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LVwG-2014/46/2504-1

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 20§ 64§ 44§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/46/2504-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrenslauf, Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.08.2014, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als nach außen berufenes Organ, nämlich als Geschäftsführerin der C C GmbH, Z, zu verantworten, dass wie am 14.04.2014 in Adresse 1, Z festgestellt wurde, Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes, nämlich der Gattung Aronia (Apfelbeere) zum Verkauf angeboten wurden und sohin In-Verkehr gebracht wurden, obwohl das In-Verkehr-Bringen der im § 3 Abs. 2 Feuerbrand Verordnung 2000 genannten Pflanzen, u.a. auch die Apfelbeere (Aronia), verboten ist.“„Sie haben es als nach außen berufenes Organ, nämlich als Geschäftsführerin der C C GmbH, Z, zu verantworten, dass wie am 14.04.2014 in Adresse 1, Z festgestellt wurde, Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes, nämlich der Gattung Aronia (Apfelbeere) zum Verkauf angeboten wurden und sohin In-Verkehr gebracht wurden, obwohl das In-Verkehr-Bringen der im Paragraph 3, Absatz 2, Feuerbrand Verordnung 2000 genannten Pflanzen, u.a. auch die Apfelbeere (Aronia), verboten ist.“ Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 VStG 1991 iVm § 3 Abs 2 und 3 Feuerbrand Verordnung 2000 idF LGBl Nr 24/2008 iVm §§ 9 iVm 20 Abs 1 lit g Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001 idF LGBl Nr 150/2012 begangen und wurde über sie

§ 20

Abs 1 lit g Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- verhängt. Weiters wurde der Beschuldigten

§ 64VSt

G ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 15,-- vorgeschrieben.Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2 und 3 Feuerbrand Verordnung 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2008, in Verbindung mit Paragraphen 9, in Verbindung mit 20 Absatz eins, Litera g, Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012, begangen und wurde über sie

Paragraph 20, Absatz eins, Litera g, Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- verhängt. Weiters wurde der Beschuldigten

Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 15,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Vertreter der Beschuldigten fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „Hiermit erheben wir Einspruch gegen oben genannte Straferkenntnis. Begründung: Seit einigen Jahren unterstützt unsere Standesvertretung der D D aktiv den großflächigen Anbau von Aronia. Somit war für uns klar, dass der Verkauf von Aronia auch möglich ist. Wir haben vor ca. 2 Jahren diese sehr im Trend liegende Frucht ins Sortiment aufgenommen und uns nichts schlechtes dabei gedacht, eben deshalb, weil in anderen österr. Bundesländern wie Y und X öffentlich Werbung für diese Frucht gemacht wird. Somit war für uns klar, dass der Verkauf von Aronia auch möglich ist. Wir haben vor ca. 2 Jahren diese sehr im Trend liegende Frucht ins Sortiment aufgenommen und uns nichts schlechtes dabei gedacht, eben deshalb, weil in anderen österr. Bundesländern wie Y und römisch zehn öffentlich Werbung für diese Frucht gemacht wird. Wenn eine Kammer einerseits der Initiator dieses Gesetzes ist und damals ein Verbot erwirkt hat und gleichzeitig die Landwirte zu großflächigem Anbau motiviert und unterstützt und das sogar mit öffentlichen Mitteln, sollte das hinterfragt werden. Hier ist entweder das völlig überholte Gesetz zu ändern oder die Kammer und die Landwirte stellen die Unterstützung bzw. den Verkauf ein. Hier müssen wir auf den Gleichheitsgrundsatz bestehen!“ Der Beschwerde beigelegt waren Lichtbilder eines PKW’s mit Aufschriften einer Firma aus W, die offensichtlich Aroniaprodukte verkauft, sowie eine Broschüre dieser Firma über die Aroniapflanze und –frucht.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht als erwiesen fest, dass die Firma C C GmbH mit Sitz in Z, Adresse 1, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt war, am 14.04.2014 am Sitz des Unternehmens im Gartenzentrum die Apfelbeere (Aronia) zum Verkauf angeboten und damit in Verkehr gebracht hat. Bei der Apfelbeere (Aronia) handelt es sich um eine Wirtspflanze des Erregers des Feuerbrandes. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. Dass die Apfelbeere, wie im nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.08.2014 festgestellt, am 14.04.2014 am Sitz des Unternehmens C C GmbH zum Verkauf angeboten wurde, ergibt sich insbesondere aus der Anzeige und den dazu übermittelten Lichtbildern des Sachverständigen für Feuerbrand des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei vom 18.04.2014 und wird dies von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der Feuerbrand-Verordnung 2000, LGBl Nr 19/200, in der Fassung LGBl Nr 24/2008, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der Feuerbrand-Verordnung 2000, LGBl Nr 19/200, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2008,, lauten wie folgt: § 3Paragraph 3

