RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/1978-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn Dr. A A, X, vertreten durch Rechtsanwalt in X, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt X vom
- Juli 2015, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.11.2015, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn Dr. A A, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt in römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom
- Juli 2015, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.11.2015, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe von Euro 400,-- auf Euro 200,--, Ersatzarrest von 36 Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe von Euro 400,-- auf Euro 200,--, Ersatzarrest von 36 Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt.
- Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 20,-- zu leisten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 20,-- zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer der juristischen Person „S GmbH“ zu Last gelegt, dass am 03.10.2014 um 22.26 Uhr sein Verkaufslokal im Standort X, Adresse, bzw am selben Tag um 22.48 Uhr offen gehalten wurde, obwohl laut der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen in der Stadt X anlässlich der Veranstaltungen „Xer Herbstmesse 2014“ und „X@night 2014“ bis 22.00 Uhr festgelegt wurden. Er habe entgegen dieser Verordnung sein Geschäft bis 23 Uhr offengehalten und dadurch eine Übertretung nach § 11 Öffnungszeitengesetz 2003 begangen, weshalb über ihn nach § 368 GewO 1994 eine Geldstrafe von Euro 400,--, Ersatzarrest von 36 Stunden zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz verhängt wurden.Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer der juristischen Person „S GmbH“ zu Last gelegt, dass am 03.10.2014 um 22.26 Uhr sein Verkaufslokal im Standort römisch zehn, Adresse, bzw am selben Tag um 22.48 Uhr offen gehalten wurde, obwohl laut der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen in der Stadt römisch zehn anlässlich der Veranstaltungen „Xer Herbstmesse 2014“ und „X@night 2014“ bis 22.00 Uhr festgelegt wurden. Er habe entgegen dieser Verordnung sein Geschäft bis 23 Uhr offengehalten und dadurch eine Übertretung nach Paragraph 11, Öffnungszeitengesetz 2003 begangen, weshalb über ihn nach Paragraph 368, GewO 1994 eine Geldstrafe von Euro 400,--, Ersatzarrest von 36 Stunden zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz verhängt wurden. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zugrunde gelegte Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol geltend gemacht. Unter anderem wird vorgebracht: Der angefochtene Bescheid gründet auf einer verfassungswidrigen Verordnung, die auf einem Willkürakt der verordnungserlassenden Behörde/Landeshauptmann fußt. Die Verordnung vom
- Juli 2014, Nr 670, verletzt das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Erwerbsfreiheit gemäß Art 6 Staatsgrundgesetz. Die Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass für die Verordnung eine Offenhaltezeit nur bis 22.00 Uhr kein erkennbares öffentliches Interesse vorliegt. Beschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit sind nur dann zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zugrunde gelegte Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol geltend gemacht. Unter anderem wird vorgebracht: Der angefochtene Bescheid gründet auf einer verfassungswidrigen Verordnung, die auf einem Willkürakt der verordnungserlassenden Behörde/Landeshauptmann fußt. Die Verordnung vom
