RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/12/0380-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn A A, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwälte in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2015, ****, betreffend die Verpflichtung sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer gemäß § 65 Abs 1 und 4, 77 Abs 2, 3 und 4 und 78 SPG - nicht aber gemäß § 67 Abs 1 SPG – verpflichtet wird, an der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Ermittlung personenbezogener Daten mitzuwirken. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 65, Absatz eins und 4, 77 Absatz 2, 3 und 4 und 78 SPG - nicht aber gemäß Paragraph 67, Absatz eins, SPG – verpflichtet wird, an der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Ermittlung personenbezogener Daten mitzuwirken. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g, R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Gegen den - seit dem Jahr 2006 bereits mehrmals wegen Cannabis-Besitzes bzw Konsums angezeigten – Beschwerdeführer wurde polizeilich ermittelt, weil er von 01.
- bis 10.09.2014 eine Outdoor-Cannabis-Plantage im Bereich des sogenannten „B“ in Z sowie eine Indoor-Cannabis-Plantage in seiner Wohnung in X betrieben hat.Gegen den - seit dem Jahr 2006 bereits mehrmals wegen Cannabis-Besitzes bzw Konsums angezeigten – Beschwerdeführer wurde polizeilich ermittelt, weil er von 01.
- bis 10.09.2014 eine Outdoor-Cannabis-Plantage im Bereich des sogenannten „B“ in Z sowie eine Indoor-Cannabis-Plantage in seiner Wohnung in römisch zehn betrieben hat. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs 1 SPG formlos wegen des Verdachts, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge erzeugt zu haben, zur Mitwirkung an einer erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert (vgl das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2014, Zl ****).Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 77, Absatz eins, SPG formlos wegen des Verdachts, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge erzeugt zu haben, zur Mitwirkung an einer erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert vergleiche das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2014, Zl ****). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist (vgl Aktenvermerk vom 05.01.2015 der Bezirkshauptmannschaft Z) wurde der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z erlassen.Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist vergleiche Aktenvermerk vom 05.01.2015 der Bezirkshauptmannschaft Z) wurde der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z erlassen. Mit diesem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 65 Abs 1 und 4, § 67 Abs 1, § 77 Abs 2, 3 und 4 und 78 SPG aufgetragen, an der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Ermittlung personenbezogener Daten mitzuwirken und sich zu diesem Zwecke bei sonstiger zwangsweiser Vorführung bis längstens zum 27.02.2015 bei der Polizeiinspektion Z einzufinden.Mit diesem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 65, Absatz eins und 4, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 2, 3 und 4 und 78 SPG aufgetragen, an der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Ermittlung personenbezogener Daten mitzuwirken und sich zu diesem Zwecke bei sonstiger zwangsweiser Vorführung bis längstens zum 27.02.2015 bei der Polizeiinspektion Z einzufinden. Die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde mit mehreren Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz seit dem Jahr 2006 begründet. Im Zeitraum von Ende April 2014 bis zumindest 10.09.2014 habe der Beschwerdeführer zudem eine Indoor-Plantage mit zwei Wachstumszelten sowie eine Outdoor-Plantage in „B“ betrieben. Beim Beschwerdeführer seien im Zuge einer freiwilligen Nachschau in einem verdunkelten bzw schall- und geruchsisolierten Indoor-Plantagenraum zwei Indoor-Wachstumszelte samt umfangreichen Zubehör, 215g hochwertige getrocknete Cannabisblüten in Einweggläsern, 1280g Cannabiskraut sowie ein weiteres Indoor-Wachstumszelt samt Zubehör, weitere 50g hochwertige getrocknete Cannabisblüten, 132g Cannabiskraut sowie weitere Suchtgift-Utensilien sichergestellt worden. Hinzu kämen die abgeernteten 6 Stück Cannabisstauden der Outdoor-Plantage in „B“ (in getrocknetem Zustand 780 g Cannabisblüte und Blattwerk). Auf Grundlage der bisherigen Anzeigen und dieser Ermittlungen ist die belangte Behörde – so die Begründung im angefochtenen Bescheid - vom Vorliegen eines gefährlichen Angriffs im Sinne des § 16 Abs 2 SPG ausgegangen, und hat dabei insbesondere aus der Menge und Qualität des beim Beschwerdeführer sichergestellten Suchtmittels sowie aus dem umfangreichen