RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/3497-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A A, vertreten durch Rechtsanwälte in Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.12.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 Z 4 zweiter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde A A folgendes zur Last gelegt: „Der Beschuldigte Herr A A, wohnhaft in X, Adresse, hat es als Jagdleiter im Genossenschaftsjagdgebiet X unterlassen, den für das genannte Jagdgebiet genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012/2013, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.05.2012, Zahl: ****, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(100)lediglich 84 Stück und vom vorgegebenen Gamswildabschuss
(13)lediglich 11 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden.“„Der Beschuldigte Herr A A, wohnhaft in römisch zehn, Adresse, hat es als Jagdleiter im Genossenschaftsjagdgebiet römisch zehn unterlassen, den für das genannte Jagdgebiet genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 aus 2013,, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.05.2012, Zahl: ****, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(100)lediglich 84 Stück und vom vorgegebenen Gamswildabschuss
(13)lediglich 11 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs 3 iVm § 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004, idF LGBl Nr 17/2013, (kurz:
- DVO) iVm § 37 Abs 1 und § 70 Absatz 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 150/2012, (kurz: TJG 2004)Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2013,, (kurz:
- DVO) in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz 1 Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, (kurz: TJG 2004) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer folgendes aus: „In außenseitig bezeichneter Rechtssache teilt der Beschwerdeführer mit, dass er RAe in Y, Adresse, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Der Beschwerdeführer erhebt durch seine bevollmächtigten Vertreter, welche sich auf die erteilte Bevollmächtigung ausdrücklich berufen, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (Bezirkshauptfrau) vom 02.12.2014 zu ****, zugestellt am 06.12.2014, sohin binnen offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt diese aus wie folgt: Der angefochtene Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der bekämpfet Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.12.2014 zugestellt. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig.
- Beschwerdegründe: 2.
- zur inhaltlichen Rechtwidrigkeit: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis, wird dem Beschuldigten als Jagdleiter vorgeworfen es unterlassen zu haben, den für das genannte Jagdgebiet genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012/2013, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.05.2012 Zl. ****, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(100)lediglich 84 Stück und vom vorgegeben Gamswildabschuss
(13)lediglich 11 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis, wird dem Beschuldigten als Jagdleiter vorgeworfen es unterlassen zu haben, den für das genannte Jagdgebiet genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 aus 2013,, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.05.2012 Zl. ****, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(100)lediglich 84 Stück und vom vorgegeben Gamswildabschuss
(13)lediglich 11 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden.
- a)Das Straferkenntnis ist insoweit inhaltlich nicht ausreichend bestimmt, als sich weder hinsichtlich des angeblich nicht erfüllten Rotwildabschusses von 16 Stück sowie hinsichtlich des angeblich nicht erfüllten Gamswildabschusses von 2 Stück nicht im Detail erkennen lässt, um welche Tiere, und zwar im Falle des Rotwildes, ob es sich um männliches Rotwild der Klasse I, II oder III, oder um weibliches Rotwild, Alttiere oder Schmaltiere oder um männliche oder weibliche Kälber handelt, sowie hinsichtlich des angeblich nicht erlegten Gamswildabschusses um Böcke der Klassen I, II oder III oder um Geißen der Klassen I, II oder III handelt. Diese Differenzierung wäre richtigerweise vorzunehmen, weil anders eine konkrete Verteidigung zum vorgeworfenen Tatbestand mangels konkreter Kenntnis desselben nicht möglich ist und auch eine inhaltliche Überprüfung des Straferkenntnisses so nicht möglich ist.
