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{'item': 'LVwG-2015/40/2611-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/2611-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates B vom 24.08.2015, Zl **** zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Frist zur Beseitigung der baulichen Anlagen und der Versetzung des Bauplatzes wieder in seinen ursprünglichen Zustand mit spätestens 01.04.2016 festgelegt wird.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Frist zur Beseitigung der baulichen Anlagen und der Versetzung des Bauplatzes wieder in seinen ursprünglichen Zustand mit spätestens 01.04.2016 festgelegt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Stadtmagistrates B vom 09.08.2007, **** wurde Herrn AA (im folgenden Beschwerdeführer genannt) die Baubewilligung gemäß § 44 TBO 2001 auf die Dauer von längstens fünf Jahren für die Errichtung einer offenen Reitplatzüberdachung auf Gst **1/1 KG C erteilt.Mit Bescheid des Stadtmagistrates B vom 09.08.2007, **** wurde Herrn AA (im folgenden Beschwerdeführer genannt) die Baubewilligung gemäß Paragraph 44, TBO 2001 auf die Dauer von längstens fünf Jahren für die Errichtung einer offenen Reitplatzüberdachung auf Gst **1/1 KG C erteilt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates B vom 14.08.2012, Zl **** wurde die Baubewilligung gemäß § 46 Abs 4 TBO 2011 um zwei Jahre verlängert.Mit Bescheid des Stadtmagistrates B vom 14.08.2012, Zl **** wurde die Baubewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, TBO 2011 um zwei Jahre verlängert. Mit Schreiben vom 03.09.2014, Zl **** stellte die Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates B fest, dass im Zuge der am 02.09.2014 durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, dass die Reithalle noch nicht abgebaut worden sei. Mit Schreiben des Stadtmagistrates B vom 14.04.2015, Zl **** wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass eine Umwidmung der gegenständlichen Grundparzelle bis dato nicht erfolgt sei. Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs 7 TBO 2011 werde ihm eine Frist von zwei Monaten ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt, die gegenständliche Reitplatzüberdachung zu entfernen.Mit Schreiben des Stadtmagistrates B vom 14.04.2015, Zl **** wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass eine Umwidmung der gegenständlichen Grundparzelle bis dato nicht erfolgt sei. Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 werde ihm eine Frist von zwei Monaten ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt, die gegenständliche Reitplatzüberdachung zu entfernen. Mit Schreiben vom 12.08.2015, Zl **** stellte die Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates B fest, dass die Reitplatzüberdachung nicht entfernt worden sei. Nach Durchsicht sämtlicher aufliegender Unterlagen werde festgehalten, dass der gesamte Bereich im Jahre 2005 grüne Wiese gewesen sei. Für sämtliche Änderungen entsprechend dem Luftbild aus dem Jahre 2007 (runder Laufbereich, Springparcours, Sandfläche) gäbe es keine Bewilligungen. In den Plänen der befristeten Reitplatzüberdachung sei im dargestellten Lageplan der gesamte südliche Bereich als Wiese bezeichnet. Im Vermessungsplan seien ein geplanter Parkplatz und ein Springplatz dargestellt. In der Baubewilligung seien diese geplanten Maßnahmen jedoch nicht berücksichtigt und seien somit auch nicht genehmigt. Somit müsste nach Abbruch der Reithallenüberdachung der gesamte Bereich wieder als Wiese adaptiert werden, da dies dem ursprünglichen Zustand entspräche. Mit Bescheid des Stadtmagistrates B vom 24.08.2015, Zl **** wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 7 TBO 2011 aufgetragen, die mit Bescheid vom 09.08.2007, Zl ****, verlängert mit Bescheid vom 14.08.2012, Zl ****, bewilligte Reitplatzüberdachung binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlage im Erdboden vorhandene Löcher oder Gruben aufzufüllen seien.Mit Bescheid des Stadtmagistrates B vom 24.08.2015, Zl **** wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 aufgetragen, die mit Bescheid vom 09.08.2007, Zl ****, verlängert mit Bescheid vom 14.08.2012, Zl ****, bewilligte Reitplatzüberdachung binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlage im Erdboden vorhandene Löcher oder Gruben aufzufüllen seien. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass dem Baugesuch nicht zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer lediglich eine befristete Baubewilligung beantragt habe. Trotz Vorliegen eines unbefristeten Baugesuches bzw eines Antrages auf unbefristete Baubewilligung sei von der Behörde lediglich über eine befristete Baubewilligung abgesprochen worden. Über das darüber hinaus gehende Ansuchen zur Erteilung einer unbefristeten Baubewilligung sei von der Behörde nicht entschieden worden. Da der dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrates B zugrunde liegende Baubescheid unzulässiger Weise eine Befristung auf fünf Jahre enthalten habe sei der nunmehr bekämpfte Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag rechtswidrig. Im gegenständlichen Beschluss (?) werde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die mit Bescheid vom 09.08.2007, Zl ****, verlängert mit Bescheid vom 14.08.2012, Zl ****, bewilligte Reitplatzüberdachung binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlage im Erdboden vorhandene Löcher oder Gruben aufzufüllen seien. Aus dem Spruch sei der genaue Auftragsinhalt nicht herauslesbar. Auch der Beseitigungsauftrag der Behörde habe den Konkretheitsanforderungen zu entsprechen. Der Spruch des bekämpften Bescheides enthalte keine Angabe einer konkreten Anschrift, einer Grundstücksnummer oder sonstigen Angaben, welche eine Schlussfolgerung zulasse, wo der behördliche Auftrag zu erfüllen sei. Es fehle daher an der Angabe, wo die behördlich geforderte Leistung zu erbringen sei. Der Bescheidspruch sei nicht ausreichend bestimmt. Ein baupolizeilicher Auftrag habe so bestimmt zu sein, dass kein Zweifel darüber bestehen dürfe, was im Detail durchzuführen sei und welche Maßnahmen zu setzen seien. Diesen Anforderungen werde die angefochtene Entscheidung sowohl in Ansehung des Beseitigungsauftrages als auch des Wiederherstellungsauftrages nicht gerecht. Weiters habe sich die Behörde in keinster Weise mit der Frage auseinander gesetzt, ob die gegenständliche Reitplatzüberdachung überhaupt eine bauliche Anlage im Sinne der TBO darstelle. Es sei davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der Errichtung der gegenständlichen Reitplatzüberdachung die Notwendigkeit bautechnische Kenntnisse zu besitzen fehle, sodass es sich bei der Reitplatzüberdachung um keine bauliche Anlage im Sinne der TBO handle. Sollte das Landesverwaltungsgericht dennoch zur Ansicht gelangen, dass es sich bei der Reitplatzüberdachung um eine bauliche Anlage im Sinne der TBO handle, so sei darauf hinzuweisen, dass auch diesfalls verfahrensgegenständliche Reitplatzüberdachung keiner Baubewilligung bedürfe und jedenfalls keine allgemeinen bautechnischen Erfordernisse wesentlich berührt würden. Im konkreten Fall sei das Bauvorhaben mit Datum vom 24.04.2007 der Behörde angezeigt und sei innerhalb der in § 22 Abs 4 TBO 2001 normierten Frist weder eine Feststellung der Bewilligungspflicht noch eine Untersagung der Ausführung erfolgt, weshalb das Bauvorhaben jedenfalls aufgeführt werden durfte und daher der permanente Bestand der Reitplatzüberdachung jedenfalls zulässig sei. Letztlich werde noch die zu kurze Leistungsfrist bekämpft. Die bewilligte Reitplatzüberdachung könne nicht binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides beseitigt werden. Die Behörde hätte daher eine längere – angemessene – Leistungsfrist setzen müssen. Letztlich wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass dem Baugesuch nicht zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer lediglich eine befristete Baubewilligung beantragt habe. Trotz Vorliegen eines unbefristeten Baugesuches bzw eines Antrages auf unbefristete Baubewilligung sei von der Behörde lediglich über eine befristete Baubewilligung abgesprochen worden. Über das darüber hinaus gehende Ansuchen zur Erteilung einer unbefristeten Baubewilligung sei von der Behörde nicht entschieden worden. Da der dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrates B zugrunde liegende Baubescheid unzulässiger Weise eine Befristung auf fünf Jahre enthalten habe sei der nunmehr bekämpfte Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag rechtswidrig. Im gegenständlichen Beschluss (?) werde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die