und professionellen Equipment zur Suchtmittelaufzucht und Verarbeitung geschlossen, dass dieses nicht ausschließlich nur zum persönlichen Gebrauch verwendet worden ist. Das seit dem Jahr 2006 bekannte Suchtverhalten und der in diesen Jahren offensichtlich steigende Erwerb und Besitz von Suchmitteln begründen nach Ansicht der belangten Behörde die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer Bedacht nehmend auf seine Persönlichkeit auch künftige Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz und daher gefährliche Angriffe im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes begehen würde. Da der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Anzeigen, amtsärztlicher Untersuchungen und auch gerichtlicher Beschlüsse sein Verhalten weder geändert noch eingestellt habe, erscheine nunmehr eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich.Auf Grundlage der bisherigen Anzeigen und dieser Ermittlungen ist die belangte Behörde – so die Begründung im angefochtenen Bescheid - vom Vorliegen eines gefährlichen Angriffs im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, SPG ausgegangen, und hat dabei insbesondere aus der Menge und Qualität des beim Beschwerdeführer sichergestellten Suchtmittels sowie aus dem umfangreichen und professionellen Equipment zur Suchtmittelaufzucht und Verarbeitung geschlossen, dass dieses nicht ausschließlich nur zum persönlichen Gebrauch verwendet worden ist. Das seit dem Jahr 2006 bekannte Suchtverhalten und der in diesen Jahren offensichtlich steigende Erwerb und Besitz von Suchmitteln begründen nach Ansicht der belangten Behörde die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer Bedacht nehmend auf seine Persönlichkeit auch künftige Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz und daher gefährliche Angriffe im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes begehen würde. Da der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Anzeigen, amtsärztlicher Untersuchungen und auch gerichtlicher Beschlüsse sein Verhalten weder geändert noch eingestellt habe, erscheine nunmehr eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich. Gegen die Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte begründend aus, dass er in der Vergangenheit ausschließlich wegen Besitzes bzw Konsums von geringen Mengen von Cannabis in Erscheinung getreten sei. Der Verdacht nach § 28 Abs 1 SMG habe zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr bestanden. Diesbezüglich sei bereits am 04.10.2014 eine Teileinstellung der Staatsanwaltschaft Y zu **** erfolgt. Aufgrund der Teileinstellung sei der Akt an den Bezirksanwalt Y zu **** abgetreten worden und sei das Verfahren unter Bestimmung einer Probezeit und mit der Auflage gesundheitsbezogener Maßnahmen eingestellt worden. Gegen die Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte begründend aus, dass er in der Vergangenheit ausschließlich wegen Besitzes bzw Konsums von geringen Mengen von Cannabis in Erscheinung getreten sei. Der Verdacht nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG habe zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr bestanden. Diesbezüglich sei bereits am 04.10.2014 eine Teileinstellung der Staatsanwaltschaft Y zu **** erfolgt. Aufgrund der Teileinstellung sei der Akt an den Bezirksanwalt Y zu **** abgetreten worden und sei das Verfahren unter Bestimmung einer Probezeit und mit der Auflage gesundheitsbezogener Maßnahmen eingestellt worden. Dem Beschwerdeführer werde ausschließlich Erwerb und Besitz (§§ 27 Abs 2, 30 Abs 2 SMG) angelastet. Die Strafdrohung für den persönlichen Gebrauch für ein derartiges Delikt betrage bis zu 6 Monaten (§ 27 Abs 2 SMG), sodass die notwendige Mindeststrafandrohung für die Ermittlung der DNA nicht vorliege. Aufgrund der angeordneten gesundheitsbezogenen Maßnahmen sei davon auszugehen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung auch nicht aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erforderlich sei. Dem Beschwerdeführer werde ausschließlich Erwerb und Besitz (Paragraphen 27, Absatz 2, 30, Absatz 2, SMG) angelastet. Die Strafdrohung für den persönlichen Gebrauch für ein derartiges Delikt betrage bis zu 6 Monaten (Paragraph 27, Absatz 2, SMG), sodass die notwendige Mindeststrafandrohung für die Ermittlung der DNA nicht vorliege. Aufgrund der angeordneten gesundheitsbezogenen Maßnahmen sei davon auszugehen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung auch nicht aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erforderlich sei. Da der Erwerb und Besitz von Suchtmittel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs 2, 30 Abs 2 SMG) ausdrücklich vom Begriff des gefährlichen Angriffes ausgenommen sei und für die erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich sei, dass die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich erscheine, was gegenständlich nicht zutreffe, sei die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtswidrig. Es wurde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung festzusetzen und den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben.Da der Erwerb und Besitz von Suchtmittel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (Paragraphen 27, Absatz 2, 30, Absatz 2, SMG) ausdrücklich vom Begriff des gefährlichen Angriffes ausgenommen sei und für die erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich sei, dass die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich erscheine, was gegenständlich nicht zutreffe, sei die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtswidrig. Es wurde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung festzusetzen und den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben. Aufgrund einer Wirbelverletzung des Beschwerdeführers fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erst am 04.11.2015 statt. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsicht in den Behördenakt der Bezirkshauptmannschaft Z, Zl ****, in die Akten der Staatsanwaltschaft Y ****, **** und **** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, LVwG-2015/12/
- Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte in der mündlichen Verhandlung, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben, in eventu der Beschwerde dahingehend Folge gegeben wird, dass eine DNA-Ermittlung als nicht zulässig erklärt wird. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer wurde seit dem Jahr 2006 wegen mehreren Vergehen nach dem SMG angezeigt. Der (vorläufige) Rücktritt von der Strafverfolgung erfolgte zumeist unter der Bedingung, dass sich der Beschwerdeführer gesundheitsbezogener Maßnahmen nach dem SMG unterzieht, was aber letztendlich das weitere Suchtverhalten des Beschwerdeführers nicht hintanhalten konnte. Im Jahr 2014 wurde dem Beschwerdeführer neben dem Besitz von größeren Mengen an Cannabis und dessen Konsum, zudem der Anbau von Cannabispflanzen zur Suchtmittelgewinnung in einer Outdoor- und Indoorplantage mit professionellem Equipment nachgewiesen. Nicht mit ausreichender Sicherheit konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dadurch den Handel mit Suchtgift vorbereitet hat. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich insbesondere aus folgenden (in Klammer angeführten) Akteninhalten und hat der Beschwerdeführer die jeweiligen Vergehen nach dem SMG anlässlich seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht bestritten: Der Beschwerdeführer wurde erstmals im September 2006 wegen Besitzes von Cannabis von der Polizeiinspektion Z angezeigt (Anzeige der PI Z vom 06.09.2006, ****; vorläufige Zurücklegung der Anzeige gemäß § 35 Abs 8 SMG durch die Staatsanwaltschaft Y vom 05.12.2006, ****). Der Beschwerdeführer wurde erstmals im September 2006 wegen Besitzes von Cannabis von der Polizeiinspektion Z angezeigt (Anzeige der PI Z vom 06.09.2006, ****; vorläufige Zurücklegung der Anzeige gemäß Paragraph 35, Absatz 8, SMG durch die Staatsanwaltschaft Y vom 05.12.2006, ****). Da der Beschwerdeführer im Juni 2007 erneut wegen Cannabis-Besitzes angezeigt wurde, wurden ihm eine klinisch-psychologische Beratung sowie Harnkontrollen in dreimonatigen Abständen, während der Dauer von zwei Jahren, als gesundheitsbezogene Maßnahmen auferlegt (vgl die Anzeige der PI W vom 11.08.2007, ****, gesundheitsbezogene Maßnahmen laut Schreiben des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.11.2007, ****, endgültige Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 37, 38 Abs 3 SMG mit Beschluss des Bezirksgerichts W vom 09.02.2010, ****).Da der Beschwerdeführer im Juni 2007 erneut wegen Cannabis-Besitzes angezeigt wurde, wurden ihm eine klinisch-psychologische Beratung sowie Harnkontrollen in dreimonatigen Abständen, während der Dauer von zwei Jahren, als gesundheitsbezogene Maßnahmen auferlegt vergleiche die Anzeige der PI W vom 11.08.2007, ****, gesundheitsbezogene Maßnahmen laut Schreiben des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.11.2007, ****, endgültige Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraphen 37, 38, Absatz 3, SMG mit Beschluss des Bezirksgerichts W vom 09.02.2010, ****). Am 31.12.2010 erfolgte eine Anzeige der Polizeiinspektion Z wegen Cannabis-Konsums (vgl den Abschlussbericht der PI Z vom 08.03.2011, ****). Im Zusammenhang mit dieser Anzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Y gemäß § 35 Abs 8 SMG unter der Bedingung vorläufig von der Verfolgung zurückgetreten, dass sich der