RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/2453-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A A, vertreten durch B B, Adresse, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.08.2014, ****, nach öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf Euro 450,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, herabgesetzt wird.
- Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf Euro 450,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gem § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 45,00 neu bestimmt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gem Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 45,00 neu bestimmt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde A A folgendes zur Last gelegt: „Herrn A A hat es als gem § 26 Abs 6 AWG 2002 verantwortliche Person der S GmbH, Adresse, Y, zu verantworten, dass am 09.10.2013 Abfall, nämlich Bohrschlamm mit der Schlüsselnummer 31411 und der Spezifikation 29, von der Firma H GmbH übernommen und am 23.10.2013 um ca 16:00 Uhr mittels LKW abzweigend von der Landstraße im Bereich der Zufahrtsstrafe zum Weiler K, im Bereich der letzten Kehre Richtung K, angrenzend an die Waldparzelle **40/1, KG Y, vom Öffentlichen Gut mit der Grundstücksnummer **92, KG Y, über die dortige Leitplanke in den W-Bach (Bachparzelle Nr **65, KG Y) entsorgt wurde, obwohl wer Abfälle sammelt oder behandelt gemäß § 24a Abs 1 AWG 2002 einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf und eine solche für die vorgenannte Schlüsselnummer nicht vorlag.“„Herrn A A hat es als gem Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 verantwortliche Person der S GmbH, Adresse, Y, zu verantworten, dass am 09.10.2013 Abfall, nämlich Bohrschlamm mit der Schlüsselnummer 31411 und der Spezifikation 29, von der Firma H GmbH übernommen und am 23.10.2013 um ca 16:00 Uhr mittels LKW abzweigend von der Landstraße im Bereich der Zufahrtsstrafe zum Weiler K, im Bereich der letzten Kehre Richtung K, angrenzend an die Waldparzelle **40/1, KG Y, vom Öffentlichen Gut mit der Grundstücksnummer **92, KG Y, über die dortige Leitplanke in den W-Bach (Bachparzelle Nr **65, KG Y) entsorgt wurde, obwohl wer Abfälle sammelt oder behandelt gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf und eine solche für die vorgenannte Schlüsselnummer nicht vorlag.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 24a Abs 1 iVm § 79 Abs 2 Z 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, idgF BGBl I Nr 9/2011Paragraph 24 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 9 aus 2011, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.100,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Firma S sehr wohl über die Gewerbeberechtigung und Schlüsselnummern verfüge und der Vorwurf, dass am 09.10.2013 Abfälle ohne Berechtigung und Schlüsselnummer entsorgt worden seien, somit nachweislich gegendargestellt und entkräftet sei. Alle damit in Verbindung stehenden Handlungen seien von B B als Privatperson veranlasst bzw getätigt worden, und würden somit auch nicht das Unternehmen S GmbH betreffen. Auch das Fass in der gegenständlichen Anzeige betreffe nicht die Firma S und somit auch nicht Herrn A A. Beantragt wurde die Einstellung des Verfahrens. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am 23.10.2013 gegen 16.00 Uhr wurde vom Lenker eines LKW der S GmbH auf der Zufahrtsstraße zum Weiler K der Gemeinde Y vom Gst **92 GB Y aus Bohrschlamm mit der Schlüsselnummer 31411 und der Spezifikation 29 in den W-Bach, Gst **65 GB Y, eingebracht und damit beseitigt (entsorgt). Die S GmbH verfügte zum Tatzeitpunkt nicht über die Erlaubnis des Landeshauptmannes von Tirol für die Sammlung oder Behandlung des gegenständlichen Abfalles. A A war zum Tatzeitpunkt als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002 der S GmbH namhaft gemacht. A A war zum Tatzeitpunkt als verantwortliche Person gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 der S GmbH namhaft gemacht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren. Der Umstand, dass Bohrschlamm mit der Schlüsselnummer 31411 und Spezifikation 29 entsorgt worden ist, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen: Dem behördlichen Akt ist zu entnehmen, dass die H GmbH am 09.10.2013 der S GmbH, Adresse, Y Bohrschlamm zur Entsorgung übergeben hat. Die Entsorgung von Material in den W-Bach wurde am 23.10.2013 gegen 16.00 Uhr wahrgenommen und von der Zeugin auch unter Wahrheitspflicht stehend bestätigt. Aus Anlass dieser Wahrnehmung wurde am 30.10.2013 unter anderem vom abfalltechnischen Amtssachverständigen ein Augenschein vorgenommen, bei welchem dieser festgestellt hat, dass es sich bei Einbringung nicht um festen Bodenaushub, sondern stark verflüssigtes Feinmaterial gehandelt hat, und zwar um stark bindiges, hellgrau gefärbtes, feines Material (feiner Sand). Dies ist auch auf den beigeschlossenen Fotos erkennbar. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Zweifel daran, dass es sich bei dem am 23.10.2013 in den W-Bach eingebrachten Material um Bohrschlamm mit der Schlüsselnummer 31411 und Spezifikation 29 gehandelt hat. Der vom Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Umstand, er habe damals als Privatperson gehandelt, findet im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Deckung. Der Umstand, dass A A gem § 26 Abs 6 AWG 2002 verantwortliche Person der S GmbH ist, ergibt sich aus dem Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.05.2012, Zl ****, mit welchem der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Behörde gem § 24 Abs 4 AWG 2002 diese Namhaftmachung zur Kenntnis genommen hat. Der Umstand, dass A A gem Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 verantwortliche Person der S GmbH ist, ergibt sich aus dem Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.05.2012, Zl ****, mit welchem der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Behörde gem Paragraph 24, Absatz 4, AWG 2002 diese Namhaftmachung zur Kenntnis genommen hat. Dass die S GmbH zum Tatzeitpunkt nicht über die Berechtigung zum Sammeln oder Behandeln von Abfall mit der verfahrensgegenständlichen Schlüsselnummer verfügt hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Auskünften des Landeshauptmannes von Tirol als zuständiger Abfallbehörde. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 193/2002, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl römisch eins Nr 102, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2002,, lauten wie folgt: „
- Abschnitt Abfallsammler und -behandler Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen § 24aParagraph 24 a
(1)Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
(1)Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen. (…)“ „Strafhöhe § 79Paragraph 79 …
(2)Wer …
- die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,
- die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt, … begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht. …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Da die S GmbH am 23.10.2013 gegen 16.00 Uhr Abfall, nämlich Bohrschlamm mit der Schlüsselnummer 31411 und der Spezifikation 29, durch Einbringen in den W-Bach beseitigt und damit behandelt hat, obwohl die S GmbH nicht über die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln derartiger Abfälle verfügt hat, liegt der Verstoß gegen § 24a Abs 1 AWG 2002 vor. Der Beschwerdeführer als gemäß § 26 Abs 6 AWG 2002 verantwortliche Person der S GmbH hat somit den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.Da die S GmbH am 23.10.2013 gegen 16.00 Uhr Abfall, nämlich Bohrschlamm mit der Schlüsselnummer 31411 und der Spezifikation 29, durch Einbringen in den W-Bach beseitigt und damit behandelt hat, obwohl die S GmbH nicht über die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln derartiger Abfälle verfügt hat, liegt der Verstoß gegen Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 vor. Der Beschwerdeführer als gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 verantwortliche Person der S GmbH hat somit den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Wie sich der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses entnehmen lässt, ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die S GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, und hat die erhöhte Mindeststrafe des § 29 Abs 2 AWG 2002 verhängt. Das Tatbestandselement der Gewerbsmäßigkeit ist dem Beschwerdeführer jedoch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht angelastet worden. Da der Beschwerdeführer unbescholten ist, war daher die Mindeststrafe von Euro 450,00 zu verhängen.Wie sich der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses entnehmen lässt, ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die S GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, und hat die erhöhte Mindeststrafe des Paragraph 29, Absatz 2, AWG 2002 verhängt. Das Tatbestandselement der Gewerbsmäßigkeit ist dem Beschwerdeführer jedoch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht angelastet worden. Da der Beschwerdeführer unbescholten ist, war daher die Mindeststrafe von Euro 450,00 zu verhängen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.2453.7