GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang:römisch eins. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang: Die Mutter des Beschwerdeführers brachte als dessen gesetzliche Vertreterin am 07.05.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft C einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ein. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 19.05.2014 zur Zl **** wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die nunmehr belangte Behörde begründete diese Entscheidung mit der Feststellung, der Aufenthalt des Beschwerdeführers würde zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 11 Abs 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz führen, da der entsprechende gesetzliche Richtsatz um Euro 596,01 überschritten werde.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 19.05.2014 zur Zl **** wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die nunmehr belangte Behörde begründete diese Entscheidung mit der Feststellung, der Aufenthalt des Beschwerdeführers würde zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz führen, da der entsprechende gesetzliche Richtsatz um Euro 596,01 überschritten werde. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend und brachte dazu vor wie folgt: Die Mutter des Beschwerdeführers lebe seit 2003 in Österreich. Dieser wurde nach Ablehnung des Asylantrages mit Bescheid vom 01.03.2005 subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz zuerkannt, weswegen sie jährlich eine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe. Ebenso sei für den am nn.nn.nnnn geborenen Beschwerdeführer jährlich
Asylgesetz eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt worden.Die Mutter des Beschwerdeführers lebe seit 2003 in Österreich. Dieser wurde nach Ablehnung des Asylantrages mit Bescheid vom 01.03.2005 subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz zuerkannt, weswegen sie jährlich eine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe. Ebenso sei für den am nn.nn.nnnn geborenen Beschwerdeführer jährlich
Paragraph 52, Asylgesetz eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt worden. Nach Einführung des § 43 Abs 6 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), heute § 45 Abs 12 NAG, habe die Mutter des Beschwerdeführers die Möglichkeit genutzt, in das Regime des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu wechseln und hat den Titel „Daueraufenthalt EU“ erhalten. Nach Einführung des Paragraph 43, Absatz 6, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), heute Paragraph 45, Absatz 12, NAG, habe die Mutter des Beschwerdeführers die Möglichkeit genutzt, in das Regime des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu wechseln und hat den Titel „Daueraufenthalt EU“ erhalten. Da der Beschwerdeführer nunmehr mehr als fünf Jahren in Österreich aufhältig sei, würden auch auf ihn die Voraussetzungen für den Erhalt dieses Aufenthaltstitels vorliegen. Der Umstand, dass zu wenig Geld vorhanden sei, könne angesichts der gegebenen Situation keine Rolle spielen, da das Kind ohnehin niemals ohne Mutter außer Landes gebracht werden könne und die Mutter ein Aufenthaltsrecht besitze. Auch gelte der Grundsatz, dass die Dauer der Aufenthaltsberechtigung des Kindes an die des Aufenthaltstitels der Mutter angeglichen werden solle. Vor allem aber werde der Antrag auf § 27 Abs 2 Z 3 NAG gestützt. Nach dieser Bestimmung könne ein Aufenthaltstitel auch dann erteilt werden, wenn zu wenig Geldmittel vorhanden seien, jedoch besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen würden.Vor allem aber werde der Antrag auf Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, NAG gestützt. Nach dieser Bestimmung könne ein Aufenthaltstitel auch dann erteilt werden, wenn zu wenig Geldmittel vorhanden seien, jedoch besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen würden. Das sei gegenständlich der Fall, da die Mutter des Beschwerdeführers schon lange den Wunsch hege, ihre Verwandten in Nigeria zu besuchen. Mit der Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz sei dies nicht möglich und könne die Mutter nicht ihren Sohn alleine in Österreich zurücklassen. Die Mutter und der Beschwerdeführer würden sich rechtmäßig in Österreich aufhalten und seien bestens integriert. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht angedacht und komme auch nicht in Frage. Sohin sei kein Grund gegeben, die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zu verweigern. Es sei gesetzlichen Unzulänglichkeiten zuzuschreiben, dass lediglich die Mutter nach Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht erhalten habe, während der minderjährige Beschwerdeführer weiterhin Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz erhalten habe. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer dasselbe Aufenthaltsrecht zu erhalten wie seine Mutter. Dies sei der Daueraufenthalt EU. Daher werde der Antrag auf dahingehende Änderung des Bescheides gestellt, dass dieser Aufenthaltstitel zugesprochen werde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft C, insbesondere in folgende Urkunden: den Erstantrag des Beschwerdeführers vom 07.05.2014, den nigerianischen Reisepass vom 19.11.2010, die Karte für subsidiär Schutzberechtigte vom 15.04.2014, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die subsidiäre Schutzberechtigung, den EKA-Datenauszug vom 02.12.2010, die Rot-Weiß-Rot – Karte plus der Mutter des Beschwerdeführers vom 17.11.2012, den Mietvertrag vom 09.09.2013, den Melderegisterauszug vom 04.11.2013, den Arbeitsdienstvertrag vom 30.03.2015, den Abrechnungsbeleg vom Juni 2015, den Nachweis über das Kinderbetreuungsgeld der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 23.07.2015, die Entscheidung über die Aufnahme in die Vorschulstufe/Sprachlernklasse an der Volksschule D sowie in die Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe des Finanzamtes C vom 07.08.
