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{'item': 'LVwG-2014/46/2456-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/46/2456-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der Frau A A, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.08.2014, Zahl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrenslauf, Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.08.2014, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 12.01.2014, 00:30 Uhr Tatort: X, im Lokal „C C“, Adresse 2Tatort: römisch zehn, im Lokal „C C“, Adresse 2 Die Beschuldigte Frau A A geb am xx.xx.xxxx hat es als Kellnerin des Lokales „C C“ in X, Adresse 2 zu verantworten, dass einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Vollziehung des Tiroler Jugendschutzgesetzes nicht auf Verlangen Auskunft erteilt wurde.“Die Beschuldigte Frau A A geb am xx.xx.xxxx hat es als Kellnerin des Lokales „C C“ in römisch zehn, Adresse 2 zu verantworten, dass einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Vollziehung des Tiroler Jugendschutzgesetzes nicht auf Verlangen Auskunft erteilt wurde.“ Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 1 iVm § 21 Abs 1 lit f Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 begangen und wurde daher über sie gemäß § 21 Abs 1 lit d Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- verhängt. Weiters wurde der Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 10,-- vorgeschrieben.Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera f, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 begangen und wurde daher über sie gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- verhängt. Weiters wurde der Beschuldigten gemäß Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 10,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „…Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Das Straferkenntnis leidet an inhaltlicher und formaler Gesetz- und Rechtswidrigkeit. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde ohne Beweisaufnahme erlassen, es wurde lediglich die Anzeige zu Grunde gelegt. Die Deliktsumschreibung ist mangelhaft, es wird insbesondere nicht angeführt, inwiefern Auskunft verlangt wurde, sodaß die Strafbarkeit schon aus formalen Gründen präkludiert sein dürfte. Auf die Ausführungen der Beschuldigten in der Stellungnahme wurde nicht einmal eingegangen. Insgesamt ist das Straferkenntnis in der vorliegenden Form weder sachlich begründet noch mit den Deliktsmerkmalen hinreichend ausgestattet, es erweist sich als unüberprüfbar. Die aufgezeigten Gründe bedingen daher auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung, unabhängig von der Mangelhaftigkeit. Somit wird an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt der BESCHWERDEANTRAG, dieser Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft bzw. des Bezirkshauptmannes Y vom 04.08.2014, ***, Folge zu geben, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise wolle die Geldstrafe auf je EUR 20,-- herabgesetzt werden. …“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: In der Nacht vom 11.01.2014 auf den 12.01.2014 fanden durch Beamte der Polizeiinspektion Y in X Kontrollen nach dem Tiroler Jugendschutzgesetz statt. Gegen 00:30 Uhr wurde der Beschuldigten im „C C“ in X, Adresse 2, von einer Beamtin mitgeteilt, dass diese mit dem Geschäftsführer und dem Kellner sprechen wolle. Als die Beschuldigte erwiderte „Na, dia brauchsch du sicher nit. Verschwind di. Geh huam he!“ war ihr nicht bewusst, dass es sich um eine Beamtin handelte. Daraufhin wies sich jedoch die Beamtin mit ihrem Dienstausweis als Polizistin aus und forderte sie die Beschuldigte nochmals auf, den Geschäftsführer, sowie den Kellner an die Bar zu holen. Abermals tat die Beschuldigte dies nicht, sondern herrschte die Polizistin mit den Worten „Des isch kua Polizeistation, hau ab iatz da, aber sofort!“ an.In der Nacht vom 11.01.2014 auf den 12.01.2014 fanden durch Beamte der Polizeiinspektion Y in römisch zehn Kontrollen nach dem Tiroler Jugendschutzgesetz statt. Gegen 00:30 Uhr wurde der Beschuldigten im „C C“ in römisch zehn, Adresse 2, von einer Beamtin mitgeteilt, dass diese mit dem Geschäftsführer und dem Kellner sprechen wolle. Als die Beschuldigte erwiderte „Na, dia brauchsch du sicher nit. Verschwind di. Geh huam he!“ war ihr nicht bewusst, dass es sich um eine Beamtin handelte. Daraufhin wies sich jedoch die Beamtin mit ihrem Dienstausweis als Polizistin aus und forderte sie die Beschuldigte nochmals auf, den Geschäftsführer, sowie den Kellner an die Bar zu holen. Abermals tat die Beschuldigte dies nicht, sondern herrschte die Polizistin mit den Worten „Des isch kua Polizeistation, hau ab iatz da, aber sofort!“ an. Insgesamt wurde die Beschuldigte daher zweimal aufgefordert den Geschäftsführer und den Kellner zu holen, ohne dass ihr mitgeteilt wurde, warum sie dies tun solle. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994, LGBl Nr 4/1994, idF LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1994,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten wie folgt: § 20Paragraph 20

(1)Den Organen und sonstigen Beauftragten der Behörde sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist in Vollziehung dieses Gesetzes ungehinderter Zutritt zu allen Räumen und Grundstücken zu gewähren sowie auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist zulässig.
