. Sie sind somit Abfallbesitzer der im genannten Gastronomiebetrieb anfallenden biologisch verwertbaren Abfälle.„Sie sind Einzelunternehmerin bzw. Inhaber der Firma Y e.U., römisch zehn, Adresse, und betreiben an diesem Standort das „Hotel Y“. Sie sind somit Abfallbesitzer der im genannten Gastronomiebetrieb anfallenden biologisch verwertbaren Abfälle. Mit Beginn November 2014 hat die Gemeinde X die Sammlung der Bioabfälle aus Gastronomie und Haushalten in Form einer wöchentlichen Abfuhr auf Grundlage der mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde X vom 17.06.2014 und 12.08.2014 erlassenen Müllabfuhrordnung nach den Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes eingeführt. Mit Schreiben vom 30.12.2014 hat die Gemeinde X die Bezirkshauptmannschaft Z in Kenntnis gesetzt, dass Sie seit Beginn November 2014 die Andienung der Bioabfälle an die Gemeindemüllabfuhr ablehnen und die Aufstellung der Gemeinde-Bioabfalltonnen verweigern. Im Zeitraum von zumindest 01.11.2014 bis zum 19.02.2015 haben Sie ihre angefallenen biologischen Abfälle, nämlich Nahrungs- und Küchenabfälle, nicht in den dafür vorgesehenen Behältnissen gesammelt und diese an die Gemeindemüllabfuhr übergeben, sondern die genannten Abfälle durch die private Entsorgungsfirma W GmbH abholen lassen, obwohl

§ 1Abs.

1 der Müllabfuhrordnung der Gemeinde X die im gesamten Bereich der Gemeinde X anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Müllabfuhr der Gemeinde X zu entsorgen sind, und zwar dadurch, dass

§ 7Abs.

3 der Müllabfuhrrodunung der Gemeinde X biologisch verwertbare Abfälle, sofern sie nicht unter die Ausnahme des § 3 Abs. 2 lit. a (so genannte „Eigenkompostierer“) fallen, gesondert in Behältnissen entsprechend der Festlegung im § 4 zu sammeln und zu übergeben sind. Eine fachgerechte Kompostierung dieser Abfälle oder Verfütterung an Tiere, soweit dies nach anderen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, erfolgt laut Auskunft der Gemeinde X vom 19.02.2015 auf dem Grundstück der Erzeugerin nicht. Mit Beginn November 2014 hat die Gemeinde römisch zehn die Sammlung der Bioabfälle aus Gastronomie und Haushalten in Form einer wöchentlichen Abfuhr auf Grundlage der mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 17.06.2014 und 12.08.2014 erlassenen Müllabfuhrordnung nach den Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes eingeführt. Mit Schreiben vom 30.12.2014 hat die Gemeinde römisch zehn die Bezirkshauptmannschaft Z in Kenntnis gesetzt, dass Sie seit Beginn November 2014 die Andienung der Bioabfälle an die Gemeindemüllabfuhr ablehnen und die Aufstellung der Gemeinde-Bioabfalltonnen verweigern. Im Zeitraum von zumindest 01.11.2014 bis zum 19.02.2015 haben Sie ihre angefallenen biologischen Abfälle, nämlich Nahrungs- und Küchenabfälle, nicht in den dafür vorgesehenen Behältnissen gesammelt und diese an die Gemeindemüllabfuhr übergeben, sondern die genannten Abfälle durch die private Entsorgungsfirma W GmbH abholen lassen, obwohl

Paragraph eins, Absatz eins, der Müllabfuhrordnung der Gemeinde römisch zehn die im gesamten Bereich der Gemeinde römisch zehn anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Müllabfuhr der Gemeinde römisch zehn zu entsorgen sind, und zwar dadurch, dass

Paragraph 7, Absatz 3, der Müllabfuhrrodunung der Gemeinde römisch zehn biologisch verwertbare Abfälle, sofern sie nicht unter die Ausnahme des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, (so genannte „Eigenkompostierer“) fallen, gesondert in Behältnissen entsprechend der Festlegung im Paragraph 4, zu sammeln und zu übergeben sind. Eine fachgerechte Kompostierung dieser Abfälle oder Verfütterung an Tiere, soweit dies nach anderen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, erfolgt laut Auskunft der Gemeinde römisch zehn vom 19.02.2015 auf dem Grundstück der Erzeugerin nicht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 20 Abs. 2 lit. b und § 11 Abs. 2 lit. c Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/2008, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 3 und § 9 der mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde X vom 17.06.2014 und 12.08.2014 erlassenen Müllabfuhrordnung nach den Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes LGBl. Nr. 3/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 28/2011, in der jeweils geltenden Fassung.“Paragraph 20, Absatz 2, Litera b und Paragraph 11, Absatz 2, Litera c, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2008,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 9, der mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 17.06.2014 und 12.08.2014 erlassenen Müllabfuhrordnung nach den Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2008,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung.“ Aus diesem Grund wurde über die Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 20 Abs 2 lit d TAWG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Aus diesem Grund wurde über die Beschwerdeführerin auf Grundlage des Paragraph 20, Absatz 2, Litera d, TAWG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher nach Wiedergabe des Sachverhalts und bisherigen Verfahrensgangs zusammenfassend ausgeführt wird, dass die Küchen- und Kantinenabfälle der Beschwerdeführerin nicht unter den Begriff der Siedlungsabfälle zu subsumieren seien. Trotz des gestellten Feststellungsantrages und ohne weitere Ermittlung werde der Entscheidung zugrunde gelegt, das sich die Zusammensetzung der Küchen- und Kantinenabfälle von Gastgewerbebetrieben nicht von jenen privater Haushalte unterscheiden würden. Es bestehe lediglich ein Mengenunterschied. In Verkennung der Rechtslage, insbesondere der Kompetenzverteilung, unterlasse es die belangte Behörde, die entscheidende Frage, wie sich die Küchen- und Kantinenabfälle der Beschwerdeführerin zusammensetzen, zu überprüfen. Es sei eine Untersuchung durch einen Sachverständigen geboten. So würden sich die Küchenabfälle aus dem Hotelbetrieb der Beschwerdeführerin gravierend von jenen privater Haushalte unterscheiden. Bei der Zuordnung sei das europäische Abfallsverzeichnis im Sinne des Artikel 67 der Richtlinie 2008/98 EG heranzuziehen. Die Umsetzung desselben erfolge in der ÖNORM S 2100, die die einzelnen Abfälle kategorisiere. Siedlungsabfälle würden dementsprechend von gewerblichen Abfällen getrennt, wozu auch weitere Schlüsselnummern der besagten ÖNORM angeführt wurden. Zur Zusammensetzung der Abfälle im Betrieb der Beschwerdeführerin wurde weiters ausgeführt, dass diese neben Fleisch-, Knochen- und Fischresten vor allem aufgrund der laufend angefertigten Suppen und Basen für Saucen einen sehr hohen Flüssigkeitsgehalt aufweisen würden. Es handle sich daher um keine Siedlungsabfälle im Sinne der abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese präjudizielle Frage hätte die Behörde, so die Beschwerdeführerin, im Zuge des von ihr beantragten Feststellungsverfahrens vorweg klären müssen. Dies sei in gesetzwidriger Weise nicht erfolgt, sodass das Straferkenntnis schon aus diesem Grund aufzuheben sei. Außerdem sei die Müllabfuhrverordnung der Gemeinde X gesetzwidrig, da sie in unzulässiger Weise in die Kompetenzen des Bundesgesetzgebers eingreife und zudem die nach dem TAWG eingeräumten Befugnisse weit überschreite. Zudem sei sie in sich widersprüchlich, da dieselben Begriffe an unterschiedlichen Stellen verschieden definiert würden. Verwiesen wurde auf § 2 Z 1 der Verordnung, welche dem § 2 Abs 4 Z 2 „Abfallwirtschaftsgesetz“ entspreche. Dementsprechend seien als Siedlungsabfälle ausschließlich jene zu bezeichnen, die aus privaten Haushalten stammen. Eine Erweiterung werde nur dahingehend vorgenommen, dass darunter auch andere Abfälle fallen würden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung jenen privater Haushalte ähnlich seien. Die belangte Behörde behaupte, dass eine detaillierte Unterscheidung bzw Differenzierung nicht vorgenommen wurde. Dabei werde übersehen, dass der Bundesgesetzgeber zur näheren Konkretisierung auf die Zuordnung in den Abfallverzeichnissen verweise. Diese seien unter anderem in der bereits zitierten ÖNORM S 2100 vorgenommen worden. Die belangte Behörde müsse selbst einräumen, dass der Landesgesetzgeber die biologisch verwertbaren Abfälle laut der Definition in § 2 Abs 5 TAWG nicht den Siedlungsabfällen gleichsetze. Für die Behörde sei es jedoch ausreichend, dass sich die Bestimmung im

