Obsah (7)
§ 50§ 52§ 25a§ 13§ 82§ 81§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/21/2512-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ursprünglich verhängten Strafen in Höhe von zusammen Euro 270,--, sohin Euro 54,--, zu bezahlen.
Paragraph 52, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ursprünglich verhängten Strafen in Höhe von zusammen Euro 270,--, sohin Euro 54,--, zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „
- Sie haben am 05.06.2015 um 00:08 Uhr in X, Adresse 1, im Gartenbereich durch lautstarkes schimpfen und anpöbeln von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit den nachstehenden Worten: „dass es die Beamten einen Scheiß angeht und sie wieder fahren sollen. Weiters gaben sie an, dass sie im Garten eine Grillfeier haben und sie dabei so laut sind wie sie wollen. Schließlich wohnen sie ja hier. Die Beamten sollten sich um andere Probleme kümmern und jetzt wegen nichts kein Theater machen“, den öffentlichen Anstand verletzt. Dieses Verhalten konnte von mehreren Personen wahrgenommen werden. „
- Sie haben am 05.06.2015 um 00:08 Uhr in römisch zehn, Adresse 1, im Gartenbereich durch lautstarkes schimpfen und anpöbeln von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit den nachstehenden Worten: „dass es die Beamten einen Scheiß angeht und sie wieder fahren sollen. Weiters gaben sie an, dass sie im Garten eine Grillfeier haben und sie dabei so laut sind wie sie wollen. Schließlich wohnen sie ja hier. Die Beamten sollten sich um andere Probleme kümmern und jetzt wegen nichts kein Theater machen“, den öffentlichen Anstand verletzt. Dieses Verhalten konnte von mehreren Personen wahrgenommen werden.
- Sie haben am 05.06.2015, um 00:10 Uhr in X, Adresse 1, Gartenbereich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben herumgeschrien und sich vor den Beamten aufgebaut und aggressiv gestikuliert.
- Sie haben am 05.06.2015, um 00:10 Uhr in römisch zehn, Adresse 1, Gartenbereich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben herumgeschrien und sich vor den Beamten aufgebaut und aggressiv gestikuliert.
- Sie haben am 05.06.2015, um 00:05 Uhr in X, Adresse 1 durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Sie haben es an der notwendigen Rücksichtnahme gegenüber der Allgemeinheit fehlen lassen. Der von Ihnen verursachte Lärm überschritt das Maß der örtlichen Verhältnisse vehement und ging über das für ein normales Zusammenleben übliche Maß, insbesondere wegen der fortgeschrittenen Nachtzeit, weit hinaus. Sie sagten gegenüber den Polizisten, dass Sie im Garten eine Grillfreier hätten und die Lautstärke Ihrer Unterhaltung sei Ihnen egal.
- Sie haben am 05.06.2015, um 00:05 Uhr in römisch zehn, Adresse 1 durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Sie haben es an der notwendigen Rücksichtnahme gegenüber der Allgemeinheit fehlen lassen. Der von Ihnen verursachte Lärm überschritt das Maß der örtlichen Verhältnisse vehement und ging über das für ein normales Zusammenleben übliche Maß, insbesondere wegen der fortgeschrittenen Nachtzeit, weit hinaus. Sie sagten gegenüber den Polizisten, dass Sie im Garten eine Grillfreier hätten und die Lautstärke Ihrer Unterhaltung sei Ihnen egal. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 11
(1)LPolizeiGParagraph 11,
(1)LPolizeiG § § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91Paragraph Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91“Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschuldigten zu Spruchpunkt 1.
§ 13
LPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzarrest drei Tage 21 Stunden, zu Spruchpunkt 2.
§ 82
Abs 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzarrest drei Tage 21 Stunden, und zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,--, Ersatzarrest zwei Tage, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschuldigten zu Spruchpunkt 1.
Paragraph 13, LPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzarrest drei Tage 21 Stunden, zu Spruchpunkt 2.
