RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/2715-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Mag. A A, wohnhaft in X, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.09.2015, Zl ****1, betreffend einer Übertretung des Waffengesetzes 1996,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Mag. A A, wohnhaft in römisch zehn, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.09.2015, Zl ****1, betreffend einer Übertretung des Waffengesetzes 1996, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Strafentscheidung behoben.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Strafentscheidung behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben als Obmann des Vereins „Schützenkompanie Y“, von 01.07.2014 bis 24.09.2015, die gemäß § 33 Waffengesetz erforderliche Registrierung, für die im Eigentum der Schützenkompanie Y befindlichen 54 Schusswaffen der Kategorie C (Mannlicher, M95 Karabiner, 8*50R, Nr.1 bis Nr.54, siehe Anhang), unterlassen.“„Sie haben als Obmann des Vereins „Schützenkompanie Y“, von 01.07.2014 bis 24.09.2015, die gemäß Paragraph 33, Waffengesetz erforderliche Registrierung, für die im Eigentum der Schützenkompanie Y befindlichen 54 Schusswaffen der Kategorie C (Mannlicher, M95 Karabiner, 8*50R, Nr.1 bis Nr.54, siehe Anhang), unterlassen.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer in 54 Fällen je eine Verwaltungsübertretung nach § 54 Abs 1 Z 7 iVm § 33 Abs 1, § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 begangen und wurde daher über ihn in 54 Fällen je eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 4 Stunden) verhängt. Dadurch habe der Beschwerdeführer in 54 Fällen je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 begangen und wurde daher über ihn in 54 Fällen je eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 4 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde festgesetzt, womit sich ein Gesamtzahlbetrag für den Rechtsmittelwerber in Höhe von Euro 3.240,-- ergab. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich aus § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 die gesetzliche Verpflichtung zur Registrierung von Waffen der Kategorie C, die sich bereits bei Inkrafttreten der angeführten Bestimmung im Besitz von Personen befunden hätten, ergebe, wobei die Nacherfassungsfrist vom 01.10.2012 bis zum 30.06.2014 gedauert habe. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich aus Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 die gesetzliche Verpflichtung zur Registrierung von Waffen der Kategorie C, die sich bereits bei Inkrafttreten der angeführten Bestimmung im Besitz von Personen befunden hätten, ergebe, wobei die Nacherfassungsfrist vom 01.10.2012 bis zum 30.06.2014 gedauert habe. Der Beschuldigte sei Obmann des Vereines „Schützen Y“ und sei davon auszugehen, dass zum relevanten Zeitpunkt 54 Waffen der Kategorie C bereits im Eigentum des Vereines gestanden hätten. Der Beschuldigte sei als nach außen vertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz für die Registrierung dieses Altbestandes verantwortlich gewesen, habe die erforderliche Registrierung aber unterlassen. Als Obmann sei er im Besitz der in Rede stehenden Vereinswaffen gewesen, als Besitz gelte nämlich auch die Innehabung von Waffen. Der Beschuldigte sei Obmann des Vereines „Schützen Y“ und sei davon auszugehen, dass zum relevanten Zeitpunkt 54 Waffen der Kategorie C bereits im Eigentum des Vereines gestanden hätten. Der Beschuldigte sei als nach außen vertretungsbefugtes Organ gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz für die Registrierung dieses Altbestandes verantwortlich gewesen, habe die erforderliche Registrierung aber unterlassen. Als Obmann sei er im Besitz der in Rede stehenden Vereinswaffen gewesen, als Besitz gelte nämlich auch die Innehabung von Waffen. Trotz eines behängenden Strafverfahrens habe der Beschuldigte die notwendige Registrierung nicht durchgeführt. Die Rechtsmeinung des Beschuldigten, dass eine Registrierungspflicht für juristische Personen erst seit der Novellierung des Waffengesetzes mit dem Gesetz BGBl I Nr 52/2015 bestehe, entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers und widerspreche dies auch den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, worin lediglich von einer Klarstellung die Rede sei, dass eine Registrierung