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{'item': 'LVwG-2015/23/2095-2'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 17§ 4Artikel 20Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/2095-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass Spruchpunkt 2. ersatzlos behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass Spruchpunkt 2. ersatzlos behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 25aVw

GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: A A ist Eigentümer des Grundstückes 1** in der KG X. Dieses Grundstück ist Teil des Jagdgebietes Genossenschaftsjagd Y. A A ist Eigentümer des Grundstückes 1** in der KG römisch zehn. Dieses Grundstück ist Teil des Jagdgebietes Genossenschaftsjagd Y. Herr A macht seit Jahren geltend, dass auf seinem Grundstück befindliche Bäume durch jagdbares Wild beschädigt worden seien. Zu diesen Wildschäden gibt es bereits einen langen Vorakt und bereits mehrere Vorgutachten. Beginnend seit 2014 wurden wiederum Gespräche zwischen Herrn A und der Bezirkshauptmannschaft Z geführt. Nachdem diese Gespräche nicht das von Herrn A erhoffte Ergebnis erbrachten, stellte er am 15.05.2015 per Email den Antrag gem § 17 AVG iVm § 52 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz Akteneinsicht bezüglich der ihn betreffenden Jagdpacht, der Pächtergemeinschaft B B, C C und Ing. D D hinsichtlich seines geschädigten Waldes – Grundstück 1** in der KG X – bzw den zu diesem Wald betreffenden dortigen Akt zu nehmen. In eventu beantragte er die Ausstellung eines Bescheides auf Ablehnung der Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 21.05.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sein Vorbringen zu konkretisieren, da zu den einzelnen Waldgrundstücken von Jagdgenossenschaften keine separate Aktenführung erfolge. Das Ansuchen bezöge sich lediglich auf das Pachtverhältnis der Jagdgenossenschaft Y, mit der im Antrag des Herrn A genannten Pächtergemeinschaft und bedarf es daher einer Ergänzung, welche konkreten Informationen begehrt würden.Herr A macht seit Jahren geltend, dass auf seinem Grundstück befindliche Bäume durch jagdbares Wild beschädigt worden seien. Zu diesen Wildschäden gibt es bereits einen langen Vorakt und bereits mehrere Vorgutachten. Beginnend seit 2014 wurden wiederum Gespräche zwischen Herrn A und der Bezirkshauptmannschaft Z geführt. Nachdem diese Gespräche nicht das von Herrn A erhoffte Ergebnis erbrachten, stellte er am 15.05.2015 per Email den Antrag gem Paragraph 17, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz Akteneinsicht bezüglich der ihn betreffenden Jagdpacht, der Pächtergemeinschaft B B, C C und Ing. D D hinsichtlich seines geschädigten Waldes – Grundstück 1** in der KG römisch zehn – bzw den zu diesem Wald betreffenden dortigen Akt zu nehmen. In eventu beantragte er die Ausstellung eines Bescheides auf Ablehnung der Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 21.05.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sein Vorbringen zu konkretisieren, da zu den einzelnen Waldgrundstücken von Jagdgenossenschaften keine separate Aktenführung erfolge. Das Ansuchen bezöge sich lediglich auf das Pachtverhältnis der Jagdgenossenschaft Y, mit der im Antrag des Herrn A genannten Pächtergemeinschaft und bedarf es daher einer Ergänzung, welche konkreten Informationen begehrt würden. Daraufhin stellte Herr A mit Schreiben vom 07.06.2015 den Antrag, die Bezirkshauptfrau von Z als zuständige Behörde möge gem § 17 AVG iVm dem Tiroler Jagdgesetz (wie bereits ausgeführt) Akteneinsicht in die Abschusspläne (möglichst ab 1998), welche das Waldstück – Grundstück 1** in der KG X – betreffen, gewähren. In eventu beantragte Herr A die Ausstellung eines Bescheides auf Ablehnung der Akteneinsicht bzw. Auskunftsverweigerung gem § 4 Auskunftspflichtgesetz.Daraufhin stellte Herr A mit Schreiben vom 07.06.2015 den Antrag, die Bezirkshauptfrau von Z als zuständige Behörde möge gem Paragraph 17, AVG in Verbindung mit dem Tiroler Jagdgesetz (wie bereits ausgeführt) Akteneinsicht in die Abschusspläne (möglichst ab 1998), welche das Waldstück – Grundstück 1** in der KG römisch zehn – betreffen, gewähren. In eventu beantragte Herr A die Ausstellung eines Bescheides auf Ablehnung der Akteneinsicht bzw. Auskunftsverweigerung gem Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz. Mit