Paragraph 82, Absatz eins, SPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzarrest drei Tage 21 Stunden, und zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,--, Ersatzarrest zwei Tage, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt. Dagegen wurde rechtzeitig die Beschwerde eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt: „Der Beschuldigte erhebt gegen das Straferkenntnis vom 17.8.2015 fristgerecht folgende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Tirol. Die Entscheidung wird vollumfänglich wegen Verfahrensfehlern und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten: Der Beschuldigte hat die Tat nicht begangen. In erster Linie, wie auch die Beamten selbst zu gestanden haben, wurden sie laut und äußerten sich in die Richtung, dass sie, wenn sie nicht diese Amtshandlung tätigen würden, stattdessen zehn Vergewaltiger verhaften könnten, die jetzt frei herumlaufen würden. Die Äußerungen die der Beschuldigte tätigten waren somit Antworten auf ebensowenig qualifizierte Äußerungen der Beamten, aber nicht straftatbestandsmäßig. Die Sache wurde zudem mit einem "Vergleich" im Maßnahmebeschwerdeverfahren ****2 in der ich der Behördenvertreter für das unqualifizierte Benehmen der Polizei gegenüber dem Beschuldigten entschuldigte bereinigt. Zudem waren Äußerungen des Beschuldigten in erster Linie nicht an die Polizei gerichtet sondern an die MÜG-Bediensteten, die keine Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind. Aggressiv gestikuliert und sich vor dem Beamten aufgebaut hat sich der Beschuldigte nicht. Er weigerte sich nur seinen Reisepass aus der Wohnung zu holen und forderte die Beamten auf, mit ihm mit in die Wohnung hinaufzugehen, um dort seine Identität anhand des Passes nachzuweisen. Die öffentliche Ordnung war in keiner Weise gestört, bevor die MÜG und dann die ohnehin in unmittelbarer Nähe anwesende Polizei kam, unterhielt sich der Beschuldigte mit den anderen Teilnehmern an der Grillfeier normal und der Nachtzeit adäquat. Eine Nachbarin des Beschuldigten, Frau C C, Adresse 1 in X wachte jedenfalls vom Geschrei der Beamten auf, nicht von den Äußerungen des Beschuldigten und schon gar nicht davon, wie sich der Beschuldigte mit den anderen unterhielt.Eine Nachbarin des Beschuldigten, Frau C C, Adresse 1 in römisch zehn wachte jedenfalls vom Geschrei der Beamten auf, nicht von den Äußerungen des Beschuldigten und schon gar nicht davon, wie sich der Beschuldigte mit den anderen unterhielt. Beweis: C C, Adresse 1 in XBeweis: C C, Adresse 1 in römisch zehn D D, Adresse Zudem liegt durch die parallelen Verfahren beim Stadtmagistrat eine unzulässige Doppelverfolgung wegen des selben Sachverhaltes vor. Die Vorhaft wurde zwar spruchgemäß angerechnet aber zu Unrecht nicht von der Strafe abgezogen, die zu streng bemessen wurde. Deshalb wird gestellt der ANTRAG in Stattgebung der Beschwerde das Verfahren einzustellen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Landespolizeidirektion Tirol, GZ ****1, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ 2015/21/
- Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ ****3, und in den Akt GZ ****2 (Maßnahmenbeschwerde). Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.11.
- Eingangs dieser Verhandlung hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weiter vorgebracht wie folgt: „Der Beschwerdeführer wurde zu GZ ****4 wegen der selben Tat bereits nicht rechtskräftig bestraft und zwar wird ihm dort vorgeworfen, dass er zum selben Zeitpunkt am selben Tatort ungewöhnlicher Weise störenden Lärm erregt habe, indem er laut herumgeschrien hat. Beweis: oben zitierter Akt des Stadtmagistrates X“ Sodann wurde der Beschwerdeführer selbst als Partei einvernommen und führte dieser aus wie folgt: „Momentan gehe ich keiner Beschäftigung nach. Ich bin Privatier. Ich verfüge über kein monatliches Einkommen. Ich lebe in einer Mietwohnung in der Adresse