stets auf eine natürliche Person erfolgen solle. Trotz eines behängenden Strafverfahrens habe der Beschuldigte die notwendige Registrierung nicht durchgeführt. Die Rechtsmeinung des Beschuldigten, dass eine Registrierungspflicht für juristische Personen erst seit der Novellierung des Waffengesetzes mit dem Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2015, bestehe, entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers und widerspreche dies auch den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, worin lediglich von einer Klarstellung die Rede sei, dass eine Registrierung stets auf eine natürliche Person erfolgen solle. Damit könne auch das Argument des Beschuldigten, das gegenständliche Strafverfahren unterliege dem Rückwirkungsverbot, nicht nachvollzogen werden. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Mag. A A, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung beantragt wurden, in eventu eine Strafherabsetzung mit Verhängung bloß einer einzigen Strafe. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass es zutreffe, dass für die verfahrensgegenständlichen Schusswaffen keine Registrierung erfolgt sei, dies deshalb, weil eine entsprechende gesetzliche Pflicht weder gemäß § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 noch gemäß § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 gegeben sei. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass es zutreffe, dass für die verfahrensgegenständlichen Schusswaffen keine Registrierung erfolgt sei, dies deshalb, weil eine entsprechende gesetzliche Pflicht weder gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 noch gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 gegeben sei. Die Bestimmung des § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 greife nur bei einem Erwerb einer registrierungspflichtigen Schusswaffe, dies seit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung mit 01.10.2012, aber für juristische Personen erst seit 01.05.
- Die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 greife nur bei einem Erwerb einer registrierungspflichtigen Schusswaffe, dies seit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung mit 01.10.2012, aber für juristische Personen erst seit 01.05.
- Die Schützenkompanie Y habe die streitverfangenen Schusswaffen weit vor diesen Zeitpunkten, ja sogar vor Inkrafttreten des Waffengesetzes 1996 erworben. Die Vorschrift des § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 betreffe nur „Menschen“, nicht aber juristische Personen. Die Vorschrift des Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 betreffe nur „Menschen“, nicht aber juristische Personen. Der gegen ihn angewandte Straftatbestand des § 51 Abs 1 Z 7 Waffengesetz 1996 stelle nur die unterlassene Registrierung gemäß § 33 unter Strafe, nicht aber eine unterlassene Nachregistrierung nach § 58 Abs 2, diesbezüglich komme vielmehr der Straftatbestand des § 51 Abs 2 in Frage. Der gegen ihn angewandte Straftatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 7, Waffengesetz 1996 stelle nur die unterlassene Registrierung gemäß Paragraph 33, unter Strafe, nicht aber eine unterlassene Nachregistrierung nach Paragraph 58, Absatz 2,, diesbezüglich komme vielmehr der Straftatbestand des Paragraph 51, Absatz 2, in Frage. Festzuhalten sei, dass ihm im Verlauf des durchgeführten Strafverfahrens eine Verletzung der Bestimmung des § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 nicht vorgehalten worden sei. Auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beziehe sich lediglich auf die Unterlassung der gemäß § 33 Waffengesetz 1996 erforderlichen Registrierung, somit auf die Unterlassung der Registrierung im Falle des Erwerbes von Schusswaffen der Kategorie C, nicht aber auf die Unterlassung der Registrierung der im Besitz der Schützenkompanie Y befindlichen Schusswaffen der Kategorie C gemäß § 58 Abs 2 Waffengesetz
- Festzuhalten sei, dass ihm im Verlauf des durchgeführten Strafverfahrens eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 nicht vorgehalten worden sei. Auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beziehe sich lediglich auf die Unterlassung der gemäß Paragraph 33, Waffengesetz 1996 erforderlichen Registrierung, somit auf die Unterlassung der Registrierung im Falle des Erwerbes von Schusswaffen der Kategorie C, nicht aber auf die Unterlassung der Registrierung der im Besitz der Schützenkompanie Y befindlichen Schusswaffen der Kategorie C gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz
- Von der Nachregistrierungspflicht entsprechend der Bestimmung des § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 würden nur solche „Menschen“ erfasst, die am 01.10.2012 Waffen der Kategorie C innegehabt hätten. Eine entsprechende Innehabung sei in Ansehung seiner Person nicht gegeben, vielmehr beim Schützenverein, habe er doch weder einen entsprechenden Besitzwillen noch trage er bei den Schützen ein Gewehr, sondern trage er einen Säbel. Von der Nachregistrierungspflicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 würden nur solche „Menschen“ erfasst, die am 01.10.2012 Waffen der Kategorie C innegehabt hätten. Eine entsprechende Innehabung sei in Ansehung seiner Person nicht gegeben, vielmehr beim Schützenverein, habe er doch weder einen entsprechenden Besitzwillen noch trage er bei den Schützen ein Gewehr, sondern trage er einen Säbel. Schließlich könnten gegenständlich auch nicht mehrere selbständige Taten angenommen werden, womit nicht 54 Delikte vorliegen würden, sondern – wenn schon – nur eine einzige Tat. Grundsätzlich sei er nicht gegen die Registrierung der Schusswaffen, doch solle hierfür eine einwandfreie rechtliche Grundlage geschaffen werden, zumal die derzeitige Regelung einige Rechtsfragen ungeklärt lasse, beispielsweise das Verhältnis der Person, auf die die Vereinswaffen registriert seien, zur verantwortlichen Person gemäß dem Vereinsgesetz. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 51 Abs 1 Z 7 iVm § 33 Abs 1 und § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 52/2015, gestützt.Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2015,, gestützt. Diese Rechtsvorschriften haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung § 33.
(1)Schusswaffen der Kategorien C und D sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.Paragraph 33,
(1)Schusswaffen der Kategorien C und D sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
(2)…
(3)Anlässlich der Registrierung hat der Registrierungspflichtige eine Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien C oder D anzuführen. Eine Begründung ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene bekannt gibt, dass er sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereit halten will, sie zur Ausübung der Jagd, des Schießsports oder für eine Sammlung verwenden möchte; allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, ist keine zulässige Begründung.
(4)… Übergangsbestimmungen § 58.
(1)Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem die Registrierungspflicht gemäß § 33 eintritt.Paragraph 58,
(1)Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, eintritt.
(2)Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2010 bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C sind, haben diese Waffen bis zum 30. Juni 2014 gemäß § 32 registrieren zu lassen, wobei die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekannt gegeben wurden. Diese Registrierung kann auch mittels der Bürgerkarte im Sinne des § 2 Z 10 des E- Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, im elektronischen Verkehr erfolgen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz dieser Waffen.
(2)Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010, bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C sind, haben diese Waffen bis zum 30. Juni 2014 gemäß Paragraph 32, registrieren zu lassen, wobei die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekannt gegeben wurden. Diese Registrierung kann auch mittels der Bürgerkarte im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10, des E- Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, im elektronischen Verkehr erfolgen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz dieser Waffen.
(3)… § 51.
(1)Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen VerordnungParagraph 51,
(1)Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung … 7. eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;7. eine gemäß Paragraph 33, erforderliche Registrierung unterlässt; … Der Versuch ist strafbar.
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den Paragraphen 50, oder 51 Absatz eins, zu ahnden oder Paragraph 32, Absatz 3, anzuwenden ist.