  1. Abschnitt des Gesetzes befinde und § 11 Abs 2 leg cit anordne, dass biologisch verwertbare Abfälle im Biomüllbehälter einzudringen wären, sofern keine Kompostierung erfolge. Dieser Standpunkt sei rechtlich nicht haltbar. Um die „Kompetenzfrage“ beurteilen zu können, sei die Zusammensetzung und Beschaffenheit der biologischen Abfälle der Beschwerdeführerin konkret zu überprüfen gewesen. In der Müllabfuhrverordnung sei lediglich festgehalten, dass anfallende Siedlungsabfälle durch die öffentliche Müllabfuhr zu entsorgen seien. Die Definition der biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle sei unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Bestimmungen eng auszulegen. Wie bereits ausgeführt, würden darunter nicht sämtliche Nahrungs- und Kantinenabfälle aus Gaststätten zu subsumieren sein. Mit der generellen Gleichstellung mit Abfällen aus privaten Haushalten werde gegen die im § 2 Abs 4 Z 2 „Abfallwirtschaftsgesetz“ festgelegte Differenzierung anhand der Beschaffenheit und Zusammensetzung der Abfälle verstoßen und diese komplett ausgehebelt. Zur Zusammensetzung der Abfälle im Betrieb der Beschwerdeführerin wurde weiters ausgeführt, dass diese neben Fleisch-, Knochen- und Fischresten vor allem aufgrund der laufend angefertigten Suppen und Basen für Saucen einen sehr hohen Flüssigkeitsgehalt aufweisen würden. Es handle sich daher um keine Siedlungsabfälle im Sinne der abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese präjudizielle Frage hätte die Behörde, so die Beschwerdeführerin, im Zuge des von ihr beantragten Feststellungsverfahrens vorweg klären müssen. Dies sei in gesetzwidriger Weise nicht erfolgt, sodass das Straferkenntnis schon aus diesem Grund aufzuheben sei. Außerdem sei die Müllabfuhrverordnung der Gemeinde römisch zehn gesetzwidrig, da sie in unzulässiger Weise in die Kompetenzen des Bundesgesetzgebers eingreife und zudem die nach dem TAWG eingeräumten Befugnisse weit überschreite. Zudem sei sie in sich widersprüchlich, da dieselben Begriffe an unterschiedlichen Stellen verschieden definiert würden. Verwiesen wurde auf Paragraph 2, Ziffer eins, der Verordnung, welche dem Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, „Abfallwirtschaftsgesetz“ entspreche. Dementsprechend seien als Siedlungsabfälle ausschließlich jene zu bezeichnen, die aus privaten Haushalten stammen. Eine Erweiterung werde nur dahingehend vorgenommen, dass darunter auch andere Abfälle fallen würden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung jenen privater Haushalte ähnlich seien. Die belangte Behörde behaupte, dass eine detaillierte Unterscheidung bzw Differenzierung nicht vorgenommen wurde. Dabei werde übersehen, dass der Bundesgesetzgeber zur näheren Konkretisierung auf die Zuordnung in den Abfallverzeichnissen verweise. Diese seien unter anderem in der bereits zitierten ÖNORM S 2100 vorgenommen worden. Die belangte Behörde müsse selbst einräumen, dass der Landesgesetzgeber die biologisch verwertbaren Abfälle laut der Definition in Paragraph 2, Absatz 5, TAWG nicht den Siedlungsabfällen gleichsetze. Für die Behörde sei es jedoch ausreichend, dass sich die Bestimmung im
  2. Abschnitt des Gesetzes befinde und Paragraph 11, Absatz 2, leg cit anordne, dass biologisch verwertbare Abfälle im Biomüllbehälter einzudringen wären, sofern keine Kompostierung erfolge. Dieser Standpunkt sei rechtlich nicht haltbar. Um die „Kompetenzfrage“ beurteilen zu können, sei die Zusammensetzung und Beschaffenheit der biologischen Abfälle der Beschwerdeführerin konkret zu überprüfen gewesen. In der Müllabfuhrverordnung sei lediglich festgehalten, dass anfallende Siedlungsabfälle durch die öffentliche Müllabfuhr zu entsorgen seien. Die Definition der biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle sei unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Bestimmungen eng auszulegen. Wie bereits ausgeführt, würden darunter nicht sämtliche Nahrungs- und Kantinenabfälle aus Gaststätten zu subsumieren sein. Mit der generellen Gleichstellung mit Abfällen aus privaten Haushalten werde gegen die im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, „Abfallwirtschaftsgesetz“ festgelegte Differenzierung anhand der Beschaffenheit und Zusammensetzung der Abfälle verstoßen und diese komplett ausgehebelt. Außerdem wurde vorgebracht, dass aus § 4 Z 5 und 6 eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Gastronomiebetrieben gegenüber privaten Haushalten deutlich hervorgehe. Während Behälter von einem Nichtgastronomiebetrieb nur für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle zu verwenden seien, gelte dies bei der Gastronomie für alle biologisch verwertbaren Abfälle. Das Straferkenntnis stütze sich sohin auf eine gleichheitswidrige Bestimmung. Außerdem wurde vorgebracht, dass aus Paragraph 4, Ziffer 5 und 6 eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Gastronomiebetrieben gegenüber privaten Haushalten deutlich hervorgehe. Während Behälter von einem Nichtgastronomiebetrieb nur für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle zu verwenden seien, gelte dies bei der Gastronomie für alle biologisch verwertbaren Abfälle. Das Straferkenntnis stütze sich sohin auf eine gleichheitswidrige Bestimmung. Außerdem sei für Privathaushalte ein Bringsystem vorgesehen und nicht wie für Gewerbebetriebe ein Holsystem. Da bei gesetzeskonformer Auslegung davon auszugehen sei, dass im Sinne des Abfallwirtschaftskonzeptes ein Bringsystem bestehe, könne der Beschwerdeführerin kein Verstoß angelastet werden. Im Sinne des freien Wettbewerbes könne sie selbst entscheiden, welches Entsorgungsunternehmen sie beauftrage. Sollte