Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 9Art 130Art 133§ 29RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/34/2038-19 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 28Abs 1 und 2 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Alle Angaben von Grundstücken in dieser Entscheidung beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde X. Alle Angaben von Grundstücken in dieser Entscheidung beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde römisch zehn. I.römisch eins. Verfahrensablauf: A. Bewilligungsverfahren
§ 9
WRG 1959:Bewilligungsverfahren
Paragraph 9, WRG 1959: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.11.1964, Zl ***, wurde B B und C C und E E die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungs- und Beregnungsanlage zur Versorgung ihrer Anwesen erteilt. Dem Bescheid kann folgender Befund entnommen werden: „Das für die gegenständliche Beregnungsanlage benötigte Betriebswasser wird von einer auf Gp ***8/1, KG X, entspringenden Quelle entnommen und in die angebaute Quellstube geleitet. Von der Quellstube bis zum Hochbehälter führt eine 140 m lange und 1,30 m tief verlegte Kunststoffrohrleitung, ø 71 mm. Der Hochbehälter auf Gp ***8/1 ist ein einkammeriges Stahlbetonobjekt in Rundbauweise und hat einen Nutzinhalt von 42 m³. Die Gesamtlänge der Bodenleitungen aus Plastikrohren von 49 bis 71 mm Durchmesser beträgt 1917 m. Die Verlegungstiefe beträgt vom Hochbehälter bis zum
- Oberflurhydranten 1,50 m, sonst 0,9 m. An die Bodenleitung werden 2 Oberflurhydranten, 19 Regnerhydranten und 3 Anwesen angeschlossen. Die Wasserverteilung auf der insgesamt 16,90 ha großen Beregnungsfläche erfolgt mittels Bandstahlrohre ø 67 mm, und Langsamregnern. Zur Verminderung des sonst zu großen statischen Druckes sind insgesamt 3 Druckreduzierventile vorgesehen. Die Regnerhydranten befinden sich in Betonschächten, die mit Stahlbetondeckel abgedeckt werden. Benötigt wird die gesamte Quellschüttung und zusätzlich noch eine Wassermenge von 3 sl, die im Bedarfsfalle aus dem Hochbehälter entnommen wird. „Das für die gegenständliche Beregnungsanlage benötigte Betriebswasser wird von einer auf Gp ***8/1, KG römisch zehn, entspringenden Quelle entnommen und in die angebaute Quellstube geleitet. Von der Quellstube bis zum Hochbehälter führt eine 140 m lange und 1,30 m tief verlegte Kunststoffrohrleitung, ø 71 mm. Der Hochbehälter auf Gp ***8/1 ist ein einkammeriges Stahlbetonobjekt in Rundbauweise und hat einen Nutzinhalt von 42 m³. Die Gesamtlänge der Bodenleitungen aus Plastikrohren von 49 bis 71 mm Durchmesser beträgt 1917 m. Die Verlegungstiefe beträgt vom Hochbehälter bis zum
- Oberflurhydranten 1,50 m, sonst 0,9 m. An die Bodenleitung werden 2 Oberflurhydranten, 19 Regnerhydranten und 3 Anwesen angeschlossen. Die Wasserverteilung auf der insgesamt 16,90 ha großen Beregnungsfläche erfolgt mittels Bandstahlrohre ø 67 mm, und Langsamregnern. Zur Verminderung des sonst zu großen statischen Druckes sind insgesamt 3 Druckreduzierventile vorgesehen. Die Regnerhydranten befinden sich in Betonschächten, die mit Stahlbetondeckel abgedeckt werden. Benötigt wird die gesamte Quellschüttung und zusätzlich noch eine Wassermenge von 3 sl, die im Bedarfsfalle aus dem Hochbehälter entnommen wird. Durch die geplante Anlage werden nachstehend angeführte Grundparzellen in der KG X berührt: Durch die geplante Anlage werden nachstehend angeführte Grundparzellen in der KG römisch zehn berührt: Gp Nr ***8/1, **43, **40, **42, **16, **33, **15, **36, **86, **20, **35, **36/1, **37, **19, **38, **39/1, **04, **12, **09, **02, **39/2, **01, **05, **98, **28/2 sowie die Bp **83/1 und **
