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{'item': 'LVwG-2014/17/1523-7'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 52§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 50a§ 7§ 45§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/17/1523-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 25aVw

GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang:römisch eins. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang: Die Mutter des Beschwerdeführers brachte als dessen gesetzliche Vertreterin am 07.05.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft C einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ein. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 19.05.2014 zur Zl **** wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die nunmehr belangte Behörde begründete diese Entscheidung mit der Feststellung, der Aufenthalt des Beschwerdeführers würde zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 11 Abs 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz führen, da der entsprechende gesetzliche Richtsatz um Euro 596,01 überschritten werde.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 19.05.2014 zur Zl **** wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die nunmehr belangte Behörde begründete diese Entscheidung mit der Feststellung, der Aufenthalt des Beschwerdeführers würde zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz führen, da der entsprechende gesetzliche Richtsatz um Euro 596,01 überschritten werde. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend und brachte dazu vor wie folgt: Die Mutter des Beschwerdeführers lebe seit 2003 in Österreich. Dieser wurde nach Ablehnung des Asylantrages mit Bescheid vom 01.03.2005 subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz zuerkannt, weswegen sie jährlich eine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe. Ebenso sei für den am nn.nn.nnnn geborenen Beschwerdeführer jährlich

§ 52

Asylgesetz eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt worden.Die Mutter des Beschwerdeführers lebe seit 2003 in Österreich. Dieser wurde nach Ablehnung des Asylantrages mit Bescheid vom 01.03.2005 subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz zuerkannt, weswegen sie jährlich eine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe. Ebenso sei für den am nn.nn.nnnn geborenen Beschwerdeführer jährlich

Paragraph 52, Asylgesetz eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt worden. Nach Einführung des § 43 Abs 6 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), heute § 45 Abs 12 NAG, habe die Mutter des Beschwerdeführers die Möglichkeit genutzt, in das Regime des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu wechseln und hat den Titel „Daueraufenthalt EU“ erhalten. Nach Einführung des Paragraph 43, Absatz 6, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), heute Paragraph 45, Absatz 12, NAG, habe die Mutter des Beschwerdeführers die Möglichkeit genutzt, in das Regime des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu wechseln und hat den Titel „Daueraufenthalt EU“ erhalten. Da der Beschwerdeführer nunmehr mehr als fünf Jahren in Österreich aufhältig sei, würden auch auf ihn die Voraussetzungen für den Erhalt dieses Aufenthaltstitels vorliegen. Der Umstand, dass zu wenig Geld vorhanden sei, könne angesichts der gegebenen Situation keine Rolle spielen, da das Kind ohnehin niemals ohne Mutter außer Landes gebracht werden könne und die Mutter ein Aufenthaltsrecht besitze. Auch gelte der Grundsatz, dass die Dauer der Aufenthaltsberechtigung des Kindes an die des Aufenthaltstitels der Mutter angeglichen werden solle. Vor allem aber werde der Antrag auf § 27 Abs 2 Z 3 NAG gestützt. Nach dieser Bestimmung könne ein Aufenthaltstitel auch dann erteilt werden, wenn zu wenig Geldmittel vorhanden seien, jedoch besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen würden.Vor allem aber werde der Antrag auf Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, NAG gestützt. Nach dieser Bestimmung könne ein Aufenthaltstitel auch dann erteilt werden, wenn zu wenig Geldmittel vorhanden seien, jedoch besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen würden. Das sei gegenständlich der Fall, da die Mutter des Beschwerdeführers schon lange den Wunsch hege, ihre Verwandten in Nigeria zu besuchen. Mit der Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz sei dies nicht möglich und könne die Mutter nicht ihren Sohn alleine in Österreich zurücklassen. Die Mutter und der Beschwerdeführer würden sich rechtmäßig in Österreich aufhalten und seien bestens integriert. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht angedacht und komme auch nicht in Frage. Sohin sei kein Grund gegeben, die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zu verweigern. Es sei gesetzlichen Unzulänglichkeiten zuzuschreiben, dass lediglich die Mutter nach Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht erhalten habe, während der minderjährige Beschwerdeführer weiterhin Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz erhalten habe. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer dasselbe Aufenthaltsrecht zu erhalten wie seine Mutter. Dies sei der Daueraufenthalt EU. Daher werde der Antrag auf dahingehende Änderung des Bescheides gestellt, dass dieser Aufenthaltstitel zugesprochen werde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft C, insbesondere in folgende Urkunden: den Erstantrag des Beschwerdeführers vom 07.05.2014, den nigerianischen Reisepass vom 19.11.2010, die Karte für subsidiär Schutzberechtigte vom 15.04.2014, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die subsidiäre Schutzberechtigung, den EKA-Datenauszug vom 02.12.2010, die Rot-Weiß-Rot – Karte plus der Mutter des Beschwerdeführers vom 17.11.2012, den Mietvertrag vom 09.09.2013, den Melderegisterauszug vom 04.11.2013, den Arbeitsdienstvertrag vom 30.03.2015, den Abrechnungsbeleg vom Juni 2015, den Nachweis über das Kinderbetreuungsgeld der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 23.07.2015, die Entscheidung über die Aufnahme in die Vorschulstufe/Sprachlernklasse an der Volksschule D sowie in die Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe des Finanzamtes C vom 07.08.