Bescheid vom 22.07.2015 zur GZ ****1 verweigerte die Bezirkshauptmannschaft Z die Akteneinsicht und wies die Anträge des Herrn A gem § 17 iVm § 8 AVG als unzulässig zurück. Weiters wurde in einem separaten Spruchpunkt, das Ansuchen um Akteneinsicht gem § 3 Abs 1 und 2 lit d Tiroler Auskunftspflichtgesetz 1988 iVm Art 20 Abs 3 und 4 B-VG iVm § 1 Abs 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 22.07.2015 zur GZ ****1 verweigerte die Bezirkshauptmannschaft Z die Akteneinsicht und wies die Anträge des Herrn A gem Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 8, AVG als unzulässig zurück. Weiters wurde in einem separaten Spruchpunkt, das Ansuchen um Akteneinsicht gem Paragraph 3, Absatz eins und 2 Litera d, Tiroler Auskunftspflichtgesetz 1988 in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 3 und 4 B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und 2 Datenschutzgesetz 2000, als unbegründet abgewiesen. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde in dieser, nach Anführung des wesentlichen Sachverhaltes als Beschwerdegründe ausgeführt, dass dem Antragsteller im Verfahren gem § 52 Abs 1 und 2 Tiroler Jagdgesetz, sehr wohl ein Antragsrecht und damit Parteistellung zukomme. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde in dieser, nach Anführung des wesentlichen Sachverhaltes als Beschwerdegründe ausgeführt, dass dem Antragsteller im Verfahren gem Paragraph 52, Absatz eins und 2 Tiroler Jagdgesetz, sehr wohl ein Antragsrecht und damit Parteistellung zukomme. Der Spruch des angefochtenen Bescheides dürfte deshalb die Akteneinsicht mangels Parteistellung nicht zur Gänze verneinen. Weiters sei im angefochtenen Bescheid angeführt worden, dass im Verfahren nach § 37 TJG 2004 weder dem Verpächter einer Eigenjagd, noch einem Organ einer Jagdgenossenschaft Parteistellung zukomme. Dies sei mit einer unveröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes begründet worden. Vielmehr hätte die Begründung sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl 2009/03/0143) beziehen müssen, wonach dem Jagdausübungsberechtigten ein subjektives Recht im Verfahren nach § 37 TJG 2004 eingeräumt würde, ihm jedoch kein Anspruch auf Festsetzung der Abschusshöhe zukomme. Weiters sei im angefochtenen Bescheid angeführt worden, dass im Verfahren nach Paragraph 37, TJG 2004 weder dem Verpächter einer Eigenjagd, noch einem Organ einer Jagdgenossenschaft Parteistellung zukomme. Dies sei mit einer unveröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes begründet worden. Vielmehr hätte die Begründung sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl 2009/03/0143) beziehen müssen, wonach dem Jagdausübungsberechtigten ein subjektives Recht im Verfahren nach Paragraph 37, TJG 2004 eingeräumt würde, ihm jedoch kein Anspruch auf Festsetzung der Abschusshöhe zukomme. Weiters wurde noch im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein Aktenvermerk vom 08.01.2015 ausgehändigt worden sei und die restlichen Daten seien aufgrund einer Skartierrichtlinie nicht mehr zugänglich. Dies sei äußerst fraglich, zumal beispielsweise auch in einer Mitteilung davon gesprochen worden sei, dass ein Umdenken der beteiligten Personen stattgefunden habe, der „Wildstand angepasst wurde“ und erhöhte Abschusszahlen vorgeschrieben wurden. Woher wolle man diese Informationen im Jahr 2015 haben, wenn angeblich keine Daten mehr vorliegen würden. Weiters seien die Feststellungen der Forstbehörde vom 08.09.2014 nicht richtig wiedergegeben worden. Ein Gutachten sei von der Forstbehörde entschieden abgelehnt und bei ihren zwei Stellungnahmen unterschiedliche Ergebnisse angeführt worden. Die Anmerkung, dass ein aktueller Wildschaden nicht vorliege, sei somit völlig unrichtig. Weiters habe es die Behörde zu verantworten, dass der Obmann der Jagdgenossenschaft mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun haben wolle und dem Beschwerdeführer jegliche Hilfe verwehre. Abschließend wurde noch vorgebracht, dass die Behörde zu Unrecht die Meinung vertrete, dass der Beschwerdeführer nur subjektive private Interessen vertreten würde und es vielmehr auch um große öffentliche Interessen gehe. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet samt Überschrift wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet samt Überschrift wie folgt: „Akteneinsicht § 17