(1)Wird der Gemeinde der Befall von Wirtspflanzen beziehungsweise der Verdacht eines solchen Befalls durch eine Anzeige nach § 2 oder auf eine andere Weise bekannt, so hat sie diese Pflanzen zu untersuchen. Pflanzen, an denen ein Befall durch Feuerbrand festgestellt wird, sind mit einem deutlich sichtbaren roten Ring um den Stamm zu markieren.
(1)Wird der Gemeinde der Befall von Wirtspflanzen beziehungsweise der Verdacht eines solchen Befalls durch eine Anzeige nach Paragraph 2, oder auf eine andere Weise bekannt, so hat sie diese Pflanzen zu untersuchen. Pflanzen, an denen ein Befall durch Feuerbrand festgestellt wird, sind mit einem deutlich sichtbaren roten Ring um den Stamm zu markieren.
(2)Mögliche Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes (Erwinia amylovora) im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere Weiß- und Rotdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha), Mispel (Mespilus), Zwergmispel (Cotoneaster), Wollmispel (Eriobytrya), alle Arten der Gattung Sorbus, Zierquitte (Chaenomeles), Photinia (alle Arten), Felsenbirne (Amelanchier), Quitte (Cydonia), Apfel, Zierapfel (alle Arten der Gattung Malus), Birne, Zierbirne, Wildbirne (alle Arten der Gattung Pyrus) und Apfelbeere (Aronia).
(2)Mögliche Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes (Erwinia amylovora) im Sinn des Absatz eins, sind insbesondere Weiß- und Rotdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha), Mispel (Mespilus), Zwergmispel (Cotoneaster), Wollmispel (Eriobytrya), alle Arten der Gattung Sorbus, Zierquitte (Chaenomeles), Photinia (alle Arten), Felsenbirne (Amelanchier), Quitte (Cydonia), Apfel, Zierapfel (alle Arten der Gattung Malus), Birne, Zierbirne, Wildbirne (alle Arten der Gattung Pyrus) und Apfelbeere (Aronia).
(3)Das In-Verkehr-Bringen und das Auspflanzen der im Abs. 2 genannten Pflanzen ist, mit Ausnahme nachfolgender Pflanzen Mispel (Mespilus), Eberesche (Sorbus aucuparia), Quitte (Cydonia), Apfel ausgenommen Zierapfel (alle Arten der Gattung Malus) und Birne ausgenommen Zierbirne, Wildbirne (alle Arten der Gattung Pyrus), verboten.
(3)Das In-Verkehr-Bringen und das Auspflanzen der im Absatz 2, genannten Pflanzen ist, mit Ausnahme nachfolgender Pflanzen Mispel (Mespilus), Eberesche (Sorbus aucuparia), Quitte (Cydonia), Apfel ausgenommen Zierapfel (alle Arten der Gattung Malus) und Birne ausgenommen Zierbirne, Wildbirne (alle Arten der Gattung Pyrus), verboten.
(4)Entgegen der Regelung des Abs. 3 ausgepflanzte Pflanzen sind von deren Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich zu entfernen und zu vernichten.
(4)Entgegen der Regelung des Absatz 3, ausgepflanzte Pflanzen sind von deren Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich zu entfernen und zu vernichten. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001, LGBl Nr 18/1949, in der Fassung LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1949,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten wie folgt: § 9Paragraph 9 Die Landesregierung kann nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer durch Verordnung die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen Schadorganismen, a) deren weitere Verbreitung in bisher befallsfreie Gebiete verhindert werden soll oder b) denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und für die eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraussetzung eines Erfolges ist, für das ganze Land oder einzelne klar abzugrenzende Landesteile oder für bestimmte Kulturen entweder allgemein oder für bestimmte Personenkreise vorschreiben. § 20Paragraph 20
(1)Wer als Verpflichteter …
  1. g)den in einer Verordnung nach § 9 vorgeschriebenen Pflanzenschutzmaßnamen nicht nachkommt,
  2. g)den in einer Verordnung nach Paragraph 9, vorgeschriebenen Pflanzenschutzmaßnamen nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt: § 44Paragraph 44 …
(3)Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn … 1. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde ... und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. … V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Festgehalten wird zunächst, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