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 23, FPG benötigen würde. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” § 45Paragraph 45
Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist
Abs. 1 anzurechnen.
Paragraph 50 a, Absatz eins, ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist
Absatz eins, anzurechnen.
Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
Absatz eins, wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn
Absatz eins, auf diese angerechnet werden, wenn
Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2,) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen
Ziffer eins, oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.
Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
Absatz eins, erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
G 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
Abs. 1 auf 30 Monate.
Absatz eins, auf 30 Monate.
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, näher auf den vorgebrachten Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, da etwaige Verfahrensfehler vor der Erstbehörde im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wären (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, näher auf den vorgebrachten Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, da etwaige Verfahrensfehler vor der Erstbehörde im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wären vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).
Abs 12 NAG kann subsidiär Schutzberechtigten, welche in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung
G 2005 rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.
Paragraph 45, Absatz 12, NAG kann subsidiär Schutzberechtigten, welche in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben. Hinsichtlich der Erfordernisse des allgemeinen Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sind hierbei insbesondere die Bestimmungen des § 11 NAG zu berücksichtigen. Neben den Erteilungshindernissen nach Abs 1 leg cit ist vor allem auf die Voraussetzungen des Abs 2 Bedacht zu nehmen. Demnach dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn dies nicht öffentlichen Interessen widerspricht (Z 1), der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine hinsichtlich der Familiengröße ortsübliche Unterkunft nachweist (Z 2), der Fremde über eine alle Risiken abdeckende und leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt (Z 4), der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehung der Republik Österreich zu anderen Völkerrechtssubjekten nicht wesentlich beinträchtigen würde (Z 6). Hinsichtlich der Erfordernisse des allgemeinen Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sind hierbei insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 11, NAG zu berücksichtigen. Neben den Erteilungshindernissen nach Absatz eins, leg cit ist vor allem auf die Voraussetzungen des Absatz 2, Bedacht zu nehmen. Demnach dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn dies nicht öffentlichen Interessen widerspricht (Ziffer eins,), der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine hinsichtlich der Familiengröße ortsübliche Unterkunft nachweist (Ziffer 2,), der Fremde über eine alle Risiken abdeckende und leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt (Ziffer 4,), der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehung der Republik Österreich zu anderen Völkerrechtssubjekten nicht wesentlich beinträchtigen würde (Ziffer 6,). Nach § 11 Abs 5 führt der Aufenthalt des Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft nach § 11 Abs 2 Z 4, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Nach Paragraph 11, Absatz 5, führt der Aufenthalt des Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4,, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Im konkreten Beschwerdefall ergibt sich zunächst kein Hinweis auf das Vorliegen eines Erteilungshindernisses nach § 11 Abs 1 NAG. Im konkreten Beschwerdefall ergibt sich zunächst kein Hinweis auf das Vorliegen eines Erteilungshindernisses nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG. Bezüglich § 11 Abs 2 kann einleitend festgehalten werden, dass sich in Bezug auf öffentliche Interessen (Z 1) und die internationalen Beziehungen der Republik Österreich (Z 6) keinerlei Bedenken ergeben.Bezüglich Paragraph 11, Absatz 2, kann einleitend festgehalten werden, dass sich in Bezug auf öffentliche Interessen (Ziffer eins,) und die internationalen Beziehungen der Republik Österreich (Ziffer 6,) keinerlei Bedenken ergeben. Ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (Z 2) ist durch den Mietvertrag der Mutter des Beschwerdeführers ausreichend nachgewiesen.Ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (Ziffer 2,) ist durch den Mietvertrag der Mutter des Beschwerdeführers ausreichend nachgewiesen. Da die Mutter mehr als geringfügig erwerbstätig und somit krankenversichert ist, verfügt der auch Beschwerdeführer im Rahmen der Mitversicherung nach § 123 ASVG über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz (Z 3).Da die Mutter mehr als geringfügig erwerbstätig und somit krankenversichert ist, verfügt der auch Beschwerdeführer im Rahmen der Mitversicherung nach Paragraph 123, ASVG über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz (Ziffer 3,). Was das Erfordernis Modul 2 der Integrationsvereinbarung betrifft (§ 45 Abs 12 Z 2), so ist diesem im Sinne des § 14b Abs 2 Z 3 NAG dadurch genüge getan, dass der Beschwerdeführer zur Vorschulstufe/Sprachlernklasse der Volksschule, somit zu einer Primarschule nach § 3 Abs 3 Schulorganisationsgesetz zugelassen wurde.Was das Erfordernis Modul 2 der Integrationsvereinbarung betrifft (Paragraph 45, Absatz 12, Ziffer 2,), so ist diesem im Sinne des Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 3, NAG dadurch genüge getan, dass der Beschwerdeführer zur Vorschulstufe/Sprachlernklasse der Volksschule, somit zu einer Primarschule nach Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz zugelassen wurde. Somit bleibt zu klären, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG).Somit bleibt zu klären, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG). Der Richtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 lit a lit bb ASVG beträgt Euro 872,31. Dieser Betrag ist nach Abs 1 leg cit um Euro 134,59 für jedes Kind zu erhöhen.Der Richtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit bb ASVG beträgt Euro 872,31. Dieser Betrag ist nach Absatz eins, leg cit um Euro 134,59 für jedes Kind zu erhöhen. Bezüglich der Familie des Beschwerdeführers (Mutter und drei Kinder) errechnet sich daher ein zu erreichender Richtsatz von Euro 1.276,08. Das monatliche Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers belief sich wie oben festgestellt auf insgesamt Euro 1.966,10. Von diesem ist das seinerzeitige Nettoeinkommen von € 772,80, welches nun nicht mehr besteht sowie im Sinne des § 11 Abs 5 die Mietausgaben in Höhe von Euro 700,00 abzuziehen, wobei jedoch der Betrag aus § 292 Abs 3 ASVG von Euro 278,72 unberücksichtigt zu bleiben hat. Daraus errechnet sich ein Familieneinkommen in Höhe von Euro 772,02, womit der Richtsatz von Euro 1.276,08 unterschritten ist. Das monatliche Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers belief sich wie oben festgestellt auf insgesamt Euro 1.966,10. Von diesem ist das seinerzeitige Nettoeinkommen von € 772,80, welches nun nicht mehr besteht sowie im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, die Mietausgaben in Höhe von Euro 700,00 abzuziehen, wobei jedoch der Betrag aus Paragraph 292, Absatz 3, ASVG von Euro 278,72 unberücksichtigt zu bleiben hat. Daraus errechnet sich ein Familieneinkommen in Höhe von Euro 772,02, womit der Richtsatz von Euro 1.276,08 unterschritten ist. Damit wird der erforderliche Richtsatz nicht erreicht. Die Mutter des Beschwerdeführers hat bis zum heutigen Tag keine weitere Verdienstquelle nachgewiesen. Es liegt daher die Voraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 iVm § 11 Abs 5 NAG, wonach der Aufenthalt des Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen dürfen könne, nicht vor.Es liegt daher die Voraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG, wonach der Aufenthalt des Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen dürfen könne, nicht vor. Dem Anbringen des Beschwerdeführers, dass besondere Gründe im Sinne des § 27 Abs 2 Z 3 NAG vorliegen würden und daher auch trotz dieses Erteilungshindernisses der Aufenthaltstitel erteilt werden könne, ist entgegenzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Familienangehörigen mit einem Aufenthaltstitel
Abs 1 Z 2, 4, 5 oder 8 handelt.Dem Anbringen des Beschwerdeführers, dass besondere Gründe im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, NAG vorliegen würden und daher auch trotz dieses Erteilungshindernisses der Aufenthaltstitel erteilt werden könne, ist entgegenzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Familienangehörigen mit einem Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, oder 8 handelt. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.1523.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.