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrücke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Paragraph 17,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrücke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörden herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, samt Überschrift lautet auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, samt Überschrift lautet auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 24
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)
(3)…Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Person zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)… .“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Zur Akteneinsicht

§ 17

AVG:Akteneinsicht

Paragraph 17, AVG: Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen worden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw waren, von Bedeutung wäre. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (vgl VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, und den dort angeführten zahlreichen Nachweisen). Das von Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen worden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw waren, von Bedeutung wäre. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften vergleiche VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, und den dort angeführten zahlreichen Nachweisen). Aus § 17 Abs 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von § 63 Abs 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, oder ist das betreffende Verwaltungsverfahren nicht mit Bescheid abzuschließen, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen, der im Instanzenzug bekämpft werden kann (VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, mit weiteren Nachweisen). Aus Paragraph 17, Absatz 4, AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von Paragraph 63, Absatz 2, AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, oder ist das betreffende Verwaltungsverfahren nicht mit Bescheid abzuschließen, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen, der im Instanzenzug bekämpft werden kann (VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, mit weiteren Nachweisen). Dabei kommt das Recht auf Akteneinsicht

§ 17

AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich

§ 17

Abs 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist“) bzw

§ 17Abs 3 AVG zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben (Vw

GH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002). Dabei kommt das Recht auf Akteneinsicht

Paragraph 17, AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich

Paragraph 17, Absatz eins, AVG aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist“) bzw

