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{'item': 'LVwG-2015/25/2667-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/2667-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von Ing. A A, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse, X, vom 09.10.2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.08.2015, ****1, betreffend eine Übertretung des Tiroler CampinggesetzesDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von Ing. A A, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse, römisch zehn, vom 09.10.2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.08.2015, ****1, betreffend eine Übertretung des Tiroler Campinggesetzes zu Recht erkannt: Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Ing. A angelastet, er habe gegen die Bestimmung des § 3 Abs 1 Tiroler Campinggesetz verstoßen, indem er vom 08.08.2015 auf 09.08.2015 am Parkplatz Y, V, in einem Kraftfahrzeug der Marke B mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX kampiert habe. Gemäß § 16 Abs 1 lit a Tiroler Campinggesetz wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 75,-- (bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,-- bestimmt.Im bekämpften Straferkenntnis wird Ing. A angelastet, er habe gegen die Bestimmung des , Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Campinggesetz verstoßen, indem er vom 08.08.2015 auf 09.08.2015 am Parkplatz Y, römisch fünf, in einem Kraftfahrzeug der Marke B mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX kampiert habe. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, Tiroler Campinggesetz wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 75,-- (bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,-- bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von Ing. A A in welcher dieser auf seine Einspruchangaben weist, wonach er das Fahrzeug an diesem Tag nicht gelenkt oder benützt hätte. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Laut Anzeige der Tiroler Bergwacht, Einsatzstelle W und Umgebung, vom 12.08.2015 wurde das Wohnmobil mit dem Kennzeichen XX-XXXX am 09.08.2015 um 08.10 Uhr im Gemeindegebiet von V am Parkplatz Y mit ausgefahrenem Hochdach kampierend angetroffen. Zu dieser Zeit befand sich im Fahrzeug eine junge Frau die angab, dass sich der Fahrzeuglenker irgendwo am Parkplatz befände. Gegen 08.20 Uhr wurde dieser dort radfahrend angetroffen. Der Lenker rechtfertigte sich damit, dass er um 05.00 Uhr in der Früh von Italien kommend den Parkplatz Y angefahren habe, um sich dort für kurze Zeit von der Autofahrt auszuruhen.Laut Anzeige der Tiroler Bergwacht, Einsatzstelle W und Umgebung, vom 12.08.2015 wurde das Wohnmobil mit dem Kennzeichen XX-XXXX am 09.08.2015 um 08.10 Uhr im Gemeindegebiet von römisch fünf am Parkplatz Y mit ausgefahrenem Hochdach kampierend angetroffen. Zu dieser Zeit befand sich im Fahrzeug eine junge Frau die angab, dass sich der Fahrzeuglenker irgendwo am Parkplatz befände. Gegen 08.20 Uhr wurde dieser dort radfahrend angetroffen. Der Lenker rechtfertigte sich damit, dass er um 05.00 Uhr in der Früh von Italien kommend den Parkplatz Y angefahren habe, um sich dort für kurze Zeit von der Autofahrt auszuruhen. Nach § 3 Abs 1 Tiroler Campinggesetz ist das Kampieren außerhalb von Campingplätzen verboten, ausgenommen auf Grundflächen, für die eine Verordnung nach Abs 6 erlassen worden ist.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Campinggesetz ist das Kampieren außerhalb von Campingplätzen verboten, ausgenommen auf Grundflächen, für die eine Verordnung nach Absatz 6, erlassen worden ist. Nach § 2 lit a leg cit ist „kampieren“ im Sinn dieses Gesetzes das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus.Nach Paragraph 2, Litera a, leg cit ist „kampieren“ im Sinn dieses Gesetzes das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus. Laut Rechtfertigung des Lenkers gegenüber den Meldungslegern hätte er das Kraftfahrzeug erst am Tattag um 05.00 Uhr dort abgestellt, um sich von einer Fahrt aus Italien auszuruhen. Um 08.20 Uhr war er Radfahren, die junge Frau schlief noch um 08.10 Uhr. Die Rechtfertigung des Beschuldigten scheint nicht gerade besonders lebensnah. Wenn er tatsächlich nach einer anstrengenden Fahrt von Italien kommend sich um 05.00 Uhr auf den besagten Parkplatz, der immerhin 8 km von U entfernt ist, begeben hat, um sich dort auszuruhen, stellt sich die Frage, warum er nicht gleich die nur mehr relativ geringe Fahrtstrecke nach Hause nach X auf der Autobahn weitergefahren ist und stattdessen die Autobahn verließ um auf einer Landesstraße von U nach V zu fahren. Auch wurde er nach gut drei Stunden nicht schlafend, sondern mit dem Rad fahrend angetroffen.Die Rechtfertigung des Beschuldigten scheint nicht gerade besonders lebensnah. Wenn er tatsächlich nach einer anstrengenden Fahrt von Italien kommend sich um 05.00 Uhr auf den besagten Parkplatz, der immerhin 8 km von U entfernt ist, begeben hat, um sich dort auszuruhen, stellt sich die Frage, warum er nicht gleich die nur mehr relativ geringe Fahrtstrecke nach Hause nach römisch zehn auf der Autobahn weitergefahren ist und stattdessen die Autobahn verließ um auf einer Landesstraße von U nach römisch fünf zu fahren. Auch wurde er nach gut drei Stunden nicht schlafend, sondern mit dem Rad fahrend angetroffen. Wenn die Behörde allerdings der Meinung ist, dass die Beschuldigtenrechtfertigung unzutreffend ist, so muss sie dies beweisen bzw entsprechend begründen. Da der Begriff des Kampierens das Element der Nächtigung enthält, bedeutet dies, dass der Beschuldigte bereits am Vortag sich auf diesen Parkplatz begeben hätte müssen, um dort die Nacht zu verbringen. Nachdem die Meldungsleger das Fahrzeug jedoch erst am 09.08.2015 um 08.10 Uhr kontrollierten, kann nicht bewiesen werden, dass die Rechtfertigung des Beschuldigten nicht den Tatsachen entspricht. Zu diesem Zweck hätte die Bergwacht bereits am Vortag eine Kontrollfahrt unternehmen müssen. Wenn am Morgen des Folgetages das Fahrzeug immer noch auf diesem Platz bewohnt vorgefunden worden wäre, wäre es als unzweifelhaft anzusehen gewesen, dass dort genächtigt worden ist. Da somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit erwiesen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.2667.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.