Obsah (13)
§ 28§ 37a§ 35§ 25aArt 132§ 24§ 29§§ 58§ 37§ 164§ 18§ 134§ 53RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/1010-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi
§ 28Abs 1 i
Vm § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die - von Polizeibeamten der Polizeiinspektion X angeordnete - Fahrt mit dem Sattelzugfahrzeug (XX-XXX1) samt Sattelanhänger (XX-XXX2) von der Kontrollstelle Z zur Polizeiinspektion X und zurück zur Kontrollstelle Z als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die - von Polizeibeamten der Polizeiinspektion römisch zehn angeordnete - Fahrt mit dem Sattelzugfahrzeug (XX-XXX1) samt Sattelanhänger (XX-XXX2) von der Kontrollstelle Z zur Polizeiinspektion römisch zehn und zurück zur Kontrollstelle Z als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei.
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Anordnung der Polizeibeamten der Polizeiinspektion X zur Leistung einer vorläufigen Sicherheit
§ 37aVSt
G richtet, als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Anordnung der Polizeibeamten der Polizeiinspektion römisch zehn zur Leistung einer vorläufigen Sicherheit
Paragraph 37 a, VStG richtet, als unbegründet abgewiesen. III.römisch drei.
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Untersagung bzw Unterbrechung der Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Sicherheitsleistung richtet, als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Untersagung bzw Unterbrechung der Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Sicherheitsleistung richtet, als unbegründet abgewiesen. IV.römisch vier.
§ 35Abs 1 und 3 i
Vm § 1 Z 4 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl II Nr 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Land als Rechtsträger der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft X) den Ersatz des halben Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von Euro 28,70 sowie den Ersatz des halben Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 184,40, sohin gesamt Euro 213,10, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Land als Rechtsträger der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft römisch zehn) den Ersatz des halben Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von Euro 28,70 sowie den Ersatz des halben Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 184,40, sohin gesamt Euro 213,10, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. V.römisch fünf. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Verfahrensgang, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 24.04.2015 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin gemeinsam mit einem Zweitbeschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde
Art 132
Abs 2 B-VG gegen eine der Bezirkshauptmannschaft X zurechenbare Amtshandlung von Polizeibeamten der Polizeiinspektion X am 16.03.2015 zwischen 16.50 Uhr und ca 19.30 Uhr im Zuge einer auf der Kontrollstelle Z begonnenen Verkehrskontrolle. Die Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung zur Fahrt mit einem Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem auf die Beschwerdeführerin zugelassenem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXX1 und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XX-XXX2, von der Kontrollstelle Z zur Polizeiinspektion X und zurück zur Kontrollstelle Z, gegen die Untersagung bzw Unterbrechung der Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Sicherheitsleistung sowie gegen die Anordnung zur Entrichtung einer Sicherheitsleistung. Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 24.04.2015 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin gemeinsam mit einem Zweitbeschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde
Artikel 132
, Absatz 2, B-VG gegen eine der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurechenbare Amtshandlung von Polizeibeamten der Polizeiinspektion römisch zehn am 16.03.2015 zwischen 16.50 Uhr und ca 19.30 Uhr im Zuge einer auf der Kontrollstelle Z begonnenen Verkehrskontrolle. Die Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung zur Fahrt mit einem Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem auf die Beschwerdeführerin zugelassenem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXX1 und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XX-XXX2, von der Kontrollstelle Z zur Polizeiinspektion römisch zehn und zurück zur Kontrollstelle Z, gegen die Untersagung bzw Unterbrechung der Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Sicherheitsleistung sowie gegen die Anordnung zur Entrichtung einer Sicherheitsleistung. Nachdem seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol bemängelt wurde, dass keine klare Abgrenzung der einzelnen Beschwerdepunkte zu den jeweiligen beschwerdeführenden Parteien erfolgt ist, wurde mit Schriftsatz vom 12.05.2015 die Maßnahmenbeschwerde auftragsgemäß verbessert vorgelegt und die Beschwerdegründe wie folgt ausgeführt: „… Zu Punkt 1. Die Anordnung zur Fahrt mit dem kontrollierten Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen XX-XXX1 von der Kontrollstelle Z zur Polizeiinspektion X und zurück zur Kontrollstelle Z ist rechtswidrig.Die Anordnung zur Fahrt mit dem kontrollierten Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen XX-XXX1 von der Kontrollstelle Z zur Polizeiinspektion römisch zehn und zurück zur Kontrollstelle Z ist rechtswidrig.
- a)Die Anordnung zur Fahrt mit dem kontrollierten Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen XX-XXX1 von der Kontrollstelle Z zur Polizeiinspektion X und zurück zur Kontrollstelle Z greift in das Eigentumsrecht und den Besitzstand der 1. Beschwerdeführerin ein, zumal die Kosten der Fahrt von der 1. BF zu tragen sind, zu keinem Zeitpunkt gebilligt oder genehmigt wurde und auch durch keine gesetzliche Verpflichtung von der 1. BF zu dulden oder billigen war.Die Anordnung zur Fahrt mit dem kontrollierten Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen XX-XXX1 von der Kontrollstelle Z zur Polizeiinspektion römisch zehn und zurück zur Kontrollstelle Z greift in das Eigentumsrecht und den Besitzstand der 1. Beschwerdeführerin ein, zumal die Kosten der Fahrt von der 1. BF zu tragen sind, zu keinem Zeitpunkt gebilligt oder genehmigt wurde und auch durch keine gesetzliche Verpflichtung von der 1. BF zu dulden oder billigen war.
- b)Die Anordnung zur Fahrt mit dem kontrollierten Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen XX-XXX1 von der Kontrollstelle Z zur Polizeiinspektion X und zurück zur Kontrollstelle Z greift in die persönliche Freiheit des 2. BF ein und führt zu einem Missbrauch der Verfügungsberechtigung des 2. BF über das Fahrzeug selbst zum Nachteil der 1. BF. Der 2. BF ist weder befugt noch berechtigt ohne Kenntnis und Zustimmung der 1. BF das Fahrzeug zu betriebsfremden Zwecken zu verwenden, sodass eine Nötigung zur Arbeitsvertragsverletzung vorliegt.Die Anordnung zur Fahrt mit dem kontrollierten Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen XX-XXX1 von der Kontrollstelle Z zur Polizeiinspektion römisch zehn und zurück zur Kontrollstelle Z greift in die persönliche Freiheit des 2. BF ein und führt zu einem Missbrauch der Verfügungsberechtigung des 2. BF über das Fahrzeug selbst zum Nachteil der 1. BF. Der 2. BF ist weder befugt noch berechtigt ohne Kenntnis und Zustimmung der 1. BF das Fahrzeug zu betriebsfremden Zwecken zu verwenden, sodass eine Nötigung zur Arbeitsvertragsverletzung vorliegt. 2. Die Untersagung der Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Sicherheitsleistungen ist rechtswidrig.
- a)Die 1. BF ist in der Verfügungsfreiheit und Dispositionsfreiheit des Fahrzeuges eingeschränkt worden, da durch die Untersagung der Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Sicherheitsleistungen der geplante Einsatz des Sattelkraftfahrzeuges zu Verzögerung bei der Auslieferung der Waren geführt hat.
