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{'item': 'LVwG-2014/14/3455-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/14/3455-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch Rechtsanwalt 1, in **** Y, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.11.2014, Zahl **** aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.09.2015 Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch Rechtsanwalt 1, in **** Y, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.11.2014, Zahl **** aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.09.2015 zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 LVwGVG iVm § 38 LVwGVG wird der Beschwerde als Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Zl 1 VStG eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, LVwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, LVwGVG wird der Beschwerde als Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß , Paragraph 45, Absatz eins, Zl 1 VStG eingestellt. 2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde im Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bei diesem, die außerordentliche Revision ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabengebühr von € 240,-- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes angelastet:Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes angelastet: „Sie haben es als Gewerbeinhaber (Baumeistergewerbe) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmerschutzvorschriften (im gegenständlichen Fall nach der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) nicht eingehalten wurden. Der Arbeitsinspektor Dipl.-Ing. B B hat anlässlich einer Inspektion am 11.03.2014 gegen 15.00 Uhr festgestellt, dass bei der Baustelle „WX-Wohnanlage“ in **** Z – W, Böschungen von nichtbindigen bzw. weichen Böden

  1. a)im Norden lokal bis zu 90°, im Schnitt ca. 60° m hoch und
  2. b)im Süden im Schnitt ca. 60°, lokal noch steiler, und bis zu ca. 8 m hoch hergestellt wurden. Ein rechnerischer Nachweis der Standsicherheit gemäß § 50 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) konnte nicht vorgelegt werden, wurde aber nach der Inspektion in Auftrag gegeben. Ein rechnerischer Nachweis der Standsicherheit gemäß Paragraph 50, Absatz 3, Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) konnte nicht vorgelegt werden, wurde aber nach der Inspektion in Auftrag gegeben. Hierbei wurde Dr. C beauftragt. In einem Schreiben von Dr. C, Bodenmechaniker, vom 13.03.2014, GZI: **** wurde auf Seite 2 festgehalten, dass ein Gefahrenbereich zwischen 45° und 60° Neigung – von der Krone aus gemessen – nur unter gewissen Bedingungen bzw. Auflagen her möglich ist. Das heißt im gegenständlichen Fall liegt eine steilere Böschung als 45° als Gefahrenbereich vor. Dadurch wurde § 50 Abs. 1 Z. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) übertreten, dass der Böschungswinkel bei Baugruben im Regelfall bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden, wie Mutterböden, Sande oder Kiese höchstens 45° betragen darf.Dadurch wurde Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) übertreten, dass der Böschungswinkel bei Baugruben im Regelfall bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden, wie Mutterböden, Sande oder Kiese höchstens 45° betragen darf. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 50 Abs. 1 Z. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) iVm § 130 Abs. 1 Z. 15 und § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15 und , Paragraph 118, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,--, gemäß § 130 Abs. 1 Einleitungssatz erster Fall ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Ersatzfreiheitsstrafe von 3 TagenGeldstrafe in der Höhe von € 1.500,--, gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Einleitungssatz erster Fall ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 150,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit € 100,-- anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1,650,--„ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk am 12.11.2014 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „Der angefochtene Bescheid wird dem Grunde wie auch der Höhe nach bekämpft. 