mit Bescheid vom 09.08.2007, Zl ****, verlängert mit Bescheid vom 14.08.2012, Zl ****, bewilligte Reitplatzüberdachung binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlage im Erdboden vorhandene Löcher oder Gruben aufzufüllen seien. Aus dem Spruch sei der genaue Auftragsinhalt nicht herauslesbar. Auch der Beseitigungsauftrag der Behörde habe den Konkretheitsanforderungen zu entsprechen. Der Spruch des bekämpften Bescheides enthalte keine Angabe einer konkreten Anschrift, einer Grundstücksnummer oder sonstigen Angaben, welche eine Schlussfolgerung zulasse, wo der behördliche Auftrag zu erfüllen sei. Es fehle daher an der Angabe, wo die behördlich geforderte Leistung zu erbringen sei. Der Bescheidspruch sei nicht ausreichend bestimmt. Ein baupolizeilicher Auftrag habe so bestimmt zu sein, dass kein Zweifel darüber bestehen dürfe, was im Detail durchzuführen sei und welche Maßnahmen zu setzen seien. Diesen Anforderungen werde die angefochtene Entscheidung sowohl in Ansehung des Beseitigungsauftrages als auch des Wiederherstellungsauftrages nicht gerecht. Weiters habe sich die Behörde in keinster Weise mit der Frage auseinander gesetzt, ob die gegenständliche Reitplatzüberdachung überhaupt eine bauliche Anlage im Sinne der TBO darstelle. Es sei davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der Errichtung der gegenständlichen Reitplatzüberdachung die Notwendigkeit bautechnische Kenntnisse zu besitzen fehle, sodass es sich bei der Reitplatzüberdachung um keine bauliche Anlage im Sinne der TBO handle. Sollte das Landesverwaltungsgericht dennoch zur Ansicht gelangen, dass es sich bei der Reitplatzüberdachung um eine bauliche Anlage im Sinne der TBO handle, so sei darauf hinzuweisen, dass auch diesfalls verfahrensgegenständliche Reitplatzüberdachung keiner Baubewilligung bedürfe und jedenfalls keine allgemeinen bautechnischen Erfordernisse wesentlich berührt würden. Im konkreten Fall sei das Bauvorhaben mit Datum vom 24.04.2007 der Behörde angezeigt und sei innerhalb der in Paragraph 22, Absatz 4, TBO 2001 normierten Frist weder eine Feststellung der Bewilligungspflicht noch eine Untersagung der Ausführung erfolgt, weshalb das Bauvorhaben jedenfalls aufgeführt werden durfte und daher der permanente Bestand der Reitplatzüberdachung jedenfalls zulässig sei. Letztlich werde noch die zu kurze Leistungsfrist bekämpft. Die bewilligte Reitplatzüberdachung könne nicht binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides beseitigt werden. Die Behörde hätte daher eine längere – angemessene – Leistungsfrist setzen müssen. Letztlich wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Gesetzesbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011-TBO 2011, LGBl Nr 57, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2015, maßgeblich:Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Gesetzesbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011-TBO 2011, LGBl Nr 57, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, maßgeblich: „§ 46 Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes

(1)Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach § 22 oder einer Bauanzeige nach § 23 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
(1)Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach Paragraph 22, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 23, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
(4)Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(4)Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Absatz 3, weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(7)Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 44 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(7)Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(9)Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt § 36 sinngemäß.“
