RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/20/1943-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, X, vertreten durch Rechtsanwälte in Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.05.2015, Zahl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwälte in Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.05.2015, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.05.2015, Zl ****, schränkte die Führerscheinbehörde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM, A und B gemäß §§ 1 bis 9 des Führerscheingesetzes aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 10.11.2014 insoweit ein, als eine Befristung bis zum 10.11.2016 ausgesprochen und dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt wurde, eine Brille zu verwenden. In der Begründung wurde auf das erwähnte amtsärztliche Gutachten sowie auf die verkehrspsychologische Stellungnahmen von Mag. B B und Univ.-Doz. DI Dr. C C verwiesen, wonach aufgrund der gerade noch ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen eine befristete Erteilung der Lenkerberechtigung zu empfehlen sei. Aufgrund des vorhersehbaren altersbedingten weiteren Leistungsabbaus erscheine der Behörde eine Befristung sinnvoll.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.05.2015, Zl ****, schränkte die Führerscheinbehörde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM, A und B gemäß Paragraphen eins bis 9 des Führerscheingesetzes aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 10.11.2014 insoweit ein, als eine Befristung bis zum 10.11.2016 ausgesprochen und dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt wurde, eine Brille zu verwenden. In der Begründung wurde auf das erwähnte amtsärztliche Gutachten sowie auf die verkehrspsychologische Stellungnahmen von Mag. B B und Univ.-Doz. DI Dr. C C verwiesen, wonach aufgrund der gerade noch ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen eine befristete Erteilung der Lenkerberechtigung zu empfehlen sei. Aufgrund des vorhersehbaren altersbedingten weiteren Leistungsabbaus erscheine der Behörde eine Befristung sinnvoll. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, mit der die von der Behörde vorgeschriebenen Beschränkungen bekämpft werden. Der Bescheid der Behörde sei mangelhaft begründet. Das amtsärztliche Gutachten vom 14.11.2014 besage lediglich, dass der Beschwerdeführer über noch ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen verfüge. Diesem Gutachten fehle eine Bezugnahme auf einen altersbedingten Abbau und die Sinnhaftigkeit einer Befristung. Bei diesem Gutachten vom 14.11.2014 (gemeint wohl 10.11.2014) handle es sich um die zweite Untersuchung des Beschwerdeführers, nachdem dieser unter für ihn nicht tragbaren Bedingungen (Behinderung) den Leistungstest wiederholen hätte dürfen und die erste verkehrspsychologische Stellungnahme nicht verwertbar bzw verwendbar zum Treffen von bescheidrelevanten Feststellungen gewesen sei. Dabei habe es sich um die verkehrspsychologische Stellungnahme der Mag. D D vom 10.07.2014 gehandelt und habe diese in ihrer Stellungnahme die Empfehlung der Befristung ausgesprochen und dies mit einem altersbedingten Leistungsabbau begründet. In der zweiten gutachterlichen Stellungnahme, auf die sich die belangte Behörde zur Begründung ihres Bescheides ausschließlich stütze, sei aber gerade davon nicht die Rede. Die Begründung der Behörde für die Erteilung einer Befristung finde daher keine Grundlage im Gutachten. Es werde daher beantragt, eine neuerliche Stellungnahme bzw Ergänzung dieses Gutachtens einzuholen. Nach Vorlage des Aktes an das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y unter Hinweis auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zu den eng gefassten Voraussetzungen der Erteilung einer Befristung aufgefordert, das von ihr erstattete Gutachten vom 02.10.2014 unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers bzw der Erforderlichkeit einer Darlegung einer Verschlechterungstendenz zu ergänzen. Weiters wurde auch um Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme (von Frau Mag. B B) gebeten. Diesem Ersuchen wurde entsprochen und wurde die verkehrspsychologische Stellungnahme des Instituts für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation vom 27.10.2014 übermittelt. Mit einem Schreiben vom 26.08.2015 ergänzte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y ihr eigenes Gutachten vom 10.11.