Beschuldigte der gesundheitsbezogenen Maßnahme einer psychosozialen Beratung und Betreuung unterzieht (vgl die Verständigung der Staatsanwaltschaft Y vom 21.04.2011, ****).Am 31.12.2010 erfolgte eine Anzeige der Polizeiinspektion Z wegen Cannabis-Konsums vergleiche den Abschlussbericht der PI Z vom 08.03.2011, ****). Im Zusammenhang mit dieser Anzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Y gemäß Paragraph 35, Absatz 8, SMG unter der Bedingung vorläufig von der Verfolgung zurückgetreten, dass sich der Beschuldigte der gesundheitsbezogenen Maßnahme einer psychosozialen Beratung und Betreuung unterzieht vergleiche die Verständigung der Staatsanwaltschaft Y vom 21.04.2011, ****). Von Ende April 2014 bis 10.09.2014 hat der Beschwerdeführer im bewaldeten Gebiet zwischen V und X am sogenannten „B“ eine Outdoor-Plantage mit zumindest sechs Stück Cannabispflanzen betrieben. Im Zuge einer freiwillig Nachschau am 10.09.2014 in den Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers wurden zudem eine Indoor-Plantage mit Wachstumszelten, diverse Suchtgift-Utensilien, professionelles Indoor- und Outdoor-Equipment, sowie handschriftliche Notizen über Aufzuchtzyklen aufgefunden. Insgesamt wurde eine beträchtliche Suchtmittelmenge (236,6g Blüten/Fruchtstände sowie 1925,4g Blätter, Stengel, Blüten/Fruchtstände) sichergestellt (vgl dazu den Abschlussbericht der LPD Tirol vom 07.01.2015, ****).Von Ende April 2014 bis 10.09.2014 hat der Beschwerdeführer im bewaldeten Gebiet zwischen römisch fünf und römisch zehn am sogenannten „B“ eine Outdoor-Plantage mit zumindest sechs Stück Cannabispflanzen betrieben. Im Zuge einer freiwillig Nachschau am 10.09.2014 in den Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers wurden zudem eine Indoor-Plantage mit Wachstumszelten, diverse Suchtgift-Utensilien, professionelles Indoor- und Outdoor-Equipment, sowie handschriftliche Notizen über Aufzuchtzyklen aufgefunden. Insgesamt wurde eine beträchtliche Suchtmittelmenge (236,6g Blüten/Fruchtstände sowie 1925,4g Blätter, Stengel, Blüten/Fruchtstände) sichergestellt vergleiche dazu den Abschlussbericht der LPD Tirol vom 07.01.2015, ****). Das in diesem Zusammenhang eingeleitete Verfahren wegen des Vorwurfs der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 SMG wurde von der Staatsanwaltschaft Y gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt (vgl die Benachrichtigung vom 14.10.2014, ****), zumal ein Vorsatz für die Vorbereitung des Suchtgifthandels nicht erwiesen werden konnte. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen konnten keine Zeugen bzw weitere Beschuldigten ausgemittelt werden, welche den Beschwerdeführer des gewerbsmäßigen Verkaufs bzw der Weitergabe von Cannabis bezichtigt hätten. Auch wurde der Name des Beschwerdeführers im Laufe von Suchtmittelerhebungen zu anderen Akten nicht genannt und konnten auch keine etwaigen Abnehmer ermittelt werden (vgl den Zwischenbericht der LPD Tirol vom 12.10.2014, ****).Das in diesem Zusammenhang eingeleitete Verfahren wegen des Vorwurfs der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG wurde von der Staatsanwaltschaft Y gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt vergleiche die Benachrichtigung vom 14.10.2014, ****), zumal ein Vorsatz für die Vorbereitung des Suchtgifthandels nicht erwiesen werden konnte. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen konnten keine Zeugen bzw weitere Beschuldigten ausgemittelt werden, welche den Beschwerdeführer des gewerbsmäßigen Verkaufs bzw der Weitergabe von Cannabis bezichtigt hätten. Auch wurde der Name des Beschwerdeführers im Laufe von Suchtmittelerhebungen zu anderen Akten nicht genannt und konnten auch keine etwaigen Abnehmer ermittelt werden vergleiche den Zwischenbericht der LPD Tirol vom 12.10.2014, ****). Hinsichtlich der ebenfalls angezeigten Vergehen des § 27 Abs 1 Z 1 erster Fall, § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und § 27 Abs 1 Z 1 dritter Fall sowie des § 27 Abs 2 Suchtmittelgesetz ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung gemäß § 35 SMG vorläufig - für eine Probezeit von 2 Jahren – unter Vorschreibung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (psychosoziale Beratung und Betreuung) zurückgetreten (vgl die Verständigung der Staatsanwaltschaft Y vom 09.02.2015, ****).Hinsichtlich der ebenfalls angezeigten Vergehen des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall sowie des Paragraph 27, Absatz 2, Suchtmittelgesetz ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung gemäß Paragraph 35, SMG vorläufig - für eine Probezeit von 2 Jahren – unter Vorschreibung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (psychosoziale Beratung und Betreuung) zurückgetreten vergleiche die Verständigung der Staatsanwaltschaft Y vom 09.02.2015, ****). III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im angefochtenen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 43/2014 und BGBl I Nr 97/2014, lauten wie folgt:Die im angefochtenen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2014,, lauten wie folgt: § 16Paragraph 16 Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