wider Erwarten davon auszugehen sein, dass im Sinne eines nicht nachvollziehbaren und EU-rechtswidrigen Gebietsschutzes die Verwertung in der Bioabfallaufbereitungsanlage V zu erfolgen habe, so merke die Beschwerdeführerin hiezu an, dass sie im Fall einer entsprechenden Mitteilung das von ihr beauftragte, befugte Unternehmen veranlasst hätte, ihre Abfälle nach V zu liefern. Außerdem wird im Rechtsmittel kritisiert, dass die Gemeinde X kein Ausschreibungsverfahren im Rahmen der Auftragsvergabe an die Firma E durchgeführt habe. Außerdem sei für Privathaushalte ein Bringsystem vorgesehen und nicht wie für Gewerbebetriebe ein Holsystem. Da bei gesetzeskonformer Auslegung davon auszugehen sei, dass im Sinne des Abfallwirtschaftskonzeptes ein Bringsystem bestehe, könne der Beschwerdeführerin kein Verstoß angelastet werden. Im Sinne des freien Wettbewerbes könne sie selbst entscheiden, welches Entsorgungsunternehmen sie beauftrage. Sollte wider Erwarten davon auszugehen sein, dass im Sinne eines nicht nachvollziehbaren und EU-rechtswidrigen Gebietsschutzes die Verwertung in der Bioabfallaufbereitungsanlage römisch fünf zu erfolgen habe, so merke die Beschwerdeführerin hiezu an, dass sie im Fall einer entsprechenden Mitteilung das von ihr beauftragte, befugte Unternehmen veranlasst hätte, ihre Abfälle nach römisch fünf zu liefern. Außerdem wird im Rechtsmittel kritisiert, dass die Gemeinde römisch zehn kein Ausschreibungsverfahren im Rahmen der Auftragsvergabe an die Firma E durchgeführt habe. Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die im Betrieb der Beschwerdeführerin anfallenden biogenen Abfälle den Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes unterliegen würden, sodass keine Andienungspflicht nach dem TAWG bestehe. Außerdem sei § 14 TAWG gleichheitswidrig, da in dieser Bestimmungen eine Andienungspflicht für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle an die öffentliche Müllabfuhr der Gemeinde vorgeschrieben werde, es jedoch der Gemeinde offenlasse, sich zur Besorgung der Aufgabe nach § 14 Abs 2 TAWG eines privaten Unternehmens zu bedienen. Die Einschränkung der Dispositionsfreiheit einer natürlichen Person gegenüber einer juristischen Person sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es liege eine Ungleichbehandlung vor. Der Beschwerdeführerin müsse es ebenso möglich sein, ihren Biomüll selbst zu entsorgen und sich hiezu eines privaten Unternehmens zu bedienen. Zudem widerspreche die Andienungspflicht nach dem TAWG dem freien Wettbewerb. Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die im Betrieb der Beschwerdeführerin anfallenden biogenen Abfälle den Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes unterliegen würden, sodass keine Andienungspflicht nach dem TAWG bestehe. Außerdem sei Paragraph 14, TAWG gleichheitswidrig, da in dieser Bestimmungen eine Andienungspflicht für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle an die öffentliche Müllabfuhr der Gemeinde vorgeschrieben werde, es jedoch der Gemeinde offenlasse, sich zur Besorgung der Aufgabe nach Paragraph 14, Absatz 2, TAWG eines privaten Unternehmens zu bedienen. Die Einschränkung der Dispositionsfreiheit einer natürlichen Person gegenüber einer juristischen Person sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es liege eine Ungleichbehandlung vor. Der Beschwerdeführerin müsse es ebenso möglich sein, ihren Biomüll selbst zu entsorgen und sich hiezu eines privaten Unternehmens zu bedienen. Zudem widerspreche die Andienungspflicht nach dem TAWG dem freien Wettbewerb. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im vorliegenden Fall am 08.09.2015 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin betreibt in X einen Gastronomiebetrieb. Im Gastronomiebetrieb werden auch Speisen zubereitet. Die im Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin anfallenden Speise- und Küchenabfälle werden allerdings nicht in die durch die Verordnung der Gemeinde X bestimmten Biomüllbehälter eingebracht. Eine fachgerechte Kompostierung erfolgt im Betrieb der Beschwerdeführerin nicht. Auch werden die genannten Speiseabfälle nicht einer Verfütterung an Tiere zugeführt. Bei den im Küchenbetrieb der Beschwerdeführerin anfallenden biogenen Abfällen handelt es sich um solche, die von der Art und Zusammensetzung mit jenen aus privaten Haushalten vergleichbar sind (vgl dazu die weiter unten angestellten Überlegungen). Die Beschwerdeführerin betreibt in römisch zehn einen Gastronomiebetrieb. Im Gastronomiebetrieb werden auch Speisen zubereitet. Die im Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin anfallenden Speise- und Küchenabfälle werden allerdings nicht in die durch die Verordnung der Gemeinde römisch zehn bestimmten Biomüllbehälter eingebracht. Eine fachgerechte Kompostierung erfolgt im Betrieb der Beschwerdeführerin nicht. Auch werden die genannten Speiseabfälle nicht einer Verfütterung an Tiere zugeführt. Bei den im Küchenbetrieb der Beschwerdeführerin anfallenden biogenen Abfällen handelt es sich um solche, die von der Art und Zusammensetzung mit jenen aus privaten Haushalten vergleichbar sind vergleiche dazu die weiter unten angestellten Überlegungen). Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Obgleich von der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung wie auch in der Beschwerde beantragt wurde, zur Frage der konkreten Zusammensetzung der anfallenden Speise- und Küchenabfälle ein Sachverständigengutachten einzuholen, war darauf wie unten dargestellt nicht weiter einzugehen. Rechtliche Erwägungen: Einleitend wird darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht

Art 135Abs 4 i

Vm 89 Abs 1 B-VG gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen auf ihre Gültigkeit nicht zu überprüfen hat. Soweit daher in der Beschwerde die Gesetzwidrigkeit der Müllabfuhrverordnung der Gemeinde X bzw die Verfassungswidrigkeit des TAWG behauptet wird, so war darauf vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht weiter einzugehen und steht es der Beschwerdeführerin frei, entsprechende Normprüfungsanträge beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Einleitend wird darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht

Artikel 135

, Absatz 4, in Verbindung mit 89 Absatz eins, B-VG gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen auf ihre Gültigkeit nicht zu überprüfen hat. Soweit daher in der Beschwerde die Gesetzwidrigkeit der Müllabfuhrverordnung der Gemeinde römisch zehn bzw die Verfassungswidrigkeit des TAWG behauptet wird, so war darauf vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht weiter einzugehen und steht es der Beschwerdeführerin frei, entsprechende Normprüfungsanträge beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Der VfGH hat in seinem B vom

  1. Juni 2002, B 139/01-13, wie auch in seinem B vom
  2. September 2006, B 3550/05-10, gegen die Regelungen des Tir AWG 1990 über einen Andienungszwang keine Bedenken gehegt. Im erstgenannten B hat der VfGH ausgeführt, die Festsetzung verpflichtender Versorgungsbereiche zwecks Vermeidung überflüssiger Abfallentsorgungswege und zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Ausnutzung der für die einzelnen Entsorgungsbereiche eingerichteten Deponien ist im öffentlichen Interesse gelegen, diesem adäquat und daher auch sonst sachlich zu rechtfertigen. Umstände, die verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Andienungszwang hervorrufen könnten, sind in Bezug auf das Tir AWG 1990 nicht hervorgekommen (vgl VwGH 15.10.2009, 2006/07/0147).Der VfGH hat in seinem B vom
  3. Juni 2002, B 139/01-13, wie auch in seinem B vom
  4. September 2006, B 3550/05-10, gegen die Regelungen des Tir AWG 1990 über einen Andienungszwang keine Bedenken gehegt. Im erstgenannten B hat der VfGH ausgeführt, die Festsetzung verpflichtender Versorgungsbereiche zwecks Vermeidung überflüssiger Abfallentsorgungswege und zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Ausnutzung der für die einzelnen Entsorgungsbereiche eingerichteten Deponien ist im öffentlichen Interesse gelegen, diesem adäquat und daher auch sonst sachlich zu rechtfertigen. Umstände, die verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Andienungszwang hervorrufen könnten, sind in Bezug auf das Tir AWG 1990 nicht hervorgekommen vergleiche VwGH 15.10.2009, 2006/07/0147). Auch kann in der Festlegung eines Andienungszwangs kein Verstoß gegen unionsrechtliche Vorschriften erkannt werden. Dazu hat der VwGH in seinem Erk vom 23.04.2015, 2011/07/0012 ausgeführt: „Art. 5 Abfallrahmen-RL 2006/12/EG hält die Mitgliedstaaten dazu an, bestimmte Maßnahmen zu treffen, namentlich ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, welches unter anderem das Prinzip der Nähe verwirklichen muss. Diese Bestimmung betrifft daher den Sachverhalt der Errichtung eines Netzes von Beseitigungsanlagen. Der VwGH hat zu Art. 3 Abfall-RL 75/442/EWG (dessen Inhalt im Wesentlichen unverändert in Art. 3 Abs. 1 Abfallrahmen-RL 2006/12/EG übernommen wurde)ausgesprochen, dass dieser weder unbedingt noch hinreichend genau und damit nicht geeignet ist, Rechte zu verleihen, die die Einzelnen gegenüber dem Staat geltend machen könnten (vgl. E
  5. Juni 2009, 2007/07/0014; E
  6. März 2010, 2008/07/0154). Auch Art. 5 Abs. 1 Abfallrahmen-RL 2006/12/EG weist eine dem Art. 3 Abs. 1 und dem Art. 4 der Richtlinie 75/442/EWG vergleichbare Struktur auf. Daher ist auch die Bestimmung des Art. 5 Abfallrahmen-RL 2006/12/EG weder unbedingt noch hinreichend genau und damit nicht geeignet, Rechte zu verleihen, die die Einzelnen gegenüber dem Staat geltend machen könnten (vgl. E
  7. Juni 2009, 2007/07/0014).“ Aus diesem Grund können nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol die vorgebrachten unionsrechtlichen Aspekte auch nicht im Zusammenhang mit einer geordneten Abfuhr von Abfällen ins Treffen gebracht werden Auch kann in der Festlegung eines Andienungszwangs kein Verstoß gegen unionsrechtliche Vorschriften erkannt werden. Dazu hat der VwGH in seinem Erk vom 23.04.2015, 2011/07/0012 ausgeführt: „"Art". 5 Abfallrahmen-RL 2006/12/EG hält die Mitgliedstaaten dazu an, bestimmte Maßnahmen zu treffen, namentlich ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, welches unter anderem das Prinzip der Nähe verwirklichen muss. Diese Bestimmung betrifft daher den Sachverhalt der Errichtung eines Netzes von Beseitigungsanlagen. Der VwGH hat zu Artikel 3, Abfall-RL 75/442/EWG (dessen Inhalt im Wesentlichen unverändert in Artikel 3, Absatz eins, Abfallrahmen-RL 2006/12/EG übernommen wurde)ausgesprochen, dass dieser weder unbedingt noch hinreichend genau und damit nicht geeignet ist, Rechte zu verleihen, die die Einzelnen gegenüber dem Staat geltend machen könnten vergleiche E
  8. Juni 2009, 2007/07/0014; E
  9. März 2010, 2008/07/0154). Auch Artikel 5, Absatz eins, Abfallrahmen-RL 2006/12/EG weist eine dem Artikel 3, Absatz eins und dem Artikel 4, der Richtlinie 75/442/EWG vergleichbare Struktur auf. Daher ist auch die Bestimmung des Artikel 5, Abfallrahmen-RL 2006/12/EG weder unbedingt noch hinreichend genau und damit nicht geeignet, Rechte zu verleihen, die die Einzelnen gegenüber dem Staat geltend machen könnten vergleiche E
  10. Juni 2009, 2007/07/0014).“ Aus diesem Grund können nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol die vorgebrachten unionsrechtlichen Aspekte auch nicht im Zusammenhang mit einer geordneten Abfuhr von Abfällen ins Treffen gebracht werden Festgehalten wird daher, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die in der Beschwerde formulierten Bedenken betreffend die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Gemeinde X und die Verfassungsmäßigkeit des TAWG nicht teilt: So ist nicht ersichtlich, dass durch die Müllabfuhrverordnung der Gemeinde X „in die Kompetenzen des Bundes“ eingegriffen würde, bestehen doch diesbezüglich keinerlei Regelungen im Abfallrecht des Bundes, weshalb das Land zu Folge des Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG zur Regelung dieser Anagelegenheiten zuständig ist und zu Recht eine Zuständigkeit der Gemeinde zur Erlassung der besagten Verordnung vorsehen konnte. Auch kann eine unsachliche Differenzierung zwischen privaten Haushalten und Gastronomiebetrieben betreffend den Umfang der von der Andienungspflicht erfassten biologisch verwertbaren Abfällen nicht erkannt werden, dies gilt auch für die unterschiedlich geregelte Vorgangsweise betreffend die Erfüllung der Andienungspflicht (Bring- oder Holsystem). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Möglichkeit der Einbindung privater Unternehmen durch die Gemeinde dem Gleichheitsprinzip widersprechen sollte. Schließlich ist auch kein Widerspruch zum Unionsrecht ersichtlich. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht sich daher insgesamt nicht dazu veranlasst, die dem Verfahren zu Grunde liegenden abfallrechtlichen Vorschriften der Gemeinde X und des Landes Tirol dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen oder aber ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten.Festgehalten wird daher, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die in der Beschwerde formulierten Bedenken betreffend die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Gemeinde römisch zehn und die Verfassungsmäßigkeit des TAWG nicht teilt: So ist nicht ersichtlich, dass durch die Müllabfuhrverordnung der Gemeinde römisch zehn „in die Kompetenzen des Bundes“ eingegriffen würde, bestehen doch diesbezüglich keinerlei Regelungen im Abfallrecht des Bundes, weshalb das Land zu Folge des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG zur Regelung dieser Anagelegenheiten zuständig ist und zu Recht eine Zuständigkeit der Gemeinde zur Erlassung der besagten Verordnung vorsehen konnte. Auch kann eine unsachliche Differenzierung zwischen privaten Haushalten und Gastronomiebetrieben betreffend den Umfang der von der Andienungspflicht erfassten biologisch verwertbaren Abfällen nicht erkannt werden, dies gilt auch für die unterschiedlich geregelte Vorgangsweise betreffend die Erfüllung der Andienungspflicht (Bring- oder Holsystem). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Möglichkeit der Einbindung privater Unternehmen durch die Gemeinde dem Gleichheitsprinzip widersprechen sollte. Schließlich ist auch kein Widerspruch zum Unionsrecht ersichtlich. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht sich daher insgesamt nicht dazu veranlasst, die dem Verfahren zu Grunde liegenden abfallrechtlichen Vorschriften der Gemeinde römisch zehn und des Landes Tirol dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen oder aber ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten. Weiters wird festgehalten, dass der Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 1 TAWG die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht berührt. So hat die Verwaltungsstrafbehörde die Frage der Zuordnung der Abfälle der Beschwerdeführerin als Vorfrage im Sinne des § 24 VStG iVm § 38 AVG und § 17 VwGVG zu beantworten und war sie daher nicht dazu verpflichtet, über den Feststellungsantrag vor dem Abschluss ihres Strafverfahrens zu entscheiden (vgl dazu zB VwGH 25.06.2009, 2007/07/0014). Weiters wird festgehalten, dass der Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz eins, TAWG die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht berührt. So hat die Verwaltungsstrafbehörde die Frage der Zuordnung der Abfälle der Beschwerdeführerin als Vorfrage im Sinne des Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG und Paragraph 17, VwGVG zu beantworten und war sie daher nicht dazu verpflichtet, über den Feststellungsantrag vor dem Abschluss ihres Strafverfahrens zu entscheiden vergleiche dazu zB VwGH 25.06.2009, 2007/07/0014). Ausschlaggebend für den vorliegenden Fall ist daher die Frage der Zuordnung der Abfälle der Beschwerdeführerin, insbesondere ob die Küchenabfälle aus dem Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin von der Andienungspflicht des TAWG erfasst werden oder nicht. Wer als Abfallbesitzer den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 3 TAWG nicht nachkommt, begeht