- b)Der 2. BF ist in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt worden und zum Verharren an einem bestimmten Ort genötigt worden, was einer Verhaftung gleichkommt und konkret einen Entzug der Freiheit bedingt. 3. Die Anordnung zur Entrichtung einer Sicherheitsleistung an den 2. BF in seiner Eigenschaft als Lenker eines Kraftfahrzeuges nach § 37a VStG ist unionsrechtswidrig.Die Anordnung zur Entrichtung einer Sicherheitsleistung an den 2. BF in seiner Eigenschaft als Lenker eines Kraftfahrzeuges nach Paragraph 37 a, VStG ist unionsrechtswidrig.
- a)Die Anordnung zur Entrichtung einer Sicherheitsleistung betrifft den 2. BF, weil dieser die Sicherheitsleistung dem Überbringer zu ersetzen hat und mit Verzögerung einem unmittelbaren Eingriff in sein Vermögen darstellt.
- b)Die 1. BF wurde wiederum genötigt die Sicherheitsleistung aufzubringen, um den 2. BF und damit einhergehend das tatrelevante Fahrzeug frei zu bekommen und den Geschäftsgang fortsetzen zu können. 4. Die Unterbrechung der Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Sicherheitsleistung ist eine unverhältnismäßige Maßnahme und verstößt sowohl gegen geltendes Unionsrecht als auch § 134 Abs. 4a KFG.Die Unterbrechung der Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Sicherheitsleistung ist eine unverhältnismäßige Maßnahme und verstößt sowohl gegen geltendes Unionsrecht als auch Paragraph 134, Absatz 4 a, KFG.
- a)Die 1. BF wurde durch die Unterbrechung der Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Sicherheitsleistung in den grundlegenden Freiheiten des Gemeinschaftsrechtes, insbesondere Waren-, Dienstleistungs- und Verkehrsfreiheit verletzt, zumal bereits die Anordnung einer Sicherheitsleistung ein grobe Diskriminierung gegenüber von in Österreich ansässigen Personen darstellt und jede Unterbrechung der Weiterfahrt eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellt, nachdem innerhalb der EU die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren durch Zustell- und Rechtshilfeabkommen gewährleistet ist und selbst der Vollzug von Geldstrafen über EUR 70,00 durch Vollstreckungsabkommen innerhalb der EU gewährleistet ist.
- b)Auch der 2. BF ist durch die aufgezeigte Unionsrechtswidrigkeit in seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit verletzt, zumal bereits die Anordnung einer Sicherheitsleistung ein grobe Diskriminierung gegenüber von in Österreich ansässigen Personen darstellt und jede Unterbrechung der Weiterfahrt eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellt, nachdem innerhalb der EU die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren durch Zustell- und Rechtshilfeabkommen gewährleistet ist und selbst der Vollzug von Geldstrafen über EUR 70,00 durch Vollstreckungsabkommen innerhalb der EU gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer legte im Weiteren ausführlich den Sachverhalt dar, stellte klar, dass seine Anhaltung zum Zwecke der Kontrolle als auch die Einvernahme als Beschuldigter wegen des Verdachtes der Fälschung eines Beweismittels auf der PI X als solches nicht Gegenstand der Beschwerde ist, und legte in der Begründung nochmals ausführlich dar, weshalb die angefochtenen Amtshandlungen als rechtswidrig erachtet werden. Abschließend wurden die Anträge gestellt, „das Landesverwaltungsgericht Tirol mögeDer Beschwerdeführer legte im Weiteren ausführlich den Sachverhalt dar, stellte klar, dass seine Anhaltung zum Zwecke der Kontrolle als auch die Einvernahme als Beschuldigter wegen des Verdachtes der Fälschung eines Beweismittels auf der PI römisch zehn als solches nicht Gegenstand der Beschwerde ist, und legte in der Begründung nochmals ausführlich dar, weshalb die angefochtenen Amtshandlungen als rechtswidrig erachtet werden. Abschließend wurden die Anträge gestellt, „das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1. die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 16.03.2015, wie zu Punkt I. 1. - 4. für den 1. u. 2. Beschwerdeführer aufgezeigt, für rechtswidrig erklären;1. die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 16.03.2015, wie zu Punkt römisch eins. 1. - 4. für den 1. u. 2. Beschwerdeführer aufgezeigt, für rechtswidrig erklären; 2.
§ 35Vw
GVG erkennen, das Land Tirol als Träger der Landespolizeidirektion und der Bezirkshauptmannschaft X ist schuldig, die den Beschwerdeführern durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu Händen des ausgewiesenen Rechtsvertreters zu ersetzen;2.
Paragraph 35, VwGVG erkennen, das Land Tirol als Träger der Landespolizeidirektion und der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist schuldig, die den Beschwerdeführern durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu Händen des ausgewiesenen Rechtsvertreters zu ersetzen; 3.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen.“3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.“ Aufgrund dieses (verbesserten) Beschwerdevorbringens wurde der Bezirkshauptmannschaft X als belangter Behörde aufgetragen, die Bezug habenden Akten zu übermitteln und eine Gegenschrift zu erstatten. Aufgrund dieses (verbesserten) Beschwerdevorbringens wurde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als belangter Behörde aufgetragen, die Bezug habenden Akten zu übermitteln und eine Gegenschrift zu erstatten. Mit Gegenschrift der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.06.2015, ****3, wurden die angeforderten Verwaltungsakten vorgelegt und unter Anführung der Stellungnahmen der beiden Polizeibeamten der Polizeiinspektion X ausgeführt, weshalb die Einhebung einer Sicherheitsleistung sowie die Untersagung der Weiterfahrt als rechtskonform beurteilt werden und schließlich beantragt, die Beschwerde
§ 28Abs. 6 Vw
GVG zurückzuweisen oder abzuweisen sowie im Falle des Obsiegens dem Beschwerdeführer
§ 35Vw
GVG iVm § 1 Ziff 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Vorlageaufwands 57,40 Euro sowie als Ersatz des Schriftsatzaufwands 368,80 Euro aufzuerlegen.Mit Gegenschrift der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 08.06.2015, ****3, wurden die angeforderten Verwaltungsakten vorgelegt und unter Anführung der Stellungnahmen der beiden Polizeibeamten der Polizeiinspektion römisch zehn ausgeführt, weshalb die Einhebung einer Sicherheitsleistung sowie die Untersagung der Weiterfahrt als rechtskonform beurteilt werden und schließlich beantragt, die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG zurückzuweisen oder abzuweisen sowie im Falle des Obsiegens dem Beschwerdeführer
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziff 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Vorlageaufwands 57,40 Euro sowie als Ersatz des Schriftsatzaufwands 368,80 Euro aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 17.09.2015 wurde ein weiterer vorbereitender Schriftsatz des Beschwerdeführers eingebracht, mit dem auf die Gegenschrift repliziert wurde und die Darstellungen der amtshandelnden Polizeibeamten ausdrücklich bestritten wurden, sofern diese dem eigenen Vorbringen entgegenstehen. Weiters wurde nochmals ausgeführt, weshalb die Einhebung einer Sicherheitsleistung für eine juristische oder natürliche Person mit Sitz bzw Wohnsitz in Rumänien gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstoße. Dabei wurde auf Art 18 AEUV verwiesen.Mit Schreiben vom 17.09.2015 wurde ein weiterer vorbereitender Schriftsatz des Beschwerdeführers eingebracht, mit dem auf die Gegenschrift repliziert wurde und die Darstellungen der amtshandelnden Polizeibeamten ausdrücklich bestritten wurden, sofern diese dem eigenen Vorbringen entgegenstehen. Weiters wurde nochmals ausgeführt, weshalb die Einhebung einer Sicherheitsleistung für eine juristische oder natürliche Person mit Sitz bzw Wohnsitz in Rumänien gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstoße. Dabei wurde auf Artikel 18, AEUV verwiesen. Es liege hier eine versteckte Diskriminierung im Sinne von Art 18 AEUV vor, zumal Transportunternehmen und Berufskraftfahrer im Rahmen der Waren- und Verkehrsfreiheit zwangsläufig die Wege in Österreich befahren und auch einen Sitz/Wohnsitz im EU-Ausland haben können. Die Diskriminierung sei eine Doppelte, zumal eine Benachteiligung gegenüber in Österreich niedergelassenen