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{'item': 'LVwG-2015/25/2925-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/2925-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des A A, geb am xx.xx.xxxx, Z Adresse 1, vertreten durch B B OG, Adresse 2, Y, vom 03.11.2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.10.2015, Zl ***, betreffend Betriebsschließung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Bescheid verfügt die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebes „C C“ in Z Adresse 1 und die Schließung der gesamten Betriebsanlage.Im bekämpften Bescheid verfügt die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebes „C C“ in Z Adresse 1 und die Schließung der gesamten Betriebsanlage. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von A A, in welcher dieser durch seine Vertreter im Wesentlichen vorbringt, dass diese existenzvernichtende Maßnahme vollkommend überschießend sei und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werde. Weiters werde Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Der Rechtsmittelwerber betreibe in Z eine Landwirtschaft und nehme im Rahmen dieser Tätigkeit Schlachtungen von Tieren und die Verarbeitung und den Verkauf im Rahmen seiner Imbissstube vor. Diesen Betrieb betreibe er bereits seit dem Jahr
  3. Ihm sei im Jahr 2004 von der Bezirkshauptmannschaft Y eine Gewerbeberechtigung erteilt worden, weshalb er der Meinung gewesen sei, dass er alle formellen Erfordernisse eingehalten hat. Mit dieser Gewerbeberechtigung habe er das Gewerbe eines Fleischers als integrierten Betrieb genehmigt erhalten. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass er einen Betrieb ohne Genehmigung betreibe. Er habe auf die behördliche Vorhaltung unter Vorlage von Plänen für die Anlagengenehmigung sofort reagiert. Allerdings hätten die entsprechenden Firmen, die die Anlagen vor Jahren installiert haben, die gewünschten Pläne nicht geliefert. Er habe nunmehr Herrn D D mit der Planerstellung beauftragt. Die von einem kleinen Kompressor ausgehende Ruhestörung einer Nachbarin habe er sofort geregelt. Sein Betrieb erfülle nicht die Kriterien des § 74 Abs 2 Z 1 bis
  4. Er sei sehr kooperativ und wenn es Irritationen gegeben haben sollte, seien diese außerhalb seines Verantwortungsbereiches gelegen. Es werde der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von A A, in welcher dieser durch seine Vertreter im Wesentlichen vorbringt, dass diese existenzvernichtende Maßnahme vollkommend überschießend sei und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werde. Weiters werde Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Der Rechtsmittelwerber betreibe in Z eine Landwirtschaft und nehme im Rahmen dieser Tätigkeit Schlachtungen von Tieren und die Verarbeitung und den Verkauf im Rahmen seiner Imbissstube vor. Diesen Betrieb betreibe er bereits seit dem Jahr
  5. Ihm sei im Jahr 2004 von der Bezirkshauptmannschaft Y eine Gewerbeberechtigung erteilt worden, weshalb er der Meinung gewesen sei, dass er alle formellen Erfordernisse eingehalten hat. Mit dieser Gewerbeberechtigung habe er das Gewerbe eines Fleischers als integrierten Betrieb genehmigt erhalten. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass er einen Betrieb ohne Genehmigung betreibe. Er habe auf die behördliche Vorhaltung unter Vorlage von Plänen für die Anlagengenehmigung sofort reagiert. Allerdings hätten die entsprechenden Firmen, die die Anlagen vor Jahren installiert haben, die gewünschten Pläne nicht geliefert. Er habe nunmehr Herrn D D mit der Planerstellung beauftragt. Die von einem kleinen Kompressor ausgehende Ruhestörung einer Nachbarin habe er sofort geregelt. Sein Betrieb erfülle nicht die Kriterien des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 5, Er sei sehr kooperativ und wenn es Irritationen gegeben haben sollte, seien diese außerhalb seines Verantwortungsbereiches gelegen. Es werde der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer verweist auf das Vorhandensein der berufsrechtlichen Voraussetzung einer Gewerbeberechtigung. Unabhängig davon und zusätzlich zur berufsrechtlichen Genehmigung benötigt ein Gewerbetreibender eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung, wenn er eine Betriebsanlage betreibt. Darunter ist gemäß § 74 Abs 1 GewO 1994 jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Nach Abs 2 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in Z 1 bis 5 angeführten Schutzinteressen zu beeinträchtigen.Der Beschwerdeführer verweist auf das Vorhandensein der berufsrechtlichen Voraussetzung einer Gewerbeberechtigung. Unabhängig davon und zusätzlich zur berufsrechtlichen Genehmigung benötigt ein Gewerbetreibender eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung, wenn er eine Betriebsanlage betreibt. Darunter ist gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Nach Absatz 2, dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in Ziffer eins bis 5 angeführten Schutzinteressen zu beeinträchtigen. Bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage zu Gefährdungen, Belästigungen usw begründet die Genehmigungspflicht. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen und usw bestehen, ist im Genehmigungsverfahren (nach § 77) zu prüfen (vgl VwGH 20.12.1994, 94/04/0162; 08.11.2000, 2000/04/0157). Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen (Gefährdungen, Belästigungen usw) auf bestimmte Personen nicht auszuschließen sind. Tatbestandselement nach § 74 Abs 2 ist die mit einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen (VwGH 28.01.1997, 96/04/0283; 28.07.2004, 2004/04/0041).Bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage zu Gefährdungen, Belästigungen usw begründet die Genehmigungspflicht. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen und usw bestehen, ist im Genehmigungsverfahren (nach Paragraph 77,) zu prüfen vergleiche VwGH 20.12.1994, 94/04/0162; 08.11.2000, 2000/04/0157). Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen (Gefährdungen, Belästigungen usw) auf bestimmte Personen nicht auszuschließen sind. Tatbestandselement nach Paragraph 74, Absatz 2, ist die mit einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen (VwGH 28.01.1997, 96/04/0283; 28.07.2004, 2004/04/0041). Aufgrund der vorgelegenen Nachbarbeschwerde ergibt sich mehr als eindeutig, dass die gegenständliche Betriebsanlage geeignet ist, Nachbarn im Sinn des § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 zu belästigen. Damit liegt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sehr wohl eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage vor. Unbestrittenermaßen existiert für den gegenständlichen Metzgereibetrieb keine Betriebsanlagengenehmigung. Trotzdem wurde dieser vom Rechtsmittelwerber errichtet und betrieben, was gemäß § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 strafbar ist. Damit war die Behörde zu einer Vorgangsweise nach § 360 Abs 1 GewO 1994 verpflichtet, welche sie mit der Verfahrensanordnung vom 06.10.2015 und den nunmehr angefochtenen Bescheid rechtlich einwandfrei ausübte. Von einer überschießenden Maßnahme kann überhaupt keine Rede sein; wenn diese den Beschwerdeführer nun in existenzielle Probleme führt, hat er diesen Umstand ausschließlich sich selbst zuzuschreiben. Er wurde in der Vergangenheit seitens der Bezirkshauptmannschaft Y mit einer auffallenden Geduld immer wieder aufgefordert und angeleitet, einen konsensualen Zustand herzustellen. Offenbar hat der Rechtsmittelwerber diese Langmut falsch verstanden und die behördlichen Aufforderungen nicht mehr ernst genommen.Aufgrund der vorgelegenen Nachbarbeschwerde ergibt sich mehr als eindeutig, dass die gegenständliche Betriebsanlage geeignet ist, Nachbarn im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 zu belästigen. Damit liegt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sehr wohl eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage vor. Unbestrittenermaßen existiert für den gegenständlichen Metzgereibetrieb keine Betriebsanlagengenehmigung. Trotzdem wurde dieser vom Rechtsmittelwerber errichtet und betrieben, was gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 strafbar ist. Damit war die Behörde zu einer Vorgangsweise nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 verpflichtet, welche sie mit der Verfahrensanordnung vom 06.10.2015 und den nunmehr angefochtenen Bescheid rechtlich einwandfrei ausübte. Von einer überschießenden Maßnahme kann überhaupt keine Rede sein; wenn diese den Beschwerdeführer nun in existenzielle Probleme führt, hat er diesen Umstand ausschließlich sich selbst zuzuschreiben. Er wurde in der Vergangenheit seitens der Bezirkshauptmannschaft Y mit einer auffallenden Geduld immer wieder aufgefordert und angeleitet, einen konsensualen Zustand herzustellen. Offenbar hat der Rechtsmittelwerber diese Langmut falsch verstanden und die behördlichen Aufforderungen nicht mehr ernst genommen. Tatsache ist, dass eine gewerbliche Betriebsanlage ohne behördliche Genehmigung weder errichtet noch betrieben werden darf. Darüber hat sich der Rechtsmittelwerber hinweggesetzt, weshalb von der Behörde § 360 Abs 1 GewO 1994 angewendet werden musste. Die Sach- und Rechtslage ergibt sich aus dem Akt eindeutig, weshalb eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt. In so einem Fall kann ungeachtet eines Parteiantrages gemäß § 24 Abs 4 VwGVG das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen.Tatsache ist, dass eine gewerbliche Betriebsanlage ohne behördliche Genehmigung weder errichtet noch betrieben werden darf. Darüber hat sich der Rechtsmittelwerber hinweggesetzt, weshalb von der Behörde Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 angewendet werden musste. Die Sach- und Rechtslage ergibt sich aus dem Akt eindeutig, weshalb eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt. In so einem Fall kann ungeachtet eines Parteiantrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.2925.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.