- Beregnet werden die nachstehend angeführten Grundparzellen in der KG X: Gp Nr **43, **42, **40, **39, **37, **33, **34/1, **34/2, **36/1, **36/2, **37, **38, **39/1, **18, **19, **01, **02, **12, **10, **09, **08, **05, **04 und **98.“. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1970, Zl ***, wurde die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.11.1964, Zl ***, bewilligte Wasserversorgungs- und Beregnungsanlage für überprüft erklärt und die im Befund durch Hinweis auf das Ausführungsoperat angeführten, geringfügigen Abweichungen der ausgeführten Anlage vom wasserrechtlich genehmigten Projekt wurden nachträglich wasserrechtlich bewilligt. Dem Bescheid kann folgender Befund entnommen werden: „Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.11.1964, Zl ***, wasserrechtlich bewilligte Anlage wurde wie folgt ausgeführt: Das für die gegenständliche Anlage benötigte Betriebswasser wird von einer auf Gp ***8/1 KG X entspringenden Quelle unmittelbar aus einem Felsspalt entnommen und in die angebaute Quellstube geleitet. Die Quellstube ist ein einkammeriges Stampfbetonobjekt mit 0,5 m³ Nutzinhalt. Überlauf und Entleerung erfolgen in den Quellabfluß. Von der Quellstube bis zum Hochbehälter führt eine 150 m lange und 1,30 m tief verlegte PVC-Rohrleitung ø 80 mm. Der Hochbehälter auf Gp ***8/1 ist ein einkammeriges Stahlbetonobjekt in Rundbauweise mit 42 m³ Nutzinhalt. Überlauf und Entleerung erfolgen über eine 41 m lange Betonrohrleitung ø 150 mm in ein bestehendes Gerinne. Die Gesamtlänge der Bodenleitungen aus Kunststoffrohren ø 54 bis 80 mm beträgt 1826 m. Die Verlegungstiefe beträgt vom Hochbehälter bis zum zweiten Oberflurhydranten 1,50 m, sonst 0,90 m. Zur Druckverminderung wurden 3 Druckreduzierventile mit Sicherheitsventilen in Betonschächten eingebaut. An die Bodenleitung sind 2 Oberflurhydranten, 3 Anwesen und 18 Regnerhydranten in Betonschächten angeschlossen. Die Wasserverteilung auf der 16,90 ha großen Beregnungsfläche erfolgt mittels Bandstahlrohre ø 67 mm und Langsamregnern. Das für die gegenständliche Anlage benötigte Betriebswasser wird von einer auf Gp ***8/1 KG römisch zehn entspringenden Quelle unmittelbar aus einem Felsspalt entnommen und in die angebaute Quellstube geleitet. Die Quellstube ist ein einkammeriges Stampfbetonobjekt mit 0,5 m³ Nutzinhalt. Überlauf und Entleerung erfolgen in den Quellabfluß. Von der Quellstube bis zum Hochbehälter führt eine 150 m lange und 1,30 m tief verlegte PVC-Rohrleitung ø 80 mm. Der Hochbehälter auf Gp ***8/1 ist ein einkammeriges Stahlbetonobjekt in Rundbauweise mit 42 m³ Nutzinhalt. Überlauf und Entleerung erfolgen über eine 41 m lange Betonrohrleitung ø 150 mm in ein bestehendes Gerinne. Die Gesamtlänge der Bodenleitungen aus Kunststoffrohren ø 54 bis 80 mm beträgt 1826 m. Die Verlegungstiefe beträgt vom Hochbehälter bis zum zweiten Oberflurhydranten 1,50 m, sonst 0,90 m. Zur Druckverminderung wurden 3 Druckreduzierventile mit Sicherheitsventilen in Betonschächten eingebaut. An die Bodenleitung sind 2 Oberflurhydranten, 3 Anwesen und 18 Regnerhydranten in Betonschächten angeschlossen. Die Wasserverteilung auf der 16,90 ha großen Beregnungsfläche erfolgt mittels Bandstahlrohre ø 67 mm und Langsamregnern. Durch die