§ 20

Abs 2 lit b TAWG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,– Euro zu bestrafen.Wer als Abfallbesitzer den Verpflichtungen nach Paragraph 11, Absatz 2 und 3 und Paragraph 13, Absatz 3, TAWG nicht nachkommt, begeht

Paragraph 20, Absatz 2, Litera b, TAWG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,– Euro zu bestrafen. Die Gemeinde hat

§ 15

Abs 1 TAWG unter Bedachtnahme auf die Grundsätze nach § 4 TAWG und auf das Abfallwirtschaftskonzept durch Verordnung eine Müllabfuhrordnung zu erlassen.Die Gemeinde hat

Paragraph 15, Absatz eins, TAWG unter Bedachtnahme auf die Grundsätze nach Paragraph 4, TAWG und auf das Abfallwirtschaftskonzept durch Verordnung eine Müllabfuhrordnung zu erlassen. Die Müllabfuhrordnung hat

Abs 2 lit f leg cit unter anderem die Festlegung des Systems der Abholung der biologisch verwertbaren Abfälle, sofern nicht aufgrund einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 TAWG eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Abfälle besteht, sowie des Systems der Sammlung saisonal anfallender Gartenabfälle zu enthalten. Die Müllabfuhrordnung hat

Absatz 2, Litera f, leg cit unter anderem die Festlegung des Systems der Abholung der biologisch verwertbaren Abfälle, sofern nicht aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz 4, TAWG eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Abfälle besteht, sowie des Systems der Sammlung saisonal anfallender Gartenabfälle zu enthalten. Der Gemeinderat der Gemeinde X hat mit Beschluss vom

  1. Juni 2014 und
  2. August 2014 auf Grundlage des TAWG eine Müllabfuhrverordnung erlassen. In § 7 dieser Verordnung wird ein System der Sammlung von biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen festgelegt. Als „biologisch verwertbare Siedlungsabfälle“ werden unter anderem in der Z 1 lit c „organische Abfälle aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe sowie aus dem Handel“ erwähnt, nicht als biologisch verwertbare Abfälle gelten

der Z 2 leg cit unter anderem Schlachtabfälle, Kadaver und Knochen. Die „biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle“ sind

§ 7

Z 3 der Verordnung gesondert in Behältnissen entsprechend der Festlegung in § 4 der Verordnung zu sammeln und zu übergeben. § 4 der Verordnung enthält in Bezug auf unterschiedliche Abfallarten eine nähere Definition der zu verwendenden Behältnisse. Der Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn hat mit Beschluss vom

  1. Juni 2014 und
  2. August 2014 auf Grundlage des TAWG eine Müllabfuhrverordnung erlassen. In Paragraph 7, dieser Verordnung wird ein System der Sammlung von biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen festgelegt. Als „biologisch verwertbare Siedlungsabfälle“ werden unter anderem in der Ziffer eins, Litera c, „organische Abfälle aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe sowie aus dem Handel“ erwähnt, nicht als biologisch verwertbare Abfälle gelten

der Ziffer 2, leg cit unter anderem Schlachtabfälle, Kadaver und Knochen. Die „biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle“ sind

Paragraph 7, Ziffer 3, der Verordnung gesondert in Behältnissen entsprechend der Festlegung in Paragraph 4, der Verordnung zu sammeln und zu übergeben. Paragraph 4, der Verordnung enthält in Bezug auf unterschiedliche Abfallarten eine nähere Definition der zu verwendenden Behältnisse. Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben

§ 11

Abs 1 TAWG dafür zu sorgen, dass zur Sammlung des auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfalls die nach der Müllabfuhrordnung vorgeschriebenen Müllbehälter aufgestellt und die Müllbehälter zu den in der Müllabfuhrordnung festgelegten Zeitpunkten am vorgeschriebenen Aufstellungsort zur Entleerung bereitgehalten werden.Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben

Paragraph 11, Absatz eins, TAWG dafür zu sorgen, dass zur Sammlung des auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfalls die nach der Müllabfuhrordnung vorgeschriebenen Müllbehälter aufgestellt und die Müllbehälter zu den in der Müllabfuhrordnung festgelegten Zeitpunkten am vorgeschriebenen Aufstellungsort zur Entleerung bereitgehalten werden. Abfallbesitzer haben nach § 11 Abs 2 lit c TAWG dafür zu sorgen, dass die biologisch verwertbaren Abfälle in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter eingebracht werden, soweit sie nicht auf dem Grundstück des Erzeugers fachgerecht kompostiert oder, soweit dies nach anderen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, an Tiere verfüttert werden. Biologisch verwertbare Abfälle sind

§ 2

Abs 5 TAWG Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Handel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelverarbeitungsbetrieben, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus der Straßenerhaltung.Abfallbesitzer haben nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera c, TAWG dafür zu sorgen, dass die biologisch verwertbaren Abfälle in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter eingebracht werden, soweit sie nicht auf dem Grundstück des Erzeugers fachgerecht kompostiert oder, soweit dies nach anderen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, an Tiere verfüttert werden. Biologisch verwertbare Abfälle sind

Paragraph 2, Absatz 5, TAWG Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Handel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelverarbeitungsbetrieben, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus der Straßenerhaltung. § 11 Abs 2 lit c TAWG erfasst daher nach seinem klaren Wortlaut sämtliche biologisch verwertbaren Abfälle, die von der Begriffsbestimmung in § 2 Abs 5 TAWG erfasst werden. Dies gilt nach den angeführten Bestimmungen grundsätzlich nicht nur für den biologisch verwertbaren Anteil an Siedlungsabfällen, sondern auch generell für die anderen angeführten biologisch verwertbaren Abfälle.Paragraph 11, Absatz 2, Litera c, TAWG erfasst daher nach seinem klaren Wortlaut sämtliche biologisch verwertbaren Abfälle, die von der Begriffsbestimmung in Paragraph 2, Absatz 5, TAWG erfasst werden. Dies gilt nach den angeführten Bestimmungen grundsätzlich nicht nur für den biologisch verwertbaren Anteil an Siedlungsabfällen, sondern auch generell für die anderen angeführten biologisch verwertbaren Abfälle. Diese Auslegung deckt sich auch mit der Intention des Gesetzgebers zur Novelle LGBl Nr 28/2011, mit welcher in § 2 Abs 5 TAWG eine Begriffsbestimmung betreffend die biologisch verwertbaren Abfälle in das Gesetz aufgenommen wurde. So wird in den erläuternden Bemerkungen zu § 2 Abs 5 TAWG ausdrücklich festgehalten: „Biologisch verwertbare Abfälle können sowohl den Siedlungsabfällen als auch den sonstigen Abfällen zuzuordnen sein.“ Außerdem zeigt auch der Aufbau des § 11 Abs 2 TAWG, dass der Gesetzgeber deutlich zwischen den Siedlungsabfällen einerseits und den diesem Gesetz unterliegenden biologisch verwertbaren Abfällen andererseits unterscheidet, bezieht sich doch § 11 Abs 2 lit b TAWG doch ausdrücklich auf „getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle“ und § 11 Abs 2 lit c TAWG nur auf „biologisch verwertbare Abfälle“. Auch aus der Systematik dieser Bestimmung ist diese Unterscheidung daher zweifelsfrei erkennbar. Diese Auslegung deckt sich auch mit der Intention des Gesetzgebers zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2011,, mit welcher in Paragraph 2, Absatz 5, TAWG eine Begriffsbestimmung betreffend die biologisch verwertbaren Abfälle in das Gesetz aufgenommen wurde. So wird in den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 2, Absatz 5, TAWG ausdrücklich festgehalten: „Biologisch verwertbare Abfälle können sowohl den Siedlungsabfällen als auch den sonstigen Abfällen zuzuordnen sein.“ Außerdem zeigt auch der Aufbau des Paragraph 11, Absatz 2, TAWG, dass der Gesetzgeber deutlich zwischen den Siedlungsabfällen einerseits und den diesem Gesetz unterliegenden biologisch verwertbaren Abfällen andererseits unterscheidet, bezieht sich doch Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, TAWG doch ausdrücklich auf „getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle“ und Paragraph 11, Absatz 2, Litera c, TAWG nur auf „biologisch verwertbare Abfälle“. Auch aus der Systematik dieser Bestimmung ist diese Unterscheidung daher zweifelsfrei erkennbar. Schließlich zeigt auch ein Vergleich mit dem Tiroler Abfallwirtschaftskonzept, LGBl Nr 1/1993 idF LGBl Nr 145/2013, dass die Landesregierung als Verordnungsgeberin zwischen biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen auf der einen Seite und sonstigen biologisch verwertbaren Abfällen unterscheidet (vgl § 1 ABs 3 lit b und § 3 lit c TAWK). In Summe ist es daher für eine Zuordnung der Abfälle der Beschwerdeführerin nicht entscheidungswesentlich, ob es sich dabei um Siedlungsabfälle handelt oder nicht, werden doch die hier zu beurteilenden Nahrungs- und Küchenabfälle aus dem Gaststättengewerbe ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Schon alleine aus diesem Grund war im vorliegenden Fall ein Sachverständigengutachten zur näheren Kategorisierung der Abfälle entbehrlich. Schließlich zeigt auch ein Vergleich mit dem Tiroler Abfallwirtschaftskonzept, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2013,, dass die Landesregierung als Verordnungsgeberin zwischen biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen auf der einen Seite und sonstigen biologisch verwertbaren Abfällen unterscheidet vergleiche Paragraph eins, ABs 3 Litera b und Paragraph 3, Litera c, TAWK). In Summe ist es daher für eine Zuordnung der Abfälle der Beschwerdeführerin nicht entscheidungswesentlich, ob es sich dabei um Siedlungsabfälle handelt oder nicht, werden doch die hier zu beurteilenden Nahrungs- und Küchenabfälle aus dem Gaststättengewerbe ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Schon alleine aus diesem Grund war im vorliegenden Fall ein Sachverständigengutachten zur näheren Kategorisierung der Abfälle entbehrlich. Soweit daher die Begriffe „biologisch verwertbare Abfälle“ und „Siedlungsabfälle“ in der Müllabfuhrverordnung der Gemeinde X teilweise vermischt verwendet werden und die klare Abgrenzung des TAWG vermissen lassen, so ist diese Verordnung im Lichte des TAWG auszulegen. Zumal das TAWG auch keine Kompetenzen der Gemeinde zur Definition oder Kategorisierung von Abfällen beinhaltet, sind die entsprechenden Ausführungen in der Verordnung (zB auch die Begriffsbestimmungen in § 2 der Verordnung) lediglich als Hinweis auf das geltende Abfallrecht des Bundes und des Landes Tirol zu verstehen und kommt diesen normativ keine eigene Geltung zu.Soweit daher die Begriffe „biologisch verwertbare Abfälle“ und „Siedlungsabfälle“ in der Müllabfuhrverordnung der Gemeinde römisch zehn teilweise vermischt verwendet werden und die klare Abgrenzung des TAWG vermissen lassen, so ist diese Verordnung im Lichte des TAWG auszulegen. Zumal