(1)Eine allgemeine Gefahr besteht
- bei einem gefährlichen Angriff (Abs 2 und 3)
- bei einem gefährlichen Angriff (Absatz 2 und 3) oder
- sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2)Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
- nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
- nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder
- nach dem Verbotsgesetz, StGBl Nr 13/1945, oder
- nach dem Verbotsgesetz, StGBl Nr 13 aus 1945,, oder
- nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100, oder
- nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr 100, oder
- nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl I Nr 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder
- nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 1997,, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (Paragraphen 27, Absatz 2, 30, Absatz 2, SMG), oder
- nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder
- nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt , I Nr. 30, oder
- nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,
- nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,, handelt.
(3)Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(3)Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4)Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes. § 65Paragraph 65 Erkennungsdienstliche Behandlung
(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
(2)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände eines bestimmten gefährlichen Angriffes Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn diese nicht im Verdacht stehen, den gefährlichen Angriff begangen zu haben, aber Gelegenheit hatten, Spuren zu hinterlassen, soweit dies zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig ist.
(3)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, deren Identität gemäß § 35 Abs 1 Z 3 festgestellt werden muss und die über ihre Identität keine ausreichenden Aussagen machen wollen oder können, sofern eine Anknüpfung an andere Umstände nicht möglich ist oder unverhältnismäßig wäre.
(3)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, deren Identität gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, festgestellt werden muss und die über ihre Identität keine ausreichenden Aussagen machen wollen oder können, sofern eine Anknüpfung an andere Umstände nicht möglich ist oder unverhältnismäßig wäre.
(4)Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
(5)Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung bestehen. In den Fällen des § 75 Abs 1 letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.
(5)Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung bestehen. In den Fällen des Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.
(6)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Nummer mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.
(6)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Nummer mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Absatz eins, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen. § 67 SPGParagraph 67, SPG DNA-Untersuchungen
(1)Eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, ist zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist, darf eine solche erkennungsdienstliche Behandlung auch bei Menschen iSd § 65 Abs 2 erfolgen. Im Übrigen gilt § 65 Abs . 4 bis 6.
(1)Eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, ist zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist, darf eine solche erkennungsdienstliche Behandlung auch bei Menschen iSd Paragraph 65, Absatz 2, erfolgen. Im Übrigen gilt Paragraph 65, Absatz 4 bis 6,
(1a)Eine erkennungsdienstliche Maßnahme in Bezug auf Abgängige (§ 65a) und an Leichen (§ 66) darf auch die Ermittlung der DNA umfassen.
(1a)Eine erkennungsdienstliche Maßnahme in Bezug auf Abgängige (Paragraph 65 a,) und an Leichen (Paragraph 66,) darf auch die Ermittlung der DNA umfassen.
(2)Genetische Information, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt wurde, darf ausschließlich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden. Die molekulargenetische Untersuchung hat durch einen Dienstleister zu erfolgen, dem zwar das gesamte Untersuchungsmaterial auszufolgen, nicht aber erkennungsdienstliche Identitätsdaten des Betroffenen zu übermitteln sind.