(9)Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 7, erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt Paragraph 36, sinngemäß.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Festgehalten wird, dass die Rechtslage des § 44 TBO 2001, LGBl Nr 94 (WV) in der jeweils geltenden Fassung (maßgebliche Rechtslage zum Entscheidungszeitpunktes des Stadtmagistrates B vom 09.08.2007 bzw 14.08.2012 (im hier entscheidungswesentlichen Inhalt in der Bestimmung des § 46 TBO 2011 unverändert blieb und der Anwendbarkeit des § 46 Abs 7 TBO 2011 als Rechtsgrundlage für den vorliegenden baupolizeilichen Auftrag in der gegenständlichen Beschwerdesache keine, Abweichendes regelnde Übergangsbestimmung entgegen stand.Festgehalten wird, dass die Rechtslage des Paragraph 44, TBO 2001, Landesgesetzblatt Nr 94 (WV) in der jeweils geltenden Fassung (maßgebliche Rechtslage zum Entscheidungszeitpunktes des Stadtmagistrates B vom 09.08.2007 bzw 14.08.2012 (im hier entscheidungswesentlichen Inhalt in der Bestimmung des Paragraph 46, TBO 2011 unverändert blieb und der Anwendbarkeit des Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 als Rechtsgrundlage für den vorliegenden baupolizeilichen Auftrag in der gegenständlichen Beschwerdesache keine, Abweichendes regelnde Übergangsbestimmung entgegen stand. Der Beschwerdeführer versucht eingangs in Abrede zu stellen, dass um eine befristete Baubewilligung angesucht worden wäre. Dem ist folgendes entgegen zu halten: unbestritten ist, dass mit Bescheid des Stadtmagistrates B vom 09.08.2007, Zl **** dem Beschwerdeführer gemäß § 44 TBO 2001 die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen, befristet auf die Dauer von längstens fünf Jahren erteilt wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Weiters ist es unbestritten, dass dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag hin mit Bescheid vom 14.08.2012, Zl **** gemäß § 46 Abs 4 TBO 2011 die befristete Baubewilligung um (weitere) zwei Jahre verlängert wurde. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Diese beiden rechtskräftigen Entscheidungen stehen der nunmehrigen Argumentation des Beschwerdeführers diametral entgegen. Wäre der Bauwerber von einem Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Baubewilligung ausgegangen, so wäre es an ihm gelegen, den Bescheid des Stadtmagistrates B vom 09.08.2007, Zl **** zu bekämpfen. Nach der Aktenlage ist dies offenkundig jedoch nicht geschehen. Der Bescheid hat sohin gegenüber dem Beschwerdeführer Rechtwirksamkeit erlangt. Weiters wäre es unerfindlich, wenn der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 03.07.2012 um Verlängerung der mit Bescheid des Stadtmagistrates B vom 09.08.2007 befristeten Baubewilligung um weitere zwei Jahre ansucht. Eine Verlängerung einer befristeten Baubewilligung macht wohl nur dann Sinn, wenn der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, dass ihm eine befristete Baubewilligung erteilt wurde. Darüber hinaus ist den Einreichunterlagen aus dem Jahr 2007 unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer um eine befristete Genehmigung für einen Flugdach-Reitplatz angesucht hat. Für das Landesverwaltungsgericht bestehen sohin keinerlei Zweifel, dass dem Beschwerdeführer auch aufgrund seines ausdrücklich erklärten Willens eine befristete Baubewilligung gemäß § 44 TBO 2001 am 09.08.2007, Zl ****, verlängert mit Bescheid des Stadtmagistrates B vom 14.08.2012, **** erteilt wurde. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als haltlos.Der Beschwerdeführer versucht eingangs in Abrede zu stellen, dass um eine befristete Baubewilligung angesucht worden wäre. Dem ist folgendes entgegen zu halten: unbestritten ist, dass mit Bescheid des Stadtmagistrates B vom 09.08.2007, Zl **** dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 44, TBO 2001 die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen, befristet auf die Dauer von längstens fünf Jahren erteilt wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Weiters ist es unbestritten, dass dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag hin mit Bescheid vom 14.08.2012, Zl **** gemäß Paragraph 46, Absatz 4, TBO 2011 die befristete Baubewilligung um (weitere) zwei Jahre verlängert wurde. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Diese beiden rechtskräftigen Entscheidungen stehen der nunmehrigen Argumentation des Beschwerdeführers diametral entgegen. Wäre der Bauwerber von einem Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Baubewilligung ausgegangen, so wäre es an ihm gelegen, den Bescheid des Stadtmagistrates B vom 09.08.2007, Zl **** zu bekämpfen. Nach der Aktenlage ist dies offenkundig jedoch nicht geschehen. Der Bescheid hat sohin gegenüber dem Beschwerdeführer Rechtwirksamkeit erlangt. Weiters wäre es unerfindlich, wenn der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 03.07.2012 um Verlängerung der mit Bescheid des Stadtmagistrates B vom 09.08.2007 befristeten Baubewilligung um weitere zwei Jahre ansucht. Eine Verlängerung einer befristeten Baubewilligung macht wohl nur dann Sinn, wenn der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, dass ihm eine befristete Baubewilligung erteilt wurde. Darüber hinaus ist den Einreichunterlagen aus dem Jahr 2007 unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer um eine befristete Genehmigung für einen Flugdach-Reitplatz angesucht hat. Für das Landesverwaltungsgericht bestehen sohin keinerlei Zweifel, dass dem Beschwerdeführer auch aufgrund seines ausdrücklich erklärten Willens eine befristete Baubewilligung gemäß Paragraph 44, TBO 2001 am 09.08.2007, Zl ****, verlängert mit Bescheid des Stadtmagistrates B vom 14.08.2012, **** erteilt wurde. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als haltlos. Wenn der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass der angefochtene Beseitigungsauftrag zu unpräzise sei, so ist festzuhalten, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides auf die zwei befristeten Baubewilligungsbescheide (mit Anführung des jeweiligen Datums und der jeweiligen Geschäftszahl) für die zu beseitigende Reitplatzüberdachung und andererseits sowohl im Einleitungsteil als auch in der Begründung des bekämpften Bescheides unzweifelhaft auf eine offene Reitplatzüberdachung im Anwesen D-Weg GP **1/1 KG C Bezug genommen worden ist.Wenn der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass der angefochtene Beseitigungsauftrag zu unpräzise sei, so ist festzuhalten, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides auf die zwei befristeten Baubewilligungsbescheide (mit Anführung des jeweiligen Datums und der jeweiligen Geschäftszahl) für die zu beseitigende Reitplatzüberdachung und andererseits sowohl im Einleitungsteil als auch in der Begründung des bekämpften Bescheides unzweifelhaft auf eine offene Reitplatzüberdachung im Anwesen D-Weg Gesetzgebungsperiode **1/1 KG C Bezug genommen worden ist. Damit ist aber nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ausreichend dargestellt, dass Gegenstand des Abspruches der belangten Behörde der Erteilung des angefochtenen Beseitigungsauftrages war, da eine zur Aufhebung eines Bescheides führende Unklarheit des Spruches nur dann vorliegt, wenn in diesem auch unter Heranziehung der Begründung zu seiner Auslegung nicht klar zum Ausdruck kommt worüber entschieden wurde (vgl VwGH 27.06.2013, Zl 2012/12/0133 ua). Darüber hinaus liegen der Baubewilligung vom 09.08.2007, Zl **** von einem dazu Befugten erstellte Planunterlagen zu Grunde, sodass die erteilte Baubewilligung und damit in Verbindung die nunmehr zu beseitigende bauliche Anlage sowohl verbal als auch planlich unzweifelhaft dargestellt sind. Ein baupolizeilicher Auftrag, als welcher sich die bekämpfte Entscheidung darstellt – muss so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hiebei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (VwGH 13.12.2011, Zl 2008/05/0193, 0104, mwN). Der Spruch des angefochtenen Bescheides erweist sich somit jedenfalls als ausreichend bestimmt, zumal auf die beiden Bewilligungsbescheide – und die damit verbundenen Planunterlagen – verwiesen wird und somit die bewilligte Reitplatzüberdachung zu entfernen ist und nach der Beseitigung der baulichen Anlage im Erdboden vorhandene Löcher oder Gruben aufzufüllen sind. Ein baupolizeilicher Auftrag ist als Vollstreckungstitel dann ausreichend bestimmt, wenn aus den bewilligten Bauplänen hinreichend ersichtlich ist, welche Arbeiten zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes erforderlich sind. Gegenständlich handelt es sich um den Neubau einer Reitplatzüberdachung. Es ist unzweifelhaft, dass mit der Beseitigung dieser Reitplatzüberdachung und der Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes der konsensgemäße Zustand bzw der ursprüngliche Zustand des Bauplatzes wiederhergestellt ist.Damit ist aber nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ausreichend dargestellt, dass Gegenstand des Abspruches der belangten Behörde der Erteilung des angefochtenen Beseitigungsauftrages war, da eine zur Aufhebung eines Bescheides führende Unklarheit