- Ich bin geschieden und zahle Alimente an meine 15jährige Tochter in Höhe von monatlich Euro 300,--. Schulden habe ich keine. Ich habe geerbt. Ich stamme aus einer begüterten Familie. Ich möchte jedoch nicht sagen, wie hoch mein Vermögen ist. Ich lebe von diesem privaten Vermögen. Im Hause Adresse 1 in X leben 17 Parteien. Zu dieser Liegenschaft gehört ein für alle Parteien zugänglicher Garten. Jedes Jahr mache ich einmal eine große Grillfeier. Diese Grillfeier läuft üblicherweise über drei Tage. Im konkreten Fall war es so, dass ich drei verschiedene Musikgruppen eingeladen hatte. Die Musik hat am 05.06.2015 von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr gespielt. Zu diesem Zeitpunkt waren 12 bis 14 Leute da und am Schluss waren wir nur mehr vier Leute und zwar die zwei Brüder E, D D und ich. In etwa fünf Meter Entfernung von der Wohnung der Frau C C hat sich die Grillfeier abgespielt. Frau C C hat am 05.06.2015 um 00.08 Uhr bereits geschlafen. Die Feier hat also bereits am 04.06.2015 begonnen. Ich sage, wir waren so gegen 00.00 Uhr nicht laut. Es ist dann ein Nachbar erschienen. Ich kenne ihn nicht. Er hat über den Zaun oder durch die Hecke hereingeschrien und hat gesagt, er wird die Polizei rufen, weil wir zu laut sind. 10 Minuten später ist dann die Polizei schon da gewesen. Ich berichtige, zuerst kam die MÜG, ich glaube mit zwei Personen. Die MÜG-Beamten haben uns aufgefordert, uns auszuweisen. Ich habe mich an Ort und Stelle nicht ausweisen können, ich habe jedoch gebeten, es möge ein Beamter mit mir in die Wohnung gehen, dort hätte ich Ausweispapiere. Dies hat der Beamte verweigert. Der zweite Beamte von der MÜG hat dann das gleiche Spielchen noch einmal mit mir gemacht. Im Hause Adresse 1 in römisch zehn leben 17 Parteien. Zu dieser Liegenschaft gehört ein für alle Parteien zugänglicher Garten. Jedes Jahr mache ich einmal eine große Grillfeier. Diese Grillfeier läuft üblicherweise über drei Tage. Im konkreten Fall war es so, dass ich drei verschiedene Musikgruppen eingeladen hatte. Die Musik hat am 05.06.2015 von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr gespielt. Zu diesem Zeitpunkt waren 12 bis 14 Leute da und am Schluss waren wir nur mehr vier Leute und zwar die zwei Brüder E, D D und ich. In etwa fünf Meter Entfernung von der Wohnung der Frau C C hat sich die Grillfeier abgespielt. Frau C C hat am 05.06.2015 um 00.08 Uhr bereits geschlafen. Die Feier hat also bereits am 04.06.2015 begonnen. Ich sage, wir waren so gegen 00.00 Uhr nicht laut. Es ist dann ein Nachbar erschienen. Ich kenne ihn nicht. Er hat über den Zaun oder durch die Hecke hereingeschrien und hat gesagt, er wird die Polizei rufen, weil wir zu laut sind. 10 Minuten später ist dann die Polizei schon da gewesen. Ich berichtige, zuerst kam die MÜG, ich glaube mit zwei Personen. Die MÜG-Beamten haben uns aufgefordert, uns auszuweisen. Ich habe mich an Ort und Stelle nicht ausweisen können, ich habe jedoch gebeten, es möge ein Beamter mit mir in die Wohnung gehen, dort hätte ich Ausweispapiere. Dies hat der Beamte verweigert. Der zweite Beamte von der MÜG hat dann das gleiche Spielchen noch einmal mit mir gemacht. Weitere 10 min später ist dann wirklich die Polizei eingetroffen. Voll bewaffnet, mit Trara. Es waren dann vier oder fünf Autos da. Ein Polizeibeamter hat mich daraufhin aufgefordert, mich auszuweisen. Ich hab daraufhin gesagt, geh mit mit mir, dann zeige ich dir die Papiere. Ich habe daraufhin geäußert, dass ich nicht der Laufbursche der Polizei sei. Ich habe die Polizei sicher lächerlich gemacht, weil ich mich verarscht gefühlt habe. Ob ich vor der Polizei mit den Händen herumgefuchtelt habe, weiß ich nicht. Es ist aber möglich. Es ist nicht richtig, dass ich vor der Polizei die Hände zu Fäusten geballt habe und die Polizei angeschrien habe. Wenn ich gefragt werde, ob ich zum Polizisten gesagt habe, dass er sich verpissen sollte, so gebe ich an, dass ich das nicht weiß, dass es aber möglich ist. Wir vier anwesende Grillfeierteilnehmer waren sicher nicht laut. Am lautesten war die Polizei. Der Zeuge D hat von Anfang an versucht, die MÜG und die Polizei zu beruhigen. Vom Hause Adresse 1 hat sich niemand beschwert. Auch keine weiteren direkten Nachbarn. Der Nachbar, der sich beschwert hat, war mir unbekannt. Er muss weiter weg wohnen. Bevor ich die Grillfeier am 04.06.2015 begonnen habe, sie sollte – wie gesagt – drei Tage dauern, habe ich