Unternehmungen, aber auch gegenüber in Deutschland niedergelassenen Unternehmungen vorliege. Die gelte auch für natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland.Es liege hier eine versteckte Diskriminierung im Sinne von Artikel 18, AEUV vor, zumal Transportunternehmen und Berufskraftfahrer im Rahmen der Waren- und Verkehrsfreiheit zwangsläufig die Wege in Österreich befahren und auch einen Sitz/Wohnsitz im EU-Ausland haben können. Die Diskriminierung sei eine Doppelte, zumal eine Benachteiligung gegenüber in Österreich niedergelassenen Unternehmungen, aber auch gegenüber in Deutschland niedergelassenen Unternehmungen vorliege. Die gelte auch für natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Die § 37a VStG und damit zusammenhängende Vorschriften über den Verfall einer Sicherheitsleistung seien auch im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes materiell-rechtlich nicht länger anwendbar auf juristischen oder natürliche Personen mit Sitz/Wohnsitz in Rumänien, zumal durch eine Reihe von supranationalen und völkerrechtlichen Vereinbarung eine Gleichstellung in Amts- und Rechtshilfeangelegenheit für in Deutschland und Rumänien ansässige Unternehmen und Personen zwischenzeitig erfolgt sei.Die Paragraph 37 a, VStG und damit zusammenhängende Vorschriften über den Verfall einer Sicherheitsleistung seien auch im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes materiell-rechtlich nicht länger anwendbar auf juristischen oder natürliche Personen mit Sitz/Wohnsitz in Rumänien, zumal durch eine Reihe von supranationalen und völkerrechtlichen Vereinbarung eine Gleichstellung in Amts- und Rechtshilfeangelegenheit für in Deutschland und Rumänien ansässige Unternehmen und Personen zwischenzeitig erfolgt sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005, hinzuweisen. Nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt sei dieses Übereinkommen für Österreich mit
- Juli 2005 in Kraft getreten, weiter stehe es in Rumänien (siehe BGBl. III Nr. 11/2009) seit
- Februar 2009 in Geltung. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betreffe die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten (vgl näher RV 696 Big NR sowie Art 3 des Übereinkommens).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 65 aus 2005,, hinzuweisen. Nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt sei dieses Übereinkommen für Österreich mit
- Juli 2005 in Kraft getreten, weiter stehe es in Rumänien (siehe Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2009,) seit
- Februar 2009 in Geltung. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betreffe die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten vergleiche näher Regierungsvorlage 696 Big NR sowie Artikel 3, des Übereinkommens). Hinsichtlich der Vollstreckung von Strafbescheiden werde auf das Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz-EU-VStVG), BGBl I Nr 3/2008, bereits in Kraft getreten, verwiesen. Durch das EU-VStVG sei der Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl Nr L 76 vom 22.03.2005 S. 16 (im Folgenden: Rahmenbeschluss), für den Verwaltungsbereich umgesetzt worden.Hinsichtlich der Vollstreckung von Strafbescheiden werde auf das Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz-EU-VStVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008,, bereits in Kraft getreten, verwiesen. Durch das EU-VStVG sei der Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, Amtsblatt Nr L 76 vom 22.03.2005 S. 16 (im Folgenden: Rahmenbeschluss), für den Verwaltungsbereich umgesetzt worden. Für die Vollstreckung von Geldstrafen liege somit die rechtliche Grundlage im Rahmenbeschluss 2005/214/JI, dessen Umsetzung Rumänien bereits mit Erklärung vom
- Februar 2014 gegenüber dem Rat der Europäischen Union angezeigt hat (Beweis: Erklärung Rumäniens vom 06.02.2014). Zusammengefasst ergebe sich daher, dass die Ausforschung einer natürlichen Person als Beschuldigter, die Strafverfolgung eines Beschuldigten selbst als auch eine allfällige Vollstreckung von Strafbescheiden unter Beachtung der oben zitierten Rahmenbedingungen für eine behördliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Rumänien im gleichen Umfang möglich sei, wie bisher im Rahmen des Amts- und Rechtshilfeabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland. Die Einhebung einer Sicherheitsleistung und die Untersagung der Weiterfahrt zum Zwecke der Entrichtung einer Sicherheitsleistung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw Diskriminierungsverbote im Sinne von Art 18 AEUV und Art 20 / 21 GRC, sowie gegen die nationale Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere gegen § 37a VStG.Die Einhebung einer Sicherheitsleistung und die Untersagung der Weiterfahrt zum Zwecke der Entrichtung einer Sicherheitsleistung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw Diskriminierungsverbote im Sinne von Artikel 18, AEUV und Artikel 20, / 21 GRC, sowie gegen die nationale Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere gegen Paragraph 37 a, VStG. Letzteres werde insofern damit begründet, dass die Einhebung einer Sicherheitsleistung immer eine Prognoseentscheidung des Polizeibeamten vor Ort darstelle. Im Falle einer juristischen oder natürlichen Person mit Sitz/Wohnsitz in Rumänien sei jedoch eine „Prognoseentscheidung“ nicht länger zulässig, da durch Amts- und Rechtshilfe, sowie Vollstreckungsabkommen die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens und die Vollstreckung eines Strafbescheides rechtlich sichergestellt sei, sohin dem Polizeibeamten kein Ermessen in Form einer „Prognose" mehr zukomme. Es sei hinlänglich bekannt, dass gegen juristische und natürliche Personen mit Sitz/Wohnsitz in Deutschland einem Polizeibeamten auch keine Prognosebefugnis mehr zukommet, sodass jegliche die Anordnung einer Sicherheitsleistung und eine damit begründete Anhaltung jedenfalls rechtswidrig sei, auch wenn es nur eine Unionsrechtswidrigkeit darstellt.“ Am 30.09.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mit der Beschwerdesache zu LVwG-2015/12/1242 (zweitbeschwerdeführende Partei) verbundene öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Zweitbeschwerdeführer D D unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die rumänischen Sprache sowie der Zeuge RI C C (Polizeiinspektion X) einvernommen wurden. Beweis wurde weiters genommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X, ****4 sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2015/12/1242.Am 30.09.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mit der Beschwerdesache zu LVwG-2015/12/1242 (zweitbeschwerdeführende Partei) verbundene öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Zweitbeschwerdeführer D D unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die rumänischen Sprache sowie der Zeuge RI C C (Polizeiinspektion römisch zehn) einvernommen wurden. Beweis wurde weiters genommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ****4 sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2015/12/