1.) Die verhängte Strafe ist nicht schuld- und tatangemessen und zu hoch. Der Beschuldigte wurde nicht aufgefordert seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt zu geben. Dem Beschuldigten und Beschwerdefahrer wurde hiezu nichts, insbes. Keine entsprechende Aufforderung, zugestellt. Die festgesetzte Strafe beruht daher auf unrichtigten Sachverhaltsannahmen im materiellen Bereich und ist das Strafverfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet, weil der Beschuldigte nicht einvernommen wurde. Die Erstbehörde führt unrichtig aus, dass mehrere Verwaltungsvorstrafen zum Nachteil des Beschwerdeführers vorliegend seien - die Erstbehörde gibt aber nicht an welche Verwaltungsvorstrafen dies seien, weshalb der angefochtene Bescheid betreffend der Sachverhaltsannahmen und Feststellungen unrichtig und mangelhaft ist. Es hegen keine einschlägigen Verwaltungsstrafen zum Nachteil des Beschwerdeführers vor - die Erstbehörde hat daher falsche Erschwerungsgründe angenommen und Milderungsgründe nicht beachtet (Unbescholtenheit in diesem Bereich). 2.) Der angefochtene Bescheid wird auch inhaltlich bekämpft. Die Erstbehörde geht auf Seite 3, 2. Absatz von unrichtigen, festgestellten Bodenbeschaffenheit und Böschungswinkeln aus - 45 Grad Böschungswinkel. Diese Sachverhaltsfeststellungen sind falsch. Der Sachverständige Dr. C C, Geotechniker, hat festgestellt, dass ein kurzfristiges Begehen des Gefahrenbereiches zwischen 60 Grad und 45 Grad Neigung möglich ist, dies auch gesetzeskonform, sofern folgende Maßnahmen getroffen werden: Übersteigen und Abwerfen des lockeren, oberflächlichen Materials der Böschung, Postierung eines Sicherheitspostens im Gefährdungsbereich mit Warnpflicht, Einstellung der Arbeiten bei Niederschlägen Überprüfung der Böschung zweimal täglich durch den Polier. Im Falle der Bewegung der Böschung oder weiterer Verstellung wären weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich, zB. die Versiegelung und Verankerung mit Spritzbeton. Der Beschwerdeführer hat diese Maßnahmen beachtet und diese sachverständigen Erwägungen und Ausführungen auch der erkennenden Behörde zur Kenntnis gebracht. Der Arbeitsinspektor hat damit die örtlichen Verhältnisse falsch eingeschätzt und befundet. Die bezughabenden, tatsächlichen Befunde, so auch das SV-Gutachten des Geotechnikers DI Dr. C C hat die Erstbehörde rechtswidrig unbeachtet gelassen und sich nicht damit auseinander gesetzt - das erstbehördliche Verfahren ist damit wesentlich mangelhaft - die bezughabnden Feststellungen hiezu - alle - zu den örtlichen Verhältnissen, Hangneigungen und Böschungswinkeln, Himmelsrichtungen, etc. - allesamt unrichtig. Bei richtiger Befundung und Feststellung hätte daher eine Bestrafung nach der BauV nicht stattfinden dürfen. Es lagen daher bei der Baustelle ,,WX-Wohnanalage in W / Z“ keine rechtswidrigen oder sonst zu beanstandenden Böschungen auf der Baustelle oder Böschungswinkel vor, welche bei nichtbindigen oder weichen, bindigen Böden nicht größer als 45 Grad sein dürften. Weiters ist die Feststellung unrichtig, es seien Mutterböden oder Sand und Kies vorliegend. Richtigerweise hätte die Erstbehörde sogenanntes „Bergsturzmaterial und Felsbrocken feststellen müssen. — dies hätte zu einer anderen, rechtlichen Beurteilung geführt - es wäre keine Strafe zu verhängen gewesen. Das Gutachten DI Dr. C wurde übergangen. DI Dr. C wäre ergänzend zu befragen gewesen. Es handelt sich bei letztgenannter Person um einen ausgewählten