  1. II. Tatsachenfeststellungen:römisch zwei. Tatsachenfeststellungen: Die Mutter des Beschwerdeführers ist nigerianische Staatsbürgerin, lebt seit dem Jahr 2003 in Österreich und ist alleinerziehende Mutter von inzwischen drei Kindern: neben dem Beschwerdeführer, EE (geb xx.xx.xxxx) und FF (geb zz.zz.zzzz). Der Antrag der Mutter auf internationalen Schutz wurde seinerzeit abgelehnt, aber mit Bescheid vom 01.03.2005 eine subsidiäre Schutzberechtigung nach § 8 Asylgesetz (AsylG) zuerkannt.Die Mutter des Beschwerdeführers ist nigerianische Staatsbürgerin, lebt seit dem Jahr 2003 in Österreich und ist alleinerziehende Mutter von inzwischen drei Kindern: neben dem Beschwerdeführer, EE (geb xx.xx.xxxx) und FF (geb zz.zz.zzzz). Der Antrag der Mutter auf internationalen Schutz wurde seinerzeit abgelehnt, aber mit Bescheid vom 01.03.2005 eine subsidiäre Schutzberechtigung nach Paragraph 8, Asylgesetz (AsylG) zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde am nn.nn.nnnn in C geboren und verfügt über die nigerianische Staatsbürgerschaft. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26.01.2009 ebenfalls negativ beschieden. Gleichzeitig wurde aber auch dem Beschwerdeführer eine subsidiäre Schutzberechtigung nach § 8 AsylG zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde am nn.nn.nnnn in C geboren und verfügt über die nigerianische Staatsbürgerschaft. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26.01.2009 ebenfalls negativ beschieden. Gleichzeitig wurde aber auch dem Beschwerdeführer eine subsidiäre Schutzberechtigung nach Paragraph 8, AsylG zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist daher seit seiner Geburt und somit über einen Zeitraum von über sechs Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig. Die Mutter des Beschwerdeführers ist nach Einführung des damaligen § 43 Abs 6 Z 3 NAG, heute § 45 Abs 12 NAG in das Regime des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes gewechselt und hat einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erhalten. Nunmehr ist die Mutter des Beschwerdeführers im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 17.11.2015.Die Mutter des Beschwerdeführers ist nach Einführung des damaligen Paragraph 43, Absatz 6, Ziffer 3, NAG, heute Paragraph 45, Absatz 12, NAG in das Regime des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes gewechselt und hat einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erhalten. Nunmehr ist die Mutter des Beschwerdeführers im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 17.11.
  2. Die Mutter des Beschwerdeführers verfügt über eine bis 29.09.2015 befristete Arbeitsstelle bei der Fa G GmbH mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 20 Stunden und einer Bruttoentlohnung in Höhe von Euro 8,28/h. Damit brachte die Mutter des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung von 14 Jahresgehältern ein zu berücksichtigendes monatliches Nettoeinkommen von € 772,80 ins Verdienen. Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht Familienbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 569,30 sowie Kinderbetreuungsgeld für FF in der Höhe von monatlich Euro 624,
  3. Insgesamt belief sich das monatliche Einkommen der Mutter bzw der Familie des Beschwerdeführers bis einschließlich September 2015 inkl. der Monatsentlohnung auf Euro 1.966,
  4. Die Familie wohnt in H, Adresse. Die Mietausgaben belaufen sich auf Euro 700,00 pro Monat. Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheidung der Volksschule D vom 28.05.2015 in die Vorschulstufe/Sprachlernklasse aufgenommen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft C, den darin enthaltenen Urkunden und weiters aus den im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht beigebrachten Urkunden. Die Feststellungen zur Person der Mutter des Beschwerdeführers ließen sich im Wesentlichen aus dem Beschwerdevorbringen entnehmen. Die nunmehr gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist in Kopie im erstinstanzlichen Akt enthalten. Die Daten zu den Kindern konnten der Bestätigung des Finanzamtes C über die Familienbeihilfe entnommen werden. Des Weiteren liegen ein Melderegisterauszug und der Mietvertrag über die Wohnung vor. Der Arbeitsvertrag ist ebenso im Akt enthalten wie Bestätigungen des Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe und der TGKK über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Das Erwerbseinkommen ist durch den Abrechnungsbeleg vom Juni 2015 nachgewiesen. Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem, dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag vom 07.05.2014 sowie aus dem Beschwerdevorbringen, aus dem Reisepass, dem EKA-Datenauszug und dem Melderegisterauszug. Hinsichtlich der Aufnahme in die Vorschulstufe/Sprachlernklasse liegt die Entscheidung der Volksschule D vor. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, in der geltenden Fassung BGBl I Nr 70/2015:Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung BGBl römisch eins Nr 70/2015: Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11Paragraph 11