- a)Das Straferkenntnis ist insoweit inhaltlich nicht ausreichend bestimmt, als sich weder hinsichtlich des angeblich nicht erfüllten Rotwildabschusses von 16 Stück sowie hinsichtlich des angeblich nicht erfüllten Gamswildabschusses von 2 Stück nicht im Detail erkennen lässt, um welche Tiere, und zwar im Falle des Rotwildes, ob es sich um männliches Rotwild der Klasse römisch eins, römisch zwei oder römisch drei, oder um weibliches Rotwild, Alttiere oder Schmaltiere oder um männliche oder weibliche Kälber handelt, sowie hinsichtlich des angeblich nicht erlegten Gamswildabschusses um Böcke der Klassen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei oder um Geißen der Klassen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei handelt. Diese Differenzierung wäre richtigerweise vorzunehmen, weil anders eine konkrete Verteidigung zum vorgeworfenen Tatbestand mangels konkreter Kenntnis desselben nicht möglich ist und auch eine inhaltliche Überprüfung des Straferkenntnisses so nicht möglich ist. Die Angabe der Geschlechter und Klassen der angeblich nicht getätigten Abschüsse ist aber auch deshalb notwendig, da anders die Frage des Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht verlässlich beurteilt werden kann. Ebenso fehlen im Erkenntnis detaillierte Angaben zur angeblichen Tatzeit bzw. zum angeblichen Tatzeitraum. Nur wenn die erkennende Behörde als Tatzeit den Zeitraum der konkreten Schusszeiten angibt, ist das Erkenntnis inhaltlich ausreichend rechtlich überprüfbar und der konkrete Vorwurf einer Übertretung für den Beschuldigten erkennbar. Ein Verstoß gegen die vollständige Erfüllung des Abschussplanes stellt kein Dauerdelikt dar. Die Aufnahme der jeweiligen Schusszeiten, innerhalb derer die vorgeworfenen Abschüsse nach Auffassung der erkennenden Behörde nicht getätigt wurden, ist daher zwingend notwendig. Dies ist auch insofern notwendig, als die Verfolgungsverjährung ebenso wie die Strafbarkeitsverjährung auf die Schusszeiten und nicht etwa, wie die erkennende Behörde offenbar vermeint, auf das Ende des Jagdjahres abstellt. Richtigerweise endet die Schusszeit für männliches Rotwild der Klasse I mit 15. November, Rotwild der Klassen II und III mit 31. Dezember, die Schusszeit für weibliches Rotwild, Alttiere und Schmaltiere und männliche und weibliche Kälber mit 31. Dezember. Für Gamswild beginnt die Jagdzeit mit 01. August und endet mit 15. Dezember. Mangels ausreichender inhaltlicher Bestimmtheit, sowie in Ermangelung der Aufnahme jedweder Tatzeit in das Straferkenntnis wird dieses schon wegen inhaltlicher unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen des Eintrittes der Verfolgungsverjährung einzustellen sein. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das strafbare Verhalten durch die sich am Ende der Jagd- bzw. am Ende der Schusszeiten ergebende Nichterfüllung des Abschussplanes bereits verwirklicht und nicht erst, wie die erkennende Behörde hiergegenständlich offenbar rechtsirrig vermeint, am Ende des Jagdjahres (siehe hiezu auch VwGH 11.12.1996, 94/03/0255; Abart/Lang/Obholzer 3, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, Seite 226; UVS 2005/10/07, 2005/11/2110-1).Ebenso fehlen im Erkenntnis detaillierte Angaben zur angeblichen Tatzeit bzw. zum angeblichen Tatzeitraum. Nur wenn die erkennende Behörde als Tatzeit den Zeitraum der konkreten Schusszeiten angibt, ist das Erkenntnis inhaltlich ausreichend rechtlich überprüfbar und der konkrete Vorwurf einer Übertretung für den Beschuldigten erkennbar. Ein Verstoß gegen die vollständige Erfüllung des Abschussplanes stellt kein Dauerdelikt dar. Die Aufnahme der jeweiligen Schusszeiten, innerhalb derer die vorgeworfenen Abschüsse nach Auffassung der erkennenden Behörde nicht getätigt wurden, ist daher zwingend notwendig. Dies ist auch insofern notwendig, als die Verfolgungsverjährung ebenso wie die Strafbarkeitsverjährung auf die Schusszeiten und nicht etwa, wie die erkennende Behörde offenbar vermeint, auf das Ende des Jagdjahres abstellt. Richtigerweise endet die Schusszeit für männliches Rotwild der Klasse römisch eins mit 15. November, Rotwild der Klassen römisch zwei und römisch drei mit 31. Dezember, die Schusszeit für weibliches Rotwild, Alttiere und Schmaltiere und männliche und weibliche Kälber mit 31. Dezember. Für Gamswild beginnt die Jagdzeit mit 01. August und endet mit 15. Dezember. Mangels ausreichender inhaltlicher Bestimmtheit, sowie in Ermangelung der Aufnahme jedweder Tatzeit in das Straferkenntnis wird dieses schon wegen inhaltlicher unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen des Eintrittes der Verfolgungsverjährung einzustellen sein. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das strafbare Verhalten durch die sich am Ende der Jagd- bzw. am Ende der Schusszeiten ergebende Nichterfüllung des Abschussplanes bereits verwirklicht und nicht erst, wie die erkennende Behörde hiergegenständlich offenbar rechtsirrig vermeint, am Ende des Jagdjahres (siehe hiezu auch VwGH 11.12.1996, 94/03/0255; Abart/Lang/Obholzer 3, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, Seite 226; UVS 2005/10/07, 2005/11/2110-1).