des Spruches nur dann vorliegt, wenn in diesem auch unter Heranziehung der Begründung zu seiner Auslegung nicht klar zum Ausdruck kommt worüber entschieden wurde vergleiche VwGH 27.06.2013, Zl 2012/12/0133 ua). Darüber hinaus liegen der Baubewilligung vom 09.08.2007, Zl **** von einem dazu Befugten erstellte Planunterlagen zu Grunde, sodass die erteilte Baubewilligung und damit in Verbindung die nunmehr zu beseitigende bauliche Anlage sowohl verbal als auch planlich unzweifelhaft dargestellt sind. Ein baupolizeilicher Auftrag, als welcher sich die bekämpfte Entscheidung darstellt – muss so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hiebei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (VwGH 13.12.2011, Zl 2008/05/0193, 0104, mwN). Der Spruch des angefochtenen Bescheides erweist sich somit jedenfalls als ausreichend bestimmt, zumal auf die beiden Bewilligungsbescheide – und die damit verbundenen Planunterlagen – verwiesen wird und somit die bewilligte Reitplatzüberdachung zu entfernen ist und nach der Beseitigung der baulichen Anlage im Erdboden vorhandene Löcher oder Gruben aufzufüllen sind. Ein baupolizeilicher Auftrag ist als Vollstreckungstitel dann ausreichend bestimmt, wenn aus den bewilligten Bauplänen hinreichend ersichtlich ist, welche Arbeiten zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes erforderlich sind. Gegenständlich handelt es sich um den Neubau einer Reitplatzüberdachung. Es ist unzweifelhaft, dass mit der Beseitigung dieser Reitplatzüberdachung und der Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes der konsensgemäße Zustand bzw der ursprüngliche Zustand des Bauplatzes wiederhergestellt ist. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass sich die Behörde in keinster Weise mit der Frage auseinandergesetzt hätte, ob die gegenständliche Reitplatzüberdachung überhaupt eine bauliche Anlage im Sinne der TBO darstelle, so ist dem entgegen zu halten, dass diese Frage im Rahmen des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens geklärt wurde. Die belangte Behörde ist vom Vorliegen einer baulichen Anlage bereits mit der Erlassung des Bescheides vom 09.08.2007, Zl **** ausgegangen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf das vorhin Wiedergegebene zu verweisen, wonach die beiden Bescheide der belangten Behörde vom 09.08.2007, Zl **** bzw vom 14.08.2012, Zl **** in Rechtskraft erwachsen sind. Von diesen beiden Bewilligungen hat der Beschwerdeführer offensichtlich Gebrauch gemacht. Die Frage des Vorliegens einer baulichen Anlage wurde sohin rechtskräftig bereits entschieden, sodass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass entsprechend der Baubeschreibung und der Planunterlagen eine Reitplatzüberdachung in Form einer Leimbinderkonstruktion mit den Ausmaßen 41,06 m x 28,51 m (Stützen-Ausmaß), wobei die Firsthöhe des Satteldaches 8,67 m beträgt, geplant war. Der Reitparcours, welcher mit einer 1,50 m hohen Bande abgegrenzt wird, hat ein Innenmaß von 40,00 m x 20,00 m. Der gedeckte Vorplatz weist eine Fläche von 290,00 m² aus. Das Satteldach wird teilweise mit einer transluzenten Dacheindeckung ausgestattet. Bereits aufgrund dieser Baubeschreibung ist vom Vorliegen eines Gebäudes im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2011 auszugehen, da es sich um eine überdeckte, überwiegend umschlossene bauliche Anlage handelt, die von Menschen betreten werden kann und die dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Für die fachgerechte Herstellung des gegenständlichen Bauvorhabens sind bereits aufgrund des Flächenausmaßes und der Größe der Dachkonstruktion grundlegende Kenntnisse der Statik erforderlich, sodass unzweifelhaft von einem bewilligungspflichtigen Gebäude auszugehen ist. Wenn der Beschwerdeführer weiters die Bestimmung des § 20 Abs 2 lit e TBO 2001 heranzieht, so ist dem entgegen zu halten, dass des sich hierbei um die Errichtung bzw die Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen handelt. Gebäude im Sinne des hier Vorliegenden sind von der Anzeigepflicht nicht erfasst. Eine Bauanzeige wie vom Beschwerdeführer behauptet liegt dem gegenständlichen Bauakt nicht ein. Auch wenn eine Bauanzeige betreffend eines in Wahrheit bewilligungspflichtigen Vorhabens von der Behörde zur Kenntnis genommen worden wäre – was aufgrund der Aktenlage zweifellos ausscheidet – bewirkt dies für sich allein nicht die Bewilligung der Maßnahme (VwGH 16.10.1997,97/06/0175 ua). Ein angezeigtes Bauvorhaben liegt demnach ebensowenig vor wie ein Vorhaben, das einer Bauanzeige zugänglich wäre.Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass entsprechend der Baubeschreibung und der Planunterlagen eine Reitplatzüberdachung in Form einer Leimbinderkonstruktion mit den Ausmaßen 41,06 m x 28,51 m (Stützen-Ausmaß), wobei die Firsthöhe des Satteldaches 8,67 m beträgt, geplant war. Der Reitparcours, welcher mit einer 1,50 m hohen Bande abgegrenzt wird, hat ein Innenmaß von 40,00 m x 20,00 m. Der gedeckte Vorplatz weist eine Fläche von 290,00 m² aus. Das Satteldach wird teilweise mit einer transluzenten Dacheindeckung ausgestattet. Bereits aufgrund dieser Baubeschreibung ist vom Vorliegen eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 auszugehen, da es sich um eine überdeckte, überwiegend umschlossene bauliche Anlage handelt, die von Menschen betreten werden kann und die dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Für die fachgerechte Herstellung des gegenständlichen Bauvorhabens sind bereits aufgrund des Flächenausmaßes und der Größe der Dachkonstruktion grundlegende Kenntnisse der Statik erforderlich, sodass unzweifelhaft von einem bewilligungspflichtigen Gebäude auszugehen ist. Wenn der Beschwerdeführer weiters die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Litera e, TBO 2001 heranzieht, so ist dem entgegen zu halten, dass des sich hierbei um die Errichtung bzw die Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen handelt. Gebäude im Sinne des hier Vorliegenden sind von der Anzeigepflicht nicht erfasst. Eine Bauanzeige wie vom Beschwerdeführer behauptet liegt dem gegenständlichen Bauakt nicht ein. Auch wenn eine Bauanzeige betreffend eines in Wahrheit bewilligungspflichtigen Vorhabens von der Behörde zur Kenntnis genommen worden wäre – was aufgrund der Aktenlage zweifellos ausscheidet – bewirkt dies für sich allein nicht die Bewilligung der Maßnahme (VwGH 16.10.1997,97/06/0175 ua). Ein angezeigtes Bauvorhaben liegt demnach ebensowenig vor wie ein Vorhaben, das einer Bauanzeige zugänglich wäre. Für das erkennende Gericht ist es somit als erwiesen anzusehen, dass die gegenständliche „Reitplatzüberdachung“ nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung baubewilligungspflichtig war und ist, ist sie jedoch eindeutig als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2011 anzusehen und gleichermaßen als Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2011, woraus sich aus den Vorschriften des § 21 TBO 2011 die Baubewilligungspflicht für die in Rede stehende Reitplatzüberdachung ableiten lässt.Für das erkennende Gericht ist es somit als erwiesen anzusehen, dass die gegenständliche „Reitplatzüberdachung“ nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung baubewilligungspflichtig war und ist, ist sie jedoch eindeutig als bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 anzusehen und gleichermaßen als Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011, woraus sich aus den Vorschriften des Paragraph 21, TBO 2011 die Baubewilligungspflicht für die in Rede stehende Reitplatzüberdachung ableiten lässt. Zusammenfassend steht fest, dass die bereits einmal erstreckte Bewilligung gemäß § 46 TBO 2011 abgelaufen ist, jedoch die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage vom Inhaber der Bewilligung entgegen der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nach § 46 Abs 7 1. Satz TBO 2011 nicht entfernt wurde. Der Entfernungsauftrag ist daher zu Recht ergangen.Zusammenfassend steht fest, dass die bereits einmal erstreckte Bewilligung gemäß Paragraph 46, TBO 2011 abgelaufen ist, jedoch die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage vom Inhaber der Bewilligung entgegen der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 7, 1. Satz TBO 2011 nicht entfernt wurde. Der Entfernungsauftrag ist daher zu Recht ergangen. Die Frist für die Erfüllung des Auftrages wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere im Hinblick auf die auferlegte Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes und der Berücksichtigung der jahreszeitlichen Begebenheiten mit 01.04.201 festgesetzt. Damit stehen dem