(3)Wegen Abs. 1 Z 7 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 33 erforderliche Registrierung durchführt.“
(3)Wegen Absatz eins, Ziffer 7, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß Paragraph 33, erforderliche Registrierung durchführt.“ Die vorstehenden Gesetzesbestimmungen sind aufgrund einer Verordnungsbestimmung des Bundesministers für Inneres mit 01.10.2012 in Kraft getreten (vgl § 16 Abs 4 der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung iVm § 62 Abs 9 des Waffengesetzes 1996), dies mit Ausnahme Die vorstehenden Gesetzesbestimmungen sind aufgrund einer Verordnungsbestimmung des Bundesministers für Inneres mit 01.10.2012 in Kraft getreten vergleiche Paragraph 16, Absatz 4, der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 9, des Waffengesetzes 1996), dies mit Ausnahme - des ersten Absatzes des § 58 (Inkrafttreten mit 16.07.2010 gemäß BGBl I Nr 43/2010) unddes ersten Absatzes des Paragraph 58, (Inkrafttreten mit 16.07.2010 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2010,) und - des zweiten Satzes des § 33 Abs 1 sowie des dritten Absatzes des § 51 (Inkrafttreten mit 01.05.2015 gemäß BGBl I Nr 52/2015). des zweiten Satzes des Paragraph 33, Absatz eins, sowie des dritten Absatzes des Paragraph 51, (Inkrafttreten mit 01.05.2015 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2015,). III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu der Bestimmung des § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann; der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2015, Zl 2013/17/0400, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu der Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann; der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2015, Zl 2013/17/0400, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind dabei im Spruch die wesentlichen Tathandlungen entsprechend konkret auszuführen und nicht bloß mit den Worten des Tatbestandes (siehe VwGH–Erkenntnis vom 26.05.1992, Zl 88/05/0263). Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Die Umschreibung der Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, Wien 2013, Seite 194 und die dort angeführte VwGH-Judikatur). Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Die Umschreibung der Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, Wien 2013, Seite 194 und die dort angeführte VwGH-Judikatur). Bei Unterlassungsdelikten – wie im Gegenstandsfall zur Last gelegt – ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes eine individualisierte Beschreibung jener Handlungen erforderlich, die der Täter hätte setzten müssen und die er nach Ansicht der Strafbehörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat (siehe dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 19.12.2005, Zl 2003/03/0199, und vom 26.11.1990, Zl 89/10/0244), wobei die bloße Wiederholung des Tatbestandes den Anforderungen gemäß § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht genügt (vgl VwGH-Entscheidung vom 26.03.2007, Zl 2004/10/0029). Bei Unterlassungsdelikten – wie im Gegenstandsfall zur Last gelegt – ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes eine individualisierte Beschreibung jener Handlungen erforderlich, die der Täter hätte setzten müssen und die er nach Ansicht der Strafbehörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat (siehe dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 19.12.2005, Zl 2003/03/0199, und vom 26.11.1990, Zl 89/10/0244), wobei die bloße Wiederholung des Tatbestandes den Anforderungen gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht genügt vergleiche VwGH-Entscheidung vom 26.03.2007, Zl 2004/10/0029). Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2015, Zl 2011/17/0201). 2) In der vorliegenden Rechtssache geht die belangte Behörde unter Mitberücksichtigung ihrer Begründung der angefochtenen Strafentscheidung erkennbar davon aus, dass der Beschwerdeführer gegen die in § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 näher festgelegte Registrierungspflicht verstoßen hat. In der vorliegenden Rechtssache geht die belangte Behörde unter Mitberücksichtigung ihrer Begründung der angefochtenen Strafentscheidung erkennbar davon aus, dass der Beschwerdeführer gegen die in Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 näher festgelegte Registrierungspflicht verstoßen hat. In seiner Beschwerde bemängelt der Rechtsmittelwerber, dass ihm im Verlauf des gegen ihn geführten Strafverfahrens ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht gemäß § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 nicht vorgehalten worden sei. Diesbezüglich verweist er auf die aktenkundige Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.07.2015 sowie auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.08.
- In seiner Beschwerde bemängelt der Rechtsmittelwerber, dass ihm im Verlauf des gegen ihn geführten Strafverfahrens ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 nicht vorgehalten worden sei. Diesbezüglich verweist er auf die aktenkundige Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.07.2015 sowie auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.08.