- b)Gemäß § 37 TJG soll mit der Abschussplanregelung das Ziel, mit Rücksicht auf die Größe und Lage des Jagdgebietes, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Geschlechtsverhältnis, nach einem gesunden und artenreichen Wildstand unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft erreicht werden. Bereits bei der Abschussplanung insbesondere für Schalenwild sind nicht alleine die Verhältnisse im betreffenden Jagdgebiet maßgeblich, sondern ist dabei vielmehr auf die Situation in Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Dies muss umso mehr für kleine Jagdgebiete wie hiergegenständlich die gemeinsam zu bewirtschaftenden Jagden X und B gelten. Während nämlich B lediglich eine Jagdteilgebietsgröße von 235,3 Hektar aufweist liegt die Jagdteilgebietsgröße von X bei 1.733,9 Hektar. Nun hat der Beschuldigte als Jagdleiter erreichen können, dass im Jagdjahr 2012/2013 der behördlich vorgegebene Abschuss in der Eigenjagd B zu 100 % erfüllt werden konnte. In der GJ X ist ihm dies trotz entsprechender Anstrengungen hinsichtlich des Rotwildes mit 16, hinsichtlich des Gamswildabschusses mit 2 Stück nicht gelungen. Dem angefochtenen Bescheid haftet nun insoferne eine inhaltliche unrichtige rechtliche Beurteilung an, als die erkennende Behörde die GJ X und die verfahrensgegenständliche dem Beschwerdeführer vorgeworfene Nichterfüllung des Abschussplanes 2012/2013 isoliert betrachtet. Würde man die GJ X sowie die EJ B als ein gemeinschaftlich zu bewirtschaftendes und zu bejagendes Jagdgebiet auch als rechtliche Einheit betrachten, was auch dem faktischen und von der Behörde gewollten Zustand entspricht, so wäre die Differenz der nichterfüllten Abschüsse sowohl beim Rot- insbesondere aber auch beim Gamswild so gering, dass es keiner verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung bedarf. Eine genaue Berechnung zeigt, dass insgesamt über 90% der vorgeschriebenen Abschüsse erledigt wurden. Es darf als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass im Falle dieser aneinandergrenzenden Jagdgebiete Wild regelmäßig über die Grenzen wechselt, sodass im Falle einer gemeinsamen Bewirtschaftung auch eine rechtliche Gesamtbeurteilung stattfinden muss. Gem. § 37 Abs. 9 lit. b TJG sind erlegte Wildstücke, die über den Abschussplan eines Jagdgebietes hinausgehen auf den Abschussplan der übrigen Jagdgebiete im Verhältnis der darin festgesetzten Anzahl von Abschüssen anzurechnen. Was sohin für, über den Abschussplan hinausgehende Abschüsse gilt, muss per analogiam zwingend auch für unterbliebene Abschüsse gelten. Die erkennende Behörde hätte sohin bei richtiger rechtlicher Beurteilung des konkreten Sachverhaltes von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten Abstand nehmen müssen, weil bei gemeinsamer Betrachtung der Nachbarreviere sich zeigt, dass der Beschuldigte jedenfalls bemüht war Abschusspläne zu erfüllen, dies auch, wie das Beispiel B zeigt, gelingt, sodass es einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung nicht bedarf.