ausgeführte Anlage werden nachstehend angeführte Grundparzellen in der KG X zusätzlich berührt: Durch die ausgeführte Anlage werden nachstehend angeführte Grundparzellen in der KG römisch zehn zusätzlich berührt: Gpn **35, **34, **10, Bp **92 Nicht mehr berührt werden die Gpn **36, **12 und **02 in der KG X. Nicht mehr berührt werden die Gpn **36, **12 und **02 in der KG römisch zehn. Die Anlage wurde bescheid- und projektsgemäß ausgeführt. Hinsichtlich der geringfügigen Änderungen wird auf das Ausführungsoperat verwiesen. Zu den Vorschreibungen des Bewilligungsbescheides wird wie folgt festgestellt: Punkt 1 hinsichtlich Errichtung, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 11, 13, 15 erfüllt. Punkt 1 hinsichtlich Instandhaltung, 8, 9, 10, 12, 13, 14 bleiben aufrecht.“. B. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Mit Schreiben vom 08.07.2015 erstattete der kulturbautechnische Amtssachverständige eine Stellungnahme. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.07.2015, Zl ***, A A zugestellt am 20.07.2015, wurde wörtlich Folgendes festgestellt: „[…] I.römisch eins. Das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht für die Beregnungsanlage ist kraft Gesetzes erloschen. II.römisch zwei. Anlässlich des Erlöschens dieses Wasserbenutzungsrechtes sind keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen. III.römisch drei. Die im Bewilligungsbescheid eingeräumten und nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten gelten ebenfalls als erloschen. Die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage bleibt unverändert aufrecht.“. Dagegen erhob A A, Adresse 1, Z, mit am 11.08.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangtem Schreiben das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich Folgendes aus:Dagegen erhob A A, Adresse 1, Z, mit am 11.08.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangtem Schreiben das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte wörtlich Folgendes aus: „[…], mit diesem Schreiben erhebe ich hiermit Einspruch gegen die Löschung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Wasserbenutzungsrecht der Beregnungsanlage B C/E E im Ortsteil W der Gemeinde X. mit diesem Schreiben erhebe ich hiermit Einspruch gegen die Löschung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Wasserbenutzungsrecht der Beregnungsanlage B C/E E im Ortsteil W der Gemeinde römisch zehn. Laut Bescheid vom 15.07.2015 ist der Grund der Löschung des Wasserbenutzungsrechtes die Nichtnutzung der Beregnungsanlage. Die Beregnungsanlage wird aber im Bedarfsfall – der heuer aufgrund der Wetterlage nicht gegeben war – sehr wohl zur Bewässerung der im Wasserbuch angegebenen Grundstücke verwendet. Zusätzlich wird die Anlage im Brandfall zur Brandbekämpfung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Beteiligten benötigt. Im Vorjahr wurde im Zuge diverser Revisionsarbeiten der Hydrant beim Wohnhaus E E in W 150 einem Test auf Funktionsfähigkeit unterzogen. Dieser Test verlief erfolgreich. […].“ C. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Das gegenständliche Rechtsmittel wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.08.2015 vorgelegt. Infolge der Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom
- und 08.09.2015 übermittelte A A mit E-Mail vom 10.09.2015 das „Hydranten-Prüfprotokoll“ der J J GmbH vom 19.05.2015 und erstattete die Gemeinde X im Auftrag von D D die Stellungnahme vom 09.09.