- II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Zweitbeschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde mit dem auf die Firma A SRL (Erstbeschwerdeführerin) zugelassenen Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXX1 (RO) samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XX-XXX1 (A), am 16.03.2015 gegen 16:50 Uhr auf der Kontrollstelle Z einer Verkehrskontrolle durch zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion X unterzogen. Dabei wurden von den Polizeibeamten zum einen vier Übertretungen nach § 134 Abs 1 KFG in Verbindung mit der EG-VO 561/2006 bzw EG-VO 3821/85 und zum anderen die Manipulation des digitalen Fahrtenschreibers festgestellt und zur Anzeige gebracht.Der Zweitbeschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde mit dem auf die Firma A SRL (Erstbeschwerdeführerin) zugelassenen Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXX1 (RO) samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XX-XXX1 (A), am 16.03.2015 gegen 16:50 Uhr auf der Kontrollstelle Z einer Verkehrskontrolle durch zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion römisch zehn unterzogen. Dabei wurden von den Polizeibeamten zum einen vier Übertretungen nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit der EG-VO 561 aus 2006, bzw EG-VO 3821/85 und zum anderen die Manipulation des digitalen Fahrtenschreibers festgestellt und zur Anzeige gebracht. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde schon anlässlich der Kontrolle mitgeteilt, dass er wegen des Verdachtes auf Übertretung der genannten EG-Verordnungen eine Sicherheitsleistung zu entrichten habe und ihm die Weiterfahrt bis zur Sicherheitsleistung untersagt wird. Da der Zweitbeschwerdeführer die entsprechenden Geldmittel über Freischaltung des Kreditkartenlimits durch seinen Arbeitgeber (Erstbeschwerdeführerin) erst organisieren musste, konnte die Sicherheitsleistung nicht sofort eingehoben werden. Der Zweitbeschwerdeführer führte hierzu mit einem entscheidungsbefugten Vertreter der Erstbeschwerdeführerin ein Telefonat in dem er ausdrücklich um Freischaltung eines ausreichenden Geldbetrages in Ansehung des dem Zweitbeschwerdeführer vorgeworfenen Deliktes der Manipulation der Lenkzeitenaufzeichnung bat. Bei der Manipulation des Fahrtenschreibers und des damit einhergehenden Verdachtes der Fälschung eines Beweismittels handelt es sich um ein Gerichtsdelikt. Deshalb wurde die Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers auf der Polizeiinspektion X im Beisein einer Dolmetscherin von den Polizeibeamten als notwendig erachtet. Da auf der damaligen Kontrollstelle Z lediglich ein - für Einvernahmen nicht ausgestatteter - Container im Bereich des Bauhofes der Gemeinde Z zur Verfügung stand und die beiden Polizeibeamten mit einem für den Verkehrsdienst adaptierten Bus unterwegs waren, mit dem lediglich zwei Personen befördert werden können, wurde der Zweitbeschwerdeführer aufgefordert, mit dem Sattelkraftfahrzeug selbst zur Polizeiinspektion X zum Zwecke der Einvernahme wegen des Verdachts auf Fälschung eines Beweismittels zu fahren.Bei der Manipulation des Fahrtenschreibers und des damit einhergehenden Verdachtes der Fälschung eines Beweismittels handelt es sich um ein Gerichtsdelikt. Deshalb wurde die Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers auf der Polizeiinspektion römisch zehn im Beisein einer Dolmetscherin von den Polizeibeamten als notwendig erachtet. Da auf der damaligen Kontrollstelle Z lediglich ein - für Einvernahmen nicht ausgestatteter - Container im Bereich des Bauhofes der Gemeinde Z zur Verfügung stand und die beiden Polizeibeamten mit einem für den Verkehrsdienst adaptierten Bus unterwegs waren, mit dem lediglich zwei Personen befördert werden können, wurde der Zweitbeschwerdeführer aufgefordert, mit dem Sattelkraftfahrzeug selbst zur Polizeiinspektion römisch zehn zum Zwecke der Einvernahme wegen des Verdachts auf Fälschung eines Beweismittels zu fahren. Die Einvernahme auf der Polizeiinspektion X im Beisein der Dolmetscherin begann um 18:00 Uhr, um 18:40 Uhr wurde das Protokoll ausgedruckt, dem Vernommenen von der Dolmetscherin übersetzt und dann von ihm unterschrieben. Die Einvernahme auf der Polizeiinspektion römisch zehn im Beisein der Dolmetscherin begann um 18:00 Uhr, um 18:40 Uhr wurde das Protokoll ausgedruckt, dem Vernommenen von der Dolmetscherin übersetzt und dann von ihm unterschrieben. Am Ende der Einvernahme teilte der Zweitbeschwerdeführer mit, dass er die Sicherheitsleistung mit Kreditkarte bezahlen werde. Da sich im Kontrollcontainer der Kontrollstelle Z ein Bankomatgerät befand und dieser in Fahrtrichtung des Zweitbeschwerdeführers gelegen war (Fahrtrichtung W), wurde der Zweitbeschwerdeführer aufgefordert, zur Kontrollstelle Z vorzufahren, damit dort die Sicherheitsleistung eingehoben wird. Dem Zweitbeschwerdeführer wurden keinerlei Folgen angedroht, für den Fall, dass er der Aufforderung nicht nachkommt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rückfahrt zur Kontrollstelle Z Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt worden ist. Die Polizeibeamten fuhren – nachdem sie den Akt abgelegt und die Personal- und Kontodaten der Dolmetscherin aufgenommen hatten – ebenfalls zur Kontrollstelle Z. Dort sperrten sie den Kontrollcontainer auf und - nachdem der Betrag von Euro 1000, auf der Kreditkarte des Zweitbeschwerdeführers freigegeben wurde – wurde die Sicherheitsleistung um 19:27 Uhr eingehoben. Sodann wurden die entsprechenden Belege ausgedruckt und dem Beschwerdeführer samt noch einbehaltenen Fahrzeugpapieren ausgefolgt. Die Amtshandlung im Kontrollcontainer in Z hat in etwa 10 Minuten gedauert. Damit war die Amtshandlung beendet. Nicht festgestellt werden konnte, dass es dem Zweitbeschwerdeführer untersagt wurde, den Kontrollcontainer zu verlassen. Dieser Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Der Zeitpunkt und Ort der Verkehrskontrolle, die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen und der Verdacht der Fälschung eines Beweismittels ergeben sich bereits aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 23.03.2015, GZ ****1.Der Zeitpunkt und Ort der Verkehrskontrolle, die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen und der Verdacht der Fälschung eines Beweismittels ergeben sich bereits aus der Anzeige der Polizeiinspektion römisch zehn vom 23.03.2015, GZ ****
- Dass dem Zweitbeschwerdeführer die Erbringung einer Sicherheitsleistung aufgetragen wurde, ergibt sich aus dessen Aussage und wurde auch vom einschreitenden Polizeibeamten ausdrücklich bestätigt. Ebenso hat der Polizeibeamte klar angegeben, dass er bereits bei der Kontrolle am Kontrollplatz Z die Weiterfahrt bis zur Bezahlung der Sicherheitsleistung untersagt hat. Zweitbeschwerdeführer und Polizeibeamten haben zudem übereinstimmend ausgesagt, dass es dem Zweitbeschwerdeführer vorerst nicht möglich war, die Sicherheitsleistung aufzubringen, sondern er dazu Kontakt mit seinem Arbeitgeber zwecks Freischaltung der Kreditkarte aufnehmen musste. Der Zweitbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme selbst an, dass er bereits beim ersten Telefonat mit einem entscheidungsbefugten Vertreter der Erstbeschwerdeführerin den ihn persönlich betreffenden Grund für die vorgeschriebene Sicherheitsleistung mitgeteilt habe und ihm sodann die Freischaltung des benötigten Geldbetrages zugesagt wurde. Aus der überaus glaubwürdigen Aussage des Zeugen RI C C folgt weiters, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde zur Einvernahme wegen des Verdachtes der Fälschung eines Beweismittels zur Polizeiinspektion X zu fahren. Nachvollziehbar hat der Zeuge überdies erklärt, weshalb die Einvernahme nicht im Kontrollcontainer durchgeführt werden konnte und weshalb der Beschwerdeführer selbst mit dem Sattelkraftfahrzeug zur Polizeiinspektion X gefahren ist. Aus der überaus glaubwürdigen Aussage des Zeugen RI C C folgt weiters, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde zur Einvernahme wegen des Verdachtes der Fälschung eines Beweismittels zur Polizeiinspektion römisch zehn zu fahren. Nachvollziehbar hat der Zeuge überdies erklärt, weshalb die Einvernahme nicht im Kontrollcontainer durchgeführt werden konnte und weshalb der Beschwerdeführer selbst mit dem Sattelkraftfahrzeug zur Polizeiinspektion römisch zehn gefahren ist. Dass die Einvernahme auf der Polizeiinspektion X wegen eines Gerichtsdelikts (Fälschung eines Beweismittels) zu den angeführten Zeiten erfolgt ist, ergibt sich zudem aus dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung, GZ ****
- Dass die Einvernahme auf der Polizeiinspektion römisch zehn wegen eines Gerichtsdelikts (Fälschung eines Beweismittels) zu den angeführten Zeiten erfolgt ist, ergibt sich zudem aus dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung, GZ ****