sämtliche Hausbewohner der Adresse 1 auch zur Feier eingeladen und zwar schriftlich mit einem Plakat. Keiner der Hausbewohner hat sich negativ geäußert. Einige Hausbewohner haben an der Grillfeier auch teilgenommen, wenn auch zum Teil nur für kurze Zeit oder nur fürs Essen. Ich habe dann zur Polizei gesagt, ich möchte mit ihnen mitfahren und den Chef sprechen. Ich habe gesagt, mit euch (gemeint die Polizei) rede ich nicht mehr. Ich wollte mit dem Chef sprechen. Ich hatte somit nicht den Eindruck, dass ich festgenommen wurde, sondern dass ich auf meinen Wunsch hin mit auf die Polizeiinspektion gefahren bin., Ich habe dann zur Polizei gesagt, ich möchte mit ihnen mitfahren und den Chef sprechen. Ich habe gesagt, mit euch (gemeint die Polizei) rede ich nicht mehr. Ich wollte mit dem Chef sprechen. Ich hatte somit nicht den Eindruck, dass ich festgenommen wurde, sondern dass ich auf meinen Wunsch hin mit auf die Polizeiinspektion gefahren bin. Bei der Amtshandlung/dem Einsatz am 05.06.2015 um 00.08 Uhr war am Lautesten die Polizei. Über Frage des Rechtsvertreters, ob ich gesagt hätte, dass das die Beamten einen Scheiß angeht und dass sie wieder fahren sollten, so gebe ich an: Das habe ich gesagt, ja klar. Nachdem ich dreimal aufgefordert wurde, den Pass zu holen und ich gesagt habe, jetzt reicht es mir wirklich, schleichts euch, ich bin nicht euer Laufbursche, dann hat es mir gereicht. Dann habe ich mich ins Polizeiauto gesetzt und habe gesagt, jetzt fahren wir zu eurem Chef. Ich weiß nicht mehr, ob ich der Polizei gegenüber geäußert hätte, dass wir hier eine Grillfeier haben und so laut sein können wie wir wollen. Ich weiß nicht mehr, ob ich zur Polizei gesagt habe, dass sie sich um andere Dinge kümmern sollen und kein Theater machen sollen. Es kann schon sein, dass ich zu den Polizisten gesagt habe, sie sollen sich um die wirklich wichtigen Dinge in der Welt kümmern und nicht um Grillfeiern. Es kann schon sein, dass ich zu den Polizisten gesagt habe, sie sollen sich um die wirklich wichtigen Dinge in der Welt kümmern und nicht um Grillfeiern. Es hat nämlich gleichzeitig das G7-Treffen in Garmisch-Partenkirchen und das Bilderberger Treffen in Telfs stattgefunden. Um 12 Uhr Mittag des Vortages, also am 04.
- hat die Feier begonnen. Es wurde auch Alkohol konsumiert von den Teilnehmern. Sonst brauche ich ja kein Grillfest zu machen. Die Zeugin C C ist glaublich um 23.00 Uhr schlafen gegangen, weil sei am nächsten Tag arbeiten musste. Der letzte Rest, wir sind zu viert übrig geblieben, die Gebrüder E, Herr D und ich. Wir haben normal gesprochen, diskutiert und über Musik geredet. Warum sich ein unbeteiligter Nachbar, den ich nicht kenne, gestört gefühlt hat, weiß ich nicht. Wenn mir das Vorbringen in der Anzeige vorgehalten wird, wonach es beim Eintreffen der Polizeistreife im Garten sehr laut zugegangen sei und die MÜG-Beamten von vier Personen angepöbelt worden seien, so gebe ich an, dass genau das Gegenteil der Fall war. Die drei anderen Festteilnehmer haben sich in irgendeiner Weise ausgewiesen. Ich wollte dies nicht tun. Ich habe gesagt, ich wohne hier., Die drei anderen Festteilnehmer haben sich in irgendeiner Weise ausgewiesen. Ich wollte dies nicht tun. Ich habe gesagt, ich wohne hier. Ausweis hatte ich – wie gesagt – keinen bei mir. Meine Wohnung ist fünf Meter Luftlinie vom Grillplatz entfernt. Die Wohnung befindet sich im zweiten Stock.“ Sodann einvernommen wurde der zum Tatzeitpunkt einschreitende Beamte RI G G und führte dieser aus wie folgt: „Ich weiß um den Gegenstand der heutigen Verhandlung Bescheid. Die im Akt einliegende Anzeige stammt nicht von mir. Sie wurde vom Kollegen F verfasst. Am 05.06.2015 um 00.08 Uhr, also zum Tatzeitpunkt war ich der zweite Beamte. Die Amtshandlung als solche wurde von GI F geführt. Ich war jedoch bei der gesamten Amtshandlung anwesend. Wir bekamen über Funk einen Anruf, dass die MÜG Probleme in der Adresse 1 habe. Die MÜG hätte einen Lärmeinsatz und benötige Unterstützung. Ich bin dann mit meinem Kollegen hingefahren. Der Kollege war Fahrer. Ich saß am Beifahrersitz. Beim Eintreffen in der Adresse 1 sind wir ausgestiegen. Da haben wir bereits einen