- Mit der Stellungnahme der Gemeinde X vom 09.09.2015 wurden Teile der den Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.11.1964, Zl ***, und vom 23.07.1970, Zl ***, zugrunde liegenden Projektsunterlagen und zwei Trinkwasser-Untersuchungen aus dem Jahr 1967 übermittelt. Infolge der Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom
- und 08.09.2015 übermittelte A A mit E-Mail vom 10.09.2015 das „Hydranten-Prüfprotokoll“ der J J GmbH vom 19.05.2015 und erstattete die Gemeinde römisch zehn im Auftrag von D D die Stellungnahme vom 09.09.
- Mit der Stellungnahme der Gemeinde römisch zehn vom 09.09.2015 wurden Teile der den Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.11.1964, Zl ***, und vom 23.07.1970, Zl ***, zugrunde liegenden Projektsunterlagen und zwei Trinkwasser-Untersuchungen aus dem Jahr 1967 übermittelt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden diverse (historische) Grundbuchsauszüge und Urkunden aus der Urkundensammlung eingeholt. Mit Schreiben vom 09.09.2015 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Y die den Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.11.1964, Zl ***, und vom 23.07.1970, Zl ***, zugrunde liegenden Projektsunterlagen. Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.09.2015 führte der kulturbautechnische Amtssachverständige am 12.10.2015 einen Ortsaugenschein unter Beisein des A A durch und erstattete das Gutachten vom 19.10.
- Das Landesverwaltungsgericht Tirol brachte A A dieses Gutachten mit Schreiben vom 21.10.2015 zur Kenntnis. Mit E-Mail vom 29.10.2015 erstattete A A zum kulturbautechnischen Gutachten wörtlich folgendes Vorbringen: „[…] Bezugnehmend auf den Befund, der bei der Begehung mit Herrn K K erhoben wurde, ist Folgendes festzuhalten: Die Trink- und Löschwasserversorgung der Anwesen B C – vlg F F, E E – vlg G G und H H – vlg I I ist nach wie vor in Betrieb und wird, wie auch bei der Begehung festgehalten wurde, weiterhin benützt und in betriebsfähigem Zustand gehalten. Die Trink- und Löschwasserversorgung der Anwesen B C – vlg F F, E E – vlg G G und H H – vlg römisch eins römisch eins ist nach wie vor in Betrieb und wird, wie auch bei der Begehung festgehalten wurde, weiterhin benützt und in betriebsfähigem Zustand gehalten. Die Beregnungsanlage, die sich momentan nicht in betriebsfähigem Zustand befindet, wird für meinen Betrieb wieder in einen Zustand versetzt, der eine Beregnung bei Bedarf ermöglicht. In den letzten Jahren wurde eine Bewässerung der betroffenen Grundstücke aufgrund der Wetterlage, sprich: stärkere Niederschläge, nicht benötigt. Da ich momentan nicht in X wohnhaft bin, war es mir nicht möglich, die Anlage in einem betriebsfähigen Zustand zu halten. Ich plane aber die Anlage, die sich auf meinen Grundstücken befindet, in einen Zustand zu versetzen, der einen ungestörten Beregnungsbetrieb ermöglichen wird. Da ich momentan nicht in römisch zehn wohnhaft bin, war es mir nicht möglich, die Anlage in einem betriebsfähigen Zustand zu halten. Ich plane aber die Anlage, die sich auf meinen Grundstücken befindet, in einen Zustand zu versetzen, der einen ungestörten Beregnungsbetrieb ermöglichen wird. Zur Aussage von Herrn K K, dass ich für die Instandhaltung der gesamten Anlage zuständig sei, ist festzuhalten, dass ich natürlich nur für die Instandhaltung der Anteile der Beregnungsanlage, die sich auf meinen Grundstücken befindet alleine zuständig bin. Der Rest der Anlage ist zu gleichen Anteilen von allen Wasserbenutzungsberechtigten zu erhalten. Weiters ist festzuhalten, dass eine Trennung der Anlage in Beregnungsanlage und Trink- und Nutzwasserversorgung derzeit nicht gegeben ist und – da ja auch eine Löschwasserbereitstellung gewünscht wird – auch in Zukunft nicht gemacht werden wird. Bezug nehmend auf den Zustand des Hochbehälters ist auszuführen, dass für diesen schon geplant war, ihn wieder in einen Zustand zu versetzen, der den Bestimmungen entspricht. Ich für meinen Teil werde die Beregnungsanlage für zukünftige Benutzer wieder in Betrieb setzen. Den Zeitrahmen, der dafür benötigt wird, kann ich derzeit leider noch nicht genau angeben.“. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 20.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des A A und des kulturbautechnischen Amtssachverständigen durch. II.römisch zwei. Feststellungen: Durch die mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.11.1964, Zl ***, und vom 23.07.1970, Zl ***, wasserrechtlich
§ 9
WRG 1959 bewilligte und wasserrechtlich für überprüft erklärte Wasserversorgungs- und Beregnungsanlage werden folgende Grundstücke der KG X berührt: **35, **34, **10, ***8/1, **43, **40 (Bp .**83/1 wurde zu TZ *** in Gst Nr **40 einbezogen), **42, **16 (Gst Nr **15 wurde zu TZ *** in das Gst Nr **16 einbezogen), **33 (Bp .**13 wurde zu TZ *** in das Gst Nr **33 einbezogen), **86, **20/1 (das Gst Nr **20 wurde zu TZ *** in die Gste Nr **20/1 und **20/8 geteilt), **35, **38 (die Gste Nr **36/1, **37, **39/1, **39/2 und **19 wurden zu TZ *** in das Gst Nr **38 einbezogen), **04/2, **09, **01, **98 [Bp .**92 wurde zu TZ *** mit Gst Nr **04/1 vereinigt; Gst Nr **05 wurde gemeinsam mit Gst Nr **04/1 und **28/2 (bei „**28/2“ im Projekt muss es sich wohl um einen Schreibfehler handeln) zu TZ *** in Gst Nr **98 einbezogen]. Beregnet werden die nachstehend angeführten Grundstücke in der KG X: **43, **42, **40 (Gst Nr **39 wurde zu TZ *** in Gst Nr **40 einbezogen), **37, **33 (die Gste Nr **34/1 und **34/2 wurden zu TZ *** in das Gst Nr **33 einbezogen), **38 (die Gste Nr **36/1, **36/2, **37 und **39/1 wurden zu TZ *** in das Gst Nr **38 einbezogen), **18, **19, **01, **02, **12, **10, **09, **08, **04/2 und **98 (Gst Nr **05 wurde gemeinsam mit Gst Nr **04/1 zu TZ *** in Gst Nr **98 einbezogen).Durch die mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.11.1964, Zl ***, und vom 23.07.1970, Zl ***, wasserrechtlich
Paragraph 9, WRG 1959 bewilligte und wasserrechtlich für überprüft erklärte Wasserversorgungs- und Beregnungsanlage werden folgende Grundstücke der KG römisch zehn berührt: **35, **34, **10, ***8/1, **43, **40 (Bp .**83/1 wurde zu TZ *** in Gst Nr **40 einbezogen), **42, **16 (Gst Nr **15 wurde zu TZ *** in das Gst Nr **16 einbezogen), **33 (Bp .**13 wurde zu TZ *** in das Gst Nr **33 einbezogen), **86, **20/1 (das Gst Nr **20 wurde zu TZ *** in die Gste Nr **20/1 und **20/8 geteilt), **35, **38 (die Gste Nr **36/1, **37, **39/1, **39/2 und **19 wurden zu TZ *** in das Gst Nr **38 einbezogen), **04/2, **09, **01, **98 [Bp .**92 wurde zu TZ *** mit Gst Nr **04/1 vereinigt; Gst Nr **05 wurde gemeinsam mit Gst Nr **04/1 und **28/2 (bei „**28/2“ im Projekt muss es sich wohl um einen Schreibfehler handeln) zu TZ *** in Gst Nr **98 einbezogen]. Beregnet werden die nachstehend angeführten Grundstücke in der KG X: **43, **42, **40 (Gst Nr **39 wurde zu TZ *** in Gst Nr **40 einbezogen), **37, **33 (die Gste Nr **34/1 und **34/2 wurden zu TZ *** in das Gst Nr **33 einbezogen), **38 (die Gste Nr **36/1, **36/2, **37 und **39/1 wurden zu TZ *** in das Gst Nr **38 einbezogen), **18, **19, **01, **02, **12, **10, **09, **08, **04/2 und **98 (Gst Nr **05 wurde gemeinsam mit Gst Nr **04/1 zu TZ *** in Gst Nr **98 einbezogen). Die Gste Nr **34, **10, **04/2, **09, **01, **98, **18, **19, **02, **12 und **08, alle EZ **0**, stehen heute im Eigentum von A A. Die Gste Nr ***8/1, **43, **40, **42, **33, **38 und **37, alle EZ ***3*, stehen heute im Eigentum von D D. Die Gste Nr **35 und **35, beide EZ ****1, stehen heute im Eigentum der Agrargemeinschaft X. Die Gste Nr **16 und **20/1, beide EZ ****5, stehen heute im Eigentum der Gemeinde X (öffentliches Gut). Das Gst Nr **86 EZ ****6 steht im Eigentum der Republik Österreich – öffentliches Wassergut. Die Gste Nr **34, **10, **04/2, **09, **01, **98, **18, **19, **02, **12 und **08, alle EZ **0**, stehen heute im Eigentum von A A. Die Gste Nr ***8/1, **43, **40, **42, **33, **38 und **37, alle EZ ***3*, stehen heute im Eigentum von D D. Die Gste Nr **35 und **35, beide EZ ****1, stehen heute im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn. Die Gste Nr **16 und **20/1, beide EZ ****5, stehen heute im Eigentum der Gemeinde römisch zehn (öffentliches Gut). Das Gst Nr **86 EZ ****6 steht im Eigentum der Republik Österreich – öffentliches Wassergut. Die Hydrantenschächte H1 bis H12 befinden sich auf Grundstücken, die im Eigentum von D D stehen. Die Hydrantenschächte H13 bis H18 befinden sich auf Grundstücken, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehen. Bezüglich der zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen zur Beregnung der im Eigentum von D D stehenden Gste Nr **33, **37, **40, **42, **43 und **38 stellte der kulturbautechnische Amtssachverständige am 05. und 14.10.2015 Folgendes fest: Der Großteil der Hydrantenschächte von H1 bis H12 (Unterflurhydranten) befand sich nicht in betriebsfähigem Zustand. Die Entnahmeschächte wurden seit vielen Jahren (jedenfalls länger als drei Jahre) weder in Betrieb genommen noch einer Wartung unterzogen. Die Schächte der Unterflurhydranten samt Schieber sind teilweise versandet, die Anlagenteile stark verrostet und die Abdeckungen morsch und teilweise zusammengebrochen. Die Schachtabdeckungen sind entgegen den den Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.11.1964, Zl ***, und vom 23.07.1970, Zl ***, zugrunde liegenden Projektsunterlagen nicht als Stahlbetondeckel ausgeführt. Bezüglich der zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen zur Beregnung der im Eigentum von A A stehenden Gste Nr **18, **19, **01, **02, **12, **10, **09, **08, **04/2 und **98 stellte der kulturbautechnische Amtssachverständige am 12.10.2015 Folgendes fest: Der Revisionsschacht RV3 und die Hydrantenschächte H13, H15, H17, H18 sowie der Oberflurhydrant OH2 sind entsprechend des dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.1970, Zl ***, zugrunde liegenden Ausführungsplans vorhanden. Die Hydrantenschächte H14 und H16 sind nicht mehr vorhanden. Bei den Hydrantenschächten H17 und H18 wurde im Entnahmeschacht ein starker Bewuchs festgestellt und ist somit keine Funktionsfähigkeit gegeben. In den den Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.11.1964, Zl ***, und vom 23.07.1970, Zl ***, zugrunde liegenden Projektsunterlagen sind die Schachtabdeckungen als Stahlbetondeckel dargestellt. Die Schächte sind derzeit teilweise mit Holzbrettern abgedeckt und teilweise überhaupt ohne jegliche Abdeckungen bzw sind nur mehr morsche Bretter vorhanden. Die Entnahmeschächte sind teilweise stark versandet und die Schieber nicht bedienbar. Der Hydrantenschacht H15 wurde vom Beschwerdeführer vor der Begehung am 12.10.2015 freigelegt um einen Beregnungsversuch durchzuführen. Ein Versuch, die Beregnungsanlage beim Hydrantenschacht H15 in Betrieb zu nehmen, scheiterte am defekten Schieber. Zusammenfassend ist bezüglich der zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen zur Beregnung der im Eigentum von A A stehenden Gste Nr **18, **19, **01, **02, **12, **10, **09, **08, **04/2 und **98 festzuhalten, dass die Hydrantenschächte H14 und H16 nicht mehr vorhanden