(3)Die Sicherheitsbehörden haben vertraglich dafür vorzusorgen, dass der Dienstleister nur jene Bereiche in der DNA untersucht, die der Wiedererkennung dienen, sowie dafür, dass er das Untersuchungsmaterial vernichtet, wenn die Sicherheitsbehörde zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten verpflichtet ist. § 27 SMGParagraph 27, SMG Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften
(1)Wer vorschriftswidrig
- Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,
- Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder
- psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gewerbsmäßig begeht.
(3)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 gewerbsmäßig begeht.
(4)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer
- durch eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder
- durch eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder
- eine solche Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(5)Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(5)Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Absatz 3, oder Absatz 4, Ziffer 2, vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. § 28Paragraph 28 Vorbereitung von Suchtgifthandel
(1)Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in § 27 Abs. 1 Z 2 genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift anbaut.
(1)Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift anbaut.
(2)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(2)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(3)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(4)Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4)Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Absatz 3, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: § 65 Abs 1 SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Paragraph 65, Absatz eins, SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl VwGH 20.03.2013, 2013/01/0006; und VwGH 31.05.2012, 2011/01/0276).Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen vergleiche , VwGH 20.03.2013, 2013/01/0006; und VwGH 31.05.2012, 2011/01/0276). Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ tätig geworden ist. Es ist daher zu prüfen, ob die zweite Voraussetzung für eine erkennungsdienstliche Behandlung vorliegt, nämlich ob aufgrund der Art und Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheint. Will die Behörde sich auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative "Ausführung der Tat" kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der "Persönlichkeit des Betroffenen" ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar,
- Aufl. 2011, Seite 695, Anm 6.3.
- und 6.3.
- sowie VwGH 18.06.2014, 2013/01/0134).Will die Behörde sich auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative "Ausführung der Tat" kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der "Persönlichkeit des Betroffenen" ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen vergleiche , Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar,
- Aufl. 2011, Seite 695, Anmerkung 6 Punkt 3 Punkt 2,, und 6.3.
- sowie VwGH 18.06.2014, 2013/01/0134). Der Beschwerdeführer wurde seit dem Jahr 2006 wegen mehrerer Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt. Er hat die jeweiligen Vergehen auch ausdrücklich eingestanden und wurden ihm in diesem Zusammenhang zumeist gesundheitsbezogene Maßnahmen durch das Gericht auferlegt, die aber bislang neuerliche Vergehen nach dem SMG nicht hintanhalten konnten. Im Jahr 2014 ist er überführt worden, eine Indoor- und Outdoor-Cannabisplantage betrieben zu haben. Eine große Menge an Suchtgift wurde beim Beschwerdeführer sichergestellt und hat dieser auch zugegeben, dass ihm das umfangreiche professionelle Plantagenequipment gehört. Das Suchtverhalten des Beschwerdeführers mit wiederholten Tathandlungen über einen Zeitraum von etwa 8 Jahren sowie die Erfolglosigkeit von gesundheitsbezogenen Maßnahmen nach dem SMG zeigen bereits in der Persönlichkeit des Betroffenen Umstände auf, die das Vorbeugungserfordernis klar begründen. Gerade aufgrund des jahrelangen Suchtverhaltens ändert auch die bloße Angabe des Beschwerdeführers, aufgrund eines Aufenthalts im Rehabilitationszentrums wegen einer Wirbelverletzung keine Drogen mehr zu konsumieren, nichts an obiger Beurteilung, zumal suchtgiftabhängige Personen gerade typischerweise den Konsum von Suchtmitteln in Abrede stellen. Zudem stellt der professionelle Anbau von Cannabis in einer Indoor- und einer Outdoor-Plantage in großem Umfang auch von der konkreten Tatbegehung her einen maßgeblichen Umstand dar, den die Behörde berechtigt, auf die Gefahr weiterer Tatbegehungen und auf die Erforderlichkeit der Vorbeugung gegen weitere Tatbegehungen des Betroffenen nach dem SMG durch die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu schließen. Dafür spricht schon, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Anbau von