Lärm akustisch wahrgenommen. Wir sind vor dem Garten, wo die Auseinandersetzung stattgefunden hat, mit dem Auto stehen geblieben. Das Auto ist in etwa 10 m von jenem Ort gestanden, wo die MÜG-Beamten mit anderen Personen anwesend waren. Es war eine laute Diskussion. Es war sehr laut. Wir haben von dem Platz, wo wir den Wagen angehalten haben, keine direkte Sicht auf den Ort der Handlung. Wir haben Lärm gehört und sind dem Lärm nachgegangen. Ich kann nicht sagen, ob der Lärm von der MÜG oder den weiteren vier Personen ausgegangen ist. Wir sind dann in den Garten gegangen. Dann hat der Kollege F die Amtshandlung der MÜG unterstützt. Die vier Personen sind dann auf den Kollegen F losgegangen und haben uns gefragt, was wir hier zu suchen hätten, ob wir nichts Besseres zu tun hätten. Wir haben ihnen dann erklärt, diesen vier Personen, dass wir hier einen Lärmeinsatz haben und zur Unterstützung der MÜG da sind. Wir haben sie dann aufgefordert, den Lärm einzustellen – diese vier Personen. Dies haben sie vorerst nicht gemacht. Dann hat der Kollege F gesagt, dass er eine Anzeige wegen Lärm erstatten würde und er hat dann versucht, den Verantwortlichen der Feierlichkeit festzustellen. Dann hat sich der Angezeigte, der anwesende A A, als Verantwortlicher zu erkennen gegeben. Wir wurden sehr wohl aufgefordert, uns zu verpissen. Die ganze Amtshandlung sei lächerlich. Es ist richtig, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Zeugen F aufgebaut hat und ihn angeschrien hat. Ich habe persönlich gesehen, dass er vor dem Zeugen F, also meinem Kollegen, die Hände zu Fäusten geballt hat und geschrien hat. Wir haben dann beide versucht, mein Kollege und ich, den Herrn A zu beruhigen und ihm gesagt, das bringt nichts. Das ist uns aber nicht gelungen. Herr A wurde dann immer lauter. Der Grund war der Unmut über unsere Amtshandlung. Aus dem Haus Adresse 1 haben mehrere Personen das Geschehen vom Fenster aus beobachtet. Wie viele Leute das waren, weiß ich heute nicht mehr. Ich konnte das sehen, weil Licht in diesen Wohnungen war. Die Polizei wurde über die Leitstelle alarmiert, welche wiederum von der MÜG verständigt worden war. Wenn mir die Stellungnahme des Kollegen F vom 30.06.2015 vorgehalten wird, wonach es zutreffe, dass auch durch die einschreitenden Polizeibeamten und die Beamten MÜG störender Lärm verursacht worden sei, so gebe ich an, dass wir auch lauter sprechen mussten, weil uns sonst der Beschwerdeführer ja nicht verstanden hätte. Ich möchte auch noch anführen, wie wir dann eingetroffen sind, ist die MÜG ruhig gewesen. Beim Eintreffen am Tatort hatten wir keine direkte Sicht auf den Ort des Geschehens. Ich kann nicht sagen, ob auch Beamte der MÜG Lärm erregt haben oder nicht. Ich kann mich daran erinnern, dass der Beschwerdeführer wortwörtlich zu uns gesagt hat, „es Kasperln könnts euch den Ausweis selber aus der Wohnung holen“. Ob die Diskussion vor unserem Eintreffen zwischen den vier anwesenden Personen und der MÜG sich in erster Linie um den Lärm oder um die Ausweisleistung gedreht hat, weiß ich nicht. Grund unseres Einsatzes war die Unterstützung bei einem Lärmeinsatz der MÜG. Wie wir eingetroffen sind, war Lärm. Es handelte sich bei dem Lärm, den wir gehört haben, um eine Diskutiererei. Zum Zwecke der Identitätsfeststellung haben wir den Beschwerdeführer mitgenommen auf die Polizeiinspektion. Er wurde für mein Dafürhalten vom Kollegen festgenommen. Ich glaube nicht, dass der Beschwerdeführer von sich aus in das Polizeiauto gestiegen ist. Das Fahrzeug war versperrt. Es wäre ihm gar nicht möglich gewesen, von sich aus den Streifenwagen zu besteigen. Die Festnahmesituation des Beschwerdeführers hat sich so abgespielt, wie sie in der Anzeige geschildert ist.