- b)Gemäß Paragraph 37, TJG soll mit der Abschussplanregelung das Ziel, mit Rücksicht auf die Größe und Lage des Jagdgebietes, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Geschlechtsverhältnis, nach einem gesunden und artenreichen Wildstand unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft erreicht werden. Bereits bei der Abschussplanung insbesondere für Schalenwild sind nicht alleine die Verhältnisse im betreffenden Jagdgebiet maßgeblich, sondern ist dabei vielmehr auf die Situation in Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Dies muss umso mehr für kleine Jagdgebiete wie hiergegenständlich die gemeinsam zu bewirtschaftenden Jagden römisch zehn und B gelten. Während nämlich B lediglich eine Jagdteilgebietsgröße von 235,3 Hektar aufweist liegt die Jagdteilgebietsgröße von römisch zehn bei 1.733,9 Hektar. Nun hat der Beschuldigte als Jagdleiter erreichen können, dass im Jagdjahr 2012 aus 2013, der behördlich vorgegebene Abschuss in der Eigenjagd B zu 100 % erfüllt werden konnte. In der GJ römisch zehn ist ihm dies trotz entsprechender Anstrengungen hinsichtlich des Rotwildes mit 16, hinsichtlich des Gamswildabschusses mit 2 Stück nicht gelungen. Dem angefochtenen Bescheid haftet nun insoferne eine inhaltliche unrichtige rechtliche Beurteilung an, als die erkennende Behörde die GJ römisch zehn und die verfahrensgegenständliche dem Beschwerdeführer vorgeworfene Nichterfüllung des Abschussplanes 2012 aus 2013, isoliert betrachtet. Würde man die GJ römisch zehn sowie die EJ B als ein gemeinschaftlich zu bewirtschaftendes und zu bejagendes Jagdgebiet auch als rechtliche Einheit betrachten, was auch dem faktischen und von der Behörde gewollten Zustand entspricht, so wäre die Differenz der nichterfüllten Abschüsse sowohl beim Rot- insbesondere aber auch beim Gamswild so gering, dass es keiner verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung bedarf. Eine genaue Berechnung zeigt, dass insgesamt über 90% der vorgeschriebenen Abschüsse erledigt wurden. Es darf als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass im Falle dieser aneinandergrenzenden Jagdgebiete Wild regelmäßig über die Grenzen wechselt, sodass im Falle einer gemeinsamen Bewirtschaftung auch eine rechtliche Gesamtbeurteilung stattfinden muss. Gem. Paragraph 37, Absatz 9, Litera b, TJG sind erlegte Wildstücke, die über den Abschussplan eines Jagdgebietes hinausgehen auf den Abschussplan der übrigen Jagdgebiete im Verhältnis der darin festgesetzten Anzahl von Abschüssen anzurechnen. Was sohin für, über den Abschussplan hinausgehende Abschüsse gilt, muss per analogiam zwingend auch für unterbliebene Abschüsse gelten. Die erkennende Behörde hätte sohin bei richtiger rechtlicher Beurteilung des konkreten Sachverhaltes von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten Abstand nehmen müssen, weil bei gemeinsamer Betrachtung der Nachbarreviere sich zeigt, dass der Beschuldigte jedenfalls bemüht war Abschusspläne zu erfüllen, dies auch, wie das Beispiel B zeigt, gelingt, sodass es einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung nicht bedarf.
- c)Gem. § 25 Abs. 2 VStG sind die, der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die Belastenden. Während die belangte Behörde sich mit den ihrer Meinung nach erschwerenden Umständen ausführlichst auseinandersetzt, trägt sie den wie oben zu
- b)aufgezeigten Umständen ebenso wenig Rechnung wie der speziellen persönlichen Situation des Beschuldigten, der am 07.09.2012 in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einen schweren Unfall erlitt und so für die Folgemonate an der Erfüllung des Abschussplanes krankheitsbedingt gehindert wurde. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass gerade die Monate September, Oktober sowie die Folgemonate als die Hauptjagdzeit gelten. Ein Unfall wie der gegenständliche Arbeitsunfall stellt für einen Jagdleiter mit einem derart großen und umfassenden Aufgabengebiet eine nicht mehr zu bewältigende Herausforderung dar. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten hat sich die erkennende Behörde inhaltlich nicht wirklich auseinandergesetzt und beschränkt sich im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung darauf, dass der Beschuldigte dafür Sorge tragen hätte müssen, dass aufgrund seines Ausbleibens infolge des Arbeitsunfalles weitere abschussberechtigte Personen hinzugezogen werden. Zu dieser Rechtsauffassung gelangt die erkennende Behörde ohne Beweise dazu aufgenommen zu haben, ob der Beschuldigte sich bemüht hat abschussberechtigte Personen hinzuzuziehen. Schon allein in Ermangelung gegenteiliger Beweisergebnisse erweist sich der wider den Beschuldigten erhobene Vorwurf, er habe offenbar keine Sorge dafür getragen andere Abschussberechtigte Personen beizuziehen, als unhaltbar und ungerechtfertigt. Dem Beschuldigten wurde keine Gelegenheit gegeben sich zu diesem Vorwurf zu äußern. Insoweit haftet der angefochtenen Entscheidung nicht nur eine inhaltliche unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern auch eine entscheidungswesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens an. In der Tat hat der Beschuldigte sich nach der operativen Versorgung und noch während seines Krankenstandes um derartige Personen bemüht. Dies ist aber, was ebenfalls als amtsbekannt vorausgesetzt werden darf, nicht so einfach. Nicht jede Person eignet sich zu einer derart verantwortungsvollen Tätigkeit. Da der Unfall, wie ausgeführt, auch in eine Zeit fiel zu der auch andere Jäger „beschäftigt“ sind stehen „abschussberechtigte Personen“ wie die dies die erkennende Behörde offenbar rechtsirrig vermeint auch nicht einfach zur Verfügung. Es gibt auch keine Einrichtung, die derartiges „Personal“ zur Verfügung stellen könnte. Der Beschuldigte hat es auch stets so gehandhabt, dass nur Personen, die sein vollstes Vertrauen genießen, mit Abschüssen betraut werden. All diesen Umständen hätte die erkennende Behörde sohin bei objektiver Beurteilung der subjektiven Tatseite jedenfalls Rechnung tragen müssen und das Verwaltungsstrafverfahren mangels Strafwürdigkeit der Tat einstellen müssen.