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” § 45Paragraph 45

(1)Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” erteilt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.
  4. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben.
(2)Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10) oder, eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(2)Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,) oder, eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(3)Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“

§ 50aAbs.

1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist

Abs. 1 anzurechnen.

(3)Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“

Paragraph 50 a, Absatz eins, ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist

Absatz eins, anzurechnen.

(4)Die Fünfjahresfrist

Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(4)Die Fünfjahresfrist

Absatz eins, wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(4a)Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist

Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn

(4a)Abweichend von Absatz 4, letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist

Absatz eins, auf diese angerechnet werden, wenn

  1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
  2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen

Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2,) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen

Ziffer eins, oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.

(5)Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist

Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(5)Abweichend von Absatz 4, wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist

Absatz eins, erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(6)Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
(7)Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.
(8)Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 7Abs. 3 Asyl

G 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(8)Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(9)Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist

Abs. 1 auf 30 Monate.

(9)Liegt ein Fall des Paragraph 41 a, Absatz 6, vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist

Absatz eins, auf 30 Monate.

(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
(11)Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.
(11)Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.
(12)Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
(12)Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.
  4. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben. Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. V.römisch fünf. Erwägungen: Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt sich aus § 3 NAG iVm mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005, LGBl Nr 122/2005, mittels welcher die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt wurden, in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Namen des Landeshauptmannes von Tirol zu entscheiden. Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt sich aus Paragraph 3, NAG in Verbindung mit mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005, Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2005,, mittels welcher die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt wurden, in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Namen des Landeshauptmannes von Tirol zu entscheiden. Nach § 4 NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden im Inland. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in H hat, ergibt sich daraus die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft C. Nach Paragraph 4, NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden im Inland. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in H hat, ergibt sich daraus die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft C. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zufolge § 3 Abs 2 NAG idgF zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig.Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zufolge Paragraph 3, Absatz 2, NAG idgF zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht bei der Behörde eingebracht und erweist sich auch sonst als zulässig.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, näher auf den vorgebrachten Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, da etwaige Verfahrensfehler vor der Erstbehörde im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wären (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, näher auf den vorgebrachten Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, da etwaige Verfahrensfehler vor der Erstbehörde im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wären vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).

§ 45

Abs 12 NAG kann subsidiär Schutzberechtigten, welche in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs 4 Asyl

G 2005 rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.