“ Weiters einvernommen wurde Frau C C als Zeugin und führte diese aus wie folgt: „Am 04.06.2015 war ich auf einer Grillfeier des Herrn A in der Adresse 1 im Garten. Ich habe die Feier um ca 22.00 Uhr verlassen und bin ins Bett gegangen. Die Wohnung ist gartenseitig gelegen. Die Wohnung befindet sich im Erdgeschoß. Ich bin ins Bett gegangen und habe geschlafen und habe von der ganzen Angelegenheit nichts mitbekommen. Ich habe nur einmal gehört, wie ein Nachbar sich beschwert hat, dass die Gesellschaft zu laut sei. Durch dieses Geschrei vom Nachbarn wurde ich geweckt. Danach bin ich wieder eingeschlafen. Ich weiß nicht, welcher Nachbar das war. Er hat über den Zaun geschrien. Auf der Grillfeier wurde Alkohol konsumiert. Ich selber habe maximal ein bis zwei Gläser Wein getrunken, da ich selber Berufschauffeurin bin beim Unternehmen Z. Deshalb habe ich nicht mehr getrunken und bin um 10.00 Uhr ins Bett gegangen, weil ich am nächsten Tag arbeiten musste. Ob die anderen Teilnehmer Alkohol in größerem Ausmaß konsumiert haben, kann ich nicht sagen. Ich bin ja um 10.00 Uhr ins Bett gegangen. Bis dahin verlief alles nett und normal. Ich habe auch von der MÜG und der Polizei nichts mitbekommen. Schlafmittel hatte ich keines genommen. Die Balkontüre war sogar geöffnet und das Fenster zum Schlafzimmer ist immer offen. Die Veranstaltung hat sich vier Meter vor meiner Wohnung bzw vor meinem Bett abgespielt. Wie der Nachbar über den Zaun gerufen hat, dass zu viel Lärm sei, bin ich aufgewacht und bin auf den Balkon hinausgegangen und hab zu dem Nachbarn gesagt, dass er lauter sei als alle anderen zusammen, weil er mich aufgeweckt hat. Ich habe mich dann wieder hingelegt und habe ca 30 bis 45 Minuten gebraucht, bis ich wieder eingeschlafen bin. In diesen 30 bis 45 Minuten habe ich nichts Auffälliges bemerkt. Über Vorhalt des Anwaltes, dass es selbst nach Angaben der MÜG und der Polizei laut zugegangen sei, so gebe ich an, dass ich nichts gehört habe. Ich erfuhr erst am nächsten Tag von den Vorfällen der Nacht.“ Zuletzt als Zeuge einvernommen wurde Herr D D. Da gegen Herrn D D beim Landesverwaltungsgericht ebenfalls ein Strafverfahren wegen des selben Anlasses anhängig ist, hat er sich unter Berufung auf § 49 AVG der Aussage entschlagen.Da gegen Herrn D D beim Landesverwaltungsgericht ebenfalls ein Strafverfahren wegen des selben Anlasses anhängig ist, hat er sich unter Berufung auf Paragraph 49, AVG der Aussage entschlagen. In der Verhandlung wurden sodann keine weiteren Beweisanträge gestellt. Auf die weitere zeugenschaftliche Einvernahme des nicht anwesenden, aber geladenen GI F F wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer war mit der Verlesung von dessen Anzeige sowie der weiteren schriftlichen Stellungnahme einverstanden. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer die Verhandlung vorzeitig mit dem Bemerken verlassen hat, dass er eine Zigarette rauchen gehen wolle. Der Beschwerdeführer ist sodann nicht mehr erschienen. I. Sachverhaltsfeststellung:römisch eins. Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Am 05.06.2015 wurden zwei Beamte der Polizeiinspektion Y in die Adresse 1 in X beordert, um dort Beamten der Mobilen Überwachungsgruppe der Magistrates X (MÜG) bei einem Lärmeinsatz beizustehen. Am 05.06.2015 gegen 00.08 Uhr sind sodann zwei Polizeibeamte am Tatort eingetroffen und konnten feststellen, dass dort laut diskutiert wurde. Anlässlich deren Einschreiten forderten sie den nunmehrigen Beschwerdeführer auf, sich auszuweisen. Dieser Aufforderung, sich auszuweisen, ist der Beschwerdeführer mehrfach nicht nachgekommen, sondern hat die Beamten lautstark beschimpft und sich über sie lächerlich gemacht. Der Beschwerdeführer hat die Tatbegehung auch in seiner Einvernahme bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.11.2015 auch weitgehend zugestanden. Der Beschwerdeführer hat sich den Beamten gegenüber aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Durch die üble Beschimpfung der Beamten an Ort und Stelle hat er einerseits den öffentlichen Anstand verletzt und andererseits durch den Lärm, den seine Beschimpfungen verursacht haben, auch die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, wobei diese Anstandsverletzungen und Ordnungsstörungen von anderen Personen wahrgenommen werden konnten, welche sich im Hause Adresse 1 befunden haben. Die Amtshandlung wurde vom Hause aus von mehreren Personen beobachtet. Festzuhalten ist, dass der Beanstandung am 05.06.2015 um 00.08 Uhr bereits eine Grillfeier vorausgegangen ist, welche am 04.06.2015 zu Mittag begonnen hatte. Anlässlich der