§ 44Abs 3 Z 2 Vw

GVG absehen konnte, da im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Festgehalten wird zunächst, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG absehen konnte, da im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Dass in der Firma der Beschwerdeführerin am 14.04.2014 in Z, Adresse 1, Pflanzen der Apfelbeere (Aronia) zum Verkauf angeboten wurden, wird seitens der Beschwerdeführerin gar nicht bestritten. Vorgebracht wird jedoch, dass die Landwirtschaftskammer Tirol aktiv den großflächigen Anbau von Aronia unterstütze. Daher sei für die Beschwerdeführerin klar gewesen, dass der Verkauf von Aronia auch möglich sei. Wenn eine Kammer Initiator eines Gesetzes sei und damals ein Verbot erwirkt habe, gleichzeitig aber die Landwirte zu großflächigem Anbau motiviere und unterstütze, dann solle das hinterfragt werden. Dieses Beschwerdevorbringen führt jedoch nicht zum Erfolg. Die Beschwerdeführerin bringt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vor, dass sie unverschuldet die Verwaltungsvorschrift nicht gekannt habe.

§ 5Abs 2 VSt

G entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die Beschwerdeführerin bringt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vor, dass sie unverschuldet die Verwaltungsvorschrift nicht gekannt habe.

Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin handelsrechtliche Geschäftsführerin eines Unternehmens, das im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Pflanzen verkauft. Wenn sich die Beschwerdeführerin selbst nicht mit den einschlägigen Bestimmungen durch Einsichtnahme in den Gesetzestext, der im Übrigen jedenfalls eine klare – auch einem juristischen Laien – verständliche Anordnung enthält, vertraut gemacht hat, so wäre sie in diesem Fall verpflichtet gewesen, sich zumindest bei der zuständigen Behörde für Pflanzenschutz (Bezirkshauptmannschaft Z) über die für den Verkauf von Pflanzen geltenden Verpflichtungen zu erkundigen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl VwGH vom 12.08.2014, Zl 2013/10/0203). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin handelsrechtliche Geschäftsführerin eines Unternehmens, das im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Pflanzen verkauft. Wenn sich die Beschwerdeführerin selbst nicht mit den einschlägigen Bestimmungen durch Einsichtnahme in den Gesetzestext, der im Übrigen jedenfalls eine klare – auch einem juristischen Laien – verständliche Anordnung enthält, vertraut gemacht hat, so wäre sie in diesem Fall verpflichtet gewesen, sich zumindest bei der zuständigen Behörde für Pflanzenschutz (Bezirkshauptmannschaft Z) über die für den Verkauf von Pflanzen geltenden Verpflichtungen zu erkundigen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche VwGH vom 12.08.2014, Zl 2013/10/0203). Dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen ist, dass aufgrund der Unterstützung einer Interessensvertretung für den Anbau einer bestimmten Pflanze – im konkreten Fall die Apfelbeere (Aronia) - der Verkauf möglich sei, vermag keinen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinn des § 5 Abs 2 VStG darzutun. Es bedarf bei der Einhaltung der einer am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen ist, dass aufgrund der Unterstützung einer Interessensvertretung für den Anbau einer bestimmten Pflanze – im konkreten Fall die Apfelbeere (Aronia) - der Verkauf möglich sei, vermag keinen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, VStG darzutun. Es bedarf bei der Einhaltung der einer am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Den besonderen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs 1 Z 12 StGB (Begehen der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum) musste die belangte Behörde nicht annehmen, wenn die Beschuldigte trotz einer ihr obliegenden Sorgfaltspflicht keine entsprechenden Nachforschungen über die Rechtslage angestellt hat (vgl VwGH vom 27.7.1994, Zl 94/09/0102).Den besonderen Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB (Begehen der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum) musste die belangte Behörde nicht annehmen, wenn die Beschuldigte trotz einer ihr obliegenden Sorgfaltspflicht keine entsprechenden Nachforschungen über die Rechtslage angestellt hat vergleiche VwGH vom 27.7.1994, Zl 94/09/0102). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse an der Eindämmung des Feuerbrandes massiv beeinträchtigt werden kann, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit gewertet. Als erschwerend war nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Darüber hinaus bewegt sich die verhängte Geldstrafe von Euro 150,-- bei einem möglichen Strafrahmen bis zu Euro 10.000,-- im untersten Bereich. Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht, es konnte daher von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.2504.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.