RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/33/2936-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 30.10.2015, Zahl ****, betreffend die Feststellung nach § 11 Abs 4 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 30.10.2015, Zahl ****, betreffend die Feststellung nach Paragraph 11, Absatz 4, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 14.10.2010 hat Frau AA das GSt **1/2 in EZ 1** GB 8**** D im Ausmaß von 500 m² von Frau EE erworben. Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft C angezeigt.Mit Kaufvertrag vom 14.10.2010 hat Frau AA das GSt **1/2 in EZ 1** GB 8**** D im Ausmaß von 500 m² von Frau EE erworben. Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 23, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft C angezeigt. Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft C vom 27.10.2010, Zl ****, wurde die Rechtsfolge verknüpft, dass die Erwerberin das Grundstück innerhalb von 5 Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu bebauen hat.Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft C vom 27.10.2010, , Zl ****, wurde die Rechtsfolge verknüpft, dass die Erwerberin das Grundstück innerhalb von 5 Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu bebauen hat. Mit dem Schreiben der Grundverkehrsbehörde vom 24.07.2015 wurde die Rechtserwerberin darauf aufmerksam gemacht, dass das gegenständliche Grundstück noch nicht bebaut worden sei und ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von 5 Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung zu bebauen sei. Weiters wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängert werden könne, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Bebauung ist am 27.10.2015 ausgelaufen. Ein Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist wurde nicht gestellt. Seitens der Gemeinde D wurde der Grundverkehrsbehörde mitgeteilt, dass das gegenständliche Grundstück noch unbebaut ist. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft C den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.10.2015 erlassen, mit welchem gemäß § 11 Abs 4 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 festgestellt wurde, dass das GSt **1/2 in EZ 1** GB 8**** D nicht innerhalb des Frist gemäß § 11 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, das ist bis zum 27.10.2015, nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut worden sei.Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft C den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.10.2015 erlassen, mit welchem gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 festgestellt wurde, dass das GSt **1/2 in EZ 1** GB 8**** D nicht innerhalb des Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, das ist bis zum 27.10.2015, nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut worden sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Absicht gehabt habe, zu bebauen und auch einen Baubewilligungsbescheid habe, der 2 Jahre Gültigkeit habe. Daher sei es verabsäumt worden, um eine Verlängerung der Bebauungspflicht anzusuchen. Es wurde gebeten den Bescheid aufzuheben. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. II. Rechtslage, rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtslage, rechtliche Erwägungen: Gegenstand dieses grundverkehrsbehördlichen Verfahrens ist die Rechtsmäßigkeit der bescheidmäßigen Feststellung der nicht fristgerechten Bebauung des GSt **1/2 in EZ 1** GB D durch die Beschwerdeführerin. Diese Feststellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C als Grundverkehrsbehörde erster Instanz hinsichtlich Baugrundstücke vom 30.10.2015, Zl ****, gestützt auf § 11 Abs 4 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 getroffen.Gegenstand dieses grundverkehrsbehördlichen Verfahrens ist die Rechtsmäßigkeit der bescheidmäßigen Feststellung der nicht fristgerechten Bebauung des GSt **1/2 in EZ 1** GB D durch die Beschwerdeführerin. Diese Feststellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C als Grundverkehrsbehörde erster Instanz hinsichtlich Baugrundstücke vom 30.10.2015, Zl ****, gestützt auf Paragraph 11, Absatz 4, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 getroffen. Durch das Landesverwaltungsgericht Tirol war somit zunächst auf Sachverhaltsebene abzuklären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Bebauung des genannten Grundstückes innerhalb der bis zum 27.10.2015 ausgelaufenen Frist vorgenommen hat. Die Feststellungen der Erstbehörde hinsichtlich der Nichtbebauung des genannten Grundstückes sind ausreichend und können ergänzend auf die schriftliche Beschwerde der Beschwerdeführerin gestützt werden. An diese Feststellung knüpft sich jedoch zwingend die bereits von der Erstbehörde getroffene Rechtsfolge, nämlich der Feststellung der nicht fristgerechten Bebauung des gegenständlichen Grundstückes gemäß § 11 Abs 4 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996.An diese Feststellung knüpft sich jedoch zwingend die bereits von der Erstbehörde getroffene Rechtsfolge, nämlich der Feststellung der nicht fristgerechten Bebauung des gegenständlichen Grundstückes gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Tiroler Grundverkehrsgesetz
- § 11 Abs 4 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 bestimmt, dass die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen hat, wenn ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs 3 bebaut wird. Gemäß Abs 3 leg cit ist ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von 5 Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25 a Abs 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.Paragraph 11, Absatz 4, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 bestimmt, dass die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen hat, wenn ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, bebaut wird. Gemäß Absatz 3, leg cit ist ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von 5 Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25, a Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. Dass die Bebauung aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig und möglich gewesen ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor der Grundverkehrsbehörde nicht hervorgekommen. Gegenteiliges ist auszuführen, da der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Gemeinde D vom 20.11.2014 die Baubewilligung erteilt wurde. Ebenso ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin nicht um die Verlängerung der Bebauungsfrist angesucht hat. Die Feststellungen der Behörde betreffend die Nichtbebauung des gegenständlichen Grundstückes sind ausreichend und stützen sich auch auf die Auskunft der Gemeinde D. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides besteht seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kein Zweifel. Auch wenn von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt wird, dass sie einen Baubewilligungsbescheid habe, der zwei Jahre Gültigkeit habe, so ist sie darauf zu verweisen, dass die Frist zur Bebauung bereits am 27.10.2015 geendet hat. Aus dem Ermittlungsverfahren der Verwaltungsbehörde ergibt sich, dass das GSt **1/2 in EZ 1** GB 8**** D nach wie vor unbebaut ist. Diese Feststellungen ergeben sich auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. Somit ist die Feststellung der nicht fristgerechten Bebauung durch die Grundverkehrsbehörde zu Recht erfolgt. Auch wenn von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt wird, dass sie einen Baubewilligungsbescheid habe, der zwei Jahre Gültigkeit habe, so ist sie darauf zu verweisen, dass die Frist zur Bebauung bereits am 27.10.2015 geendet hat. Aus dem Ermittlungsverfahren der Verwaltungsbehörde ergibt sich, dass das , GSt **1/2 in EZ 1** GB 8**** D nach wie vor unbebaut ist. Diese Feststellungen ergeben sich auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. Somit ist die Feststellung der nicht fristgerechten Bebauung durch die Grundverkehrsbehörde zu Recht erfolgt. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.33.2936.1