Beschwerdeführer zur Erfüllung jedenfalls mehr als drei Monate zur Verfügung. Die nach § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067 uva). Dem Beschwerdeführer war spätestens im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 14.08.2012, Zl **** bekannt, dass die Verlängerung der Baubewilligung für weitere zwei Jahre erfolgt und eine nochmalige Verlängerung dieser Bewilligung unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hatte sohin bereits seit dem Jahr 2014 Kenntnis und auch die dementsprechende Zeit, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Eine Unangemesseneheit der ursprünglich gesetzten Leistungsfrist von zwei Monaten konnte daher grundsätzlich nicht erblickt werden. Ein konkretes Vorbringen, aus welchen Gründen die Leistungsfrist zu kurz bemessen wäre, wurde nicht erstattet. Im Hinblick auf den Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes sowie in Anbetracht der jahreszeitlichen Gegebenheiten erscheint eine Leistungsfrist bis zum 01.04.2016 jedenfalls als ausreichend, um die in Rede stehende bauliche Anlage zu entfernen und den Bauplatz in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.Die Frist für die Erfüllung des Auftrages wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere im Hinblick auf die auferlegte Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes und der Berücksichtigung der jahreszeitlichen Begebenheiten mit 01.04.201 festgesetzt. Damit stehen dem Beschwerdeführer zur Erfüllung jedenfalls mehr als drei Monate zur Verfügung. Die nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu setzende Leistungsfrist hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067 uva). Dem Beschwerdeführer war spätestens im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 14.08.2012, Zl **** bekannt, dass die Verlängerung der Baubewilligung für weitere zwei Jahre erfolgt und eine nochmalige Verlängerung dieser Bewilligung unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hatte sohin bereits seit dem Jahr 2014 Kenntnis und auch die dementsprechende Zeit, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Eine Unangemesseneheit der ursprünglich gesetzten Leistungsfrist von zwei Monaten konnte daher grundsätzlich nicht erblickt werden. Ein konkretes Vorbringen, aus welchen Gründen die Leistungsfrist zu kurz bemessen wäre, wurde nicht erstattet. Im Hinblick auf den Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes sowie in Anbetracht der jahreszeitlichen Gegebenheiten erscheint eine Leistungsfrist bis zum 01.04.2016 jedenfalls als ausreichend, um die in Rede stehende bauliche Anlage zu entfernen und den Bauplatz in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird festgehalten, dass gemäß § 13 Abs 1 VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z BVG schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und es eines darauf gerichteten Parteienantrages nicht bedarf. Im Übrigen verweist § 46 Abs 7 TBO 2011 auf die Bestimmungen des § 44 Abs 2, 3 und 4 TBO 2011, die einen Auschluss der aufschiebenden Wirkung nur dann vorsieht, wenn der Abbruchberechtigte den Abbruch nicht dem Stand der Technik entsprechend ausführt oder die erforderlichen abschließenden Vorkehrungen nicht vornimmt und die Behörde daher einen Bescheid zu erlassen hat, womit ihm die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Abbruch gemäß § 44 Abs 2 sowie Abs 3 TBO 2011 aufträgt.Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird festgehalten, dass gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z BVG schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und es eines darauf gerichteten Parteienantrages nicht bedarf. Im Übrigen verweist Paragraph 46, Absatz 7, TBO 2011 auf die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 4 TBO 2011, die einen Auschluss der aufschiebenden Wirkung nur dann vorsieht, wenn der Abbruchberechtigte den Abbruch nicht dem Stand der Technik entsprechend ausführt oder die erforderlichen abschließenden Vorkehrungen nicht vornimmt und die Behörde daher einen Bescheid zu erlassen hat, womit ihm die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Abbruch gemäß Paragraph 44, Absatz 2, sowie Absatz 3, TBO 2011 aufträgt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.2611.3

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