- Damit ist der Beschwerdeführer im Recht. Tatsächlich lässt sich den von der belangten Behörde gesetzten Schritten im durchgeführten Strafverfahren bis zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen einer Verletzung der Registrierungspflicht gemäß § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 zur Verantwortung gezogen werden sollte, wurde doch insbesondere in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.07.2015 dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe „als Obmann der Schützenkompanie Y vom 01.07.2014 bis dato die gemäß § 33 Waffengesetz erforderliche Registrierung für die im Eigentum der Schützenkompanie Y befindlichen 54 Schusswaffen der Kategorie C unterlassen“.Damit ist der Beschwerdeführer im Recht. Tatsächlich lässt sich den von der belangten Behörde gesetzten Schritten im durchgeführten Strafverfahren bis zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen einer Verletzung der Registrierungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 zur Verantwortung gezogen werden sollte, wurde doch insbesondere in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.07.2015 dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe „als Obmann der Schützenkompanie Y vom 01.07.2014 bis dato die gemäß Paragraph 33, Waffengesetz erforderliche Registrierung für die im Eigentum der Schützenkompanie Y befindlichen 54 Schusswaffen der Kategorie C unterlassen“. Aus dieser Anlastung lässt sich zweifelsfrei nun nicht ableiten, ob die belangte Behörde dem Rechtsmittelwerber einen Verstoß gegen die Registrierungspflicht gemäß § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 oder einen solchen gegen die Registrierungspflicht gemäß § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 zum Vorwurf machen wollte. Aus dieser Anlastung lässt sich zweifelsfrei nun nicht ableiten, ob die belangte Behörde dem Rechtsmittelwerber einen Verstoß gegen die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 oder einen solchen gegen die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 zum Vorwurf machen wollte. Der in Rede stehenden Anlastung fehlen nämlich wesentliche Sachverhaltselemente zur ausreichenden Umschreibung der vorgeworfenen Tathandlung, um eine einwandfreie Zuordnung vornehmen zu können, ob gegen den Rechtsmittelwerber ein Strafverfahren wegen Missachtung der Registrierungspflicht gemäß § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 oder wegen Nichtbeachtung der Registrierungspflicht gemäß § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 eingeleitet wurde. Der in Rede stehenden Anlastung fehlen nämlich wesentliche Sachverhaltselemente zur ausreichenden Umschreibung der vorgeworfenen Tathandlung, um eine einwandfreie Zuordnung vornehmen zu können, ob gegen den Rechtsmittelwerber ein Strafverfahren wegen Missachtung der Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 oder wegen Nichtbeachtung der Registrierungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 eingeleitet wurde. Die Registrierungspflicht nach § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 unterscheidet sich von jener nach § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 nicht unwesentlich und auch nicht nur in einem Punkt. Die Registrierungspflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 unterscheidet sich von jener nach Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 nicht unwesentlich und auch nicht nur in einem Punkt. So erfasst die Registrierungspflicht nach § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 Schusswaffen der Kategorien C und D, während von der (Nach)registrierungspflicht nach § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 nur Schusswaffen der Kategorie C betroffen sind. So erfasst die Registrierungspflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 Schusswaffen der Kategorien C und D, während von der (Nach)registrierungspflicht nach Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 nur Schusswaffen der Kategorie C betroffen sind. Die Registrierungspflicht entsteht im Fall des § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 beim Erwerb einer Schusswaffe (der Kategorie C oder D) und ist diese binnen 6 Wochen ab Erwerb zu erfüllen, dagegen war der Registrierungspflicht nach § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 im Zeitraum vom 01.10.2012 bis einschließlich 30.06.2014 nachzukommen. Die Registrierungspflicht entsteht im Fall des Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 beim Erwerb einer Schusswaffe (der Kategorie C oder D) und ist diese binnen 6 Wochen ab Erwerb zu erfüllen, dagegen war der Registrierungspflicht nach Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 im Zeitraum vom 01.10.2012 bis einschließlich 30.06.2014 nachzukommen. Die Registrierungspflicht gemäß § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung eines dazu ermächtigten Gewerbetreibenden über die Registrierung in Händen hat, wogegen im Fall des § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekanntgegeben wurden. Die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung eines dazu ermächtigten Gewerbetreibenden über die Registrierung in Händen hat, wogegen im Fall des Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekanntgegeben wurden. Bei der anlässlich der Registrierung nach § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 vom Registrierungspflichtigen abzugebenden Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien C oder D ist allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, keine zulässige Begründung; im Falle einer Registrierung nach § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 gilt jedenfalls der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz der Waffen der Kategorie C. Bei der anlässlich der Registrierung nach Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 vom Registrierungspflichtigen abzugebenden Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien C oder D ist allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, keine zulässige Begründung; im Falle einer Registrierung nach Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 gilt jedenfalls der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz der Waffen der Kategorie C. Nur bei einer Registrierung nach § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 kann die geforderte Registrierung mittels Bürgerkarte im elektronischen Weg erfolgen, während dies bei einer Registrierung gemäß § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 nicht möglich ist. Nur bei einer Registrierung nach Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 kann die geforderte Registrierung mittels Bürgerkarte im elektronischen Weg erfolgen, während dies bei einer Registrierung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 nicht möglich ist. Mit Blick auf diese Unterschiede einer Registrierung von Schusswaffen nach der Bestimmung des § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 einerseits und einer solchen nach § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 andererseits ist nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts die dem Beschwerdeführer vorgeworfene (und in einer Unterlassung bestehende) Tathandlung so präzise zu umschreiben, dass ohne Zweifel feststeht, wofür der Rechtsmittelwerber zur Rechenschaft gezogen werden soll, sei es nun für eine Verletzung der Registrierungspflicht nach § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 oder für eine Missachtung der Pflicht zur Nachregistrierung gemäß § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996.Mit Blick auf diese Unterschiede einer Registrierung von Schusswaffen nach der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 einerseits und einer solchen nach Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 andererseits ist nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts die dem Beschwerdeführer vorgeworfene (und in einer Unterlassung bestehende) Tathandlung so präzise zu umschreiben, dass ohne Zweifel feststeht, wofür der Rechtsmittelwerber zur Rechenschaft gezogen werden soll, sei es nun für eine Verletzung der Registrierungspflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 oder für eine Missachtung der Pflicht zur Nachregistrierung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz
- Demgemäß hätte die belangte Behörde jedenfalls in der Anlastung zum Ausdruck bringen müssen, dass sie davon ausgeht, dass ein die Registrierungspflicht auslösender Besitz von Schusswaffen der Kategorie C im Zeitpunkt 01.10.2012 gegeben war. Gleichermaßen hätte präzisierend angelastet werden müssen, dass der Beschwerdeführer der Registrierungspflicht weder durch die nachweisliche Bekanntgabe der geforderten Daten an einen Gewerbetreibenden noch mittels Bürgerkarte im elektronischen Weg nachgekommen ist. Eine derartige Anlastung würde sich ausreichend von einem Vorwurf der Verletzung der Registrierungspflicht nach § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 unterscheiden, letzterer Vorwurf hätte ua einen konkreten Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C oder D und davon ausgehend die Verletzung der individuell anzuführenden 6-wöchigen Registrierungspflicht zu enthalten, dies im Gegensatz zu einer Anlastung der Verletzung der Registrierungspflicht nach § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996.Eine derartige Anlastung würde sich ausreichend von einem Vorwurf der Verletzung der Registrierungspflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 unterscheiden, letzterer Vorwurf hätte ua einen konkreten Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C oder D und davon ausgehend die Verletzung der individuell anzuführenden 6-wöchigen Registrierungspflicht zu enthalten, dies im Gegensatz zu einer Anlastung der Verletzung der Registrierungspflicht nach Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz
- Der konkret im Gegenstandsfall gegen den Beschwerdeführer erhobene Schuldvorwurf lässt eine derartige Präzisierung des angelasteten Fehlverhaltens vermissen, womit der Rechtsmittelwerber mit seiner Kritik an dem gegen ihn geführten Strafverfahren im Recht ist, dass ihm im Verlauf des Strafverfahrens die Verletzung der Bestimmung des § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 nicht konkret vorgehalten worden sei. Der konkret im Gegenstandsfall gegen den Beschwerdeführer erhobene Schuldvorwurf lässt eine derartige Präzisierung des angelasteten Fehlverhaltens vermissen, womit der Rechtsmittelwerber mit seiner Kritik an dem gegen ihn geführten Strafverfahren im Recht ist, dass ihm im Verlauf des Strafverfahrens die Verletzung der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 nicht konkret vorgehalten worden sei. 3) Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es nun im Gegenstandsfall verwehrt, die für eine ausreichende Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat fehlenden Sachverhaltselemente in den Schuldspruch aufzunehmen, da dies über eine zulässige Präzisierung bzw Konkretisierung des Tatvorwurfes hinausginge und eine Rechtsmittelinstanz nicht berechtigt ist, eine Entscheidung zu treffen, die über den durch den Spruch der Unterinstanz festgelegten Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens hinausginge. Die vorliegend mangelhafte Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Fehlverhaltens führt die vorliegende Beschwerde zum Erfolg und musste aus den aufgezeigten Gründen mit der Behebung der angefochtenen Strafentscheidung vorgegangen werden. 4) Bei diesem Verfahrensergebnis war eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen nicht mehr erforderlich. Ebenso war eine weitere Prüfung nicht mehr geboten, ob eine den Anforderungen des § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 entsprechende Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat auch die Angabe eines genauen Tatortes erfordert hätte. Ebenso war eine weitere Prüfung nicht mehr geboten, ob eine den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 entsprechende Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat auch die Angabe eines genauen Tatortes erfordert hätte. Wo im Falle einer Verletzung der Registrierungspflicht nach § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 mit Blick auf die mögliche RegistrierungWo im Falle einer Verletzung der Registrierungspflicht nach Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 mit Blick auf die mögliche Registrierung - bei allen im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, sowie - mittels Bürgerkarte im elektronischen Weg gelegen wäre, müsste rechtlich genauer untersucht werden, dies unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu den Tatorten bei Unterlassungsdelikten (vgl etwa die Entscheidungen des VwGH vom 31.01.2014, Zl Ro 2014/02/0010, oder etwa vom 18.12.2012, Zl 2011/07/0171), nachdem eine gesetzliche Klarstellung in diesem Zusammenhang im Waffengesetz 1996 fehlt. gelegen wäre, müsste rechtlich genauer untersucht werden, dies unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu den Tatorten bei Unterlassungsdelikten vergleiche etwa die Entscheidungen des VwGH vom 31.01.2014, Zl Ro 2014/02/0010, oder etwa vom 18.12.2012, Zl 2011/07/0171), nachdem eine gesetzliche Klarstellung in diesem Zusammenhang im Waffengesetz 1996 fehlt. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Rechtsmittelwerber hat in seiner Beschwerde vom 22.10.2015 keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung gestellt, ebenso wenig hat die belangte Behörde einen derartigen Antrag eingebracht. Im Gegenstandsfall konnte eine Verhandlung schon deshalb entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (vgl dazu § 44 Abs 2 zweiter Fall VwGVG).Im Gegenstandsfall konnte eine Verhandlung schon deshalb entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war vergleiche dazu Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Fall VwGVG). Schließlich war auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine Verhandlung nicht notwendig, da gegenständlich ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten war, ob der Schuldvorwurf der belangten Behörde den Anforderungen der Bestimmung des § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 an eine ausreichende Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens standhält. Schließlich war auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine Verhandlung nicht notwendig, da gegenständlich ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten war, ob der Schuldvorwurf der belangten Behörde den Anforderungen der Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 an eine ausreichende Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens standhält. Einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 44 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des VwGH in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des VwGH in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne der Bestimmung des § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 gibt es eine reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien, die teilweise in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung wiedergegeben wurde. An diese Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen ist. Zu den Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne der Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 gibt es eine reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien, die teilweise in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung wiedergegeben wurde. An diese Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.2715.3