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{'item': 'LVwG-2015/17/0885-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/17/0885-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 15a

in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder a)

Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder b)

§ 15a

in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder b)

Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder c)

§ 15a

in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, c)

Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden. …

(7)In den Fällen des Abs. 2 Z 8 gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind.“
(7)In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 8, gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind.“ … III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Im gegenständlichen Fall wurde nicht bestritten, dass die Ladungssicherung nicht entsprechend den Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes durchgeführt worden war. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Beteiligung seiner Schuld an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung abgelehnt. Nach § 9 VStG trifft jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die strafrechtlichen Verantwortung. Eine bloße interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (siehe Erkenntnis vom 14.09.2011, Zl 2000/02/0181). Nach Paragraph 9, VStG trifft jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die strafrechtlichen Verantwortung. Eine bloße interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (siehe Erkenntnis vom 14.09.2011, Zl 2000/02/0181). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer als Vertreter seiner Firma die zur Vertretung nach außen berufene physische Person, die auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trifft, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt. Wenn sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ganz allgemein darauf beruft, dass es ihm nicht zumutbar sei, das Fahrzeug des Lenkers während der Fahrt zu kontrollieren, weil er im Büro genug Tätigkeiten durchzuführen habe und das Lenker diverse Schulungen absolviert habe (diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass die Schulung zur Ladungssicherung im Jahr 2010 letztmalige stattgefunden hat, der Lenker allerdings 2014 einen Kurs für die Verlängerung seines Gefahrgutlenkerausweises absolviert hat) so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer trotzdem im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine entsprechenden Kontrollmaßnahmen dargelegt hat, aufgrund derer er darauf vertrauen hätte können, dass diese Maßnahmen unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Unter dem Blickwinkel des Verschuldens erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht erfolgreich. Da es sich bei der, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte er gem § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte es ihm oblegen, ein zur Umsetzung seiner, gegenüber seinen Lenkern bestehenden Kontrollpflichten, wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Diesbezüglich lag es am Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden um derartige Verstöße zu vermeiden. Insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und vom wem die Kontrollen seiner Lenker vorgenommen wurden (siehe dazu VwGH vom 30.06.2011, Zl 2011/03/0078). Unter dem Blickwinkel des Verschuldens erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht erfolgreich. Da es sich bei der, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte er gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte es ihm oblegen, ein zur Umsetzung seiner, gegenüber seinen Lenkern bestehenden Kontrollpflichten, wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Diesbezüglich lag es am Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden um derartige Verstöße zu vermeiden. Insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und vom wem die Kontrollen seiner Lenker vorgenommen wurden (siehe dazu VwGH vom 30.06.2011, Zl 2011/03/0078). Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass der Lenker eine Vielzahl von Ausbildungen regelmäßig absolviere reicht aber nicht aus, um diese Kontrollmaßnahmen darzutun. Auch die allgemein getätigte Auskunft, er habe regelmäßig mit seinen Lenkern telefonischen Kontakt, reicht dazu nicht aus und wurde dies auch vom Lenker und Zeugen dementiert. Dieser hat glaubwürdig und nachvollziehbar ausgesagt, dass er nie mit seinem Chef zwecks Kontrollen telefoniert habe und er auch die Kontrollen bezüglich der Sonderausrüstung nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz immer selbstständig und alleine durchgeführt habe. Weitere konkrete Maßnahmen zu Kontrollen wurden aber nicht vorgebracht. Der Beschwerdefall zeigt damit auf, dass ein wirksames Kontrollsystem betreffend der Hintanhaltung von einschlägigen Verwaltungsübertretungen nicht bestand. Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Die über ihn verhängte Geldstrafe in Höhe von € 750,-- stellt die Mindeststrafe dar. Es wird darauf verwiesen, dass die gegen den Beschwerdeführer laufende weitere Anzeige wegen Übertretung als Verlader unter Hinweis auf das Erkenntnis zu Zahl 2002/03/0214 vom 20.07.2004 wohl zur Einstellung gebracht werden muss, da der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausführt, dass die Verwirklichung einer Übertretung als Verlader und als Beförderer in zwei verschiedenen Straferkenntnissen nur denkbar ist, wenn der Verlader und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit sind. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall aber gegeben. Sowohl der Belader als auch der Beförderer sind in der Person des Beschwerdeführers gelegen und bei beiden handelt es sich um einen Einzelhandelskaufmann, sodass dieselbe Rechtspersönlichkeit vorliegt. Es wird daher nicht möglich sein, den Beschwerdeführer noch ein zweites Mal wegen einer Übertretung als Belader zu bestrafen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass es ihm nicht zusteht die über ihn verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 750,-- durch die Einbehaltung des Lohnes des B B auszugleichen. Die über dem Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe wurde deshalb ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer sich sein gesetztes schuldhaftes Verhalten zurechnen lassen musste. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.17.0885.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.