sind und die Unterflurhydranten in den Hydrantenschächten H13, H15, H17 und H18 nicht funktionsfähig sind. Ohne Hydrantenschächte bzw funktionierende Unterflurhydranten ist ein Betrieb der Beregnungsanlage nicht möglich. Die Anlage zur Beregnung der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke befindet sich seit zumindest drei Jahren im oben beschriebenen Zustand. Wenngleich auf den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken bereits seit ca 25 Jahren keine Beregnung mehr stattfand, steht fest, dass sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen nicht bereits vor Erwerb der genannten Grundstücke durch den Beschwerdeführer mit Übergabsvertrag vom 06.03.1995 über drei Jahre hinweg in einem betriebsunfähigen Zustand befanden. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Gutachten des kulturbautechnischen Amtssachverständigen vom 19.10.2015, das er im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2015 erläutert hat. Der Befund und das Gutachten im engeren Sinn basieren auf einem Ortsaugenschein, den der Amtssachverständige im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer hat die Ausführungen des Amtssachverständigen bezüglich des Zustandes der Anlage nicht bestritten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.10.2015 selbst eingeräumt, dass sich die Anlage derzeit in einem nicht betriebsfähigen Zustand befinde, er aber beabsichtige diese wiederum in einen betriebsfähigen Zustand zu versetzen. Die Feststellung, dass sich die Anlage zumindest seit drei Jahren im festgestellten Zustand befindet, stützt sich auf die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des kulturbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die Beregnungsanlage schon vor 25 Jahren nicht mehr betriebsfähig gewesen. Damals sei sein Vater noch Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke gewesen. Der Amtssachverständige erachtete diese Annahme des Beschwerdeführers als durchaus möglich. Eine Feststellung dahingehend, dass die Anlage bereits vor Erwerb der gegenständlichen Grundstücke durch den Beschwerdeführer mit Übergabsvertrag vom 06.03.1995 über drei Jahre hinweg betriebsunfähig war, war trotzdem nicht möglich. Schließlich spricht die Tatsache, dass sich die Beregnungsanlage mangels entsprechender Instandhaltung im festgestellten Zustand befindet dafür, dass der festgestellte Zustand erst im Laufe der Zeit eintrat und sich nicht sofort einstellte. IV.römisch vier. Rechtslage: Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 54/2014:Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 54/2014: „(…) Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte § 27.
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:Paragraph 27,
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen: (…) g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist; (…) Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten § 29.
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderer Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29,
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderer Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. (…)
(5)Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs 1 erster Satz) erloschen sind.
(5)Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz) erloschen sind. (…) (…) Erlöschen der Zwangsrechte; Rückübereignung § 70.
(1)Mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung erlöschen alle nach den §§ 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen.Paragraph 70,
(1)Mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung erlöschen alle nach den Paragraphen 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen. (…) Parteien und Beteiligte § 102.