das TAWG auch keine Kompetenzen der Gemeinde zur Definition oder Kategorisierung von Abfällen beinhaltet, sind die entsprechenden Ausführungen in der Verordnung (zB auch die Begriffsbestimmungen in Paragraph 2, der Verordnung) lediglich als Hinweis auf das geltende Abfallrecht des Bundes und des Landes Tirol zu verstehen und kommt diesen normativ keine eigene Geltung zu. Das Landesverwaltungsgericht hegt im Übrigen aber auch keine Bedenken, dass es sich bei den im vorliegenden Verfahren relevanten Abfällen grundsätzlich sehr wohl um Siedlungsabfälle handelt: Zunächst wird festgehalten, dass das TAWG keine eigene Abfalldefinition kennt. Diese war durch die Novelle LGBl 76/1998 aus dem Gesetz entfernt worden, weil der Tiroler Landesgesetzgeber, wie sich aus den EB zu dieser Nov ergibt, die Auffassung vertrat, durch den Bundesgesetzgeber sei im AWG 1990 ein auch für die Länder verbindlicher Abfallbegriff geschaffen worden, der auch dem Tir AWG 1990 zugrunde zu legen ist. Somit war der Abfallbegriff des Tir AWG 1990 identisch mit jenem des AWG 1990 (vgl VwGH 29.01.2004, 2003/07/0121). Dies gilt gleichermaßen für die nunmehr anzuwendende Rechtslage. Zunächst wird festgehalten, dass das TAWG keine eigene Abfalldefinition kennt. Diese war durch die Novelle Landesgesetzblatt 76 aus 1998, aus dem Gesetz entfernt worden, weil der Tiroler Landesgesetzgeber, wie sich aus den EB zu dieser Nov ergibt, die Auffassung vertrat, durch den Bundesgesetzgeber sei im AWG 1990 ein auch für die Länder verbindlicher Abfallbegriff geschaffen worden, der auch dem Tir AWG 1990 zugrunde zu legen ist. Somit war der Abfallbegriff des Tir AWG 1990 identisch mit jenem des AWG 1990 vergleiche VwGH 29.01.2004, 2003/07/0121). Dies gilt gleichermaßen für die nunmehr anzuwendende Rechtslage. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat bei der mündlichen Verhandlung auch auf wiederholte Nachfrage kein Unterscheidungsmerkmal der Abfälle der Beschwerdeführerin zu vergleichbaren Nahrungs- und Küchenabfällen anderer Gastgewerbebetriebe benennen können. Alleine der Umstand, dass auch Soßen- und Suppenreste anfallen hindert eine Einstufung der fraglichen Abfälle als Siedlungsabfall nicht, da derartige flüssige Bestandteile schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig auch in privaten Haushalten anfallen. Auch fallen in privaten Haushalten regelmäßig Knochen und Fleischreste an. Alleine der Umstand, dass die genannten flüssigen Fraktionen bei einem Gewerbebetrieb quantitativ betrachtet in einem höheren Ausmaß anfallen können, ändert an dieser Einstufung nichts. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner bereits oben zitierten Entscheidung (Erk vom 25.06.2009, 2007/07/0014) folgendes festgehalten: „Aus der Definition der Siedlungsabfälle im § 2 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 ergibt sich zunächst, dass auch Abfälle, die nicht aus privaten Haushalten, sondern etwa aus Gewerbebetrieben stammen, Siedlungsabfälle sein können. Der Gesetzgeber stellt ausschließlich auf die Zusammensetzung der Abfälle ab. Ob diese Abfälle in Haushaltsmengen anfallen oder nicht, ist für die Zuordnung zur Kategorie der Siedlungsabfälle irrelevant. Hinsichtlich der Zuordnung von Abfällen verweist § 2 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 auf das Europäische Abfallverzeichnis, nicht aber auf die Ö-Norm S 2100 oder die Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 (AVV).“ Schon aus diesem Grund geht im Übrigen der Verweis der Beschwerdeführerin auf die ÖNORM S 2100 als relevante Norm zur Festlegung des Umfangs der Andienungspflicht nach dem TAWG fehl.Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat bei der mündlichen Verhandlung auch auf wiederholte Nachfrage kein Unterscheidungsmerkmal der Abfälle der Beschwerdeführerin zu vergleichbaren Nahrungs- und Küchenabfällen anderer Gastgewerbebetriebe benennen können. Alleine der Umstand, dass auch Soßen- und Suppenreste anfallen hindert eine Einstufung der fraglichen Abfälle als Siedlungsabfall nicht, da derartige flüssige Bestandteile schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig auch in privaten Haushalten anfallen. Auch fallen in privaten Haushalten regelmäßig Knochen und Fleischreste an. Alleine der Umstand, dass die genannten flüssigen Fraktionen bei einem Gewerbebetrieb quantitativ betrachtet in einem höheren Ausmaß anfallen können, ändert an dieser Einstufung nichts. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner bereits oben zitierten Entscheidung (Erk vom 25.06.2009, 2007/07/0014) folgendes festgehalten: „Aus der Definition der Siedlungsabfälle im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 ergibt sich zunächst, dass auch Abfälle, die nicht aus privaten Haushalten, sondern etwa aus Gewerbebetrieben stammen, Siedlungsabfälle sein können. Der Gesetzgeber stellt ausschließlich auf die Zusammensetzung der Abfälle ab. Ob diese Abfälle in Haushaltsmengen anfallen oder nicht, ist für die Zuordnung zur Kategorie der Siedlungsabfälle irrelevant. Hinsichtlich der Zuordnung von Abfällen verweist Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 auf das Europäische Abfallverzeichnis, nicht aber auf die Ö-Norm S 2100 oder die Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, (AVV).“ Schon aus diesem Grund geht im Übrigen der Verweis der Beschwerdeführerin auf die ÖNORM S 2100 als relevante Norm zur Festlegung des Umfangs der Andienungspflicht nach dem TAWG fehl. In weiterer Folge verweist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis auf das Europäische Abfallverzeichnis, Kapitel 20. Dort werden unter der Überschrift Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen unter dem Code 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle und unter dem Code 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle genannt. Anschließend daran hält der Verwaltungsgerichtshof fest: „Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, 2005/07/0135, ausgesprochen hat, ist dann, wenn ein zu beurteilender Abfall aus Stoffen besteht, die einem oder mehreren Abfallcodes des Kapitels (Gruppe) 20 (z.B. 20 01 01, 20 01 08 und 20 01 39) des Europäischen Abfallverzeichnisses zuzuordnen sind, dieser Abfall als Siedlungsabfall anzusehen. Der Umstand, dass diese Stoffe nicht getrennt gesammelt wurden, hindert nur ihre Zuordnung zu den genannten Abfallcodes, ändert aber nichts an der Einstufung dieser Stoffe als Siedlungsabfälle. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Stoffe, die bei getrennter Sammlung als Siedlungsabfälle anzusehen sind, bei Vereinigung zu einem Abfallgemisch diese Eigenschaft nicht mehr aufweisen sollten. Ein solches Gemisch ist auch unschwer dem Abfallcode 20 03 01 ("gemischte Siedlungsabfälle") zuzuordnen.“ Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf „tierische Speisreste“ erkennbar davon ausgeht, dass für diese das Tiermaterialiengesetz und nicht das TAWG anzuwenden sei, so wird darauf hingewiesen, dass auch für den Anwendungsbereich des TAWG § 3 Abs 1 Z 5 AWG 2002 bestimmt, dass Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf „tierische Speisreste“ erkennbar davon ausgeht, dass für diese das Tiermaterialiengesetz und nicht das TAWG anzuwenden sei, so wird darauf hingewiesen, dass auch für den Anwendungsbereich des TAWG Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 bestimmt, dass a) Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich Körper von Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, zu beseitigen sind, unda) Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich Körper von Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, (Verordnung über tierische Nebenprodukte), Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, Amtsblatt Nummer L 276 vom 20.10.2010 Seite 33, zu beseitigen sind, und b) sonstige tierische Nebenprodukte einschließlich verarbeitete Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, mit Ausnahme derjenigen, die für spezifische Abfallbehandlungsanlagen wie die Verbrennung in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, oder die Behandlung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind, b) sonstige tierische Nebenprodukte einschließlich verarbeitete Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, fallen, mit Ausnahme derjenigen, die für spezifische Abfallbehandlungsanlagen wie die Verbrennung in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, oder die Behandlung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind, keine Abfälle im Sinne des AWG 2002 und somit auch nach dem TAWG darstellen. Unabhängig von einer näheren Zuordnung der „tierischen Speisreste“ wird festgehalten, dass tierische Nebenprodukte einschließlich verarbeitete Erzeugnisse, die von § 3 Abs 1 Z 5 AWG 2002 erfasst werden, nicht als Abfälle gelten. Zumal der Beschwerdeführerin lediglich vorgeworfen wird, der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nicht gesondert in Behältnissen entsprechend der Festlegung in § 4 (der Müllabfuhrverordnung der Gemeinde X) zu sammeln und zu übergeben, werden vom Strafvorwurf von vorn herein jene Materialien nicht erfasst, die keine Abfälle im Sinne des AWG 2002 darstellen. Wenn daher im Betrieb der Beschwerdeführerin tatsächlich Materialien anfallen, die dem Tiermaterialiengesetz unterliegen, so wird die Entsorgung dieser Rückstände nicht vom hier zu beurteilenden Strafvorwurf erfasst. Dieser Einwand geht somit ins Leere. Unabhängig von einer näheren Zuordnung der „tierischen Speisreste“ wird festgehalten, dass tierische Nebenprodukte einschließlich verarbeitete Erzeugnisse, die von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 erfasst werden, nicht als Abfälle gelten. Zumal der Beschwerdeführerin lediglich vorgeworfen wird, der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nicht gesondert in Behältnissen entsprechend der Festlegung in Paragraph 4, (der Müllabfuhrverordnung der Gemeinde römisch zehn) zu sammeln und zu übergeben, werden vom Strafvorwurf von vorn herein jene Materialien nicht erfasst, die keine Abfälle im Sinne des AWG 2002 darstellen. Wenn daher im Betrieb der Beschwerdeführerin tatsächlich Materialien anfallen, die dem Tiermaterialiengesetz unterliegen, so wird die Entsorgung dieser Rückstände nicht vom hier zu beurteilenden Strafvorwurf erfasst. Dieser Einwand geht somit ins Leere. Zumal die Beschwerdeführerin daher die biologisch verwertbaren Nahrungs- und Küchenabfälle aus ihrem Gaststättengewerbe nicht in die hierzu bestimmten Behälter eingebracht und übergeben hat, steht die Übertretung in objektiver Hinsicht fest.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was Zweifel am Verschulden aufkommen ließe. Auch liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von einer entschuldbaren Rechtsunkenntnis auszugehen wäre. Voraussetzung dafür wäre, dass sich die Beschwerdeführerin unter Mitteilung des vollständigen Sachverhalts an die zuständige Behörde gewendete hätte und sie von dieser eine falsche Rechtsauskunft erhalten hätte (vgl ind diesem Sinn VwGH 22.12.2011, 2009/07/0211). Im Übrigen wäre die Beschwerdeführerin als Gewerbetreibende dazu verpflichtet gewesen, sich über jene Rechtsvorschriften in Kenntnis zu setzen, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu beachten hat (vgl VwGH 13.11.1997, 97/07/0062). Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was Zweifel am Verschulden aufkommen ließe. Auch liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von einer entschuldbaren Rechtsunkenntnis auszugehen wäre. Voraussetzung dafür wäre, dass sich die Beschwerdeführerin unter Mitteilung des vollständigen Sachverhalts an die zuständige Behörde gewendete hätte und sie von dieser eine falsche Rechtsauskunft erhalten hätte vergleiche ind diesem Sinn VwGH 22.12.2011, 2009/07/0211). Im Übrigen wäre die Beschwerdeführerin als Gewerbetreibende dazu verpflichtet gewesen, sich über jene Rechtsvorschriften in Kenntnis zu setzen, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu beachten hat vergleiche VwGH 13.11.1997, 97/07/0062). Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat mildernd die bisherige Unbescholtenheit berücksichtig, ist von einem geringen Unrechtsgehalt, einer fahrlässigen Begehungsweise und durchschnittlichen Vermögensverhältnissen ausgegangen. Außerdem hat sie erkennbar general- wie spezialpräventive Gründe für die Strafzumessung berücksichtigt. § 20 Abs 2 TAWG sieht für Übertretungen, wie sie der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 3.600,- vor. Die belangte Behörde hat den zur Verfügung stehenden Strafrahmen mit lediglich 10% ausgeschöpft. Angesichts der Bemessung der Strafe im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens erweist sich die Festsetzung der Strafe in dieser Höhe unter Berücksichtigung der bereits von der belangten Behörde zutreffend angeführten Strafzumessungsgründe insbesondere auf Grund der im Akt dokumentierten ausdrücklichen Verweigerung der gesetzmäßigen Andienung, sohin aus spezialpräventiven Gründen, als schuld- und tatangemessen. Auf Grund der Abweisung der Beschwerde waren auf zu Folge des § 52 VwGVG Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.Paragraph 20, Absatz 2, TAWG sieht für Übertretungen, wie sie der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 3.600,- vor. Die belangte Behörde hat den zur Verfügung stehenden Strafrahmen mit lediglich 10% ausgeschöpft. Angesichts der Bemessung der Strafe im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens erweist sich die Festsetzung der Strafe in dieser Höhe unter Berücksichtigung der bereits von der belangten Behörde zutreffend angeführten Strafzumessungsgründe insbesondere auf Grund der im Akt dokumentierten ausdrücklichen Verweigerung der gesetzmäßigen Andienung, sohin aus spezialpräventiven Gründen, als schuld- und tatangemessen. Auf Grund der Abweisung der Beschwerde waren auf zu Folge des Paragraph 52, VwGVG Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu beantworten, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Außerdem ergibt sich der Umfang der Andienungspflicht schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.1820.3

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