← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/46/2675-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/46/2675-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Tiroler Verbandes G, vertreten durch den Geschäftsführer CC, in Ort B, Adresse1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B vom 11.09.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Wort „abgewiesen“ mit dem Wort „zurückgewiesen“ ersetzt wird.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Wort „abgewiesen“ mit dem Wort „zurückgewiesen“ ersetzt wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B vom 11.09.2014, Zl ****, wurde der Antrag des „Verbandes A“, vertreten von CC, vom 8.09.2014 auf Bewilligung einer am 27.09.2014 durchzuführenden Kitzausstellung in D, E-Weg, Grundstück von FF, Adresse2, gem § 28 Abs 2 Tierschutzgesetz wegen verspäteten Einbringens abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B vom 11.09.2014, Zl ****, wurde der Antrag des „Verbandes A“, vertreten von CC, vom 8.09.2014 auf Bewilligung einer am 27.09.2014 durchzuführenden Kitzausstellung in D, E-Weg, Grundstück von FF, Adresse2, gem Paragraph 28, Absatz 2, Tierschutzgesetz wegen verspäteten Einbringens abgewiesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass eingestanden werde, die Veranstaltung am 27.09.2014 zu spät angemeldet zu haben. Der Grund dafür sei, dass sie in allen Bezirken Dauerbewilligungen hätten und dort die Veranstaltungen nur 14 Tage vorher anzumelden seien. Es sei erst nach Zustellung des abweisenden Bescheides aufgefallen, dass der Verband in der Stadt B über keine solche Dauerbewilligung verfüge. Es werde daher ersucht dieses Versäumnis letztmalig nachzusehen. Das E-Mail des Verbandes mit dem Beschwerdevorbringen wurde dem Stadtmagistrat B nicht vollständig übermittelt. Aufgrund der, wenn auch unvollständigen, Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Auf Nachfrage seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beim Magistrat der Stadt B wurde mitgeteilt, dass das E-Mail schon unvollständig beim Stadtmagistrat eingelangt sein müsse, da es auch so abgespeichert sei. Der Antragsteller verfüge über gar keine schriftlichen Unterlagen in Bezug auf den gegenständlichen Akt mehr bzw wisse man nicht, wo diese abgelegt seien. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Verband G, vertreten durch den Geschäftsführer CC, mit Sitz in B, Adresse1, „meldete“ per E-Mail am 8.09.2014 eine am 27.09.2014 durchzuführende Kitzausstellung in D, E-Weg, Grundstück von FF, Adresse2, an. Weitere Angaben enthielt die „Anmeldung“ nicht. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B vom 11.09.2014, Zl ****, wurde der Antrag gem § 28 Abs 2 Tierschutzgesetz wegen verspäteten Einbringens abgewiesen.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B vom 11.09.2014, Zl ****, wurde der Antrag gem Paragraph 28, Absatz 2, Tierschutzgesetz wegen verspäteten Einbringens abgewiesen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. IV.römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr 118/2004, idF BGBl I Nr 80/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, lauten wie folgt: § 28Paragraph 28

(1)Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit
(1)Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach Paragraph 23,, soweit
  1. nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist oder
  2. die Veranstaltung nicht unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht oder
  3. es sich nicht um eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, handelt oder
  4. es sich nicht um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen handelt. Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach Paragraph 23, Ziffer 5, richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.
(2)Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.
(3)Der Bundesminister für Gesundheit hat für nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
(3)Der Bundesminister für Gesundheit hat für nach Absatz eins, bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
(4)Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten.
(4)Bei Veranstaltungen nach Absatz eins und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. V.römisch fünf. Erwägungen: Bei der im § 28 Abs 2 TSchG festgelegten vierwöchigen Frist vor dem Tag der geplanten Veranstaltung (Einlangen bei der Behörde, daher ist auch ein allfälliger Postlauf in dieser Frist nicht zu berücksichtigen!) handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, die von der Behörde nicht verkürzt werden kann. Die fristgerechte Antragstellung soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Veranstaltung hinsichtlich ihrer Tierschutzkonformität zu prüfen und eventuell Stellungnahmen von externen Gutachtern einholen zu können.Bei der im Paragraph 28, Absatz 2, TSchG festgelegten vierwöchigen Frist vor dem Tag der geplanten Veranstaltung (Einlangen bei der Behörde, daher ist auch ein allfälliger Postlauf in dieser Frist nicht zu berücksichtigen!) handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, die von der Behörde nicht verkürzt werden kann. Die fristgerechte Antragstellung soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Veranstaltung hinsichtlich ihrer Tierschutzkonformität zu prüfen und eventuell Stellungnahmen von externen Gutachtern einholen zu können. Des weiteren hat der Antrag eine Liste aller mitgeführten Tiere (Art und Anzahl), sowie die Art ihrer Verwendung und die Haltung der Tiere darzulegen. Nach der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung – TSchG-VeranstV – ist der Behörde gegenüber auch eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich ist. Weder wurde der Antrag fristgerecht eingebracht, noch enthielt er die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben über die geplante Veranstaltung. Gem § 33 Abs 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen von der Behörde (oder gar von den Parteien) nicht geändert werden, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (vgl VwSlg 5656 A/1961; § 63 Rz 106). Gesetzliche Fristen sind daher im Allgemeinen auch dann unveränderlich wenn sie verfahrensrechtlicher Natur sind. Insbesondere dürfen sie (genauso wenig wie materiellrechtliche Fristen) von der Behörde – auch auf Antrag der Partei hin – nicht erstreckt werden. Gem Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen von der Behörde (oder gar von den Parteien) nicht geändert werden, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist vergleiche VwSlg 5656 A/1961; Paragraph 63, Rz 106). Gesetzliche Fristen sind daher im Allgemeinen auch dann unveränderlich wenn sie verfahrensrechtlicher Natur sind. Insbesondere dürfen sie (genauso wenig wie materiellrechtliche Fristen) von der Behörde – auch auf Antrag der Partei hin – nicht erstreckt werden. Da der Antrag aus formalen Gründen und nicht inhaltlich entschieden werden konnte, war dieser zurückzuweisen und nicht abzuweisen. Abschließend ist festzuhalten, dass die Zurückweisung eines Antrages nicht daran hindert einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Dauerbewilligung für die Abhaltung von Ausstellungen zu stellen. Der Vollständigkeit halber darf erwähnt werden, dass es einen “Verband A“ als einen gesamten Verband im Zentralen Vereinsregister nicht gibt, daher konnte dieser auch nicht Antragsteller oder Bescheidadressat sein. Es handelt sich bei diesem Begriff um eine Aneinanderreihung aller dreier Verbände in einer E-Mail-Absenderadresse. Da es sich um eine „Kitzausstellung“ handelte, war davon auszugehen, dass der Antrag im Namen des Verbandes G, dessen Geschäftsführer Herr CC ist (dieser ist in allen Angelegenheiten alleine zeichnungsberechtigt), gestellt wurde. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linder Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.2675.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.