- c)Gem. Paragraph 25, Absatz 2, VStG sind die, der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die Belastenden. Während die belangte Behörde sich mit den ihrer Meinung nach erschwerenden Umständen ausführlichst auseinandersetzt, trägt sie den wie oben zu
- b)aufgezeigten Umständen ebenso wenig Rechnung wie der speziellen persönlichen Situation des Beschuldigten, der am 07.09.2012 in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einen schweren Unfall erlitt und so für die Folgemonate an der Erfüllung des Abschussplanes krankheitsbedingt gehindert wurde. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass gerade die Monate September, Oktober sowie die Folgemonate als die Hauptjagdzeit gelten. Ein Unfall wie der gegenständliche Arbeitsunfall stellt für einen Jagdleiter mit einem derart großen und umfassenden Aufgabengebiet eine nicht mehr zu bewältigende Herausforderung dar. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten hat sich die erkennende Behörde inhaltlich nicht wirklich auseinandergesetzt und beschränkt sich im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung darauf, dass der Beschuldigte dafür Sorge tragen hätte müssen, dass aufgrund seines Ausbleibens infolge des Arbeitsunfalles weitere abschussberechtigte Personen hinzugezogen werden. Zu dieser Rechtsauffassung gelangt die erkennende Behörde ohne Beweise dazu aufgenommen zu haben, ob der Beschuldigte sich bemüht hat abschussberechtigte Personen hinzuzuziehen. Schon allein in Ermangelung gegenteiliger Beweisergebnisse erweist sich der wider den Beschuldigten erhobene Vorwurf, er habe offenbar keine Sorge dafür getragen andere Abschussberechtigte Personen beizuziehen, als unhaltbar und ungerechtfertigt. Dem Beschuldigten wurde keine Gelegenheit gegeben sich zu diesem Vorwurf zu äußern. Insoweit haftet der angefochtenen Entscheidung nicht nur eine inhaltliche unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern auch eine entscheidungswesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens an. In der Tat hat der Beschuldigte sich nach der operativen Versorgung und noch während seines Krankenstandes um derartige Personen bemüht. Dies ist aber, was ebenfalls als amtsbekannt vorausgesetzt werden darf, nicht so einfach. Nicht jede Person eignet sich zu einer derart verantwortungsvollen Tätigkeit. Da der Unfall, wie ausgeführt, auch in eine Zeit fiel zu der auch andere Jäger „beschäftigt“ sind stehen „abschussberechtigte Personen“ wie die dies die erkennende Behörde offenbar rechtsirrig vermeint auch nicht einfach zur Verfügung. Es gibt auch keine Einrichtung, die derartiges „Personal“ zur Verfügung stellen könnte. Der Beschuldigte hat es auch stets so gehandhabt, dass nur Personen, die sein vollstes Vertrauen genießen, mit Abschüssen betraut werden. All diesen Umständen hätte die erkennende Behörde sohin bei objektiver Beurteilung der subjektiven Tatseite jedenfalls Rechnung tragen müssen und das Verwaltungsstrafverfahren mangels Strafwürdigkeit der Tat einstellen müssen. Hinzu kommt der weitere Umstand, dass der Beschuldigte glaubhaft angegeben hat ohnedies alles unternommen zu haben die vorgegebenen Abschüsse plangemäß zu erfüllen. Eine Achillessehnenruptur stellte eine schwere Verletzung dar. Nach einem als nicht risikolos geltenden und mittelschweren operativen Eingriff folgte eine mehrmonatige Rehabilitationsphase während der lange Fußmärsche ebenso wie Wege auf unebenem Boden strengstens verboten sind um einen neuerlichen Riss der operativ versorgen Achillessehne zu vermeiden. Eine Bejagung aus dem Auto ist ebenso unwaidmännisch wie im gegenständlichen Jagdgebiet unmöglich. Entgegen dem ärztlichen Rat und Therapeutenempfehlungen hat der Beschuldigte aber dennoch, wie die Abschussliste zeigt, auch nach seinem Arbeitsunfall zahlreiche Abschüsse