Paragraph 17, Absatz 3, AVG zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben (VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002). Mit seinem Antrag der Beschwerdeführer bei der belangte Behörde den Antrag eingebracht, Einsicht in näher bezeichnete Teile eines Jagdaktes betreffend die GJ Y zu erlangen. Nicht der Beschwerdeführer, sondern eine andere natürliche Person war Adressat in diesem auf § 37 TJG gestütztem Verwaltungsverfahren. Seine die Akteneinsicht rechtfertigende Parteistellung begründet der Beschwerdeführer mit dem Umstand, dass auf den in seinem Eigentum stehenden Gst. 1** KG X ein Wildschaden eingetreten sei. Da er somit betroffener Grundeigentümer gewesen sei, komme die ihm zur Gewährung der Akteneinsicht notwendige Parteistellung zu. Mit seinem Antrag der Beschwerdeführer bei der belangte Behörde den Antrag eingebracht, Einsicht in näher bezeichnete Teile eines Jagdaktes betreffend die GJ Y zu erlangen. Nicht der Beschwerdeführer, sondern eine andere natürliche Person war Adressat in diesem auf Paragraph 37, TJG gestütztem Verwaltungsverfahren. Seine die Akteneinsicht rechtfertigende Parteistellung begründet der Beschwerdeführer mit dem Umstand, dass auf den in seinem Eigentum stehenden Gst. 1** KG römisch zehn ein Wildschaden eingetreten sei. Da er somit betroffener Grundeigentümer gewesen sei, komme die ihm zur Gewährung der Akteneinsicht notwendige Parteistellung zu. Aus § 8 AVG iVm den einschlägigen Bestimmungen des TJG lässt sich eine Parteistellung des Beschwerdeführers in dem gegen andere Personen auf § 37 TJG gestütztem Verfahren nicht begründen. Auch der Eintritt eines Wildschadens im Eigentum des Beschwerdeführers begründet nicht die Parteistellung des Beschwerdeführers.Aus Paragraph 8, AVG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des TJG lässt sich eine Parteistellung des Beschwerdeführers in dem gegen andere Personen auf Paragraph 37, TJG gestütztem Verfahren nicht begründen. Auch der Eintritt eines Wildschadens im Eigentum des Beschwerdeführers begründet nicht die Parteistellung des Beschwerdeführers. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass eine Vermögensschädigung durch jagdbares Wild geeignet ist, in das privatrechtlich geschützte Eigentum einzugreifen. § 17 AVG räumt allerdings das Recht auf Einsicht nur Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ein. Die Frage der Parteistellung ist nicht anhand allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze, sondern auf der Grundlage des § 8 AVG in Verbindung mit den jeweils anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften, im konkreten Fall in Verbindung mit jenen des TJG, zu klären. Ausgehend davon ist die Parteistellung des Beschwerdeführers, bezogen auf sein Begehren, zu verneinen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass eine Vermögensschädigung durch jagdbares Wild geeignet ist, in das privatrechtlich geschützte Eigentum einzugreifen. Paragraph 17, AVG räumt allerdings das Recht auf Einsicht nur Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ein. Die Frage der Parteistellung ist nicht anhand allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze, sondern auf der Grundlage des Paragraph 8, AVG in Verbindung mit den jeweils anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften, im konkreten Fall in Verbindung mit jenen des TJG, zu klären. Ausgehend davon ist die Parteistellung des Beschwerdeführers, bezogen auf sein Begehren, zu verneinen. Unbeachtet hat bei dieser Betrachtung zu bleiben, dass dem Beschwerdeführer als geschädigten Grundeigentümer grundsätzlich ein Antragsrecht nach § 51 TJG zusteht und allenfalls in einem auf dieser Rechtsgrundlage geführtem Verfahren diesem die prozessualen Rechte einer Partei im Sinne des § 8 AVG zukommen Unbeachtet hat bei dieser Betrachtung zu bleiben, dass dem Beschwerdeführer als geschädigten Grundeigentümer grundsätzlich ein Antragsrecht nach Paragraph 51, TJG zusteht und allenfalls in einem auf dieser Rechtsgrundlage geführtem Verfahren diesem die prozessualen Rechte einer Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG zukommen Ausgehend von § 17 Abs 4 AVG war die belangte Behörde verpflichtet, die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Abschusspläne der Jagdgenossenschaft Y mittels Bescheid auszusprechen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.7.2015, ****1, nachgekommen. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid, abschließend über den Antrag auf Einsicht in den beantragten Akt entschieden und damit eine das gesamte Begehren des Beschwerdeführers umfassende Entscheidung getroffen.Ausgehend von Paragraph 17, Absatz 4, AVG war die belangte Behörde verpflichtet, die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Abschusspläne der Jagdgenossenschaft Y mittels Bescheid auszusprechen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.7.2015, ****1, nachgekommen. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid, abschließend über den Antrag auf Einsicht in den beantragten Akt entschieden und damit eine das gesamte Begehren des Beschwerdeführers umfassende Entscheidung getroffen. Zum Tiroler Auskunftspflichtgesetz: § 4 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz normiert, dass die Auskunft nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen ist. Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz normiert, dass die Auskunft nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen ist. Hinsichtlich der Entscheidungsfrist ist in § 4 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz festgelegt, dass die Auskunft ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen ist. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen.Hinsichtlich der Entscheidungsfrist ist in Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz festgelegt, dass die Auskunft ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen ist. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber nach § 4 Abs 3 Tiroler Auskunftspflichtgesetz innerhalb der Frist von acht Wochen unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die achtwöchige Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber nach Paragraph 4, Absatz 3, Tiroler Auskunftspflichtgesetz innerhalb der Frist von acht Wochen unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die achtwöchige Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen. Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber

§ 4

Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde. Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber

Paragraph 4, Absatz 4, Tiroler Auskunftspflichtgesetz den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde. Damit besteht im Ergebnis sohin grundsätzlich ein zweistufiges Auskunftsverfahren. Der erste Verfahrensschritt wird durch die Einbringung eines Auskunftsbegehrens eingeleitet und endet mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft. Der zweite Verfahrensschritt beginnt dann erst mit der Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines die Auskunft verweigernden Bescheides und endet mit der Bescheiderlassung. Dies bedeutet, dass nicht jede Verweigerung der Auskunft zwingend die Erlassung eines Bescheides zur Folge hat. Würde sich ein Auskunftswerber mit der mündlich oder telefonisch mitgeteilten und begründeten Verweigerung der Auskunft zufrieden geben und keinen Antrag auf Bescheiderlassung stellen, so wäre das Verwaltungsorgan auch nicht zur Bescheiderlassung verpflichtet. Die Behörde ist sohin lediglich dann zu einer bescheidmäßigen Erledigung verpflichtet, wenn die Erteilung der Auskunft verweigert wird und zudem auch ein zulässiger Antrag nach § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz gestellt wird, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.Die Behörde ist sohin lediglich dann zu einer bescheidmäßigen Erledigung verpflichtet, wenn die Erteilung der Auskunft verweigert wird und zudem auch ein zulässiger Antrag nach Paragraph 4, Absatz 4, Tiroler Auskunftspflichtgesetz gestellt wird, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Der Antrag nach § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz kann sohin grundsätzlich frühestens nach Ablauf von acht Wochen ab Einlagen des Auskunftsbegehrens beim befragten Verwaltungsorgan bzw schon vorher wenn mündlich, telefonisch oder schriftlich mitgeteilt wurde, dass die Auskunft nicht erteilt wird, gestellt werden (vgl Wieser in Korinek/Holoubek, Hrsg BVG-Kommentar zu Art 20 Abs 4 BVG, RZ 60f).Der Antrag nach Paragraph 4, Absatz 4, Tiroler Auskunftspflichtgesetz kann sohin grundsätzlich frühestens nach Ablauf von acht Wochen ab Einlagen des Auskunftsbegehrens beim befragten Verwaltungsorgan bzw schon vorher wenn mündlich, telefonisch oder schriftlich mitgeteilt wurde, dass die Auskunft nicht erteilt wird, gestellt werden vergleiche Wieser in Korinek/Holoubek, Hrsg BVG-Kommentar zu Artikel 20, Absatz 4, BVG, RZ 60f). Wie jedoch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist, lässt der VwGH auch sogenannte Eventualbegehren zu, dass nämlich für den Fall der Nichterteilung einer Auskunft bereits im Auskunftsbegehren die bescheidmäßige Erledigung beantrag wird (vgl VwGH 14.11.1990, Zl 90/13/0086; VwGH 23.11.1990, 89/17/0028; VwGH 25.11.1994, Zl 94/19/1143; ua).Wie jedoch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist, lässt der VwGH auch sogenannte Eventualbegehren zu, dass nämlich für den Fall der Nichterteilung einer Auskunft bereits im Auskunftsbegehren die bescheidmäßige Erledigung beantrag wird vergleiche VwGH 14.11.1990, Zl 90/13/0086; VwGH 23.11.1990, 89/17/0028; VwGH 25.11.1994, Zl 94/19/1143; ua). Wie sich aus dem übermittelten Akt ergibt, wurde vom Beschwerdeführer nach der Einbringung seines ergänzenden Antrages vom 07.06.2015 bis Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides kein solcher ausdrücklicher Antrag nach § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz eingebracht. Wie sich aus dem übermittelten Akt ergibt, wurde vom Beschwerdeführer nach der Einbringung seines ergänzenden Antrages vom 07.06.2015 bis Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides kein solcher ausdrücklicher Antrag nach Paragraph 4, Absatz 4, Tiroler Auskunftspflichtgesetz eingebracht. Inhaltlich ist der Beschwerdeführer überdies darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Auskunft

Artikel 20

Abs 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt (VwGH 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, mit Hinweisen auf die Judikatur). Inhaltlich ist der Beschwerdeführer überdies darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Auskunft

Artikel 20

Absatz 4, B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt (VwGH 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, mit Hinweisen auf die Judikatur). Ergebnis: Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen des § 17 AVG für die Einräumung der von ihm begehrten Akteneinsicht nicht vor. Sein Begehren lässt sich auch auf der Grundlage des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes nicht begründen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen des Paragraph 17, AVG für die Einräumung der von ihm begehrten Akteneinsicht nicht vor. Sein Begehren lässt sich auch auf der Grundlage des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes nicht begründen. Seine Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Anwendung des § 17 AVG und des Tiroler Auskunftspflichtgesetz hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/002, und dem Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, orientiert. In diesem Zusammenhang ist daher nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen, die eine ordentliche Revision zulässig machen würde. Bei der Anwendung des Paragraph 17, AVG und des Tiroler Auskunftspflichtgesetz hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/002, und dem Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, orientiert. In diesem Zusammenhang ist daher nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen, die eine ordentliche Revision zulässig machen würde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.2095.2

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