- Die Aufforderung zur Rückfahrt an die Kontrollstelle Z zur Erbringung der Sicherheitsleistung wurde durch den Zeugen RI C nachvollziehbar mit der Lage des Bankomaten in der Kontrollstelle und der Fahrtrichtung begründet. Der Beschwerdeführer selbst hat ausdrücklich bestätigt, dass er aufgefordert worden ist, bei der Kontrollstelle Z zu warten, dass ihm aber keinerlei Konsequenzen für den Fall der Nichtbeachtung angedroht worden sind (vgl die Aussage des Beschwerdeführers: „Mir wurde überhaupt nicht gesagt, was sonst passieren würde.“)Die Aufforderung zur Rückfahrt an die Kontrollstelle Z zur Erbringung der Sicherheitsleistung wurde durch den Zeugen RI C nachvollziehbar mit der Lage des Bankomaten in der Kontrollstelle und der Fahrtrichtung begründet. Der Beschwerdeführer selbst hat ausdrücklich bestätigt, dass er aufgefordert worden ist, bei der Kontrollstelle Z zu warten, dass ihm aber keinerlei Konsequenzen für den Fall der Nichtbeachtung angedroht worden sind vergleiche die Aussage des Beschwerdeführers: „Mir wurde überhaupt nicht gesagt, was sonst passieren würde.“) Für die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt haben sich in diesem Zusammenhang aus den vorliegenden Aussagen und dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Das spätere Eintreffen der Polizeibeamten beim Kontrollcontainer in Z, die konkrete Abwicklung der Sicherheitsleistungserbringung und die Dauer der Amtshandlung im Kontrollcontainer wurden wiederum weitgehend übereinstimmend vom Zeugen und vom Zweitbeschwerdeführer bestätigt. Nicht festgestellt werden konnte allerdings, dass dem Beschwerdeführer untersagt wurde, bis zur Erbringung der Sicherheitsleistung den Kontrollcontainer zu verlassen und ihm somit eine Weiterfahrt nicht möglich gewesen wäre. Der Zeuge RI C hat dies überaus glaubwürdig in Abrede gestellt. An der inhaltlichen Richtigkeit dieser Aussage ergeben sich keine Zweifel. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Polizeibeamten veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigeerstattung mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müssten. Im Hinblick auf die kurze Dauer der Amtshandlung (10 Minuten) im Kontrollcontainer war diese Aussage zudem durchaus nachvollziehbar, zumal auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer ein Verlassen des Kontrollcontainers untersagt worden sein sollte, zumal die Sicherheitsleistung zu diesem Zeitpunkt ohnehin ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung erbracht wurde. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich: § 134 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 43/2013Paragraph 134, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2013,
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a)Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.
(1a)Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Artikel 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.
(1b)Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
(1b)Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
(1c)Wer als Hersteller oder als
§ 29Abs.
2 in Österreich Bevollmächtigter des Herstellers die unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union betreffend Betriebserlaubnis von Fahrzeugen genannten Verstöße begangen hat, ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch der Begehung eines solchen Verstoßes ist strafbar.
(1c)Wer als Hersteller oder als
Paragraph 29, Absatz 2, in Österreich Bevollmächtigter des Herstellers die unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union betreffend Betriebserlaubnis von Fahrzeugen genannten Verstöße begangen hat, ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch der Begehung eines solchen Verstoßes ist strafbar. …
(4)Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG 1950 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme
§ 37aAbs. 3 VSt
G maßgebend. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt.
(4)Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des Paragraph 37 a, VStG 1950 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme
Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG maßgebend. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt.
(4a)Die Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht können die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die
Abs. 4 festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz
§§ 58Abs.
4, 101 Abs. 7 oder 102 Abs. 12 nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
(4a)Die Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht können die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die
Absatz 4, festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz
Paragraphen 58, Absatz 4, 101, Absatz 7, oder 102 Absatz 12, nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
(4b)Wird die Unterbrechung der Fahrt
Abs. 4a nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(4b)Wird die Unterbrechung der Fahrt
Absatz 4 a, nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. Paragraph 37, Absatz 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden. …
(7)Wird eine Manipulation an einem Kontrollgerät festgestellt, so sind die Manipulationseinrichtungen für verfallen zu erklären. § 37a Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013Paragraph 37 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,
(1)Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, 1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder 1. wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Ziffer eins und 2 für eine Festnahme vorliegen oder 2. wenn andernfalls
- a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
- b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz sowie Absatz 8, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
(3)Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(3)Leistet der Betretene im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(4)Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.
(5)Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten
§ 37Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5)Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten
Paragraph 37, Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird. Paragraph 37, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die den Gegenstand der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde bildenden Amtshandlungen fanden am 16.03.2015 statt. Die Beschwerde wurde am 24.04.2015 per Telefax binnen der 6-wöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist daher rechtzeitig.Die den Gegenstand der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde bildenden Amtshandlungen fanden am 16.03.2015 statt. Die Beschwerde wurde am 24.04.2015 per Telefax binnen der 6-wöchigen Frist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist daher rechtzeitig. Dem vorliegenden Erkenntnis liegt ausschließlich die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin A SRL zugrunde. Aus Gründen der Beweiswürdigung sind jedoch auch Sachverhaltsfeststellungen im Bereich des Zweitbeschwerdeführers notwendig. A) Anordnung der Fahrt mit dem Sattelkraftfahrzeug zur Polizeiinspektion X und zurück zur Kontrollstelle ZA) Anordnung der Fahrt mit dem Sattelkraftfahrzeug zur Polizeiinspektion römisch zehn und zurück zur Kontrollstelle Z Nach obigen Sachverhaltsfeststellungen wurde im gegenständlichen Fall zuerst eine Verkehrskontrolle insbesondere nach den Bestimmungen des KFG durchgeführt. Da sich im Zuge der Verkehrskontrolle der Verdacht der Fälschung eines Beweismittels (§ 293 StGB) ergeben hat, erfolgte in einem weiteren Schritt die Anordnung der Fahrt nach X, um die Beschuldigtenvernehmung
§ 164St
PO auf der Polizeiinspektion X durchzuführen. Nach obigen Sachverhaltsfeststellungen wurde im gegenständlichen Fall zuerst eine Verkehrskontrolle insbesondere nach den Bestimmungen des KFG durchgeführt. Da sich im Zuge der Verkehrskontrolle der Verdacht der Fälschung eines Beweismittels (Paragraph 293, StGB) ergeben hat, erfolgte in einem weiteren Schritt die Anordnung der Fahrt nach römisch zehn, um die Beschuldigtenvernehmung
Paragraph 164, StPO auf der Polizeiinspektion römisch zehn durchzuführen. Damit sind die Organe der öffentlichen Sicherheit ab diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss der Vernehmung auf der Polizeiinspektion X im Rahmen des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung besteht, tätig geworden (vgl § 18 Abs 3 StPO).Damit sind die Organe der öffentlichen Sicherheit ab diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss der Vernehmung auf der Polizeiinspektion römisch zehn im Rahmen des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung besteht, tätig geworden vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, StPO).