Experten im Geotechnikbereich. Das Gutachten des Arbeitsinspektors ist unrichtig, jedenfalls aber erheblich unvollständig und aufklärungsbedürftig - nicht einmal die Himmelsrichtungen als Basis der Befundung des Arbeitsinspektors, wurden korrekt angegeben. Anstatt jene richtig zu befunden und zumindest im Nachhinein richtige Schlüsse zu ziehen, obwohl ernsthafte Zweifel an den Ausgangsdaten und Ausgangsprämissen bestanden (Bodenbeschaffenheit, Winkel, Himmelsrichtungen, etc.), wurde am unrichtigen und vorallem unvollständigen Standpunkt durch die Erstbehörde einfach festgehalten. Für die Erstbehörde war es nicht einmal wichtig - trotz objektiver Bedenken zu den befundeten Daten, Bodenbeschaffenheiten und zb. Himmelsrichtungen, etc. den Sachverständigen DR Dr. C C einzuvernehmen. Das gesamte erstbehördliche Verfahren ist daher geradezu willkürlich und lässt jegliche, objektive Beweisaufnahme vermissen. Die gesamte Befund zum Bodenuntergrund, der Bodenbeschaffenheit den örtlichen Gegebenheiten sowie den, Böschungswinklen und Himmelsrichtungen im Baustellenbereich der strittigen Baustelle ist unrichtig, jedenfalls aber unvollständig, weshalb die gesamten, rechtlichen Schlussfolgerungen hieraus ebenfalls unrichtig sind. Bei Aufnahme und Beachtung der wirklichen örtlichen Gegebenheiten, der tatsächlichen örtlichen Beschaffenheit der Baugrube (Böschungswinkel und Bodenuntergrund) und der Einvernahme des SV DI Dr. C wie auch des Baustellenkoordinators DI E A wäre kein verwaltungsstrafrechtlich relevanter Sachverhalt festgestellt worden bzw. hervorgekommen. Dies war der Erstbehörde unmöglich, weil sie den wahren Sachverhalt sorglos nicht festgestellt hat und nicht einmal weitere, notwendige Beweise bei aufgeworfenen, objektiven Bedenken, etc. aufgenommen hat. Das erstbehördliche Verfahren ist daher gravierend mangelhaft - der festgestellte Sachverhalt unrichtig. Der Beschwerdeführer stellt daher den A N T R A G das Landesverwaltungsgericht für Tirol möge in Stattgebung dieser Bescheidbeschwerde den angefochtenen Bescheid des BH X vom 10,11.2014 zu GZ **** - **** ersatzlos aufheben (Primärantrag), in eventu die verhängte Strafe erheblich reduzieren (Sekundärantrag), jedenfalls aber nachfolgende Beweismittel aufnehmen oder durch die Erstbehörde aufnehmen lassen (VERFAHRENSERGÄNZUNG), nämlich die Einvernahme des Sachverständingen und Zeugen DI Dr. C C, Adresse 1, **** Y, sowie dessen ergänzendes Gutachten vom 13.03.2014 aufnehmen und zum Akt nehmen sowie ergänzend, neben der weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers auch den weiteren Zeugen DI E A , p.A, des Beschwerdeführers ( - Baustellekoordinator), ergänzend zum Sacherhalt ergänzend einvernehmen sowie jedenfalls zum Zwecke dieser Beweisaufnahmen eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen.das Landesverwaltungsgericht für Tirol möge in Stattgebung dieser Bescheidbeschwerde den angefochtenen Bescheid des BH römisch zehn vom 10,11.2014 zu GZ **** - **** ersatzlos aufheben (Primärantrag), in eventu die verhängte Strafe erheblich reduzieren (Sekundärantrag), jedenfalls aber nachfolgende Beweismittel aufnehmen oder durch die Erstbehörde aufnehmen lassen (VERFAHRENSERGÄNZUNG), nämlich die Einvernahme des Sachverständingen und Zeugen DI Dr. C C, Adresse 1, **** Y, sowie dessen ergänzendes Gutachten vom 13.03.2014 aufnehmen und zum Akt nehmen sowie ergänzend, neben der weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers auch den weiteren Zeugen DI E A , p.A, des Beschwerdeführers ( - Baustellekoordinator), ergänzend zum Sacherhalt ergänzend einvernehmen sowie jedenfalls zum Zwecke dieser Beweisaufnahmen eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen. In Einem wird die Stellungnahme des Geotechnikers DI Dr. C C vom 13.03.2014 in Vorlage gebracht.“ Aufgrund der erhobenen Beschwerde wurde am 23.09.2015 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der als Zeugen Dipl.-Ing. Dr. C C, Dipl.-Ing. B B, Dipl.-Ing. E A sowie der Beschwerdeführer einvernommen wurden. Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X Zl **** sowie in die anlässlich der Verhandlung vorgelegten Urkunden.Aufgrund der erhobenen Beschwerde wurde am 23.09.2015 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der als Zeugen Dipl.-Ing. Dr. C C, Dipl.-Ing. B B, Dipl.-Ing. E A sowie der Beschwerdeführer einvernommen wurden. Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Zl **** sowie in die anlässlich der Verhandlung vorgelegten Urkunden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehend entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Baumeistergewerbes mit Standort **** Z 1*0.Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Baumeistergewerbes mit Standort **** Ziffer eins *, 0, Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde der gemeinnützigen Hauptgenossenschaft UV registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Adresse 2, **** Y, die baubehördliche Bewilligung zum Neubau einer Wohnanlage auf Grundstück *05* GB **11* Z mit acht Wohneinheiten bewilligt. Mit der Errichtung dieses Bauvorhabens wurde die Firma des Beschwerdeführers betraut. Am 11.03.2014 führte der Arbeitsinspektor Dipl.-Ing. B B, vom 14. Aufsichtsbezirk eine Baustellenbesichtigung durch. Dabei bemerkte er, laut Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 25.03.2014, dass die Böschungen von nichtbindigen bzw weichen Böden im Norden lokal bis zu 90°, im Schnitt ca 60°, ca 6 m hoch und im Süden im Schnitt ca 60°, lokal noch steiler, und bis zu 8 m hoch hergestellt wurden. Im Bereich der Böschungen waren Arbeitnehmer tätig. In weiterer Folge verfasste er das Schreiben vom 11.03.2014 mit nachfolgendem Wortlaut: „Bauunternehmen A Adresse 3 **** Z Mit E-Mail an: s.a@****.at g.f@****.at Besichtigung der Baustelle „WX-Wohnanlage“ in **** Z / W Sehr geehrte Damen und Herren! Der Arbeitsinspektor Dipl.-Ing. B B hat bei der Besichtigung der Baustelle am 11.03.2014 festgestellt, dass Vorschriften zum Schutz der ArbeitnehmerInnen nicht beachtet wurden. Sie werden daher gemäß § 9 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 ersucht, die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.Sie werden daher gemäß Paragraph 9, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 ersucht, die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Bitte beachten Sie die für die Umsetzung festgelegten Fristen! Ihre schriftliche Mitteilung über den Abschluss der Maßnahmen erwarten wir bis längstens 25.03.2014. Für diese Mitteilung kann das beigelegte Formular verwendet werden. 1. Bis dato ist noch keine Baustellenmeldung in der Baustellendatenbank vorhanden. Es ist eine Baustellenmeldung unverzüglich in die Baustellendatenbank (BUAK) einzugeben. Hinweis: Aus ha. Sicht ist es nicht plausibel, dass die Firma A als Generalunternehmer alle Tätigkeiten ausübt. Falls dies nicht der Fall ist, sind entsprechende Koordinatoren zu bestellen und ein SiGe-Plan zu erstellen. Die Aufforderung der Baustellenmeldung wurde auch an die Firma A übermittelt. 2. Bei Kranarbeiten im Schwenkbereich des Kranes wurden keine Schutzhelme getragen. Gem. § 27 BauV sind Helme zu tragen, wenn die Gefahr einer Kopfverletzung besteht. Dies gilt insbesondere für Arbeiten im Schwenkbereich von Drehkränen. Über die Helmtragepflicht sind die Arbeitnehmer zu belehren.Bei Kranarbeiten im Schwenkbereich des Kranes wurden keine Schutzhelme getragen. Gem. Paragraph 27, BauV sind Helme zu tragen, wenn die Gefahr einer Kopfverletzung besteht. Dies gilt insbesondere für Arbeiten im Schwenkbereich von Drehkränen. Über die Helmtragepflicht sind die Arbeitnehmer zu belehren. Frist: 1 Woche 3. Der Prüfbefund des Kranes erfolgte nach