- Diese ergänzende Stellungnahme samt der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 27.10.2014 wurden dem Beschwerdeführer mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. In einem Schriftsatz vom 29.09.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers darauf geantwortet. Dabei wurde zunächst angemerkt, dass bereits bei der Exploration zur Person des Beschwerdeführers einige Fehler unterlaufen seien. So habe er keine Lehre zum kaufmännischen Angestellten absolviert und sei auch nicht seit 48 Jahren verwitwet. Auch die Angaben zum Alter der Kinder würden nicht stimmen, so dass nicht zuverlässig gesagt werden könne, ob es hier nicht unter Umständen sogar zu einer Verwechslung gekommen sei. Aus medizinischer Sicht sei keine Verschlechterungstendenz eingetreten sondern im Gegenteil eine Verbesserung und gäbe es kein Vorhofflimmern beim Beschwerdeführer, zumal er einen Herzschrittmacher habe. Er benötigte nunmehr keinen Rollstuhl mehr und auch keine Krücken. Diese Verbesserung sei durch die durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen erreicht worden. Eine Schädigung von Gefäßen sei nicht objektiviert, sodass alleine aus dem Krankheitsbild Diabetes nicht auf eine Verschlechterungstendenz geschlossen werden könne. Die im Gutachten ausgeführte Befürchtung einer möglichen Schädigung der Netzhaut entbehre bis dato jeglicher Grundlage. Es werde daher die Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachbefundes beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol nahm diese Ausführungen zum Anlass, neuerlich eine ergänzende Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y einzuholen. In diesem Aufforderungsschreiben wurde darauf verwiesen, dass beim Beschwerdeführer „insulinpflichtiger Diabetes Mellitus“ festgestellt worden sei und sich diesbezüglich aus § 11 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ergebe, dass es einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme bedürfe, wonach der Zuckerkranke die mit Hyperglykämie verbundenen Risiken verstehe und seinen Zustand angemessen beherrsche. Es wurde auch um die Vorlage etwaiger internistischer und augenfachärztlicher Gutachten ersucht. Auch wurde gebeten, die Grundlage für die Diagnose einer diabetischen Retinopathie mitzuteilen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol nahm diese Ausführungen zum Anlass, neuerlich eine ergänzende Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y einzuholen. In diesem Aufforderungsschreiben wurde darauf verwiesen, dass beim Beschwerdeführer „insulinpflichtiger Diabetes Mellitus“ festgestellt worden sei und sich diesbezüglich aus Paragraph 11, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ergebe, dass es einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme bedürfe, wonach der Zuckerkranke die mit Hyperglykämie verbundenen Risiken verstehe und seinen Zustand angemessen beherrsche. Es wurde auch um die Vorlage etwaiger internistischer und augenfachärztlicher Gutachten ersucht. Auch wurde gebeten, die Grundlage für die Diagnose einer diabetischen Retinopathie mitzuteilen. Dem kam die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 27.10.2015 nach und wurde ein internistisches Gutachten des Dr. E E vom 29.07.2014 sowie ein augenfachärztliches Gutachten des DDr. F F vom 11.07.2014 vorgelegt. Diese ergänzende Stellungnahme samt internistischem Attest und augenfachärztlichem Bericht wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.10.2015 mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übermittelt. Die Zustellung erfolgte am 03.11.
- Eine Stellungnahme langte jedoch nicht ein. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdeführer am 04.03.2012 verschuldeten Verkehrsunfall, bei welchem eine Fußgängerin tödlich verletzt wurde und auf Grund dessen der Beschwerdeführer gerichtlich bestraft wurde, kam es am 26.06.2014 zu einer amtsärztlichen Untersuchung. Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein internistisches und augenfachärztliches Gutachten vorzulegen sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen. Nach einer am 03.07.2014 durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme von der verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstelle vom 10.07.2014 als nicht geeignet beurteilt. Auf der Grundlage dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme erging ein amtsärztliches Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.08.2014, mit welchem der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Führscheingruppe 1 als nicht geeignet beurteilt wurde. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 10.07.2014 zu entnehmen sei, dass in mehreren Bereichen unterdurchschnittliche Leistungswerte vorliegen würden und daher von einer verminderten Leistungsfähigkeit, welche die Eignung ausschließe, auszugehen sei. In einer Stellungnahme vom 16.09.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er zur verkehrspsychologischen Untersuchung mit einem Rollstuhl angereist sei und es aufgrund des großen Abstandes zwischen Tisch und Bildschirm zu keiner vernünftigen Überprüfung gekommen wäre. Das schlechte Ergebnis resultiere daraus, dass ein weiteres Heranrücken zum Bildschirm aufgrund der technischen Gegebenheiten nicht möglich gewesen wäre. Am 20.10.2014 absolvierte der Beschwerdeführer neuerlich eine verkehrspsychologische Untersuchung. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Instituts für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation vom 27.10.2014 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt insgesamt über noch ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen für Fahrzeuge der Klasse B verfüge. Es würde jedoch aus verkehrspsychologischer Sicht empfohlen, aufgrund der gerade noch ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen die Erteilung der Lenkberechtigung zu befristen, sowie nach Ablauf des Befristungszeitraumes eine verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung zur Überprüfung der Leistungsfunktionen durchzuführen. In der Stellungnahme wurde insbesondere auch darauf verwiesen, dass die in den Bereichen Überblicksgewinnung und Reaktionsverhalten aufgezeigte Defizite in Summe noch ausreichend kompensierbar erscheinen. Auf der Grundlage dieser verkehrspsychologischen Untersuchung erstellte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y ein ärztliches Gutachten vom 10.11.2014, wobei der verkehrspsychologischen Beurteilung vom 27.10.2014 gefolgt wurde, wonach die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen gerade noch ausreichend seien und daher derzeit von einer Eignung eines Kraftfahrzeuges der Führerscheingruppe 1 auszugehen sei, wobei „der Führerschein auf zwei Jahre zu befristen“ sei. Der Beschwerdeführer leidet an multiplen internistischen Erkranken, nämlich an insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Hypertonie, Vorhofflimmern (Herzrhytmusstörungen). Die Kombination dieser Erkrankungen hat einen negativen Einfluss auf die Gefäße. Herz-Kreislauf-Erkrankungen beinhalten die Schädigung des Gefäßsystems, was auch das Gehirn betreffen und die kognitive Leistung herabsetzen kann. Der Beschwerdeführer weist eine diabetische Retinopathie, somit also eine diabetesbedingte Schädigung der Netzhaut auf. Bei einer Zuckerkrankheit verschlechtern sich mit der Zeit besonders die Nieren und die Augen. Die Kompensationsmöglichkeiten verringern sich mit der Anzahl der Erkrankungen und deren Dauer sowie mit dem Alter des Patienten. Es besteht beim Beschwerdeführer hinsichtlich des Krankheitsbildes eine Verschlechterungstendenz, welche einen Einfluss auf die kraftfahrspezifischen Fähigkeiten hat. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aufgrund der Ausführungen der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y in Verbindung mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 27.10.
- Die Feststellungen der Amtsärztin in Bezug auf das internistische Krankheitsbild stützen sich dabei auf das fachärztliche Attest des Dr. E E sowie hinsichtlich der vorliegenden Augenerkrankung auf das fachärztliche Attest des DDr. F F (für Dr. G G) vom 11.07.
- Die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 20.10.2014 ist in der Stellungnahme vom 27.10.2014 näher dargelegt. Es besteht auf Grund der Vielzahl der personenbezogenen Angaben in der Verkehrspsychologischen Stellungnahme kein Zweifel darüber, dass sich diese auch zu Recht auf den Beschwerdeführer bezieht. Vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme sowie der fachärztlichen Befunde erscheinen auch die Ausführungen der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y schlüssig und nachvollziehbar. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten (auszugsweise): Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung „§ 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8, und 9), Gesundheitliche Eignung ...“ § 8 Gesundheitliche EignungParagraph 8, Gesundheitliche Eignung „
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.„
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: 'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten; ...
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten 'nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten. ...
(6)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
- die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
- die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins, und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Absatz 3, Ziffer 2, und 3); „... § 24 Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungParagraph 24, Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.“die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in den Führerschein einzutragen.“ Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) von Bedeutung: § 3 Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 3, Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften„
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, ... und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. ...
(3)Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.“ § 11 ZuckerkrankheitParagraph 11, Zuckerkrankheit „
(1)Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.
(2)Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden. …“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Beim Beschwerdeführer liegt insulinpflichtiger Diabetes mellitus vor. Gemäß § 11 Abs 2 FSG-GV darf Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden. Insofern ist die Befristung zwingend. Im Hinblick auf die multiplen internistischen Erkrankungen und die diabetesbedingte Retinopathie in Verbindung mit den gerade noch als ausreichend beurteilten kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen erscheint eine Befristung in Dauer von zwei Jahren (gerechnet ab der letzten amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers) als gerechtfertigt.Beim Beschwerdeführer liegt insulinpflichtiger Diabetes mellitus vor. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, FSG-GV darf Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden. Insofern ist die Befristung zwingend. Im Hinblick auf die multiplen internistischen Erkrankungen und die diabetesbedingte Retinopathie in Verbindung mit den gerade noch als ausreichend beurteilten kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen erscheint eine Befristung in Dauer von zwei Jahren (gerechnet ab der letzten amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers) als gerechtfertigt. Die Erteilung einer Auflage, beim Lenken eine Brille zu verwenden, gründet sich auf das augenfachärztliche Gutachten, wonach der Führschein unter der Voraussetzung einer Brille „weiterbelassen werden könne“. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.1943.5