persönlich (neben den von ihm beigezogenen Personen) getätigt. Insoweit als die belangte Behörde sohin weder dem Beschuldigten Gelegenheit bietet sich dazu im Detail zu äußern, ärztliche Unterlagen vorzulegen und auch die sich aus den Abschusslisten ergebenden Erleger seitens der Behörde nicht einvernommen werden, belastet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch mit einer entscheidungswesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Jedenfalls bietet das abgeführte Beweisverfahren aber für die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde keine ausreichende Entscheidungsgrundlage, sodass dieser auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit anhaftet. 2.2. Wie oben ausgeführt weist das Verfahren erster Instanz auch entscheidungswesentliche Verfahrensmängel auf. Hiezu wird zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, auf obige Ausführungen verwiesen. Wie bereits oben ausgeführt, hätte die erkennende Behörde sowohl den Abschussplan für die EJ B für das Jagdjahr 2012/2013 ebenso einsehen müssen wie auch die zugehörigen Abschusslisten. Auch die Erleger im gegenständlichen Jagdgebiet der GJ X hätte die belangte Behörde einvernehmen müssen. Durch deren Einvernahme hätte sich die Verantwortung des Beschuldigten, wonach er alles unternommen hat die Abschüsse in der GJ X planmäßig zu erfüllen, bestätigt. Ebenso hätte die belangte Behörde auf Grundlage ärztlicher Atteste wie auch der gesamten medizinischen Dokumentation den Arbeitsunfall des Beschuldigten vom 07.09.2012 betreffend, die Feststellung treffen können und müssen, dass der Beschuldigte allein aufgrund der Folgen des am 07.09.201. erlittenen Arbeitsunfalles unverschuldet und unvorhergesehen nicht mehr in der Lage war die vorgegeben Abschüsse planmäßig zu erfüllen.Wie bereits oben ausgeführt, hätte die erkennende Behörde sowohl den Abschussplan für die EJ B für das Jagdjahr 2012 aus 2013, ebenso einsehen müssen wie auch die zugehörigen Abschusslisten. Auch die Erleger im gegenständlichen Jagdgebiet der GJ römisch zehn hätte die belangte Behörde einvernehmen müssen. Durch deren Einvernahme hätte sich die Verantwortung des Beschuldigten, wonach er alles unternommen hat die Abschüsse in der GJ römisch zehn planmäßig zu erfüllen, bestätigt. Ebenso hätte die belangte Behörde auf Grundlage ärztlicher Atteste wie auch der gesamten medizinischen Dokumentation den Arbeitsunfall des Beschuldigten vom 07.09.2012 betreffend, die Feststellung treffen können und müssen, dass der Beschuldigte allein aufgrund der Folgen des am 07.09.201. erlittenen Arbeitsunfalles unverschuldet und unvorhergesehen nicht mehr in der Lage war die vorgegeben Abschüsse planmäßig zu erfüllen. Da die Behörde sohin eine gesetzmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat, leidet der angefochtene Bescheid sohin auch an einer entscheidungswesentlichen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer stellt sohin die ANTRÄGE: das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen; in eventu 2. den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung durch Einvernahme der Zeugen C C, Adresse, W, D D, Adresse, X, Einsichtnahme in die Krankengeschichte des Beschuldigten samt medizinischer Dokumentation die Verletzung vom 07.09.2012 betreffend, Einsichtnahme in den Abschussplan B samt zugehöriger Abschusslisten und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.2. den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung durch Einvernahme der Zeugen C C, Adresse, W, D D, Adresse, römisch zehn, Einsichtnahme in die Krankengeschichte des Beschuldigten samt medizinischer Dokumentation die Verletzung vom 07.09.2012 betreffend, Einsichtnahme in den Abschussplan B samt zugehöriger Abschusslisten und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen. 3. eine