§ 18Abs 1 St
PO besteht die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Durch die Zuordnung kriminalpolizeilicher Aufgabenerfüllung zum Strafrechtswesen wird sie von sicherheitspolizeilicher und sonstiger verwaltungspolizeilicher Tätigkeit abgegrenzt. Die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten durch Sicherheitsbehörden und ihre Organe ist somit dem Strafrechtswesen zuzuordnen. Sobald sich im Zuge einer Sachverhaltsaufnahme hinreichende Verdachtsgründe einer Straftat ergeben („Anfangsverdacht“), sind die Sicherheitsbehörden und ihre Organe für die Strafjustiz tätig und haben die StPO anzuwenden (siehe Fabrizy, StPO und wichtige Nebengesetze11, § 18 StPO).
Paragraph 18, Absatz eins, StPO besteht die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Durch die Zuordnung kriminalpolizeilicher Aufgabenerfüllung zum Strafrechtswesen wird sie von sicherheitspolizeilicher und sonstiger verwaltungspolizeilicher Tätigkeit abgegrenzt. Die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten durch Sicherheitsbehörden und ihre Organe ist somit dem Strafrechtswesen zuzuordnen. Sobald sich im Zuge einer Sachverhaltsaufnahme hinreichende Verdachtsgründe einer Straftat ergeben („Anfangsverdacht“), sind die Sicherheitsbehörden und ihre Organe für die Strafjustiz tätig und haben die StPO anzuwenden (siehe Fabrizy, StPO und wichtige Nebengesetze11, Paragraph 18, StPO). Mit der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012 erfolgten Änderung des Art 94 Abs 2 B-VG wurde die ursprüngliche, mit der Strafprozessreform 2008 eingeführte und durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtslage (VfGH 16.12.2010, G259/09) über den Einspruch gegen Handlungen der Kriminalpolizei wieder hergestellt. Sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte, sei es durch Zwangsmaßnahmen, sei es durch die Verweigerung von Verfahrensrechten werden im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzes einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterzogen. Mit der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, erfolgten Änderung des Artikel 94, Absatz 2, B-VG wurde die ursprüngliche, mit der Strafprozessreform 2008 eingeführte und durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtslage (VfGH 16.12.2010, G259/09) über den Einspruch gegen Handlungen der Kriminalpolizei wieder hergestellt. Sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte, sei es durch Zwangsmaßnahmen, sei es durch die Verweigerung von Verfahrensrechten werden im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzes einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterzogen. Dementsprechend sieht die Neufassung des § 106 Abs 1 StPO, welche am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, nun (wieder) vor, dass jeder Person Einspruch an das Gericht zusteht, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil 1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder 2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Aus den EB zur RV 2402 24.GP geht hervor, dass damit „sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte, sei es durch Zwangsmaßnahmen, sei es durch die Verweigerung von Verfahrensrechten im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzes über das Stadium des Ermittlungsverfahrens hinaus einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterzogen werden.“ Davon umfasst können daher auch durch die Kriminalpolizei ohne staatsanwaltliche Anordnung durchgeführte Maßnahmen sein.Dementsprechend sieht die Neufassung des Paragraph 106, Absatz eins, StPO, welche am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, nun (wieder) vor, dass jeder Person Einspruch an das Gericht zusteht, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil 1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder 2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Aus den EB zur Regierungsvorlage 2402 24.Gesetzgebungsperiode geht hervor, dass damit „sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte, sei es durch Zwangsmaßnahmen, sei es durch die Verweigerung von Verfahrensrechten im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzes über das Stadium des Ermittlungsverfahrens hinaus einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterzogen werden.“ Davon umfasst können daher auch durch die Kriminalpolizei ohne staatsanwaltliche Anordnung durchgeführte Maßnahmen sein. Zwar ist diese Bestimmung mittlerweile wiederum beim Verfassungsgerichtshof angefochten und als verfassungswidrig aufgehoben worden, doch tritt die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.07.2016 in Kraft und ist daher diese vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig befundene Bestimmung bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens verfassungsrechtlich nicht mehr angreifbar (vgl VfGH 03.10.1989, B1436/88
- ua)und ist daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden.Zwar ist diese Bestimmung mittlerweile wiederum beim Verfassungsgerichtshof angefochten und als verfassungswidrig aufgehoben worden, doch tritt die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.07.2016 in Kraft und ist daher diese vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig befundene Bestimmung bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens verfassungsrechtlich nicht mehr angreifbar vergleiche VfGH 03.10.1989, B1436/88
- ua)und ist daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die vorliegende Maßnahmenbeschwerde – soweit sie sich gegen die Anordnung der Fahrt auf die Polizeiinspektion X zur Beschuldigtenvernehmung nach § 164 StPO richtet - als unzulässig: Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die vorliegende Maßnahmenbeschwerde – soweit sie sich gegen die Anordnung der Fahrt auf die Polizeiinspektion römisch zehn zur Beschuldigtenvernehmung nach Paragraph 164, StPO richtet - als unzulässig: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Maßnahmenbeschwerde einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar, der nur insoweit zum Tragen kommt, als Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtmittel erlangt werden kann. Was in einem anderen Rechtsschutzverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nach dieser Rechtsprechung nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (vgl VwGH 15.06.1999, 99/05/0072). Daraus folgt, dass dann, wenn Zwangsakte – wie im vorliegenden Fall – im Dienste der Strafjustiz mit Beschwerde nach § 106 StPO bekämpft werden können, eine Maßnahmenbeschwerde unzulässig ist, weshalb eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde in diesem Punkt durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Maßnahmenbeschwerde einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar, der nur insoweit zum Tragen kommt, als Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtmittel erlangt werden kann. Was in einem anderen Rechtsschutzverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nach dieser Rechtsprechung nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein vergleiche VwGH 15.06.1999, 99/05/0072). Daraus folgt, dass dann, wenn Zwangsakte – wie im vorliegenden Fall – im Dienste der Strafjustiz mit Beschwerde nach Paragraph 106, StPO bekämpft werden können, eine Maßnahmenbeschwerde unzulässig ist, weshalb eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde in diesem Punkt durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommt. Soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung der Fahrt von der Polizeiinspektion X zur Kontrollstelle Z richtet, geht dieses Vorbringen ebenso ins Leere. Dies aus folgendem Grund:Soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung der Fahrt von der Polizeiinspektion römisch zehn zur Kontrollstelle Z richtet, geht dieses Vorbringen ebenso ins Leere. Dies aus folgendem Grund: Nach der vorwiegend zu Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (vor der Novelle BGBl I Nr 51/2012) in Verbindung mit § 67a Abs1 Z 2 AVG (vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) ergangenen und nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Nach der vorwiegend zu Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) in Verbindung mit Paragraph 67 a, Abs1 Ziffer 2, AVG (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) ergangenen und nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mit weiteren Nachweisen, VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mit weiteren Nachweisen, VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333). Stellt sich beispielsweise eine Aufforderung unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als „Einladung“ dar, die der Adressat nach eigenem Gutdünken unterfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen dass er deshalb „unverzüglich (unmittelbar) – das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte physischem (Polizei)Zwang unterworden werde“ (vgl VwSlg 10.870 A/1982, 14.262A/1997, VfSlg 11.568/1987), um den gewünschten Zustand herzustellen, so entbehrt die entsprechende, „den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Enuntiation“ des zwingend erforderlichen individuell-normativen Inhalts (vgl dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Kommentar, 3. Teilband, Wien 2007, S 1013f, weiters VfSlg 12.791/1991, VwGH 28.10. 2003, 2001/11/0162 uva).Stellt sich beispielsweise eine Aufforderung unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als „Einladung“ dar, die der Adressat nach eigenem Gutdünken unterfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen dass er deshalb „unverzüglich (unmittelbar) – das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte physischem (Polizei)Zwang unterworden werde“ vergleiche VwSlg 10.870 A/1982, 14.262A/1997, VfSlg 11.568 aus 1987,), um den gewünschten Zustand herzustellen, so entbehrt die entsprechende, „den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Enuntiation“ des zwingend erforderlichen individuell-normativen Inhalts vergleiche dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Kommentar, 3. Teilband, Wien 2007, S 1013f, weiters VfSlg 12.791 aus 1991,, VwGH 28.10. 2003, 2001/11/0162 uva). Neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Anordnung ist demnach maßgeblich, ob sich die Polizeibeamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen - unabhängig von subjektiven Eindrücken - die Überzeugung entstehen musste, es werde im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung Zwang ausgeübt werden. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung des Beschwerdeführers beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, dass es im Falle seiner Weigerung unmittelbar zur zwangsweisen Durchsetzung der behördlichen Anordnung komme (vgl dazu VwGH 11.10.2005, 2005/21/0071, 28.10.2003, 2001/11/0162 uva).Neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Anordnung ist demnach maßgeblich, ob sich die Polizeibeamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen - unabhängig von subjektiven Eindrücken - die Überzeugung entstehen musste, es werde im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung Zwang ausgeübt werden. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung des Beschwerdeführers beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, dass es im Falle seiner Weigerung unmittelbar zur zwangsweisen Durchsetzung der behördlichen Anordnung komme vergleiche dazu VwGH 11.10.2005, 2005/21/0071, 28.10.2003, 2001/11/0162 uva). Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich aus der wiedergegebenen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts folgende Beurteilung: Vorab ist festzuhalten, dass sich kein Hinweis ergeben hat und auch vom Zweitbeschwerdeführer nicht behauptet wurde, dass in irgendeiner Form Zwangsgewalt ausgeübt worden ist. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich weiters, dass der Zweitbeschwerdeführer von den Polizeibeamten aufgefordert wurde, zur Erbringung der Sicherheitsleistung auf die Kontrollstelle Z zurückzufahren. Bei einer solchen Formulierung handelt es sich zwar offenkundig nicht um einen bloßen Wunsch und wurde dem Beschwerdeführer ein Alternativverhalten nicht freigestellt, doch um ein Handeln als unmittelbare Befehlsgewalt zu qualifizieren, ist – wie oben ausgeführt - erforderlich, dass darüber hinaus das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, dem Beschwerdeführer würde im Falle seiner Weigerung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevorstehen. Im vorliegenden Fall wurde seitens der einschreitenden Polizeibeamten im Falle der Nichtbefolgung der Anordnung keine unverzüglich einsetzende physische Sanktion ausdrücklich angedroht. Der Beschwerdeführer selbst hat dazu angegeben, dass „überhaupt nichts gesagt wurde, was sonst passieren würde“. Auch wurde die Amtshandlung vom Polizeibeamten als „recht angenehm und flott“ umschrieben, und spricht schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbständig und nicht in Begleitung der Polizeibeamten, die erst einige Minuten später nachfolgten, zur Kontrollstelle in Z gefahren ist, für keine Androhung von Zwangsgewalt. Es ergeben sich sohin keine maßgeblichen Umstände, die bei objektiver Betrachtungsweise den Eindruck beim Beschwerdeführer hinterlassen mussten, der Beschwerdeführer werde im Falle seiner Weigerung zwangsweise zur Kontrollstelle in Z gebracht. Die bloße subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert an dieser Beurteilung nichts. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände wird daher im Zusammenhang mit der Anordnung der Fahrt von der Polizeiinspektion X zur Kontrollstelle in Z das Vorliegen von Befehls- und Zwangsgewalt verneint. Wenn aber gegen den unmittelbar anwesenden Zweitbeschwerdeführer keine Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt wurde, so ist diese Negativfeststellung zwingend auch auf die hier beschwerdeführende A SRL umzulegen. Die Beschwerde war daher auch zu diesem Beschwerdepunkt als unzulässig zurückzuweisen.Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände wird daher im Zusammenhang mit der Anordnung der Fahrt von der Polizeiinspektion römisch zehn zur Kontrollstelle in Z das Vorliegen von Befehls- und Zwangsgewalt verneint. Wenn aber gegen den unmittelbar anwesenden Zweitbeschwerdeführer keine Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt wurde, so ist diese Negativfeststellung zwingend auch auf die hier beschwerdeführende A SRL umzulegen. Die Beschwerde war daher auch zu diesem Beschwerdepunkt als unzulässig zurückzuweisen. B) Anordnung zur Entrichtung einer Sicherheitsleistung nach § 37a KFG und Untersagung bzw Unterbrechung der Weiterfahrt bis zur Entrichtung der SicherheitsleistungB) Anordnung zur Entrichtung einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 37 a, KFG und Untersagung bzw Unterbrechung der Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Sicherheitsleistung Bei der Anordnung der Unterbrechung der Fahrt handelt es sich um einen Akt der unmittelbaren Befehlsgewalt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher zulässig.
§ 134
Abs 4a KFG können die Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort und dergleichen) verhindern, solange die
Abs 4 festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz
§§ 58Abs 4, 101 Abs 7 oder 102 Abs 12 nicht geleistet wird.
Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Paragraph 134, Absatz 4 a, KFG können die Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort und dergleichen) verhindern, solange die
Absatz 4, festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz
Paragraphen 58, Absatz 4, 101, Absatz 7, oder 102 Absatz 12, nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Im vorliegenden Fall haben die einschreitenden Polizeibeamten die Unterbrechung der Fahrt schon anlässlich der Verkehrskontrolle am Kontrollplatz angeordnet und die Weiterfahrt – zumindest zeitweise – durch Abnahme der Fahrzeugpapiere verhindert. Wie zu B) ausführlich dargelegt, erfolgte die Festsetzung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a VStG zu Recht und wird auch nicht als unionsrechtswidrig erachtet. Demgemäß war
§ 134
Abs 4a KFG in Folge auch die Anordnung der Unterbrechung der Fahrt bis zur Erbringung der Sicherheitsleistung zulässig und stehen dieser Vorgangsweise keine (europa)rechtlichen Bedenken entgegen. Wie zu B) ausführlich dargelegt, erfolgte die Festsetzung einer vorläufigen Sicherheit nach Paragraph 37 a, VStG zu Recht und wird auch nicht als unionsrechtswidrig erachtet. Demgemäß war
Paragraph 134, Absatz 4 a, KFG in Folge auch die Anordnung der Unterbrechung der Fahrt bis zur Erbringung der Sicherheitsleistung zulässig und stehen dieser Vorgangsweise keine (europa)rechtlichen Bedenken entgegen. Die Maßnahme erscheint im Hinblick auf das Vorliegen des Verdachts von mehreren Verwaltungsübertretungen und der Mitteilung des Beschwerdeführers, wonach er die vorläufige Sicherheit nicht sofort erlegen könne, sondern die Kreditkarte von seinem Vorgesetzen erst freischalten lassen müsse, jedenfalls verhältnismäßig und erforderlich, um sicherzustellen, dass die vorläufige Sicherheit tatsächlich geleistet wird. Auch in der Rechtsprechung des EuGH ist der Zweck, die Verfolgbarkeit von Zuwiderhandlungen sicherzustellen, anerkannt (vgl Urteil vom 12.07.2011, C-262/99, Louloudakis).Die Maßnahme erscheint im Hinblick auf das Vorliegen des Verdachts von mehreren Verwaltungsübertretungen und der Mitteilung des Beschwerdeführers, wonach er die vorläufige Sicherheit nicht sofort erlegen könne, sondern die Kreditkarte von seinem Vorgesetzen erst freischalten lassen müsse, jedenfalls verhältnismäßig und erforderlich, um sicherzustellen, dass die vorläufige Sicherheit tatsächlich geleistet wird. Auch in der Rechtsprechung des EuGH ist der Zweck, die Verfolgbarkeit von Zuwiderhandlungen sicherzustellen, anerkannt vergleiche Urteil vom 12.07.2011, C-262/99, Louloudakis). Aus dem festgestellten Sachverhalt geht zweifelsfrei hervor, dass die Erbringung der vorläufigen Sicherheitsleistung aus - durch den Zweitbeschwerdeführer zu verantwortenden - Gründen nicht sofort möglich war und die Untersagung der Weiterfahrt - unmittelbar nachdem er die vorläufige Sicherheitsleistung erbracht hat - wieder aufgehoben wurde. Insofern ist die Dauer der Maßnahme ebenfalls in keinster Weise zu beanstanden. Durch die (zeitweise) Abnahme der Fahrzeugpapiere wurde zudem mit möglichster Schonung der Person vorgegangen, da der Beschwerdeführer dadurch weiterhin das Fahrzeug benutzen konnte (mit Ausnahme zur Weiterfahrt) und sohin in der Verfügungsgewalt über das Fahrzeug auf diese Weise am wenigsten beeinträchtigt war. Insgesamt wird sohin auch die Anordnung der Unterbrechung der Fahrt bzw die Untersagung der Weiterfahrt in Ansehung der Rechtsposition des Zweitbeschwerdeführers als rechtmäßig erachtet und ist daher die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Bereits aus der Aussage des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei, dass die Vorschreibung und Einhebung einer Sicherheitsleistung ausschließlich diesen betroffen hat. Der Zweitbeschwerdeführer hat dies in jenem Telefonat in dem er die Freischaltung entsprechender Geldmittel erbat, bereits ausdrücklich einem informierten Vertreter der A SRL mitgeteilt. Insofern besteht keine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin aus diesem Titel, vielmehr ist eine diesbezügliche Beschwerdeführung nahezu mutwillig. Weiters steht auf Grund des oben festgestellten und vom Zweitbeschwerdeführer auch so angegebenen Sachverhalt fest, dass alle Maßnahmen lediglich gegen ihn als Lenker gesetzt wurden. Ausschließlich der zweitbeschwerdeführende Lenker stand im Verdacht sowohl ein gerichtlich strafbares Delikt als auch eine Verwaltungsübertretung durch Manipulation der Lenkzeitenaufzeichnung begangen zu haben. Gegen die erstbeschwerdeführende A SRL bzw gegen das auf sie zugelassene Fahrzeug wurden zu keinem Zeitpunkt allfällige Maßnahmen gesetzt. Es wäre der Beschwerdeführerin jederzeit freigestanden die Fahrt mit einem anderen Fahrer ohne weitere Unterbrechung fortzusetzen und dieses Wissen hatte sie seit dem ersten Telefonat des Zweitbeschwerdeführers mit einem informierten Vertreter der A SRL. Dass die Beschwerdeführerin hiervon, aus welchem Grund auch immer, keinen Gebrauch gemacht hat, führt nun aber nicht dazu, dass sie allfällig gegen den Zweitbeschwerdeführer gesetzte Akte der Befehls- und Zwangsgewalt sich zurechnen und darauf eine Beschwerdeberechtigung aufbauen kann. V.römisch fünf. Kosten: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,. Wenn die Beschwerde
§ 35Abs 3 Vw
GVG zurück- oder abgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Wenn die Beschwerde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG zurück- oder abgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
§ 35Abs 6 Vw
GVG sind die §§ 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz sinngemäß anzuwenden. Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist
§ 53Abs 1 Vw
GG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Revisionswerbern, die auf Aufwandersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.
Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG sind die Paragraphen 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz sinngemäß anzuwenden. Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist
Paragraph 53, Absatz eins, VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Revisionswerbern, die auf Aufwandersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten. Im gegenständlichen Fall haben zwei Beschwerdeführer die angeführten Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in einer Beschwerde angefochten und teilen die Beschwerdevorbringen dasselbe Schicksal (vgl dazu VwGH 15.12.2011, 2009/18/0156), sodass in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs 1 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Maßnahmenbeschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre, wobei Aufwandersatz die beiden Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten haben.Im gegenständlichen Fall haben zwei Beschwerdeführer die angeführten Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in einer Beschwerde angefochten und teilen die Beschwerdevorbringen dasselbe Schicksal vergleiche dazu VwGH 15.12.2011, 2009/18/0156), sodass in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Maßnahmenbeschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre, wobei Aufwandersatz die beiden Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten haben. Der belangten Behörde als in Bezug auf die zwei unterlegenen Beschwerdeführer obsiegender Partei gebührt insgesamt der geltend gemachte Schriftsatzaufwand (EUR 368,80) und der geltend gemachte Vorlageaufwand (EUR 57,40), wobei der so ermittelte Aufwandersatz den unterlegenen Beschwerdeführern zur Bezahlung in gleichen Teilen aufzuerlegen war (vgl VwGH 19.03.1996, 95/04/0171, 14.01.2003).Der belangten Behörde als in Bezug auf die zwei unterlegenen Beschwerdeführer obsiegender Partei gebührt insgesamt der geltend gemachte Schriftsatzaufwand (EUR 368,80) und der geltend gemachte Vorlageaufwand (EUR 57,40), wobei der so ermittelte Aufwandersatz den unterlegenen Beschwerdeführern zur Bezahlung in gleichen Teilen aufzuerlegen war vergleiche , VwGH 19.03.1996, 95/04/0171, 14.01.2003). Im gegenständlichen – nur über die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers absprechenden - Erkenntnis waren die Kosten daher der belangten Behörde zur Hälfte zuzusprechen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der Entscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.1010.6