deutschen Vorschriften. Die Prüfung nach Aufstellung hat vor Verwendung des Kranes gem. § 10 Arbeitsmittelverordnung – AM-VO zu erfolgen. Der Prüfbefund des Kranes erfolgte nach deutschen Vorschriften. Die Prüfung nach Aufstellung hat vor Verwendung des Kranes gem. Paragraph 10, Arbeitsmittelverordnung – , AM-VO zu erfolgen. Frist: unverzüglich bzw. vor Verwendung des Kranes 4. Im Abnahmebefund des Kranes wurde angeführt, dass die Standsicherheit und die Erdung nicht bei der Abnahme berücksichtigt wurden. Vor Verwendung des Kranes ist zu gewährleisten, dass a. die Standsicherheit des Turmdrehkranes gegeben ist b. die Erdung ordnungsgemäß montiert wird Frist: unverzüglich bzw. vor Verwendung des Kranes 5. Lotrechte Bewehrungsstäbe waren nicht bügelförmig umgebogen oder abgedeckt. Lotrechte Bewehrungsstäbe (Steckeisen) müssen an ihrem oberen Ende bügelförmig, z.B. mit Haken, ausgebildet werden (gem. § 6 Abs. 4 BauV). Ist es aus arbeitstechnischen Gründen, wie bei Säulen mit engem Eisenabstand, diese bügelförmige Ausbildung nicht möglich, so sind geeignete Maßnahmen wie Abdecken oder Umbiegen dieser Bewehrungsstäbe, zu treffen.Lotrechte Bewehrungsstäbe waren nicht bügelförmig umgebogen oder abgedeckt. Lotrechte Bewehrungsstäbe (Steckeisen) müssen an ihrem oberen Ende bügelförmig, z.B. mit Haken, ausgebildet werden (gem. Paragraph 6, Absatz 4, BauV). Ist es aus arbeitstechnischen Gründen, wie bei Säulen mit engem Eisenabstand, diese bügelförmige Ausbildung nicht möglich, so sind geeignete Maßnahmen wie Abdecken oder Umbiegen dieser Bewehrungsstäbe, zu treffen. Frist: unverzüglich. 6. Es ist bezüglich der Böschungen a. im Norden der Baugrube und b. im Süden der Baugrube anzugeben, i. ob und ggf. welche Maßnahmen im Sinne des § 48 Abs. 2 BauV angewendet werden, sodass Arbeitnehmer nicht durch abrutschendes oder herabfallendes Material gefährdet werden können oderob und ggf. welche Maßnahmen im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, BauV angewendet werden, sodass Arbeitnehmer nicht durch abrutschendes oder herabfallendes Material gefährdet werden können oder ii. ob ein rechnerischer Nachweis der Standfestigkeit, erstellt von einer fachkundigen Person (z.B. Bodenmechaniker), vorliegt, um die Sicherheit der Arbeitnehmer im Böschungsbereich nicht zu gefährden. Wir machen darauf aufmerksam, dass Sie die festgesetzten Fristen nicht von der Verantwortung für die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften befreien. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer +43 ******** direkt an Dipl.-Ing. B B oder besuchen Sie unsere Website:Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer , +43 ******** direkt an Dipl.-Ing. B B oder besuchen Sie unsere Website: www.arbeitsinspektion.gv.at Mit freundlichen Grüßen Für das Arbeitsinspektorat: Dipl.-Ing. B B“ Aufgrund dieses Schreibens setzte sich der Beschwerdeführer mit Dipl.-Ing. Dr. C C in Verbindung und es fand am 12.03.2014 eine Begehung der Baugrube statt. Von Dr. C wurde die Baugrube besichtigt und gab er nachstehende Beurteilung ab: Beschreibung der Baugrube: Die Ausböschungen haben eine Neigung von ca 60° und an der Westseite eine Höhe von ca 6-8 Meter bis zum darüber liegenden Wohnhaus. Der asphaltierte Weg talseits des Wohnhauses ist teilweise unterschnitten und überhängend. Die beiden seitlichen Flanken sind ebenfalls von Gebäudeteilen begrenzt. Der Untergrund besteht aus Bergsturzmaterial, größere und kleinere Felsbrocken und Findlinge sind in einer feinkörnigen Matrix eingebettet. Es sind keine Wasseraustritte zu erkennen. Im darüber liegenden Weg ist keine unter Druck stehende Wasserleitung vorhanden. Der Fäkalkanal ist gefasst und ausgeleitet. Die Aushubböschungen sind laut Augenschein weitgehend standfest, dies vor allem durch die größeren Findlinge, die in der halbfesten bis festen Matrix