Grillfeier wurde auch Alkohol ausgeschenkt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass Alkohol im Übermaß genossen worden wäre. Am 05.06.2015 wurden zwei Beamte der Polizeiinspektion Y in die Adresse 1 in römisch zehn beordert, um dort Beamten der Mobilen Überwachungsgruppe der Magistrates römisch zehn (MÜG) bei einem Lärmeinsatz beizustehen. Am 05.06.2015 gegen 00.08 Uhr sind sodann zwei Polizeibeamte am Tatort eingetroffen und konnten feststellen, dass dort laut diskutiert wurde. Anlässlich deren Einschreiten forderten sie den nunmehrigen Beschwerdeführer auf, sich auszuweisen. Dieser Aufforderung, sich auszuweisen, ist der Beschwerdeführer mehrfach nicht nachgekommen, sondern hat die Beamten lautstark beschimpft und sich über sie lächerlich gemacht. Der Beschwerdeführer hat die Tatbegehung auch in seiner Einvernahme bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.11.2015 auch weitgehend zugestanden. Der Beschwerdeführer hat sich den Beamten gegenüber aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Durch die üble Beschimpfung der Beamten an Ort und Stelle hat er einerseits den öffentlichen Anstand verletzt und andererseits durch den Lärm, den seine Beschimpfungen verursacht haben, auch die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, wobei diese Anstandsverletzungen und Ordnungsstörungen von anderen Personen wahrgenommen werden konnten, welche sich im Hause Adresse 1 befunden haben. Die Amtshandlung wurde vom Hause aus von mehreren Personen beobachtet. Festzuhalten ist, dass der Beanstandung am 05.06.2015 um 00.08 Uhr bereits eine Grillfeier vorausgegangen ist, welche am 04.06.2015 zu Mittag begonnen hatte. Anlässlich der Grillfeier wurde auch Alkohol ausgeschenkt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass Alkohol im Übermaß genossen worden wäre. Richtig ist weiters, dass der Beschwerdeführer dann von der Polizei zum Zwecke der Identitätsfeststellung mit auf die Polizeiinspektion genommen wurde. Hier gehen jedoch die Aussagen auseinander. Der Beschwerdeführer gibt an, freiwillig das Polizeiauto bestiegen zu haben, die Polizei selbst führt an, dass der Beschwerdeführer abgeführt worden wäre. Diesbezüglich ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein Maßnahmenbeschwerdeverfahren zu GZ ****2 behangen. Dieses Verfahren wurde jedoch infolge Zurückziehung der Maßnahmenbeschwerde durch den nunmehrigen Beschwerdeführer eingestellt. Richtig ist weiters, dass gegen den Beschwerdeführer derzeit beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein weiteres Strafverfahren anhängig ist wegen des selben Ereignisses, jedoch wurde über den Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine Bestrafung nach dem Tiroler Landespolizeigesetz wegen Lärmerregung verhängt und hat dieses Verfahren mit dem Gegenständlichen nur insofern etwas zu tun, als die gleiche Begebenheit, nämlich die Grillparty am 05.06.2015 zugrunde liegt. Da in dem weiteren beim Landesverwaltungsgericht Tirol behängenden Beschwerdeverfahren ein anderer Straftatbestand abgehandelt wird, wie im gegenständlichen Verfahren, erscheint eine Doppelbestrafung von vorne herein nicht möglich. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer Angaben dazu weitgehend unterlassen hat. Seinen eigenen Angaben nach hat er geerbt und lebt von dem geerbten Vermögen, worüber er der Höhe nach keine Angaben machen möchte. Der Beschwerdeführer führte lediglich aus, dass er derzeit keiner Beschäftigung nachgeht und dass er monatlich Unterhaltszahlungen von Euro 300,-- für eine 15jährige Tochter zu leisten hat. Schulden hat der Beschwerdeführer keine. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels-, wenn auch bei weitem nicht widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie zweier einvernommener Zeugen sowie jene der Polizei in der Verhandlung am 25.11.2015 in der Anzeige geben jeweils ein vollkommen verschiedenes Bild der vorhin beschriebenen Situation am 05.06.2015 um 00.08 Uhr. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass ein ausgebildeter Polizeibeamter durchaus in der Lage ist, eine nächtliche Lärmsituation sowie Anstandsverletzungen, ungerechtfertigte Störungen der öffentlichen Ordnung sowie aggressives Verhalten und eine damit verbundene Störung einer Amtshandlung bzw Behinderung der selben tatbestandsmäßig richtig feststellen zu können. Die MÜG sowie die Polizei wurden gegenständlich ganz offensichtlich durch Anzeigen von Nachbarn oder zumindest einer Anzeige von einem Nachbarn auf die Lärmerregung hingewiesen. Ganz offensichtlich haben sich nicht nur die Polizeibeamten, sondern auch Anrainer durch den Lärm gestört gefühlt. Der Beschwerdeführer selbst hat sein ungestümes aggressives Verhalten gegenüber den Beamten sowie die Beschimpfung der Beamten in der Verhandlung am 25.11.2015 sogar zugestanden, was als Geständnis zu werten ist. Einzig bestritten hat der Beschwerdeführer den Grad der Lärmerregung. Diesbezüglich folgt das Landesverwaltungsgericht jedoch den Ausführungen der Polizei, wonach der Lärm auf jeden Fall für die Tageszeit und die Situation unangebracht war. Wenn die Polizei es in einer schriftlichen Stellungnahme zugestanden hat, selber auch laut gewesen zu sein, so dürfte dies wohl ein Ausfluss der lautstarken Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer gewesen sein. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinter stehenden Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen im Sinne eines Verschuldens zu vertreten hat oder nicht. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel., Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinter stehenden Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen im Sinne eines Verschuldens zu vertreten hat oder nicht. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Nach § 11 Abs 1 TLPG ist es verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzten.Nach Paragraph 11, Absatz eins, TLPG ist es verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzten.
§ 82
Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert,. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Paragraph 82, Absatz eins, SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert,. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
§ 81
Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Paragraph 81, Absatz eins, SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
§ 5Abs 1 VSt
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wie bereits oben ausführlich dargelegt, hat der Beschwerdeführer die Polizei lautstark beschumpfen, sich der Polizei gegenüber aggressiv verhalten und gleichzeitig hiedurch eine Amtshandlung behindert, nämlich die Ausweiskontrolle, und durch sein rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Dieses Verhalten wurde von mehreren Personen wahrgenommen. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen größtenteils sogar eingestanden, mit Ausnahme der Lärmerregung. Das erkennende Gericht geht daher auf Basis der oben getroffenen Feststellungen davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen in tatsächlicher Hinsicht auf jeden Fall zu vertreten hat. Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich allesamt um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, zu deren Tatbestandsmerkmal weder der Eintritt eines Schadens, noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die erkennende Behörde davon zu überzeugen, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Was nunmehr die Höhe der verhängten Strafen anbelangt, so ist hiezu auszuführen, dass im Sicherheitspolizeigesetz jeweils eine Höchststrafe von Euro 350,-- und im Tiroler Landespolizeigesetz eine Höchststrafe von Euro 360,-- vorgesehen ist. Die Verwaltungsstrafbehörde hat daher den zur Verfügung stehenden Strafrahmen in allen drei Fällen gerade einmal im unteren Bereich ausgeschöpft, weshalb eine Strafherabsetzung nicht mehr in Frage kommt. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in zumindest durchschnittlichen Verhältnissen lebt. Zumindest ist dies seinen eigenen Ausführungen zu entnehmen, wonach er von seinem Erbe lebt. Die gewählten Strafhöhen sind somit auf jeden Fall schuld- und tatangemessen und geeignet, den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Der Kostenspruch stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.21.2512.3