Paragraph 45, Absatz 12, NAG kann subsidiär Schutzberechtigten, welche in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben. Hinsichtlich der Erfordernisse des allgemeinen Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sind hierbei insbesondere die Bestimmungen des § 11 NAG zu berücksichtigen. Neben den Erteilungshindernissen nach Abs 1 leg cit ist vor allem auf die Voraussetzungen des Abs 2 Bedacht zu nehmen. Demnach dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn dies nicht öffentlichen Interessen widerspricht (Z 1), der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine hinsichtlich der Familiengröße ortsübliche Unterkunft nachweist (Z 2), der Fremde über eine alle Risiken abdeckende und leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt (Z 4), der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehung der Republik Österreich zu anderen Völkerrechtssubjekten nicht wesentlich beinträchtigen würde (Z 6). Hinsichtlich der Erfordernisse des allgemeinen Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sind hierbei insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 11, NAG zu berücksichtigen. Neben den Erteilungshindernissen nach Absatz eins, leg cit ist vor allem auf die Voraussetzungen des Absatz 2, Bedacht zu nehmen. Demnach dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn dies nicht öffentlichen Interessen widerspricht (Ziffer eins,), der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine hinsichtlich der Familiengröße ortsübliche Unterkunft nachweist (Ziffer 2,), der Fremde über eine alle Risiken abdeckende und leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt (Ziffer 4,), der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehung der Republik Österreich zu anderen Völkerrechtssubjekten nicht wesentlich beinträchtigen würde (Ziffer 6,). Nach § 11 Abs 5 führt der Aufenthalt des Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft nach § 11 Abs 2 Z 4, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Nach Paragraph 11, Absatz 5, führt der Aufenthalt des Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4,, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Im konkreten Beschwerdefall ergibt sich zunächst kein Hinweis auf das Vorliegen eines Erteilungshindernisses nach § 11 Abs 1 NAG. Im konkreten Beschwerdefall ergibt sich zunächst kein Hinweis auf das Vorliegen eines Erteilungshindernisses nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG. Bezüglich § 11 Abs 2 kann einleitend festgehalten werden, dass sich in Bezug auf öffentliche Interessen (Z 1) und die internationalen Beziehungen der Republik Österreich (Z 6) keinerlei Bedenken ergeben.Bezüglich Paragraph 11, Absatz 2, kann einleitend festgehalten werden, dass sich in Bezug auf öffentliche Interessen (Ziffer eins,) und die internationalen Beziehungen der Republik Österreich (Ziffer 6,) keinerlei Bedenken ergeben. Ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (Z 2) ist durch den Mietvertrag der Mutter des Beschwerdeführers ausreichend nachgewiesen.Ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (Ziffer 2,) ist durch den Mietvertrag der Mutter des Beschwerdeführers ausreichend nachgewiesen. Da die Mutter mehr als geringfügig erwerbstätig und somit krankenversichert ist, verfügt der auch Beschwerdeführer im Rahmen der Mitversicherung nach § 123 ASVG über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz (Z 3).Da die Mutter mehr als geringfügig erwerbstätig und somit krankenversichert ist, verfügt der auch Beschwerdeführer im Rahmen der Mitversicherung nach Paragraph 123, ASVG über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz (Ziffer 3,). Was das Erfordernis Modul 2 der Integrationsvereinbarung betrifft (§ 45 Abs 12 Z 2), so ist diesem im Sinne des § 