mündliche Verhandlung anberaumen. Gleichzeitig werden nachstehende Urkunden den Arbeitsunfall vom 07.09.2012 betreffend hiemit in Vorlage gebracht: Arztbericht 10.09.2012 Therapieverordnung 08.10.2012 Therapienachweis E E Y, am 18.12.2014 A A“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: A A war als Jagdleiter im Jagdjahr 2012 Jagdausübungsberechtigter im Genossenschaftsjagdgebiet X. Der Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 wurde von ihm beantragt, von der Bezirkshauptmannschaft Z antragsgemäß genehmigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Abschussplan wurde insofern nicht erfüllt, als von den genehmigten 100 Stück Rotwild 84 Stück und von den genehmigten 13 Stück Gamswild 11 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden. A A war als Jagdleiter im Jagdjahr 2012 Jagdausübungsberechtigter im Genossenschaftsjagdgebiet römisch zehn. Der Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 wurde von ihm beantragt, von der Bezirkshauptmannschaft Z antragsgemäß genehmigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Abschussplan wurde insofern nicht erfüllt, als von den genehmigten 100 Stück Rotwild 84 Stück und von den genehmigten 13 Stück Gamswild 11 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden. Das Genossenschaftsjagdgebiet X hat eine Größe von ca 1.771 ha. Im Jagdjahr 2012 wurde die Jagd vom Beschwerdeführer ausgeübt. Darüber hinaus verfügten zwei Personen über eine - eingeschränkte - Jagderlaubnis. Im geringen Ausmaß wurden vorübergehende Jagderlaubnisscheine ausgestellt. Das Genossenschaftsjagdgebiet römisch zehn hat eine Größe von ca 1.771 ha. Im Jagdjahr 2012 wurde die Jagd vom Beschwerdeführer ausgeübt. Darüber hinaus verfügten zwei Personen über eine - eingeschränkte - Jagderlaubnis. Im geringen Ausmaß wurden vorübergehende Jagderlaubnisscheine ausgestellt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt sowie dem verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren. Dabei wurden neben dem Beschwerdeführer der damalige Jagdlehrling C C und der Jagdgehilfe D D einvernommen. Weiters wurden die Abschusspläne der Jagdjahre 2012, 2013 und 2014 sowie die entsprechenden Abschusslisten eingeholt. Insbesondere aus Letzteren ergibt sich, dass im Jagdjahr 2012 vorübergehende Jagderlaubnisscheine nur in geringem Ausmaß ausgegeben worden sind. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: 1. Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, LGBl Nr 41, idF des Gesetzes LGBl Nr 150/2012:1. Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, LGBl Nr 41, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 150/2012: „§ 11 Jagdausübung (…)
(8)Die Jagd darf auf Grundflächen bis 250 Hektar nur von zwei Personen, für je weitere volle 150 Hektar von je einer weiteren Person ausgeübt werden. Ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdaufseher sowie Berufsjäger zählen nicht mit. § 12Paragraph 12 Jagderlaubnis
(1)Der Jagdausübungsberechtigte kann schriftlich eine Jagderlaubnis erteilen (Jagdgast). Ist ein Jagdleiter bestellt, so kann diesem die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt werden. Der Jagdgast hat, wenn er die Jagd nicht aufgrund einer Jagdgastkarte (§ 27a) ausübt, den Jagderlaubnisschein mit sich zu führen und auf Verlagen dem Jagdschutzberechtigten und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen.Der Jagdausübungsberechtigte kann schriftlich eine Jagderlaubnis erteilen (Jagdgast). Ist ein Jagdleiter bestellt, so kann diesem die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt werden. Der Jagdgast hat, wenn er die Jagd nicht aufgrund einer Jagdgastkarte (Paragraph 27 a,) ausübt, den Jagderlaubnisschein mit sich zu führen und auf Verlagen dem Jagdschutzberechtigten und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen.