eingebunden sind. Das oberflächige Abrutschen von Steinen ist wegen der Auflockerungen nicht auszuschließen. Um ein kurzfristiges Begehen der Gefahrenbereiche zwischen 60° und 45° Neigung von der Krone der Böschung ausgemessen – zu ermöglichen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: Übersteigen und Abwerfen des lockeren oberflächlichen Materials der Böschungen, bei Arbeiten im Gefährdungsbereich muss ein Sicherungsposten die Böschung beobachten und das Personal im Falle von Steinschlag oder Verformungen warnen. Das Personal muss entsprechend unterwiesen werden; bei oder nach Niederschlägen sind die Arbeiten im Gefährdungsbereich einzustellen. Der Polier muss täglich mindestens zweimal die Böschungen überprüfen, ob weitere Stein- oder Böschungsbereiche in Bewegung sind. Im Falle von Bewegungen sind die Arbeiten im Gefährdungsbereich einzustellen und der Geotechniker zu verständigen. Im Falle von Bewegungen der Böschung oder weiterer Versteilung sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich, zB eine Versiegelung und Verankerung mit flächenhaftem, faserbewehrtem Spritzbeton. Dem Schreiben ist eine Lichtbildbeilage angeschlossen. Anlässlich der Verhandlung wurde vom Arbeitsinspektor die Lichtbilder betreffend der Baugrube, wie er sie bei seiner Besichtigung vorgefunden hatte, vorgelegt. Die Böschungen sind zum Teil steiler als 60°. § 50 Bauarbeiterschutzverordnung hat nachstehenden Inhalt:Paragraph 50, Bauarbeiterschutzverordnung hat nachstehenden Inhalt: „

(1)Bei Baugruben, Gräben oder Künetten ist die Böschungsneigung nach den bodenmechanischen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Einflüsse, die auf die Böschung wirken, festzulegen. Der Böschungswinkel darf im Regelfall 1.Ziffer eins bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden, wie Mutterböden, Sande oder Kiese, höchstens 45 Grad, 2.Ziffer 2 bei steifen oder halbfesten bindigen Böden, wie Lehm, Mergel, fester Ton, höchstens 60 Grad, 3.Ziffer 3 bei leichtem Fels höchstens 80 Grad, 4.Ziffer 4 bei schwerem Fels höchstens 90 Grad betragen.
(2)Absatz 2,Sofern damit zu rechnen ist, daß sich der Zusammenhalt des Bodens durch Austrocknen, Eindringen von Wasser, Frost oder durch Bildung von Rutschflächen verschlechtern kann, müssen flachere Böschungen hergestellt oder die Böschungsflächen gegen diese Einflüsse geschützt werden.
(3)Absatz 3,Werden steilere Böschungen als nach Abs. 1 ausgeführt, ist vor Ausführung der Arbeiten von einer fachkundigen Person ein rechnerischer Nachweis der Standsicherheit zu erstellen.“Werden steilere Böschungen als nach Absatz eins, ausgeführt, ist vor Ausführung der Arbeiten von einer fachkundigen Person ein rechnerischer Nachweis der Standsicherheit zu erstellen.“ Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der gegen den Beschwerdeführer erhobene Schuldvorwurf nicht aufrechterhalten werden kann. Zum Einen ist auszuführen, dass das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, dass vom Arbeitsinspektor die Böschungen nicht richtig beschrieben wurden, da die größte Aushubböschung mit der größten Neigung auf der Westseite gelegen ist, während die Böschungen im Norden und Süden geringer auf 0 verlaufend zur Ostseite waren. Ferner hat das durchgeführte Verfahren ergeben, dass im Gegenstandsfall nicht von nichtbindigen oder weichbindigen Böden wie Mutterböden, Sande oder Kies im vorliegenden Fall gesprochen werden kann, da der Aushub in einem Untergrund vorgenommen wurde, der als Bergsturzmaterial zu bezeichnen ist. Dabei handelt es sich um größere und kleinere Felsbrocken – Findlinge, welche in einer feinkörnigen Matrix eingebettet sind. Es wurde somit nicht gegen § 50 Abs 1 Z 1 Bauarbeiterschutzverordnung (45°) verstoßen.Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der gegen den Beschwerdeführer erhobene Schuldvorwurf nicht aufrechterhalten werden kann. Zum Einen ist auszuführen, dass das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, dass vom Arbeitsinspektor die Böschungen nicht richtig beschrieben wurden, da die größte Aushubböschung mit der größten Neigung auf der Westseite gelegen ist, während die Böschungen im Norden und Süden geringer auf 0 verlaufend zur Ostseite waren. Ferner hat das durchgeführte Verfahren ergeben, dass im Gegenstandsfall nicht von nichtbindigen oder weichbindigen Böden wie Mutterböden, Sande oder Kies im vorliegenden Fall gesprochen werden kann, da der Aushub in einem Untergrund vorgenommen wurde, der als Bergsturzmaterial zu bezeichnen ist. Dabei handelt es sich um größere und kleinere Felsbrocken – Findlinge, welche in einer feinkörnigen Matrix eingebettet sind. Es wurde somit nicht gegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Bauarbeiterschutzverordnung (45°) verstoßen. Dr. C hat die Aushubböschungen aufgrund seines Augenscheines als weitgehend standfest beurteilt, konnte jedoch das oberflächliche Abrutschen von Steinen und Blöcken nicht ausschließen. Im Sinne des Schreibens des Arbeitsinspektorates vom 11.03.2014 hielt er folgende Maßnahmen für erforderlich: Übersteigen und Abwerfen des lockeren Oberflächenmaterials der Böschungen, bei Arbeiten im Gefährdungsbereich muss ein Sicherungsposten die Böschung beobachten und das Personal im Falle von Steinschlag oder Verformungen warnen. Das Personal muss entsprechend unterwiesen werden. Bei oder nach Niederschlägen sind die Arbeiten im Gefährdungsbereich einzustellen. Der Polier muss täglich mindestens zweimal die Böschungen prüfen, ob weitere Steine in den Böschungsbereichen in Bewegung sind. Im Fall von Bewegungen sind die Arbeiten im Gefährdungsbereich einzustellen und der Geotechniker zu verständigen. Im Fall von Bewegung der Böschung oder weiterer Versteilung sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich, wie eine Versiegelung oder Verankerung mit flächenhaftem faserbewehrtem Spritzbeton. Aus dem vorgelegten Akt und dem durchgeführten Beweisverfahren geht nicht hervor, dass vom Arbeitsinspektorat weitere Maßnahmen für erforderlich erachtet wurden. Insbesondere geht aus dem Schreiben vom 11.03.2014 vor, dass geeignete Maßnahmen zu treffen sind, oder ein rechnerischer Nachweis für die Standsicherheit seitens des Arbeitsinspektorates verlangt wurde. Wie in § 50 Abs 3 Bauarbeiterschutzverordnung vorgeschrieben wurde ein rechnerischer Nachweis der Standfestigkeit von einer fachkundigen Person für die Baustelle nicht erstellt, obwohl der Böschungswinkel zum Teil steiler als 60° war. Ein diesbezüglicher Schuldvorwurf wurde nicht erhoben.Insbesondere geht aus dem Schreiben vom 11.03.2014 vor, dass geeignete Maßnahmen zu treffen sind, oder ein rechnerischer Nachweis für die Standsicherheit seitens des Arbeitsinspektorates verlangt wurde. Wie in Paragraph 50, Absatz 3, Bauarbeiterschutzverordnung vorgeschrieben wurde ein rechnerischer Nachweis der Standfestigkeit von einer fachkundigen Person für die Baustelle nicht erstellt, obwohl der Böschungswinkel zum Teil steiler als 60° war. Ein diesbezüglicher Schuldvorwurf wurde nicht erhoben. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall der Auffassung, dass der von der Bezirkshauptmannschaft X erhobene Schuldvorwurf gegen den Beschwerdeführer nicht aufrecht erhalten werden kann und war daher der Beschwerde stattzugeben.Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall der Auffassung, dass der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erhobene Schuldvorwurf gegen den Beschwerdeführer nicht aufrecht erhalten werden kann und war daher der Beschwerde stattzugeben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, BVG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.14.3455.3

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