(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind: (…)
- c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs 1 und 3 genannten Personen;
- c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen; (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Nach § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist. Nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Wasserbenutzungsanlage nur dann als bestehend angesehen werden, wenn die Ausübung der verliehenen Wasserbenutzungsrechte möglich ist. Jeder Teil einer Anlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als „wesentlicher Teil der Anlage“ im Sinne des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 gelten. Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlagenteile zu ersetzen, mag in der Regel zwar gegeben sein, doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, sodass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht. Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes im Grunde des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 ist allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befunden haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes, der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung (vgl VwGH 30.10.2008; 2005/07/0156). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Wasserbenutzungsanlage nur dann als bestehend angesehen werden, wenn die Ausübung der verliehenen Wasserbenutzungsrechte möglich ist. Jeder Teil einer Anlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als „wesentlicher Teil der Anlage“ im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 gelten. Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlagenteile zu ersetzen, mag in der Regel zwar gegeben sein, doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, sodass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht. Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes im Grunde des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 ist allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befunden haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes, der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung vergleiche VwGH 30.10.2008; 2005/07/0156). In Anbetracht der getroffenen Feststellungen ist somit der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erfüllt. In Anbetracht der getroffenen Feststellungen ist somit der Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erfüllt. Adressat des in § 29 Abs 1 WRG 1959 genannten Feststellungsbescheides ist jene Person, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dessen Inhaber war, nicht jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides Eigentümer jener Liegenschaften oder Anlagen (§ 22 WRG 1959) ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG², K3 zu § 29). Adressat des in Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 genannten Feststellungsbescheides ist jene Person, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dessen Inhaber war, nicht jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides Eigentümer jener Liegenschaften oder Anlagen (Paragraph 22, WRG 1959) ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG², K3 zu Paragraph 29,). Im Falle des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 tritt das Erlöschen mit Ablauf der Dreijahres-Frist ein.
den getroffenen Feststellungen befanden sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen, nämlich die Hydrantenschächte und die Unterflurhydranten, erst zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke war, über drei Jahre hinweg in einem betriebsunfähigen Zustand. Zum Zeitpunkt des Erlöschens war folglich der Beschwerdeführer Inhaber des Wasserbenutzungsrechts. Insofern hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Recht als Adressat des angefochtenen Bescheides herangezogen. Im Falle des Erlöschenstatbestandes des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 tritt das Erlöschen mit Ablauf der Dreijahres-Frist ein.
den getroffenen Feststellungen befanden sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen, nämlich die Hydrantenschächte und die Unterflurhydranten, erst zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke war, über drei Jahre hinweg in einem betriebsunfähigen Zustand. Zum Zeitpunkt des Erlöschens war folglich der Beschwerdeführer Inhaber des Wasserbenutzungsrechts. Insofern hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Recht als Adressat des angefochtenen Bescheides herangezogen. Insgesamt war die vorliegende Beschwerde folglich abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 im Hinblick auf die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen zur Beregnung der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke verwirklicht wurde.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 nur objektive Momente des Wegfalls (der Zerstörung) und des Fristablaufs maßgeblich (vgl zB VwGH 14.12.1993, 90/07/0087). Der „bisher Berechtigte“
§ 29
Abs 1 WRG 1959 ist
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes derjenige dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (vgl VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071). Zumal das gegenständliche Verfahren im Einklang mit der zitierten Judikatur gelöst wurde, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob der Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 im Hinblick auf die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen zur Beregnung der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke verwirklicht wurde.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 nur objektive Momente des Wegfalls (der Zerstörung) und des Fristablaufs maßgeblich vergleiche zB VwGH 14.12.1993, 90/07/0087). Der „bisher Berechtigte“
Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ist
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes derjenige dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist vergleiche VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071). Zumal das gegenständliche Verfahren im Einklang mit der zitierten Judikatur gelöst wurde, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.2038.19