14b Abs 2 Z 3 NAG dadurch genüge getan, dass der Beschwerdeführer zur Vorschulstufe/Sprachlernklasse der Volksschule, somit zu einer Primarschule nach § 3 Abs 3 Schulorganisationsgesetz zugelassen wurde.Was das Erfordernis Modul 2 der Integrationsvereinbarung betrifft (Paragraph 45, Absatz 12, Ziffer 2,), so ist diesem im Sinne des Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 3, NAG dadurch genüge getan, dass der Beschwerdeführer zur Vorschulstufe/Sprachlernklasse der Volksschule, somit zu einer Primarschule nach Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz zugelassen wurde. Somit bleibt zu klären, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG).Somit bleibt zu klären, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG). Der Richtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 lit a lit bb ASVG beträgt Euro 872,31. Dieser Betrag ist nach Abs 1 leg cit um Euro 134,59 für jedes Kind zu erhöhen.Der Richtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit bb ASVG beträgt Euro 872,31. Dieser Betrag ist nach Absatz eins, leg cit um Euro 134,59 für jedes Kind zu erhöhen. Bezüglich der Familie des Beschwerdeführers (Mutter und drei Kinder) errechnet sich daher ein zu erreichender Richtsatz von Euro 1.276,08. Das monatliche Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers belief sich wie oben festgestellt auf insgesamt Euro 1.966,10. Von diesem ist das seinerzeitige Nettoeinkommen von € 772,80, welches nun nicht mehr besteht sowie im Sinne des § 11 Abs 5 die Mietausgaben in Höhe von Euro 700,00 abzuziehen, wobei jedoch der Betrag aus § 292 Abs 3 ASVG von Euro 278,72 unberücksichtigt zu bleiben hat. Daraus errechnet sich ein Familieneinkommen in Höhe von Euro 772,02, womit der Richtsatz von Euro 1.276,08 unterschritten ist. Das monatliche Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers belief sich wie oben festgestellt auf insgesamt Euro 1.966,10. Von diesem ist das seinerzeitige Nettoeinkommen von € 772,80, welches nun nicht mehr besteht sowie im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, die Mietausgaben in Höhe von Euro 700,00 abzuziehen, wobei jedoch der Betrag aus Paragraph 292, Absatz 3, ASVG von Euro 278,72 unberücksichtigt zu bleiben hat. Daraus errechnet sich ein Familieneinkommen in Höhe von Euro 772,02, womit der Richtsatz von Euro 1.276,08 unterschritten ist. Damit wird der erforderliche Richtsatz nicht erreicht. Die Mutter des Beschwerdeführers hat bis zum heutigen Tag keine weitere Verdienstquelle nachgewiesen. Es liegt daher die Voraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 iVm § 11 Abs 5 NAG, wonach der Aufenthalt des Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen dürfen könne, nicht vor.Es liegt daher die Voraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG, wonach der Aufenthalt des Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen dürfen könne, nicht vor. Dem Anbringen des Beschwerdeführers, dass besondere Gründe im Sinne des § 27 Abs 2 Z 3 NAG vorliegen würden und daher auch trotz dieses Erteilungshindernisses der Aufenthaltstitel erteilt werden könne, ist entgegenzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Familienangehörigen mit einem Aufenthaltstitel

§ 8

Abs 1 Z 2, 4, 5 oder 8 handelt.Dem Anbringen des Beschwerdeführers, dass besondere Gründe im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, NAG vorliegen würden und daher auch trotz dieses Erteilungshindernisses der Aufenthaltstitel erteilt werden könne, ist entgegenzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Familienangehörigen mit einem Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, oder 8 handelt. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.1523.7

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