- Juli 2014, Nr 670, verletzt das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Erwerbsfreiheit gemäß Artikel 6, Staatsgrundgesetz. Die Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass für die Verordnung eine Offenhaltezeit nur bis 22.00 Uhr kein erkennbares öffentliches Interesse vorliegt. Beschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit sind nur dann zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind. Ein Abgehen von der in den Jahren zuvor üblichen Offenhaltezeit bis 23.00 Uhr ist nicht sachlich gerechtfertigt, stellt er einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar und widerspricht zudem keinen öffentlichen Interesse. Aufgrund der überraschenden Beschränkung der Veranstaltung X@night fanden lange politische Diskussionen darüber statt. Bis Mitte September 2014 wurde auf politischer Ebene zwischen der Stadt X, dem Land Tirol und den betroffenen Wirtschaftstreibenden Verhandlungen über die Möglichkeit der Berichtung der verordneten Offenhaltezeit für die Veranstaltung diskutiert. Dies führte zu einer unklaren Rechtslage beim Beschwerdeführer, der bereits zweckentsprechende Veranlassungen für die Veranstaltung mit der Offenhaltezeit bis 23.00 Uhr getätigt hatte. Deswegen verkennt die belangte Behörde, dass im gegenständlichen Fall sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (vormals § 21) vorliegen. Wenn überhaupt, trifft den Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf die langwierige politische Diskussion darüber, ob die bislang übliche Offenhaltezeit bei der Veranstaltung X@night auf 22.00 Uhr verkürzt werden soll und ob die tatsächliche Verkürzung nur irrtümlich erfolgte sowie der bereits aufgrund der, der Verordnung vorangegangenen Informationen, dass die beantragte Veranstaltung wohl binnen Vorjahren durchgeführt werden könne, nur ein geringes Verschulden. Zudem ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung als sehr niedrig einzustufen. Ein Wettbewerbsverzerrung liegt nicht vor, weil alle betroffenen Unternehmer in die politische Diskussion eingebunden und zahlreiche Unternehmer bei dieser Veranstaltung offen gehalten haben, so wie diese Veranstaltung in den vergangenen Jahren stattgefunden hat. Gerade mit dem Artikel wurde seitens des Beschwerdeführers jegliche wettbewerbsverzerrende Wirkung des Offenhaltens wie in den Vorjahren entgegengewirkt. Der Beschwerdeführer konnte im Übrigen darauf vertrauen, dass keine Bestrafung auf Grundlage einer willkürlich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit verletzenden Verordnung erfolgt. Nach der Judikatur zu § 21 (nunmehr § 45 Abs 1 Z 4 VStG) besteht kein Ermessen der Behörde. Bei Vorliegen der Voraussetzung besteht ein Rechtsanspruch, dass von der Bestrafung abgesehen wird (VwGH 29.09.1989, 85/18/0153). Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des Verfahrens, in eventu das Absehen von einer Strafe, jedenfalls aber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ein Abgehen von der in den Jahren zuvor üblichen Offenhaltezeit bis 23.00 Uhr ist nicht sachlich gerechtfertigt, stellt er einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar und widerspricht zudem keinen öffentlichen Interesse. Aufgrund der überraschenden Beschränkung der Veranstaltung X@night fanden lange politische Diskussionen darüber statt. Bis Mitte September 2014 wurde auf politischer Ebene zwischen der Stadt römisch zehn, dem Land Tirol und den betroffenen Wirtschaftstreibenden Verhandlungen über die Möglichkeit der Berichtung der verordneten Offenhaltezeit für die Veranstaltung diskutiert. Dies führte zu einer unklaren Rechtslage beim Beschwerdeführer, der bereits zweckentsprechende Veranlassungen für die Veranstaltung mit der Offenhaltezeit bis 23.00 Uhr getätigt hatte. Deswegen verkennt die belangte Behörde, dass im gegenständlichen Fall sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (vormals Paragraph 21,) vorliegen. Wenn überhaupt, trifft den Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf die langwierige politische Diskussion darüber, ob die bislang übliche Offenhaltezeit bei der Veranstaltung X@night auf 22.00 Uhr verkürzt werden soll und ob die tatsächliche Verkürzung nur irrtümlich erfolgte sowie der bereits aufgrund der, der Verordnung vorangegangenen Informationen, dass die beantragte Veranstaltung wohl binnen Vorjahren durchgeführt werden könne, nur ein geringes Verschulden. Zudem ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung als sehr niedrig einzustufen. Ein Wettbewerbsverzerrung liegt nicht vor, weil alle betroffenen Unternehmer in die politische Diskussion eingebunden und zahlreiche Unternehmer bei dieser Veranstaltung offen gehalten haben, so wie diese Veranstaltung in den vergangenen Jahren stattgefunden hat. Gerade mit dem Artikel wurde seitens des Beschwerdeführers jegliche wettbewerbsverzerrende Wirkung des Offenhaltens wie in den Vorjahren entgegengewirkt. Der Beschwerdeführer konnte im Übrigen darauf vertrauen, dass keine Bestrafung auf Grundlage einer willkürlich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit verletzenden Verordnung erfolgt. Nach der Judikatur zu Paragraph 21, (nunmehr Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) besteht kein Ermessen der Behörde. Bei Vorliegen der Voraussetzung besteht ein Rechtsanspruch, dass von der Bestrafung abgesehen wird (VwGH 29.09.1989, 85/18/0153). Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des Verfahrens, in eventu das Absehen von einer Strafe, jedenfalls aber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde das zuständige Sachgebiet des Amtes der Tiroler Landesregierung zu einer Stellungnahme zu den Einwänden gegen die sachliche Rechtfertigung der Verordnung aufgefordert. Dieses Sachgebiet wies die Bedenken des Beschwerdeführers zurück und verwies auf die erläuternden Bemerkungen zur gegenständlichen Verordnung des Landeshauptmannes welche wie folgt lauten: „Weiters ist auch aus dem Veranstaltungsprogramm des Stadtmarketings ersichtlich, dass das Programm an den Veranstaltungsplätzen inklusive der musikalischen Umrahmungen um 22.00 Uhr endet. Da die Veranstaltung mit dem Rahmenprogramm die rechtliche Basis für eine Verlängerung der Öffnungszeiten darstellt, war nur eine maximale Öffnungszeit bis 22.00 Uhr genehmigungsfähig.“ Der erstinstanzliche Akt galt als verlesen, ebenso der zweitinstanzliche Akt. In der letzten Äußerung verwies der Vertreter des Beschwerdeführers darauf, dass nicht nachweisbar sei, dass zusätzliche Kunden nach 22.00 Uhr eingetroffen seien. Es sei vielmehr entsprechend dem Gesetz nur das Geschäft mit den vorhandenen Kunden abgewickelt worden. In Hinblick auf die geringe Beeinträchtigung der Schutzgüter lägen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der schriftlichen Entscheidung einverstanden. Der erstinstanzliche Akt galt als verlesen, ebenso der zweitinstanzliche Akt. In der letzten Äußerung verwies der Vertreter des Beschwerdeführers darauf, dass nicht nachweisbar sei, dass zusätzliche Kunden nach 22.00 Uhr eingetroffen seien. Es sei vielmehr entsprechend dem Gesetz nur das Geschäft mit den vorhandenen Kunden abgewickelt worden. In Hinblick auf die geringe Beeinträchtigung der Schutzgüter lägen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der schriftlichen Entscheidung einverstanden. Rechtslage: Nach § 11 Öffnungszeitengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten nicht kundmacht. Nach Paragraph 11, Öffnungszeitengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten nicht kundmacht. Mit der Verordnung des Landeshauptmanns vom
- Juli 2014 über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in der Stadt X anlässlich der Veranstaltungen „Xer Herbstmesse 2014“ und „X@night 2014“ wurde in deren § 1 festgelegt, dass am
- Oktober 2014 die Verkaufsstellen bis 22.00 Uhr offen gehalten werden dürfen.Mit der Verordnung des Landeshauptmanns vom
- Juli 2014 über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in der Stadt römisch zehn anlässlich der Veranstaltungen „Xer Herbstmesse 2014“ und „X@night 2014“ wurde in deren Paragraph eins, festgelegt, dass am
- Oktober 2014 die Verkaufsstellen bis 22.00 Uhr offen gehalten werden dürfen. Aus den Anzeigen ergibt sich, dass die Verkäuferin dieser Gesellschaft den Organen der Mobilen Überwachungsgruppe gegenüber mitteilte, dass die Verkaufsstelle bis 23.00 Uhr offen sei. Der Betrieb war laut dem Bericht des Stadtmagistrates, Allgemeine Sicherheit vom 06.10.2014 für alle Kunden jederzeit über den Geschäftseingang ungehindert zugänglich. Ebenso waren vor dem Geschäft diverse Warenständer aufgestellt. Es waren ca 10 Personen im Geschäftslokal, welche klar ersichtlich Einkäufe (Bettwäsche, Tischtücher udgl) tätigten. Ein Offenhalten bis 22.50 Uhr ist daher als erwiesen zu betrachten. Die Verordnung des Landeshauptmannes vom
- Juli 2014 erfolgte gemäß der Gesetzesermächtigung des § 4a Abs 1 Öffnungszeitengesetz