(1)Den Organen und sonstigen Beauftragten der Behörde sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist in Vollziehung dieses Gesetzes ungehinderter Zutritt zu allen Räumen und Grundstücken zu gewähren sowie auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist zulässig. … Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt: § 44Paragraph 44 …
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. … V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Festgehalten wird zunächst, dass die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG zu entfallen hatte, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Festgehalten wird zunächst, dass die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG zu entfallen hatte, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht als erwiesen fest, dass sich der Vorfall genauso ereignet hat, wie er in der Anzeige der PI Y vom 18.01.2014, Zl ***, geschildert wurde. Aus der „weiteren Mitteilung“ in der Anzeige ergibt sich auch warum beabsichtigt war, im „C C“ in X Erhebungen nach dem Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 idgF durchzuführen. Wie aus der Anzeige ersichtlich ist, wurde die Beschwerdeführerin als Kellnerin des Lokales aber lediglich zweimal dazu aufgefordert, den Geschäftsführer und den Kellner herbeizuholen. Aufgrund der Aussage der Beamtin, dass sie zunächst gefragt wurde was sie trinken wolle, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die Beamtin in Zivil war und ohne weitere Angaben über die Gründe zu machen die Beschwerdeführerin aufforderte, den Geschäftsführer und den Kellner zu holen. Der Kellnerin kann es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bewusst gewesen sein, dass es sich überhaupt um eine Polizeikontrolle handelte. Aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin wies sich die Beamtin jedoch mit dem Dienstausweis als Polizistin aus und forderte sie die Beschwerdeführerin nochmals auf, den Geschäftsführer und den Kellner zu holen, wiederum ohne Angaben über die Gründe zu machen. Dass die Beamtin sich ausgewiesen hat steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, da es ansonsten nicht erklärbar ist, warum die Beschwerdeführerin von einer „Polizeistation“ sprechen sollte. Diesbezüglich erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als reine Schutzbehauptung. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht als erwiesen fest, dass sich der Vorfall genauso ereignet hat, wie er in der Anzeige der PI Y vom 18.01.2014, Zl ***, geschildert wurde. Aus der „weiteren Mitteilung“ in der Anzeige ergibt sich auch warum beabsichtigt war, im „C C“ in römisch zehn Erhebungen nach dem Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 idgF durchzuführen. Wie aus der Anzeige ersichtlich ist, wurde die Beschwerdeführerin als Kellnerin des Lokales aber lediglich zweimal dazu aufgefordert, den Geschäftsführer und den Kellner herbeizuholen. Aufgrund der Aussage der Beamtin, dass sie zunächst gefragt wurde was sie trinken wolle, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die Beamtin in Zivil war und ohne weitere Angaben über die Gründe zu machen die Beschwerdeführerin aufforderte, den Geschäftsführer und den Kellner zu holen. Der Kellnerin kann es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bewusst gewesen sein, dass es sich überhaupt um eine Polizeikontrolle handelte. Aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin wies sich die Beamtin jedoch mit dem Dienstausweis als Polizistin aus und forderte sie die Beschwerdeführerin nochmals auf, den Geschäftsführer und den Kellner zu holen, wiederum ohne Angaben über die Gründe zu machen. Dass die Beamtin sich ausgewiesen hat steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, da es ansonsten nicht erklärbar ist, warum die Beschwerdeführerin von einer „Polizeistation“ sprechen sollte. Diesbezüglich erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als reine Schutzbehauptung. Die Beschwerde führt dennoch zum Erfolg. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist die Auskunftsverpflichtung nach § 20 Abs 1 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 idgF eine umfassende, zu der auch die Verpflichtung gehört, denjenigen oder diejenige namhaft zu machen oder zu holen, der an sich direkt zur Auskunft verpflichtet ist. Die an sich umfassende Auskunftsverpflichtung des § 20 Abs 1 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 idgF setzt jedoch auch voraus, dass im Auskunftsverlangen klar zum Ausdruck kommt, dass die begehrte Auskunft im Zusammenhang mit einer Amtshandlung steht, die in Vollziehung des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 idgF erfolgt (arg § 20 Abs 1 „in Vollziehung dieses Gesetzes“). Diese Voraussetzung wird im gegenständlichen Fall aber nicht erfüllt, mag die Reaktion der Beschwerdeführerin auch eine verwerfliche gewesen sein. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist die Auskunftsverpflichtung nach Paragraph 20, Absatz eins, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 idgF eine umfassende, zu der auch die Verpflichtung gehört, denjenigen oder diejenige namhaft zu machen oder zu holen, der an sich direkt zur Auskunft verpflichtet ist. Die an sich umfassende Auskunftsverpflichtung des Paragraph 20, Absatz eins, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 idgF setzt jedoch auch voraus, dass im Auskunftsverlangen klar zum Ausdruck kommt, dass die begehrte Auskunft im Zusammenhang mit einer Amtshandlung steht, die in Vollziehung des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 idgF erfolgt (arg Paragraph 20, Absatz eins, „in Vollziehung dieses Gesetzes“). Diese Voraussetzung wird im gegenständlichen Fall aber nicht erfüllt, mag die Reaktion der Beschwerdeführerin auch eine verwerfliche gewesen sein. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.2456.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.