Cannabispflanzen umfassend auseinandergesetzt hat und er sich offensichtlich das entsprechende Know-how über die Cannabispflanzenaufzucht angeeignet hat. Zusammen mit der Verwendung des umfangreichen, professionellen und durchaus kostspieligen Plantagen-Equipment wird damit indiziert, dass der Beschwerdeführer offenkundig längerfristig Cannabis-Anbau in größeren Mengen geplant hat. Ohne die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen in Form der Erstellung von Lichtbildern und der Abnahme von Fingerabdrücken wäre seine Wiedererkennbarkeit bei neuerlicher Tatbegehung fraglich. Andererseits ist gerade die leichte Wiedererkennbarkeit geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren Tatbegehungen abzuschrecken und somit vorbeugend zu wirken (vgl dazu auch VwGH 19.09.2006, 2005/06/0018). Ohne die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen in Form der Erstellung von Lichtbildern und der Abnahme von Fingerabdrücken wäre seine Wiedererkennbarkeit bei neuerlicher Tatbegehung fraglich. Andererseits ist gerade die leichte Wiedererkennbarkeit geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren Tatbegehungen abzuschrecken und somit vorbeugend zu wirken vergleiche dazu auch VwGH 19.09.2006, 2005/06/0018). Soweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht hat, dass der Erwerb und Besitz von Suchtmittel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch ausdrücklich vom Begriff des „gefährlichen Angriffes“ ausgenommen sei und insofern eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe ausgeschlossen erscheint, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer nicht nur der Besitz und Erwerb von Suchtgift in der Vergangenheit vorgeworfen wurde, sondern ihm auch die Erzeugung von Suchtgift bzw der Anbau der Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung (zum persönlichen Gebrauch) anzulasten ist, was vom Erwerb und Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zu unterscheiden ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 18.05.2009, 2009/17/0053 – in Abänderung der Rechtsprechung zur früheren Gesetzeslage - davon aus, dass im zweiten Fall des § 65 Abs 1 SPG eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich (vgl VwGH 18.06.2014, 2013/01/0134 mwH).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 18.05.2009, 2009/17/0053 – in Abänderung der Rechtsprechung zur früheren Gesetzeslage - davon aus, dass im zweiten Fall des Paragraph 65, Absatz eins, SPG eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich vergleiche VwGH 18.06.2014, 2013/01/0134 mwH). Im Hinblick auf die beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale (jahrelanges Suchtverhalten, Erfolglosigkeit von gesundheitsbezogenen Maßnahmen) und die beschriebene Tatausführung (wiederholte Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz über Jahre, Anbau von Cannabispflanzen mit professionellem Equipment in größerem Umfang) ist – bei einer abstrakten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung - jedenfalls der Schluss gerechtfertigt, dass die Tat kein Einzelfall bleiben wird. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs 1 SPG in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreift, so wird dieser Eingriff - im Hinblick auf obige Ausführungen - als erforderlich und verhältnismäßig beurteilt. Es liegen daher die Voraussetzung für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs 1 des Beschwerdeführers vor, sodass diesem zu Recht, die Verpflichtung auferlegt wurde, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 SPG zu unterziehen.Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreift, so wird dieser Eingriff - im Hinblick auf obige Ausführungen - als erforderlich und verhältnismäßig beurteilt. Es liegen daher die Voraussetzung für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, des Beschwerdeführers vor, sodass diesem zu Recht, die Verpflichtung auferlegt wurde, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, SPG zu unterziehen. Unzulässig hingegen ist die Auferlegung der Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung durch eine DNA-Untersuchung nach § 67 Abs 1 SPG. Eine solche ist nach der genannten Gesetzesbestimmung nur zulässig, wenn der Betroffene in Verdacht steht eine bis mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtliche strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art und Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung aufgrund der ermittelten genetischen Informationen ermöglichen würden.Unzulässig hingegen ist die Auferlegung der Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung durch eine DNA-Untersuchung nach Paragraph 67, Absatz eins, SPG. Eine solche ist nach der genannten Gesetzesbestimmung nur zulässig, wenn der Betroffene in Verdacht steht eine bis mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtliche strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art und Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung aufgrund der ermittelten genetischen Informationen ermöglichen würden. Die Staatsanwaltschaft Y hat den ursprünglich bestandenen Verdacht wegen § 28 Abs 1 SMG fallen gelassen und diesbezüglich das Verfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.Die Staatsanwaltschaft Y hat den ursprünglich bestandenen Verdacht wegen Paragraph 28, Absatz eins, SMG fallen gelassen und diesbezüglich das Verfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Nach der Rechtsprechung des OGH ist nach § 28 Abs 1