- Da dieser Verordnung Veranstaltungen mit einer Öffnungszeit bis 22.00 Uhr zugrunde lagen, gab es einen sachlichen Hintergrund dafür, in X die Öffnungszeit nur bis 22.00 Uhr zuzulassen im Gegensatz zu den Gemeinden in I, L und S. Auch für Y, Z, U, V, W, R, T, und Q wurde das Ende der Öffnungszeit mit 22.00 Uhr festgelegt. Von einem willkürlichen und unsachlichen Vorgehen kann daher keine Rede sein. Die gegenständliche Verordnung wurde mehr als 2,5 Monate vor dem Veranstaltungstermin kundgemacht. Es bestand daher genügend Zeit sich auf die Uhrzeit von 22.00 Uhr einzustellen und wusste der Beschwerdeführer, über die Regelungen der Verordnung Bescheid. Von einem überraschenden Vorgehen kann daher nicht die Rede sein. Aufgrund der im Akt der belangten Behörde festgehaltenen Äußerung des Beschwerdeführers (Tiroler Tageszeitung vom
- Oktober 2014) ist durchaus von Vorsatz auszugehen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist doch erheblich, weil sich die Mehrheit der Kaufleute an die Regelungen der Verordnung des Landeshauptmanns gehalten hat. Als mildernd ist nichts zu werten, da eine sonstige Vormerkung vorliegt. Jedoch ist aufgrund des sehr geringen Strafrahmens des § 368 GewO 1994 die Verhängung einer Geldstrafe von Euro 400,-- nicht angebracht und war der Strafbetrag jedenfalls auf die Hälfte herabzusetzen, ebenso das Ausmaß des Ersatzarrestes. Aufgrund des nicht geringen Verschuldensgrades ist ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausgeschlossen. Es besteht daher auch kein Anspruch auf die Verhängung einer Ermahnung oder ein Absehen von der Strafe. Aus den Anzeigen ergibt sich, dass die Verkäuferin dieser Gesellschaft den Organen der Mobilen Überwachungsgruppe gegenüber mitteilte, dass die Verkaufsstelle bis 23.00 Uhr offen sei. Der Betrieb war laut dem Bericht des Stadtmagistrates, Allgemeine Sicherheit vom 06.10.2014 für alle Kunden jederzeit über den Geschäftseingang ungehindert zugänglich. Ebenso waren vor dem Geschäft diverse Warenständer aufgestellt. Es waren ca 10 Personen im Geschäftslokal, welche klar ersichtlich Einkäufe (Bettwäsche, Tischtücher udgl) tätigten. Ein Offenhalten bis 22.50 Uhr ist daher als erwiesen zu betrachten. Die Verordnung des Landeshauptmannes vom
- Juli 2014 erfolgte gemäß der Gesetzesermächtigung des Paragraph 4 a, Absatz eins, Öffnungszeitengesetz
- Da dieser Verordnung Veranstaltungen mit einer Öffnungszeit bis 22.00 Uhr zugrunde lagen, gab es einen sachlichen Hintergrund dafür, in römisch zehn die Öffnungszeit nur bis 22.00 Uhr zuzulassen im Gegensatz zu den Gemeinden in römisch eins, L und S. Auch für Y, Z, U, römisch fünf, W, R, T, und Q wurde das Ende der Öffnungszeit mit 22.00 Uhr festgelegt. Von einem willkürlichen und unsachlichen Vorgehen kann daher keine Rede sein. Die gegenständliche Verordnung wurde mehr als 2,5 Monate vor dem Veranstaltungstermin kundgemacht. Es bestand daher genügend Zeit sich auf die Uhrzeit von 22.00 Uhr einzustellen und wusste der Beschwerdeführer, über die Regelungen der Verordnung Bescheid. Von einem überraschenden Vorgehen kann daher nicht die Rede sein. Aufgrund der im Akt der belangten Behörde festgehaltenen Äußerung des Beschwerdeführers (Tiroler Tageszeitung vom
- Oktober 2014) ist durchaus von Vorsatz auszugehen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist doch erheblich, weil sich die Mehrheit der Kaufleute an die Regelungen der Verordnung des Landeshauptmanns gehalten hat. Als mildernd ist nichts zu werten, da eine sonstige Vormerkung vorliegt. Jedoch ist aufgrund des sehr geringen Strafrahmens des Paragraph 368, GewO 1994 die Verhängung einer Geldstrafe von Euro 400,-- nicht angebracht und war der Strafbetrag jedenfalls auf die Hälfte herabzusetzen, ebenso das Ausmaß des Ersatzarrestes. Aufgrund des nicht geringen Verschuldensgrades ist ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ausgeschlossen. Es besteht daher auch kein Anspruch auf die Verhängung einer Ermahnung oder ein Absehen von der Strafe. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Öffnungszeitengesetz ist als einheitlich zu betrachten. Im gegenständlichen Fall wurde nicht von der Rechtsprechung abgewichen. Daher ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.1978.4