(2)Die Erteilung einer Jagderlaubnis unterliegt den Beschränkungen des § 11 Abs 8. Ausgenommen hiervon ist eine vorübergehende Jagderlaubnis, wenn sie sich auf den Abschuss bestimmter oder nur einiger Wildstücke nur auf wenige Tage erstreckt.Die Erteilung einer Jagderlaubnis unterliegt den Beschränkungen des Paragraph 11, Absatz 8, Ausgenommen hiervon ist eine vorübergehende Jagderlaubnis, wenn sie sich auf den Abschuss bestimmter oder nur einiger Wildstücke nur auf wenige Tage erstreckt. § 70Paragraph 70Strafbestimmungen
(1)Wer … l)Litera l den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraph 37,, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen.“ 2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 33/2013: „§ 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn … 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; … Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. (…)“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Zunächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist. Die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist bezüglich der Nichterfüllung des Abschussplanes bzw der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ist vom Ende der Jagd- bzw Schusszeiten an zu berechnen; mit diesem Zeitpunkt ist das strafbare Verhalten abgeschlossen. Im gegenständlichen Fall ist das Ende der Schusszeit für Rotwild mit Ablauf des 31.12.2012, für Gamswild mit Ablauf des 15.12.2012 gegeben. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.11.2013 als erste Verfolgungshandlung wurde dem Beschwerdeführer am 04.12.2013 und somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfristen zugestellt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Indem im Jagdjahr 2012 von den genehmigten 100 Stück Rotwild 84 Stück und von den genehmigten 13 Stück Gamswild 11 Stück erlegt worden sind, hat er tatbildlich im Sinne des § 70 Abs 1 lit l TJG 2004 gehandelt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Indem im Jagdjahr 2012 von den genehmigten 100 Stück Rotwild 84 Stück und von den genehmigten 13 Stück Gamswild 11 Stück erlegt worden sind, hat er tatbildlich im Sinne des Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, TJG 2004 gehandelt. Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich zuzugestehen, dass er trotz einer schweren Fußverletzung und entgegen ärztlichem Rat die Jagd ausgeübt hat, um den Abschussplan zu erfüllen. Aufgrund der Größe des gegenständlichen Jagdgebietes darf darin die Jagd von 11 Personen ausgeübt werden. Eine dieser Zahl entsprechende Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen, das Eigenjagdgebiet B wäre in die Beurteilung mit einzubeziehen; für dieses Jagdgebiet bestand ein eigener Abschussplan. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Zur Erteilung einer Ermahnung: Der Beschwerdeführer hat zum einen glaubhaft dargetan, dass er im Jagdjahr 2012 trotz seiner körperlichen Beeinträchtigung nach Kräften bemüht war, den Abschussplan erfüllen. Zum anderen wurde der Abschussplan für Rotwild für das Jagdjahr 2015 mit (nur mehr) 75 Stück beantragt und antragsgemäß genehmigt, obwohl in den Jagdjahren zuvor die Abschüsse bei Rotwild wesentlich höher angesetzt waren und nicht im festgelegten Umfang erfüllt werden konnten (2014: beantragt und genehmigt: 108, Abschüsse 51; 2013: beantragt und genehmigt: 110, Abschüsse 91). Es ist daher davon auszugehen, dass bei dieser Konstellation die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die gegenständliche Tat gering sind. Dem Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall als Verschulden nur der Umstand anzulasten, dass er bei der aufgrund seiner Verletzung erforderlichen Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen säumig war. Es liegen daher die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 iVm dem zweiten Satz VStG vor; die Erteilung einer Ermahnung war erforderlich, da der Beschwerdeführer bereits einmal für die Nichterfüllung eines Abschussplanes einzustehen gehabt hatte.Der Beschwerdeführer hat zum einen glaubhaft dargetan, dass er im Jagdjahr 2012 trotz seiner körperlichen Beeinträchtigung nach Kräften bemüht war, den Abschussplan erfüllen. Zum anderen wurde der Abschussplan für Rotwild für das Jagdjahr 2015 mit (nur mehr) 75 Stück beantragt und antragsgemäß genehmigt, obwohl in den Jagdjahren zuvor die Abschüsse bei Rotwild wesentlich höher angesetzt waren und nicht im festgelegten Umfang erfüllt werden konnten (2014: beantragt und genehmigt: 108, Abschüsse 51; 2013: beantragt und genehmigt: 110, Abschüsse 91). Es ist daher davon auszugehen, dass bei dieser Konstellation die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die gegenständliche Tat gering sind. Dem Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall als Verschulden nur der Umstand anzulasten, dass er bei der aufgrund seiner Verletzung erforderlichen Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen säumig war. Es liegen daher die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit dem zweiten Satz VStG vor; die Erteilung einer Ermahnung war erforderlich, da der Beschwerdeführer bereits einmal für die Nichterfüllung eines Abschussplanes einzustehen gehabt hatte. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.3497.8