- Satz SMG nur zu bestrafen, wer – soweit hier (iVm § 27 Abs 1 Z 2 3.Fall SMG) von Relevanz – die Cannabispflanze zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28 BSMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem (erweiterten) Vorsatz anbaut, dass es in Verkehr gesetzt werde (vgl OGH 19.02.2014, 15 Os 174/13x ua). Nach der Rechtsprechung des OGH ist nach Paragraph 28, Absatz eins,
- Satz SMG nur zu bestrafen, wer – soweit hier in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, 3.Fall SMG) von Relevanz – die Cannabispflanze zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (Paragraph 28, BSMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem (erweiterten) Vorsatz anbaut, dass es in Verkehr gesetzt werde vergleiche OGH 19.02.2014, 15 Os 174/13x ua). Zwar haben die großen Mengen an Suchtgift sowie das professionelle Anbauequipment den Schluss nahegelegt, dass damit auch ein Suchtgifthandel vorbereitet wird, doch konnten im vorliegenden Fall von der Polizei keine Zeugen bzw weitere Beschuldigten ausgemittelt werden, welche den Beschwerdeführer des gewerbsmäßigen Verkaufs/der Weitergabe von Cannabis bezichtigt hätten. Der Beschwerdeführer war zudem zwar einigen Beamten bekannt, jedoch wurde dessen Name im Laufe der Suchtmittelerhebungen zu anderen Akten in den letzten Monaten nie genannt. Es konnten auch keine etwaigen Abnehmer vom Beschwerdeführer ausgemittelt werden (vgl dazu den Zwischenbericht der Polizeiinspektion Z vom 12.10.2014, ****).Zwar haben die großen Mengen an Suchtgift sowie das professionelle Anbauequipment den Schluss nahegelegt, dass damit auch ein Suchtgifthandel vorbereitet wird, doch konnten im vorliegenden Fall von der Polizei keine Zeugen bzw weitere Beschuldigten ausgemittelt werden, welche den Beschwerdeführer des gewerbsmäßigen Verkaufs/der Weitergabe von Cannabis bezichtigt hätten. Der Beschwerdeführer war zudem zwar einigen Beamten bekannt, jedoch wurde dessen Name im Laufe der Suchtmittelerhebungen zu anderen Akten in den letzten Monaten nie genannt. Es konnten auch keine etwaigen Abnehmer vom Beschwerdeführer ausgemittelt werden vergleiche dazu den Zwischenbericht der Polizeiinspektion Z vom 12.10.2014, ****). Der Vorsatz, dass das Suchtgift vom Beschwerdeführer angebaut wurde, um es in Verkehr zu setzten, konnte daher nicht erwiesen werden. Zwar ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht an die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Y gebunden, doch fehlt es – abgesehen von der Menge des Suchtgifts und der professionellen Anbauweise – an konkreten Hinweisen darauf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Suchtgifthandel vorbereitet hat. Der Beschwerdeführer hat vor dem Landesverwaltungsgericht erneut betont, dass er die Cannabispflanzen nur zum persönlichen Gebrauch angebaut hat. Die große Menge an Suchtgift hat er damit erklärt, dass er einmalig einen größeren Vorrat für sich persönlich anlegen wollte. Da der Erwerb, der Besitz und die Erzeugung von Suchtgift bzw der Anbau der Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen ist, wenn die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wird, liegt ein Verdacht, wonach der Beschwerdeführer eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtliche strafbare Handlung begangen hat, nicht mehr vor, sodass die Durchführung einer DNA-Untersuchung nach § 67 Abs 1 SPG im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung unzulässig ist.Da der Erwerb, der Besitz und die Erzeugung von Suchtgift bzw der Anbau der Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen ist, wenn die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wird, liegt ein Verdacht, wonach der Beschwerdeführer eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtliche strafbare Handlung begangen hat, nicht mehr vor, sodass die Durchführung einer DNA-Untersuchung nach Paragraph 67, Absatz eins, SPG im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung unzulässig ist. Es war daher spruchgemäß klarzustellen, dass die Auferlegung der Verpflichtung zur erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs 1 SPG unzulässig ist. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß klarzustellen, dass die Auferlegung der Verpflichtung zur erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 67, Absatz eins, SPG unzulässig ist. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.12.0380.6